GVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 10.08.2016, GZ: XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 19.04.2016 Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 1.341,00 gem. § 410 ASVG zu entrichten hat. Die Feststellungen wurden in der Beweiswürdigung auf die übereinstimmenden Angaben verschiedener Arbeiter gestützt.Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 10.08.2016, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass Herr römisch 40 aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 19.04.2016 Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 1.341,00 gem. Paragraph 410, ASVG zu entrichten hat. Die Feststellungen wurden in der Beweiswürdigung auf die übereinstimmenden Angaben verschiedener Arbeiter gestützt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, ursprünglich vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, 3500 Krems, mit Schreiben vom 09.09.2016, fristgerecht Einspruch bei der NÖGKK eingebracht. Darin wird der Sachverhalt bestritten.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, ursprünglich vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, römisch 40 , 3500 Krems, mit Schreiben vom 09.09.2016, fristgerecht Einspruch bei der NÖGKK eingebracht. Darin wird der Sachverhalt bestritten. Der Akt wurde mit Schreiben, welches am 12.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt. Mit November 2016 wurde ein neues Vollmachtsverhältnis zu XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX, 3430 Tulln an der Donau, bekanntgegeben.Mit November 2016 wurde ein neues Vollmachtsverhältnis zu römisch 40 Rechtsanwälte OG, römisch 40 , 3430 Tulln an der Donau, bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde ein ergänzendes Vorbringen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Vorlage notariell beglaubigter Aussagen erstattet. Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im bis dahin parallel gelaufenen Verfahren vorgelegt, in dem der Beschwerde vollumfänglich Folge gegeben wurde. Zu diesem Dokument gewährte das Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2016 der NÖGKK Parteiengehör. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Senatsantrag gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Senatsantrag gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die Entscheidung der belangten Behörde stützte sich insbesondere auf die Angaben des Arbeiters XXXX, welcher des Diebstahls bezichtigt, Vorwürfe gegen seinen Arbeitgeber vor der Polizei tätigte. Diese Angaben widerrief er in einer notariell beglaubigten Aussage. Auch die Eidesstattliche Erklärung der Frau XXXX tut ein gesetzeskonformes Handeln des Beschwerdeführers dar.Die Entscheidung der belangten Behörde stützte sich insbesondere auf die Angaben des Arbeiters römisch 40 , welcher des Diebstahls bezichtigt, Vorwürfe gegen seinen Arbeitgeber vor der Polizei tätigte. Diese Angaben widerrief er in einer notariell beglaubigten Aussage. Auch die Eidesstattliche Erklärung der Frau römisch 40 tut ein gesetzeskonformes Handeln des Beschwerdeführers dar. Der im Schriftsatz der NÖGKK vom 25.11.201 geäußerte Rechtssatz des VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen, wurde durch die Vorlage der Dokumente OZ 7 (notariell beglaubigte Aussage mit der frühere Vorwürfe widerrufen werden) und OZ 8 (Entscheidung des LVWG NÖ) plausibel und substantiiert entgegengetreten, sodass das Rekurrieren auf diesen Rechtssatz durch die belangte Behörde nicht mehr zum Ziel führen konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fallentscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsebene dar und ist so nicht generalisiert anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2136928.1.00
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