GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz 2, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid vom 14.09.2016, Zahl: römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer
G bis zum 14.9.2017 erteilt (Spruchpunkt III.)Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 14.9.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes, der dem Beschwerdeführer am 19.9.2016 zugestellt wurde, richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.10.2016, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes, der dem Beschwerdeführer am 19.9.2016 zugestellt wurde, richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.10.2016, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). I.
F (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
F (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu A): II.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die angewendeten Regelungen erweisen sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die angewendeten Regelungen erweisen sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W248.2137739.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.