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{'item': 'W248 2137739-1'}

Obsah (8)§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 1§ 6§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW248 2137739-1 SpruchW248 2137739-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matthias W. Neubauer über die

§§ 28Abs. 2, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz 2, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid vom 14.09.2016, Zahl: XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid vom 14.09.2016, Zahl: römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 4 Asyl

G bis zum 14.9.2017 erteilt (Spruchpunkt III.)Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 14.9.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes, der dem Beschwerdeführer am 19.9.2016 zugestellt wurde, richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.10.2016, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes, der dem Beschwerdeführer am 19.9.2016 zugestellt wurde, richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.10.2016, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). I.

  1. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde am 26.01.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat.römisch eins.
  2. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde am 26.01.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: II.
  3. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.
  4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Rechtliche Beurteilung: II.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idg

F (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Vw

GVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu A): II.

  1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).römisch zwei.
  2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Durch Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14.09.2016, Zahl: XXXX, war das Beschwerdeverfahren also mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14.09.2016, Zahl: römisch 40 , war das Beschwerdeverfahren also mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: II.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die angewendeten Regelungen erweisen sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die angewendeten Regelungen erweisen sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W248.2137739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.