Obsah (14)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 40§§ 56§ 57Art. 28§ 77§ 13§ 83§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW250 2145175-1 SpruchW250 2145175-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 19.09.2014 nach Österreich ein und stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da er unmittelbar nach der Antragstellung untertauchte, wurde das Verfahren durch das Bundesamt für Fremde und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 28.05.2015 eingestellt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XXXX, welches am XXXX in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom römisch 40 , welches am römisch 40 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 1.
- Am 22.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt im Verfahren um internationalen Schutz einvernommen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016, XXXX, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde aberkannt. Festgestellt wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Außerdem wurde ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde aberkannt. Festgestellt wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Außerdem wurde ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 16.12.2016 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im diesbezüglichen Verfahren XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist noch nicht ergangen.Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im diesbezüglichen Verfahren römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist noch nicht ergangen. 1.
- Am 14.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle
§ 40Abs.
2 Z. 2 BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen.1.5. Am 14.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit ca. 3 Monaten in XXXX bei einem Freund namens XXXX wohne. Die genaue Adresse könne er nicht angeben. Eine ordnungsgemäße Meldung dieses Wohnortes sei nicht erfolgt, da er seine Aufenthaltsberechtigungskarte vor ca. 2 Monaten verloren habe. Diesen Verlust habe er bei der Polizei angezeigt, die diesbezügliche Anzeigenbestätigung sei von der Polizei sichergestellt worden. Er habe versucht, eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte zu erlangen, doch sei ihm gesagt worden, er solle warten, bis eine neue ausgestellt werde.Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit ca. 3 Monaten in römisch 40 bei einem Freund namens römisch 40 wohne. Die genaue Adresse könne er nicht angeben. Eine ordnungsgemäße Meldung dieses Wohnortes sei nicht erfolgt, da er seine Aufenthaltsberechtigungskarte vor ca. 2 Monaten verloren habe. Diesen Verlust habe er bei der Polizei angezeigt, die diesbezügliche Anzeigenbestätigung sei von der Polizei sichergestellt worden. Er habe versucht, eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte zu erlangen, doch sei ihm gesagt worden, er solle warten, bis eine neue ausgestellt werde. Weiters gab der BF an, dass er sich seit drei Monaten regelmäßig wöchentlich beim Verein XXXX melde. Der nächste Termin sei am 28.01.2017.Weiters gab der BF an, dass er sich seit drei Monaten regelmäßig wöchentlich beim Verein römisch 40 melde. Der nächste Termin sei am 28.01.
- An der Adresse XXXX wohne er seit seiner Haftentlassung nicht mehr. Er habe dort für ca. 2 Monate gewohnt.An der Adresse römisch 40 wohne er seit seiner Haftentlassung nicht mehr. Er habe dort für ca. 2 Monate gewohnt. Er habe derzeit kein Geld und werde von seiner Freundin, einer Ex-Freundin, einem serbischen Freund sowie dem Bekannten, bei dem er derzeit wohne, finanziell unterstützt. Zu der Frage, ob er an einer Adresse persönliche Sachen habe, machte der BF keine Angaben. 1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.01.2017, Zl. XXXX, wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Dem BF sei weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Abschiebung nach Algerien sei für zulässig erklärt worden. Der BF verfüge über keine Personaldokumente und stehe seine Identität nicht fest. Zur Klärung der Identität des BF sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde mit der Vertretungsbehörde Algeriens Kontakt aufgenommen werden.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Dem BF sei weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Abschiebung nach Algerien sei für zulässig erklärt worden. Der BF verfüge über keine Personaldokumente und stehe seine Identität nicht fest. Zur Klärung der Identität des BF sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde mit der Vertretungsbehörde Algeriens Kontakt aufgenommen werden. Der BF halte sich ohne Unterkunft in Wien auf und könne oder wolle seine Unterkunftsadresse nicht nennen. Er habe sich dem Asylverfahren entzogen, sodass das Verfahren eingestellt werden musste. Vom Landesgericht Wiener Neustadt sei der BF zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung gehe der BF nicht nach, er verfüge über kein Geld und habe weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens bestehe Fluchtgefahr, da der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen nicht mitgewirkt habe, er zu Österreich keinen sozialen Bezug habe und er weder die Ausreise noch den Aufenthalt selbst finanzieren könne. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da das Verhalten des BF gezeigt habe, dass er kein Interesse habe, für die Behörde greifbar zu sein und er es vermeide mit der Behörde zusammenzuarbeiten, da er es unterlasse, eine entsprechende Unterkunftsadresse anzugeben. Die Prüfung der Verhängung eines gelinderen Mittels habe ergeben, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Frage komme. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF zuletzt im Verborgenen aufgehalten und die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet habe. So sei er wissentlich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieben und habe auch den Verlust des Aufenthaltsrechtes nicht zur Kenntnis genommen. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der BF nicht bereit sein werde behördliche Auflagen zu erfüllen und zu befürchten sei, dass er untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Gründe einer Haftunfähigkeit lägen nicht vor. 1.
- Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 19.01.2017 Beschwerde und führte hierzu nach einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Fluchtgefahr durch das Bundesamt mangelhaft sei, da diese darauf gestützt werde, dass der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und seine Identität aus diesem Grund nicht festehe. Dabei handle es sich um keinen Fluchtgrund im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG. Dass sich der BF zwischen 28.11.2015 und 11.11.2016 dem Asylverfahren entzogen habe sei insofern nicht richtig, als er sich zwischen 21.05.2016 und 11.10.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden habe und davor in XXXX untergebracht gewesen sei. Vor der Verhängung der Schubhaft habe der BF mit zwei Freunden an der Adresse XXXX, gewohnt und könne auch nach Entlassung aus der Schubhaft wieder dort wohnen. Eine Meldung an dieser Adresse sei nicht erfolgt, da der BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren habe, sich um eine Neuausstellung zwar bemüht habe, jedoch nicht angeben könne, warum eine Ausstellung nicht erfolgt sei.1.
- Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 19.01.2017 Beschwerde und führte hierzu nach einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Fluchtgefahr durch das Bundesamt mangelhaft sei, da diese darauf gestützt werde, dass der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und seine Identität aus diesem Grund nicht festehe. Dabei handle es sich um keinen Fluchtgrund im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Dass sich der BF zwischen 28.11.2015 und 11.11.2016 dem Asylverfahren entzogen habe sei insofern nicht richtig, als er sich zwischen 21.05.2016 und 11.10.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden habe und davor in römisch 40 untergebracht gewesen sei. Vor der Verhängung der Schubhaft habe der BF mit zwei Freunden an der Adresse römisch 40 , gewohnt und könne auch nach Entlassung aus der Schubhaft wieder dort wohnen. Eine Meldung an dieser Adresse sei nicht erfolgt, da der BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren habe, sich um eine Neuausstellung zwar bemüht habe, jedoch nicht angeben könne, warum eine Ausstellung nicht erfolgt sei. Der BF habe gerade in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen sei, sich dem Asylverfahren zu entziehen. So sei er zum Einvernahmetermin am 21.11.2016 erschienen und habe den Asylbescheid persönlich beim Bundesamt am 16.12.2016 übernommen. Dadurch zeige sich seine Bereitschaft, Ladungen und Anordnungen der Behörde nachzukommen. Diese zeige sich überdies daran, dass er in der Einvernahme vom 22.11.2016 darauf hingewiesen habe, bisher falsche Angaben gemacht zu haben und er in dieser Einvernahme seine Daten richtig gestellt habe. Die Behörde habe auch im Zuge dieser Behördenkontakte keine Fluchtgefahr feststellen können, da keine Sicherungsmaßnahme angeordnet worden sei. Von der namentlich genannten Bewährungshelferin des BF werde bestätigt, dass der BF die regelmäßigen Termine im Rahmen der Bewährungshilfe wahrgenommen habe. Er sei auch für das Bundesamt über die Bewährungshilfe gut erreichbar gewesen. Im Fall des BF hätte daher die Judikatur des VwGH analog angewendet werden müssen, der im Fall einer Obdachlosen festgestellt habe, dass keine Flucht bestehe, wenn der Behörde bekannt sei, in welcher Obdachloseneinrichtung sich diese aufhalte. Der BF verfüge über ein soziales Netzwerk, das vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden sei. Dazu zähle die Betreuung durch die Bewährungshilfe ebenso wie die Kontakte zu seinen Mitbewohnern und Freunden. Insbesondere sei die Freundin des BF nicht berücksichtigt worden. Auch das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG spreche daher nicht für das Vorliegen von Fluchtgefahr.Der BF verfüge über ein soziales Netzwerk, das vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden sei. Dazu zähle die Betreuung durch die Bewährungshilfe ebenso wie die Kontakte zu seinen Mitbewohnern und Freunden. Insbesondere sei die Freundin des BF nicht berücksichtigt worden. Auch das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG spreche daher nicht für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei das Bundesamt verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Die Verletzung der Meldeverpflichtung für sich genommen stelle keinen Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar und habe der BF in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass er bereit sei, behördlichen Ladungen und Anordnungen nachzukommen. Es wäre daher das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder das der periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen. So könne dem BF bereits bei seiner Haftentlassung ein Ladungsbescheid für die Identitätsfestellung durch eine Delegation der algerischen Botschaft übergeben werden, welcher der BF Folge leisten werde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt der Identitätsfestellung am XXXX bereits knapp vier Wochen in Schubhaft verbracht haben werde und auf Grund der anschließenden Dauer der Identitätsprüfung von zwei bis vier Monaten bereits jetzt absehbar sei, dass die Schubhaft sehr lange andauern werde.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt der Identitätsfestellung am römisch 40 bereits knapp vier Wochen in Schubhaft verbracht haben werde und auf Grund der anschließenden Dauer der Identitätsprüfung von zwei bis vier Monaten bereits jetzt absehbar sei, dass die Schubhaft sehr lange andauern werde. Der BF beantragte daher die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Darüber hinaus beantragte der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60 sowie die der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit Einvernahme des vom BF in seiner Beschwerde namhaft gemachten Zeugen. 1.
- Das Bundesamt legte am 20.01.2017 die Verwaltungsakten vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 16.01.2017 für ein Interview vor einer algerischen Delegation am XXXX angemeldet worden sei, um seine Identität zu klären und ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden und seien bereits positive Identitätsfestellungen durch die algerische Botschaft erfolgt. Zur eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst und in Ergänzung zu den im Mandatsbescheid angeführten Gründen vorgebracht, dass der Wohnsitz des BF bei einem Bekannten mangels persönlicher dort befindlicher Sachen jederzeit - und vor allem da dem BF bewusst sei, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen zulässig seien - aufgegeben werden könne. Die Abholung des Bescheides beim Bundesamt am 16.12.2016 und die Einhaltung der Termine der Bewährungshilfe stellten keinen Beweis dar, dass sich der BF tatsächlich einem Verfahren zur Abschiebung nach Algerien stellen würde, da die postalische Erreichbarkeit bei der Bewährungshilfe nicht sicherstelle, dass der BF auch tatsächlich einen vorgegebenen Termin einhalten würde. Der BF habe bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Er befinde sich nun in einer Situation, in der ihm bewusst sei, dass die Abschiebung nach Algerien vorbereitet werde. Da er kein Interesse daran habe, nach Algerien zurückzukehren, werde der BF wie in der Vergangenheit untertauchen und sich dem Verfahren entziehen.1.
- Das Bundesamt legte am 20.01.2017 die Verwaltungsakten vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 16.01.2017 für ein Interview vor einer algerischen Delegation am römisch 40 angemeldet worden sei, um seine Identität zu klären und ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden und seien bereits positive Identitätsfestellungen durch die algerische Botschaft erfolgt. Zur eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst und in Ergänzung zu den im Mandatsbescheid angeführten Gründen vorgebracht, dass der Wohnsitz des BF bei einem Bekannten mangels persönlicher dort befindlicher Sachen jederzeit - und vor allem da dem BF bewusst sei, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen zulässig seien - aufgegeben werden könne. Die Abholung des Bescheides beim Bundesamt am 16.12.2016 und die Einhaltung der Termine der Bewährungshilfe stellten keinen Beweis dar, dass sich der BF tatsächlich einem Verfahren zur Abschiebung nach Algerien stellen würde, da die postalische Erreichbarkeit bei der Bewährungshilfe nicht sicherstelle, dass der BF auch tatsächlich einen vorgegebenen Termin einhalten würde. Der BF habe bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Er befinde sich nun in einer Situation, in der ihm bewusst sei, dass die Abschiebung nach Algerien vorbereitet werde. Da er kein Interesse daran habe, nach Algerien zurückzukehren, werde der BF wie in der Vergangenheit untertauchen und sich dem Verfahren entziehen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I. 1.
- - I. 1.8.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins. 1.
- - römisch eins. 1.8.) Der unter Punkt I. 1.
- bis I.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1.
- bis römisch eins.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF 2.
- Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, insbesondere besitzt er kein Reisedokument. Die Identität des BF ist nicht geklärt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF gab im Verfahren bereits mehrere Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten an. Zuletzt behauptete er, algerischer Staatsangehöriger zu sein. 2.
- Der BF reiste spätestens am 19.09.2014 unrechtmäßig nach Österreich ein. 2.
- Im gesamten Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft 3.
- Der BF stellte am 19.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom 16.12.2016 abgewiesen worden ist. Diese Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, aber es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und wurde die Abschiebung für zulässig erklärt. 3.
- Am XXXX wird eine Delegation der algerischen Botschaft die Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates prüfen.3.
- Am römisch 40 wird eine Delegation der algerischen Botschaft die Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates prüfen. 3.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könnte. 3.
- Der BF ist haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf 4.
- Der BF ist nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht. 4.
- Seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der BF seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen. Er hat die Möglichkeit, in der Wohnung eines Bekannten zu wohnen. 4.
- Der BF wurde zwei Mal zu Haftstrafen strafgerichtlich verurteilt. 4.
- Der BF hat Österreich nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verlassen und sich zumindest am 16.01.2016 in der Schweiz aufgehalten. Danach ist er wieder illegal nach Österreich eingereist.
- Zur sozialen bzw. familiären Komponente 5.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. 5.
- Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 5.
- Der BF hat keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 5.
- Der BF verfügt über kein nennenswertes soziales Netz in Österreich. 5.
- Auf Grund einer gerichtlichen Anordnung wird der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des BF (2.1.-2.3.) Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in den Akt XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des BF in seinem Asylverfahren. Die Ausführungen in der Beschwerde stehen diesen Feststellungen nicht entgegen.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in den Akt römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des BF in seinem Asylverfahren. Die Ausführungen in der Beschwerde stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Die Feststellung 2.1., wonach der BF über kein Reisedokument bzw. über kein Dokument verfügt, das seine Identität bescheinigt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt am 22.11.
- Mangels entsprechender Dokumente konnte sein Identität daher nicht geklärt werden. Dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens bereits mehrere Namen, Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften angegeben hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und räumt der BF im Zuge seiner Einvernahme am 22.11.2016 selbst ein, dass er bisher diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt hat. Seine im Spruch dieses Erkenntnisses angegebenen Daten stammen von den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 22.11.
- Unbestritten fest steht, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der spätestmögliche Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich (2.2.) ergibt sich daraus, dass er am 19.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hinsichtlich der Feststellung 2.
- wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (3.1.-3.4.) Die Feststellung zu 3.
- - insbesondere zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und wurde in der hier zu beurteilenden Beschwerde des BF nicht bestritten. Die Feststellung, wonach für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann (3.3.) begründet sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehende Amtswissen, sowie auf den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 20.01.
- Darin wird angeführt, dass die algerische Botschaft bereits Heimreisezertifikate ausgestellt hat. Der BF hat selbst angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Aus der genannten Stellungnahme des Bundesamtes ergibt sich auch, dass der BF bereits am XXXX einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt werden wird (3.2.).Die Feststellung zu 3.
- - insbesondere zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und wurde in der hier zu beurteilenden Beschwerde des BF nicht bestritten. Die Feststellung, wonach für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann (3.3.) begründet sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehende Amtswissen, sowie auf den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 20.01.
- Darin wird angeführt, dass die algerische Botschaft bereits Heimreisezertifikate ausgestellt hat. Der BF hat selbst angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Aus der genannten Stellungnahme des Bundesamtes ergibt sich auch, dass der BF bereits am römisch 40 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt werden wird (3.2.). Die Feststellung der Haftfähigkeit (3.4.) ergibt sich aus dem Akteninhalt und liegen dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (4.1.-4.4.) Die Feststellung zu 4.1., wonach der BF nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird auch vom BF nicht bestritten. Das Asylverfahren wurde entsprechend dem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung von 28.05.2015 bis 11.11.2016 eingestellt. Auch aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der BF über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, da mit Ausnahme eines Eintrages, der sich lediglich auf einen einzigen Tag bezieht (09.05.2016), ausschließlich Justizanstalten oder Polizeiliche Anhaltezentren als Meldeadressen des BF aufscheinen (4.2.). Die Angabe des BF in seiner Beschwerde, wonach er einen Wohnsitz in XXXX, habe, stimmt mit seinen Angaben in der Einvernahme im Vorfeld der Schubhaftverhängung grundsätzlich überein, da er angibt, bei einem Freund im XXXX zu wohnen, doch nennt er weder die Adresse noch gibt er auf die Frage, ob sich persönliche Gegenstände in dieser Wohnung befinden, eine Antwort (Seite 178 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes). Diese Antwortverweigerung unterstreicht das vom BF bereits in der Vergangenheit gesetzte Verhalten, wonach er nicht gewillt ist, der Behörde seinen - offenkundig oftmals wechselnden - Aufenthaltsort bekannt zu geben. So hat er in der Einvernahme am 22.11.2016 als Wohnort lediglich den XXXX genannt und auch in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die Behördenkontakte ausschließlich im Wege der Bewährungshilfe hergestellt wurden. Auch seine Angaben, warum er seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist, zeigen seine Absicht, seinen Aufenthaltsort nicht offen zu legen. Der BF behauptet in diesem Zusammenhang, dass er seine Asylkarte verloren habe und ihm eine neue Asylkarte nicht ausgestellt worden sei, weshalb eine Meldung nach dem Meldegesetz nicht möglich gewesen sei. Hätte er sich ernsthaft um ein für ihn zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen wichtiges Dokument bemüht, hätte er es - entsprechend den Ausführungen des Bundesamtes im Zuge der Einvernahme vom 14.01.2017 - auch erhalten.Die Feststellung zu 4.1., wonach der BF nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird auch vom BF nicht bestritten. Das Asylverfahren wurde entsprechend dem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung von 28.05.2015 bis 11.11.2016 eingestellt. Auch aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der BF über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, da mit Ausnahme eines Eintrages, der sich lediglich auf einen einzigen Tag bezieht (09.05.2016), ausschließlich Justizanstalten oder Polizeiliche Anhaltezentren als Meldeadressen des BF aufscheinen (4.2.). Die Angabe des BF in seiner Beschwerde, wonach er einen Wohnsitz in römisch 40 , habe, stimmt mit seinen Angaben in der Einvernahme im Vorfeld der Schubhaftverhängung grundsätzlich überein, da er angibt, bei einem Freund im römisch 40 zu wohnen, doch nennt er weder die Adresse noch gibt er auf die Frage, ob sich persönliche Gegenstände in dieser Wohnung befinden, eine Antwort (Seite 178 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes). Diese Antwortverweigerung unterstreicht das vom BF bereits in der Vergangenheit gesetzte Verhalten, wonach er nicht gewillt ist, der Behörde seinen - offenkundig oftmals wechselnden - Aufenthaltsort bekannt zu geben. So hat er in der Einvernahme am 22.11.2016 als Wohnort lediglich den römisch 40 genannt und auch in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die Behördenkontakte ausschließlich im Wege der Bewährungshilfe hergestellt wurden. Auch seine Angaben, warum er seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist, zeigen seine Absicht, seinen Aufenthaltsort nicht offen zu legen. Der BF behauptet in diesem Zusammenhang, dass er seine Asylkarte verloren habe und ihm eine neue Asylkarte nicht ausgestellt worden sei, weshalb eine Meldung nach dem Meldegesetz nicht möglich gewesen sei. Hätte er sich ernsthaft um ein für ihn zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen wichtiges Dokument bemüht, hätte er es - entsprechend den Ausführungen des Bundesamtes im Zuge der Einvernahme vom 14.01.2017 - auch erhalten. Die Feststellung, wonach der BF zwei Mal strafgerichtlich zu Haftstrafen verurteilt worden ist (4.3.), ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Dass der BF Österreich nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz - wiederum ohne Reisedokument - verlassen hat und sich in der Schweiz aufgehalten hat (4.4.), räumt er selbst in seiner Einvernahme am 22.11.2016 ein und wird durch das im Akt befindliche Eurodac-Treffer-Ergebnis bestätigt. 2.
- Zur sozialen bzw. familiären Komponente (5.1.-5.5.) Die Feststellungen zu 5.
- und 5.
- ergeben sich aus den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 22.11.2016, in der er angibt, dass keine seiner Familienangehörigen in Österreich leben und dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der BF keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung besitzt (5.3.) ergibt sich aus seiner Einvernahme vom 14.01.2017, wonach er von Freunden unterstützt werde. Dass der BF über kein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass er in seiner Einvernahme vom 22.11.2016 angegeben hat, dass er durch falsche Freunde, die er in Österreich kennen gelernt habe, zwei Jahre verloren habe. Ein nennenswertes soziales Netz wurde von ihm daher in dieser Zeit zumindest nicht so weit aufgebaut, dass er nunmehr darauf zurückgreifen könnte. In der genannten Einvernahme gibt er weiters an, dass er seit ca. 6 Monaten eine Freundin habe, die er treffe und mit der er spazieren gehe. Aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der BF von 21.05.2016 bis 20.10.2016 - das sind ca. 5 Monate - ununterbrochen in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren aufgehalten hat. Auf Grund der kurzen Zeit, die der BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit verbracht hat und seiner Angabe, dass er bis dahin die falschen Freunde hatte, kann vom Vorhandensein eines gefestigten sozialen Netzwerkes nicht die Rede sein. Auch die Betreuung in Bewährungshilfe (5.6.), die auf Grund der Aktenlage unbestritten feststeht, führt zu keinem vorhandenen sozialen Netz, ist die Bewährungshilfe doch eine für den BF verpflichtende Maßnahme, die als Bedingung für seine vorzeitige Haftentlassung festgesetzt worden ist. Er unterzieht sich der Bewährungshilfe also nicht freiwillig. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Ihm kommt
§ 13Abs.
2 Z. 1 Asylgesetz seit XXXX kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, da er straffällig geworden ist.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ihm kommt
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz seit römisch 40 kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, da er straffällig geworden ist. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Voraussetzung dafür ist neben Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, dass die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Fremden vor der Verhängung der Schubhaft zu berücksichtigen. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat sich unmittelbar nach Stellung seines Asylantrages dem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar und ist illegal in die Schweiz ausgereist und anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. In Österreich hat er Straftaten begangen, die zu zwei Verurteilungen und der Verhängung von Freiheitsstrafen geführt haben. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF bei keinem seiner Wohnsitze - außerhalb von Justizanstalten - nachgekommen. Auf Grund dieses bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF als nicht vertrauenswürdig zu beurteilen, da er die österreichische Rechtsordnung massiv missachtet hat und nicht einmal nach einer verbüßten Haftstrafe rechtskonformes Verhalten gezeigt hat. Er hat im Verfahren auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz mehrere unterschiedliche Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten angegeben und der Behörde bis zuletzt seinen Wohnort verschwiegen. Dieses Verhalten zeigt auch, dass er - wenn er schon das Verfahren über die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen und falsche Angaben hinauszögert - erst recht seine faktische Abschiebung durch Untertauchen zumindest hinauszögern wird. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Rechtsvertretung, wonach sich die Bereitschaft des BF zeige, Ladungen und Anordnungen der Behörde nachzukommen. Zwar hat der BF der Ladung zu seiner Einvernahme am 22.11.2016 vor dem Bundesamt Folge geleistet und den Asylbescheid persönlich beim Bundesamt übernommen, er hat dabei der Behörde aber wiederum seinen Wohnort nicht bekannt gegeben. Kontakt mit der Behörde hatte er lediglich über den Sitz der Bewährungshilfe, von wo er auch seine Post abgeholt hat. Kooperationsbereitschaft - vor allem auch vor dem Hintergrund der drohenden faktischen Abschiebung - ist daraus nicht ableitbar. Der Argumentation des BF in seiner Beschwerde, wonach der BF im Wege der Bewährungshilfe für die Behörde gut erreichbar gewesen sei und daher in Analogie zu einem Erkenntnis des VwGH, in welchem die Fluchtgefahr einer Obdachlosen verneint wurde, da der Behörde der Aufenthaltsort - die konkrete Obdachloseneinrichtung - bekannt war, ist entgegenzuhalten, dass im angeführten Erkenntnis eben der Aufenthaltsort und nicht bloß ein Ort für die Hinterlegung von Post bekannt war. Insofern erscheint die analoge Anwendung dieser Judikatur im gegenständlichen Fall als ausgeschlossen. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, da im diesbezüglichen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und im darauffolgenden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Der BF verfügt - wie oben unter 2.
- ausgeführt - über kein nennenswertes soziales Netz sowie über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Wenn in der Beschwerde gerügt wird, das Bundesamt hätte die vom BF erwähnte Freundin nicht in seine Erwägungen einbezogen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass der BF über keine - im Verfahren relevanten - sozialen Kontakte verfügt, die eine so starke Verankerung des BF aufweisen, die seinem Untertauchen zur Verzögerung oder Verhinderung seiner faktischen Abschiebung entgegenwirken. Die Fluchtgefahr besteht trotz des Umstandes, dass der BF in der Wohnung eines Bekannten wohnen kann. Diese Wohnmöglichkeit begründet auf Grund der Tatsache, dass der BF erst seit kurzem diese Wohnung benutzt und im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrere Wohnorte benutzt hat, keine derartig gefestigte Bindung, dass er diese Wohnmöglichkeit nicht aufgeben würde, um zur Verhinderung seiner Abschiebung unterzutauchen. Auch mangels eigener finanzieller Mittel zur Existenzsicherung ist der BF in Österreich sozial nicht verankert. Das erkennende Gericht geht daher ohne Zweifel auf Grund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht. Zu dem in der Beschwerde des BF angeführten Umstand, wonach das Bundesamt nicht bereits im Zuge der persönlichen Übernahme des Bescheides am 16.12.2016 Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, ist auszuführen, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und der BF die Möglichkeit und Verpflichtung hatte, von sich aus Österreich zu verlassen. Auch dieser Verpflichtung ist der BF nicht nachgekommen. 3.1.
- Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF vorzunehmen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch nennenswerte soziale Kontakte konnte er nicht aufbauen. Jene Freunde, die er in den ersten beiden Jahren seines Aufenthaltes in Österreich kennen gelernt hat, bezeichnet er als falsche Freunde. Er ist nunmehr zwar in der Lage, Bekannte zu nennen, doch ein Netzwerk, das ihm auch in der schwierigen Situation der drohenden Abschiebung Halt gibt und ihn von einem neuerlichen Untertauchen zur Vermeidung seiner Abschiebung abhalten könnte, besteht nicht und ist in der kurzen Zeit, seit der er aus der Haft entlassen worden ist, auch nicht möglich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, an der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Im Verfahren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft - vor allem unter Berücksichtigung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung - ändern wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens als auch die konkrete tatsächliche Rückführung möglich sein werden. Die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Botschaft wird am XXXX stattfinden. Es ist dem BF jedenfalls zumutbar, das Ergebnis dieses Termins in Haft abzuwarten. Da der BF selbst angibt, algerischer Staatsbürger zu sein, besteht ein weiterer wichtiger Hinweis, dass eine Rückführung nach Algerien sowohl rechtlich als auch faktisch möglich sein werden. Das Gericht geht daher im Einklang mit dem Bundesamt davon aus, dass die Außerlandesbringung des BF im Zeitpunkt der Entscheidung grundsätzlich durchführbar ist.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens als auch die konkrete tatsächliche Rückführung möglich sein werden. Die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Botschaft wird am römisch 40 stattfinden. Es ist dem BF jedenfalls zumutbar, das Ergebnis dieses Termins in Haft abzuwarten. Da der BF selbst angibt, algerischer Staatsbürger zu sein, besteht ein weiterer wichtiger Hinweis, dass eine Rückführung nach Algerien sowohl rechtlich als auch faktisch möglich sein werden. Das Gericht geht daher im Einklang mit dem Bundesamt davon aus, dass die Außerlandesbringung des BF im Zeitpunkt der Entscheidung grundsätzlich durchführbar ist. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Selbst das Vorhandensein einer seit wenigen Monaten bestehenden Wohnmöglichkeit ändert im Falle des BF nichts an dieser Beurteilung, da sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass Untertauchen für ihn ein probates Mittel zur Verlängerung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich darstellt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF nach Entlassung aus der Schubhaft nicht untertauchen werde, um der für ihn nun konkret bevorstehenden Außerlandesbringung zu entgehen.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Selbst das Vorhandensein einer seit wenigen Monaten bestehenden Wohnmöglichkeit ändert im Falle des BF nichts an dieser Beurteilung, da sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass Untertauchen für ihn ein probates Mittel zur Verlängerung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich darstellt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF nach Entlassung aus der Schubhaft nicht untertauchen werde, um der für ihn nun konkret bevorstehenden Außerlandesbringung zu entgehen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach an Stelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG - bei Unterstellung der Fluchtgefahr - zu verhängen gewesen wäre, da die Verletzung der Meldeverpflichtung für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel darstellt, ist entgegenzuhalten, dass im Fall des BF nicht nur eine Verletzung der Meldeverpflichtung vorliegt. Der BF ist untergetaucht und hat durch sein gesamtes Verhalten gezeigt, dass er ihn treffende Verpflichtungen dann nicht einhält, wenn er dadurch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern kann. Davon, dass ein gelinderes Mittel nur auf Grund eines Meldevergehens ausgeschlossen worden wäre, kann beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht die Rede sein.3.1.
- Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach an Stelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG - bei Unterstellung der Fluchtgefahr - zu verhängen gewesen wäre, da die Verletzung der Meldeverpflichtung für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel darstellt, ist entgegenzuhalten, dass im Fall des BF nicht nur eine Verletzung der Meldeverpflichtung vorliegt. Der BF ist untergetaucht und hat durch sein gesamtes Verhalten gezeigt, dass er ihn treffende Verpflichtungen dann nicht einhält, wenn er dadurch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern kann. Davon, dass ein gelinderes Mittel nur auf Grund eines Meldevergehens ausgeschlossen worden wäre, kann beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht die Rede sein. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.2.
- Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Da der BF - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des BF nicht glaubhaft. 3.2.
- In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in den Herkunftsstaat zu überstellen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch weiterhin als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.4. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2145175.1.00