Obsah (14)
§§ 1Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlG303 2124131-1 SpruchG303 2124131-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 1Abs.
2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),Die Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgende: BF) brachte am 26.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Mit dem Antrag wurden eine Verlustanzeige betreffend den Verlust des Behindertenausweises, eine Meldebestätigung und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgende: BF) brachte am 26.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Mit dem Antrag wurden eine Verlustanzeige betreffend den Verlust des Behindertenausweises, eine Meldebestätigung und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 20.11.2015 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 09.11.2015, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 20.11.2015 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 09.11.2015, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Mäßige degenerative Wirbelsäulenveränderungen u. Gelenksveränderungen Oberer Richtsatzwert entsprechend der chronischen Schmerzen mit mäßigen Funktionseinschränkungen, muskulärer Beinschwäche, Gangbildstörung u. unauffälliger Neurologie 02.01.02 40 2 Harninkontinenz bei Harnröhrenverengung Zwei Stufen über unterem Richtsatzwert entsprechend der Inkontinenz mit Windelversorgung 08.06.01 30 3 Rezidivierende Stuhlinkontinenz bei Rectozele Richtsatzwert entsprechend dem zeitweise auftretenden unwillkürlichen Stuhlabgang 07.04.15 20 4 Fußgelenksarthrosen, Tendinopathie u. Fersensporn beidseitig Eine Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Belastungsschmerzen 02.05.32 20 5 Schlafapnoesyndrom Unterer Richtsatzwert entsprechend der nächtlichen Beatmung ohne sonstige Symptomatik 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine schweren Funktions- oder körperliche Beeinträchtigungen bestehen würden. Das Gangbild sei durch Knieschmerz rechts aufgrund einer mäßigen Kniegelenksarthose ohne Bewegungseinschränkung rechts hinkend, aber frei. Bei muskulärer Beinschwäche beidseitig ohne neurologische Ursachen und ohne Muskelatrophie und Unsicherheit im Einbeinstand sei das Gehen aber ohne Hilfsmittel und ohne Begleitung möglich. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, Niveauunterschiede würden bei freier Beweglichkeit in den Beingelenken gefahrlos überwunden werden können, weshalb eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei. Die Harn- und zeitweise auftretende Stuhlinkontinenz seien durch die Inanspruchnahme von Inkontinenzprodukten (Windeln) versorgt und ebenfalls kein Hinderungsgrund für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen. Es würde auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.11.2015, wonach derzeit die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht mit bei der belangten Behörde am 12.01.2016 eingelangtem Schreiben vom 11.01.2016 Beschwerde ein. Begründend wurde unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel zusammengefasst ausgeführt, dass die BF unter beiderseitig vorliegenden Arthrosen der Knie- und Fußgelenke, degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen, einem Zustand nach Bandscheibenprolaps, einer peripheren arteriellen Verschlußkrankheit (PAVK), einem Nervus peronaeus sowie unter Osteoporose und Stuhlinkontinenz bei Rectozele und Harninkontinenz leide. Durch chronische Schmerzen in der Wirbelsäule und in beiden Knie- und Fußgelenken und aufgrund der muskulären Beinschwäche sei die BF beim Gehen stark eingeschränkt, da es immer wieder zu Taubheitsgefühlen in den unteren Extremitäten und damit einhergehend zu Gangunsicherheit mit Sturzgefahr komme. Die BF könne sich aus einer sitzenden Position nur sehr langsam aufrichten. Durch die zunehmende Harn- und Stuhlinkontinenz könne die BF kein öffentliches Verkehrsmittel mehr benutzen. Die BF beantragte ihrer Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
- Die belangte Behörde holte im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im von XXXX erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016, wurde bei gleichbleibender Bewertung der vorgebrachten Leiden zusammengefasst ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im von römisch 40 erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016, wurde bei gleichbleibender Bewertung der vorgebrachten Leiden zusammengefasst ausgeführt: Die AIC-Stenose links sei laut zweier fachärztlicher Befunde asymptomatisch und habe keine Behinderungsrelevanz. Die geringgradigen Veränderungen im EMG/ENG der Nerven in den Unterschenkeln seien ohne Behinderungsrelevanz und würden nicht in die Einschätzung aufgenommen werden. Das Gangbild sei der der letzten Untersuchung frei und sicher gewesen, sei aber wegen der Knieschmerzen rechts leicht hinkend. Es seien auch keine Gehhilfen verwendet bzw. benötigt worden. Bezüglich der Inkontinenz würden Windel getragen werden und es bestehe deshalb kein Hinderungsgrund für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung kommt die Sachverständige XXXX zu denselben Ergebnissen wie in ihrem Vorgutachten angeführt und oben unter Pkt. 2 wiedergegeben wurde.Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung kommt die Sachverständige römisch 40 zu denselben Ergebnissen wie in ihrem Vorgutachten angeführt und oben unter Pkt. 2 wiedergegeben wurde. Zusätzlich wurde angeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festgestellt worden sei.
- Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde abgewiesen und damit der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Stellungnahme eingeholt worden sei. Diese sei in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und wurde zum Bestandteil der Begründung dieser erklärt. Demnach würden die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen.
- Mit am 08.03.2016 bei der belangten Behörde binnen offener Frist eingelangtem Vorlageantrag vom 07.03.2016 beantragte die bevollmächtigte Vertretung der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Am 05.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre bevollmächtigte Vertretung sowie XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
- Am 05.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre bevollmächtigte Vertretung sowie römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Der Amtssachverständige XXXX erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Stellungnahme:Der Amtssachverständige römisch 40 erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Stellungnahme: Bei der Stuhlinkontinenz bei Rectozele sei der Mastdarm ausgestülpt. Dadurch verbleibe immer ein Reststuhl in dieser Ausstülpung. Das sei der Grund, warum seitens der BF Abführmittel genommen werden müssen. Es handle sich dabei um keine schwere Darmerkrankung nach den derzeit geltenden Richtlinien. Dass die BF lediglich 15m an Gehstrecke zurücklegen könne, sei medizinisch nicht objektivierbar. Alleine von Wartebereich bis in den Verhandlungssaal seien es ca. 10m und könne die BF sicherlich längere Strecken als 15m zurücklegen. Die vorgebrachten Leiden Osteoporose, die Beinlängendifferenz in der Länge von 1,7 cm, der Beckenschiefstand und die Blockade beim Illiosakralgelenk seien im Gutachten von XXXX berücksichtigt worden. Durch die seitens der BF vorgebrachten Bandscheibenvorfälle seien das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gefährdet.Dass die BF lediglich 15m an Gehstrecke zurücklegen könne, sei medizinisch nicht objektivierbar. Alleine von Wartebereich bis in den Verhandlungssaal seien es ca. 10m und könne die BF sicherlich längere Strecken als 15m zurücklegen. Die vorgebrachten Leiden Osteoporose, die Beinlängendifferenz in der Länge von 1,7 cm, der Beckenschiefstand und die Blockade beim Illiosakralgelenk seien im Gutachten von römisch 40 berücksichtigt worden. Durch die seitens der BF vorgebrachten Bandscheibenvorfälle seien das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gefährdet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Die BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ? Mäßige degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Gelenksveränderungen ? Harninkontinenz bei Harnröhrenverengung ? Rezidivierende Stuhlinkontinenz bei Rectozele ? Fußgelenksarthrosen, Tendinopathie u. Fersensporn beidseitig ? Schlafapnoesyndrom Bei der rezidivierenden Stuhlinkontinenz bei Rectozele ist der Mastdarm ausgestülpt. Dadurch kommt es zu einer Obstipation, welche die Einnahme von Abführmittel notwendig macht, die zirka einmal in der Woche schubhafte Entleerungen bei der BF verursachen. Die BF leidet an keinen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist der BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus den, seitens der belangten Behörde eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 20.11.2015 und vom 10.02.2016, welche soweit unbestritten blieben.Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus den, seitens der belangten Behörde eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 20.11.2015 und vom 10.02.2016, welche soweit unbestritten blieben. Der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine schlüssige gutachterliche Stellungnahme, die auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten von XXXX und den persönlichen Angaben der BF basiert.Der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine schlüssige gutachterliche Stellungnahme, die auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten von römisch 40 und den persönlichen Angaben der BF basiert. Die getroffenen Feststellungen zur Stuhlinkontinenz basieren auf den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den Angaben der BF selbst.Die getroffenen Feststellungen zur Stuhlinkontinenz basieren auf den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den Angaben der BF selbst. Erhebliche Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wurden weder durch die Sachverständige XXXX noch seitens des Sachverständigen XXXX attestiert. Daher konnten derartige Einschränkungen und Erkrankungen auch nicht festgestellt werden.Erhebliche Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wurden weder durch die Sachverständige römisch 40 noch seitens des Sachverständigen römisch 40 attestiert. Daher konnten derartige Einschränkungen und Erkrankungen auch nicht festgestellt werden. Dass die BF laut eigenen Angaben lediglich eine Wegstrecke von 15m zurücklegen könne, konnte aus medizinischer Sicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Auch in beiden Gutachten von XXXX wird angeführt, dass die BF eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel zurücklegen könne. Darauf basiert auch die getroffene Feststellung, dass die BF eine kurze Wegstrecke selbstständig bewältigen kann.Dass die BF laut eigenen Angaben lediglich eine Wegstrecke von 15m zurücklegen könne, konnte aus medizinischer Sicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Auch in beiden Gutachten von römisch 40 wird angeführt, dass die BF eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel zurücklegen könne. Darauf basiert auch die getroffene Feststellung, dass die BF eine kurze Wegstrecke selbstständig bewältigen kann. Auch das Vorbringen der BF, dass sie massive Probleme habe, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, konnte durch die schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen von XXXX in der mündlichen Verhandlung medizinisch nicht objektiviert werden. Dazu wird insbesondere auch auf die Ausführungen in Sachverständigengutachten von XXXX verwiesen, wonach die BF Niveauunterschiede bei freier Beweglichkeit in den Beingelenken gefahrlos überwinden könne.Auch das Vorbringen der BF, dass sie massive Probleme habe, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, konnte durch die schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung medizinisch nicht objektiviert werden. Dazu wird insbesondere auch auf die Ausführungen in Sachverständigengutachten von römisch 40 verwiesen, wonach die BF Niveauunterschiede bei freier Beweglichkeit in den Beingelenken gefahrlos überwinden könne. Der erkennende Senat konnte keine Anhaltspunkte dahingehend feststellen, dass ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre. Insgesamt ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Sachverständigengutachten von XXXX und der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln festzustellen, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.Insgesamt ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Sachverständigengutachten von römisch 40 und der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln festzustellen, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 id
F BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht. Die bevollmächtigte Vertretung der BF stellte mit Schreiben vom 07.03.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2017 an der Außenstelle Graz durchgeführt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d leg. cit. vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigen (VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021; 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht entgegen.Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht entgegen. Die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen führen dahingehend aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. (dazu VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen auch in Summe kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen auch in Summe kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt. Die BF leidet an einer rezidivierende Stuhlinkontinenz bei Rectozele, welche die Einnahme von Abführmitteln notwendig macht und es dadurch durchschnittlich einmal in der Woche zu schubhaften Entleerungen kommt. Im vorliegenden Fall ist der Leidenszustand der BF diesbezüglich in keiner Weise in einem derartigen Ausmaß gegeben, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021 bei Verdachtsdiagnose Morbus Crohn, 23.01.2011 2007/11/0142 bei Belastungsinkontinenz mit der Notwendigkeit sechs bis sieben Mal Vorlagen wechseln und Geruchsbelästigung). Eine schwere anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes im Sinne der Erläuterungen der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen konnte hier ebenso wenig festgestellt werden.Die BF leidet an einer rezidivierende Stuhlinkontinenz bei Rectozele, welche die Einnahme von Abführmitteln notwendig macht und es dadurch durchschnittlich einmal in der Woche zu schubhaften Entleerungen kommt. Im vorliegenden Fall ist der Leidenszustand der BF diesbezüglich in keiner Weise in einem derartigen Ausmaß gegeben, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt vergleiche VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021 bei Verdachtsdiagnose Morbus Crohn, 23.01.2011 2007/11/0142 bei Belastungsinkontinenz mit der Notwendigkeit sechs bis sieben Mal Vorlagen wechseln und Geruchsbelästigung). Eine schwere anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes im Sinne der Erläuterungen der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen konnte hier ebenso wenig festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen demnach nicht vor. Im der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den § 64a Abs. 3 AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, unterlaufenen rechtlichen Begründungsmangel konnte eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung insgesamt nicht gesehen werden.Im der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, unterlaufenen rechtlichen Begründungsmangel konnte eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung insgesamt nicht gesehen werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2124131.1.00