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{'item': 'G314 2145371-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlG314 2145371-1 SpruchG314 2145371-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX2016 am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, weil sie versuchte, mit einem gefälschten Reisedokument nach Dublin weiterzureisen. Nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über sie die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die BF stimmte ihrer Abschiebung nach Albanien zu, die am XXXX2017 durchgeführt wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt in Österreich nicht habe nachweisen können. Aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens gefährde ihr weiterer Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde Art. 8 EMRK nicht verletzt; jedenfalls würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Das dreijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Verhalten der BF habe erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Es sei verwerflich und niederträchtig, sorge für Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung und diskreditiere die rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt in Österreich nicht habe nachweisen können. Aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens gefährde ihr weiterer Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde Artikel 8, EMRK nicht verletzt; jedenfalls würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Das dreijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Verhalten der BF habe erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Es sei verwerflich und niederträchtig, sorge für Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung und diskreditiere die rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde das Einreiseverbot nur mit der Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 6 FPG begründet habe. Das Einreiseverbot sei aufgrund der Unterlassung einer Gefährdungsprognose, die das gesamte Verhalten der BF, insbesondere ihre Unbescholtenheit, ihr kooperatives Verhalten, ihr reumütiges Geständnis der Verwendung eines gefälschten Reisedokuments und die bereits erfolgte Ausreise, sowie ihr familiäres Umfeld (sie habe regelmäßig Kontakt zu ihren Cousinen in Griechenland, einer Tante in den Niederlanden sowie zu einer Tante und mehreren Cousinen in Deutschland) berücksichtige, rechtswidrig. Die Behörde habe die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Spruchpunkt II. des Bescheids sei aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger Feststellungen und, daraus resultierend, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, rechtswidrig.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde das Einreiseverbot nur mit der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG begründet habe. Das Einreiseverbot sei aufgrund der Unterlassung einer Gefährdungsprognose, die das gesamte Verhalten der BF, insbesondere ihre Unbescholtenheit, ihr kooperatives Verhalten, ihr reumütiges Geständnis der Verwendung eines gefälschten Reisedokuments und die bereits erfolgte Ausreise, sowie ihr familiäres Umfeld (sie habe regelmäßig Kontakt zu ihren Cousinen in Griechenland, einer Tante in den Niederlanden sowie zu einer Tante und mehreren Cousinen in Deutschland) berücksichtige, rechtswidrig. Die Behörde habe die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids sei aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger Feststellungen und, daraus resultierend, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, rechtswidrig. Das BFA beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben, und legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 23.01.2017 einlangten.
  2. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX geboren und ist albanische Staatsangehörige. Sie spricht albanisch und hat einen bis XXXX2026 gültigen albanischen Reisepass, mit dem sie am XXXX2016 in Österreich einreiste, von wo sie unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments nach Irland weiterreisen wollte. Sie hatte nur wenig Bargeld bei sich und verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Sie ist gesund und arbeitsfähig. In strafrechtlicher Hinsicht ist sie unbescholten. Sie ist verlobt und kinderlos.Die BF wurde am römisch 40 geboren und ist albanische Staatsangehörige. Sie spricht albanisch und hat einen bis XXXX2026 gültigen albanischen Reisepass, mit dem sie am XXXX2016 in Österreich einreiste, von wo sie unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments nach Irland weiterreisen wollte. Sie hatte nur wenig Bargeld bei sich und verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Sie ist gesund und arbeitsfähig. In strafrechtlicher Hinsicht ist sie unbescholten. Sie ist verlobt und kinderlos. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie in Albanien, wo sie aufwuchs und die Schule sowie ein Studium abschloss. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder leben nach wie vor in Albanien. Die BF war dort bis kurz vor ihrer Ausreise als XXXX erwerbstätig. Sie lebte von ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit und wurde zusätzlich von ihrer Familie unterstützt.Bis zu ihrer Ausreise lebte sie in Albanien, wo sie aufwuchs und die Schule sowie ein Studium abschloss. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder leben nach wie vor in Albanien. Die BF war dort bis kurz vor ihrer Ausreise als römisch 40 erwerbstätig. Sie lebte von ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit und wurde zusätzlich von ihrer Familie unterstützt. In Österreich hat die BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Sie ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. Die Angaben der BF bei ihrer Einvernahme sind schlüssig und plausibel und werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auch auf ihrem albanischen Reisepass, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die BF zeigte sich bei ihrer Einvernahme vor dem BFA kooperativ und in Bezug auf die Verwendung eines gefälschten Reisedokuments geständig. Ihre Angaben zu ihrer Unbescholtenheit wurden durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich zutage getreten, zumal sie ohnehin gleich nach Irland weiterreisen wollte. In der Beschwerde wird den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere der Verwendung eines gefälschten Reisedokuments und der fehlenden Unterhaltsmittel, nicht entgegengetreten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Albanien (Spruchpunkt I.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt III.).Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Albanien (Spruchpunkt römisch eins.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch drei.). Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem § 53 Abs 2 Z 6 FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Hier hat das BFA das Einreiseverbot nur damit begründet, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen habe können. Es wurde nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände eine besondere "Schwere des Fehlverhaltens" der BF angenommen und auf welches konkrete "Gesamtverhalten" dabei Bedacht genommen wurde. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die BF sprechen. So ist sie bislang unbescholten und hat sich im Verfahren kooperativ verhalten. Das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel ist für sich genommen weder verwerflich noch niederträchtig. In der Beschwerde wird zu Recht das Fehlen der Kriterien, die für die Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, gerügt. Auch eine das Gesamtverhalten der BF, insbesondere das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, in Betracht ziehende Gefährdungsprognose wurde nicht vorgenommen. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu. Weder die von der BF zugestandene Verwendung eines gefälschten Reisedokuments (wegen der noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt) noch das Fehlen der für den Unterhalt notwendigen Mittel machen aber angesichts der bisherigen Unbescholtenheit der BF, ihres kooperativen Verhaltens und der bereits erfolgten Ausreise die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig. Da die Würdigung des Gesamtverhaltens der BF ergibt, dass von ihr keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, muss auf die in der Beschwerde behaupteten familiären Kontakte der BF zu Personen in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht weiter eingegangen werden. Da sich das Einreiseverbot somit insbesondere angesichts der Unbescholtenheit der BF und des Fehlens einer Begründung für die mit drei Jahren bemessene Dauer als rechtswidrig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot somit insbesondere angesichts der Unbescholtenheit der BF und des Fehlens einer Begründung für die mit drei Jahren bemessene Dauer als rechtswidrig erweist, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In der Beschwerde wurden keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In der Beschwerde wurden keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2145371.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.