Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 4§ 44§ 49§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL501 2009051-1 SpruchL501 2009051-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sowie § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i
Vm § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugs VO und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Sachbezugs VO und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 18.10.2013 wurde festgestellt, dass der Herr XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2011 hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 18.10.2013 wurde festgestellt, dass der Herr römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2011 hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der bP um ein Taxiunternehmen handle, bei der im Rahmen einer durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Prüfzeitraum 01.01.2009-31.12.2011) festgestellt worden sei, dass der als Fahrer beschäftigte MB im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2011 lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet gewesen sei. Es sei für ihn nur ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 300,-- zuzüglich einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 18,-- abgerechnet worden, obwohl er überdies das firmeneigene KFZ zumindest für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour genützt habe. Nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wird auf die der Prüferin ausgehändigten monatlichen Aufzeichnungen verwiesen, in denen vom Fahrer in den vorgegebenen Spalten "Leer Km" oder "Privat km" mitunter ein Wert von 10 oder höher eingetragen worden sei. Es sei sohin von einer Privatnutzung des PKW auszugehen, zumal auch die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des MB in etwa zehn Kilometer betragen würde. Ein Verbot der Privatnutzung sei nicht nachgewiesen worden. Laut Rechtsprechung sei ein Sachbezug zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, nützt, wenn auch nur fallweise. Der sohin anzusetzende Sachbezug stelle einen Teil des Entgelts dar und werde dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb eine Ummeldung in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorzunehmen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde stellt die bP eine Privatnutzung der firmeneigenen PKW durch ihre Dienstnehmer in Abrede. Sobald ein Taxi nicht in Betrieb sei, werde es auf dem Abstellplatz in der XXXX, abgestellt. Die Taxistandplätze seien am XXXX und am Bahnhof. Die Entfernung zwischen dem Abstellplatz und den Taxistandplätzen betrage hin und retour zirka 10 km. Mit den Dienstnehmern sei vereinbart, diese 10 km im Arbeitsbericht pauschal auszuweisen, weil es dafür auch keine Einnahmen gebe. Die seitens des MB vorgenommenen Eintragungen beträfen daher nicht Fahrten von zu Hause zur Arbeitsstätte. Bei den Angaben in der Spalte "Leer Km" handle es sich um tatsächlich gefahrene Kilometer, für die allerdings keine Einnahmen getätigt worden seien. So komme es beispielsweise vor, dass ein Taxi gerufen werde, sich der Fahrgast aber zwischenzeitig entfernt habe. In der Spalte "Privat Km" würden die Dienstnehmer die 10 km zwischen Abstellplatz und Taxistand eintragen. Jeder Dienstnehmer sei angewiesen, das Fahrzeug jeden Abend am Abstellplatz abzustellen. Sie seien ebenso angewiesen, die 10 km Wegstrecke zwischen Abstellplatz und Taxistandplatz im Bericht zu vermerken. Einige hätten die Eintragung unter "Leer Km" andere wiederum unter "Privat Km" vorgenommen. Der MB werde nur aushilfsweise (idR Freitagnacht und Samstagnacht) tätig. Er sei daher auch nur als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemeldet. Eine schriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern, die Fahrzeuge nicht privat zu verwenden, gäbe es nicht. Allein aus dem Fehlen einer solchen Vereinbarung lasse sich eine private Nutzung allerdings nicht ableiten.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde stellt die bP eine Privatnutzung der firmeneigenen PKW durch ihre Dienstnehmer in Abrede. Sobald ein Taxi nicht in Betrieb sei, werde es auf dem Abstellplatz in der römisch 40 , abgestellt. Die Taxistandplätze seien am römisch 40 und am Bahnhof. Die Entfernung zwischen dem Abstellplatz und den Taxistandplätzen betrage hin und retour zirka 10 km. Mit den Dienstnehmern sei vereinbart, diese 10 km im Arbeitsbericht pauschal auszuweisen, weil es dafür auch keine Einnahmen gebe. Die seitens des MB vorgenommenen Eintragungen beträfen daher nicht Fahrten von zu Hause zur Arbeitsstätte. Bei den Angaben in der Spalte "Leer Km" handle es sich um tatsächlich gefahrene Kilometer, für die allerdings keine Einnahmen getätigt worden seien. So komme es beispielsweise vor, dass ein Taxi gerufen werde, sich der Fahrgast aber zwischenzeitig entfernt habe. In der Spalte "Privat Km" würden die Dienstnehmer die 10 km zwischen Abstellplatz und Taxistand eintragen. Jeder Dienstnehmer sei angewiesen, das Fahrzeug jeden Abend am Abstellplatz abzustellen. Sie seien ebenso angewiesen, die 10 km Wegstrecke zwischen Abstellplatz und Taxistandplatz im Bericht zu vermerken. Einige hätten die Eintragung unter "Leer Km" andere wiederum unter "Privat Km" vorgenommen. Der MB werde nur aushilfsweise (idR Freitagnacht und Samstagnacht) tätig. Er sei daher auch nur als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemeldet. Eine schriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern, die Fahrzeuge nicht privat zu verwenden, gäbe es nicht. Allein aus dem Fehlen einer solchen Vereinbarung lasse sich eine private Nutzung allerdings nicht ableiten. Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und bestritt das Vorbringen der bP, wonach es sich bei den Leerfahrten und den Privatfahrten immer um Leerfahrten gehandelt habe. Auf den Erlöskonten der bP seien diese Positionen seit August 2010 (= Beginn der gesonderten Aufzeichnungen) getrennt verbucht und jedem Fahrer sowie jedem Fahrzeug klar zugeordnet worden. Die auf den Erlöskonten gebuchten Daten würden auch mit den Monatsberichten der Fahrer übereinstimmen. Auch der Einwand, es handle sich bei den in den Berichten wiederholt ausgewiesenen 10 Kilometer um Leerfahrten zwischen Abstellplatz und Taxistand, gehe ins Leere, zumal die Distanz zwischen dem Abstellplatz und dem Taxistandplatz am Bahnhof nur 3 Kilometer betrage und der Taxistandplatz am XXXX nur 2 Kilometer entfernt sei. Die Distanz passe jedoch zur Wohnung des MB, welche sich in 4,4 Kilometer Entfernung (hin & retour) befinde. Dies komme den 10 Kilometern jedenfalls näher als die Entfernung zwischen den Standplätzen und dem Abstellplatz. Abschließend wurde noch angemerkt, dass die vorgelegten Fahrtenbücher die erforderlichen Kriterien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht im Ansatz erfüllen würden bzw. ein Vorhandensein solches gar nicht behauptet worden sei. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sei daher die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum sowie die Vorschreibung der Beiträge zu Recht erfolgt.Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und bestritt das Vorbringen der bP, wonach es sich bei den Leerfahrten und den Privatfahrten immer um Leerfahrten gehandelt habe. Auf den Erlöskonten der bP seien diese Positionen seit August 2010 (= Beginn der gesonderten Aufzeichnungen) getrennt verbucht und jedem Fahrer sowie jedem Fahrzeug klar zugeordnet worden. Die auf den Erlöskonten gebuchten Daten würden auch mit den Monatsberichten der Fahrer übereinstimmen. Auch der Einwand, es handle sich bei den in den Berichten wiederholt ausgewiesenen 10 Kilometer um Leerfahrten zwischen Abstellplatz und Taxistand, gehe ins Leere, zumal die Distanz zwischen dem Abstellplatz und dem Taxistandplatz am Bahnhof nur 3 Kilometer betrage und der Taxistandplatz am römisch 40 nur 2 Kilometer entfernt sei. Die Distanz passe jedoch zur Wohnung des MB, welche sich in 4,4 Kilometer Entfernung (hin & retour) befinde. Dies komme den 10 Kilometern jedenfalls näher als die Entfernung zwischen den Standplätzen und dem Abstellplatz. Abschließend wurde noch angemerkt, dass die vorgelegten Fahrtenbücher die erforderlichen Kriterien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht im Ansatz erfüllen würden bzw. ein Vorhandensein solches gar nicht behauptet worden sei. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze sei daher die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum sowie die Vorschreibung der Beiträge zu Recht erfolgt. Am 11.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gesellschafter XXXX sowie der MB einvernommen wurden.Am 11.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gesellschafter römisch 40 sowie der MB einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP ist im Firmenbuch unter der FN XXXX mit der Rechtsform ‚Offene Gesellschaft' und dem Geschäftszweig ‚Taxiunternehmen' eingetragen. Sie verfügt über einen Taxiabstellplatz in der XXXX, auf welchen sie ihre Kraftfahrzeuge in betriebsfreien Zeiten abstellen kann. Nicht alle Fahrzeuge der bP sind Tag und Nacht im Einsatz, manche nur in der umsatzstärksten Zeit, d.h. nur am Wochenende oder in den Nachtstunden. Von ihren Fahrern wird zumeist der Taxistandplatz am XXXX sowie am Hauptbahnhof angefahren. Die Distanz zwischen dem Abstellplatz und dem Taxistandplatz am Bahnhof beträgt je nach gewählter Route ca. 3 km einfach, jene zwischen Abstellplatz und Taxistandplatz am XXXX ca. 2 km. Die Distanz zwischen der Wohnung des MB und dem Taxistandplatz am Bahnhof beträgt je nach gewählter Route ca. 4 km einfach, jene zwischen Wohnung und Taxistandplatz am XXXX ca. 3 km. Sobald der Fahrer in das Taxi einsteigt, beginnt seine Arbeitszeit. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nahmen die Gesellschafter der bP von der Funkzentrale 2024 mit dem Firmenhandy Aufträge entgegen, welche sie übers Handy an ihre Fahrer weitergaben. Stand der gerade vom Taxiabstellplatz weggefahrene Fahrer günstig, bekam er den Auftrag und musste daher nicht zuerst einen der Taxistandplätze anfahren. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhielt der MB sohin seine Aufträge telefonisch oder durch Anfahren der Taxistandplätze. Es kommt immer wieder vor, dass jemand ein Taxi ruft und dann nicht am vereinbarten Ort erscheint, sodass es zu einer Auftragsfahrt ohne Bezahlung bzw. zu Leerkilometer kommt.Die bP ist im Firmenbuch unter der FN römisch 40 mit der Rechtsform ‚Offene Gesellschaft' und dem Geschäftszweig ‚Taxiunternehmen' eingetragen. Sie verfügt über einen Taxiabstellplatz in der römisch 40 , auf welchen sie ihre Kraftfahrzeuge in betriebsfreien Zeiten abstellen kann. Nicht alle Fahrzeuge der bP sind Tag und Nacht im Einsatz, manche nur in der umsatzstärksten Zeit, d.h. nur am Wochenende oder in den Nachtstunden. Von ihren Fahrern wird zumeist der Taxistandplatz am römisch 40 sowie am Hauptbahnhof angefahren. Die Distanz zwischen dem Abstellplatz und dem Taxistandplatz am Bahnhof beträgt je nach gewählter Route ca. 3 km einfach, jene zwischen Abstellplatz und Taxistandplatz am römisch 40 ca. 2 km. Die Distanz zwischen der Wohnung des MB und dem Taxistandplatz am Bahnhof beträgt je nach gewählter Route ca. 4 km einfach, jene zwischen Wohnung und Taxistandplatz am römisch 40 ca. 3 km. Sobald der Fahrer in das Taxi einsteigt, beginnt seine Arbeitszeit. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nahmen die Gesellschafter der bP von der Funkzentrale 2024 mit dem Firmenhandy Aufträge entgegen, welche sie übers Handy an ihre Fahrer weitergaben. Stand der gerade vom Taxiabstellplatz weggefahrene Fahrer günstig, bekam er den Auftrag und musste daher nicht zuerst einen der Taxistandplätze anfahren. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhielt der MB sohin seine Aufträge telefonisch oder durch Anfahren der Taxistandplätze. Es kommt immer wieder vor, dass jemand ein Taxi ruft und dann nicht am vereinbarten Ort erscheint, sodass es zu einer Auftragsfahrt ohne Bezahlung bzw. zu Leerkilometer kommt. Die Fahrer notierten auf "Schmierzetteln" Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Kilometerstand am Beginn und Ende des Einsatztages sowie den Umsatz pro Fahrt. Die "Schmierzettel" übergaben die Fahrer sodann mit der Tageslosung einem Gesellschafter der bP, welcher auf dieser Grundlage die Monatsaufzeichnungen je Fahrer erstellte und die Abrechnung vornahm (Übertragung der Tondatei, Seite 5, letzter Absatz und Seite 11,
- Absatz). Diese sich im Akt befindlichen, von der bP der Prüferin der belangten Behörde ausgehändigten, monatlichen Aufzeichnungen enthalten betreffend den MB Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, den Gesamtumsatz, die gesamt gefahrenen Kilometer sowie die Tankungen, und zwar jeweils je Einsatztag. Die hierfür verwendeten Formblätter änderten sich im Laufe der Zeit: Zunächst (Jänner und Februar 2010) enthielten die Aufzeichnungen die Spalten "von", "bis", "Fahrten", "Umsatz", "Kilometer" und "Tanken". Ab März 2010 wurden die Spalten "Leer KM" und "Privat KM" eingefügt, diese wurden aber in den Monaten März und April nicht befüllt. Im Mai und Juni 2010 kamen wieder die alten Formulare zum Einsatz, d.h. ohne die Spalten "Leer KM" und "Privat KM". Im Juli 2010 erfolgte der endgültige Wechsel auf die neuen Formulare mit den Spalten "Leer KM" und "Privat KM" und wurden in diesem Monat je Einsatztag 10 km in der Spalte "Leer KM" eingetragen. Im August 2010 wurden neben den jeweils 10 "Leer Km" an Einsatztagen erstmals Eintragungen in der Spalte "Privat KM" vorgenommen, und zwar an drei dienstfreien Tagen (10 km, 15 km, 15km, daneben steht jeweils XXXX). Im September 2010 wurden je Einsatztag 10 "Leer KM" eingetragen, im Oktober 2010 je Einsatztag 10 "Privat KM" und an zwei einsatzfreien Tagen einmal 12 und einmal 8 "Privat KM" (daneben steht jeweils XXXX) und einmal 11 "Leer KM". Im November 2010 wurden an den Einsatztagen jeweils 10 "Leer KM" verzeichnet, nur an einem Einsatztag erfolgte keine Eintragung in der Spalte "Leer KM", sondern wurden 5 km in der Spalte "Privat KM" eingetragen. Im Dezember 2010 wurden grundsätzlich je Einsatztag 10 "Leer KM" verbucht, nur an einem Tag 2 X 10 "Leer KM". Nachdem in den Monaten Jänner und Feber 2011 erneut je Einsatztag 10 "Leer KM" dokumentiert wurden, kam es im März 2011 neben den 10 "Leer KM" zum Eintrag von 22 "Privat KM" mit dem Hinweis "Werkstatt". Im Mai 2011 wurden 630 "Privat KM" verzeichnet, im November 2011 507 und 503.Die Fahrer notierten auf "Schmierzetteln" Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Kilometerstand am Beginn und Ende des Einsatztages sowie den Umsatz pro Fahrt. Die "Schmierzettel" übergaben die Fahrer sodann mit der Tageslosung einem Gesellschafter der bP, welcher auf dieser Grundlage die Monatsaufzeichnungen je Fahrer erstellte und die Abrechnung vornahm (Übertragung der Tondatei, Seite 5, letzter Absatz und Seite 11,
- Absatz). Diese sich im Akt befindlichen, von der bP der Prüferin der belangten Behörde ausgehändigten, monatlichen Aufzeichnungen enthalten betreffend den MB Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, den Gesamtumsatz, die gesamt gefahrenen Kilometer sowie die Tankungen, und zwar jeweils je Einsatztag. Die hierfür verwendeten Formblätter änderten sich im Laufe der Zeit: Zunächst (Jänner und Februar 2010) enthielten die Aufzeichnungen die Spalten "von", "bis", "Fahrten", "Umsatz", "Kilometer" und "Tanken". Ab März 2010 wurden die Spalten "Leer KM" und "Privat KM" eingefügt, diese wurden aber in den Monaten März und April nicht befüllt. Im Mai und Juni 2010 kamen wieder die alten Formulare zum Einsatz, d.h. ohne die Spalten "Leer KM" und "Privat KM". Im Juli 2010 erfolgte der endgültige Wechsel auf die neuen Formulare mit den Spalten "Leer KM" und "Privat KM" und wurden in diesem Monat je Einsatztag 10 km in der Spalte "Leer KM" eingetragen. Im August 2010 wurden neben den jeweils 10 "Leer Km" an Einsatztagen erstmals Eintragungen in der Spalte "Privat KM" vorgenommen, und zwar an drei dienstfreien Tagen (10 km, 15 km, 15km, daneben steht jeweils römisch 40 ). Im September 2010 wurden je Einsatztag 10 "Leer KM" eingetragen, im Oktober 2010 je Einsatztag 10 "Privat KM" und an zwei einsatzfreien Tagen einmal 12 und einmal 8 "Privat KM" (daneben steht jeweils römisch 40 ) und einmal 11 "Leer KM". Im November 2010 wurden an den Einsatztagen jeweils 10 "Leer KM" verzeichnet, nur an einem Einsatztag erfolgte keine Eintragung in der Spalte "Leer KM", sondern wurden 5 km in der Spalte "Privat KM" eingetragen. Im Dezember 2010 wurden grundsätzlich je Einsatztag 10 "Leer KM" verbucht, nur an einem Tag 2 römisch zehn 10 "Leer KM". Nachdem in den Monaten Jänner und Feber 2011 erneut je Einsatztag 10 "Leer KM" dokumentiert wurden, kam es im März 2011 neben den 10 "Leer KM" zum Eintrag von 22 "Privat KM" mit dem Hinweis "Werkstatt". Im Mai 2011 wurden 630 "Privat KM" verzeichnet, im November 2011 507 und
- Diese monatlichen Aufzeichnungen wurden dem Steuerberatungsbüro übergeben und fanden Eingang in die Buchhaltung der bP. Die "Leer KM" und die "Privat KM" wurden auf den Erlöskonten seit August 2010 (Beginn der gesonderten Aufzeichnungen) getrennt verbucht und jedem Fahrer sowie jedem Fahrzeug klar zugeordnet. Die gebuchten Daten stimmen im Wesentlichen mit den Monatsberichten der Fahrer überein. Buchungen betreffend den MB: Erlös 08/10: XXXX, Gesamt 955,5 km, Leer: 60 km, Priv.: 40 km; MBErlös 08/10: römisch 40 , Gesamt 955,5 km, Leer: 60 km, Priv.: 40 km; MB Erlös 10/10: XXXX, Gesamt 1981 km; Privat: 120; MBErlös 10/10: römisch 40 , Gesamt 1981 km; Privat: 120; MB Erlös 11/10: XXXX, Gesamt 815 km; Privat: 50 km, MB - Abweichung von den Aufzeichnungen: es wären 5 Privat KM.Erlös 11/10: römisch 40 , Gesamt 815 km; Privat: 50 km, MB - Abweichung von den Aufzeichnungen: es wären 5 Privat KM. Erlös 03/11: XXXX; Gesamt: 1405 km, Leer: 80 km; MB - Abweichung von den Aufzeichnungen: es wären 22 Privat KM (Werkstatt).Erlös 03/11: römisch 40 ; Gesamt: 1405 km, Leer: 80 km; MB - Abweichung von den Aufzeichnungen: es wären 22 Privat KM (Werkstatt). Erlös 05/11: XXXX; Gesamt: 2288 km, Privat: 650 km; MBErlös 05/11: römisch 40 ; Gesamt: 2288 km, Privat: 650 km; MB Erlös 06/11: XXXX; Gesamt: 2976 km, Privat: 584 km; MBErlös 06/11: römisch 40 ; Gesamt: 2976 km, Privat: 584 km; MB Erlös 08/11: XXXX; Gesamt: 3117 km, Privat: 1107 km; MBErlös 08/11: römisch 40 ; Gesamt: 3117 km, Privat: 1107 km; MB Auf den Erlöskonten finden sich unter dem Namen XXXX für August 2010 1013 Privat-KM und unter dem Namen XXXX für Oktober 2010 695 Privat-KM.Auf den Erlöskonten finden sich unter dem Namen römisch 40 für August 2010 1013 Privat-KM und unter dem Namen römisch 40 für Oktober 2010 695 Privat-KM. Gesellschafter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren XXXX, nunmehr sind es XXXX. Ab 11.04.2011 war auch eine Zeit lang der MB Gesellschafter. Die in das Betriebsvermögen aufgenommenen Kraftfahrzeuge durften von den Gesellschaftern der bP auch privat genutzt werden. Die Gesellschafter der bP und der MB sind Brüder. Der MB, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wohnhaft in XXXX, war bei der bP in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.03.2011 als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Es wurde ein pauschales monatliches Entgelt in der Höhe von € 300,-- zuzüglich einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 18,-- abgerechnet. Der MB benutzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fallweise das firmeneigene Kraftfahrzeug der bP für Privatfahrten. Ein Sachbezug wurde seitens der bP hierfür nicht angesetzt. Die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs war der bP nicht verboten.Gesellschafter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren römisch 40 , nunmehr sind es römisch 40 . Ab 11.04.2011 war auch eine Zeit lang der MB Gesellschafter. Die in das Betriebsvermögen aufgenommenen Kraftfahrzeuge durften von den Gesellschaftern der bP auch privat genutzt werden. Die Gesellschafter der bP und der MB sind Brüder. Der MB, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wohnhaft in römisch 40 , war bei der bP in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.03.2011 als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Es wurde ein pauschales monatliches Entgelt in der Höhe von € 300,-- zuzüglich einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 18,-- abgerechnet. Der MB benutzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fallweise das firmeneigene Kraftfahrzeug der bP für Privatfahrten. Ein Sachbezug wurde seitens der bP hierfür nicht angesetzt. Die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs war der bP nicht verboten. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung des MB sowie des Gesellschafters XXXX) unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie das Firmenbuch.Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung des MB sowie des Gesellschafters römisch 40 ) unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie das Firmenbuch. Das Erstellen der Monatsaufzeichnungen durch die Gesellschafter auf Grundlage der von den Fahrern angefertigten "Schmierzettel" ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglich schlüssigen Schilderung des MB im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der Erklärung des vernommenen Gesellschafters, er habe die Abrechnung aufgrund separater Listen des MB (Übertragung der Tondatei, Seite 5, letzter Absatz) vorgenommen sowie seinem Eingeständnis, er wisse nicht, wer dieses Listen schlussendlich in die Monatslisten übertragen habe (Übertragung der Tondatei, Seite 9, vorletzter Absatz). Auch weisen die Monatsaufzeichnungen unterschiedliche Handschriften auf, was eindeutig für die festgestellte Vorgehensweise spricht. Nicht gefolgt werden kann daher auch dem Vorbringen, es habe ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten vorgelegen. Bereits das erstmalige Aufscheinen von Privatkilometern auf den Schmierzetteln hätte ansonsten beim Übertrag in die Monatsliste unweigerlich zu einem Gespräch mit dem MB sowie schlussendlich zu Konsequenzen geführt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wären keinesfalls durch den Gesellschafter fortlaufend Privatkilometer in die Monatsaufzeichnungen eingetragen worden. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung des MB, er habe auf den Schmierzetteln keine Privatkilometer verzeichnet, überzeugte im Übrigen nicht. Es entstand vielmehr der Eindruck, der MB möchte - so wie auch der vernommene Gesellschafter - seinen Anteil an der "Misere" so klein als möglich darstellen. Gegen das Vorliegen eines Verbots sprechen auch die für die Monatsaufzeichnungen des MB verwendeten Formblätter mit Spalten für Privatkilometer; die diesbezügliche Erklärung, diese seien eigentlich für die Gesellschafter gedacht gewesen (Übertragung der Tondatei, Seite 7, erster Absatz), ist weder schlüssig noch in irgend einer Weise nachvollziehbar. Der Versuch, die in den Monatsaufzeichnungen enthaltenen Privatkilometer mit der sich aus der Entfernung vom Abstellplatz zu den Taxistandplätzen ergebenden Strecke zu begründen, kann gleichfalls nicht verfangen. Abgesehen von der unter 10 km liegenden Distanz wurden von dem MB mitunter bereits auf dem Weg zum Standplatz Auftragsfahrten durchgeführt, sodass diesbezüglich - irrtümlich als Privatkilometer bezeichnete - regelmäßige Leerkilometer nicht anfallen konnten. Insbesondere ist es jedoch nicht nachvollziehbar und entzieht sich jeder rationalen Erklärung, warum angeblich regelmäßig angefallene Leerkilometer verzeichnet worden sein sollten, nicht aber unregelmäßig angefallene, auftragsbedingte größere Leerkilometer, die zwar vom Kunden bezahlt hätten werden müssen, aber mangels dessen Erscheinen nicht in Rechnung gestellt werden konnten. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der Monatsaufzeichnungen seitens des Gesellschafters erstmals gebotene Version, er sei die Privatkilometer im August 2010 gefahren, kann gleichfalls nicht überzeugen. Die Monatsaufzeichnungen beziehen sich definitiv auf die Person des MB und wurden die vom Gesellschafter privat gefahrenen Kilometer auf den ihn betreffenden Monatslisten verzeichnet; beide Listen fanden via Steuerberatungsbüro auch Eingang in die Buchhaltung. Gesamt gesehen, können sohin die widersprüchlichen, den jeweiligen Gegebenheiten angepassten Erklärungsversuche der bP bzw. des Gesellschafters nicht überzeugen. Die in den Monatsaufzeichnungen betreffend den MB vorgenommenen, diesbezüglich relevanten Eintragungen (Leerkilometer, Privatkilometer unter Anführung eines Gesellschafters, usw.) stellen nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr einen nicht sehr geschickten Versuch dar, den pro Kilometer (u.a. aus finanz- bzw. steuerrechtlichen Überprüfungsüberlegungen) erforderlichen Erlös trotz privat gefahrener Kilometer des MB zu erreichen. Nicht alle Taxis der bP sind Tag und Nacht im Einsatz, manche nur in der umsatzstärksten Zeit, d.h. nur am Wochenende oder in den Nachtstunden. In den betriebsfreien Zeiten stehen diese Fahrzeuge ungenutzt am Taxiabstellplatz. Das Vorliegen des konkludenten Einverständnisses der bP zur Privatnutzung eines Taxis durch den MB ist daher auch im Lichte des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses in Verbindung mit dem Fehlen eines eigenen Kraftfahrzeuges lebensnah und plausibel. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, der MB habe zwar kein eigenes Kraftfahrzeug besessen, aber das Fahrzeug eines Familienmitglieds verwenden können, verfängt nicht - die diesbezüglichen Aussagen der Brüder sind zu widersprüchlich. Während der MB laut Angabe des Gesellschafters das Auto des Vaters zur Verfügung hatte, erklärte der MB, er habe privat den auf die Schwester zugelassenen Audi A3 verwendet, da er nicht mit dem alten Auto seines Vaters habe fahren wollen. Aufgrund des sich präsentierten Gesamtbildes der Verhältnisses ist eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Taxis durch den MB daher jedenfalls zu verneinen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Gegen die Feststellung der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erhoben die beteiligten Parteien keinen Einwand und ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Der MB stand daher zur bP in einem Dienstverhältnis
§ 4Abs.
2 ASVG.Gegen die Feststellung der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erhoben die beteiligten Parteien keinen Einwand und ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Der MB stand daher zur bP in einem Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG lautet: Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); § 5 Abs. 2 ASVG lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn esParagraph 5, Absatz 2, ASVG lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt - im Kalenderjahr 2010 von höchstens € 28,13 und im Kalenderjahr 2011 von höchstens € 28,72, insgesamt im Kalenderjahr 2010 von höchstens € 366,33 und insgesamt im Kalenderjahr 2011 von höchstens € 374,02 - gebührt.
- für mindestens einen Kalendermonat oder für unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als im Kalenderjahr 2010 € 366,33 und im Kalenderjahr 2011 € 374,02 gebührt.
§ 44Abs.
1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.
Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der Paragraphen 51, ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 50 ASVG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.Paragraph 50, ASVG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.04.2009, 2006/08/0305, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.09.1993, 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird. Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen KraftfahrzeugesVon Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, hat folgenden Wortlaut: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraft-fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,-. monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,- monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,- monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Im Beschwerdefall ist nicht die Höhe des festgestellten Sachbezugswertes strittig, sondern vielmehr ob dem MB ein firmeneigenes Taxi auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden hat. Wenn nun in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge von der "Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen" gesprochen wird, kann dies, soll die Verordnung in § 15 Abs. 2 EStG 1988 Deckung finden, nur so verstanden werden, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (vgl. VwGH vom 07.08.2001, 97/14/0175). Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliegt, ist eine Tatfrage (vgl. VwGH vom 29.10.2003, 2000/13/0028).Wenn nun in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge von der "Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen" gesprochen wird, kann dies, soll die Verordnung in Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 Deckung finden, nur so verstanden werden, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt vergleiche VwGH vom 07.08.2001, 97/14/0175). Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliegt, ist eine Tatfrage vergleiche VwGH vom 29.10.2003, 2000/13/0028). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist gegenständlich auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse davon auszugehen, dass der MB im entscheidungsrelevanten Zeitraum fallweise Privatfahrten mit dem Taxi unternommen hat. Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist ua dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, Arbeitnehmern Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihnen jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist (vgl. VwGh vom 04.06.1985, 85/14/0016).Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist ua dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, Arbeitnehmern Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihnen jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist vergleiche VwGh vom 04.06.1985, 85/14/0016). Da jedoch - wie unter Punkt II.2. gleichfalls erörtert - ein im Sinne der Judikatur ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten seitens der bP nicht nur nicht ausgesprochen, sondern die Privatnutzung überdies stillschweigend gestattet wurde, ist vorliegend die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges auch aus diesem Grund nicht zu verneinen (vgl. VwGH vom 15.11.1995, 92/13/0274).Da jedoch - wie unter Punkt römisch zwei.2. gleichfalls erörtert - ein im Sinne der Judikatur ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten seitens der bP nicht nur nicht ausgesprochen, sondern die Privatnutzung überdies stillschweigend gestattet wurde, ist vorliegend die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges auch aus diesem Grund nicht zu verneinen vergleiche VwGH vom 15.11.1995, 92/13/0274). Im Hinblick auf die persönlichen familiären Naheverhältnisse wäre es überdies an der bP gelegen, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des Taxis nahe legen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2000 sowie das Erkenntnis vom 26.05.2004, 2001/08/0229, in welchem der auch gegenständlich vorliegende Umstand, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat, hervorgehoben wurde). In Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen kann hiervon keinesfalls die Rede sein.Im Hinblick auf die persönlichen familiären Naheverhältnisse wäre es überdies an der bP gelegen, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des Taxis nahe legen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2000 sowie das Erkenntnis vom 26.05.2004, 2001/08/0229, in welchem der auch gegenständlich vorliegende Umstand, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat, hervorgehoben wurde). In Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen kann hiervon keinesfalls die Rede sein. Auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen erweist sich folglich das Ansetzen des Sachbezugswertes und die hierdurch bedingte Erhöhung der Beitragsgrundlage durch die belangte Behörde als richtig und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2009051.1.00