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{'item': 'L501 2009051-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 44§ 49§ 113§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL501 2009051-2 SpruchL501 2009051-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 21.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) betreffend den Zeitraum 01.01.2010-31.03.2011 allgemeine Beiträge in Höhe € 3.504,34, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 64,86 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 822,67, sohin gesamt € 4.391,87 zu entrichten. Der Prüfbericht sowie die Beitragsabrechnung vom 07.06.2013 würden Bestandteile des Bescheides bilden. Der Nachzahlungsbeitrag in Höhe von € 4.391,87 sei bereits beglichen worden.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 21.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für den Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) betreffend den Zeitraum 01.01.2010-31.03.2011 allgemeine Beiträge in Höhe € 3.504,34, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 64,86 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 822,67, sohin gesamt € 4.391,87 zu entrichten. Der Prüfbericht sowie die Beitragsabrechnung vom 07.06.2013 würden Bestandteile des Bescheides bilden. Der Nachzahlungsbeitrag in Höhe von € 4.391,87 sei bereits beglichen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der bP um ein Taxiunternehmen handle, bei der im Rahmen einer durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden sei, dass der als Fahrer beschäftigte MB im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2011 lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet gewesen sei. Es sei für ihn nur ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 300,-- zuzüglich einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 18,-- abgerechnet worden, obwohl er überdies das firmeneigene KFZ zumindest für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour benützt habe. Weiters sei bei der Kontrolle der Lohnunterlagen und der Beitragsnachweisungen festgestellt worden, dass die geringfügigen Beiträge für das Jahr 2010 in zu geringem Ausmaß abgerechnet worden seien. Nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wird auf die der Prüferin ausgehändigten monatlichen Aufzeichnungen verwiesen, in denen vom Fahrer in den vorgegebenen Spalten "Leer Km" oder "Privat km" mitunter ein Wert von 10 oder höher eingetragen worden sei. Es sei sohin von einer Privatnutzung des PKW auszugehen, zumal auch die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des MB in etwa zehn Kilometer betragen würde. Ein Verbot der Privatnutzung sei nicht nachgewiesen worden. Laut Rechtsprechung sei ein Sachbezug zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, nützt, wenn auch nur fallweise. Laut Sachbezugsverordnung habe die Dienstgeberin das Ausmaß der Privatnutzung nachzuweisen, wenn ein verminderter Sachbezugswert für ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug angesetzt wird. Die Prüferin habe, obwohl keine Fahrtenbücher geführt worden seien, lediglich den halben Sachbezugswert angesetzt. Der sohin anzusetzende Sachbezug stelle einen Teil des Entgelts dar und werde dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb eine Ummeldung in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorzunehmen sei. Die Kasse habe daher die entsprechenden Änderungen vorgenommen und Beiträge entsprechend nachverrechnet. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde stellt die bP eine Privatnutzung eines firmeneigenen PKW durch ihre Dienstnehmerin in Abrede und beantragte sowohl den gegenständlichen als auch den diesbezüglich ergangenen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 18.10.2013 betreffend den MB in Bezug auf die Zurechnung des Sachbezuges zu korrigieren bzw. aufzuheben. Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 11.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gesellschafter XXXX sowie der MB einvernommen wurden.Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 11.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gesellschafter römisch 40 sowie der MB einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag L501 2009051-1/11E wurde die Beschwerde gegen den den Zeitraum 01.01.2010-31.03.2011 umfassenden (Voll)Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 18.10.2013 betreffend MB als unbegründet abgewiesen. Die durch das Ansetzen des halben Sachbezugswertes bedingte Erhöhung der Beitragsgrundlage über die Geringfügigkeitsgrenze sowie die folglich eintretende Vollversicherung des MB wurden bestätigt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung des MB sowie des Gesellschafters XXXX) unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie das Firmenbuch. Die getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus dem Akt hervorBeweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung des MB sowie des Gesellschafters römisch 40 ) unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie das Firmenbuch. Die getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus dem Akt hervor II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.1. Rechtliche Grundlagen Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG lautet: Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); § 5 Abs. 2 ASVG lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn esParagraph 5, Absatz 2, ASVG lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt - im Kalenderjahr 2010 von höchstens € 28,13 und im Kalenderjahr 2011 von höchstens € 28,72, insgesamt im Kalenderjahr 2010 von höchstens € 366,33 und insgesamt im Kalenderjahr 2011 von höchstens € 374,02 - gebührt.
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder für unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als im Kalenderjahr 2010 € 366,33 und im Kalenderjahr 2011 € 374,02 gebührt. § 34 ASVG lautet:Paragraph 34, ASVG lautet:

(1)Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(1)Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 44Abs.

1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.

Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der Paragraphen 51, ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

2 sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Paragraph 49, Absatz 2, sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins, leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. § 50 ASVG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.Paragraph 50, ASVG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt. Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/
  3. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen KraftfahrzeugesVon Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, hat folgenden Wortlaut: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraft-fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,-. monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,- monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,- monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. § 113 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. [...]
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. II.3.
  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Vollversicherungspflicht betreffend MB für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen. Unter Heranziehung der Bescheidbeilagen (Beitragsnachweisungen, Lohnzettel SV, EDV-Listen) wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.römisch zwei.3.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Vollversicherungspflicht betreffend MB für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen. Unter Heranziehung der Bescheidbeilagen (Beitragsnachweisungen, Lohnzettel SV, EDV-Listen) wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der bP zugleich ein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 3 ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. § 113 Abs. 3 2. Satz ASVG bilden die Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde die Meldepflicht seitens der bP verletzt und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls zulässig ist.Mit dem bekämpften Bescheid wurde der bP zugleich ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. Paragraph 113, Absatz 3, 2. Satz ASVG bilden die Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde die Meldepflicht seitens der bP verletzt und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls zulässig ist. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt den verhängten Beitragszuschlag Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2009051.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.