1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 21.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) betreffend den Zeitraum 01.01.2010-31.03.2011 allgemeine Beiträge in Höhe € 3.504,34, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 64,86 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 822,67, sohin gesamt € 4.391,87 zu entrichten. Der Prüfbericht sowie die Beitragsabrechnung vom 07.06.2013 würden Bestandteile des Bescheides bilden. Der Nachzahlungsbeitrag in Höhe von € 4.391,87 sei bereits beglichen worden.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 21.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für den Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) betreffend den Zeitraum 01.01.2010-31.03.2011 allgemeine Beiträge in Höhe € 3.504,34, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 64,86 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 822,67, sohin gesamt € 4.391,87 zu entrichten. Der Prüfbericht sowie die Beitragsabrechnung vom 07.06.2013 würden Bestandteile des Bescheides bilden. Der Nachzahlungsbeitrag in Höhe von € 4.391,87 sei bereits beglichen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der bP um ein Taxiunternehmen handle, bei der im Rahmen einer durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden sei, dass der als Fahrer beschäftigte MB im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2011 lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet gewesen sei. Es sei für ihn nur ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 300,-- zuzüglich einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 18,-- abgerechnet worden, obwohl er überdies das firmeneigene KFZ zumindest für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour benützt habe. Weiters sei bei der Kontrolle der Lohnunterlagen und der Beitragsnachweisungen festgestellt worden, dass die geringfügigen Beiträge für das Jahr 2010 in zu geringem Ausmaß abgerechnet worden seien. Nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wird auf die der Prüferin ausgehändigten monatlichen Aufzeichnungen verwiesen, in denen vom Fahrer in den vorgegebenen Spalten "Leer Km" oder "Privat km" mitunter ein Wert von 10 oder höher eingetragen worden sei. Es sei sohin von einer Privatnutzung des PKW auszugehen, zumal auch die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des MB in etwa zehn Kilometer betragen würde. Ein Verbot der Privatnutzung sei nicht nachgewiesen worden. Laut Rechtsprechung sei ein Sachbezug zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, nützt, wenn auch nur fallweise. Laut Sachbezugsverordnung habe die Dienstgeberin das Ausmaß der Privatnutzung nachzuweisen, wenn ein verminderter Sachbezugswert für ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug angesetzt wird. Die Prüferin habe, obwohl keine Fahrtenbücher geführt worden seien, lediglich den halben Sachbezugswert angesetzt. Der sohin anzusetzende Sachbezug stelle einen Teil des Entgelts dar und werde dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb eine Ummeldung in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorzunehmen sei. Die Kasse habe daher die entsprechenden Änderungen vorgenommen und Beiträge entsprechend nachverrechnet. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde stellt die bP eine Privatnutzung eines firmeneigenen PKW durch ihre Dienstnehmerin in Abrede und beantragte sowohl den gegenständlichen als auch den diesbezüglich ergangenen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 18.10.2013 betreffend den MB in Bezug auf die Zurechnung des Sachbezuges zu korrigieren bzw. aufzuheben. Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 11.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gesellschafter XXXX sowie der MB einvernommen wurden.Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 11.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gesellschafter römisch 40 sowie der MB einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag L501 2009051-1/11E wurde die Beschwerde gegen den den Zeitraum 01.01.2010-31.03.2011 umfassenden (Voll)Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 18.10.2013 betreffend MB als unbegründet abgewiesen. Die durch das Ansetzen des halben Sachbezugswertes bedingte Erhöhung der Beitragsgrundlage über die Geringfügigkeitsgrenze sowie die folglich eintretende Vollversicherung des MB wurden bestätigt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung des MB sowie des Gesellschafters XXXX) unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie das Firmenbuch. Die getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus dem Akt hervorBeweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung des MB sowie des Gesellschafters römisch 40 ) unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie das Firmenbuch. Die getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus dem Akt hervor II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.1. Rechtliche Grundlagen Dienstnehmer
2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG lautet: Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); § 5 Abs. 2 ASVG lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn esParagraph 5, Absatz 2, ASVG lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.
Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der Paragraphen 51, ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
2 sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
Paragraph 49, Absatz 2, sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins, leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
Vm Abs. 3 ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. § 113 Abs. 3 2. Satz ASVG bilden die Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde die Meldepflicht seitens der bP verletzt und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls zulässig ist.Mit dem bekämpften Bescheid wurde der bP zugleich ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. Paragraph 113, Absatz 3, 2. Satz ASVG bilden die Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde die Meldepflicht seitens der bP verletzt und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls zulässig ist. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt den verhängten Beitragszuschlag Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2009051.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.