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{'item': 'L502 2011862-1'}

Obsah (15)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL502 2011862-1 SpruchL502 2011862-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 08.05.2014 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Der BF wurde am 25.07.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion NÖ, einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel – im Original oder in Kopie - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, eine irakische Meldebestätigung, zwei Dienstausweise des irakischen Justizministeriums, einen Vertriebenenausweis, Flüchtlingsbestätigungen des UNHCR Damaskus für ihn und seine Eltern, seine Heiratsurkunde, Sterbeurkunden seines Bruders und von zwei Onkeln, die Personalausweise seiner Gattin und seiner Kinder, den Staatsbürgerschaftsnachweis sowie einen Dienstausweis seiner Gattin, einen Patientenbrief einer irakischen Klinik sowie medizinische Unterlagen einer österr. Klinik und einen Drohbrief vor.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.08.2014 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.08.2014 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des am 01.09.2014 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 03.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des am 01.09.2014 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 03.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Am 15.09.2014 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
  4. Das BVwG führte am 11.05.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
  5. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren des BF ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend.
  6. Das BVwG nahm zuletzt Einsicht in die Verfahrensakten seiner Gattin und Kinder sowie in die erstinstanzlichen Niederschriften der Aussagen seiner Eltern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in XXXX geboren, wo er von 1994 bis 2005 die Schule besuchte und bei seinen Eltern und seinem Bruder am früheren Wohnsitz seiner Herkunftsfamilie im östlichen Stadtteil XXXX aufwuchs.1.
  9. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er von 1994 bis 2005 die Schule besuchte und bei seinen Eltern und seinem Bruder am früheren Wohnsitz seiner Herkunftsfamilie im östlichen Stadtteil römisch 40 aufwuchs. Im August 2005 erlitt der BF auf nicht genau feststellbare Weise eine schwere Verletzung des linken Knies, die mehrfach operativ behandelt wurde und wegen der er auch aktuell in medizinischer Behandlung steht. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Knies ist seither eingeschränkt. Der Vater und der Bruder des BF verließen den Irak im Jahr 2005 nach Syrien. Im März bzw. Mai 2006 verstarben zwei Onkel väterlicherseits des BF eines gewaltsamen Todes. Im Oktober 2006 verließ auch der BF mit seiner Mutter den Irak nach Syrien. Im April 2008 ehelichte er in Syrien seine nunmehrige Gattin, eine irakische Staatsangehörige, der Ehe entstammen zwei in den Jahren 2010 und 2011 geborene Töchter. Der BF kehrte im August 2008 und sein Bruder im Laufe des Jahres 2009 in den Irak zurück, ihre Mutter Ende 2009, der Vater verblieb bis Juni 2013 in Syrien und kehrte dann ebenso in den Irak zurück, wo die Familie ihren Wohnsitz in einem gemieteten Haus in XXXX im Stadtteil XXXX bezogen hatte. Der Bruder des BF verstarb im November 2013 in XXXX auf nicht genau feststellbare Weise eines gewaltsamen Todes, woraufhin die Eltern des BF in die Provinz XXXX verzogen.Der Vater und der Bruder des BF verließen den Irak im Jahr 2005 nach Syrien. Im März bzw. Mai 2006 verstarben zwei Onkel väterlicherseits des BF eines gewaltsamen Todes. Im Oktober 2006 verließ auch der BF mit seiner Mutter den Irak nach Syrien. Im April 2008 ehelichte er in Syrien seine nunmehrige Gattin, eine irakische Staatsangehörige, der Ehe entstammen zwei in den Jahren 2010 und 2011 geborene Töchter. Der BF kehrte im August 2008 und sein Bruder im Laufe des Jahres 2009 in den Irak zurück, ihre Mutter Ende 2009, der Vater verblieb bis Juni 2013 in Syrien und kehrte dann ebenso in den Irak zurück, wo die Familie ihren Wohnsitz in einem gemieteten Haus in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 bezogen hatte. Der Bruder des BF verstarb im November 2013 in römisch 40 auf nicht genau feststellbare Weise eines gewaltsamen Todes, woraufhin die Eltern des BF in die Provinz römisch 40 verzogen. Beginnend mit September 2009 bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt war der BF als Schreibkraft der irakischen Justizbehörden tätig, ebenso seine Gattin bis November
  10. Der BF reiste im Jänner 2014 auf dem Landweg ausgehend von XXXX aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort etwa drei Monate später schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 08.05.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF reiste im Jänner 2014 auf dem Landweg ausgehend von römisch 40 aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort etwa drei Monate später schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 08.05.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Die Gattin sowie die beiden minderjährigen Töchter des BF lebten nach seiner Ausreise bei seinen Schwiegereltern in XXXX , sie reisten am 18.03.2016 mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente in das Bundesgebiet ein, wo sie am 31.03.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.1.
  12. Die Gattin sowie die beiden minderjährigen Töchter des BF lebten nach seiner Ausreise bei seinen Schwiegereltern in römisch 40 , sie reisten am 18.03.2016 mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente in das Bundesgebiet ein, wo sie am 31.03.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Im Gefolge des Bekanntwerdens dieser Umstände in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 ersuchte das BVwG das BFA um Mitteilung des weiteren Verfahrensganges die Angehörigen des BF betreffend im Hinblick auf die Bestimmungen des § 34 AsylG.Im Gefolge des Bekanntwerdens dieser Umstände in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 ersuchte das BVwG das BFA um Mitteilung des weiteren Verfahrensganges die Angehörigen des BF betreffend im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG. Mit Bescheiden des BFA vom 06.09.2016 wurden die Anträge der Gattin sowie der beiden Töchter des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheiden des BFA vom 06.09.2016 wurden die Anträge der Gattin sowie der beiden Töchter des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen Spruchpunkt I der jeweiligen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die Beschwerdeverfahren mit 17.10.2016 beim BVwG anhängig. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurden in Erledigung der Beschwerde die betreffenden Bescheide in diesem Umfang ersatzlos behoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweiligen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die Beschwerdeverfahren mit 17.10.2016 beim BVwG anhängig. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurden in Erledigung der Beschwerde die betreffenden Bescheide in diesem Umfang ersatzlos behoben. Der Vater und die Mutter des BF reisten im Oktober bzw. November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2015 bzw. 25.11.2015 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, über die vom BFA noch nicht entschieden wurde. 1.

  1. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen einer landesweiten Verfolgung durch Dritte, konkret durch Angehörige schiitischer Milizen, ausgesetzt war, wegen der er ausreiste, oder der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.
  2. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen XXXX , XXXX und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
  3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen römisch 40 , römisch 40 und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  6. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise und dem weiteren Lebensverlauf seiner Angehörigen bis zu deren Ausreise resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den erstinstanzlichen Angaben seiner Eltern. Dass der BF nach der Rückkehr aus Syrien ab 2009/2010 als Schreibkraft für das irakische Justizministerium tätig war, war aus den von ihm vorgelegten Dienstausweisen aus dem Jahr 2010 in der Zusammenschau mit seinen Aussagen dazu zu gewinnen. Wie lange er jedoch dieser Tätigkeit nachging, ließ sich mangels dazu vorgelegter Beweismittel nicht feststellen, zumal dies auch nicht aus seinem nicht glaubhaften Vorbringen zu den Flucht auslösenden Ereignissen abzuleiten war.Dass der BF nach der Rückkehr aus Syrien ab 2009 aus 2010, als Schreibkraft für das irakische Justizministerium tätig war, war aus den von ihm vorgelegten Dienstausweisen aus dem Jahr 2010 in der Zusammenschau mit seinen Aussagen dazu zu gewinnen. Wie lange er jedoch dieser Tätigkeit nachging, ließ sich mangels dazu vorgelegter Beweismittel nicht feststellen, zumal dies auch nicht aus seinem nicht glaubhaften Vorbringen zu den Flucht auslösenden Ereignissen abzuleiten war. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF und seiner Angehörigen seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken und dem Inhalt der erstinstanzlichen Aussagen seiner Angehörigen. 2.3.
  7. Soweit der BF vorbrachte, er habe im August 2005 eine schwere Knieverletzung erlitten, wurde in der Zusammenschau der dazu vorliegenden Aussagen und sonstigen Beweismittel nicht nachvollziehbar, auf welche genaue Weise es zu dieser Verletzung gekommen war. Bei seiner Erstbefragung wurde noch festgehalten, dass sein Knie "von Angehörigen schiitischer Milizen zertrümmert" worden sei, die ihn entführt und gefoltert und auch ein Lösegeld von seinen Eltern verlangt hätten. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA legte er einen Arztbrief vor, dem zu entnehmen war, dass sein Knie – laut Anamnese – "von einem stürzenden LKW" verletzt worden sei. Dazu befragt gab er an, er sei seinerzeit in einem PKW unterwegs gewesen, als er als Sunnit in einer von Schiiten bewohnten Gegend von Angehörigen einer schiitischen Miliz verfolgt worden sei, die auf ihn geschossen hätten. Dabei seien die Reifen des Fahrzeugs getroffen worden und habe sich dieses überschlagen. Diese Darstellung wiederholte er in der Beschwerdeverhandlung. Sein Vater gab vor dem BFA dazu nur an, dass der BF einem Anschlag durch Unbekannte ausgesetzt gewesen und dabei verletzt worden sei. Insgesamt gesehen war diesen verschiedenen Angaben nur vage zu entnehmen, dass es damals zu einem Unfallgeschehen gekommen sei, welches möglicher Weise in Zusammenhang mit dem Umstand gestanden sei, dass er als Sunnit in einem von Schiiten bewohnten Umfeld lebte. Berücksichtigt man aber, dass dieses Geschehen zu einem Zeitpunkt geschehen wäre, an dem der BF erst etwas mehr als siebzehn Jahre alt war, und bezieht man mit ein, dass der BF bei seiner Erstbefragung nach seiner Einreise einen anderslautenden Ablauf der Ereignisse in den Raum gestellt hat, indem er eine Entführung gegen Lösegeld und seine Misshandlung sowie die schwere Verletzung seines Knies in einen Zusammenhang stellte, so war nicht endgültig zu klären, was letztlich tatsächlich zu seiner Verletzung führte. In ähnlich unklarer Weise stellte der BF in seinen Aussagen eine behauptete Entführung im Jahr 2006 in den Raum. Eine solche fand – nach der eben dargelegten Vermischung der Ereignisse in der Erstbefragung - in seiner erstinstanzlichen Einvernahme keine Erwähnung mehr. In der Beschwerdeverhandlung sprach er vorerst von einem Entführungsversuch vor seiner Ausreise nach Syrien, korrigierte dies aber in der Folge dahingehend, dass es vielmehr zur tatsächlichen Entführung und Freilassung gegen Lösegeld gekommen sei. Dass sein Vater bei seiner erst jüngst erfolgten Einvernahme am 28.12.2016 die jüngsten Angaben des BF wortgleich wiederholte, vermochte angesichts des Umstands, dass dieser über das frühere Vorbringen seines Sohnes in Kenntnis sein mußte, keine maßgebliche Bedeutung zu entfalten. Ungeachtet dieser Erwägungen zur mangelnden Feststellbarkeit des Ablaufs der genannten Ereignisse den BF betreffend war zwar im Lichte dessen, dass es bekannter Weise - im Gefolge eines Bombenanschlags mutmaßlicher sunnitischer Terroristen auf einen schiitischen Schrein – in den Jahren 2006 und 2007 insbesondere in XXXX zu konfessionell bedingten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten und zur Vertreibung von Angehörigen der einen Glaubensgemeinschaft aus Stadtviertel, die von Angehörigen der anderen beansprucht wurden, kam, nachvollziehbar, dass auch die sunnitische Herkunftsfamilie des BF an ihrem früheren Wohnsitz im Stadtteil XXXX , einem überwiegend von Schiiten bewohnten Gebiet, fürchtete ins Visier gewaltbereiter Schiiten zu geraten, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater des BF ehemals unter der Regierung von Saddam Hussein bis 2003 eine Offiziersposition in der irakischen Armee innehatte, und diese Umstände den Umzug der Herkunftsfamilie des BF in den Jahren 2005 und 2006 nach Syrien zur Folge hatten.Ungeachtet dieser Erwägungen zur mangelnden Feststellbarkeit des Ablaufs der genannten Ereignisse den BF betreffend war zwar im Lichte dessen, dass es bekannter Weise - im Gefolge eines Bombenanschlags mutmaßlicher sunnitischer Terroristen auf einen schiitischen Schrein – in den Jahren 2006 und 2007 insbesondere in römisch 40 zu konfessionell bedingten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten und zur Vertreibung von Angehörigen der einen Glaubensgemeinschaft aus Stadtviertel, die von Angehörigen der anderen beansprucht wurden, kam, nachvollziehbar, dass auch die sunnitische Herkunftsfamilie des BF an ihrem früheren Wohnsitz im Stadtteil römisch 40 , einem überwiegend von Schiiten bewohnten Gebiet, fürchtete ins Visier gewaltbereiter Schiiten zu geraten, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater des BF ehemals unter der Regierung von Saddam Hussein bis 2003 eine Offiziersposition in der irakischen Armee innehatte, und diese Umstände den Umzug der Herkunftsfamilie des BF in den Jahren 2005 und 2006 nach Syrien zur Folge hatten. Letztlich war bezüglich dieser Ereignisse im Leben des BF vor der Ausreise der Familie nach Syrien aber zu konstatieren, dass sie keine Relevanz für die gg. Entscheidung des BVwG entfalteten, weil ihnen der Konnex zur Ausreise des BF aus dem Irak im Jahr 2014 fehlte. 2.3.
  8. Der BF legte in seinen Aussagen zu den Ereignissen nach der Rückkehr aus Syrien im Jahr 2008 übereinstimmend dar, dass er mit seinen Verwandten und seiner Gattin - er hatte zwischenzeitig in Syrien geheiratet – seinen Wohnsitz neuerlich in XXXX nahm und ab 2009/2010 auch eine berufliche Tätigkeit für das Justizministerium als Schreibkraft aufnahm. Ebenso ließen sich seine Mutter und sein Bruder ab 2009 neuerlich in XXXX nieder. Zum weiteren Aufenthalt seines Vaters gab der BF selbst vor dem BFA an, dass seine Eltern zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders im November 2013 gemeinsam im gemieteten Haus in XXXX lebten, ehe sie nach XXXX verzogen, sein Vater vermeinte demgegenüber vor dem BFA, er habe sich bis 2013 stets in Syrien aufgehalten, wo er von seiner Gattin und seinen Söhnen regelmäßig besucht worden sei, erst im Juni 2013 sei er in den Irak zurückgekehrt und habe sich in der Folge im Haus der Familie aufgehalten, ehe er mit seiner Gattin im November 2013 nach XXXX verzogen sei. In der Zusammenschau dieser Aussagen ergab sich sohin der Gesamteindruck, dass der Vater des BF aus Sorge um die Sicherheit seiner eigenen Person angesichts seiner früheren Position in der Armee Saddam Husseins bis 2013 in Syrien verblieben war, während der BF und die übrigen Mitglieder seiner Herkunftsfamilie ab 2008/2009 nicht nur einem offenbar ungestörten Lebenswandel sowie einer Berufstätigkeit nachgingen, sondern auch neuerlich über Jahre hinweg im Stadtteil XXXX ihren Wohnsitz hatten. Hinweise auf eine gegen die Herkunftsfamilie des BF – abgesehen allenfalls von seinem Vater - gerichtete Verfolgung durch schiitische Milizen waren für diese doch relativ lange Zeitspanne nicht festzustellen.2.3.
  9. Der BF legte in seinen Aussagen zu den Ereignissen nach der Rückkehr aus Syrien im Jahr 2008 übereinstimmend dar, dass er mit seinen Verwandten und seiner Gattin - er hatte zwischenzeitig in Syrien geheiratet – seinen Wohnsitz neuerlich in römisch 40 nahm und ab 2009 aus 2010, auch eine berufliche Tätigkeit für das Justizministerium als Schreibkraft aufnahm. Ebenso ließen sich seine Mutter und sein Bruder ab 2009 neuerlich in römisch 40 nieder. Zum weiteren Aufenthalt seines Vaters gab der BF selbst vor dem BFA an, dass seine Eltern zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders im November 2013 gemeinsam im gemieteten Haus in römisch 40 lebten, ehe sie nach römisch 40 verzogen, sein Vater vermeinte demgegenüber vor dem BFA, er habe sich bis 2013 stets in Syrien aufgehalten, wo er von seiner Gattin und seinen Söhnen regelmäßig besucht worden sei, erst im Juni 2013 sei er in den Irak zurückgekehrt und habe sich in der Folge im Haus der Familie aufgehalten, ehe er mit seiner Gattin im November 2013 nach römisch 40 verzogen sei. In der Zusammenschau dieser Aussagen ergab sich sohin der Gesamteindruck, dass der Vater des BF aus Sorge um die Sicherheit seiner eigenen Person angesichts seiner früheren Position in der Armee Saddam Husseins bis 2013 in Syrien verblieben war, während der BF und die übrigen Mitglieder seiner Herkunftsfamilie ab 2008 aus 2009, nicht nur einem offenbar ungestörten Lebenswandel sowie einer Berufstätigkeit nachgingen, sondern auch neuerlich über Jahre hinweg im Stadtteil römisch 40 ihren Wohnsitz hatten. Hinweise auf eine gegen die Herkunftsfamilie des BF – abgesehen allenfalls von seinem Vater - gerichtete Verfolgung durch schiitische Milizen waren für diese doch relativ lange Zeitspanne nicht festzustellen. Demgegenüber verwiesen der BF wie auch sein Vater auf die behauptete Ermordung des Bruders des BF im November 2013 im unmittelbaren Gefolge des Einlangens eines Drohbriefs, der gegen die ganze Familie gerichtet gewesen sei. Beide Ereignisse hätten sodann zur Flucht des BF wie auch seiner Angehörigen und Verwandten aus XXXX geführt, wobei seine Gattin samt den Kindern zu deren Eltern in einen anderen Stadtteil von XXXX , wo sie in der Folge bis 2016 blieb, seine Eltern aber weg von XXXX nach XXXX geflüchtet seien.Demgegenüber verwiesen der BF wie auch sein Vater auf die behauptete Ermordung des Bruders des BF im November 2013 im unmittelbaren Gefolge des Einlangens eines Drohbriefs, der gegen die ganze Familie gerichtet gewesen sei. Beide Ereignisse hätten sodann zur Flucht des BF wie auch seiner Angehörigen und Verwandten aus römisch 40 geführt, wobei seine Gattin samt den Kindern zu deren Eltern in einen anderen Stadtteil von römisch 40 , wo sie in der Folge bis 2016 blieb, seine Eltern aber weg von römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet seien. Im Lichte des zuvor über Jahre hinweg unbehelligten Verbleibs der betreffenden Personen, mit Ausnahme des Vaters, in XXXX war der plötzliche Tod des Bruders im Jahr 2013 als Folge einer – wie vom BF in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde - gegen die ganze Herkunftsfamilie gerichteten Drohung für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar, zumal eine Verfolgung der Familie schon über diese lange Zeit hinweg möglich gewesen wäre, wenn schiitische Milizen die Familie des BF als solche wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe verfolgen hätten wollen.Im Lichte des zuvor über Jahre hinweg unbehelligten Verbleibs der betreffenden Personen, mit Ausnahme des Vaters, in römisch 40 war der plötzliche Tod des Bruders im Jahr 2013 als Folge einer – wie vom BF in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde - gegen die ganze Herkunftsfamilie gerichteten Drohung für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar, zumal eine Verfolgung der Familie schon über diese lange Zeit hinweg möglich gewesen wäre, wenn schiitische Milizen die Familie des BF als solche wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe verfolgen hätten wollen. Im Lichte dessen war für das Gericht nicht feststellbar, aus welchem Grunde der Bruder des BF im November 2013 eines gewaltsamen Todes verstorben war. Dem dazu vom BF vorgelegten Drohbrief kam dahingehend kein maßgeblicher Beweiswert zu, der das Gericht zu einer anderen Einschätzung gelangen hätte lassen, werden doch derlei Drohbriefe in zahlreichen Fällen von irakischen Asylwerbern als Beweismittel beigebracht, wobei deren Authentizität grundsätzlich nicht überprüfbar, deren Herstellung aber in computerisierter Form leicht möglich ist und diese daher auch nicht als Urkundenbeweis zu qualifizieren sind, selbst wenn sich auf diesen ein Stempel einer Polizeibehörde findet, zumal sich aufgrund des hohen Ausmaßes an Korruption im Irak notorischer Weise jedes Beweismittel dieser Art gegen Bezahlung besorgen läßt. 2.3.
  10. Der BF brachte weiter erstinstanzlich vor, er sei auch nach dem Tod seines Bruders seiner beruflichen Tätigkeit für das irakische Justizministerium nachgegangen. Am 20.01.2014 sei es jedoch im Zuge von Demonstrationen in XXXX in der Provinz XXXX zur Festnahme von Demonstranten gekommen, die in der Folge in jener Justizanstalt inhaftiert worden seien, in der er u.a. für die Registrierung der neu angekommenen Häftlinge und deren Versorgung zuständig gewesen sei. Diese Häftlinge sollten auf Geheiß eines Gefängnisbediensteten extralegal hingerichtet werden, weil sie Sunniten waren. Der BF habe dies verhindert, indem er auf Ersuchen der Häftlinge deren Verwandte über ihren Verbleib verständigt habe, sodass diese wiederum am Folgetag vor der Haftanstalt erschienen seien um gegen die Anhaltung zu protestieren. Nachdem dadurch die Hinrichtung der Gefangenen verhindert worden sei, seien diese verhört und gefoltert worden und sei dabei herausgekommen, dass der BF seinen Dienstpflichten zuwider gehandelt habe, weshalb er festgenommen worden sei und seinerseits hingerichtet werden sollte, ein Arbeitskollege habe dies aber durch die Bestechung eines Wachmanns und das Hinausschmuggeln des BF aus der Anstalt verhindern können. Danach habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Diese Darstellung wiederholte er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung.2.3.
  11. Der BF brachte weiter erstinstanzlich vor, er sei auch nach dem Tod seines Bruders seiner beruflichen Tätigkeit für das irakische Justizministerium nachgegangen. Am 20.01.2014 sei es jedoch im Zuge von Demonstrationen in römisch 40 in der Provinz römisch 40 zur Festnahme von Demonstranten gekommen, die in der Folge in jener Justizanstalt inhaftiert worden seien, in der er u.a. für die Registrierung der neu angekommenen Häftlinge und deren Versorgung zuständig gewesen sei. Diese Häftlinge sollten auf Geheiß eines Gefängnisbediensteten extralegal hingerichtet werden, weil sie Sunniten waren. Der BF habe dies verhindert, indem er auf Ersuchen der Häftlinge deren Verwandte über ihren Verbleib verständigt habe, sodass diese wiederum am Folgetag vor der Haftanstalt erschienen seien um gegen die Anhaltung zu protestieren. Nachdem dadurch die Hinrichtung der Gefangenen verhindert worden sei, seien diese verhört und gefoltert worden und sei dabei herausgekommen, dass der BF seinen Dienstpflichten zuwider gehandelt habe, weshalb er festgenommen worden sei und seinerseits hingerichtet werden sollte, ein Arbeitskollege habe dies aber durch die Bestechung eines Wachmanns und das Hinausschmuggeln des BF aus der Anstalt verhindern können. Danach habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Diese Darstellung wiederholte er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung. Für das erkennende Gericht stellte sich dieses vom BF behauptete Geschehen ungeachtet seiner nahezu wortgleich wiederholten Darstellung durch ihn aber als nicht plausibel und daher auch nicht als glaubhaft dar. So wurde nicht nachvollziehbar, weshalb alle angehaltenen Demonstranten extralegal hingerichtet werden sollten, weshalb man ohne Zutun des BF nicht in Erfahrung bringen hätte können wo sie angehalten worden seien oder weshalb die Kenntnis ihrer Anhaltung eine allfällige Hinrichtung verhindern hätte sollen. Selbst wenn man ungeachtet dessen von der Annahme ausginge, dass der BF die Hinrichtung von Gefangenen auf die geschilderte Weise verhindert habe und dies auch auf die behauptete Weise herausgekommen sei, so war für das Gericht besonders realitätsfern, dass er sodann auf die von ihm so simpel dargestellte Weise entkommen sein konnte. Dazu kam, dass auch nicht nachvollziehbar wurde, dass jener Kollege des BF, der ihm zur Flucht verholfen haben soll, unbehelligt geblieben sei, wenn die vorherigen Aktivitäten des BF selbst seiner Aussage nach doch sofort ans Licht gekommen und ihn in Lebensgefahr gebracht haben sollen. Nachdem die bloße Schilderung dieses Geschehens aber die alleinige Beweisquelle darstellte – die sinngemäß gleiche, wenn auch verkürzte Darstellung durch seinen Vater in dessen Einvernahme stellte nur eine Nacherzählung der Aussage des BF dar -, so war das vom BF behauptete Flucht auslösende Geschehen im Lichte dieser Erwägungen als bloßes Konstrukt ohne Tatsachengehalt zu werten. Daraus war wiederum zu folgern, dass der BF den Irak nicht aufgrund einer ihm wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit durch schiitische Milizen drohenden Verfolgung ausgereist war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.4.
  12. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen: * Institute for the Study of War (ISW), Situation Report (January 19-23,2017); * IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix (DTM), Round 62, January 2017; Im Hinblick auf die og. Berichte des ISW sowie die Informationen von IOM, jeweils datierend aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung, die dem BF daher nicht im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diese für die gg. Entscheidungsfindung nur insoweit Relevanz entfalteten, als diesen länderkundlichen Informationen auch keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2011862.1.00

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