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{'item': 'L502 2137423-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 35§ 3§ 8Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL502 2137423-1 SpruchL502 2137423-1/4E L502 2137426-1/4E L502 2137429-1/4E Im Namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

§ 28Abs. 5 Vw

GVG idgF ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), die am 29.02.2016 Einreiseanträge

§ 35Asyl

G gestellt hatte, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der Drittbeschwerdeführerin (BF3), mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente am 18.03.2016 auf legale Weise in das Bundesgebiet ein.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), die am 29.02.2016 Einreiseanträge

Paragraph 35, AsylG gestellt hatte, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der Drittbeschwerdeführerin (BF3), mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente am 18.03.2016 auf legale Weise in das Bundesgebiet ein.

  1. Anläßlich der am 31.03.2016 durchgeführten Erstbefragung der BF1 stellte diese unter Bezugnahme auf den Antrag ihres bereits am 08.05.2014 eingereisten Gatten, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, für sich und – als deren gesetzliche Vertreterin – für ihre Töchter Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für die Antragstellung wurde protokolliert, dass die BF1 und ihre Töchter keine eigenen Fluchtgründe hätten und die gg. Anträge stellten, weil ihr Gatte bzw. Vater in Österreich "den Status des Asylberechtigten erlangt hat" und sie denselben Schutz wie dieser begehren. Die BF1 verzichte auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und sei mit einer Entscheidung über die gg. Anträge auf der Grundlage ihrer Angaben in der Erstbefragung einverstanden.
  2. Die Anträge auf internationalen Schutz von BF1, BF2 und BF3 wurden mit og. Bescheiden des BFA vom 06.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I), zugleich wurde ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Die Anträge auf internationalen Schutz von BF1, BF2 und BF3 wurden mit og. Bescheiden des BFA vom 06.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Mit Verfahrensanordnungen vom 06.09.2016 wurde BF1, BF2 und BF3 von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  2. Mit Schriftsatz der zugleich ausgewiesenen Vertretung von BF1, BF2 und BF3 vom 06.10.2016 wurde fristgerecht Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I der bekämpften Bescheide erhoben.
  3. Mit Schriftsatz der zugleich ausgewiesenen Vertretung von BF1, BF2 und BF3 vom 06.10.2016 wurde fristgerecht Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der bekämpften Bescheide erhoben.
  4. Die Beschwerde des Gatten bzw. Vaters von BF1, BF2 und BF3 gegen Spruchpunkt I des in seiner Sache erlassenen Bescheides des BFA vom 29.08.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asylg

G als unbegründet abgewiesen.6. Die Beschwerde des Gatten bzw. Vaters von BF1, BF2 und BF3 gegen Spruchpunkt römisch eins des in seiner Sache erlassenen Bescheides des BFA vom 29.08.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylgG als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der gg. Verfahrensgang steht fest.
  2. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 sowie in den Verfahrensakt ihres Gatten bzw. Vaters. Der Verfahrensgang oben stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
  3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem Bundesamt u.a. die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz i

Sd AsylG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem Bundesamt u.a. die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz iSd AsylG.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1. Die maßgebliche Vorfrage in den gg. Beschwerdeverfahren war aus Sicht des BVwG, ob die belangte Behörde im Hinblick auf das Schutzbegehren von BF1, BF2 und BF3 mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht (auch) über die Frage der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen entschieden hat. Den vorliegenden Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 war zu entnehmen, dass die BF1 - im Gefolge ihrer Einreise auf der Grundlage eines Antrages bei der zuständigen österr. Vertretungsbehörde

§ 35Asyl

G - anläßlich der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am 31.03.2016 erkennbar die Zuerkennung jenes Schutzes an sie und ihre beiden Kinder begehrte, der zuvor bereits ihrem Gatten bzw. Vater zuerkannt worden war. Zwar wurde dabei in der gg. Niederschrift - irriger Weise - festgehalten, dass Letztgenanntem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal diesem lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam. Als wesentlich erweist sich jedoch, dass die BF1 (nur) die Zuerkennung desselben Schutzes, wie er ihrem Gatten bzw. Vater der gemeinsamen Kinder zukam, begehrte und zugleich zum Ausdruck brachte, keine individuellen Fluchtgründe vorbringen zu wollen und daher auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt verzichte.Den vorliegenden Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 war zu entnehmen, dass die BF1 - im Gefolge ihrer Einreise auf der Grundlage eines Antrages bei der zuständigen österr. Vertretungsbehörde

Paragraph 35, AsylG - anläßlich der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am 31.03.2016 erkennbar die Zuerkennung jenes Schutzes an sie und ihre beiden Kinder begehrte, der zuvor bereits ihrem Gatten bzw. Vater zuerkannt worden war. Zwar wurde dabei in der gg. Niederschrift - irriger Weise - festgehalten, dass Letztgenanntem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal diesem lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam. Als wesentlich erweist sich jedoch, dass die BF1 (nur) die Zuerkennung desselben Schutzes, wie er ihrem Gatten bzw. Vater der gemeinsamen Kinder zukam, begehrte und zugleich zum Ausdruck brachte, keine individuellen Fluchtgründe vorbringen zu wollen und daher auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt verzichte.

  1. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, umfasst ein Antrag auf internationalen Schutz zwar a priori beide Schutzformen, nämlich sowohl die Gewährung von Asyl als auch die von subsidiärem Schutz. Jedoch folgt aus der Ausgestaltung des § 34 AsylG, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag eines Familienangehörigen (§2 Abs. 1 Z. 22 AsylG) eines Fremden, dem wiederum bereits eine dieser Schutzformen zukommt, in Abhängigkeit von dessen Status gezielt auf die Zuerkennung "desselben Schutzes", also entweder von Asyl (§ 34 Abs. 2) oder von subsidiärem Schutz (§ 34 Abs. 3) gerichtet ist (vgl. VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007, zur Vorgängerbestimmung des – sinngleichen - § 10 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101).
  2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, umfasst ein Antrag auf internationalen Schutz zwar a priori beide Schutzformen, nämlich sowohl die Gewährung von Asyl als auch die von subsidiärem Schutz. Jedoch folgt aus der Ausgestaltung des Paragraph 34, AsylG, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag eines Familienangehörigen (§2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem wiederum bereits eine dieser Schutzformen zukommt, in Abhängigkeit von dessen Status gezielt auf die Zuerkennung "desselben Schutzes", also entweder von Asyl (Paragraph 34, Absatz 2,) oder von subsidiärem Schutz (Paragraph 34, Absatz 3,) gerichtet ist vergleiche VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007, zur Vorgängerbestimmung des – sinngleichen - Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101). Macht ein Familienangehörige bei seiner Antragstellung im Rahmen des sogen. Familienverfahrens nach § 34 AsylG daher nicht geltend, dass er individuelle Fluchtgründe vorzubringen habe, auf der Grundlage derer er eine Asylgewährung

§ 3Abs. 1 Asyl

G begehre, bzw. bringt er wie im gg. Fall vielmehr zum Ausdruck, dass er solche Fluchtgründe eben nicht vorzubringen habe und daher auch auf eine allfällige Einvernahme dazu verzichte, überschreitet das Bundesamt seine Prüfungszuständigkeit, wenn es bei einem Antrag, der (bloß) auf die Gewährung des dem Angehörigen bereits zukommenden subsidiären Schutzes gerichtet ist, auch über die allfällige Zuerkennung von Asyl inhaltlich entscheidet.Macht ein Familienangehörige bei seiner Antragstellung im Rahmen des sogen. Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG daher nicht geltend, dass er individuelle Fluchtgründe vorzubringen habe, auf der Grundlage derer er eine Asylgewährung

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehre, bzw. bringt er wie im gg. Fall vielmehr zum Ausdruck, dass er solche Fluchtgründe eben nicht vorzubringen habe und daher auch auf eine allfällige Einvernahme dazu verzichte, überschreitet das Bundesamt seine Prüfungszuständigkeit, wenn es bei einem Antrag, der (bloß) auf die Gewährung des dem Angehörigen bereits zukommenden subsidiären Schutzes gerichtet ist, auch über die allfällige Zuerkennung von Asyl inhaltlich entscheidet.

  1. Soweit in der Beschwerde als Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, dass entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG keine Einvernahme der BF1 in ihrer Sache bzw. in der Sache ihrer minderjährigen Kinder stattgefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass der § 19 AsylG 2005 idgF grundsätzlich ein zweistufiges Befragungsschema vorsieht, nämlich zum einen eine Erstbefragung, die – neben der Feststellung der Personalien des Antragstellers u.ä. - eine Grundlage für die Entscheidung darüber erbringen soll, ob es ein konkretes Schutzbegehren des Antragstellers gibt und ob über dieses im Sinne des europarechtlichen Zuständigkeitssystems die österr. Asylbehörde zu entscheiden hat, und bejahendenfalls zum anderen (zumindest) eine Einvernahme vor dem Bundesamt zur Feststellung des für die Entscheidung über das Schutzbegehren maßgeblichen Sachverhalts. Diese Einvernahme soll sohin auch gewährleisten, dass ein Antragsteller zu seinem Begehren ausreichend gehört wurde (vgl. § 37 AVG).
  2. Soweit in der Beschwerde als Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG keine Einvernahme der BF1 in ihrer Sache bzw. in der Sache ihrer minderjährigen Kinder stattgefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass der Paragraph 19, AsylG 2005 idgF grundsätzlich ein zweistufiges Befragungsschema vorsieht, nämlich zum einen eine Erstbefragung, die – neben der Feststellung der Personalien des Antragstellers u.ä. - eine Grundlage für die Entscheidung darüber erbringen soll, ob es ein konkretes Schutzbegehren des Antragstellers gibt und ob über dieses im Sinne des europarechtlichen Zuständigkeitssystems die österr. Asylbehörde zu entscheiden hat, und bejahendenfalls zum anderen (zumindest) eine Einvernahme vor dem Bundesamt zur Feststellung des für die Entscheidung über das Schutzbegehren maßgeblichen Sachverhalts. Diese Einvernahme soll sohin auch gewährleisten, dass ein Antragsteller zu seinem Begehren ausreichend gehört wurde vergleiche Paragraph 37, AVG). Die Anwendung dieser Schutzbestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG entbehrt jedoch ihrer Sinnhaftigkeit, wenn wie im gg. Fall zum einen ein Antragsteller schon bei der Antragstellung selbst klarlegt, worauf sein Begehren gerichtet ist und der zuständigen Behörde ergänzend zu verstehen gibt, dass er auch in einer weiteren Einvernahme durch die Behörde nichts mehr zur Sache vorzubringen hätte und daher ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet (vgl. dazu auch die EB zu § 19 AsylG 2005 in der Regierungsvorlage zum Gesetzesentwurf, wo es heißt, dass " nach Abs. 2 von der Einvernahme eines Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden kann, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mehr erwartet werden kann") und zum anderen dieser maßgebliche Sachverhalt schon insoweit ermittelt wurde, als die für die Gewährung "desselben Schutzes" an einen Familienangehörigen erforderlichen Kriterien, nämlich die Angehörigeneigenschaft als solche sowie die Schutzgewährung an den Fremden, auf den sich der gg. Antrag im Familienverfahren bezieht, jedenfalls erfüllt sind.Die Anwendung dieser Schutzbestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG entbehrt jedoch ihrer Sinnhaftigkeit, wenn wie im gg. Fall zum einen ein Antragsteller schon bei der Antragstellung selbst klarlegt, worauf sein Begehren gerichtet ist und der zuständigen Behörde ergänzend zu verstehen gibt, dass er auch in einer weiteren Einvernahme durch die Behörde nichts mehr zur Sache vorzubringen hätte und daher ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet vergleiche dazu auch die EB zu Paragraph 19, AsylG 2005 in der Regierungsvorlage zum Gesetzesentwurf, wo es heißt, dass " nach Absatz 2, von der Einvernahme eines Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden kann, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mehr erwartet werden kann") und zum anderen dieser maßgebliche Sachverhalt schon insoweit ermittelt wurde, als die für die Gewährung "desselben Schutzes" an einen Familienangehörigen erforderlichen Kriterien, nämlich die Angehörigeneigenschaft als solche sowie die Schutzgewährung an den Fremden, auf den sich der gg. Antrag im Familienverfahren bezieht, jedenfalls erfüllt sind. Im Hinblick darauf war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch aus dem Hinweis in der Beschwerde auf den § 19 Abs. 2 AsylG nichts für die Beschwerdeführerinnen zu gewinnen.Im Hinblick darauf war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch aus dem Hinweis in der Beschwerde auf den Paragraph 19, Absatz 2, AsylG nichts für die Beschwerdeführerinnen zu gewinnen.
  3. Nachdem in Anbetracht des oben dargestellten Verfahrensgangs und der dazu vom BVwG getroffenen Erwägungen dem BFA keine Zuständigkeit für eine Entscheidung

§ 3Abs. 1 Asyl

G in den Rechtssachen von BF1, BF2 und BF3 zukam und diesen darüber hinaus angesichts der Abweisung der Beschwerde ihres Gatten bzw. Vaters

§ 3Abs. 1 Asyl

G mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag auch im Hinblick auf § 34 Abs. 2 AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen war, waren daher die gg. Bescheide des BFA, insoweit in deren Spruchpunkt I jeweils über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgesprochen wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben (vgl. auch dazu VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007).4. Nachdem in Anbetracht des oben dargestellten Verfahrensgangs und der dazu vom BVwG getroffenen Erwägungen dem BFA keine Zuständigkeit für eine Entscheidung

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in den Rechtssachen von BF1, BF2 und BF3 zukam und diesen darüber hinaus angesichts der Abweisung der Beschwerde ihres Gatten bzw. Vaters

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag auch im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen war, waren daher die gg. Bescheide des BFA, insoweit in deren Spruchpunkt römisch eins jeweils über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgesprochen wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben vergleiche auch dazu VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007). 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide im genannten Umfang aufzuheben waren.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide im genannten Umfang aufzuheben waren. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2137423.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.