GVG idgF ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), die am 29.02.2016 Einreiseanträge
G gestellt hatte, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der Drittbeschwerdeführerin (BF3), mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente am 18.03.2016 auf legale Weise in das Bundesgebiet ein.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), die am 29.02.2016 Einreiseanträge
Paragraph 35, AsylG gestellt hatte, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der Drittbeschwerdeführerin (BF3), mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente am 18.03.2016 auf legale Weise in das Bundesgebiet ein.
G abgewiesen (Spruchpunkt I), zugleich wurde ihnen
G jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Die Anträge auf internationalen Schutz von BF1, BF2 und BF3 wurden mit og. Bescheiden des BFA vom 06.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
G als unbegründet abgewiesen.6. Die Beschwerde des Gatten bzw. Vaters von BF1, BF2 und BF3 gegen Spruchpunkt römisch eins des in seiner Sache erlassenen Bescheides des BFA vom 29.08.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylgG als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Sd AsylG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem Bundesamt u.a. die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz iSd AsylG.
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1. Die maßgebliche Vorfrage in den gg. Beschwerdeverfahren war aus Sicht des BVwG, ob die belangte Behörde im Hinblick auf das Schutzbegehren von BF1, BF2 und BF3 mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht (auch) über die Frage der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen entschieden hat. Den vorliegenden Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 war zu entnehmen, dass die BF1 - im Gefolge ihrer Einreise auf der Grundlage eines Antrages bei der zuständigen österr. Vertretungsbehörde
G - anläßlich der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am 31.03.2016 erkennbar die Zuerkennung jenes Schutzes an sie und ihre beiden Kinder begehrte, der zuvor bereits ihrem Gatten bzw. Vater zuerkannt worden war. Zwar wurde dabei in der gg. Niederschrift - irriger Weise - festgehalten, dass Letztgenanntem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal diesem lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam. Als wesentlich erweist sich jedoch, dass die BF1 (nur) die Zuerkennung desselben Schutzes, wie er ihrem Gatten bzw. Vater der gemeinsamen Kinder zukam, begehrte und zugleich zum Ausdruck brachte, keine individuellen Fluchtgründe vorbringen zu wollen und daher auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt verzichte.Den vorliegenden Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 war zu entnehmen, dass die BF1 - im Gefolge ihrer Einreise auf der Grundlage eines Antrages bei der zuständigen österr. Vertretungsbehörde
Paragraph 35, AsylG - anläßlich der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am 31.03.2016 erkennbar die Zuerkennung jenes Schutzes an sie und ihre beiden Kinder begehrte, der zuvor bereits ihrem Gatten bzw. Vater zuerkannt worden war. Zwar wurde dabei in der gg. Niederschrift - irriger Weise - festgehalten, dass Letztgenanntem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal diesem lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam. Als wesentlich erweist sich jedoch, dass die BF1 (nur) die Zuerkennung desselben Schutzes, wie er ihrem Gatten bzw. Vater der gemeinsamen Kinder zukam, begehrte und zugleich zum Ausdruck brachte, keine individuellen Fluchtgründe vorbringen zu wollen und daher auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt verzichte.
G begehre, bzw. bringt er wie im gg. Fall vielmehr zum Ausdruck, dass er solche Fluchtgründe eben nicht vorzubringen habe und daher auch auf eine allfällige Einvernahme dazu verzichte, überschreitet das Bundesamt seine Prüfungszuständigkeit, wenn es bei einem Antrag, der (bloß) auf die Gewährung des dem Angehörigen bereits zukommenden subsidiären Schutzes gerichtet ist, auch über die allfällige Zuerkennung von Asyl inhaltlich entscheidet.Macht ein Familienangehörige bei seiner Antragstellung im Rahmen des sogen. Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG daher nicht geltend, dass er individuelle Fluchtgründe vorzubringen habe, auf der Grundlage derer er eine Asylgewährung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehre, bzw. bringt er wie im gg. Fall vielmehr zum Ausdruck, dass er solche Fluchtgründe eben nicht vorzubringen habe und daher auch auf eine allfällige Einvernahme dazu verzichte, überschreitet das Bundesamt seine Prüfungszuständigkeit, wenn es bei einem Antrag, der (bloß) auf die Gewährung des dem Angehörigen bereits zukommenden subsidiären Schutzes gerichtet ist, auch über die allfällige Zuerkennung von Asyl inhaltlich entscheidet.
G in den Rechtssachen von BF1, BF2 und BF3 zukam und diesen darüber hinaus angesichts der Abweisung der Beschwerde ihres Gatten bzw. Vaters
G mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag auch im Hinblick auf § 34 Abs. 2 AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen war, waren daher die gg. Bescheide des BFA, insoweit in deren Spruchpunkt I jeweils über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgesprochen wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben (vgl. auch dazu VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007).4. Nachdem in Anbetracht des oben dargestellten Verfahrensgangs und der dazu vom BVwG getroffenen Erwägungen dem BFA keine Zuständigkeit für eine Entscheidung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in den Rechtssachen von BF1, BF2 und BF3 zukam und diesen darüber hinaus angesichts der Abweisung der Beschwerde ihres Gatten bzw. Vaters
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag auch im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen war, waren daher die gg. Bescheide des BFA, insoweit in deren Spruchpunkt römisch eins jeweils über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgesprochen wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben vergleiche auch dazu VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007). 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide im genannten Umfang aufzuheben waren.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide im genannten Umfang aufzuheben waren. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2137426.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.