VG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 15.12.2014 eingestellt wird.1. Mit Bescheid vom 23.12.2014 sprach das AMS aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") die Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 7, 9, Absatz eins, 24, Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 15.12.2014 eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, der BF sei nicht bereit, eine zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber R. in R./I. anzunehmen. Da es sich bereits um die dritte Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung innerhalb eines Jahres handle, sei die Notstandhilfe mangels Arbeitswilligkeit einzustellen. 2.1. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen geht hervor, dass dem BF – er bezog seit dem 01.04.2011 mit Unterbrechungen Notstandshilfe und zuvor vom 03.09.2010 bis zum 31.03.2011 Arbeitslosengeld – seitens des AMS erstmals am 28.08.2014 eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R. in R./I. zugewiesen wurde. Die Annahme dieser Stelle lehnte der BF mit dem Argument ab, sie sei für ihn – aus gesundheitlichen Gründen, aber etwa auch aus dem Grund, dass der BF für die vorgesehenen handwerklichen Tätigkeiten unbegabt sei – nicht geeignet. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2014 wurde dem BF daraufhin für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis zum 19.10.2014 die Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt; begründend wurde ausgeführt, der BF habe die ihm zumutbare Beschäftigung bei der Firma R. nicht angenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde – in welcher der BF eingehend argumentierte, die zugewiesene Stelle sei ihm sowohl aus gesundheitlichen, als auch etwa aus sittlichen Gründen (so würden dort beispielsweise im Wesentlichen Personen mit Vorstrafen arbeiten und herrsche dort ein Umgangston, der seinen moralischen Wertvorstellungen nicht entspreche) nicht zumutbar - wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014 ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF einen Vorlageantrag ein und wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2015, Zahl: L513 2016547, als unbegründet abgewiesen.2.1. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen geht hervor, dass dem BF – er bezog seit dem 01.04.2011 mit Unterbrechungen Notstandshilfe und zuvor vom 03.09.2010 bis zum 31.03.2011 Arbeitslosengeld – seitens des AMS erstmals am 28.08.2014 eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R. in R./I. zugewiesen wurde. Die Annahme dieser Stelle lehnte der BF mit dem Argument ab, sie sei für ihn – aus gesundheitlichen Gründen, aber etwa auch aus dem Grund, dass der BF für die vorgesehenen handwerklichen Tätigkeiten unbegabt sei – nicht geeignet. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2014 wurde dem BF daraufhin für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis zum 19.10.2014 die Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gesperrt; begründend wurde ausgeführt, der BF habe die ihm zumutbare Beschäftigung bei der Firma R. nicht angenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde – in welcher der BF eingehend argumentierte, die zugewiesene Stelle sei ihm sowohl aus gesundheitlichen, als auch etwa aus sittlichen Gründen (so würden dort beispielsweise im Wesentlichen Personen mit Vorstrafen arbeiten und herrsche dort ein Umgangston, der seinen moralischen Wertvorstellungen nicht entspreche) nicht zumutbar - wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014 ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF einen Vorlageantrag ein und wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2015, Zahl: L513 2016547, als unbegründet abgewiesen. 2.2. Weiters geht aus dem Akt hervor, dass dem BF seitens des AMS am 20.10.2014 – somit unmittelbar nach Ablauf der ersten Sperrfrist – ein weiteres Mal die Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R. in R./I. zugewiesen wurde. Der BF brachte vor dem AMS niederschriftlich sogleich vor, dass er gegen die zugewiesene Stelle gesundheitliche und sittliche Einwendungen habe und verwies diesbezüglich auf sein bereits anlässlich der ersten Sperre erstattetes Vorbringen. Mit Bescheid des AMS vom 21.10.2014 wurde dem BF daraufhin für den Zeitraum vom 20.10.2014 bis zum 14.12.2014 die Notstandshilfe gesperrt; begründend wurde wiederum ausgeführt, der BF habe die ihm zumutbare Beschäftigung bei der Firma R. nicht angenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014 ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF (wiederum) einen Vorlageantrag ein und wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2015, Zahl: L513 2016551, wiederum als unbegründet abgewiesen. 2.3. Zudem geht aus dem Akt hervor, dass dem BF seitens des AMS am 15.12.2014 – somit unmittelbar nach Ablauf der zweiten Sperrfrist – ein drittes Mal die Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R. in R./I. zugewiesen wurde. Diesbezüglich führte der BF per e-AMS aus, er verzichte auf die Durchführung einer niederschriftlichen Befragung, da dies nicht zielführend sei; er ersuche um Zustellung des Bescheids. In weiterer Folge erließ das AMS den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2014, mit welchem die Notstandhilfe mangels Arbeitswilligkeit des BF eingestellt wurde. 3. Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.12.2014. Darin verwies der BF eingangs insbesondere auf sein bisher erstattetes Vorbringen anlässlich der beiden Bezugssperren. Sodann betonte der BF, dass ihm bis jetzt nur eine einzige Stelle vom AMS zugewiesen worden sei; anstatt den Ausgang des ersten Beschwerdeverfahrens abzuwarten, sei ihm in den letzten Monaten einfach dreimal hintereinander ein inhaltsgleicher Bescheid zugeschickt worden, woraufhin er mehrmals mit derselben Begründung Einspruch habe erheben müssen. Er habe im gesamten Zeitraum nur eine Beschäftigung aus psychischen und physiologischen Gründen ablehnen müssen; weitere Stellenangebote habe er vom AMS nicht erhalten. In weiterer Folge trat der BF nochmals sehr umfangreich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bei der Firma R. als Hilfskraft entgegen. So könne er beispielsweise den Großteil der Aufgaben, die dort von ihm erwartet würden, nicht ohne Einfluss von ständigen und teilweise großen Schmerzen bewältigen. Bei den Tätigkeitsbereichen der Firma R. handle es sich auch um solche, bei denen man zum Teil schwer heben müsse, was ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Auch sehe er die Sittlichkeit vor allem dahingehend gefährdet, als es allgemein bekannt sei, dass derartige Tätigkeiten bei der Firma R. unter anderem von Personen mit Vorstrafen ausgeübt würden. Sodann tätigte der BF sehr umfangreiche Ausführungen hinsichtlich der bisherigen Judikatur des VwGH zur dauerhaften Arbeitsunwilligkeit. In diesem Zusammenhang wurde vom BF auch betont, das AMS müsse sein Gesamtverhalten beurteilen und dürfe nicht automatisch von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgehen, wenn es innerhalb einer bestimmten Zeit mehrere Bezugssperren nach § 10 AlVG verhängt hat. Der BF verweigere weder jede Beschäftigung oder gebe über einen längeren Zeitraum zu erkennen, dass er keine Arbeit annehmen möchte, noch gebe er an, dass er überhaupt keine zumutbare Beschäftigung annehmen werde. Vielmehr sei er sogar sehr aktiv, was seine Bewerbungsschreiben betreffe; er komme immerhin auf fast 300 Bewerbungen seit seiner Registrierung beim AMS vor einigen Jahren. In ausführlicher Weise wurde vom BF auch der Schriftverkehr zwischen ihm und dem zugewiesenen Dienstgeber wiedergegeben.Sodann tätigte der BF sehr umfangreiche Ausführungen hinsichtlich der bisherigen Judikatur des VwGH zur dauerhaften Arbeitsunwilligkeit. In diesem Zusammenhang wurde vom BF auch betont, das AMS müsse sein Gesamtverhalten beurteilen und dürfe nicht automatisch von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgehen, wenn es innerhalb einer bestimmten Zeit mehrere Bezugssperren nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat. Der BF verweigere weder jede Beschäftigung oder gebe über einen längeren Zeitraum zu erkennen, dass er keine Arbeit annehmen möchte, noch gebe er an, dass er überhaupt keine zumutbare Beschäftigung annehmen werde. Vielmehr sei er sogar sehr aktiv, was seine Bewerbungsschreiben betreffe; er komme immerhin auf fast 300 Bewerbungen seit seiner Registrierung beim AMS vor einigen Jahren. In ausführlicher Weise wurde vom BF auch der Schriftverkehr zwischen ihm und dem zugewiesenen Dienstgeber wiedergegeben. Abschließend beantragte der BF, den Bescheid des AMS ersatzlos aufzuheben und ihm die Notstandshilfe ab dem 15.12.2014 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen. Zudem beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da seine Beschwerde keineswegs aussichtslos erscheine und es ihm auch möglich sein würde, die gesamte Forderung im Nachhinein zu begleichen; auch habe er die Möglichkeit, weitere Instanzenwege in Anspruch zu nehmen, wobei eine schnelle Erledigung des Falles nicht garantiert werden könne und ihm somit ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohe. 4. Am 20.01.2015 richtete das AMS R. ein Schreiben an den BF, in dem der bisherige Verfahrensverlauf dargestellt und der BF eingangs darauf hingewiesen wurde, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe sei, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe; der Arbeitsvermittlung stehe insbesondere nur zur Verfügung, wer arbeitswillig sei. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH wurde ausgeführt, dass aus dem Verhalten eines Arbeitslosen zulässigerweise auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden könne, wenn binnen kurzer Zeit die wiederholte Erfüllung des Tatbestands des § 9 AlVG (Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung) zu temporären Verlusten der Leistung im Sinne des § 10 AlVG geführt habe. Lasse der Arbeitslose somit erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit sei, eine neue Arbeit anzunehmen, dann stehe er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Das AMS habe bereits folgende Ausschlussfristen verhängt, da der BF verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungen nicht angenommen habe:4. Am 20.01.2015 richtete das AMS R. ein Schreiben an den BF, in dem der bisherige Verfahrensverlauf dargestellt und der BF eingangs darauf hingewiesen wurde, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe sei, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe; der Arbeitsvermittlung stehe insbesondere nur zur Verfügung, wer arbeitswillig sei. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH wurde ausgeführt, dass aus dem Verhalten eines Arbeitslosen zulässigerweise auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden könne, wenn binnen kurzer Zeit die wiederholte Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 9, AlVG (Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung) zu temporären Verlusten der Leistung im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt habe. Lasse der Arbeitslose somit erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit sei, eine neue Arbeit anzunehmen, dann stehe er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Das AMS habe bereits folgende Ausschlussfristen verhängt, da der BF verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungen nicht angenommen habe: "08.09.2014-19.10.2014 Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG"08.09.2014-19.10.2014 Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG 20.10.2014-14.12.2014 Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG"20.10.2014-14.12.2014 Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG" Aus diesem Grunde sei das AMS der Ansicht, dass der BF eindeutig habe erkennen lassen, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei. Daher sei die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.12.2015 durch das AMS aufgrund seiner generellen Arbeitsunwilligkeit zu Recht erfolgt. In seiner Beschwerde bringe der BF erneut gesundheitliche Einschränkungen vor. Er werde aufgefordert, entsprechende Nachweise (bestehende Gutachten), Behandlungsbestätigungen oder sonstige Nachweise vorzulegen, aus welchen seine behaupteten psychischen Einschränkungen abgeleitet werden könnten. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens 06.02.2015 schriftlich Stellung zu nehmen. 5. Am 24.01.2015 gab der BF seine diesbezügliche Stellungnahme ab. Darin verwies der BF nochmals darauf, dass ihm die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar sei und ihm bis jetzt nur diese einzige Stelle vom AMS zugewiesen worden sei. Anstatt den Ausgang des ersten Beschwerdeverfahrens abzuwarten, sei ihm in den letzten Monaten einfach dreimal hintereinander ein inhaltsgleicher Bescheid zugeschickt worden, woraufhin er mehrmals mit derselben Begründung Einspruch habe erheben müssen. Was die Aufforderung des AMS anbelange, ein psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner psychischen Einschränkungen vorzulegen, so sei dies gar nicht möglich, da es hier um seine Persönlichkeitsstruktur gehe, die sich ja medizinisch nicht behandeln lasse. Er sei finanziell im Übrigen nicht in der Lage, für ein Privatgutachten selbst aufzukommen und ersuche daher darum, ihm eine entsprechende Zuweisung zukommen zu lassen. 6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.02.2015 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und wurde unter einem dem Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs betonte das AMS zunächst, dass die Arbeitsfähigkeit und allfällige medizinische Einschränkungen des BF seitens des AMS ausreichend abgeklärt worden seien. Es liege insbesondere ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 10.07.2014 vor. In Ermangelung von weiteren ärztlichen Befunden, welche das AMS vom BF nachweislich eingefordert habe, folge das AMS dem arbeitsmedizinischen Gutachten und sei daher davon auszugehen, dass die angebotene Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma R. jedenfalls den körperlichen Fähigkeiten des BF angemessen sei und seine Gesundheit nicht gefährden würde. Das AMS habe bereits vom 08.09.2014 bis zum 19.10.2014 sowie vom 20.10.2014 bis zum 14.12.2014 die Notstandshilfe des BF gesperrt, da er verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungen nicht angenommen habe. Das AMS sei der Ansicht, dass der BF durch seine mehrmalige Weigerung, die vom AMS verbindlich angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma R. anzunehmen, eindeutig habe erkennen lassen, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei. Daher sei die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.12.2014 wegen seiner generellen Arbeitsunwilligkeit zu Recht erfolgt. Im Hinblick auf den Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung "den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, nämlich Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung", unterlaufen würde. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse; die aufschiebende Wirkung sei auszuschließen, da ansonsten "der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verlorengehe". 7. Mit Schriftsatz vom 07.02.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. 8. Am 12.02.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. 9. Mit Erkenntnis vom 3.6.2015, Zahl: L503 2100639, gab das BVwG der Beschwerde des BF statt und behob den Bescheid des AMS vom 23.12.2014 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 ersatzlos. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall habe der BF im Ergebnis nur die Annahme einer einzigen Stelle abgelehnt und sei dem Akt keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass dem BF jemals eine andere Stelle zugewiesen worden wäre, deren Annahme er vereitelt hätte, sodass bei diesem Sachverhalt nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des BF ausgegangen werden könne. 10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zahl: Ra 2015/08/0100-13, wurde das erwähnte Erkenntnis des BVwG – nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch das AMS - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, was die dreimalige Zuweisung einer Beschäftigung beim Dienstgeber R. betreffe, so handle es sich dabei - entgegen der Auffassung des BVwG – sehr wohl um drei verschiedene Vereitelungshandlungen, zumal es diesbezüglich unerheblich sei, ob es sich bei mehrmaligen Zuweisungen um dieselbe Beschäftigung gehandelt hat. Das BVwG hätte sich vielmehr – nach Durchführung einer Verhandlung – mit dem Gesamtverhalten des BF auseinandersetzen müssen. 11. Am 29.4.2016 langte beim BVwG seitens des BF eine umfangreiche (48-seitige) Stellungnahme ein. Eingangs monierte der BF am Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zahl: Ra 2015/08/0100-13, dass er seinerzeit im September 2014 sehr wohl ein persönliches Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber R. absolviert habe. Sodann tätigte der BF weitwendige Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, wobei er eingangs im Hinblick auf das vom VwGH angenommene Erfordernis einer mündlichen Beschwerdeverhandlung betonte, dass er sich "aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Behinderung nicht in der Lage [fühle], persönlich bei einer öffentlichen Verhandlung teilzunehmen." Er leide nämlich an "Mutismus" in Verbindung mit einer "sozialen Phobie". Er könne sich nur unter sehr wenige Menschen begeben, denen er vertraue und mit denen er eine bereits längere Freundschaft habe. Sonstige soziale Kontakte seien ihm praktisch unmöglich und würde das Aufeinandertreffen mit anderen Menschen Herzrasen und zittrige Hände bewirken. Bei der angebotenen Stelle beim Dienstgeber R. hätte er täglich mit vielen anderen Menschen zu tun, was für ihn unzumutbar wäre. Im Übrigen wäre der BF auch generell den zu erwartenden Tätigkeiten beim Dienstgeber R. gesundheitlich nicht gewachsen. Beigelegt wurde vom BF seiner Stellungnahme einerseits ein klinisch-psychologischer Befund vom 10.6.2015 von Dr. I. E., einer klinischen Psychologin. Darin wird dem BF abschließend "F 94.0 elektiver Mutismus" diagnostiziert. Diesbezüglich führte die Ärztin aus, beim BF bestehe ein "Unvermögen, in sozialen Situationen zu sprechen oder diese sozialen Situationen aufzusuchen". Weiters wird wie folgt ausgeführt: "Dieses Unvermögen ist dauerhaft und es besteht eine Konsistenz und Voraussagbarkeit für die Situationen, in denen der Patient problemlos sprechen oder nicht sprechen kann. Problemloses sprechen gelingt nur mit sehr vertrauten Personen. Die vorliegende mutistische Grundsymptomatik besteht ab der Geburt, ist als genetisch determiniert zu betrachten und ist einer verhaltenstherapeutischen Intervention im Grunde nicht relevant zugänglich. Dies bedeutet, dass bei einer diesbezüglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Mutismus von über 50 % der Untersuchte nur für eine berufliche Tätigkeit im Büro geeignet ist, wo mit Sicherheit kein Kundenkontakt besteht und auch der Patient das Telefon nicht für Telefonate mit betriebsfremden Personen benützen muss. Es ist dem Patienten möglich, persönlichen Kontakt und Vertrautheit zu 2-3 betriebsinternen Personen aufzubauen, mit welchen er in der Folge auch betriebsinterne berufliche Angelegenheiten beispielsweise telefonisch besprechen kann."Beigelegt wurde vom BF seiner Stellungnahme einerseits ein klinisch-psychologischer Befund vom 10.6.2015 von Dr. römisch eins. E., einer klinischen Psychologin. Darin wird dem BF abschließend "F 94.0 elektiver Mutismus" diagnostiziert. Diesbezüglich führte die Ärztin aus, beim BF bestehe ein "Unvermögen, in sozialen Situationen zu sprechen oder diese sozialen Situationen aufzusuchen". Weiters wird wie folgt ausgeführt: "Dieses Unvermögen ist dauerhaft und es besteht eine Konsistenz und Voraussagbarkeit für die Situationen, in denen der Patient problemlos sprechen oder nicht sprechen kann. Problemloses sprechen gelingt nur mit sehr vertrauten Personen. Die vorliegende mutistische Grundsymptomatik besteht ab der Geburt, ist als genetisch determiniert zu betrachten und ist einer verhaltenstherapeutischen Intervention im Grunde nicht relevant zugänglich. Dies bedeutet, dass bei einer diesbezüglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Mutismus von über 50 % der Untersuchte nur für eine berufliche Tätigkeit im Büro geeignet ist, wo mit Sicherheit kein Kundenkontakt besteht und auch der Patient das Telefon nicht für Telefonate mit betriebsfremden Personen benützen muss. Es ist dem Patienten möglich, persönlichen Kontakt und Vertrautheit zu 2-3 betriebsinternen Personen aufzubauen, mit welchen er in der Folge auch betriebsinterne berufliche Angelegenheiten beispielsweise telefonisch besprechen kann." Beigelegt wurde vom BF weiters ein Befundbericht vom 9.8.2015 von Dr. A. M., Fachärztin für Psychiatrie, wobei die Ärztin beim BF abschießend eine "soziale Phobie" diagnostizierte. 12. Mit Beschluss des BVwG vom 2.6.2016 wurde Ass. Prof. Dr. phil. J. K., Interfakultärer Fachbereich für Gerichtsmedizin & Forensische Neuropsychiatrie (Universität S.), allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychologie/Psychologische Diagnostik bestellt. Dem Sachverständigen wurde aufgetragen, eine psychologisch-diagnostische Austestung des BF durchzuführen und die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten: "-Strichaufzählung Diagnose Austestung insbesondere hinsichtlich: -Strichaufzählung Konzentration -Strichaufzählung Aufmerksamkeit -Strichaufzählung Stress- und Frustrationstoleranz -Strichaufzählung Intelligenz -Strichaufzählung Arbeitsfähigkeit -Strichaufzählung War die Arbeitsfähigkeit des BF zum damaligen Zeitpunkt der dritten Verweigerung (20.10.2014) gegeben? --> Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Verfahren von besonderer Relevanz! -Strichaufzählung Hat sich seither eine Verbesserung/Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ergeben? --> Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Verfahren von besonderer Relevanz!" Beigelegt wurden dem Beschluss insbesondere der klinisch-psychologische Befund von Dr. I. E. vom 10.06.2015, der Befundbericht von Dr. A. M. vom 09.06.2015, das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 10.07.2014, der Ergebnisbericht des BBRZ vom 01.08.2014 sowie die hier relevante Stellenbeschreibung des Dienstgebers R. (TransitmitarbeiterIn Standort H. S. 4/R.)Beigelegt wurden dem Beschluss insbesondere der klinisch-psychologische Befund von Dr. römisch eins. E. vom 10.06.2015, der Befundbericht von Dr. A. M. vom 09.06.2015, das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 10.07.2014, der Ergebnisbericht des BBRZ vom 01.08.2014 sowie die hier relevante Stellenbeschreibung des Dienstgebers R. (TransitmitarbeiterIn Standort H. S. 4/R.) 13. Mit Beschluss des BVwG ebenso vom 2.6.2016 wurde Dr. F. F., MSc, PLL.M., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Ärztin für Allgemeinmedizin, Ärztin für Arbeitsmedizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin/Arbeitsmedizin/Neurologie/Psychiatrie bestellt. Der Sachverständigen wurde – nach entsprechender Untersuchung des BF – die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: "-Strichaufzählung An welchen psychischen bzw. neurologischen oder sonstigen Erkrankungen leidet der BF aktuell? -Strichaufzählung Ist der BF einvernahme- und handlungsfähig und kann der BF seine eigenen Interessen vertreten? -Strichaufzählung Ist die Arbeitsfähigkeit des BF trotz dieser psychischen bzw. neurologischen oder sonstigen Erkrankung dennoch gegeben? Wenn ja, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmaß? -Strichaufzählung War die Arbeitsfähigkeit des BF zum damaligen Zeitpunkt der dritten Verweigerung (20.10.2014) gegeben? --> Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Verfahren von besonderer Relevanz! -Strichaufzählung Hat sich seither eine Verbesserung/Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ergeben? --> Die Beantwortung dieser Frage ist im gegenständlichen Verfahren von besonderer Relevanz! -Strichaufzählung Unter Berücksichtigung der beigeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung: Kann diese Art der Tätigkeit einer Person mit der vorliegenden Diagnose aus gesundheitlicher Sicht zugemutet werden? Darlegung der Art der Erkrankung, des Ausmaßes und der Auswirkungen auf die zugemutete Arbeitstätigkeit und ausführliche Begründung der getroffenen Beurteilung. -Strichaufzählung Ist ihm eine Ausübung der angebotenen Arbeitstätigkeit zumutbar und dem Leistungskalkül des BF entsprechend?" Beigelegt wurden dem Beschluss wiederum insbesondere der klinisch-psychologische Befund von Dr. I. E. vom 10.06.2015, der Befundbericht von Dr. A. M. vom 09.06.2015, das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 10.07.2014, der Ergebnisbericht des BBRZ vom 01.08.2014 sowie die hier relevante Stellenbeschreibung des Dienstgebers R. (TransitmitarbeiterIn Standort H. S. 4/R.)Beigelegt wurden dem Beschluss wiederum insbesondere der klinisch-psychologische Befund von Dr. römisch eins. E. vom 10.06.2015, der Befundbericht von Dr. A. M. vom 09.06.2015, das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 10.07.2014, der Ergebnisbericht des BBRZ vom 01.08.2014 sowie die hier relevante Stellenbeschreibung des Dienstgebers R. (TransitmitarbeiterIn Standort H. S. 4/R.) 14. Am 20.6.2016 wurde der BF von den beiden soeben erwähnten Sachverständigen untersucht. 15. Am 11.7.2016 langten beim BVwG die Gutachten der beiden Sachverständigen ein. Ass. Prof. Dr. phil. J. K. führte in seinem Klinisch-Psychologischen Gutachten zusammenfassend auszugsweise wie folgt aus: "In der Zusammenschau der Exploration und der erhobenen Befunde ergeben sich Hinweise auf eine soziale Phobie mit Depression bei chronifizierter Selbstüberforderung. Im Hinblick auf ein berufliches Profil wünscht sich der Proband eine Beschäftigung im Bereich Buchhaltung, wofür er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Student, aber auch an diversen Arbeitsplätzen, gut geeignet erscheint. Im Hinblick auf die depressiven Verstimmungen und die soziale Phobie wäre eine fachärztliche (medikamentöse) sowie auch psychotherapeutische Begleitung sinnvoll. Die Kommunikationsbereitschaft ist eingeschränkt, Beschäftigungen mit Kundenkontakt sind nicht zu empfehlen, die Teamfähigkeit ist eingeschränkt. Berücksichtigt man die Einschränkungen des qualitativen Leistungsprofils, ist eine Vollbeschäftigung zumutbar." Frau Dr. F. F., MSc, PLL.M., führte in ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten auszugsweise wie folgt aus: "-Strichaufzählung An welchen psychischen bzw. neurologischen oder sonstigen Erkrankungen leidet der BF aktuell? -Strichaufzählung Soziale Phobie ICD 10 F40.1 mit depressiven Episoden. -Strichaufzählung Chronische Rückenschmerzen (Lumbalgie) ohne neurologische Defizite. -Strichaufzählung Chronische Schulterschmerzen rechts. -Strichaufzählung Ist der BF einvernahme- und handlungsfähig und kann der BF seine eigenen Interessen vertreten? Der BF ist einvernahme- und handlungsfähig. Der BF kann seine eigenen Interessen vertreten. 4. Psychische Anforderungen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Einstellung der Notstandshilfe ab dem 15.12.2014 mangels Arbeitswilligkeit: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 7.
VG iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Vorweg sei angemerkt, dass dem BF ausschließlich die Stelle beim Dienstgeber R. zugwiesen wurde.Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Vorweg sei angemerkt, dass dem BF ausschließlich die Stelle beim Dienstgeber R. zugwiesen wurde. Eine Beschäftigung ist gem. § 9 Abs 2 erster Satz AlVG unter anderem zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist sowie ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen – also das Leistungsprofil – einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (so z.B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Relevanz der (gesundheitlichen) Zumutbarkeit einer zugewiesenen Stelle – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Annahme einer (generellen) Arbeitsunwilligkeit und daraus resultierend einer Einstellung des Bezugs – bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Relevanz der (gesundheitlichen) Zumutbarkeit einer zugewiesenen Stelle – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Annahme einer (generellen) Arbeitsunwilligkeit und daraus resultierend einer Einstellung des Bezugs – bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Zusammenhang mit den ergänzenden Ermittlungen des BVwG (Einholung von Sachverständigengutachten), deren Ergebnis sowohl dem BF, als auch dem AMS mit der Möglichkeit zu Stellungnahme übermittelt worden waren, fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2100639.1.00
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