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{'item': 'L503 2119521-2'}

Obsah (10)§ 7§ 871§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15Art. 133§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL503 2119521-2 SpruchL503 2119521-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 7Abs 1 Z 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 12 Al

VG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde; begründend führte das AMS aus, der BF sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und unterliege in Deutschland der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, was Arbeitslosigkeit ausschließe.1. Zur Vorgeschichte sei näher auf die Ausführungen im Beschluss des BVwG vom 25.1.2016, Zl. L503 2119521-1 verwiesen. Kurz zusammengefasst ging es dabei um einen – im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung bestätigten – Bescheid des AMS vom 29.9.2015, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 10.9.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde; begründend führte das AMS aus, der BF sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und unterliege in Deutschland der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, was Arbeitslosigkeit ausschließe. Mit dem erwähnten Beschluss des BVwG vom 25.1.2016, Zl. L503 2119521-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für Rechtsanwälte - sei es nun in Deutschland oder Österreich – entgegen der Ansicht des AMS - keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von § 12 Abs 1 Z 2 AlVG darstellt. Da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ungeklärt sei, sei mit einer Zurückverweisung vorzugehen, wobei das AMS im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung des BVwG gebunden sei. Die Revision wurde – näher begründet - für zulässig erklärt.Mit dem erwähnten Beschluss des BVwG vom 25.1.2016, Zl. L503 2119521-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für Rechtsanwälte - sei es nun in Deutschland oder Österreich – entgegen der Ansicht des AMS - keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG darstellt. Da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ungeklärt sei, sei mit einer Zurückverweisung vorzugehen, wobei das AMS im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung des BVwG gebunden sei. Die Revision wurde – näher begründet - für zulässig erklärt.

  1. Mit Erkenntnis vom 6.7.2016, Zahl: Ro 2016/08/0008-5, wies der VwGH eine dagegen seitens des AMS erhobene Amtsrevision als unbegründet ab. Zusammengefasst teilte der VwGH die Ansicht des BVwG, dass es sich bei den gegenständlichen Versorgungsregelungen für Rechtsanwälte um keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von § 12 Abs 1 Z 2 AlVG handle; auch die Zurückverweisung der Sache sei zu Recht erfolgt, wobei vom AMS insbesondere zu ermitteln sein werde, ob der BF in Anbetracht des von ihm als Rechtsanwalt erzielten Einkommens bzw. Umsatzes im Sinne des § 12 AlVG arbeitslos ist.
  2. Mit Erkenntnis vom 6.7.2016, Zahl: Ro 2016/08/0008-5, wies der VwGH eine dagegen seitens des AMS erhobene Amtsrevision als unbegründet ab. Zusammengefasst teilte der VwGH die Ansicht des BVwG, dass es sich bei den gegenständlichen Versorgungsregelungen für Rechtsanwälte um keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG handle; auch die Zurückverweisung der Sache sei zu Recht erfolgt, wobei vom AMS insbesondere zu ermitteln sein werde, ob der BF in Anbetracht des von ihm als Rechtsanwalt erzielten Einkommens bzw. Umsatzes im Sinne des Paragraph 12, AlVG arbeitslos ist. 3.
  3. Am 6.9.2016 richtete das AMS an den BF ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde einerseits der bisherige Verfahrensgang geschildert und der BF unter Hinweis auf das erwähnte Erkenntnis des VwGH aufgefordert, eine Erklärung über die Höhe seines Brutto-Einkommens bzw. seines Umsatzes für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2015 mittels beigelegter Formulare vorzulegen. Andererseits wurde wie folgt ausgeführt: "Erhebungen haben ergeben, dass Sie sich am 29.9.2015 freiwillig beim AMS abgemeldet haben. Dies wurde von Frau Maria W. in ihrem EDV-Akt in Form eines elektronischen Aktenvermerks festgehalten." Der BF werde aufgefordert, die Unterlagen bis zum 27.9.2016 vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben. 3.
  4. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS durch Frau W. am Morgen des 29.9.2015 (Beginn 08:22 Uhr, Gegenstand der Verhandlung: "freiberufliche Tätigkeit in Deutschland"), wobei der BF auf Nachfragen einräumte, dass er "in Deutschland in der Rechtsanwaltsversorgung pflichtversichert" sei. Seitens des AMS wurde daraufhin protokolliert, der BF sei "informiert (worden), dass daher Arbeitslosigkeit nicht vorliegt". Als Replik darauf wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Ich erkläre, dass ich eine andere Rechtsauffassung vertrete". Mit dieser Aussage des BF endete die Niederschrift vom 29.9.
  5. Im Akt befindet sich diesbezüglich weiters ein von Frau W. daraufhin erstellter Aktenvermerk vom 29.9.2015 mit wörtlich (ausschließlich) folgendem Inhalt: "Herr M. meldet sich heute freiwillig ab".
  6. Mit Stellungnahme vom 13.9.2016 übermittelte der BF zunächst die angeforderten Unterlagen betreffend die Höhe seines Brutto-Einkommens bzw. seines Umsatzes für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2015 und tätigte diesbezüglich nähere Ausführungen. Im Hinblick auf die ihm vorgehaltene Abmeldung führte der BF wörtlich aus: "Alleine auf Anraten von Frau W. habe ich mich beim AMS abgemeldet. Sie hatte mir ja auch die Auskunft erteilt, ich hätte ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen meiner Standesversicherung in Deutschland und ich müsse deshalb auch die weiteren Meldetermine nicht wahrnehmen. Von meiner Seite war ich zu jedem Zeitpunkt willens und bereit eine Vollzeittätigkeit im Land Salzburg oder in Oberösterreich aufzunehmen."
  7. Mit Bescheid vom 6.10.2016 gab das AMS der Beschwerde des BF vom 17.10.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 29.9.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung statt, behob den Bescheid des AMS vom 29.9.2015 und sprach aus, dass "zum Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitslosigkeit vorlag". Begründend führte das AMS – unter Hinweis auf die Ausführungen des VwGH im gegenständlichen Verfahren - im Wesentlichen aus, das Einkommen bzw. die Umsätze des BF würden unter den relevanten Grenzen liegen, sodass Arbeitslosigkeit bestehe.
  8. Mit weiterem – nunmehr angefochtenen – Bescheid vom 14.10.2016 sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld "ab 30.9.2015" gem. § 24 Abs 1 AlVG eingestellt wird. Begründend führte das AMS nach der Wiedergabe von § 24 Abs 1 AlVG lediglich wörtlich wie folgt aus:
  9. Mit weiterem – nunmehr angefochtenen – Bescheid vom 14.10.2016 sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld "ab 30.9.2015" gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt wird. Begründend führte das AMS nach der Wiedergabe von Paragraph 24, Absatz eins, AlVG lediglich wörtlich wie folgt aus: "Bei Ihrer Vorsprache am 29.9.2015 haben Sie sich freiwillig beim Arbeitsmarktservice abgemeldet".
  10. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.11.2016 erhob der BF (ausführlich) Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.10.
  11. Darin brachte er insbesondere vor, eine "freiwillige" Abmeldung seinerseits sei nicht erfolgt, wobei die Umstände anlässlich der Vorsprache des BF bei Frau W. am 29.9.2015 auszugsweise wie folgt geschildert wurden: "Der Beschwerdeführer ist kein Experte für österreichisches Recht, weshalb an seine Kenntnisse und sein Verhalten derselbe Maßstab angelegt werden muss wie an jeden anderen Versicherten auch. Die spezielle Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers führte sogleich zu einer Erörterung der bis zu diesem Zeitpunkt noch ungeklärten Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Einbindung in die berufsständische Versorgungseinrichtung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung überhaupt als Versicherter der österreichischen Arbeitslosenversicherung infolge seiner Arbeitslosigkeit anspruchsberechtigt geworden sein kann, oder ob dies nicht der Fall ist und der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht. Frau W. führte sodann im Beisein des Beschwerdeführers ein Telefonat - offensichtlich zur Klärung der offenen Rechtsfrage mit einer übergeordneten Stelle - und gab dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Rechtsmeinung bekannt, wonach angesichts seiner Einbindung in eine berufsständische Versorgungseinrichtung kein Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bestünde. Da der Beschwerdeführer von dieser Rechtsmeinung noch nicht überzeugt war und sich auch bereit fand, jene Aufwendungen auf sich zu nehmen, die zu einer verbindlichen Klärung dieser ungelösten Rechtsfrage erforderlich waren, wurde mit Frau W. - in einer weiterhin freundlichen und höflichen Gesprächssituation - vereinbart, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Bescheid über die Ablehnung seines Anspruchs auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgestellt werde, den er sodann im Rechtsweg bekämpfen könne (was in weiterer Folge auch geschah ) . Als der Beschwerdeführer bereits zum Gehen ansetzte, wurde er von Frau W. noch gefragt, ob man ihn nicht "löschen" bzw. "abmelden" könne. Der Beschwerdeführer vertraute wiederum auf die rechtsfreundliche Anleitung seiner Ansprechpartnerin und bemerkte dazu lediglich, dass dies Frau W. wissen müsse. Anzumerken ist, dass das bundesdeutsche Sozialversicherungsrecht kein "An-" und "Abmelden" kennt, das womöglich zu einem Anspruchsverzicht führt. Frau W. erkannte oder musste erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht wissen konnte, dass die belangte Behörde das Wort "abmelden" oder "löschen" offenbar als freiwilligen Anspruchsverzicht auf Arbeitslosengeld deutet. Die belangte Behörde durfte dem allfälligen Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer "Abmeldung" nicht ohne weiteres einen derartigen Sinn beimessen. Einem EDV- Eintrag, der offenbar ein derartiges Einverständnis dokumentiert, kann keinesfalls die Wirkung einer "freiwilligen Abmeldung" mit anspruchsvernichtender Wirkung im Sinne des § 32 Abs. 1 AIVG oder des § 50 Abs. 1 AIVG zukommen."Als der Beschwerdeführer bereits zum Gehen ansetzte, wurde er von Frau W. noch gefragt, ob man ihn nicht "löschen" bzw. "abmelden" könne. Der Beschwerdeführer vertraute wiederum auf die rechtsfreundliche Anleitung seiner Ansprechpartnerin und bemerkte dazu lediglich, dass dies Frau W. wissen müsse. Anzumerken ist, dass das bundesdeutsche Sozialversicherungsrecht kein "An-" und "Abmelden" kennt, das womöglich zu einem Anspruchsverzicht führt. Frau W. erkannte oder musste erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht wissen konnte, dass die belangte Behörde das Wort "abmelden" oder "löschen" offenbar als freiwilligen Anspruchsverzicht auf Arbeitslosengeld deutet. Die belangte Behörde durfte dem allfälligen Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer "Abmeldung" nicht ohne weiteres einen derartigen Sinn beimessen. Einem EDV- Eintrag, der offenbar ein derartiges Einverständnis dokumentiert, kann keinesfalls die Wirkung einer "freiwilligen Abmeldung" mit anspruchsvernichtender Wirkung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, AIVG oder des Paragraph 50, Absatz eins, AIVG zukommen." Selbst wenn man aus dem Gesprächsinhalt zwischen Frau W. und dem BF nachträglich die Feststellung ableiten wolle, der BF selbst habe die freiwillige Abmeldung erklärt oder sei hiermit einverstanden gewesen, so sei diese rechtsgeschäftliche Erklärung "ex-tunc nichtig". Im gegenständlichen Fall würden die Umstände nahelegen, dass der BF "getäuscht" wurde, damit die belangte Behörde das Arbeitslosengeld selbst für den Fall, dass der BF mit seiner Rechtsansicht in der angekündigten Bescheidbeschwerde durchdringt - was auch tatsächlich geschehen sei -, nur für den kurzen Zeitraum zwischen 10.09.2015 bis 29.09.2015 ausbezahlen müsse. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des BF sei aber auch dann nichtig, wenn kein Täuschungsvorsatz im Sinne des § 870 ABGB erwiesen werden könne.

§ 871

ABGB entstehe für den Teil, der über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen gewesen sei, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betreffe, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt worden sei, keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste, oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Der VwGH habe in Bezug auf Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bereits mehrfach erkannt, dass ein solcher Irrtum im Sinne des § 871 ABGB geeignet sei, die Rechtswirksamkeit eines Verzichts auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen (VwGH 30.06.1977, 0361/76 mwN).Im gegenständlichen Fall würden die Umstände nahelegen, dass der BF "getäuscht" wurde, damit die belangte Behörde das Arbeitslosengeld selbst für den Fall, dass der BF mit seiner Rechtsansicht in der angekündigten Bescheidbeschwerde durchdringt - was auch tatsächlich geschehen sei -, nur für den kurzen Zeitraum zwischen 10.09.2015 bis 29.09.2015 ausbezahlen müsse. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des BF sei aber auch dann nichtig, wenn kein Täuschungsvorsatz im Sinne des Paragraph 870, ABGB erwiesen werden könne.

Paragraph 871, ABGB entstehe für den Teil, der über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen gewesen sei, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betreffe, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt worden sei, keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste, oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Der VwGH habe in Bezug auf Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bereits mehrfach erkannt, dass ein solcher Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB geeignet sei, die Rechtswirksamkeit eines Verzichts auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen (VwGH 30.06.1977, 0361/76 mwN). Bei lebensnaher Betrachtung sei es "widersinnig und überdies unredlich", dem BF eine Bereitschaft zur "Abmeldung" mit der Wirkung eines freiwilligen Anspruchsverzichts zu unterstellen, obwohl kurz zuvor im selben Gespräch zwischen Frau W. und dem BF freundlich vereinbart worden sei, dass es ihm durch die Erlassung eines ablehnenden Bescheides ermöglicht werden solle, seine vom AMS abweichende Rechtsansicht in Bezug auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rechtsweg durchzusetzen. Es hätte von der belangten Behörde nicht ernsthaft angenommen werden können, "dass dieser Aufwand lediglich um der Rechtsfortbildung willen betrieben werden soll." Auch irgendeine Bestätigung oder Belehrung über eine "freiwillige Abmeldung" von der Arbeitslosenversicherung und eine damit verbundene Rechtswirkung eines Anspruchsverzichts, die allenfalls eine Obliegenheit des BF begründen hätte können, den veranlassten Irrtum selbst zu erkennen und umgehend aufzuklären, habe der BF nicht erhalten. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den Bescheid aufheben und in der Sache entscheiden; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverweisen.

  1. Am 24.11.2016 wurde Frau W. vom AMS zeugenschaftlich zur Vorsprache des BF am 29.9.2015 befragt. Dabei gab sie auszugsweise wörtlich wie folgt zu Protokoll: "Ich habe Herrn M. meine Rechtsauffassung bezüglich seines Anspruches auf Arbeitslosengeld erklärt. Ich habe mit Herrn M. daraufhin eine Niederschrift zu diesem Thema aufgenommen. Ich habe Herrn M. mit Sicherheit nicht gefragt, ob man ihn nicht löschen bzw abmelden könne. Ich habe ihm das auch nicht angeraten. Ich rate nie einem Kunden sich abzumelden, egal ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder nicht, da das AMS verschiedene Dienstleistungen anzubieten hat, nicht nur Geldleistungen. Der Aktenvermerk vom 29.09.2015 kann nur so zustande gekommen sein, dass Herr M. von sich aus gesagt hat, dass er sich abmeldet. In welcher Form er das gesagt hat, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Wenn ein Kunde von sich aus entscheidet, dass er sich abmeldet, dann gehe ich davon aus, dass er sich der Rechtsfolgen bewusst ist. Ich weiß sicher, dass ich Herrn M. nicht über die Rechtsfolgen bei einer Abmeldung aufgeklärt habe, da ich davon ausgegangen bin, dass er darüber Bescheid weiß, wenn er sich von sich aus abmeldet, er hat mich auch nicht über die Rechtsfolgen gefragt. Ich weiß nicht wie der genaue Ablauf des Gespräches im Einzelnen war. Ich hatte jedenfalls keinen Grund Herrn M. zu täuschen, da ich keine Vorteile gehabt hätte."
  2. Mit Schreiben vom 29.11.2016 übermittelte das AMS dem BF die zeugenschaftlichen Angaben von Frau W. und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis 13.12.2016 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit weiterem Schreiben vom 30.11.2016 wurde der BF auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde hingewiesen, sodass zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen unter anderem die Erklärungen über die Höhe des Bruttoeinkommens bzw. Umsatzes für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 vorzulegen seien. Darüber hinaus wurde der BF um Mitteilung ersucht, in welchem Stundenausmaß er vom 30.9.2015 bis zum 6.4.2016 als Rechtsanwalt tätig war, um seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt überprüfen zu können.
  3. Am 12.12.2016 sprach der BF persönlich beim AMS vor und gab wie folgt zur Protokoll: "Bei dem Gespräch mit Frau W. ist es in erster Linie um die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit gegangen. Frau W. hat mir nach telefonischer Rücksprache mit einer anderen Stelle erklärt, dass ich auf Grund meiner Pflichtversicherung als Rechtsanwalt in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ich legte ihr meine Rechtsauffassung dar und gab ihr zu verstehen, dass ich gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen werde. Ich war mit meinem Kopf bereits beim Formulieren meiner Beschwerde als ich mich zum Gehen wandte, als Frau W. mich fragte was jetzt weiter sein werde, darauf habe ich gesagt, dass sie das wissen müsse. Sie hat mir daraufhin angeboten mich abzumelden. Ich habe das Angebot angenommen, allerdings wollte ich damit nicht auf meine Ansprüche verzichten. Das musste Frau W. auch klar gewesen sein, da ich ihr ja gesagt hatte, dass ich um mein Arbeitslosengeld kämpfen werde. Hätte mich Fr Wallner darüber aufgeklärt, dass ich im Falle eines Obsiegens nur Anspruch auf wenige Tage Arbeitslosengeld hätte, wenn ich mich abmelde, hätte ich der Abmeldung nie zugestimmt." Mit weiterer Niederschrift ebenso vom 12.12.2016 verzichtete der BF auf die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und sagte dem AMS zu, den Einkommensteuerbescheid 2015 dem AMS, sobald er vorliege, zu übermitteln, wobei dies in seinem Fall (aufgrund der komplexen steuerrechtlichen Situation Österreich/Deutschland) länger dauern könne.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.12.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.10.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – siehe diesbezüglich auch die soeben getätigten Ausführungen in gegenständlicher Entscheidung – festgehalten, es sei hier (nur) strittig, ob eine Abmeldung stattgefunden hat, und wenn, mit welcher Rechtswirksamkeit. Grundlage für die Erlassung des Bescheides vom 14.10.2016 sei der Aktenvermerk von Frau W. vom 29.09.2015 gewesen, wonach sich der BF am 29.09.2015 freiwillig abgemeldet habe. Nach "sorgfältiger Überprüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" sehe es das AMS als erwiesen an, dass sich der BF am 29.09.2015 vom AMS als arbeitssuchende Person abgemeldet habe und damit der Arbeitsvermittlung nicht mehr zu Verfügung gestanden sei. Grundlage für diese Feststellung sei die glaubwürdige Aussage von Frau W. vom 24.11.2016, in der sie angebe, dass sie den BF mit Sicherheit nicht gefragt hat, ob man ihn nicht löschen bzw. abmelden könne und die Initiative für die Abmeldung somit vom BF ausgegangen sei. Die Aussage von Frau W. sei glaubwürdig, da sie diese Aussage als Zeugin, nach Vorhalt der Wahrheitspflicht, getätigt habe und das AMS keinen Anlass habe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, da kein Grund zu Annahme bestehe, dass Frau W. als Zeugin einem Kunden des AMS durch eine falsche Aussage Schaden zufügen hätte wollen. Die Erklärung von Frau W., wonach sie einem Kunden nie raten würde, sich abzumelden, egal ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder nicht, sei schlüssig und nachvollziehbar, da das AMS verschiedene Dienstleistungen anzubieten habe. Frau W. hätte auch von der Abmeldung des BF keinen Vorteil gehabt, da sie als Abteilungsleiterin der Servicezone des AMS nicht mit der Betreuung des BF durch das AMS befasst gewesen wäre. Die Tatsache, dass sich der BF abgemeldet habe, gehe im Übrigen auch aus dem Schreiben des BF vom 13.09.2016 hervor. Nach Ansicht des AMS handle es sich bei der Abmeldung des BF um eine Abmeldung aus sonstigen Gründen, die nicht unter § 50 AlVG zu subsumieren sei, da kein in dieser Gesetzesstelle enthaltenes Tatbestandselement angeführt sei. Die vom BF zitierten Erkenntnisse des VwGH würden daher ins Leere gehen. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1977, ZI. 0361/76, sei eine Abmeldung aus sonstigen Gründen als Verzichtserklärung zu werten, da diese Abmeldung auch keiner anderen Vorschrift des AlVG entspreche.Nach Ansicht des AMS handle es sich bei der Abmeldung des BF um eine Abmeldung aus sonstigen Gründen, die nicht unter Paragraph 50, AlVG zu subsumieren sei, da kein in dieser Gesetzesstelle enthaltenes Tatbestandselement angeführt sei. Die vom BF zitierten Erkenntnisse des VwGH würden daher ins Leere gehen. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1977, ZI. 0361/76, sei eine Abmeldung aus sonstigen Gründen als Verzichtserklärung zu werten, da diese Abmeldung auch keiner anderen Vorschrift des AlVG entspreche. Der Anspruchsverzicht sei nicht von Frau W. ausgegangen und hätte Frau W. ein etwaiger Irrtum auch nicht auffallen müssen, da sie darauf vertrauen habe können, dass sich der BF als juristisch gebildete Person der Konsequenzen einer Abmeldung aus sonstigen Gründen und somit eines Anspruchsverzichts für den Fall, dass ein Anspruch festgestellt werde, bewusst gewesen sei. Da sich der BF somit am 29.09.2015 vom AMS als arbeitssuchende Person abgemeldet habe, sei er nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, wodurch eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen sei, weshalb die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 30.09.2015 zu Recht erfolgt sei.
  5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er eingangs die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.10.2015 bis zum 31.12.2015 beantragte. Begründend verwies er auf seine Beschwerde vom 14.11.2016 und seine Vorsprache beim AMS am 12.12.
  6. Sodann führte der BF aus, dass ab dem 1.1.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestehe, da sich seine Kanzlei nunmehr erfreulicher Weise erfolgreich entwickelt habe. Vorgelegt wurde vom BF die Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für die Monate Oktober, November und Dezember 2015, wobei das Einkommen jeweils € - 1.151 (minus) und der Umsatz € 2.466 beträgt. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei im Übrigen noch nicht ergangen; sobald dieser ergehe, werde er vorgelegt werden. Im Hinblick auf die Nachfrage des AMS vom 30.11.2016, in welchem Stundenausmaß der BF vom 30.9.2015 bis zum 6.4.2016 als Rechtsanwalt tätig war – um seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt überprüfen zu können – gab der BF an, er sei in der Kanzlei in H. 3 Stunden pro Woche und in der Kanzlei in B. 4 Stunden pro Woche anwesend gewesen.
  7. Am 18.01.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das AMS insbesondere darauf hin, dass der BF Arbeitslosengeld nur mehr bis zum 31.12.2015 begehre, dass er entsprechende Erklärungen betreffend Bruttoeinkommen und Umsatz vorgelegt und dass er die offenen Fragen zur zeitlichen Inanspruchnahme durch seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beantwortet habe. Im Übrigen wurde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und der Antrag gestellt, die Beschwerde des BF abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 29.9.2015 wurde der Antrag des BF vom 10.9.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

§ 7Abs 1 Z 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 12 Al

VG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde; begründend führte das AMS aus, der BF sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und unterliege in Deutschland der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, was Arbeitslosigkeit ausschließe. Mit dem erwähnten Beschluss des BVwG vom 25.1.2016, Zl. L503 2119521-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für Rechtsanwälte - sei es nun in Deutschland oder Österreich – entgegen der Ansicht des AMS - keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von § 12 Abs 1 Z 2 AlVG darstellt. Da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ungeklärt sei, sei mit einer Zurückverweisung vorzugehen, wobei das AMS im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung des BVwG gebunden sei. Die Revision wurde – näher begründet - für zulässig erklärt.1.1. Mit Bescheid des AMS vom 29.9.2015 wurde der Antrag des BF vom 10.9.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde; begründend führte das AMS aus, der BF sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und unterliege in Deutschland der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, was Arbeitslosigkeit ausschließe. Mit dem erwähnten Beschluss des BVwG vom 25.1.2016, Zl. L503 2119521-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für Rechtsanwälte - sei es nun in Deutschland oder Österreich – entgegen der Ansicht des AMS - keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG darstellt. Da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ungeklärt sei, sei mit einer Zurückverweisung vorzugehen, wobei das AMS im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung des BVwG gebunden sei. Die Revision wurde – näher begründet - für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis vom 6.7.2016, Zahl: Ro 2016/08/0008-5, wies der VwGH eine dagegen seitens des AMS erhobene Amtsrevision als unbegründet ab. Zusammengefasst teilte der VwGH die Ansicht des BVwG, dass es sich bei den gegenständlichen Versorgungsregelungen für Rechtsanwälte um keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von § 12 Abs 1 Z 2 AlVG handle; auch die Zurückverweisung der Sache sei zu Recht erfolgt, wobei vom AMS insbesondere zu ermitteln sein werde, ob der BF in Anbetracht des von ihm als Rechtsanwalt erzielten Einkommens bzw. Umsatzes im Sinne des § 12 AlVG arbeitslos ist.Mit Erkenntnis vom 6.7.2016, Zahl: Ro 2016/08/0008-5, wies der VwGH eine dagegen seitens des AMS erhobene Amtsrevision als unbegründet ab. Zusammengefasst teilte der VwGH die Ansicht des BVwG, dass es sich bei den gegenständlichen Versorgungsregelungen für Rechtsanwälte um keine "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG handle; auch die Zurückverweisung der Sache sei zu Recht erfolgt, wobei vom AMS insbesondere zu ermitteln sein werde, ob der BF in Anbetracht des von ihm als Rechtsanwalt erzielten Einkommens bzw. Umsatzes im Sinne des Paragraph 12, AlVG arbeitslos ist. 1.

  1. Am Morgen des 29.9.2015 (Beginn 08:22 Uhr) – vor Erlassung des unter Punkt 1.
  2. beschriebenen, abweisenden Bescheids vom selben Tag – war der BF aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld beim AMS von Frau W. niederschriftlich befragt worden (Gegenstand der Verhandlung: "freiberufliche Tätigkeit in Deutschland"), wobei er auf Nachfragen einräumte, dass er "in Deutschland in der Rechtsanwaltsversorgung pflichtversichert" sei. Seitens des AMS wurde daraufhin protokolliert, der BF sei "informiert (worden), dass daher Arbeitslosigkeit nicht vorliegt". Als Replik darauf wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Ich erkläre, dass ich eine andere Rechtsauffassung vertrete". Mit dieser Aussage des BF endete die Niederschrift vom 29.9.
  3. Im Akt befindet sich zudem ein von Frau W. daraufhin erstellter Aktenvermerk vom 29.9.2015 mit wörtlich (ausschließlich) folgendem Inhalt: "Herr M. meldet sich heute freiwillig ab". 1.
  4. Seitens des BVwG ist festzustellen, dass der BF nach Beendigung der Niederschrift – als er bereits zum Gehen ansetzte – tatsächlich eine Aussage dergestalt getroffen hat, dass er sich "abmelde". Festzustellen ist zudem, dass es zwischen der protokollierten Aussage des BF, dass er "eine andere Rechtsauffassung vertrete" und der Aussage des BF beim Hinausgehen, dass er sich "abmelde", noch eine Konversation des BF mit Frau W. gegeben haben muss, deren Inhalt nicht mehr eindeutig feststellbar ist.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
  7. Die obigen Feststellungen in den Punkten 1.
  8. und 1.
  9. ergeben sich völlig unbestritten aus den diversen Unterlagen im Akt (insb. Erkenntnisse des BVwG und VwGH, Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vom 29.9.2015, Aktenvermerk vom 29.9.2015). 2.
  10. Zu den unter Punkt 1.
  11. getroffenen Feststellung ist Folgendes auszuführen: Dass seitens des BF (beim Hinausgehen) die Aussage gefallen ist, dass er sich "abmelde", wird letztlich auch vom BF nicht bestritten und ist somit unstrittig. Dass diese Aussage quasi beim "Hinausgehen" gefallen ist, folgt im Ergebnis auch klar aus dem Akteninhalt: So endet, wie bereits dargelegt, die Niederschrift vom 29.9.2015 mit der Aussage des BF, dass er bezüglich seiner "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung er "eine andere Rechtsauffassung vertrete". Der Umstand, dass die Aussage des BF, dass er sich "abmelde", erst nachträglich mit (rein behördeninternem) Aktenvermerk dokumentiert wurde, belegt somit klar, dass die Niederschrift zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, sodass dem sinngemäßen Vorbringen des BF, diese Aussage habe er quasi beim Hinausgehen getätigt, jedenfalls Glauben zu schenken ist. Was die obige Feststellung anbelangt, dass es zwischen der protokollierten Aussage des BF, dass er "eine andere Rechtsauffassung vertrete" und der Aussage des BF beim Hinausgehen, dass er sich "abmelde", noch eine Konversation des BF mit Frau W. gegeben haben muss, deren Inhalt nicht mehr eindeutig feststellbar ist, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Aktenvermerk betreffend Abmeldung des BF doch einen offenkundigen "Bruch" mit seiner zuletzt protokollierten Aussage, dass er eine andere Rechtsauffassung vertrete, darstellt, sodass es dazwischen evidenter Maßen noch irgendeine Konversation gegeben haben muss. In diesem Sinne bringt der BF vor, Frau W. habe ihm – aufgrund der (nach Ansicht des AMS) bestehenden Aussichtslosigkeit seiner Situation – geraten, sich abzumelden, während Frau W. zeugenschaftlich angegeben hat, sie habe ihm dies mit Sicherheit nicht angeraten, wobei sie nie einem Kunden anraten würde, sich abzumelden; im Übrigen wisse sie nicht mehr, wie der Ablauf des Gesprächs im Einzelnen gewesen sei. Insbesondere in Anbetracht dieser zuletzt dargestellten Aussage von Frau W., der zufolge sie nicht mehr wisse, "wie der genaue Ablauf des Gesprächs im Einzelnen war" in Verbindung mit dem oben dargestellten, offenkundigen "Bruch" im Sachverhalt, ist somit davon auszugehen, dass es noch eine Konversation des BF mit Frau W. gegeben haben muss, deren Inhalt aufgrund der mangelnden Erinnerung der Zeugin an den konkreten Gesprächsablauf eben nicht mehr eindeutig feststellbar ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Einstellung des Arbeitslosengeldes: § 24 Abs 1 AlVG lautet wie folgt: § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Zunächst ist anzumerken, dass die "Abmeldung" des BF vom 29.9.2015 (quasi beim "Hinausgehen") erst nachträglich mit (rein behördeninternem) Aktenvermerk dokumentiert wurde, was doch insofern verwundert, als – wie ausführlich dargestellt – unmittelbar zuvor eine förmliche, niederschriftliche Befragung des BF stattgefunden hat, die damit endete, dass der BF bezüglich seiner "Pflichtversicherung" eine andere Auffassung vertritt als das AMS. Hier wäre es nach Ansicht des BVwG wohl zu erwarten gewesen, dass diese Erklärung des BF, der ja nach Auffassung des AMS erhebliche Rechtswirkungen zukamen, auch in die Niederschrift aufgenommen wird. Zudem hat Frau W. als Zeugin selbst explizit angegeben, dass sie den BF nicht über die Rechtsfolgen einer "Abmeldung" aufgeklärt hat, was ebenso wohl zu erwarten gewesen wäre, und zwar auch im Fall des (an sich rechtskundigen) BF, wobei dieser offensichtlich mehr mit dem deutschen als dem österreichischen Recht vertraut ist. Auch wenn diese Aspekte per se noch keine Rechtsunwirksamkeit der Abmeldung zu bewirken vermögen, so liegt eine Rechtsunwirksamkeit aber jedenfalls aus anderen Gründen vor: So ist ein Irrtum iSd § 871 ABGB der Rechtsprechung des VwGH zufolge geeignet, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen; es entsteht für den Erklärenden keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war (z. B. VwGH vom 30.6.1977, Zl. 0361/76).So ist ein Irrtum iSd Paragraph 871, ABGB der Rechtsprechung des VwGH zufolge geeignet, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen; es entsteht für den Erklärenden keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war (z. B. VwGH vom 30.6.1977, Zl. 0361/76). Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt jedenfalls insofern klar, als das AMS dem BF seinerzeit zumindest (sehr) deutlich vermittelte, dass es für ihn aus rechtlichen Gründen (konkret: seiner "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung) aussichtlos sei, Arbeitslosengeld zu erlangen (vgl. die Niederschrift vom 29.9.2015: "Ich wurde informiert, dass daher Arbeitslosigkeit nicht vorliegt"). Selbst wenn die darauf folgende "Abmeldung" des BF tatsächlich ohne direktes "Anraten" von Frau W. erfolgt sein sollte – was hier genau dem BF seitens Frau W. mitgeteilt wurde, ist ja nicht mehr feststellbar -, so war der BF doch in einem wesentlichen Irrtum befangen, zumal aus dem Gesamtverhalten des BF – insbesondere aus seinen niederschriftlichen Angaben vom 29.9.2015 – klar hervorgeht, dass er keinesfalls auf seinen Anspruch – so dieser doch bestehen sollte – verzichten wolle, was auch damit im Einklang steht, dass Frau W. als Zeugin selbst explizit angegeben hat, dass sie den BF nicht über die Rechtsfolgen einer "Abmeldung" aufgeklärt hat. Zudem war der Irrtum des BF in der konkreten Konstellation "durch den anderen Teil" – nämlich das AMS – insofern veranlasst, als dem BF seitens des AMS eben die Aussichtlosigkeit seiner rechtlichen Situation (sehr) deutlich vermittelt wurde, wobei sich letztlich durch die Entscheidung des VwGH vom 6.7.2016, Zahl: Ro 2016/08/0008-5, gezeigt hat, dass es sich dabei tatsächlich um einen "Irrtum" gehandelt hat, zumal eben die "Pflichtversicherung" des BF entgegen der Auffassung des AMS einer Arbeitslosigkeit nicht entgegen stand.Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt jedenfalls insofern klar, als das AMS dem BF seinerzeit zumindest (sehr) deutlich vermittelte, dass es für ihn aus rechtlichen Gründen (konkret: seiner "Pflichtversicherung" in der Pensionsversicherung) aussichtlos sei, Arbeitslosengeld zu erlangen vergleiche die Niederschrift vom 29.9.2015: "Ich wurde informiert, dass daher Arbeitslosigkeit nicht vorliegt"). Selbst wenn die darauf folgende "Abmeldung" des BF tatsächlich ohne direktes "Anraten" von Frau W. erfolgt sein sollte – was hier genau dem BF seitens Frau W. mitgeteilt wurde, ist ja nicht mehr feststellbar -, so war der BF doch in einem wesentlichen Irrtum befangen, zumal aus dem Gesamtverhalten des BF – insbesondere aus seinen niederschriftlichen Angaben vom 29.9.2015 – klar hervorgeht, dass er keinesfalls auf seinen Anspruch – so dieser doch bestehen sollte – verzichten wolle, was auch damit im Einklang steht, dass Frau W. als Zeugin selbst explizit angegeben hat, dass sie den BF nicht über die Rechtsfolgen einer "Abmeldung" aufgeklärt hat. Zudem war der Irrtum des BF in der konkreten Konstellation "durch den anderen Teil" – nämlich das AMS – insofern veranlasst, als dem BF seitens des AMS eben die Aussichtlosigkeit seiner rechtlichen Situation (sehr) deutlich vermittelt wurde, wobei sich letztlich durch die Entscheidung des VwGH vom 6.7.2016, Zahl: Ro 2016/08/0008-5, gezeigt hat, dass es sich dabei tatsächlich um einen "Irrtum" gehandelt hat, zumal eben die "Pflichtversicherung" des BF entgegen der Auffassung des AMS einer Arbeitslosigkeit nicht entgegen stand. Zusammengefasst unterlag der BF in der konkreten Konstellation sehr wohl einem Irrtum im Sinne von § 871 ABGB, sodass seine "Abmeldung" nicht als rechtswirksam anzusehen ist.Zusammengefasst unterlag der BF in der konkreten Konstellation sehr wohl einem Irrtum im Sinne von Paragraph 871, ABGB, sodass seine "Abmeldung" nicht als rechtswirksam anzusehen ist. Folglich ist der bekämpfte Bescheid, mit dem die Einstellung des Bezuges per 30.9.2015 verfügt wurde, spruchgemäß aufzuheben. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die eine Einstellung per 30.9.2015 gerechtfertigt hätten. So geht insbesondere aus den hier relevanten Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz von Juli, August und September 2015 hervor, dass der BF die maßgeblichen Grenzen nicht überschritten hat. Schließlich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der rechtskonforme Zustand gegenständlich mit der Aufhebung des Einstellungsbescheids herzustellen ist; eine – wie vom BF im Vorlageantrag beantragte – Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1.10.2015 bis zum 31.12.2015 kommt hier nicht in Betracht, zumal Gegenstand dieses Verfahrens nur die Einstellung des Bezuges ist. Zudem sei hier angemerkt, dass das AMS durch die gegenständliche Entscheidung nicht daran gehindert ist, den Bezug des BF zu einem späteren Zeitpunkt (aus einem anderen Grund) einzustellen, wobei hier erwähnt sei, dass der BF selbst angibt, dass ihm aufgrund des durch seine selbständige Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ab 1.1.2016 kein Arbeitslosengeld mehr zusteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, inwiefern ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB geeignet ist, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen, besteht eine (einheitliche) höchstgerichtliche Rechtsprechung, siehe z. B. VwGH vom 30.6.1977, Zl. 0361/78. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, inwiefern ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB geeignet ist, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen, besteht eine (einheitliche) höchstgerichtliche Rechtsprechung, siehe z. B. VwGH vom 30.6.1977, Zl. 0361/78. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2119521.2.00

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