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{'item': 'L503 2140646-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL503 2140646-1 SpruchL503 2140646-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid vom 21.9.2016 sprach das AMS aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 8.9.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.
  2. Mit Bescheid vom 21.9.2016 sprach das AMS aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 8.9.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend führte das AMS nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen aus, der BF könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.
  3. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente: Im Akt befinden sich unter anderem ein Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 8.9.2016 sowie diverse Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF. Zudem befindet sich im Akt unter anderem eine Bescheinigung der "Arbeitsanstalt der Republik Srpska, Arbeitsamt B." vom 4.5.2016 samt Übersetzung, der zufolge sich der BF in der Zeit vom 8.7.2003 bis zum 2.7.2012 zwecks Beschäftigung regelmäßig gemeldet hat.
  4. Mit Schreiben vom 4.10.2016 erhob der fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.9.
  5. Darin monierte der BF, aus seinem Versicherungsdatenauszug sei erkennbar, dass er "mehr als die vom AMS angegebenen 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorweisen" könne. Er sei sowohl unselbständig als auch selbständig versichert gewesen. Zudem habe er dem AMS ein übersetztes "Formular" über seine "Versicherungszeiten" in seinem Heimatland beigelegt; eine Versicherungslücke liege nicht vor. Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge seiner Beschwerde stattgeben und ihm das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe zuerkennen.
  6. Am 11.10.2016 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF. Eingangs stellte das AMS die bisherigen Anwartschaftszeiten (arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten) im Wege eines Ausdrucks aus der Datenbank wie folgt dar: 29.10.1998 11.01.1999 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX29.10.1998 11.01.1999 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 01.03.1999 18.04.1999 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX01.03.1999 18.04.1999 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 01.12.2000 17.01.2001 Angestellter (Qualifikationscode 10) XXXX01.12.2000 17.01.2001 Angestellter (Qualifikationscode 10) römisch 40 07.04.2003 23.04.2003 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX 24.04.2003 24.04.2003 UA/UE pflichtv (Qualifikationscode D2) XXXX07.04.2003 23.04.2003 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 24.04.2003 24.04.2003 UA/UE pflichtv (Qualifikationscode D2) römisch 40 01.06.2004 31.07.2006 KV-pflichtvers (Qualifikationscode 4C) 01.06.2004 31.07.2006 selbständig (Qualifikationscode F3) 01.12.2004 15.04.2006 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX 27.06.2006 01.11.2006 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX01.12.2004 15.04.2006 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 27.06.2006 01.11.2006 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 25.04.2008 23.05.2008 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX25.04.2008 23.05.2008 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 22.11.2010 31.05.2011 KV-pflichtvers (Qualifikationscode 4C) 01.07.2011 27.07.2011 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX01.07.2011 27.07.2011 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 13.09.2011 30.11.2011 KV-pflichtvers (Qualifikationscode 4C) 20.02.2012 20.02.2012 Arbeiter (Qualifikationscode 10) XXXX20.02.2012 20.02.2012 Arbeiter (Qualifikationscode 10) römisch 40 21.05.2012 31.12.2015 KV-pflichtvers (Qualifikationscode 4A) 21.05.2012 31.12.2015 selbständig GS (Qualifikationscode 18) 01.10.2014 31.12.2015 Beitragsvorsch (Qualifikationscode 17) 10.12.2015 13.01.2016 Arbeitsuche (Qualifikationscode 39) 01.01.2016 AW nein EUR 0,00 (Qualifikationscode BM) 01.01.2016 07.09.2016 selbst. ohne P (Qualifikationscode GE) 01.01.2016 07.09.2016 selbst. ohne (Qualifikationscode GF) 08.02.2016 25.05.2016 geringfügig be (Qualifikationscode G 8) XXXX 08.09.2016 AW nein EUR 0,00 (Qualifikationscode BM)08.02.2016 25.05.2016 geringfügig be (Qualifikationscode G 8) römisch 40 08.09.2016 AW nein EUR 0,00 (Qualifikationscode BM) 08.09.2016 Arbeitsuche (Qualifikationscode 39) 08.09.2016 selbst. ohne P (Qualifikationscode GE) 08.09.2016 selbst. ohne (Qualifikationscode GF) Sodann führte das AMS aus, da es sich um eine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld handle, sei es erforderlich, dass der BF in den letzten 24 Monaten zumindest 52 Wochen (364 Tage) auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 AlVG nachweise. Der BF habe mit 8.9.2016 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Es würde sich daher zunächst eine gesetzliche Rahmenfrist vom 8.9.2016 bis 8.9.2014 ergeben.08.09.2016 selbst. ohne P (Qualifikationscode GE) 08.09.2016 selbst. ohne (Qualifikationscode GF) Sodann führte das AMS aus, da es sich um eine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld handle, sei es erforderlich, dass der BF in den letzten 24 Monaten zumindest 52 Wochen (364 Tage) auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AlVG nachweise. Der BF habe mit 8.9.2016 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Es würde sich daher zunächst eine gesetzliche Rahmenfrist vom 8.9.2016 bis 8.9.2014 ergeben. Sodann stellte das AMS im Einzelnen § 15 AlVG hinsichtlich der Verlängerung der Rahmenfrist dar und kam zum Ergebnis, dass sich im Fall des BF aufgrund der Rahmenfristerstreckungstatbestände die Rahmenfrist bis zum 1.1.2010 verlängere:Sodann stellte das AMS im Einzelnen Paragraph 15, AlVG hinsichtlich der Verlängerung der Rahmenfrist dar und kam zum Ergebnis, dass sich im Fall des BF aufgrund der Rahmenfristerstreckungstatbestände die Rahmenfrist bis zum 1.1.2010 verlängere: 08.02.2016 25.02.2016 G8 geringfügig beschäftigt 108 Tage; Neue Frist: 23.05.2014 01.01.2016 13.01.2016 39 Arbeitsuche 13 Tage; Neue Frist: 10.05.2014 21.05.2012 31.12.2015 4A KV-pflichtversichert 1320 Tage; Neue Frist: 28.09.2010 13.09.2011 30.11.2011 4C KV-pflichtversichert 79 Tage; Neue Frist: 11.07.2010 22.11.2010 31.05.2011 4C KV-pflichtversichert 191 Tage; Neue Frist:01.01.2010 Innerhalb dieser Rahmenfrist würden insgesamt 28 Tage bzw. 4 Wochen arbeitslosen-versicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Die Mindestvoraussetzung von 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist habe der BF somit nicht erfüllt: 22.11.2010 31.05.2011 4C KV-pflichtversichert Anwartschaftszeit 0 Tage 01.07.2011 27.07.2011 10 Arbeiter Anwartschaftszeit 27 Tage 13.09.2011 30.11.2011 4C KV-pflichtversichert Anwartschaftszeit 0 Tage 20.02.2012 20.02.2012 10 Arbeiter Anwartschaftszeit 1 Tag 21.05.2012 31.12.2015 4A KV-pflichtversichert Anwartschaftszeit 0 Tage 21.05.2012 31.12.2015 18 selbständig GSVG Anwartschaftszeit 0 Tage 01.10.2014 31.12.2015 17 Beitragsvorschr. G(B)SVG Anwartschaftszeit 0 Tage 01.01.2016 13.01.2016 39 Arbeitsuche Anwartschaftszeit 0 Tage 01.01.2016 07.09.2016 GF selbst. ohne KV-Vers. Anwartschaftszeit 0 Tage 01.01.2016 07.09.2016 GE selbst. ohne PV-Vers. Anwartschaftszeit 0 Tage 08.02.2016 25.05.2016 G8 geringfügig beschäftigt Anwartschaftszeit 0 Tage Sodann stellte das AMS nochmals diverse Rechtsgrundlagen in den §§ 14 und 15 AlVG dar. In seiner Beschwerde bringe der BF im Wesentlichen vor, dass er mehr als 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorweisen könne und dass er sowohl unselbständig, als auch selbständig versichert gewesen sei sowie dass er ein übersetztes "Formular" über seine Versicherungszeiten aus seinem Heimatstaat beigelegt habe und keine Versicherungslücke vorliege.Sodann stellte das AMS nochmals diverse Rechtsgrundlagen in den Paragraphen 14 und 15 AlVG dar. In seiner Beschwerde bringe der BF im Wesentlichen vor, dass er mehr als 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorweisen könne und dass er sowohl unselbständig, als auch selbständig versichert gewesen sei sowie dass er ein übersetztes "Formular" über seine Versicherungszeiten aus seinem Heimatstaat beigelegt habe und keine Versicherungslücke vorliege. Dazu führte das AMS (gemeint wohl: im Hinblick auf § 15 Abs 5 AlVG) aus, bei seiner selbständigen Beschäftigung im Zeitraum vom 1.1.2016 bis laufend mit der Qualifikation GE / GF handle es sich um keine Tätigkeit, welche nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Vielmehr handle es sich dabei um Zeiträume der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("neue Selbständige") ohne Pflichtversicherung (Pensionsversicherung bzw. Krankenversicherung), und zwar wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze oder mangels "Überschreitungserklärung". Somit vermöge diese selbständige Erwerbstätigkeit die Frist nicht zu erstrecken.Dazu führte das AMS (gemeint wohl: im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 5, AlVG) aus, bei seiner selbständigen Beschäftigung im Zeitraum vom 1.1.2016 bis laufend mit der Qualifikation GE / GF handle es sich um keine Tätigkeit, welche nach Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Vielmehr handle es sich dabei um Zeiträume der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("neue Selbständige") ohne Pflichtversicherung (Pensionsversicherung bzw. Krankenversicherung), und zwar wegen Unterschreitung der Versicherungsgrenze oder mangels "Überschreitungserklärung". Somit vermöge diese selbständige Erwerbstätigkeit die Frist nicht zu erstrecken. Seine selbständige Beschäftigung im Zeitraum vom 21.5.2012 bis 31.12.2015 mit der Qualifikation 18 sei im Ausmaß von 1320 Tagen als rahmenfristerstreckend herangezogen worden; eine Berücksichtigung könne jedoch nur einmalig erfolgen. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF betreffend allfälliger, zu berücksichtigender Versicherungszeiten in seinem Heimatstaat verwies das AMS zunächst auf die vom BF vorgelegte Bescheinigung der "Arbeitsanstalt der Republik Srpska, Arbeitsamt B." vom 4.5.2016, der zufolge sich der BF in der Zeit vom 8.7.2003 bis zum 2.7.2012 zwecks Beschäftigung regelmäßig gemeldet habe. Diesbezüglich stellte das AMS zunächst auszugsweise das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl III Nr. 229/2001, dar und betonte sodann, dass aus der vom BF beigebrachten Bestätigung keine konkreten Daten über das Vorliegen bzw. die zeitliche Lagerung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu entnehmen seien. Auch eventuelle Zeiten eines Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung seien nicht zu entnehmen.Diesbezüglich stellte das AMS zunächst auszugsweise das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,, dar und betonte sodann, dass aus der vom BF beigebrachten Bestätigung keine konkreten Daten über das Vorliegen bzw. die zeitliche Lagerung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu entnehmen seien. Auch eventuelle Zeiten eines Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung seien nicht zu entnehmen. Grundsätzlich habe der BF der regionalen Geschäftsstelle eine Bescheinigung namentlich genannter Behörden seines Heimatstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die er nach den Rechtsvorschriften Bosniens und Herzegowinas zurückgelegt hat, und Zeiten, während der er Arbeitslosengeld bezogen hat, hervorgehen würden. Auf Grund seiner Beschwerdeeinwendungen werde der BF folglich aufgefordert, bis zum 4.11.2016 einen Nachweis über seine Beschäftigungen in Bosnien und Herzegowina zu erbringen bzw. könne er generell zu diesem Schreiben bis spätestens 4.11.2016 schriftlich Stellung nehmen.
  7. Am 2.11.2016 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin gab der BF an, es sei seit 1991 Krieg in Bosnien und Herzegowina gewesen, sodass er keine Beschäftigung habe ausüben können. Er sei in mehreren Gebieten als Flüchtling aufhältig gewesen und sei in Bosnien für die Zeit vom 8.7.2003 bis 2.7.2012 als arbeitssuchend gemeldet gewesen. In Österreich habe er mehrfach gearbeitet und sei auch als Selbständiger tätig gewesen. Weiters habe er von Herrn S. beim AMS erfahren, dass 2009 eine Versicherungslücke bestanden habe, welche durch die nachgewiesenen Arbeitslosenzeiten gedeckt sein müsste. Beigelegt wurden vom BF nochmals die bereits im Akt befindliche Bescheinigung der "Arbeitsanstalt der Republik Srpska, Arbeitsamt B." vom 4.5.2016 sowie ein Versicherungsdatenauszug.
  8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.11.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurden zum Sachverhalt zunächst jene Ausführungen getätigt, die bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 11.10.2016 (siehe oben Punkt 4) enthalten waren. Sodann betonte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nochmals, da es sich am 8.9.2016 um die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld gehandelt habe, sei es erforderlich, dass der BF in den letzten 24 Monaten vor dem Tag der Geltendmachung zumindest 52 Wochen, also 364 Tage, auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten im Sinne des § 14 Abs 4 A1VG nachweisen könne. Es würde sich daher zunächst eine gesetzliche Rahmenfrist vom 8.9.2016 bis 8.9.2014 ergeben; diese Rahmenfrist werde um Zeiten gemäß § 15 AlVG auf den Zeitraum vom 8.9.2014 bis 1.1.2010 erstreckt.Sodann betonte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nochmals, da es sich am 8.9.2016 um die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld gehandelt habe, sei es erforderlich, dass der BF in den letzten 24 Monaten vor dem Tag der Geltendmachung zumindest 52 Wochen, also 364 Tage, auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, A1VG nachweisen könne. Es würde sich daher zunächst eine gesetzliche Rahmenfrist vom 8.9.2016 bis 8.9.2014 ergeben; diese Rahmenfrist werde um Zeiten gemäß Paragraph 15, AlVG auf den Zeitraum vom 8.9.2014 bis 1.1.2010 erstreckt. Innerhalb dieser Rahmenfrist (vom 1.1.2010 bis Antragstellung) würden nur 28 Tage bzw. vier Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Die Mindestvoraussetzung von 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. gleichgestellter Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 AlVG habe der BF demnach nicht erfüllt.Innerhalb dieser Rahmenfrist (vom 1.1.2010 bis Antragstellung) würden nur 28 Tage bzw. vier Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Die Mindestvoraussetzung von 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. gleichgestellter Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG habe der BF demnach nicht erfüllt. Was das Vorbringen des BF anbelange, dass er in Österreich sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig gewesen sei, so sei seine selbständige Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 21.5.2012 bis 31.12.2015 im Ausmaß von 1320 Tagen als rahmenfristerstreckend heranzuziehen. Einen Sicherungsbeitrag habe er für diesen Zeitraum allerdings nicht entrichtet. Was seine selbständige Beschäftigung im Zeitraum vom 1.1.2016 bis laufend anbelange, so handle es sich dabei um eine solche ohne Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. um keine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 5 GSVG, sodass diesbezüglich keine Rahmenfristerstreckung bzw. Anwartschaft eintrete.Was das Vorbringen des BF anbelange, dass er in Österreich sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig gewesen sei, so sei seine selbständige Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 21.5.2012 bis 31.12.2015 im Ausmaß von 1320 Tagen als rahmenfristerstreckend heranzuziehen. Einen Sicherungsbeitrag habe er für diesen Zeitraum allerdings nicht entrichtet. Was seine selbständige Beschäftigung im Zeitraum vom 1.1.2016 bis laufend anbelange, so handle es sich dabei um eine solche ohne Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. um keine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, GSVG, sodass diesbezüglich keine Rahmenfristerstreckung bzw. Anwartschaft eintrete. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF betreffend allfällige ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten verwies das AMS auf die vorgelegte Bestätigung der Arbeitsanstalt der Republik Srpska, der zufolge sich der BF zwecks Beschäftigung in der Zeit vom 8.7.2003 bis 2.7.2012 (lediglich) gemeldet hat. Sodann stellte das AMS Art 24 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 229/2001 dar, wonach nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nur zu berücksichtigen sind, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.Sodann stellte das AMS Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001, dar, wonach nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nur zu berücksichtigen sind, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war. Im Fall des BF betonte das AMS dazu, dass dieser mit der vorgelegten Bestätigung überhaupt keine Beitragszeiten in seinem Heimatstaat belegen könne. Abgesehen davon erfülle er auch nicht das Erfordernis, dass er in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 26 Wochen in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Somit ändere auch der vom BF vorgebrachte Auslandsbezug seines Falles nichts daran, dass er die Anwartschaft nicht erfülle und sei seinem Antrag auf Arbeitslosengeld folglich keine Folge zu geben.
  9. Mit Schreiben vom 22.11.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin räumte der BF eingangs ein, dass er "keine Nachweise über Beschäftigungen in Bosnien und Herzegowina beibringen" könne. Im Übrigen habe er "überdies bereits einmal 2007/2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt", der "mündlich abgelehnt wurde", sodass es sich gegenständlich - was für die Anwartschaft relevant sei - nicht um einen Erstantrag handle, und wozu er auch eine Person als Zeugen benenne könne.
  10. Mit Schreiben vom 22.11.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin räumte der BF eingangs ein, dass er "keine Nachweise über Beschäftigungen in Bosnien und Herzegowina beibringen" könne. Im Übrigen habe er "überdies bereits einmal 2007 aus 2008, einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt", der "mündlich abgelehnt wurde", sodass es sich gegenständlich - was für die Anwartschaft relevant sei - nicht um einen Erstantrag handle, und wozu er auch eine Person als Zeugen benenne könne.
  11. Am 28.11.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Der BF - er stammt aus Bosnien und Herzegowina (Republika Srpska) - beantragte am 8.9.2016 beim AMS Arbeitslosengeld. 1.
  14. Seit 1.1.2010 sind folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. sonstige Anwartschaftszeiten in Österreich gespeichert, wobei der BF dem nicht substantiiert entgegen getreten ist: 22.11.2010 31.05.2011 4C KV-pflichtversichert Anwartschaftszeit 0 Tage 01.07.2011 27.07.2011 10 Arbeiter Anwartschaftszeit 27 Tage 13.09.2011 30.11.2011 4C KV-pflichtversichert Anwartschaftszeit 0 Tage 20.02.2012 20.02.2012 10 Arbeiter Anwartschaftszeit 1 Tag 21.05.2012 31.12.2015 4A KV-pflichtversichert Anwartschaftszeit 0 Tage 21.05.2012 31.12.2015 18 selbständig GSVG Anwartschaftszeit 0 Tage 01.10.2014 31.12.2015 17 Beitragsvorschr. G(B)SVG Anwartschaftszeit 0 Tage 01.01.2016 13.01.2016 39 Arbeitsuche Anwartschaftszeit 0 Tage 01.01.2016 07.09.2016 GF selbst. ohne KV-Vers. Anwartschaftszeit 0 Tage 01.01.2016 07.09.2016 GE selbst. ohne PV-Vers. Anwartschaftszeit 0 Tage 08.02.2016 25.05.2016 G8 geringfügig beschäftigt Anwartschaftszeit 0 Tage Der BF weist seit 1.1.2010 somit 28 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten auf. 1.
  15. Außerhalb Österreichs (konkret: Bosnien und Herzegowina / Republika Srpska) ist der BF niemals einer (dort arbeitslosenversicherungspflichtigen) Beschäftigung nachgegangen. Er hat sich dort vielmehr laut Bestätigung der zuständigen Behörde zwecks Beschäftigung in der Zeit vom 8.7.2003 bis 2.7.2012 beim Arbeitsamt regelmäßig gemeldet; eine Arbeitslosenunterstützung hat er nicht bezogen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  18. Die Beantragung von Arbeitslosengeld am 8.9.2016 beim AMS ist unbestritten. 2.
  19. Die getroffenen Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. sonstigen Anwartschaftszeiten in Österreich beruhen auf den entsprechenden, im Akt befindlichen Datenbankauszügen, denen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist. So hat der BF in seiner Beschwere nur lapidar behauptet, dass er "mehr als die angegebenen 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten" vorweisen könne, zumal er selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Niemals hat er aber konkret und substantiiert vorgebracht, dass z.B. eine bestimmte Beschäftigung aufgrund eines Fehlers hier nicht aufscheine. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG von der Richtigkeit der entsprechenden Datenbankauszüge auszugehen. 2.
  20. Die obige Feststellung, dass der BF keinerlei (arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigungen in Bosnien und Herzegowina vorzuweisen hat, beruht auf den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 24.10.2016 sowie in seinem Vorlageantrag und auf der vom BF vorgelegten Bestätigung der "Arbeitsanstalt der Republik Srpska, Arbeitsamt B." vom 4.5.2016, aus der ergänzend hervorgeht, dass sich der BF in der Zeit vom 8.7.2003 bis zum 2.7.2012 zwecks Beschäftigung (nur) regelmäßig gemeldet hat.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  23. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  24. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  25. Einschlägige Rechtsgrundlagen: 3.3.
  26. §§ 14 und 15 AlVG lauten auszugsweise:3.3.
  27. Paragraphen 14 und 15 AlVG lauten auszugsweise: Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. [...]
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; [...]
  2. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
  3. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; [...]
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden. [...]
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland [...] 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; [...]
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland [...]
  1. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. [...]
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. [...]
(7)Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. [...] 3.3.
  1. Art 24 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 229/2001, lautet wie folgt:3.3.
  2. Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,, lautet wie folgt:
(1)Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war. [...] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Eingangs ist anzumerken, dass das AMS nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise die hier zur Anwendung gelangende Rahmenfrist berechnet hat. So führte das AMS zutreffend aus, dass es - da es sich um eine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld handelt (zum erstmals im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen des BF, er habe bereits früher einmal Arbeitslosengeld beantragt, wobei dies "mündlich abgelehnt" worden sei, siehe später) - erforderlich ist, dass der BF in den letzten 24 Monaten zumindest 52 Wochen (364 Tage) auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 AlVG nachweist. Der BF hat am 8.9.2016 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt, sodass sich daher zunächst eine gesetzliche Rahmenfrist vom 8.9.2016 bis 8.9.2014 ergeben würde.So führte das AMS zutreffend aus, dass es - da es sich um eine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld handelt (zum erstmals im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen des BF, er habe bereits früher einmal Arbeitslosengeld beantragt, wobei dies "mündlich abgelehnt" worden sei, siehe später) - erforderlich ist, dass der BF in den letzten 24 Monaten zumindest 52 Wochen (364 Tage) auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AlVG nachweist. Der BF hat am 8.9.2016 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt, sodass sich daher zunächst eine gesetzliche Rahmenfrist vom 8.9.2016 bis 8.9.2014 ergeben würde. Sodann berücksichtigte das AMS zutreffend die geringfügige Beschäftigung des BF in der Zeit vom 08.02.2016 bis 25.02.2016, die Arbeitsuche in der Zeit vom 01.01.2016 bis 13.01.2016 sowie die selbständigen Erwerbstätigkeiten mit Pflichtversicherung in der Zeit vom 21.05.2012 bis 31.12.2015, vom 13.09.2011 bis 30.11.2011 und vom 22.11.2010 bis 31.05.2011 und gelangte so folgerichtig im Sinne von § 15 AlVG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist bis zum 1.1.2010.Sodann berücksichtigte das AMS zutreffend die geringfügige Beschäftigung des BF in der Zeit vom 08.02.2016 bis 25.02.2016, die Arbeitsuche in der Zeit vom 01.01.2016 bis 13.01.2016 sowie die selbständigen Erwerbstätigkeiten mit Pflichtversicherung in der Zeit vom 21.05.2012 bis 31.12.2015, vom 13.09.2011 bis 30.11.2011 und vom 22.11.2010 bis 31.05.2011 und gelangte so folgerichtig im Sinne von Paragraph 15, AlVG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist bis zum 1.1.
  3. Richtig hat das AMS auch darauf hingewiesen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des BF in der Zeit vom 1.1.2016 bis 7.9.2016 nicht zu einer Erstreckung der Rahmenfrist führen kann, da hier keine Pflichtversicherung vorlag bzw. das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung auch nicht auf einer Ausnahme gem. § 5 GSVG beruhte (vgl. § 15 Abs 5 AlVG).Richtig hat das AMS auch darauf hingewiesen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des BF in der Zeit vom 1.1.2016 bis 7.9.2016 nicht zu einer Erstreckung der Rahmenfrist führen kann, da hier keine Pflichtversicherung vorlag bzw. das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung auch nicht auf einer Ausnahme gem. Paragraph 5, GSVG beruhte vergleiche Paragraph 15, Absatz 5, AlVG). 3.4.
  4. Zutreffend hat das AMS dargelegt, dass der BF innerhalb der Rahmenfrist nur 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufweist, nämlich jene Beschäftigungen als Arbeiter in der Zeit vom 1.7.2011 bis zum 27.7.2011 und einen Tag am 20.2.
  5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF anlässlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 21.5.2012 bis zum 31.12.2015 keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag entrichtet hat. Die erforderliche Anwartschaft gem. § 14 Abs 1 AlVG (52 Wochen innerhalb der Rahmenfrist) hat der BF somit klar nicht erfüllt.Die erforderliche Anwartschaft gem. Paragraph 14, Absatz eins, AlVG (52 Wochen innerhalb der Rahmenfrist) hat der BF somit klar nicht erfüllt. 3.4.
  6. Zum Vorbringen des BF betreffend "Versicherungszeiten" in seinem Heimatland ist schließlich Folgendes anzumerken: 3.4.3.
  7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs 5 AlVG ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist; zudem besagt § 15 Abs 2 Z 2 AlVG, dass sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume verlängert, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.3.4.3.
  8. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist; zudem besagt Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG, dass sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume verlängert, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Relevant ist gegenständlich Art 24 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 229/2001, der wie folgt lautet: "Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war."Relevant ist gegenständlich Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,, der wie folgt lautet: "Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war." 3.4.3.
  9. Eine Berücksichtigung von allfälligen Versicherungszeiten des BF in Bosnien und Herzegowina käme gemäß Art 24 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 229/2001, somit überhaupt nur dann in Betracht, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung mindestens 26 Wochen lang arbeitslosenversicherungspflichtig in Österreich beschäftigt gewesen wäre. Da der BF bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnten allfällige Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht berücksichtigt werden.3.4.3.
  10. Eine Berücksichtigung von allfälligen Versicherungszeiten des BF in Bosnien und Herzegowina käme gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,, somit überhaupt nur dann in Betracht, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung mindestens 26 Wochen lang arbeitslosenversicherungspflichtig in Österreich beschäftigt gewesen wäre. Da der BF bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnten allfällige Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht berücksichtigt werden. 3.4.3.
  11. Abgesehen davon ist jedoch anzumerken, dass der BF ja keinerlei Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina aufweist, sodass auch insofern für ihn nichts zu gewinnen ist. Wiederum davon abgesehen könnte sich der BF auch durch den Umstand, dass er sich in der Zeit vom 8.7.2003 bis zum 2.7.2012 beim zuständigen Arbeitsamt in Bosnien und Herzegowina nur regelmäßig "gemeldet" hat, auch nicht auf eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 15 Abs 2 Z 2 AlVG berufen, zumal Voraussetzung dafür - neben einer entsprechenden zwischenstaatlichen Regelung, die gegensätzlich fehlt - gewesen wäre, dass der BF eine entsprechende Leistung wegen Arbeitslosigkeit "bezogen" hat, was jedoch nicht der Fall war.3.4.3.
  12. Abgesehen davon ist jedoch anzumerken, dass der BF ja keinerlei Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina aufweist, sodass auch insofern für ihn nichts zu gewinnen ist. Wiederum davon abgesehen könnte sich der BF auch durch den Umstand, dass er sich in der Zeit vom 8.7.2003 bis zum 2.7.2012 beim zuständigen Arbeitsamt in Bosnien und Herzegowina nur regelmäßig "gemeldet" hat, auch nicht auf eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG berufen, zumal Voraussetzung dafür - neben einer entsprechenden zwischenstaatlichen Regelung, die gegensätzlich fehlt - gewesen wäre, dass der BF eine entsprechende Leistung wegen Arbeitslosigkeit "bezogen" hat, was jedoch nicht der Fall war. 3.4.
  13. Das (erstmalige) Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag, wonach er "überdies bereits einmal 2007/2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt" habe, der "mündlich abgelehnt wurde", sodass es sich gegenständlich nicht um einen Erstantrag handle, und wozu er auch eine Person als Zeugen benenne könne, ist schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der BF auch dann, wenn es sich gegenständlich nicht um einen Erstantrag gehandelt haben sollte, die in diesem Fall erforderliche Anwartschaft von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung (vgl. § 14 Abs 2 AlVG) bei weitem nicht erfüllen würde, rechtlich gänzlich irrelevant.3.4.
  14. Das (erstmalige) Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag, wonach er "überdies bereits einmal 2007 aus 2008, einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt" habe, der "mündlich abgelehnt wurde", sodass es sich gegenständlich nicht um einen Erstantrag handle, und wozu er auch eine Person als Zeugen benenne könne, ist schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der BF auch dann, wenn es sich gegenständlich nicht um einen Erstantrag gehandelt haben sollte, die in diesem Fall erforderliche Anwartschaft von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, AlVG) bei weitem nicht erfüllen würde, rechtlich gänzlich irrelevant. 3.
  15. Folglich hat das AMS dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft zu Recht keine Folge gegeben und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft, allfälliger Erstreckungen der Rahmenfrist und hinsichtlich der Berücksichtigung allfälliger Versicherungszeiten im Ausland für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keine Fragen aufwerfen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft, allfälliger Erstreckungen der Rahmenfrist und hinsichtlich der Berücksichtigung allfälliger Versicherungszeiten im Ausland für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keine Fragen aufwerfen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2140646.1.00

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