RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL503 2140957-1 SpruchL503 2140957-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 5.10.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 23.4.2014 bis zum 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis zum 31.1.2015 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.268,80 verpflichtet wird.
- Mit Bescheid vom 5.10.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 23.4.2014 bis zum 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis zum 31.1.2015 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.268,80 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie aufgrund des Einkommens ihres Gatten laut Einkommensteuerbescheid für 2014 nur einen verminderten bzw. keinen Anspruch gehabt habe. Kein Anspruch habe konkret für die Zeit vom 23.4.2014 bis zum 19.6.2014 bestanden; ein verminderter Anspruch habe für die Zeit vom 20.6.2014 bis zum 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis zum 31.1.2015 bestanden.
- Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente: 2.
- Im Akt befindet sich ein Konvolut von Formularen "Erklärung über das Nettoeinkommen", monatlich ausgefüllt vom Gatten der BF, beginnend mit 1.1.
- Darin sind unterschiedliche Beträge ausgefüllt; lediglich im Formular betreffend den Zeitraum "1.3.14 - 31.3.14" blieb die Rubrik "Einkommen netto" leer ("€ "). Diesbezüglich befinden sich auch der Ausdruck einer "Gewinn- und Verlustrechnung" vom 18.4.2014 sowie ein Schreiben des Gatten der BF an das AMS vom 18.4.2014 im Akt, demzufolge das Quartalsergebnis "eine monatliche Belastung der Einkommensteuer von ca. 950,00 €" ergibt, "welche nicht in der Aufstellung berücksichtigt ist". Im Übrigen befinden sich auch Gewinn- und Verlustrechnungen im Hinblick auf andere Monate im Akt. 2.
- Im Akt befindet sich ein Ausdruck der Daten des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 1.12.2015 des Gatten der BF (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 30.818,07). 2.
- Im Akt befinden sich schließlich unter anderem diverse, von der BF vorgelegte Kreditbestätigungen sowie Ausdrucke zum bisherigen Bezugsverlauf der BF.
- Mit Schreiben vom 15.10.2016 erhob die fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.10.
- Darin brachte die BF vor, sie habe "die Unterlagen" stets dem AMS übermittelt, so auch im März
- Ihr Gatte habe eine Aufstellung über das quartalsweise vorläufige Ergebnis in einem Schreiben an Herrn B. vom AMS beigelegt, welches sie auch ihrer Beschwerde beilege. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Gewinn- und Verlustrechnung am 18.4.2014 um 19:16 Uhr ausgedruckt worden sei. Es sei im Scheiben auch noch angeführt worden, dass eine voraussichtliche Einkommensteuer von € 950,- anfallen werde. Bei einem Telefonat mit dem AMS habe sie erfahren, dass dieses Schreiben negiert worden und die Abgabe "als Nullmeldung" gewertet worden sei. Wenn vom AMS die Aufstellung nicht gelesen bzw. nicht verstanden wurde, so wäre allerdings eine Rückfrage seitens des AMS angebracht gewesen. Die Differenz zum tatsächlichen Einkommensteuerbescheid 2014 ihres Gatten sei von den vorgelegten Unterlagen "nicht weit abweichend" gewesen. Es seien von der BF auch keine unwahren Angaben gemacht oder eine maßgebende Tatsache verschwiegen worden. Da hier offensichtlich ein Fehler durch einen Sachbearbeiter des AMS vorliege, sei sie nicht gewillt, für diesen Fehler einzustehen. Sie habe die Leistungen des AMS im guten Glauben angenommen und auch verbraucht. Beigelegt wurde der Beschwerde nochmals eine "Erklärung über das Nettoeinkommen" des Gatten der BF (das Datum wurde nicht angegeben; das Formular wurde vom Gatten der BF unterfertigt). Darin wurde lediglich ausgefüllt: Zeitraum von - bis: "1.3.14 - 31.3.14" Einkommen netto: "€ " (es wurde kein Betrag angegeben, Anmerkung des BvWG). Weiters wurde der Beschwerde ein Schreiben des Gatten der BF an das AMS vom 18.4.2014 beigelegt, mit dem dieser die "Gewinn u. Verlustrechnung fürs
- Quartal 2014" übermittelte, wobei er im Schreiben darauf hinwies, dass das Quartalsergebnis "eine monatliche Belastung der Einkommensteuer von ca. 950,00 €, welche nicht in der Aufstellung berücksichtigt ist", ergibt. In diesem Sinne wurde auch der Ausdruck einer "Gewinn- und Verlustrechnung im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.03.2014" vorgelegt, wobei etwa in der Rubrik "Ergebnis gewöhnl. Geschäftstätigkeit" angeführt wird: "7790,74 H" und unter der Rubrik "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 7074,22 H".
- Am 31.10.2016 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF. Darin wurde eingangs der bisherige Sachverhalt wiederholt und die Grundlagen der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners dargestellt. In weiterer Folge wurden anhand eines Ausdrucks aus der Datenbank im Einzelnen die vom Gatten der BF bekannt gegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dargestellt, wobei hier verschiedene Beträge aufscheinen; nur im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 scheint "0,00" auf. Sodann wurde auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 den Gatten der BF betreffend eingegangen; dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.818,07 aus. Nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von € 1.460,00, außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 1.802,93 und der Einkommensteuer in Höhe von € 6.706,00 ergebe sich ein Nettoeinkommen des Gatten der BF aus Gewerbebetrieb von jährlich € 20.849,14 (mtl. € 1.737,42), welches der Beurteilung des Vorliegens von Notlage im Folgemonat zugrunde zu legen sei. Vom Nettoeinkommen sei die gesetzliche Freigrenze im Jahr 2014 von € 624 und im Jahr 2015 von € 634 für den Gatten der BF abzuziehen. Sodann wies das AMS nach Darstellung der diesbezüglich relevanten Rechtsgrundlagen darauf hin, dass die BF diverse, näher bezeichnete Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung nachgewiesen habe; darüber hinaus habe sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 % nachgewiesen. Nochmals wurde betont, dass das monatliche Nettoeinkommen des Gatten der BF im Jahr 2014 netto mtl. € 1.737,73 betragen habe. Nach Abzug der gesetzlichen Freigrenze für ihren Gatten im Jahr 2014 von € 624,00, der zusätzlich gewährten Freigrenze von € 40,00 (für die nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit und der zusätzlich gewährten Freigrenze von gesamt € 312,00 für die nachgewiesenen monatlichen Kreditaufwendungen [max. 50 % der gesetzlichen Freigrenze, also € 312,00 [€ 624,00 dividiert durch zwei]) verbleibe im Jahr 2014 ein monatlich anrechenbares Nettoeinkommen von € 801,00 bzw. von € 26,33 täglich. Der Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne Anrechnung des Partnereinkommens betrage im Jahr 2014 und 2015 täglich € 28,
- Der Anspruch auf Notstandshilfe mit Anrechnung des Partnereinkommens betrage vom 23.4.2014 bis 19.6.2014 täglich € 2,06 (€ 28,39 minus täglicher Anrechnung von € 26,33). Die BF habe mit 19.6.2014 das
- Lebensjahr vollendet, was zu einer Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH führe. Nach Abzug der gesetzlichen Freigrenze für ihren Gatten im Jahr 2014 von € 624,00 und der zusätzlich zu gewährenden Freigrenze von maximal € 624,00 (für die nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit, der nachgewiesenen monatlichen Kreditaufwendungen) verbleibe dann ein monatlich anrechenbares Nettoeinkommen von € 489,00 bzw. von € 16,07 täglich. Der Anspruch der BF auf Notstandshilfe mit Anrechnung des Partnereinkommens betrage somit vom 20.6.2016 bis 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis 31.12.2014 täglich € 12,32 (€ 28,39 minus täglicher Anrechnung von € 16,07). Im Hinblick auf das Jahr 2015 führte das AMS näher begründet aus, der Anspruch der BF auf Notstandshilfe mit Anrechnung des Partnereinkommens betrage vom 1.1.2015 bis 31.1.2015 täglich € 12,98 (€ 28,39 minus täglicher Anrechnung von € 15,41). Sodann stellte das AMS für die jeweiligen Zeiträume konkret den bisherigen Bezug durch die BF der tatsächlich gebührenden Notstandshilfe gegenüber und kam zum Ergebnis, dass die BF Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 1.372,08 (und nicht wie im Erstbescheid ausgesprochen € 2.268,80) zu viel bezogen habe. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, sie habe am 23.4.2014 eine Aufstellung über das quartalsweise vorläufige Ergebnis (Gewinn- und Verlustrechnung; Jänner bis März) mit der Erklärung über das Nettoeinkommen für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 übermittelt - wobei im Formular allerdings kein Nettoeinkommen angegeben worden sei -, das AMS jedoch das Einkommen ihres Gatten mit € 0,00 angenommen habe und daher das Verschulden beim AMS liege, verwies das AMS auf § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, sie habe am 23.4.2014 eine Aufstellung über das quartalsweise vorläufige Ergebnis (Gewinn- und Verlustrechnung; Jänner bis März) mit der Erklärung über das Nettoeinkommen für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 übermittelt - wobei im Formular allerdings kein Nettoeinkommen angegeben worden sei -, das AMS jedoch das Einkommen ihres Gatten mit € 0,00 angenommen habe und daher das Verschulden beim AMS liege, verwies das AMS auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Schließlich wies das AMS darauf hin, dass die BF bei Beantragung der Notstandshilfe angegeben habe, dass ihr Sohn an gemeinsamer Adresse mit ihr wohne und den Zivildienst ableiste; der Zivildienstbezug sei in die Prüfung der Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einzubeziehen. Die BF werde aufgefordert, einen Nachweis über den Zivildienstbezug ihres Sohnes im Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.10.2014 vorzulegen Der BF werde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 14.11.2016 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Am 11.11.2016 langte eine Stellungnahme der BF ein. Darin betonte die BF nochmals, von ihrem Gatten seien sehr wohl die Daten für den Zeitraum März 2014 übermittelt worden. Die gemeldeten Summen würden weitgehend mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 (gemeint wohl: 2014, Anmerkung des BVwG) übereinstimmen, sodass nicht von einem unberechtigten Empfang ausgegangen werden könne. Sie könne nicht nachvollziehen, dass das Schreiben ihres Gatten einfach genommen und zum Akt gelegt wurde. Es bedürfe auch einer gewissen Mitwirkung des AMS, darauf zu achten, die übermittelten Daten ordnungsgemäß zu ver- bzw. bearbeiten. Zudem habe ihr Gatte für die Zeiträume 05 bis 12/2014 sogar höhere Werte angegeben als den vom AMS berechneten Durchschnitt gemäß Einkommensteuerbescheid 2014, sodass auch hier das AMS bereits hätte "reagieren müssen" und die Berechnung entsprechend abändern müssen. Nach Ansicht der BF ist es nicht nachvollziehbar, hier ein Verschulden ihrerseits zu suchen. Eine Rückzahlung wäre für sie eine erhebliche Belastung bzw. auch nicht möglich, da sie kein Einkommen beziehe und seit 1.11.2016 bei ihrem Gatten mitversichert sei.Darin betonte die BF nochmals, von ihrem Gatten seien sehr wohl die Daten für den Zeitraum März 2014 übermittelt worden. Die gemeldeten Summen würden weitgehend mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 (gemeint wohl: 2014, Anmerkung des BVwG) übereinstimmen, sodass nicht von einem unberechtigten Empfang ausgegangen werden könne. Sie könne nicht nachvollziehen, dass das Schreiben ihres Gatten einfach genommen und zum Akt gelegt wurde. Es bedürfe auch einer gewissen Mitwirkung des AMS, darauf zu achten, die übermittelten Daten ordnungsgemäß zu ver- bzw. bearbeiten. Zudem habe ihr Gatte für die Zeiträume 05 bis 12 aus 2014, sogar höhere Werte angegeben als den vom AMS berechneten Durchschnitt gemäß Einkommensteuerbescheid 2014, sodass auch hier das AMS bereits hätte "reagieren müssen" und die Berechnung entsprechend abändern müssen. Nach Ansicht der BF ist es nicht nachvollziehbar, hier ein Verschulden ihrerseits zu suchen. Eine Rückzahlung wäre für sie eine erhebliche Belastung bzw. auch nicht möglich, da sie kein Einkommen beziehe und seit 1.11.2016 bei ihrem Gatten mitversichert sei. Beigelegt wurde von der BF eine Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur, der zufolge ihr Sohn in der Zeit vom 1.2.2014 bis zum 31.10.2014 den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.
- Wie (lediglich) aus der Beschwerdevorentscheidung hervorgeht, hat das AMS die BF am 11.11.2016 telefonisch darauf hingewiesen, dass sie keinen Verdienstnachweis über die Entschädigung ihres Sohnes während seines Zivildienstes vorgelegt hat, woraufhin das AMS von der BF ersucht wurde, dies direkt mit dem Österreichischen Roten Kreuz abzuklären. Herr P. vom Roten Kreuz habe daraufhin mitgeteilt, dass keine Entgeltbestätigung ausgestellt werden könne; beim Sohn der BF habe Selbsterhaltungsfähigkeit bestanden, da er neben dem Anspruch auf Grundvergütung in Höhe von monatlich € 307,50 auch etwa Anspruch auf angemessene Verpflegung oder Wohnkostenbeihilfe gehabt habe.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.11.2016 gab das AMS der Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und sprach aus, dass der BF Notstandshilfe im Zeitraum vom 23.4.2014 bis 19.6.2014 in Höhe von tgl. € 2,06, vom 20.6.2014 bis 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von tgl. € 12,32 und vom 1.1.2015 bis 31.1.2015 in Höhe von tgl. € 12,98 gebühre; der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 1.375,08 werde von der BF zurückgefordert. Begründend wurden zunächst eingehend der bisherige Verfahrensgang und insbesondere der Inhalt des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 31.10.2016 (siehe oben Punkt 4) wiedergegeben. Subsumierend stellte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sodann im Einzelnen den Bezug von Notstandshilfe durch die BF im entscheidungswesentlichen Zeitraum dar und betonte nochmals, es sei unbestritten, dass der Gatte der BF das gesamte Jahr 2014 über selbständig erwerbstätig gewesen sei und dass der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.818,07 ausweise und dass ihr Gatte sohin nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von € 1.460,00, außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 1.802,93 und der Einkommensteuer in Höhe von € 6.706,00 ein Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von jährlich € 20.849,14 (mtl. € 1.737,42) erwirtschafte habe. Sodann stellte das AMS die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Notlage bei einem Einkommen des Ehepartners dar und führte aus, die Freigrenze im Jahr 2014 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner betrage € 624,
- Die Gewährung eines Zusatzbetrages für den 1993 geborenen Sohn der BF sei im Übrigen nicht möglich, da im Zeitraum vom 23.4.2014 bis 31.1.2015 bei diesem Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen habe. Die BF habe dem AMS allerdings zwei Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumschaffung beim Kreditinstitut W. mit einer monatlichen Ratenhöhe von € 1.002,10 und € 181,00 nachgewiesen. Auch habe sie eine Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit (MdE) in der Höhe von 60 %, gültig bis Ende August 2016, nachgewiesen. In Anlehnung an das EStG sei bei Minderung der Erwerbsfähigkeit eine zusätzliche Freigrenze bei einer MdE von 50 Prozent bis 75 Prozent in Höhe von € 40,- mtl. zu gewähren. Gegenständlich könne die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden, wobei max. 50 % der gesetzlichen Freigrenze, also € 312,00 (€ 624,00 dividiert durch zwei), nicht überschritten werden dürfe. Vom monatlichen Nettoeinkommen ihres Gatten seien somit eine gesetzliche Freigrenze für 2014 von € 624,00 (für ihren Gatten) und eine zusätzliche Freigrenze von € 312,00 für ihre Kredite und ihre Behinderung in Abzug zu bringen. Sodann stellte das AMS im Einzelnen die Berechnung des täglichen Anspruchs der BF (mit Anrechnung des Partnereinkommens) im Zeitraum vom 23.4.2016 bis zum 19.6.2014 dar und gelangte zum Ergebnis, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe mit Anrechnung des Partnereinkommens vom 23.4.2014 bis 19.6.2014 täglich € 2,06 (€ 28,39 minus täglicher Anrechnung von € 26,33) betrage. Was den Zeitraum vom 20.6.2014 bis 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis 31.12.2014 anbelange, so betrage ihr Anspruch auf Notstandshilfe mit Anrechnung des Partnereinkommens täglich € 12,32 (€ 28,39 minus täglicher Anrechnung von € 16,07). Dieser höhere Anspruch folge daraus, dass die BF mit 19.6.2014 das
- Lebensjahr vollendet habe, sodass es - näher begründet - in Verbindung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH - zu einer Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH komme. Im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2015 ergebe sich - näher begründet und wiederum unter Beachtung der zusätzlichen Freigrenzen (Kredite, Behinderung) - ein täglicher Anspruch in Höhe von € 12,98 (€ 28,39 minus täglicher Anrechnung von € 15,41). In weiterer Folge betonte das AMS, dass dann, wenn sich die Gewährung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Gewährung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen und zu widerrufen sei. Der Notstandshilfeanspruch der BF sei rückwirkend wie folgt zu berücksichtigen: Zeitraum bezogene Notstandhilfe gebührende Notstandshilfe Überbezug 23.04.2014 bis 30.04.2014 18,79 € 2,06 € 133,84 € 01.05.2014 bis 31.05.2014 17,64 € 2,06 € 482,98 € 01.06.2014 bis 19.06.2014 13,44 € 2,06 € 216,22 € 20.06.2014 bis 30.06.2014 23,69 € € 12,32 125,07 € 01.07.2014 bis 31.07.2014 20,44 € € 12,32 251,72 € 01.08.2014 bis 07.08.2014 18,40 € € 12,32 42,56 € 10.09.2014 bis 30.09.2014 16,72 € € 12,32 92,40 € 01.10.2014 bis 31.10.2014 15,21 € € 12,32 89,59 € 01.11.2014 bis 30.11.2014 13,34 € € 12,32 30,60 € 01.12.2014 bis 31.12.2014 11,43 € € 12,32 -27,59 € 01.01.2015 bis 31.01.2015 10,97 € € 12,98 -62,31 € Überbezug gesamt 1.375,08 € Somit ergebe sich eine zu Unrecht bezogene Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.4.2014 bis 7.8.2014 und vom 10.9.2014 bis 31.1.2015 in der Höhe von gesamt € 1.375,
- Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, dass die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe auf einem Verschulden des AMS beruhe, da sie die Erklärung Ihres Gatten beigebracht habe und sich die im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen damit decken würden, betonte das AMS unter Hinweis auf § 25 Abs 1 AlVG, dass der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, dass die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe auf einem Verschulden des AMS beruhe, da sie die Erklärung Ihres Gatten beigebracht habe und sich die im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen damit decken würden, betonte das AMS unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, dass der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Folglich fordere das AMS den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag von € 1.375,08 von der BF zurück.
- Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin betonte die BF nochmals, dass von ihr am 18.4.2014 für das
- Quartal 2014 eine Gewinn- und Verlustrechnung ihren Gatten betreffend vorgelegt worden sei; es sie für sie nicht nachvollziehbar, dass dies vom AMS "als Nullbetrag" gewertet wurde. Es sei für sie zudem unverständlich, warum das AMS nicht bereits seinerzeit aufgrund der übermittelten Daten eine Reduktion im Zuge der monatlichen Berechnung angestellt hat. Beantragt wurde von der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass von ihr keine Nachzahlung der Notstandshilfe im relevanten Zeitraum zu leisten sei; weiters beantragte die BF zum Beweis ihres Vorbringens die Einbeziehung ihres Schreibens an das AMS vom 18.4.2014; schließlich beantragte die BF sicherheitshalber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und tätigte umfassende (verfassungs)rechtliche Ausführungen zum bereits im Jahr 2015 vom VfGH aufgehobenen § 56 Abs 3 AlVG.Beantragt wurde von der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass von ihr keine Nachzahlung der Notstandshilfe im relevanten Zeitraum zu leisten sei; weiters beantragte die BF zum Beweis ihres Vorbringens die Einbeziehung ihres Schreibens an das AMS vom 18.4.2014; schließlich beantragte die BF sicherheitshalber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und tätigte umfassende (verfassungs)rechtliche Ausführungen zum bereits im Jahr 2015 vom VfGH aufgehobenen Paragraph 56, Absatz 3, AlVG.
- Am 30.11.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Gleichzeitig erzielte der Gatte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei die BF diesen Umstand dem AMS bekannt gegeben hatte. Diesbezüglich wurden von der BF jeweils monatlich die Formulare "Erklärung über das Nettoeinkommen" dem AMS mit verschiedenen Beträgen vorgelegt. Im Formular "1.3.14 - 31.3.14" wurde kein Betrag angegeben; die Rubrik Einkommen netto wurde von der BF offen gelassen ("€ "), wobei dies vom AMS dahingehend gewertet wurde, dass der Gatte der BF in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt hatte. Gleichzeitig hatte der Gatte der BF seinerzeit dem AMS am 18.4.2014 eine "Gewinn u. Verlustrechnung fürs
- Quartal 2014" vorgelegt, wobei er darauf hinwies, dass das Quartalsergebnis "eine monatliche Belastung der Einkommensteuer von ca. 950,00 €, welche nicht in der Aufstellung berücksichtigt ist", ergibt. Auch zu weiteren Monaten wurden Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2014 vom 1.12.2015 den Gatten der BF betreffend weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.818,07 aus.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten und folgen auch aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Einschlägige Rechtsgrundlagen: 3.3.
- §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: § 24Paragraph 24 [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25Paragraph 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...] 3.3.2. Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe: § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...] § 36 [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.Paragraph 36, [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. [...]
(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.3.3. § 6 der Notstandshilfeverordnung idgF lautet auszugsweise:3.3.3. Paragraph 6, der Notstandshilfeverordnung idgF lautet auszugsweise: § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. [...]
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das
- Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen. [...] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Eingangs ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch den Gatten der BF und der diesbezüglich rechtskräftig ergangene Einkommensteuerbescheid 2014 vom 1.12.2015 unbestritten sind. Vorweg ist auch anzumerken, dass die BF gegen die konkrete Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten in der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Einwendungen getätigt hat. So wurde die Anrechnung vom AMS im einzelnen dargelegt (um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüglich auf die Darstellung der Beschwerdevorentscheidung oben im Verfahrensgang verwiesen) und fanden auch Kredite der BF sowie der Umstand, dass sie am 20.6.2014 das
- Lebensjahr erreicht hat und einen Grad der Behinderung von 60 % aufweist, im Wege der Erhöhung der Freigrenzen in der Beschwerdevorentscheidung entsprechend Berücksichtigung. Seitens der BF blieb zudem unbeanstandet, dass das AMS von der Selbsterhaltungsfähigkeit ihres - im relevanten Zeitraum den Zivildienst ableistenden - volljährigen Sohnes ausging. 3.4.
- Vielmehr wandte sich die BF ausschließlich gegen die (nachträgliche) Anrechnung des Einkommens ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit - somit die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe - bzw. die damit in Zusammenhang stehende Verpflichtung zum Rückersatz. Diesbezüglich argumentiert die BF dahingehend, mangels eines Verschuldens ihrerseits am Überbezug dürfe sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. So habe sie stets die Erklärungen ihres Gatten über das Nettoeinkommen vorgelegt und hätte das AMS konkret etwa die Erklärung über das Nettoeinkommen betreffend März 2014, in dem von ihr kein Nettoeinkommen angeführt war, nicht als Nullbetrag werten dürfen, zumal aus dem beigelegten Schreiben bzw. der beigelegten Gewinn- und Verlustrechnung sehr wohl jedenfalls ein entsprechendes Einkommen ersichtlich gewesen sei; auch wäre es am AMS gelegen, bei allfälligen Unklarheiten bei der BF rückzufragen. Es sei für sie unverständlich, warum das AMS insgesamt nicht bereits seinerzeit aufgrund der übermittelten Daten eine Reduktion ihrer Notstandshilfe im Zuge der monatlichen Berechnung angestellt hat. Diese Argumentation vermag der BF jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: So ist gem. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Wie der VwGH bereits mehrfach klargestellt hat, gilt diese Regelung auch dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - bei der Anrechnung von Partnereinkommen der Einkommensbezieher und der Rückzahlungspflichtige auseinanderfallen, wobei eine allfällige Begrenzung des Rückforderungsbetrages auf das erzielte Einkommen in dieser Konstellation nicht vorzunehmen ist (vgl. z. B. VwGH vom 14.2.2013, Zl. 2010/08/0071).So ist gem. Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Wie der VwGH bereits mehrfach klargestellt hat, gilt diese Regelung auch dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - bei der Anrechnung von Partnereinkommen der Einkommensbezieher und der Rückzahlungspflichtige auseinanderfallen, wobei eine allfällige Begrenzung des Rückforderungsbetrages auf das erzielte Einkommen in dieser Konstellation nicht vorzunehmen ist vergleiche z. B. VwGH vom 14.2.2013, Zl. 2010/08/0071). Die Daten des ergangenen Einkommensteuerbescheids sind für eine allfällige Anrechnung des Partnereinkommens und eine diesbezügliche Rückzahlungsverpflichtung somit in jedem Fall gänzlich bindend, und zwar unabhängig davon, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden an einem möglichen Überbezug trifft. In diesem Sinne führt auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, die Behörde sei bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene (vgl. z. B. VwGH 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; siehe auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 536 zu § 25 AlVG). Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob das AMS etwa in Anbetracht der mangelnden Angabe eines Einkommens durch den Gatten der BF in der "Erklärung über das Nettoeinkommen" vom März 2014 das Einkommen in diesem Monat nicht hätte mit Null bewerten dürfen, sondern aus den beigelegten Unterlagen ein entsprechendes Einkommen der seinerzeitigen Berechnung der Notstandshilfe hätte zugrunde legen müssen bzw. ob das AMS allgemein aufgrund der vorgelegten Unterlagen - wie von der BF vorgebracht - bereits seinerzeit eine Reduktion der Notstandshilfe hätte vornehmen müssen. Diese Umstände sind in der gegenständlichen Konstellation nicht relevant.Die Daten des ergangenen Einkommensteuerbescheids sind für eine allfällige Anrechnung des Partnereinkommens und eine diesbezügliche Rückzahlungsverpflichtung somit in jedem Fall gänzlich bindend, und zwar unabhängig davon, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden an einem möglichen Überbezug trifft. In diesem Sinne führt auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, die Behörde sei bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene vergleiche z. B. VwGH 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; siehe auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 536 zu Paragraph 25, AlVG). Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob das AMS etwa in Anbetracht der mangelnden Angabe eines Einkommens durch den Gatten der BF in der "Erklärung über das Nettoeinkommen" vom März 2014 das Einkommen in diesem Monat nicht hätte mit Null bewerten dürfen, sondern aus den beigelegten Unterlagen ein entsprechendes Einkommen der seinerzeitigen Berechnung der Notstandshilfe hätte zugrunde legen müssen bzw. ob das AMS allgemein aufgrund der vorgelegten Unterlagen - wie von der BF vorgebracht - bereits seinerzeit eine Reduktion der Notstandshilfe hätte vornehmen müssen. Diese Umstände sind in der gegenständlichen Konstellation nicht relevant. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang etwa auch auf § 24 Abs 2 zweiter Satz AlVG zu verweisen, demzufolge dann, wenn die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung "auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen" ist, ein Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig sind; diese Limitierung eines Widerrufs oder einer Berichtigung auf fünf Jahre in dem Fall, dass ein Versehen der Behörde kausal für den Überbezug war, bedeutet aber auch, dass eben bis zum Ablauf dieser Frist selbst ein Versehen der Behörde einem Widerruf oder einer Berichtigung nicht entgegen steht.Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang etwa auch auf Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zu verweisen, demzufolge dann, wenn die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung "auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen" ist, ein Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig sind; diese Limitierung eines Widerrufs oder einer Berichtigung auf fünf Jahre in dem Fall, dass ein Versehen der Behörde kausal für den Überbezug war, bedeutet aber auch, dass eben bis zum Ablauf dieser Frist selbst ein Versehen der Behörde einem Widerruf oder einer Berichtigung nicht entgegen steht. 3.4.
- Schließlich ist nochmals anzumerken, dass die BF gegen die konkrete Anrechnung des Einkommens ihres Gatten in der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Einwendungen getätigt hat und sind auch in objektiver Hinsicht diesbezüglich keine Fehler ersichtlich. Folglich hat das AMS im Rahmen der bekämpften Beschwerdevorentscheidung die Notstandshilfe der BF zu Recht rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe verpflichtet und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist schließlich anzumerken, dass in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr auf das (weitwendige) Vorbringen der BF betreffend aufschiebende Wirkung einzugehen ist, wobei es im Übrigen seitens des AMS zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des - im Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellten - Einkommens des Ehegatten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf der Grundlage des ergangenen Einkommensteuerbescheids - auch ohne Verschulden des Empfängers - gem. § 25 Abs 1 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des - im Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellten - Einkommens des Ehegatten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf der Grundlage des ergangenen Einkommensteuerbescheids - auch ohne Verschulden des Empfängers - gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2140957.1.00