RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL503 2143554-1 SpruchL503 2143554-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 29.7.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 18.3.2010 und vom 4.6.2010 bis zum 19.8.2010 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt € 5.814,55 verpflichtet wird.
- Mit Bescheid vom 29.7.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 18.3.2010 und vom 4.6.2010 bis zum 19.8.2010 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt € 5.814,55 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen zu Unrecht bezogen habe, da er in diesen Zeiträumen in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber D. L. gestanden sei; der Übergenuss werde vom laufenden Leistungsanspruch einbehalten.
- Im Akt befinden sich unter anderem eine anonyme Anzeige gegen den BF an das AMS wegen seiner diversen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Sportverein D. L.; ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF beim AMS am 5.8.2010; ein Schreiben des AMS an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.1.2011, in dem er auf eine Überlagerungsmeldung hingewiesen wurde, der zufolge er seit 1.12.2009 beim Verein D. L. in einem Dienstverhältnis stehe; ein Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.4.2011, in dem unter anderem ausgesprochen wurde, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für den Dienstgeber D. L. im Zeitraum vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 der Vollversicherung (einschließlich der Arbeitslosenversicherung) unterliegt; ein Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21.5.2013, mit dem dem Einspruch des Dienstgebers gegen den Versicherungspflichtbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.4.2011 keine Folge gegeben wurde; ein Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, Zl. G302 2003554, mit dem die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21.5.2013 abgewiesen wurde; diverse Anfragen des AMS hinsichtlich des Verfahrensstandes des Versicherungspflichtverfahrens in der Zeit von 2013 bis 2015; Ausdrucke zum Bezugsverlauf des BF.
- Mit Schreiben vom 24.10.2016 erhob der fristgerecht Beschwerde gegen den dem BF (erst) am 28.9.2016 zugestellten Bescheid des AMS vom 29.7.
- Darin führte der BF einerseits aus, gem. § 25 Abs 6 AlVG sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle zurückliegen, unzulässig. Da das AMS erst im Juli 2016 durch die Entscheidung des BVwG vom Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses Kenntnis erlangt habe und der maßgebliche Sachverhalt bereits im Jahr 2009 bzw. 2010 eingetreten sei, sei eine Rückforderung rechtlich nicht mehr zulässig.Darin führte der BF einerseits aus, gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle zurückliegen, unzulässig. Da das AMS erst im Juli 2016 durch die Entscheidung des BVwG vom Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses Kenntnis erlangt habe und der maßgebliche Sachverhalt bereits im Jahr 2009 bzw. 2010 eingetreten sei, sei eine Rückforderung rechtlich nicht mehr zulässig. Andererseits führte der BF aus, gemäß dem dem AlVG zugrunde liegenden Anspruchsprinzip sei der Rückforderungstatbestand grundsätzlich auch dann verwirklicht, wenn die Entgeltzahlung nicht geleistet wird. Die Entgeltzahlung sei nicht erfolgt und sei auch zum jetzigen Zeitpunkt der Feststellung des rückwirkenden Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr durchsetzbar "und eine Doppelversorgung somit ausgeschlossen". Beantragt wurde vom BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der AMS-Bezug für den relevanten Zeitraum nicht rückgefordert werde; weiters wurde in eventu um Verringerung der Ratenzahlung ersucht, da der derzeitige hohe Abzugsbetrag seine Existenz gefährde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, "um den gesamten Sachverhalt im Detail darlegen zu können".
- Am 7.11.2016 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF. Darin führte das AMS aus, der BF habe am 1.12.2009 beim AMS Arbeitslosengeld beantragt und dabei unter Punkt 5 des bundeseinheitlichen Antragsformulars angegeben, dass er derzeit nicht in Beschäftigung, auch keiner geringfügigen Beschäftigung, stehe. Unter Punkt 6 des bundeseinheitlichen Antragsformulars haben er verneint, dass er selbständig tätig sei. Unter Punkt 7 des bundeseinheitlichen Antragsformulars haben er angegeben, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei und den dafür notwendigen Gewerbeschein zurückgelegt habe. Die deckungsgleichen Angaben habe der BF bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 4.6.2010 gemacht. Das AMS habe ihm das Arbeitslosengeld ab 1.12.2009 mit € 31,43 tgl. zuerkannt. Mit Überlagerungsmeldung vom 19.1.2011 habe das AMS erfahren, dass jedenfalls ab 1.12.2009 ein vollversichertes Dienstverhältnis zum Dienstgeber D. L. vorliege. Laut Speicherung der Daten im Hauptverband liege beim Dienstgeber D. L. vom 17.7.2009 bis 31.12.2010 ein vollversichertes Dienstverhältnis vor. Daher gebühre das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit von € 31,43 tgl. vom 1.12.2009 bis 18.3.2010 und vom 4.6.2010 bis 19.8.2010 nicht und es sei mit 1.12.2009 keine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolgt. Sodann gab das AMS die vom BF – aufgrund einer anonymen Anzeige - vor dem AMS am 5.8.2010 getätigten niederschriftlichen Angaben wörtlich wieder. In weitere Folge wies das AMS darauf hin, dass die steiermärkische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 11.4.2011 festgestellt habe, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des D. L. im Zeitraum vom 17.7.2009 bis 31.12.2010 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, ZI. G302 2003554-1/21E, sei rechtskräftig über das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber D. L. in der Zeit vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 abgesprochen worden. Sodann verwies das AMS auf § 25 Abs. 1 AlVG, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch in Fällen bestehe, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Sodann verwies das AMS auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch in Fällen bestehe, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Kenntnis habe das AMS vom Bestehen dieses Dienstverhältnisses beim D. L. vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 im Übrigen mit Überlagerungsmeldung vom 19.1.2011 erlangt. Eine Rückforderung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen ab dem Jahr 2009 somit rechtlich zulässig, da das AMS bereits 2011 Kenntnis vom Bestehen des Dienstverhältnisses ab 17.7.2009 gehabt habe, wobei das AMS diesbezüglich auf § 25 Abs 6 AlVG verwies.Kenntnis habe das AMS vom Bestehen dieses Dienstverhältnisses beim D. L. vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 im Übrigen mit Überlagerungsmeldung vom 19.1.2011 erlangt. Eine Rückforderung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen ab dem Jahr 2009 somit rechtlich zulässig, da das AMS bereits 2011 Kenntnis vom Bestehen des Dienstverhältnisses ab 17.7.2009 gehabt habe, wobei das AMS diesbezüglich auf Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verwies. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens 21.11.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
- Laut Aktenvermerk des AMS vom 22.11.2016 kontaktierte der BF an diesem Tag telefonisch das AMS und teilte mit, er habe zwar seine Lohnforderungen beim IEF G. aus seinem Dienstverhältnis beim D. L. ab 17.7.2009 angemeldet und, obwohl der Insolvenzverwalter diese Forderung zur vollen Höhe anerkannt habe, habe er diesen Antrag, weil kein Dienstverhältnis im Hauptverband gespeichert gewesen sei, wieder zurückgezogen. Daher seien aus Sicht des IEF die Ansprüche verjährt. Weiters wurde dem BF das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 7.11.2016 nochmals per E-Mail übermittelt und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.11.2016 verlängert, da der BF das Schreiben auf Nachfrage bislang nicht erhalten habe.
- Am 6.12.2016 langte eine Stellungnahme des BF per E-Mail ein. Darin brachte der BF vor, das Dienstverhältnis beim D. L. vom 17.
- bis 31.12.2010 sei beim Hauptverband mit dem Zusatz "strittig" gespeichert und erst mit Oktober 2016 aufgrund der BVwG-Entscheidung vom 12.7.2016 als vollversichertes Dienstverhältnis anerkannt worden. Aus der Niederschrift vom 5.8.2010 gehe eindeutig hervor, dass der BF kein, wie auch immer geartetes, Entgelt erhalten und seine Tätigkeit im Verein als ehrenamtlicher Funktionär ausgeübt habe. Unverständlich sei für ihn die Tatsache, wenn das AMS bereits seit 19.1.2011 Kenntnis vom Bestehen eines Dienstverhältnisses hatte, warum es dann erst nach 5 Jahren und 6 Monaten den unberechtigten Empfang des Bezuges einfordert. Die Rückforderungsfrist von 5 Jahren sei überschritten. Aufgrund seiner fristgerechten Beschwerde (mit aufschiebender Wirkung) fordere er das AMS auf, den zu Unrecht einbehaltenen Gesamtbetrag in Höhe von € 1.914,03 umgehend zu retournieren.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.12.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass das Arbeitslosengeld des BF im Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 8.3.2010 und vom 4.6.2010 bis zum 19.8.2010 in Höhe von täglich € 31,43 widerrufen werde; das AMS fordere den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von € 5.814,55 vom BF zurück. Begründend stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Sachverhalt dar. So wiederholte das AMS einleitend, der BF habe beim AMS vom 1.12.2009 bis 18.3.2010 (108 Tage) und vom 4.6.2010 bis 19.8.2010 (77 Tage) Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 31,43 erhalten. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.1.2011 habe das AMS erfahren, dass er in der Zeit vom 17.7.2009 bis 31.12.2010 beim Dienstgeber D. Sportverein L. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, woraufhin es zur gegenständlichen Rückforderung gekommen sei. Sodann wiederholte das AMS eingehend den bereits oben dargestellten, bisherigen Verfahrensgang einschließlich der diversen Eingaben des BF und des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs des AMS vom 7.11.
- Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das AMS nochmals, der BF habe vom 1.12.2009 bis 18.3.2010 und vom 4.6.2010 bis 19.8.2010 vom AMS Arbeitslosengeld in Höhe von € 31,43 täglich erhalten. In der Zeit vom 17.7.2009 bis 31.12.2010 sei er beim Dienstgeber D. L. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Das Bestehen dieses Dienstverhältnisses sei in einem ausführlichen Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, GZ: G302 2003554-1/21E, dargelegt worden. Mit diesem Erkenntnis sei rechtskräftig über das Bestehen eines vollversicherten Dienstverhältnisses beim Dienstgeber D. L. im relevanten Zeitraum abgesprochen worden. Der BF sei – da er in einem der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei - nicht arbeitslos gewesen, was aber Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld gewesen wäre. Das AMS widerrufe daher das Arbeitslosengeld von € 31,43 täglich mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit aufgrund des rechtskräftig festgestellten Dienstverhältnisses durch das erwähnte Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016 für die Zeit vom 1.12.2009 bis 18.3.2010 und vom 4.6.2010 bis 19.8.
- Was die Fünf-Jahres-Frist für die Rückforderung in § 25 Abs 6 AlVG anbelange, so sei fraglich, ob mit dieser Regelung gemeint sei, dass ab der Kenntnis durch die regionale Geschäftsstelle eine fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginne, oder aber, dass eine Rückforderung nur für die von diesem Zeitpunkt zurückgerechneten fünf Jahre zulässig sei. Der Wortlaut der Regelung spreche an sich klar für die zweitgenannte Alternative, sei doch von "zurückliegenden Zeiträumen" die Rede (so etwa auch VwGH vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0082: Die regionale Geschäftsstelle habe vom maßgeblichen Sachverhalt am 14.5.2008 Kenntnis erlangt, sodass eine Rückforderung bis zum 14.5.2003 in Betracht gekommen sei). Im Zweifel sei daher vom Wortlaut und von einer Rückforderungsmöglichkeit für die vor Kenntnisnahme durch das AMS liegenden fünf Jahre auszugehen.Was die Fünf-Jahres-Frist für die Rückforderung in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG anbelange, so sei fraglich, ob mit dieser Regelung gemeint sei, dass ab der Kenntnis durch die regionale Geschäftsstelle eine fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginne, oder aber, dass eine Rückforderung nur für die von diesem Zeitpunkt zurückgerechneten fünf Jahre zulässig sei. Der Wortlaut der Regelung spreche an sich klar für die zweitgenannte Alternative, sei doch von "zurückliegenden Zeiträumen" die Rede (so etwa auch VwGH vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0082: Die regionale Geschäftsstelle habe vom maßgeblichen Sachverhalt am 14.5.2008 Kenntnis erlangt, sodass eine Rückforderung bis zum 14.5.2003 in Betracht gekommen sei). Im Zweifel sei daher vom Wortlaut und von einer Rückforderungsmöglichkeit für die vor Kenntnisnahme durch das AMS liegenden fünf Jahre auszugehen. Für die Rückzahlungspflicht sei hier im Übrigen § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG einschlägig, der explizit auf Fälle abstelle, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgesetzt werde; auf ein Verschulden des Arbeitslosen komme es dabei nicht an. Dies sei deswegen gerechtfertigt, weil aus dem Bestehen eines Dienstverhältnisses in der Regel ein Entgeltanspruch resultiere, der an Stelle des Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung trete.Für die Rückzahlungspflicht sei hier im Übrigen Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG einschlägig, der explizit auf Fälle abstelle, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgesetzt werde; auf ein Verschulden des Arbeitslosen komme es dabei nicht an. Dies sei deswegen gerechtfertigt, weil aus dem Bestehen eines Dienstverhältnisses in der Regel ein Entgeltanspruch resultiere, der an Stelle des Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung trete. Nach der Rechtsprechung des VwGH (GZ: 93/08/0037) sei der Rückforderungstatbestand auch dann erfüllt, wenn im gerichtlichen Vergleich betreffend des Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werde oder sich aus ihm ergebe, dass dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt nachzuzahlen ist. Eine Rechtfertigung der Rückforderungsmöglichkeit liege darin, dass ein Verzicht auf - ansonsten noch durchsetzbare - Ansprüche nicht durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kompensiert werden und so letztendlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen solle. Aus dem erwähnten Erkenntnis des BVwG gehe im Übrigen hervor, dass die Lohnforderungen des BF selbst vom Insolvenzverwalter in voller Höhe anerkannt worden seien; aus dem Anmeldeverzeichnis gehe keine Bestreitung der Forderung der GKK sowie der Lohnforderungen des BF hervor. Im Übrigen habe der BF – wie er dem AMS telefonisch am 22.11.2016 mitgeteilt habe - zwar die Lohnforderungen aus seinem Dienstverhältnis beim D. L. ab 17.7.2009 angemeldet und, obwohl der Insolvenzverwalter diese Forderung zur vollen Höhe anerkannt habe, den entsprechenden Antrag beim IEF dann wieder zurückgezogen; daher seien aus Sicht des IEF die Ansprüche verjährt. Das AMS sei der Ansicht, dass die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Recht bestehe, da die Rückforderung, zurückgerechnet fünf Jahre ab Kenntnis des Sachverhaltes, zulässig sei, wenn rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt werde. Diese beiden Kriterien seien im Fall des BF erfüllt und sei das Arbeitslosengeld folglich zurückzufordern.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin betonte der BF, die Rückforderung sei unzulässig, da das AMS erst durch die Entscheidung des BVwG vom 12.7.2016, mit dem das rechtskräftige Bestehen des Dienstverhältnisses im fraglichen Zeitraum bestätigt wurde, Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt erlangt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.12.2009 bis 18.3.2010; 4.6.2016 bis 19.8.2010) Arbeitslosengeld. Gleichzeitig übte er diverse Tätigkeiten für den Sportverein D. L. aus. Am 14.7.2010 langte beim AMS eine anonyme Anzeige ein, der zufolge der BF aus seiner Tätigkeit "schwarz" hohe Einnahmen lukrieren würde und wurde der BF vom AMS am 5.8.2010 dazu niederschriftlich befragt. Am 19.1.2011 erhielt das AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes, der zufolge in der verfahrensgegenständlichen Zeit beim BF ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Dienstgeber D. L. bestand. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom selben Tag wurde der BF seitens des AMS auf diesen Umstand hingewiesen und ausgeführt, dass es gegebenfalls zu einer Überprüfung seines Bezugs bzw. einer neuerlichen Beurteilung seines Leistungsanspruchs kommen werde; eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.4.2011 wurde unter anderem ausgesprochen, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für den Dienstgeber D. L. im Zeitraum vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 der Vollversicherung (einschließlich der Arbeitslosenversicherung) unterliegt; dagegen erhob der Dienstgeber Einspruch. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21.5.2013 wurde der Einspruch des Dienstgebers gegen den Versicherungspflichtbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.4.2011 keine Folge gegeben. Dagegen wurde seitens des Dienstgebers wiederum Berufung erhoben und ging die diesbezügliche Zuständigkeit mit 1.1.2014 auf das BVwG über. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, Zl. G302 2003554, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Versicherungspflichtbescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21.5.2013 abgewiesen. Am 29.7.2016 erließ das AMS – nachdem es sich die Jahre zuvor mehrmals um den Verfahrensstand des Versicherungspflichtverfahrens erkundigt hatte - den verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbescheid.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen sind seitens des BF gänzlich unbestritten und folgen auch aus den im Akt befindlichen Unterlagen (z. B. Bezugsverlauf des BF, anonyme Anzeige, Bescheide jeweils der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und des Landeshauptmannes der Steiermark betreffend Versicherungspflicht des BF, Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016). Strittig ist vielmehr lediglich die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verweisen sei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Einschlägige Rechtsgrundlagen: §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: § 24Paragraph 24 [ ]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25Paragraph 25
(1)[ ] Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch [...] in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [ ] [ ]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Eingangs ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt gänzlich geklärt ist und dass im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage strittig ist, nämlich ob das Rückforderungsrecht des AMS gem. § 25 Abs 6 AlVG erloschen ist oder nicht.3.4.
- Eingangs ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt gänzlich geklärt ist und dass im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage strittig ist, nämlich ob das Rückforderungsrecht des AMS gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG erloschen ist oder nicht. § 25 Abs 6 AlVG besagt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besagt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Zu klären ist somit einerseits, was gegenständlich der "maßgebliche Sachverhalt" im Sinne von § 25 Abs 6 AlVG ist und andererseits, wie die Fünf-Jahres-Frist dieser Bestimmung zu berechnen ist.Zu klären ist somit einerseits, was gegenständlich der "maßgebliche Sachverhalt" im Sinne von Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist und andererseits, wie die Fünf-Jahres-Frist dieser Bestimmung zu berechnen ist. 3.4.
- Zum "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinne von § 25 Abs 6 AlVG:3.4.
- Zum "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinne von Paragraph 25, Absatz 6, AlVG: Das AMS argumentierte dahingehend, es habe bereits durch die Überlagerungsmeldung vom 19.1.2011 Kenntnis vom Bestehen des fraglichen Dienstverhältnisses und somit vom maßgeblichen Sachverhalt erlangt. Der BF argumentierte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 6.12.2016, in seiner Beschwerde und insbesondere in seinem Vorlageantrag dahingehend, der maßgebliche Sachverhalt sei im gegenständlichen Fall (erst) der rechtskräftige Abspruch über die Vollversicherungspflicht des BF mit Entscheidung des BVwG vom 12.7.
- Der Auffassung des BF kann nicht gefolgt werden: Um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer rückwirkenden "Feststellung" der Vollversicherungspflicht widerrufen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH noch keines rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheids, vielmehr darf das AMS auch vor Rechtskraft des Versicherungspflichtbescheids – dann allerdings nur nach Durchführung eigener Ermittlungen – einen Widerruf aussprechen (vgl z.B. VwGH vom 8.9.1998, Zl. 96/08/0070). Mit dieser Sichtweise wäre es nach Ansicht BVwG unvereinbar, würde man unter den "maßgeblichen Sachverhalt" hier erst die rechtskräftige Feststellung der Vollversicherungspflicht durch das BVwG subsumieren. In diesem Sinne führen etwa auch Krapf/Keul aus, die Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts trete schon mit dem Zeitpunkt ein, in dem die regionale Geschäftsstelle über alle Informationen verfügt, die die Voraussetzungen für den Rückersatz objektiv gegebenen erscheinen lassen und wodurch die Geschäftsstelle somit die Rückersatzverpflichtung hätte erkennen können (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 550 zu § 25 AlVG). Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt, von dem das AMS Kenntnis erlangte, somit die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 19.1.2011 (siehe diesbezüglich auch das Schreiben des AMS an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.1.2011 [richtig wohl: 19.1.2011]: "Sehr geehrter Herr K., aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mussten wir feststellen, dass Sie von 01.12.2009 in einem Dienstverhältnis beim D. L. [standen] und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen haben") oder – jedenfalls - die Erlassung des erstinstanzlichen Versicherungspflichtbescheids durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse am 11.4.2011, zumal zumindest letzterer Umstand eine Rückersatzverpflichtung objektiv gegeben erscheinen ließ.Der Auffassung des BF kann nicht gefolgt werden: Um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer rückwirkenden "Feststellung" der Vollversicherungspflicht widerrufen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH noch keines rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheids, vielmehr darf das AMS auch vor Rechtskraft des Versicherungspflichtbescheids – dann allerdings nur nach Durchführung eigener Ermittlungen – einen Widerruf aussprechen vergleiche z.B. VwGH vom 8.9.1998, Zl. 96/08/0070). Mit dieser Sichtweise wäre es nach Ansicht BVwG unvereinbar, würde man unter den "maßgeblichen Sachverhalt" hier erst die rechtskräftige Feststellung der Vollversicherungspflicht durch das BVwG subsumieren. In diesem Sinne führen etwa auch Krapf/Keul aus, die Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts trete schon mit dem Zeitpunkt ein, in dem die regionale Geschäftsstelle über alle Informationen verfügt, die die Voraussetzungen für den Rückersatz objektiv gegebenen erscheinen lassen und wodurch die Geschäftsstelle somit die Rückersatzverpflichtung hätte erkennen können (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 550 zu Paragraph 25, AlVG). Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt, von dem das AMS Kenntnis erlangte, somit die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 19.1.2011 (siehe diesbezüglich auch das Schreiben des AMS an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.1.2011 [richtig wohl: 19.1.2011]: "Sehr geehrter Herr K., aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mussten wir feststellen, dass Sie von 01.12.2009 in einem Dienstverhältnis beim D. L. [standen] und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen haben") oder – jedenfalls - die Erlassung des erstinstanzlichen Versicherungspflichtbescheids durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse am 11.4.2011, zumal zumindest letzterer Umstand eine Rückersatzverpflichtung objektiv gegeben erscheinen ließ. Zusammengefasst ist im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 25 Abs 6 AlVG (spätestens) die Erlassung des Versicherungspflichtbescheids durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse am 11.4.2011.Zusammengefasst ist im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG (spätestens) die Erlassung des Versicherungspflichtbescheids durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse am 11.4.
- 3.4.
- Zur Berechnung der Fünf-Jahres-Frist in § 25 Abs 6 AlVG:3.4.
- Zur Berechnung der Fünf-Jahres-Frist in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG: § 25 Abs 6 AlVG besagt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besagt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Hier wären grundsätzlich zwei Sichtweisen möglich, nämlich entweder, dass ab der Kenntnis durch das AMS die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, oder aber, dass eine Rückforderung nur für die von diesem Zeitpunkt zurückgerechneten fünf Jahre zulässig ist (vgl. Julcher, Rz 46 zu § 25 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2016]).Hier wären grundsätzlich zwei Sichtweisen möglich, nämlich entweder, dass ab der Kenntnis durch das AMS die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, oder aber, dass eine Rückforderung nur für die von diesem Zeitpunkt zurückgerechneten fünf Jahre zulässig ist vergleiche Julcher, Rz 46 zu Paragraph 25, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2016]). Der Wortlaut "zurückliegen" spricht klar gegen die letztere Variante, wobei dies bedeutet, dass der Rückforderungszeitraum zwar mit einem bestimmten Anfangsdatum begrenzt ist, die Rückforderung durch das AMS aber (noch mehr als fünf) Jahre später erfolgen kann (vgl. auch diesbezüglich Julcher, Rz 46 zu § 25 AlVG in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm,
- Lfg [2016]). Darüber hinaus vertritt auch der VwGH diese Ansicht: So sprach er in seiner Entscheidung vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0082, explizit aus, dass in Anbetracht der Kenntnis des AMS vom Sachverhalt am 14.5.2008 eine Rückforderung bis zum 14.5.2003 zulässig sei.Der Wortlaut "zurückliegen" spricht klar gegen die letztere Variante, wobei dies bedeutet, dass der Rückforderungszeitraum zwar mit einem bestimmten Anfangsdatum begrenzt ist, die Rückforderung durch das AMS aber (noch mehr als fünf) Jahre später erfolgen kann vergleiche auch diesbezüglich Julcher, Rz 46 zu Paragraph 25, AlVG in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm,
- Lfg [2016]). Darüber hinaus vertritt auch der VwGH diese Ansicht: So sprach er in seiner Entscheidung vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0082, explizit aus, dass in Anbetracht der Kenntnis des AMS vom Sachverhalt am 14.5.2008 eine Rückforderung bis zum 14.5.2003 zulässig sei. Da der maßgebliche Sachverhalt im konkreten Fall dem AMS (spätestens) 2011 bekannt war, ist das Rückforderungsrecht des AMS die verfahrensgegenständlichen Zeiträume betreffend (2009 und 2010) nicht erloschen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die dargestellte Regelung des § 25 Abs 6 AlVG in der konkreten Konstellation auch noch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken aufwirft, zumal das AMS – wenngleich es schon viel früher einen Rückforderungsbescheid hätte erlassen können – dies offensichtlich nicht grundlos unterließ, sondern die rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht durch das BVwG abwartete, wobei dem BF auch seinerzeit der Umstand, dass das AMS im Wege eines förmlichen Verfahrens eine Rückforderung seines Bezuges im Falle des Bestehens eines Dienstverhältnisses betreibt, letztlich durch eine niederschriftliche Befragung und die Gewährung von Parteiengehör (vgl. z. B. die Überschrift im Schreiben zur Wahrung von Parteiengehör vom 17.1.2011: "Überprüfung Ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung") zur Kenntnis gebracht wurde.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die dargestellte Regelung des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der konkreten Konstellation auch noch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken aufwirft, zumal das AMS – wenngleich es schon viel früher einen Rückforderungsbescheid hätte erlassen können – dies offensichtlich nicht grundlos unterließ, sondern die rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht durch das BVwG abwartete, wobei dem BF auch seinerzeit der Umstand, dass das AMS im Wege eines förmlichen Verfahrens eine Rückforderung seines Bezuges im Falle des Bestehens eines Dienstverhältnisses betreibt, letztlich durch eine niederschriftliche Befragung und die Gewährung von Parteiengehör vergleiche z. B. die Überschrift im Schreiben zur Wahrung von Parteiengehör vom 17.1.2011: "Überprüfung Ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung") zur Kenntnis gebracht wurde. 3.4.
- Was schließlich das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, es sei seitens des Dienstgebers keine Entgeltzahlung an den BF erfolgt bzw. sei eine solche auch nicht mehr durchsetzbar, sodass eine "Doppelversorgung ausgeschlossen" sei, so ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Wie sowohl aus einem Aktenvermerk des AMS betreffend ein Telefonat mit dem BF am 22.11.2016, als auch aus dem Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.5.2013 und dem Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016 betreffend Versicherungspflicht des BF hervorgeht, hat der BF – wobei dies in der Beschwerdevorentscheidung wiedergeben und vom BF nicht beanstandet wurde – die Lohnforderungen aus seinem Dienstverhältnis beim Dienstgeber D. L. seinerzeit im Insolvenzverfahren angemeldet und wurden diese vom Insolvenzverwalter auch in voller Höhe anerkannt, wobei der BF dessen ungeachtet sodann den Antrag auf Insolvenz-Entgelt beim IEF zurückgezogen hat. Wie das AMS richtig darlegte, vermag dieses Vorbringen dem BF hier nicht zum Erfolg zu verhelfen: So ist der Rückforderungstatbestand grundsätzlich auch dann verwirklicht, wenn die Entgeltzahlung nicht geleistet wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 529 zu § 25 AlVG). Dies geht auch aus der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des VwGH hervor, die besagt, dass der Rückforderungstatbestand etwa auch dann vorliegt, wenn, wenn im gerichtlichen Vergleich vereinbart wird oder sich aus ihm ergibt, dass dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt nachzuzahlen ist (vgl. z. B. VwGH 17.11.2004, Zl. 2002/08/0079). Krapf/Keul differenzieren diesbezüglich noch einschränkend und führen aus, entscheidend sei für die Rückzahlungsverpflichtung, ob der Leistungsbezieher auf seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet hat oder ob sein Anspruch faktisch nicht mehr durchsetzbar ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 529 zu § 25 AlVG). Da der BF im gegenständlichen Fall aber selbst auf seinen Anspruch verzichtet hat, ist das Rückforderungsrecht des AMS rechtlich jedenfalls unstrittig.Wie das AMS richtig darlegte, vermag dieses Vorbringen dem BF hier nicht zum Erfolg zu verhelfen: So ist der Rückforderungstatbestand grundsätzlich auch dann verwirklicht, wenn die Entgeltzahlung nicht geleistet wird vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 529 zu Paragraph 25, AlVG). Dies geht auch aus der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des VwGH hervor, die besagt, dass der Rückforderungstatbestand etwa auch dann vorliegt, wenn, wenn im gerichtlichen Vergleich vereinbart wird oder sich aus ihm ergibt, dass dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt nachzuzahlen ist vergleiche z. B. VwGH 17.11.2004, Zl. 2002/08/0079). Krapf/Keul differenzieren diesbezüglich noch einschränkend und führen aus, entscheidend sei für die Rückzahlungsverpflichtung, ob der Leistungsbezieher auf seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet hat oder ob sein Anspruch faktisch nicht mehr durchsetzbar ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 529 zu Paragraph 25, AlVG). Da der BF im gegenständlichen Fall aber selbst auf seinen Anspruch verzichtet hat, ist das Rückforderungsrecht des AMS rechtlich jedenfalls unstrittig. 3.
- Zusammengefasst hat das AMS das vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld zu Recht widerrufen und vom BF zurückgefordert, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 3.
- Der Vollständigkeit halber sei schließlich anzumerken, dass der BF mit seinem Ersuchen auf "Verringerung der Ratenzahlung" in seiner Beschwerde an das AMS zu verweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht einerseits eine Rechtsprechung des VwGH, wie die Fünf-Jahres-Frist betreffend Rückforderung bezogener Leistungen gem. § 25 Abs 6 AlVG zu berechnen ist (vgl. VwGH vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0082) und ergibt sich anderseits mittelbar aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl z.B. VwGH vom 8.9.1998, Zl. 96/08/0070), dass der "maßgebliche Sachverhalt" gem. § 25 Abs 6 AlVG in Zusammenhang mit der Rückforderung bezogener Leistungen wegen nachträglicher Feststellung eines Dienstverhältnisses nicht erst bei Rechtskraft des Versicherungspflichtbescheids vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht einerseits eine Rechtsprechung des VwGH, wie die Fünf-Jahres-Frist betreffend Rückforderung bezogener Leistungen gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG zu berechnen ist vergleiche VwGH vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0082) und ergibt sich anderseits mittelbar aus der Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 8.9.1998, Zl. 96/08/0070), dass der "maßgebliche Sachverhalt" gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in Zusammenhang mit der Rückforderung bezogener Leistungen wegen nachträglicher Feststellung eines Dienstverhältnisses nicht erst bei Rechtskraft des Versicherungspflichtbescheids vorliegt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2143554.1.00