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{'item': 'L503 2145409-1'}

Obsah (8)Art 133§ 11§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL503 2145409-1 SpruchL503 2145409-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 23.2.2016 sprach das AMS aus, dass die BF für die Zeit vom 31.12.2015 bis 27.1.2016

§ 11Al

VG kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma A. T. GmbH freiwillig gekündigt; Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 23.2.2016 sprach das AMS aus, dass die BF für die Zeit vom 31.12.2015 bis 27.1.2016

Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma A. T. GmbH freiwillig gekündigt; Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde der BF laut Auszug aus der Datenbank per eAMS am 23.2.2016 zugestellt.

  1. Am 13.12.2016 langte beim AMS ein Schreiben der BF vom 9.12.2016 wörtlich folgenden Inhalts ein: "Beschwerde GZ [Anmerkung des BVwG: hier führte die BF ihre Sozialversicherungsnummer an] Einspruch - gescannte gefälschte Unterschriften aus Email Niederschrift Einspruch für keinen Feststellungsbericht und keine Stellungnahme des Regionalbeirats für Entscheidungsgrund der Sperrfeststellung. Einspruch für keinen Feststellungsbericht anerkannten AIVG mangels Vorliegen von Nachtsichtgründen entreten. Einspruch für keinen Feststellungsbescheid Spruch der Sozialversicherungsangabe des Eintritts Arbeitslosigkeitanmeldeantrag am 04.02.
  2. Einspruch - für verschiedene Prozentpauschalsatz % Abgaben aus mtl. Bruttobemessungsentgelt inkl aller Sonderzahlungen und inkl. aller steuerfreien Bezüge. Mit freundlichen Grüßen S. H."
  3. Mit Schreiben des AMS vom 29.12.2016 wurde der BF Folgendes mitgeteilt: "Ihre Beschwerde vom 9.12.2016 richtet sich vermutlich gegen den Bescheid des AMS vom 23.2.2016, mittels dessen ausgesprochen worden ist, dass in der Zeit vom 31.12.2015 bis 27.1.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, da Sie das Dienstverhältnis zur Firma A. T. GmbH freiwillig aufgelöst haben. Dieser Bescheid wurde in Ihr eAMS-Konto zugestellt. Die automatischen Aufzeichnungen des "eAMS-Postkorbes" belegen, dass der Bescheid am 24.2.2016 um 9:16 Uhr in Ihrem eAMS-Konto angekommen und am 24.2.2016 um 10:24 Uhr gelesen worden ist. Die Frist zur Beeinspruchung dieses Bescheides hat ab Zustellung (24.2.2016) 4 Wochen betragen. Der Bescheid vom 23.2.2016 befindet sich daher bereits in Rechtskraft." Der BF werde Gelegenheit gegeben, bis spätestens 10.1.2017 schriftlich Stellung zu nehmen.
  4. Am 5.1.2017 langte beim AMS eine E-Mail der BF mit wörtlich folgendem Inhalt ein: Sehr geehrte Frau O., bezugnehmend Beschwerde Einsprüche zu GZ [Anmerkung des BVwG: Versicherungsnummer der BF], vorlegen Sie, die von mir eingereichten arbeitslosen Wiedermeldungen und durchgeführten elektronischen An- und Abmeldebestätigungen Vorlegen Sie die gezeichnete Niederschrift Vorlegen Sie für Kurzauszahlungen, den Nachweis zu abgerechneten Kurstagen. Vorlegen Sie aus BRZ Jahres-Bruttobezügen, den Bemessungsgrundlagenbetragsnachweis Vorlegen Sie aus BRZ Abrechnung für 2015 und 2016, die Sozialversicherungsrechtlichen Abgabenbeiträge Übermitteln Sie mir aus Ihrer Anlage zum Bescheid, das Antwortschreiben von Herr W., für Einschreiben Brief vom 16.10.
  5. Wann prüft die Landesgeschäftsführung in Oberösterreich alle Beschwere Einsprüche Vorlegen Sie die elektronischen Sendebestätigungen an den Hauptverband. Hochachtungsvoll H. S."
  6. Am 9.1.2017 langte beim AMS wörtlich folgendes Schreiben der BF ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, wiederholend sind Ihre angewiesenen Auszahlungsbeiträge 2015 und 2016 aus BRZ Lohnsteuer- Bemessungsgrundlagenauszug 2014 nicht richtig. Sie bestätigen in BRZ Bruttobezugs-Bemessungsgrundlagensummen keine Dienstgeberbeiträge. Als Bezugsauszahlende Stelle vorlegen Sie die steuerpflichtigen Bundes- und Körperschaftsabgaben. Einspruch für Ihr Widerspruch Schreiben vom 29.12.
  7. Übermitteln Sie zum Rechtkraft Bescheid, Ihren Kündigungsnachweis. Mit freundlichen Grüßen H.S."
  8. Mit Bescheid vom 9.1.2017 wies das AMS die "Beschwerde" der BF vom 9.12.2016

§ 7Abs 4 Vw

GVG als verspätet zurück.6. Mit Bescheid vom 9.1.2017 wies das AMS die "Beschwerde" der BF vom 9.12.2016

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt, eine Beschwerde setze das Vorhandensein eines Bescheides voraus. Der von der BF mit Beschwerde vom 9.12.2016 beeinspruchte Bescheid sei vom AMS am 23.02.2016 erlassen worden.

§ 7Abs 4 Vw

GVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Wie der BF im Schreiben vom 29.12.2016 mitgeteilt worden sei, sei der Bescheid vom 23.2.2016 am 24.2.2016 um 9:16 Uhr in ihrem eAMS-Konto eingelangt (und sei am 24.2.2016 um 10:24 Uhr gelesen worden). Dem entgegen stehende Angaben habe die BF nicht gemacht. Die Zustellung des Bescheides vom 23.2.2016 sei am 24.2.2016 erfolgt. Die Frist von 4 Wochen zur Einbringung einer Beschwerde habe mit dem Tag der Zustellung, das sei der 24.2.2016, begonnen. Der letzte Tag zur Einbringung einer Beschwerde sei der 23.3.2016 gewesen. Ihre Beschwerde vom 9.12.2016 (Postaufgabedatum 9.12.2016) erweise sich somit als verspätet und sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

  1. Am 19.1.2017 langte beim AMS ein Schreiben der BF mit folgendem Inhalt ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, Einspruch-Bescheid-Sachverhalt-Widerspruch vom 9.01.
  2. Vorlegen nicht von A GmbH - nachgefragtes Datum. Einspruch - Vorlegen nicht zum Bescheid vom 23.02.2016, von Bescheid Ausstellers Wahl - nicht im Arbeitsrecht und Sozialrecht selbst bestimmte Nachsichtrechtssanktionen. Einspruch - Melden keinen eingebrachten Arbeitslosenmeldeantrag vom 04.02.2016, bei GKK und PVA. Einspruch - Vorlegen keine abgeführten Beitragsgrundlagen, für Meldedatum BRZ Abrechnung 1.7.15 bis 26.1.
  3. Mit freundlichen Grüßen H. S."
  4. Am 23.1.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Am 13.12.2016 langte beim AMS ein Schreiben der BF wörtlich folgenden Inhalts ein: "Beschwerde GZ [Anmerkung des BVwG: hier führte die BF ihre Sozialversicherungsnummer an] Einspruch - gescannte gefälschte Unterschriften aus Email Niederschrift Einspruch für keinen Feststellungsbericht und keine Stellungnahme des Regionalbeirats für Entscheidungsgrund der Sperrfeststellung. Einspruch für keinen Feststellungsbericht anerkannten AIVG mangels Vorliegen von Nachtsichtgründen entreten. Einspruch für keinen Feststellungsbescheid Spruch der Sozialversicherungsangabe des Eintritts Arbeitslosigkeitanmeldeantrag am 04.02.
  6. Einspruch - für verschiedene Prozentpauschalsatz % Abgaben aus mtl. Bruttobemessungsentgelt inkl aller Sonderzahlungen und inkl. aller steuerfreien Bezüge. Mit freundlichen Grüßen S. H."
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Darin befindet sich insbesondere die dargestellte "Beschwerde" der BF.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegen einer Beschwerde 3.
  9. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Gem. § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.2. Gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Frage, ob ein Vorlageantrag der BF vorliegt: Das AMS hat gegenständlich mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2017 die "Beschwerde" der BF gegen den Bescheid vom 23.2.2016 als verspätet zurückgewiesen. Das daraufhin eingelangte Schreiben der BF beginnt einleitend mit "Einspruch-Bescheid-Sachverhalt-Widerspruch vom 9.01.17", wobei sodann wirre Ausführungen folgen. Da jedoch die BF hier ausdrücklich von einem Einspruch, von einem Bescheid und dem Datum "9.1.2017" schreibt, ist dieses Schreiben jedenfalls als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2017 zu werten. 3.3.
  3. Zur Frage, ob eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2016 vorliegt: Das AMS geht in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Eingabe der BF vom 9.12.2016, beim AMS eingelangt am 13.12.2016, als Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS 23.2.2016 zu werten sei, mit dem das AMS ausgesprochen hatte, dass die BF für die Zeit vom 31.12.2015 bis 27.1.2016

§ 11Al

VG kein Arbeitslosengeld erhalte, da sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma A. T. GmbH freiwillig gekündigt habe.Das AMS geht in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Eingabe der BF vom 9.12.2016, beim AMS eingelangt am 13.12.2016, als Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS 23.2.2016 zu werten sei, mit dem das AMS ausgesprochen hatte, dass die BF für die Zeit vom 31.12.2015 bis 27.1.2016

Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, da sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma A. T. GmbH freiwillig gekündigt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Zwar tituliert die BF dieses Schreiben als "Beschwerde", fügt dem aber zunächst nur ihre Sozialversicherungsnummer hinzu, sodass daraus insofern keine Information zu gewinnen ist. Aber auch aus dem - äußerst wirren - Inhalt dieses Schreibens vermag das BVwG keinen Bezug zum Bescheid vom 23.2.2016 zu erkennen. Zwar ist im fraglichen Schreiben der BF zunächst von einer "Sperrfeststellung" die Rede, dann aber wieder von einem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 4.2.2016 und sodann wieder von einem "Bruttobemessungsentgelt" und "steuerfreien Bezügen". Auf ein entsprechendes Parteiengehör hin gab die BF wiederum zwei - sehr wirre -Stellungnahmen ab, in denen etwa von einem "Bemessungsgrundlagenauszug", von "Bemessungsgrundlagensummen", "steuerpflichtigen Bundes- und Körperschaftsabgaben" oder "Kurstagen" die Rede ist, sodass hier noch weniger irgendein Bezug zum Bescheid vom 23.2.2016 hergestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund durfte die Eingabe der BF vom 9.12.2016 jedenfalls nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2016 gewertet werden, wobei es sich bei dieser Eingabe auch nicht um eine nur mangelhafte, aber verbesserungsfähige Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2016 handelt, sondern um gar keine "Beschwerde" im rechtlichen Sinne. 3.3.3. Da somit keine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.2.2016 vorliegt, ist die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der eine nicht existente Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, spruchgemäß aufzuheben, zumal keine Beschwerdevorentscheidung hätte ergehen dürfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine nicht existente Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, aufzuheben ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine nicht existente Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, aufzuheben ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2145409.1.00

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