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{'item': 'L503 2145697-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlL503 2145697-1 SpruchL503 2145697-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid vom 10.1.2017 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 1.1.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge.
  2. Mit Bescheid vom 10.1.2017 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 1.1.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe einzelner Regelungen der §§ 7 und 12 AlVG - aus, der BF stehe seit 12.9.2016 bei der Firma L. in einem Dienstverhältnis.Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe einzelner Regelungen der Paragraphen 7 und 12 AlVG - aus, der BF stehe seit 12.9.2016 bei der Firma L. in einem Dienstverhältnis.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.1.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.1.
  4. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er sei nun seit 18,5 Jahren in einem Dienstverhältnis bei der Fa. V. M. GmbH gewesen und habe seines Wissens die letzten Jahre die Höchstbeitragsgrundlage bei der Sozialversicherung einbezahlt; sein Dienstverhältnis beim besagten Dienstgeber habe mit 31.12.2016 geendet.In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er sei nun seit 18,5 Jahren in einem Dienstverhältnis bei der Fa. römisch fünf. M. GmbH gewesen und habe seines Wissens die letzten Jahre die Höchstbeitragsgrundlage bei der Sozialversicherung einbezahlt; sein Dienstverhältnis beim besagten Dienstgeber habe mit 31.12.2016 geendet. Seit ca. 4 Monaten unterrichte er nebenberuflich als Lehrer an der HTL L. mit einer Lehrverpflichtung von 3,3 Stunden und einem Bruttoeinkommen von €
  5. Aus einer ihm "unerklärlichen und absurden Gesetzeslücke" werde dieses Einkommen nun als vollwertiges Haupteinkommen bewertet, obwohl es versteuert nur ca. € 350 pro Monat ausmache. Er sei Familienvater zweier Töchter (2,5 Jahre und 3 Monate) und seine Frau sei in Karenz, sodass nicht erhelle, wie er seine Familie "durchbringen" solle. "Ausgehend von der Gesetzgebung" wäre es für den BF die "logische Konsequenz", sein Dienstverhältnis als Lehrer mit sofortiger Wirkung zu beenden, damit er Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und seine Familie ernähren könne; dies wäre jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Er ersuche um Aufhebung des Bescheids.
  6. Mit Bescheid vom 16.1.2017 gab das AMS der Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht statt. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass die Beschäftigung beim Dienstgeber L. seit 12.9.2016 bestehe und über der Geringfügigkeitsgrenze liege, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Diesbezüglich wurde ein Ausdruck aus dem Versicherungsdatenauszug (Stand: 16.1.2017) wiedergegeben, in dem ein Beschäftigungsverhältnis des BF seit 12.9.2016 beim Dienstgeber L. aufscheint. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, eine Beschäftigung mit Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze schließe Arbeitslosigkeit aus. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrage im Jahr 2017 € 425,
  7. Verwiesen wurde auf § 12 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 3 lit a sowie auf Abs 6 lit a AlVG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, eine Beschäftigung mit Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze schließe Arbeitslosigkeit aus. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrage im Jahr 2017 € 425,
  8. Verwiesen wurde auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Absatz 3, Litera a, sowie auf Absatz 6, Litera a, AlVG. Subsumierend hielt das AMS fest, der BF stehe seit 12.9.2016 (bis laufend) in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber L. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung sei - unabhängig vom Stundenausmaß - bei Vorliegen einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 425,70 (Wert 2017) anzunehmen. Da der BF (laut eigenen Angaben) monatlich € 498 brutto verdiene, sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld liege nicht vor.
  9. Mit Schriftsatz vom 17.1.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, nach seinem Rechtsverständnis müsse mindestens die Differenz von Arbeitslosengeld und seinem nunmehr bezogenen Entgelt zur Auszahlung gebracht werden. Sollte dies aufgrund der momentanen Rechtslage mit Sonderlösungen nicht möglich sein, ersuche er die Gesetzgebung um Prüfung bzw. in weiterer Folge um entsprechende Gesetzesänderungsanträge. Er sei der Überzeugung, dass dieser Missstand seitens der Gesetzgebung nicht bekannt ist und im Gesetzgebungsverfahren höchstwahrscheinlich nicht berücksichtigt wurde. Er ersuche um "Anpassung".
  10. Am 26.1.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF beantragte am 1.1.2017 Arbeitslosengeld. Seit 12.9.2016 steht der BF in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrer beim Dienstgeber L., wobei er daraus ein Bruttoeinkommen in Höhe von € 498 bezieht.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind gänzlich unbestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  15. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  16. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  17. Zur Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG: § 12 AlVG lautet auszugsweise: § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt,
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, [...] § 5 Abs 2 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lautet auszugsweise:
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. [...] 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich ist unbestritten, dass der BF in einem Dienstverhältnis steht und daraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 498 bezieht. Damit liegt der BF über der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 425,70 im Jahr 2017; er steht in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Folglich ist der BF den klaren Bestimmungen in § 12 Abs 1, Abs 3 lit a und Abs 6 lit a AlVG zufolge nicht arbeitslos und wurde seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1.1.2017 zu Recht keine Folge gegeben.Folglich ist der BF den klaren Bestimmungen in Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Litera a und Absatz 6, Litera a, AlVG zufolge nicht arbeitslos und wurde seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1.1.2017 zu Recht keine Folge gegeben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Rechtslage konkret für den BF - der nunmehr eine Beschäftigung ausübt, aus der er ein viel geringeres Einkommen lukriert als aus seiner bisherigen Beschäftigung, gleichzeitig aber dennoch aufgrund seiner nunmehrigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat - durchaus unbefriedigend sein mag und auch rechtspolitisch hinterfragt werden könnte. Dessen ungeachtet hat sich der Gesetzgeber klar dafür entschieden, dass ab Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze eben keine Arbeitslosigkeit vorliegt, wobei sich diese Regelung noch im - durch das Sachlichkeitsgebot beschränkten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewegt. Somit hat das AMS zu Recht dem Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 1.1.2017 keine Folge gegeben und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgebliche Rechtsansicht, dass im Fall des Vorliegens eines über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitslosigkeit vorliegen kann, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 12 Abs 6 lit a AlVG), die keinerlei Fragen offen lassen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgebliche Rechtsansicht, dass im Fall des Vorliegens eines über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitslosigkeit vorliegen kann, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG), die keinerlei Fragen offen lassen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2145697.1.00

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