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{'item': 'W114 2123634-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW114 2123634-1 SpruchW114 2123634-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 25.04.2012 stellte XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  2. Am 25.04.2012 stellte römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 7,32 ha, für die XXXX 170,66 ha und für die XXXX 64,66 ha Almfutterfläche beantragt.
  4. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2012 für die römisch 40 7,32 ha, für die römisch 40 170,66 ha und für die römisch 40 64,66 ha Almfutterfläche beantragt.
  5. Am 01.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 170,66 ha eine solche im Ausmaß von 177 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 07.08.2013, AZ GB I/TPD/119746549, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 01.07.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 170,66 ha eine solche im Ausmaß von 177 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 07.08.2013, AZ GB I/TPD/119746549, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 08.08.2013 fand auf der XXXX im Beisein des Beschwerdeführers, der auch die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 7,32 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,46 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 27.08.2013, AZ GB I/TPD/119774348, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Am 08.08.2013 fand auf der römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers, der auch die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 7,32 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,46 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 27.08.2013, AZ GB I/TPD/119774348, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.
  9. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910414, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  10. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910414, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  11. Am 28.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 64,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 55,87 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 05.11.2013, AZ GB I/TPD/120328290, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  12. Am 28.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 64,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 55,87 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 05.11.2013, AZ GB I/TPD/120328290, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  13. Am 05.02.2014 langte bei der AMA eine Erklärung

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % der Landwirtschaftskammer XXXX ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer XXXX erkennbar gewesen wäre.7. Am 05.02.2014 langte bei der AMA eine Erklärung

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % der Landwirtschaftskammer römisch 40 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer römisch 40 erkennbar gewesen wäre.

  1. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915316, der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910414, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
  2. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915316, der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910414, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.03.2014 Beschwerde.
  4. Am 26.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.
  5. Am 26.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121717287, wurde der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915316, insofern abgeändert, als einerseits ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" eine Richtigstellung der Fläche auf der XXXX vorzunehmen wäre. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121717287, wurde der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915316, insofern abgeändert, als einerseits ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" eine Richtigstellung der Fläche auf der römisch 40 vorzunehmen wäre. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, wurde der Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121717287, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
  9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, wurde der Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121717287, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid wurde am 30.07.2015 per Post an den BF übermittelt.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2015 Beschwerde, welche am 03.09.2015 bei der AMA einlangte.
  11. Mit Schreiben vom 17.02.2016, AZ I/1/1/Inv16043/Ho, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass die gegenständliche Beschwerde am 03.09.2015 in der AMA eingelangt sei. Postaufgabedatum sei der 02.09.2015 gewesen. Der angefochtene Bescheid sei von der AMA am 30.07.2015 per Post verschickt worden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Angaben über den Erhalt des Bescheides mache, gehe die AMA aufgrund der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 04.08.2015 erhalten habe. Eine rechtzeitige Beschwerde - wie auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei - hätte jedoch spätestens binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides - das wäre in dem Fall der 01.09.2015 gewesen - an die AMA übermittelt werden müssen.
  12. Mit Schreiben vom 17.02.2016, AZ I/1/1/Inv16043/Ho, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass die gegenständliche Beschwerde am 03.09.2015 in der AMA eingelangt sei. Postaufgabedatum sei der 02.09.2015 gewesen. Der angefochtene Bescheid sei von der AMA am 30.07.2015 per Post verschickt worden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Angaben über den Erhalt des Bescheides mache, gehe die AMA aufgrund der Zustellvermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 04.08.2015 erhalten habe. Eine rechtzeitige Beschwerde - wie auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei - hätte jedoch spätestens binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides - das wäre in dem Fall der 01.09.2015 gewesen - an die AMA übermittelt werden müssen. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.
  13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 die Beschwerde und die Unterlagen des bei der AMA geführten Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  14. Die AMA legte zudem auch zwei Reporte vor, in welchen sie ausführte, dass sich Änderungen der Flächendaten ergeben hätten. Im letzten Report vom 18.08.2016 führt die AMA aus, dass nur mehr eine Differenzfläche von 0,86 ha vorliegen würde, was dazu führen würde, dass dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuzuerkennen wäre.
  15. Die AMA legte zudem auch zwei Reporte vor, in welchen sie ausführte, dass sich Änderungen der Flächendaten ergeben hätten. Im letzten Report vom 18.08.2016 führt die AMA aus, dass nur mehr eine Differenzfläche von 0,86 ha vorliegen würde, was dazu führen würde, dass dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuzuerkennen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, ist mit 30.07.2015 datiert und wurde von der AMA auch am 30.07.2015 per Post versendet. Der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, ist unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 2 ZustG - spätestens am 03.08.2015 zugestellt worden.Der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, ist unter Berücksichtigung von Paragraph 26, Absatz 2, ZustG - spätestens am 03.08.2015 zugestellt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer eingeschrieben per Post an die AMA übermittelt. Das Kuvert, mit welchem gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde trägt als Postaufgabestempel den 02.09.2015, 16.01 Uhr. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, wurde nach Ende der sich aus § 7 Abs. 4 VwGVG ergebenden Beschwerdefrist erhoben und ist daher verspätet.Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599795, wurde nach Ende der sich aus Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ergebenden Beschwerdefrist erhoben und ist daher verspätet.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmitteln. Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 30.07.2015 versandt wurde, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der belangten Behörde.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. In der Sache selbst: Die Beschwerde ist verspätet erhoben worden. Dazu ist auszuführen:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

In der angefochtenen Entscheidung wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf auch hingewiesen, wobei "innerhalb von vier Wochen" sogar mittels Fettdruckes hervorgehoben wurde. Zu hinterfragen ist, wann diese 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Da es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung ohne Zustellnachweis gehandelt hat, wird insbesondere auf § 26 ZustellG hingewiesen.Zu hinterfragen ist, wann diese 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Da es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung ohne Zustellnachweis gehandelt hat, wird insbesondere auf Paragraph 26, ZustellG hingewiesen. § 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:Paragraph 26, ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet: "

(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird."
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde übergab diese am 30.07.2015 den angefochtenen Bescheid dem Zustellorgan. Damit gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (sohin 03.08.2015) als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht²
(2011)§ 26 ZustG Rz 4).Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde übergab diese am 30.07.2015 den angefochtenen Bescheid dem Zustellorgan. Damit gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (sohin 03.08.2015) als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht²
(2011)Paragraph 26, ZustG Rz 4). Die gegenständliche Beschwerde, wurde am 02.09.2015 im Wege der Post mit eingeschriebener Postsendung eingebracht. Um als rechtzeitig eingebracht zu werden, hätte die Beschwerde - bei einer Übermittlung per Post - jedoch spätestens am 31.08.2015, 24.00 Uhr aufgegeben werden müssen. Das bedeutet, dass das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde und die Beschwerde daher verspätet ist. Der Beschwerdeführer ist mit der offenbaren Verspätung seines Rechtsmittels konfrontiert worden. Dies stellt diese einen "Verspätungsvorhalt" dar. Einen Wiedereinsetzungsantrag beantragte der Beschwerdeführer nicht. Er brachte auch keine Gründe vor, dass seine Beschwerde - aus welchen Gründen auch immer - rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerde war daher

§§ 7Abs. 4, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsvergahrensrecht10

(2014), Rz 825, oder für viele VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0209 oder VwGH vom 06.12.2016, Ra 2016/11/0167).Die Beschwerde war daher

Paragraphen 7, Absatz 4, 28, Absatz eins und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsvergahrensrecht10

(2014), Rz 825, oder für viele VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0209 oder VwGH vom 06.12.2016, Ra 2016/11/0167). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung - siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung - siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2123634.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.