W114 2141600-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW114 2141600-1 SpruchW114 2141600-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 20.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2855076010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173692010, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, BNr. XXXX, vom 15.09.2016, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 20.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2855076010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173692010, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 15.09.2016, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A) 1. Der Beschwerde wird statt gegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (top-up) stattgegeben wird.
B) Die Revision ist zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) meldete im Wege der Bezirks-Landwirtschaftskammer XXXX am 13.01.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) den Wechsel der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.01.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 19.01.2015 protokolliert.1. römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) meldete im Wege der Bezirks-Landwirtschaftskammer römisch 40 am 13.01.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) den Wechsel der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.01.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 19.01.2015 protokolliert.
Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Zudem würde - unter Hinweis auf Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO - der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Zudem würde - unter Hinweis auf Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO - der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Dazu legt er sein vollständiges Maturazeugnis der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in XXXX vom 16.06.1998 vor.Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Dazu legt er sein vollständiges Maturazeugnis der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in römisch 40 vom 16.06.1998 vor.
Ergänzend führte er aus, dass er nicht bereits vor mehr als fünf Jahren einen Betrieb auf eigenen Namen geführt habe. Er habe noch nie selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Allenfalls liege eine Namensverwechslung mit seinem Vater vor.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass in der XXXX lediglich nur angestellt sei und aufgrund der Führung des Kellerbuches in den Stammdaten dieses Unternehmens eingetragen sei. Dieses Unternehmen stehe weder in seinem Eigentum, noch wäre er dort auf eigene Rechnung tätig. Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte er einen Auszug aus dem Firmenbuch vor, aus welchem hervorgeht, dass er - auch unter Berücksichtigung der historischen Daten des Firmenbuches noch niemals für die XXXX vertretungsbefugt war.Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass in der römisch 40 lediglich nur angestellt sei und aufgrund der Führung des Kellerbuches in den Stammdaten dieses Unternehmens eingetragen sei. Dieses Unternehmen stehe weder in seinem Eigentum, noch wäre er dort auf eigene Rechnung tätig. Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte er einen Auszug aus dem Firmenbuch vor, aus welchem hervorgeht, dass er - auch unter Berücksichtigung der historischen Daten des Firmenbuches noch niemals für die römisch 40 vertretungsbefugt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 16.06.1998 legte der Beschwerdeführer, der am 23.04.1979 geboren wurde, an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in XXXX die Reifeprüfung ab und erfüllt damit hinsichtlich der beantragten Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung das sich aus § 12 DIZA-VO ergebende Erfordernis des Nachweises und der Vorlage eines entsprechenden einschlägigen Ausbildungsnachweises.1.1. Am 16.06.1998 legte der Beschwerdeführer, der am 23.04.1979 geboren wurde, an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in römisch 40 die Reifeprüfung ab und erfüllt damit hinsichtlich der beantragten Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung das sich aus Paragraph 12, DIZA-VO ergebende Erfordernis des Nachweises und der Vorlage eines entsprechenden einschlägigen Ausbildungsnachweises.
1.2. Der Beschwerdeführer war am 03.04.2007 für die XXXX, BNr. XXXX, tätig, wobei er jedoch für diese Genossenschaft nicht vertretungsbefugt war. Er war dort mit der Führung des Kellerbuches betraut.1.2. Der Beschwerdeführer war am 03.04.2007 für die römisch 40 , BNr. römisch 40 , tätig, wobei er jedoch für diese Genossenschaft nicht vertretungsbefugt war. Er war dort mit der Führung des Kellerbuches betraut.
1.3. Seit 01.01.2015 bewirtschaftet der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit der BNr. XXXX. Vor diesem Datum hatte sich der Beschwerdeführer in keinem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen.1.3. Seit 01.01.2015 bewirtschaftet der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Vor diesem Datum hatte sich der Beschwerdeführer in keinem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen.
1.4. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 5,9021 ha und beantragte u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
1.5. Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2855076010, für das Antragsjahr 2015 auch eine Basisprämie gewährt wurde, erfüllt er alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (top up) für das Antragsjahr 2015.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw. * aus dem vom BF vorgelegten Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 16.06.1998 der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in XXXX;* aus dem vom BF vorgelegten Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 16.06.1998 der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in römisch 40 ;
Das erkennende Gericht geht von der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlage aus. Demnach hat der Beschwerdeführer den bemängelten einschlägigen Ausbildungsnachweis nachgewiesen. * dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die XXXX, BNr. XXXX, FN XXXX.* dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die römisch 40 , BNr. römisch 40 , FN römisch 40 .
Aus dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die XXXX, FN XXXX, kann entnommen werden, dass diese XXXX durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten wird. Da der Beschwerdeführer weder im aktuellen Firmenbuch noch unter Berücksichtigung der historischen Daten jemals die Position des Obmannes, Obmannstellvertreters, eines Prokuristen oder eines sonstigen Vorstandsmitgliedes eingenommen hat, konnte er auch niemals für die XXXX vertretungsbefugt gewesen sein.Aus dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die römisch 40 , FN römisch 40 , kann entnommen werden, dass diese römisch 40 durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten wird. Da der Beschwerdeführer weder im aktuellen Firmenbuch noch unter Berücksichtigung der historischen Daten jemals die Position des Obmannes, Obmannstellvertreters, eines Prokuristen oder eines sonstigen Vorstandsmitgliedes eingenommen hat, konnte er auch niemals für die römisch 40 vertretungsbefugt gewesen sein.
Zudem ergibt eine Einsichtnahme auf eama bei der BNr. XXXX, dass als Bewirtschafter nicht der Beschwerdeführer sondern die XXXX selbst eingetragen ist.Zudem ergibt eine Einsichtnahme auf eama bei der BNr. römisch 40 , dass als Bewirtschafter nicht der Beschwerdeführer sondern die römisch 40 selbst eingetragen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Ermittlungsschritte kommt daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum 03.04.2007 bei der XXXX als Betriebsleiter niedergelassen hatte, sondern sich bei diesem Unternehmen in einem weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis - ohne ihm eigeräumte nicht widerrufbare Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse - befunden hatte.Unter Berücksichtigung dieser Ermittlungsschritte kommt daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum 03.04.2007 bei der römisch 40 als Betriebsleiter niedergelassen hatte, sondern sich bei diesem Unternehmen in einem weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis - ohne ihm eigeräumte nicht widerrufbare Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse - befunden hatte.
Sofern die belangte Behörde sich auf einen in den Verfahrensunterlagen befindlichen nur schwer lesbaren Ausdruck vom 03.04.2007 bezieht, aus dem Folgendes entnommen werden kann: "Bewirtschafter:
Typ: Juristische Person Gesellschaftsform: XXXXGesellschaftsform: römisch 40 Betriebsbez.: XXXXBetriebsbez.: römisch 40 Name: XXXXName: römisch 40 Vorname: XXXXVorname: römisch 40 Titel: Ing.
Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40 Geschlecht: männlich ..." und daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer sich bei der XXXX als Betriebsleiter niedergelassen hatte, vermag das erkennende Gericht dieser Argumentationslinie der belangten Behörde nicht zu folgen, zumal ein derartiges Verständnis im krassem Widerspruch zum Firmenbuch und auch zur eigenen INVEKOS-Datenbank steht. 3.und daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer sich bei der römisch 40 als Betriebsleiter niedergelassen hatte, vermag das erkennende Gericht dieser Argumentationslinie der belangten Behörde nicht zu folgen, zumal ein derartiges Verständnis im krassem Widerspruch zum Firmenbuch und auch zur eigenen INVEKOS-Datenbank steht. 3.
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.
Ein Mitgliedstaat kann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.
Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO): "Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007: "§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Entsprechend den obigen Feststellungen ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen viermonatigen Frist ergangen und daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde zu legen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich zwar die Beschwerde gegen den ursprünglich erlassenen Bescheid, die Entscheidung des Gerichts erfolgt aber zur Beschwerdevorentscheidung, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides getreten ist (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl.
Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,.
Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO 1307/2013. Was jedoch im Einzelnen eine "Niederlassung als Betriebsleiter" darstellt, regelt die VO 1307/2013 nicht. Allerdings enthält Art. 49 VO 639/2014 nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen, wobei diese gem.
Art. 50 dieser VO auch auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Artikel 50, VO 1307 aus 2013,. Was jedoch im Einzelnen eine "Niederlassung als Betriebsleiter" darstellt, regelt die VO 1307 aus 2013, nicht. Allerdings enthält Artikel 49, VO 639 aus 2014, nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen, wobei diese gem.
Artikel 50, dieser VO auch auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Durch diese Regelung hat die Kommission eine Konkretisierung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 592/11 Ketelä zu einer Vorgängerbestimmung versucht, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren und dass eine mitgliedstaatliche Regelung, wonach eine Kontrollbefugnis als Betriebsleiter voraussetzt, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren, nicht dem Unionsrecht widerspricht.
Nach dieser neuen, durch VO 639/2014 konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leitungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss(te). Die EU-Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.01.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.Nach dieser neuen, durch VO 639 aus 2014, konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leitungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss(te). Die EU-Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.01.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.
Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts findet sich in § 1189 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB. Danach sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, außer der Gesellschaftsvertrag überträgt einem Gesellschafter die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (§ 1190 Abs. 1 ABGB). Grundsätzlich räumt diese Regelung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, den Gesellschaftern gleiche Rechte ein.Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts findet sich in Paragraph 1189, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB.
Danach sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, außer der Gesellschaftsvertrag überträgt einem Gesellschafter die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (Paragraph 1190, Absatz eins, ABGB). Grundsätzlich räumt diese Regelung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, den Gesellschaftern gleiche Rechte ein.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch der XXXX, BNr. XXXX, FN XXXX, vorgelegt. Aus diesem ist sehr klar und nachvollziehbar erkennbar, wie für dieses Unternehmen maßgebliche Entscheidungen getroffen werden und wie und von wem demnach die Geschäfte der XXXX geführt werden. Alle hiefür gegenwärtig oder auch für die Vergangenheit maßgeblichen Personen können dem Firmenbuch entnommen werden. Im Umkehrschluss muss man daher zum Ergebnis kommen, dass alle Personen, die nicht im aktuellen Firmenbuch bzw. im historischen Firmenbuch genannt werden, keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gebarung der XXXX, gehabt haben. Der Beschwerdeführer wird weder im aktuellen Firmenbuchsauszug noch im historischen Firmenbuchsauszug genannt.
Der Beschwerdeführer hatte daher über die XXXX keine wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen.Der Beschwerdeführer hat insbesondere einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch der römisch 40 , BNr. römisch 40 , FN römisch 40 , vorgelegt. Aus diesem ist sehr klar und nachvollziehbar erkennbar, wie für dieses Unternehmen maßgebliche Entscheidungen getroffen werden und wie und von wem demnach die Geschäfte der römisch 40 geführt werden. Alle hiefür gegenwärtig oder auch für die Vergangenheit maßgeblichen Personen können dem Firmenbuch entnommen werden. Im Umkehrschluss muss man daher zum Ergebnis kommen, dass alle Personen, die nicht im aktuellen Firmenbuch bzw. im historischen Firmenbuch genannt werden, keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gebarung der römisch 40 , gehabt haben.
Der Beschwerdeführer wird weder im aktuellen Firmenbuchsauszug noch im historischen Firmenbuchsauszug genannt. Der Beschwerdeführer hatte daher über die römisch 40 keine wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen.
Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der für seinen eigenen Betrieb die Junglandwirteförderung für das Antragsjahr 2015 beantragt hat, sich nicht bereits im Jahr 2007 bei der XXXX als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hatte. Daher erfüllt er unter Hinweis auf Artikel 50 Absatz 2 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013 diese Voraussetzung hinsichtlich der Junglandwirte-top-up-Förderung für das Antragsjahr 2015 für seinen eigenen Betrieb. Sein Anspruch auf die Junglandwirte-top-up-Förderung besteht zu Recht. Die diesbezügliche abweisende Entscheidung der AMA in der Beschwerdevorentscheidung ist daher zu beheben.Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der für seinen eigenen Betrieb die Junglandwirteförderung für das Antragsjahr 2015 beantragt hat, sich nicht bereits im Jahr 2007 bei der römisch 40 als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hatte. Daher erfüllt er unter Hinweis auf Artikel 50 Absatz 2 Litera a, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, diese Voraussetzung hinsichtlich der Junglandwirte-top-up-Förderung für das Antragsjahr 2015 für seinen eigenen Betrieb. Sein Anspruch auf die Junglandwirte-top-up-Förderung besteht zu Recht. Die diesbezügliche abweisende Entscheidung der AMA in der Beschwerdevorentscheidung ist daher zu beheben.
Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Zur Zulassung der ordentlichen Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, wer als Betriebsleiter im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, wer als Betriebsleiter im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) .
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2141600.1.00