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{'item': 'W119 2006933-1'}

Obsah (23)§ 3§ 52Art. 133§ 34§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18Art. 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§§ 4§ 74§ 28Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW119 2006933-1 SpruchW119 2006933-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGE

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen.Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei römisch 40 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zl W119 2006934) am 16. 10. 2013 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zl W119 2006934) am

  1. 2013 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführerin am selben Tag wurde im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab sie eingangs an, die Grundschule und die Universität besucht zu haben und aus der Stadt Ulaanbaatar zu stammen. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden in der Mongolei leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwiegereltern ihr nach dem Tod ihres Ehemannes das gemeinsame Kind hätten wegnehmen wollen. Sie habe ihren Sohn nur einmal in der Woche nach Hause nehmen dürfen. Ihr Ehemann sei in Südkorea gestorben. Ihre Schwiegereltern hätten sie für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemacht. Ihre Schwiegereltern hätten durch Beziehungen das Sorgerecht für ihr Kind erhalten. Um mit ihrem Sohn zusammenbleiben zu können, habe sie die Mongolei verlassen. Die Beschwerdeführerin wurde am

  1. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass ihr Ehemann in Südkorea bei einem Unfall gestorben sei. Er sei mit seinem Moped gegen ein Auto gefahren. Die Schuldaufteilung habe 50:50 betragen. Es habe dort eine Gerichtsverhandlung gegeben, die sie mit ihren Schwiegereltern besucht habe. Der andere Fahrer habe keine Verletzungen erlitten und habe ihren Schwiegereltern Geld gegeben. Die Hälfte der Entschädigung wäre ihr zugestanden. Ihre Schwiegereltern hätten jedoch das gesamte Geld an sich genommen. Sie habe daraufhin eine Anzeige gegen ihre Schwiegereltern erstattet und das Zivilgericht in Ulaanbaatar habe ihr die Hälfte der Summe zugesprochen. Ihre Schwiegereltern hätten dagegen berufen, die zweite Instanz habe wiederum ihr die Summe zugesprochen. Da ihre Schwiegereltern noch zwei Töchter hätten, habe sie sich dafür ausgesprochen, sich mit weniger Geld zufrieden zu geben, damit auch die anderen beiden Kinder Geld bekommen hätten. Sie habe sich eine Ein-Zimmer Wohnung im April 2010 gekauft. Weiters gab sie an, am
  2. April 2002 geheiratet zu haben. Sie habe mit ihrem Ehemann bei ihren Schwiegereltern gelebt. Ihr Sohn habe eine Russische Schule besucht. Ihre Eltern seien mittlerweile in Pension und würden eine staatliche Pension erhalten. Ihre Schwiegermutter führe mit ihren Schwestern eine XXXX in Ulaanbaatar. Ihr Ehemann habe bis kurz vor seinem Unfall ebenfalls dort gearbeitet, dann habe er sich selbstständig gemacht und sei für ein Unternehmen in Südkorea tätig gewesen. Sie besitze einen Reisepass, der ihr glaublich im Jahr 2005 ausgestellt worden sei. Sie sei im Jahr 2006 nach Korea gereist und dort für zehn Tage geblieben. Ihren Sohn habe sie in dieser Zeit bei ihren Eltern zurückgelassen.Weiters gab sie an, am
  3. April 2002 geheiratet zu haben. Sie habe mit ihrem Ehemann bei ihren Schwiegereltern gelebt. Ihr Sohn habe eine Russische Schule besucht. Ihre Eltern seien mittlerweile in Pension und würden eine staatliche Pension erhalten. Ihre Schwiegermutter führe mit ihren Schwestern eine römisch 40 in Ulaanbaatar. Ihr Ehemann habe bis kurz vor seinem Unfall ebenfalls dort gearbeitet, dann habe er sich selbstständig gemacht und sei für ein Unternehmen in Südkorea tätig gewesen. Sie besitze einen Reisepass, der ihr glaublich im Jahr 2005 ausgestellt worden sei. Sie sei im Jahr 2006 nach Korea gereist und dort für zehn Tage geblieben. Ihren Sohn habe sie in dieser Zeit bei ihren Eltern zurückgelassen. Zu ihrer beruflichen Laufbahn gab sie an, nach dem Universitätsabschluss als Managerin gearbeitet zu haben. Sie sei Mitglied der Demokratischen Partei in der Mongolei gewesen, habe aber deswegen keine Probleme gehabt. Sie habe einen Bruder, der in der Mongolei als Polizeibeamtet tätig sei. Ihre Schwester sei derzeit arbeitslos. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihre Schwiegereltern versucht hätten, das Sorgerecht für ihren Sohn zu erhalten. Dem habe sie nicht zugestimmt, was zu einer Verschlechterung des Verhältnisses zwischen ihren Schwiegereltern und ihr geführt habe. Nach dem Tod ihres Sohnes sei es ihrer Schwiegermutter sehr schlecht gegangen. Ihre Schwiegermutter habe ihren Enkel bei sich haben wollen. Sie habe ihren Sohn deshalb zu ihren Schwiegereltern in Betreuung gegeben, weil diese ihren Sohn verloren hätten. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass ihre Schwiegereltern ihren Sohn ein Jahr beaufsichtigt hätten. Danach hätte sie ihn wieder bei sich behalten. Sie habe ihrer Schwiegermutter Geld für die Betreuung ihres Sohnes gegeben. Da ihre Schwiegermutter Probleme mit der Niere gehabt habe, habe sie diese auch bei der notwendigen Behandlung finanziell unterstützt. Da sie diesen Druck nicht ausgehalten habe und in Österreich ihr Cousin mütterlicherseits, ein anerkannter Flüchtling, lebe, habe sie sich entschlossen aus der Mongolei zu flüchten. Ihr Sohn sei der einzige Fluchtgrund gewesen, weitere Gründe habe sie nicht. Auf die Frage, was sie im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei befürchte, gab sie an, ihren Sohn wieder zu ihren Schwiegereltern geben zu müssen. Ihre Schwiegereltern hätten einflussreiche Verwandte, es handle sich dabei um den jüngeren Bruder und die jüngere Schwester ihrer Schwiegermutter, die Direktorin der XXXX sei. Sie sei von beiden terrorisiert worden.Ihre Schwiegereltern hätten einflussreiche Verwandte, es handle sich dabei um den jüngeren Bruder und die jüngere Schwester ihrer Schwiegermutter, die Direktorin der römisch 40 sei. Sie sei von beiden terrorisiert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  4. 2014, Zl IFA 831496109, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§§ 57und 55 Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18

Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2014, Zl IFA 831496109, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus der Mongolei ausgereist sei, weil sie sich mit ihrer familiären Situation und der wirtschaftlichen Notlage aufgrund der Erkrankung ihrer Schwiegermutter überfordert gefühlt habe und sie mit ihrem Kind in Österreich in Ruhe habe leben wollen. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang. Zu der individuellen Situation bzw der allgemeinen Lage in der Mongolei werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus der Mongolei ausgereist sei, weil sie sich mit ihrer familiären Situation und der wirtschaftlichen Notlage aufgrund der Erkrankung ihrer Schwiegermutter überfordert gefühlt habe und sie mit ihrem Kind in Österreich in Ruhe habe leben wollen. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang. Zu der individuellen Situation bzw der allgemeinen Lage in der Mongolei werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, wonach sie im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohende Lage geraten würde. Als soziales Auffangnetz stünde ihre Familie zur Verfügung. Es sei ihr auch zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau handle, die arbeitsfähig sei und ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könne. Eine Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit als Managerin wäre zudem möglich.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, wonach sie im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohende Lage geraten würde. Als soziales Auffangnetz stünde ihre Familie zur Verfügung. Es sei ihr auch zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau handle, die arbeitsfähig sei und ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könne. Eine Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit als Managerin wäre zudem möglich. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gedrängt werden könnte, welche eine Rückkehr in die Mongolei unzumutbar erscheinen ließe. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Sohn noch einen Cousin besitze, der in Graz lebe. Ein gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin habe nicht festgestellt werden können.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Sohn noch einen Cousin besitze, der in Graz lebe. Ein gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei die Beschwerdeführerin erst seit Oktober 2013 in Österreich aufhältig. Sie befinde sich nicht in Ausbildung und nehme an keinen Kursen ausgenommen Deutschkursen teil. Sie sei nicht berufstätig und bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Weitere Bindungen oder Anknüpfungspunkte habe sie nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Zudem sei die Beschwerdeführerin erst seit Oktober 2013 in Österreich aufhältig. Sie befinde sich nicht in Ausbildung und nehme an keinen Kursen ausgenommen Deutschkursen teil. Sie sei nicht berufstätig und bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Weitere Bindungen oder Anknüpfungspunkte habe sie nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  2. 2014 Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass es mehrere Gründe für ihre Flucht aus der Mongolei gegeben habe. So seien ihre Schwiegereltern der Ansicht gewesen, dass sie für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich sei. Diese hätten sie bedroht und sie ständigem psychischem Druck ausgesetzt. Nach § 4 Abs 3 des ersten Abschnittes des Mongolischen Gesetzes über den Schutz des Kindes seien für die körperliche, geistige, moralische Entwicklung des Kindes die Eltern als Obsorge berechtigte und betreuende Unterstützer gleichermaßen verantwortlich. Dies sei so ausgelegt worden, dass – sofern der Vater des Kindes nicht mehr in der Lage sei für das Kind zu sorgen - die leiblichen Eltern des Vaters des Kindes, also ihre Schwiegereltern, obsorgeberechigt seien. Ihre Schwiegereltern hätten durch Geld und durch ihre Kontakte die Leute auf ihre Seite gebracht und den Umstand, dass sie alleinerziehend sei, ausgenutzt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  3. 2014 Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass es mehrere Gründe für ihre Flucht aus der Mongolei gegeben habe. So seien ihre Schwiegereltern der Ansicht gewesen, dass sie für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich sei. Diese hätten sie bedroht und sie ständigem psychischem Druck ausgesetzt. Nach Paragraph 4, Absatz 3, des ersten Abschnittes des Mongolischen Gesetzes über den Schutz des Kindes seien für die körperliche, geistige, moralische Entwicklung des Kindes die Eltern als Obsorge berechtigte und betreuende Unterstützer gleichermaßen verantwortlich. Dies sei so ausgelegt worden, dass – sofern der Vater des Kindes nicht mehr in der Lage sei für das Kind zu sorgen - die leiblichen Eltern des Vaters des Kindes, also ihre Schwiegereltern, obsorgeberechigt seien. Ihre Schwiegereltern hätten durch Geld und durch ihre Kontakte die Leute auf ihre Seite gebracht und den Umstand, dass sie alleinerziehend sei, ausgenutzt. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass sich ihr Sohn aufgrund der täglichen Streitereien verändert habe. Ein Arzt habe "Veränderungen aufgrund eines plötzlichen Schocks und wegen Unruhe" diagnostiziert. Der dritte Grund sei jener, dass sich ihre Schwiegereltern dem Schamanismus zugewandt hätten. Ihr Sohn hätte seine Großeltern zu den dort stattfindenden Ritualen begleiten müssen. Weiters habe sie – wie bereits in der Einvernahme ausgeführt – ihr Gehalt ihrer kranken Schwiegermutter zukommen lassen müssen. Um etwas Geld für sich zu haben, habe sie nachts Diplomarbeiten, Bücher, Projekte, Werbungen etc korrigiert/überwacht/editiert/bearbeitet. Weiters habe sie keinen ausreichenden Schutz durch die Polizeibehörden erfahren. Überdies sei auch ihre Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei sehr gefährlich gewesen. Es seien einige Mitglieder bereits ermordet worden. Die Beschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs bei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. 2014, Zl W119 2006933-1/7E, wurde der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. 5. 2014, Zl W119 2006933-1/7E, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom

  1. 2016 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: Ein A2-Sprachzertifikat, eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Betreuung von Kindern, eine Teilnahmebestätigung über verschiedene Projekte, eine Bestätigung über die Teilnahme am IntegrationsprojektXXXX, eine Bestätigung über den Besuch des Lehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, eine Bestätigung, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin einen Judo-Verein besuche sowie eine Urkunde über einen Lesewettbewerb, bei dem der Sohn der Beschwerdeführerin den
  2. Platz erreicht habe. Am
  3. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, in XXXX in der Mongolei geboren zu sein. Dort habe sie bis 1999 gelebt, bevor sie wegen des Studiums nach Ulaanbaatar übersiedelt sei. Sie habe die Hochschule für Film und Kunst besucht. Danach habe sie eine einjährige Ausbildung in Politikmanagement gemacht. Ihr Ehemann habe einen Marktstand besessen und dort Sachen verkauft. 2005 sei er nach Südkorea gegangen. Dort habe er in einer Metallfabrik gearbeitet. 2006 sei er bei einem Unfall tödlich verunglückt. Es habe in Südkorea eine Gerichtsverhandlung wegen der Schuldfrage gegeben, in der Mongolei sei in einem Verfahren das Schmerzensgeld aufgeteilt worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei das Sorgerecht für ihren Sohn auf ihre Schwiegereltern übergegangen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass ihre Schwiegereltern versucht hätten, das Sorgerecht zu erhalten, sie sich dagegen ausgesprochen habe und das Verhältnis untereinander sehr schlecht gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwiegermutter Schamanin sei und ihren Enkel, der für die Erhaltung der Familie verantwortlich sei, bei sich haben wollte. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, aus Mitgefühl zu ihrer Schwiegermutter dieser ihren Sohn teilweise überlassen zu haben, gab sie an, dass sie anlässlich der ersten Befragung nicht nach religiösen Themen befragt worden sei. Ihr Sohn hätte der nächste Schamane werden sollen. Auf die Frage, wie das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Schwiegereltern gewesen sei, gab sie an, dass es bis zum Tod ihres Ehemannes gut gewesen sei. Diese hätten sie nämlich für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemacht. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt darüber nichts erwähnt habe, gab sie an, dass es sich dabei um einen der wichtigsten Gründe gehandelt habe, den sie auch genannt habe. Zu ihren im Beschwerdeschriftsatz angeführten Problemen mit der Demokratischen Partei befragt, gab sie an, persönlich keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Sie habe damals für XXXX gearbeitet, dem früheren Minister für XXXX. Dieser sei ein paar Monate vor der Wahl bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Auf Vorhalt, dass sie im Beschwerdeschriftsatz angegeben habe, von Angehörigen dieser Partei bedroht worden zu sein, bejahte sie dies und erklärte aus der Partei austreten haben zu müssen. Auf die Frage, ob sie noch weitere Bedrohungen habe erfahren müssen, gab sie an, dass die Brüder ihrer Schwiegermutter sie bedroht hätten. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt darüber nichts angegeben habe, entgegnete sie, alles im Beschwerdeschriftsatz angeführt zu haben. Als der Beschwerdeführerin die Frage nochmals gestellt wurde, gab sie an, dass der Hauptgrund ihrer Flucht jener gewesen sei, nicht mit ihrem Sohn zusammengelebt haben zu können.Am
  4. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, in römisch 40 in der Mongolei geboren zu sein. Dort habe sie bis 1999 gelebt, bevor sie wegen des Studiums nach Ulaanbaatar übersiedelt sei. Sie habe die Hochschule für Film und Kunst besucht. Danach habe sie eine einjährige Ausbildung in Politikmanagement gemacht. Ihr Ehemann habe einen Marktstand besessen und dort Sachen verkauft. 2005 sei er nach Südkorea gegangen. Dort habe er in einer Metallfabrik gearbeitet. 2006 sei er bei einem Unfall tödlich verunglückt. Es habe in Südkorea eine Gerichtsverhandlung wegen der Schuldfrage gegeben, in der Mongolei sei in einem Verfahren das Schmerzensgeld aufgeteilt worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei das Sorgerecht für ihren Sohn auf ihre Schwiegereltern übergegangen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass ihre Schwiegereltern versucht hätten, das Sorgerecht zu erhalten, sie sich dagegen ausgesprochen habe und das Verhältnis untereinander sehr schlecht gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwiegermutter Schamanin sei und ihren Enkel, der für die Erhaltung der Familie verantwortlich sei, bei sich haben wollte. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, aus Mitgefühl zu ihrer Schwiegermutter dieser ihren Sohn teilweise überlassen zu haben, gab sie an, dass sie anlässlich der ersten Befragung nicht nach religiösen Themen befragt worden sei. Ihr Sohn hätte der nächste Schamane werden sollen. Auf die Frage, wie das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Schwiegereltern gewesen sei, gab sie an, dass es bis zum Tod ihres Ehemannes gut gewesen sei. Diese hätten sie nämlich für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemacht. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt darüber nichts erwähnt habe, gab sie an, dass es sich dabei um einen der wichtigsten Gründe gehandelt habe, den sie auch genannt habe. Zu ihren im Beschwerdeschriftsatz angeführten Problemen mit der Demokratischen Partei befragt, gab sie an, persönlich keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Sie habe damals für römisch 40 gearbeitet, dem früheren Minister für römisch 40 . Dieser sei ein paar Monate vor der Wahl bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Auf Vorhalt, dass sie im Beschwerdeschriftsatz angegeben habe, von Angehörigen dieser Partei bedroht worden zu sein, bejahte sie dies und erklärte aus der Partei austreten haben zu müssen. Auf die Frage, ob sie noch weitere Bedrohungen habe erfahren müssen, gab sie an, dass die Brüder ihrer Schwiegermutter sie bedroht hätten. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt darüber nichts angegeben habe, entgegnete sie, alles im Beschwerdeschriftsatz angeführt zu haben. Als der Beschwerdeführerin die Frage nochmals gestellt wurde, gab sie an, dass der Hauptgrund ihrer Flucht jener gewesen sei, nicht mit ihrem Sohn zusammengelebt haben zu können. Auf die Frage, ob sie sich jemals an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, gab sie an, dass es 2011 besonders viele Drohungen gegeben habe, aber die Polizei nichts unternommen habe. In der Mongolei würden noch ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester leben. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie wieder gesundheitliche Probleme ihres Sohnes. Dieser habe eine Herzschwäche gehabt. In Österreich benötige er keine Behandlung. Zu ihrer Integration befragt, gab sie an, das B1-Sprachzertifikat absolvieren zu wollen. Sie habe vor zu studieren. Sie wolle Pflegeassistentin werden. Ihr Sohn gehe seit vier Jahren in die Schule. Er mache sogar Dolmetschertätigkeiten bei der Caritas. Er spreche in Österreich nur Deutsch. Er betreibe Judo und er habe bei einem Landeswettbewerb die Bronzemedaille gewonnen. Sie selbst führe ehrenamtlich Kinderbetreuung aus. Sie habe in Österreich Freunde. Der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihr für diese eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerin führte in einer solchen aus, dass sie in der Mongolei Drohungen ausgesetzt gewesen sei, aber keinen polizeilichen Schutz erhalten habe. Überdies machte die Beschwerdeführerin auf die schlechte Übersetzung der Dolmetscherin aufmerksam, wodurch ihre Antworten nicht richtig im Protokoll wiedergegeben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und ist in XXXX geboren, wo sie bis zum Jahr 1999 gelebt hat. Danach übersiedelte sie nach Ulaanbaatar, um dort die Hochschule für Film- und Kunst zu besuchen. Danach absolvierte sie eine einjährige Ausbildung im Bereich Politikmanagement. Danach war sie in einem Verlagsunternehmen beschäftigt. Sie war auch Mitglied der Demokratischen Partei in der Mongolei. 2002 ehelichte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zunächst imXXXX seiner Mutter tätig, bevor er 2005 in Südkorea ein neues Betätigungsfeld gefunden hatte. Im Jahr 2006 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einem Unfall in Südkorea getötet. Dabei wurde er als Mopedfahrer von einem Auto angefahren. Dazu fand auch in Südkorea ein Prozess zur Schuldfrage statt, an dem die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegereltern teilgenommen hatten. Im Rahmen des Verfahrens wurde auch die Frage der Entschädigung erörtert, demnach hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Hälfte der vom Gericht angeordneten Summe. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin nahmen jedoch die gesamte Summe an sich, sodass die Beschwerdeführerin den Klagsweg beschreiten musste, um an den ihr zustehenden Anteil zu gelangen. Das Gericht gab ihr Recht. Da ihre Schwiegereltern noch zwei Töchter haben, verzichtete die Beschwerdeführerin zugunsten dieser beiden auf einen Teil des ihr zustehenden Anspruches. Nach dem Tod ihres Ehemannes versuchten die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihren im Jahr 2003 geborenen Sohn zu erhalten. Die Beschwerdeführerin verweigerte dies, was zu einer Verschlechterung des Verhältnisses zu ihren Schwiegereltern führte. Die Beschwerdeführerin erklärte sich aus Mitgefühl zu ihrer Schwiegermutter bereit, ihren Sohn einen bestimmten Zeitraum bei dieser zu belassen und unterstützte sie dafür auch finanziell. Eine solche Unterstützung gewährte die Beschwerdeführerin ihrer Schwiegermutter, die ein Nierenleiden hat, auch für die Heilbehandlung. Da die Beschwerdeführerin diese Situation äußerst belastend empfand, verließ sie mit ihrem Sohn die Mongolei und stellte am
  6. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und ist in römisch 40 geboren, wo sie bis zum Jahr 1999 gelebt hat. Danach übersiedelte sie nach Ulaanbaatar, um dort die Hochschule für Film- und Kunst zu besuchen. Danach absolvierte sie eine einjährige Ausbildung im Bereich Politikmanagement. Danach war sie in einem Verlagsunternehmen beschäftigt. Sie war auch Mitglied der Demokratischen Partei in der Mongolei. 2002 ehelichte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zunächst imXXXX seiner Mutter tätig, bevor er 2005 in Südkorea ein neues Betätigungsfeld gefunden hatte. Im Jahr 2006 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einem Unfall in Südkorea getötet. Dabei wurde er als Mopedfahrer von einem Auto angefahren. Dazu fand auch in Südkorea ein Prozess zur Schuldfrage statt, an dem die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegereltern teilgenommen hatten. Im Rahmen des Verfahrens wurde auch die Frage der Entschädigung erörtert, demnach hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Hälfte der vom Gericht angeordneten Summe. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin nahmen jedoch die gesamte Summe an sich, sodass die Beschwerdeführerin den Klagsweg beschreiten musste, um an den ihr zustehenden Anteil zu gelangen. Das Gericht gab ihr Recht. Da ihre Schwiegereltern noch zwei Töchter haben, verzichtete die Beschwerdeführerin zugunsten dieser beiden auf einen Teil des ihr zustehenden Anspruches. Nach dem Tod ihres Ehemannes versuchten die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihren im Jahr 2003 geborenen Sohn zu erhalten. Die Beschwerdeführerin verweigerte dies, was zu einer Verschlechterung des Verhältnisses zu ihren Schwiegereltern führte. Die Beschwerdeführerin erklärte sich aus Mitgefühl zu ihrer Schwiegermutter bereit, ihren Sohn einen bestimmten Zeitraum bei dieser zu belassen und unterstützte sie dafür auch finanziell. Eine solche Unterstützung gewährte die Beschwerdeführerin ihrer Schwiegermutter, die ein Nierenleiden hat, auch für die Heilbehandlung. Da die Beschwerdeführerin diese Situation äußerst belastend empfand, verließ sie mit ihrem Sohn die Mongolei und stellte am
  7. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungen ihrer Schwiegereltern oder deren Angehörigen ausgesetzt war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Betätigung Verfolgungen ausgesetzt war. In der Mongolei leben die Mutter, ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. In Österreich lebt ein Cousin der Beschwerdeführerin, zu dem jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache sehr gut möglich. Diese belegte sie durch ein A2-Sprachzertifikat (sie besucht derzeit den B1-Deutschkurs). Sie übt ehrenamtliche Tätigkeiten wie Kinderbetreuung und Unterstützungstätigkeiten beim Ars Electronica Festival und der "WearFair und mehr"-Messe in Linz, aus. Sie nimmt an Projekten zu ihrer Integration teil, sie besucht einen Lehrgang, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen und beabsichtigt danach eine Ausbildung zur Pflegeassistentin machen. Der dreizehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin besucht die Schule, einen Judo Kurs und hat bereits an einem Lesewettbewerb teilgenommen.Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. In Österreich lebt ein Cousin der Beschwerdeführerin, zu dem jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache sehr gut möglich. Diese belegte sie durch ein A2-Sprachzertifikat (sie besucht derzeit den B1-Deutschkurs). Sie übt ehrenamtliche Tätigkeiten wie Kinderbetreuung und Unterstützungstätigkeiten beim Ars Electronica Festival und der "WearFair und mehr"-Messe in Linz, aus. Sie nimmt an Projekten zu ihrer Integration teil, sie besucht einen Lehrgang, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen und beabsichtigt danach eine Ausbildung zur Pflegeassistentin machen. Der dreizehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin besucht die Schule, einen Judo Kurs und hat bereits an einem Lesewettbewerb teilgenommen. Situation in der Mongolei: Sicherheitslage: Die Mongolei hat einen erfolgreichen und friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a). Justiz: Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten: Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte
  8. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tug zuständig. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte. Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt (ÖB 8.2013). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.2.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013). Sicherheitskräfte: Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.2.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  9. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 08.2013). Folter und unmenschliche Behandlung: Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

§ 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014)Artikel 251, StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

Paragraph 44, wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vergleiche USDOS 27.2.2014, vergleiche FH 23.1.2014) Korruption: Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 23.1.2014). Über die Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen (BMZ 9.2014). Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC) (FH 23.1.2014) Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 9.2014). Allgemeine Menschenrechtslage Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab; im Januar 2012 schaffte sie die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche, Defizite (AA 3.2014a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis (USDOS 27.2.2014). In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 8.2013). Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 8.2013). Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen (USDOS 27.2.2014). Besonders in älteren Haftanstalten existieren schlechte hygienische Bedingungen und die Verpflegung ist minderwertig. Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Gefangenen bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 8.2013). Beschwerden können unzensiert an das Justizpersonal gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzlich hat sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht (USDOS 27.2.2014). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 8.2013). Frauen: Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und

Art. 16Abs. 11 Verf

G, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und

Artikel 16, Absatz 11, Verf

G, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014). Laut Bericht des US-amerikanischen Außenministerium vom Februar 2014 stellt häusliche Gewalt weiterhin ein Problem dar, vor allem gegenüber Frauen aus ländlichen Familien mit geringem Einkommen. Das Gesetz habe PolizistInnen dazu verpflichtet, Beschwerden zu akzeptieren und einzureichen, den Ort des Geschehens zu besuchen, Täter und ZeugInnen zu befragen, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vollstrecken und die Opfer an einen Schutzort zu bringen. Das Gesetz sehe auch Sanktionen gegen die Täter vor, darunter die Wegweisung, das Verbot der Nutzung von gemeinsamem Eigentum, das Verbot, das Opfer zu treffen, das Verbot des Zugangs zu Minderjährigen und verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Die Behörden hätten dieses Niveau an Leistungen jedoch nur selten erbracht und nach Angaben von NGOs habe die Polizei Zurückhaltung an den Tag gelegt, bei Vorfällen einzuschreiten, die sie als interne Familienangelegenheiten erachtet habe. Personen seien manchmal nicht wegen häuslicher Gewalt, sondern unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten worden, was eine Strafe von 15.000 Tögrög (neun Dollar) und eine Inhaftierung von bis zu 72 Stunden nach sich gezogen habe. Die Entscheidung, ob die Täter wegen Verwaltungsvergehen oder strafrechtlicher Vergehen angeklagt worden seien, sei abhängig gewesen von der Schwere der Verletzungen, die dem Opfer zugefügt worden seien. Es gebe keine strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt, weshalb für ein strafrechtliches Vergehen ein anderer Artikel des Strafgesetzbuches herangezogen werden müsste (beispielsweise der Artikel zu Körperverletzung). Zudem sei es nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden, die AnruferInnen hätten ihren Namen und den Aufenthaltsort bekannt zu geben, was Einzelpersonen davon abgehalten habe, häusliche Gewalt zu melden wegen der Befürchtung, dass ihre Identität dem Täter hätte preisgegeben werden können. (USDOS 27.2.2014). Grundversorgung und Wirtschaft: Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten (AA 3.2014c). Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.) (IOM 16.5.2013). Medizinische Versorgung: Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011). Bewegungsfreiheit und Rückkehrbedingungen Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Artikel 240, StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013). Herangezogene Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html ? AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html ? Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf ? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (9.2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit.html ? FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html ? IOM - Internationale Organisation für Migration (16.5.2013): Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013 ? - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt; http://www.kas.de/wf/doc/kas_34899-1522-1-30.pdf?130703152034, Zugriff 6.10.2014 ? ÖB - Österreichische Botschaft Peking (8.2013): Asylbericht Mongolei, GZ Peking-ÖB/KONS/0655/2013, via Email am 30.8.2013 ? USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html ? WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2011, http://www.wpro.who.int/countries/mng/18MOGpro2011_finaldraft.pdf,
  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Befragungen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung am
  2. Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten nicht entgegen getreten. Die Feststellungen zum Aufenthalt, zur Schulbildung und zu ihrer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Mongolei beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesamt ihr dort getätigtes Vorbringen durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, wonach sie wegen der finanziellen und mentalen Unterstützung ihrer Schwiegermutter, für deren Behandlungskosten sie aufgekommen war und der sie auch ihren Sohn überwiegend belassen hatte, die Mongolei verlassen hat, um durch ihre Ausreise diese schwierige Situation zu beenden. Im Beschwerdeschriftsatz erstattete die Beschwerdeführerin völlig neues Vorbringen. Demnach hätten ihre Schwiegereltern sie für den Tod ihres Sohnes (Ehemann der Beschwerdeführerin) verantwortlich gemacht und diese die Obsorge für ihren Sohn erhalten. Sie sei von diesen und den Geschwistern ihrer Schwiegermutter bedroht worden. Zudem hätten sich ihre Schwiegereltern dem Schamanismus zugewandt, wobei ihr Sohn seine Großeltern zu den dazu abgehaltenen Ritualen hätte begleiten sollen. Überdies sei auch ihre Tätigkeit bei der Demokratischen Partei sehr gefährlich gewesen. Diese Neuerungen wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass sie ihrer Schwiegermutter nur aus Mitgefühl ihren Sohn übergeben habe, jedoch keinesfalls die Obsorge auf ihre Schwiegereltern übergegangen wäre, gab die Beschwerdeführerin ausweichend an, dass ihre Schwiegermutter Schamanin sei und ihrem Sohn schamanische Fähigkeiten habe weitergeben wollen. Auf die Frage, warum sie diese religiöse Frage nicht bereits beim Bundesamt angegeben habe, führte sie aus, nicht danach gefragt worden zu sein. Befragt, warum sie beim Bundesamt nichts zum Vorwurf ihrer Schwiegereltern zum Tod ihres Ehemannes gesagt habe, gab sie lediglich an, sehr wohl darüber gesprochen zu haben. Auf Vorhalt, warum sie über die ihr von der Familie ihrer Schwiegermutter zugefügten Drohungen beim Bundesamt nichts ausgesagt habe, gab sie an, dem im Beschwerdeschriftsatz nachgekommen zu sein. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ausdrücklich nach weiteren Fluchtgründen befragt wurde und solche verneinte. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, beim Bundesamt explizit Probleme wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei in der Mongolei verneint zu haben, gab sie nunmehr an, dass sie deshalb aus der Partei habe austreten müssen. Außerdem wäre sie noch dazu gekommen, diese Probleme zu schildern. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Neuerung im Beschwerdeschriftsatz ist Folgendes auszuführen: § 20 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG lautet: "In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
  3. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  4. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  5. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  6. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen." Da die Beschwerdeführerin eine Begründung für diese Neuerung vermissen ließ, ist nicht erkennbar, dass die Neuerungen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, unter eine der vier Ausnahmen fallen würden, die § 20 Abs. 1 BFA-VG aufzählt.Da die Beschwerdeführerin eine Begründung für diese Neuerung vermissen ließ, ist nicht erkennbar, dass die Neuerungen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, unter eine der vier Ausnahmen fallen würden, die Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG aufzählt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Neuerung gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstößt. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch waren der Beschwerdeführerin die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da der Beschwerdeführerin ihre nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihr klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, geht Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.)Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Neuerung gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstößt. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch waren der Beschwerdeführerin die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da der Beschwerdeführerin ihre nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihr klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, geht Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.) Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen zu den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Verfolgungen nicht den Tatsachen entspricht.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) I.römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann im konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht angenommen werden, da bereits ausführlich begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen der in der Mongolei bestandenen familiären Situation und der finanziellen Belastung durch ihre Schwiegermutter die Mongolei verlassen hatte und nicht Verfolgungshandlungen aus Gründen der GFK ausgesetzt war. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in der Mongolei erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie die Mongolei illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in der Mongolei erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie die Mongolei illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten. Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 34-jährige und gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die weiterhin über familiäre Bindungen in der Mongolei verfügt und auch vor ihrer Ausreise selbsterhaltungsfähig war, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der mongolischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 34-jährige und gut au

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