Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: Zu A) Das BVwG hatte ab 2014 gemäß Art 151 Abs 1 Z 8 B-VG fünf historisch bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren iZm Streitigkeiten über die Frage des Vorliegens echter oder freier Dienstverhältnisse iZm den im Entscheidungskopf namentlich genannten fünf für die XXXX in zurückliegenden Zeiträumen Tätigen weiterzuführen.Das BVwG hatte ab 2014 gemäß Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG fünf historisch bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren iZm Streitigkeiten über die Frage des Vorliegens echter oder freier Dienstverhältnisse iZm den im Entscheidungskopf namentlich genannten fünf für die römisch 40 in zurückliegenden Zeiträumen Tätigen weiterzuführen. Ab 2014 war es im Zuge des Zuständigkeitsübergangs auf das BVwG gemäß § 13 Abs 1 VwGVG vertretbar, ab dann ipso iure vom Vorliegen aufschiebender Wirkung auch dann auszugehen, wenn zuvor seitens der historischen Rechtsmittelbehörden allenfalls noch keine solche aufschiebende, die vor dem 01.01.2014 zu beantragen war, zuerkannt gewesen ist; ohne dass insoweit eine gefestigte Rsp des VwGH zu diesem Aufschiebungsthema iZm dem Zuständigkeitsübergang zwischenzeitig ergangen sein dürfte.Ab 2014 war es im Zuge des Zuständigkeitsübergangs auf das BVwG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG vertretbar, ab dann ipso iure vom Vorliegen aufschiebender Wirkung auch dann auszugehen, wenn zuvor seitens der historischen Rechtsmittelbehörden allenfalls noch keine solche aufschiebende, die vor dem 01.01.2014 zu beantragen war, zuerkannt gewesen ist; ohne dass insoweit eine gefestigte Rsp des VwGH zu diesem Aufschiebungsthema iZm dem Zuständigkeitsübergang zwischenzeitig ergangen sein dürfte. Der VwGH verlangt - hier relevant - seitens der Verwaltungsgerichte in Anwendung des VwGVG ausdrücklich Einstellungsbeschlüsse nach Antragszurückziehungen vom BVwG - VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Dementsprechend waren die Verfahren über die historisch in den Akten ersichtlichen Aufschiebungsanträge - nach Erledigung der Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache - gemäß § 6 BVwGG mangels sonstiger insb Rechtsgrundlagen für eine Senatszuständigkeit vom Einzelrichter formal beschlussförmig einzustellen, nachdem die XXXX ihre formal unerledigten Aufschiebungsanträge zwischenzeitig verfahrensökonomisch zurückgezogen hat.Dementsprechend waren die Verfahren über die historisch in den Akten ersichtlichen Aufschiebungsanträge - nach Erledigung der Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache - gemäß Paragraph 6, BVwGG mangels sonstiger insb Rechtsgrundlagen für eine Senatszuständigkeit vom Einzelrichter formal beschlussförmig einzustellen, nachdem die römisch 40 ihre formal unerledigten Aufschiebungsanträge zwischenzeitig verfahrensökonomisch zurückgezogen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem wieder nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem wieder nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2008143.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.