RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW136 2140963-1 SpruchW136 2140963-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier beim österreichischen Bundesheer.
- Der BF wurde von der belangten Behörde wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen, die gleichzeitig Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens waren, im Jahr 2015 (genauer Zeitpunkt in der Aktenlage nicht ausgewiesen) vom Dienst enthoben. Nachdem der BF von allen Anklagepunkten strafgerichtlich freigesprochen wurde, verhängte die belangte Behörde mit Disziplinarerkenntnis vom 30.06.2016, GZ 821-42-DKS/15, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, dagegen erhob der Disziplinaranwalt beim BMLVS Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung der verfügten Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 6 HDG 2014 abgewiesen, wogegen der BF Beschwerde erhob.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung der verfügten Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, Absatz 6, HDG 2014 abgewiesen, wogegen der BF Beschwerde erhob.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, Zl. W136 2131516-1/4E, wurde die unter I.
- genannte Beschwerde des Disziplinaranwalt abgewiesen
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, Zl. W136 2131516-1/4E, wurde die unter römisch eins.
- genannte Beschwerde des Disziplinaranwalt abgewiesen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und Verfahren: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das HDG 2014 sieht bei Entscheidungen über eine Dienstenthebung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das HDG 2014 sieht bei Entscheidungen über eine Dienstenthebung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war. Zu A) Einstellung Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet:Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, lautet: "§ 40.
(6)Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15.12.1994, 94/09/0204, 27.06.2001, 98/09/0007, 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche dazu die Beschlüsse vom 15.12.1994, 94/09/0204, 27.06.2001, 98/09/0007, 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. vergleiche VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216). Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers (hier: auf Beendigung der Dienstenthebung durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens durch das unter Punkt I.4 genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, endete die Dienstenthebung des BF ex lege.Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens durch das unter Punkt römisch eins.4 genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, endete die Dienstenthebung des BF ex lege. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A.) zitierten Entscheidungen des VwGH wird insbesondere verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A.) zitierten Entscheidungen des VwGH wird insbesondere verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2140963.1.00