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{'item': 'W141 2130335-1'}

Obsah (14)§ 49Art 133§ 14§ 25§ 17§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW141 2130335-1 SpruchW141 2130335-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG),Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stand vom 21.10.2014 bis 09.03.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 10.03.2015 steht die Beschwerdeführerin im Bezug der Notstandshilfe. Während des Leistungsbezuges übt die Beschwerdeführerin seit 03.09.2015 eine geringfügige Beschäftigung auf selbstständiger Basis aus.
  2. Die Beschwerdeführerin stand vom 21.10.2014 bis 09.03.2015 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 10.03.2015 steht die Beschwerdeführerin im Bezug der Notstandshilfe. Während des Leistungsbezuges übt die Beschwerdeführerin seit 03.09.2015 eine geringfügige Beschäftigung auf selbstständiger Basis aus. Der Beschwerdeführerin ist für den 23.02.2016 ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden. Bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Kontrolltermins am 23.02.2016 wurde ein neuer Kontrolltermin für den 30.03.2016 vorgeschrieben. Der Kontrollmeldetext samt Rechtsbelehrung wurde am 23.02.2016 ausgedruckt und der Beschwerdeführerin bei eben dieser Vorsprache übergeben. Den Kontrolltermin am 30.03.2016 habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Die Einstellungsmitteilung wurde am 04.04.2016 im Rahmen der automationsunterstützten Übermittlung an das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin versandt. Aus dem Versendeprotokoll ist ersichtlich, dass die Mitteilung am 05.04.2016 im eAMS-Konto der Beschwerdeführerin einlangte. Am 06.04.2016 hat die Beschwerdeführerin telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und wurde über die umgehende persönliche Wiedermeldung informiert. Die neuerliche persönliche Wiedermeldung erfolgte am 06.04.
  3. Bei dieser Vorsprache führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinen Termin für den 30.03.2016 erhalten hätte. Am 23.02.2016 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und am 08.03.2016 bei der Frauenberatungsstelle XXXX vorgesprochen. Weitere Termine hatte die Beschwerdeführerin nicht. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem eAMS-Konto bei, aus dem ersichtlich ist, dass dort keine Terminvorschreibung für den 30.03.2016 eingegangen ist. Eine Benachrichtigung mittels SMS-Reminder vom 29.03.2016 zwecks Erinnerung an den Kontrolltermin am 30.03.2016 habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten, weil auf ihrem Mobiltelefon die SMS-Benachrichtigungsfunktion nicht verfügbar ist, da an ihrem Wohnort nur ein eingeschränkter Mobilfunkempfang möglich ist.Die neuerliche persönliche Wiedermeldung erfolgte am 06.04.
  4. Bei dieser Vorsprache führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinen Termin für den 30.03.2016 erhalten hätte. Am 23.02.2016 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und am 08.03.2016 bei der Frauenberatungsstelle römisch 40 vorgesprochen. Weitere Termine hatte die Beschwerdeführerin nicht. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem eAMS-Konto bei, aus dem ersichtlich ist, dass dort keine Terminvorschreibung für den 30.03.2016 eingegangen ist. Eine Benachrichtigung mittels SMS-Reminder vom 29.03.2016 zwecks Erinnerung an den Kontrolltermin am 30.03.2016 habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten, weil auf ihrem Mobiltelefon die SMS-Benachrichtigungsfunktion nicht verfügbar ist, da an ihrem Wohnort nur ein eingeschränkter Mobilfunkempfang möglich ist.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 keine Notstandshilfe erhält.gem. Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.03.2016 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 06.04.2016 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Am 02.05.2016 wurde von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, dass sie weder per Briefpost, noch persönlich oder fernmündlich durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde und vor allem auch nicht über das eAMS-Konto eine Vorschreibung für einen Kontrolltermin am 30.03.2016 erhalten hat. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr mitgeteilt wurde, dass alle notwendigen Schritte und Informationen über dieses eAMS-Konto erfolgen und bisher auch alle Kontrollmeldetermine oder sonstige Anweisungen in diesem Konto vollständig enthalten waren. Auch die Information datiert mit 04.04.2016, in der ihr rückwirkend mitgeteilt wurde, dass sie einen Kontrollmeldetermin am 30.06.2016 nicht eingehalten habe sowie der Bescheid vom 27.04.2016 wurde ihr über das eAMS-Konto zugestellt. Zudem hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie aufgrund der Mitteilung im eAMS-Konto datiert mit 04.04.2016 persönlich mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und mit einer Mitarbeiterin das eAMS-Konto durchgesehen habe, wo der vorgeschriebene Kontrolltermin für den 30.03.2016 nicht ersichtlich war. Alle anderen Termine und Schulungen seien von ihr exakt eingehalten worden. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurden der Beschwerdeführerin der Sachverhalt und die Beurteilung zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 20.06.2016 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Darin erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Aufforderung im Schreiben vom 08.06.2016, einen Hinderungsgrund zu nennen, nur als Chuzpe zu bezeichnen sei. Trotz den von ihr vorgelegten Beweisen würde von der belangten Behörde behauptet werden, dass der Beschwerdeführerin am 23.02.2016 ein Kontrolltermin für den 30.03.2016 vorgeschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sie keine Kenntnis darüber hätte, ob der Mitarbeiter der belangten Behörde, der diese Angaben tätigte, eine höhere Glaubwürdigkeit als eine Partei habe. Bei Überführung der Lüge müsse er mit einem Strafverfahren rechnen. Die Beschwerdeführerin hält weiters fest, dass sie vom XXXX als XXXX und XXXX bestellt worden und somit XXXX sei und ihre Glaubwürdigkeit mit allen Mitteln verteidigen werde. Des Weiteren erklärt die Beschwerdeführerin, dass man nicht annehmen könne, dass sie durch die Terminversäumnis finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müsse. Zudem könne dem Betreuungsplan vom 03.03.2015 entnommen werden, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto erfolgen. Alle bisherigen Termine würden im eAMS-Konto aufscheinen. Nur dieser fehle. Sie würde daher keinen entschuldbaren Grund für die Nichteinhaltung des Termins benötigen, da ihr der Kontrolltermin bis zum 06.04.2016 nicht bekannt gewesen wäre.Am 20.06.2016 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Darin erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Aufforderung im Schreiben vom 08.06.2016, einen Hinderungsgrund zu nennen, nur als Chuzpe zu bezeichnen sei. Trotz den von ihr vorgelegten Beweisen würde von der belangten Behörde behauptet werden, dass der Beschwerdeführerin am 23.02.2016 ein Kontrolltermin für den 30.03.2016 vorgeschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sie keine Kenntnis darüber hätte, ob der Mitarbeiter der belangten Behörde, der diese Angaben tätigte, eine höhere Glaubwürdigkeit als eine Partei habe. Bei Überführung der Lüge müsse er mit einem Strafverfahren rechnen. Die Beschwerdeführerin hält weiters fest, dass sie vom römisch 40 als römisch 40 und römisch 40 bestellt worden und somit römisch 40 sei und ihre Glaubwürdigkeit mit allen Mitteln verteidigen werde. Des Weiteren erklärt die Beschwerdeführerin, dass man nicht annehmen könne, dass sie durch die Terminversäumnis finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müsse. Zudem könne dem Betreuungsplan vom 03.03.2015 entnommen werden, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto erfolgen. Alle bisherigen Termine würden im eAMS-Konto aufscheinen. Nur dieser fehle. Sie würde daher keinen entschuldbaren Grund für die Nichteinhaltung des Termins benötigen, da ihr der Kontrolltermin bis zum 06.04.2016 nicht bekannt gewesen wäre.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

§ 49Al

VG besteht für die Zeit vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Paragraph 49, AlVG besteht für die Zeit vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass sich die Feststellungen des verfahrensrelevanten Sachverhaltes auf den Leistungsakt, den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gründen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 06.07.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung im Bescheid vom 27.06.2016 in sich widersprüchlich sei, den Sachverhalt inkorrekt widergebe, massiv der sorgfältigen Wahrnehmung der Beschwerdeführerin widerspreche und in der Hauptsache auf einer falschen Annahme der belangten Behörde basiere. Am 19.07.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Am 19.01.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer, fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1), und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) , sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), sowie ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), und der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
  2. Am 19.01.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer, fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1), und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) , sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), sowie ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), und der Zeuge römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der Zeuge wurde

§ 49

AVG belehrt und

§ 50

AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

§ 49Abs.

5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge wurde insbesondere auch

§ 50

AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hingewiesen.Der Zeuge wurde

Paragraph 49, AVG belehrt und

Paragraph 50, AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

Paragraph 49, Absatz 5, AVG und Paragraph 50, AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge wurde insbesondere auch

Paragraph 50, AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hingewiesen. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen folgendes hervor: Die BF gibt an, dass ihr am 08.03.2016 der Kontrolltermin vom 30.03.2016 nicht ausgehändigt wurde, sondern nur das Teilnahmeschreiben für die Veranstaltung der Frauenberatungsstelle in Papierform. Dieses wurde auch ins eAMS-Konto übermittelt. Beim Kontrolltermin am 23.02.2016 war die bisherige Betreuerin der BF nicht da, sondern diese wurde von Z1 vertreten. Auf die Frage des VR, ob die BF ein SMS am 29.03.2016 bekommen habe, antwortet diese, dass sie keine SMS auf ihr Handy bekommen kann. Sie habe ihre Betreuerin darüber informiert, dass es keinen Netzempfang in ihrer Gegend gebe. Da das Handy der BF überhaupt keine SMS schicken und empfangen kann, ist es wie ein Festnetztelefon zu betrachten. Dafür gibt es ein Gerät von Vodafone. Infolgedessen wurde angeblich mit der Betreuerin der BF vereinbart, dass alles über das eAM- Konto versandt wird. Dagegen wendet der BHV ein, dass er zweifle, ob ihre Handynummer überhaupt funktioniere. Die BF merkt an, dass ihr Handy sehr wohl funktioniert und das Gerät von Vodafone separat ist. Auf die Frage der LR1, wozu sie dann das Handy benötigt, gibt die BF an, dass das Gerät von Vodafone das Telefonat weiterleitet. Auch beim abermaligen nachfragen durch den BHV hält die BF fest, dass ihr Handy nur zum Telefonieren funktioniert. VR fragt den BHV, inwieweit es üblich ist, dass Kontrolltermine nicht im eAMS eingetragen sind. Der BHV erklärt, dass die Vorschreibung auf verschiedene Weisen passieren kann. Entweder über die Inbox im eAMS-Konto, wie z.B. das Schreiben der Frauenberatungsstelle oder durch eine persönliche Aushändigung bei Vorspracheterminen bei der belangten Behörde. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Termin auf jeden Fall als gebuchter Termin im eAMS-Konto ersichtlich ist. Dort ist der Termin erfasst und sollte es auch heute noch sein. Der VR befragt den BHV, da es ja ein lückenloses dokumentiertes System gibt, ob auch das Ausdrucken von Einladungen zu Vorspracheterminen etc. dokumentiert ist. Dies wird vom BHV bestätigt. Die Bestätigung des Ausdrucks wird Meldetext genannt. VR fragt beim BHV nach, ob Nutzer des eAMS-Konto informiert sind, wo sie ihre gebuchten Termine einsehen können. Der BHV führt aus, dass es eine Demoversion über das eAMS-Konto gibt, wo dies als Unterpunkt klar dargestellt ist. Die Liste der gebuchten Termine ist bereits von der Einstiegsseite des eAMS-Konto aus auswählbar. VR befragt die BF, ob diese wisse, wie sie ins eAMS-Konto einsteige. Die BF hält fest, dass sie heute nicht einsteigen kann, da sie ihr Passwort nicht auswendig weiß und die diesbezüglichen Unterlagen zu Hause hat. Bezüglich des Einladungsschreibens zur Frauenförderungsstelle wird von der BF angegeben, dass sie dieses Schreiben in ausgedruckter Form beim Kontrolltermin und via eAMS-Konto erhalten habe. Ihr ist jedoch nicht klar, warum sie nicht auch ihren nächsten Kontrolltermin zusätzlich an das eAMS-Konto übermittelt bekommen hat. Diesbezüglich wird vom BHV eingewendet, dass die Möglichkeit besteht, auch ein bereits ausgedrucktes Schreiben zusätzlich an das eAMS-Konto zu übermitteln. Bei ausgedruckten und an den Kunden persönlich übergebenen Vorschreibungen von Kontrollterminen ist dies nicht vorgesehen. Der BHV gibt bekannt, dass die Vorschreibung des nächsten Kontrolltermins am Tag des Kontrolltermins um 10:25 Uhr ausgedruckt wurde. Der Termin war am 23.02.2016 um 10:

  1. VR erkundigt sich, ob das Dokument vorher ausgedruckt wurde, woraufhin der BHV antwortet, dass wenn der Berater Zeit hat, er die Kundschaft annimmt. Der BHV ergänzt, dass die BF am 28.03.2016, zwei Tage vor dem versäumten Kontrolltermin, ein Mail an die belangte Behörde sendete, in welchem sie das Einkommen für März bekanntgab und mitteilte, dass sie das Original beim nächsten Kontrolltermin mitbringt. Diesbezüglich wird von der BF eingewendet, dass es sich bei der Formulierung um einen Standardtext ihrerseits handle und deshalb nicht angenommen werden kann, dass es bereits einen Kontrolltermin gibt. VR fragt nach, ob es üblich sei, bei einem Kontrolltermin bereits einen nächsten Kontrolltermin vorgeschrieben zu bekommen. Die BF wendet diesbezüglich ein, dass dies grundsätzlich so sei, jedoch meinte sie, dass der Termin bei der Frauenvermittlungshilfe am 08.03.2016 bereits ihr nächster Kontrolltermin sei. Diesbezüglich wird vom BHV angegeben, das diese Veranstaltung lediglich eine Infoveranstaltung war und keinesfalls als Kontrolltermin gesehen werden konnte. Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:Aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor: VR befragt den Z1, ob dieser sich erklären kann, warum die BF per eAMS den Termin für den 08.03.2016 bekommen hat, jedoch nicht für den 30.03.
  2. Z1 gibt an, dass sich das im Normalfall im System automatisch ablegt. Sobald der Termin gebucht ist, ist das im eAMS ersichtlich und abrufbar. VR befragt Z1, ob es möglich ist, das dieser vergessen hat, der BF den Ausdruck des Kontrolltermins für den 30.03.2016 auszuhändigen. Dies wird von Z1 verneint. Auf die Nachfrage des VR, ob die BF schon einmal einen Kontrolltermin vergessen habe, führt diese aus, dass sie den Termin am
  3. Dezember 2014 versäumte, da sie annahm der Termin sei am 31.12.
  4. VR erkundigt sich beim BHV ob, wenn man ein eAMS-Konto hat, sämtliche Schriftstücke nur über dieses zugestellt werden. Der BHV bestätigt dies, führt jedoch weiters aus, dass bei persönlicher Übergabe von Schriftstücken diese nicht automatisch zusätzlich via eAMS-Konto zugestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand vom 21.10.2014 bis 09.03.2015 bei der belangten Behörde im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 10.03.2015 steht die Beschwerdeführerin im Bezug der Notstandshilfe. Während des Leistungsbezuges übt die Beschwerdeführerin seit 03.09.2015 eine geringfügige Beschäftigung auf selbstständiger Basis aus. Der Beschwerdeführerin ist für den 23.02.2016 ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden. Bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Kontrolltermins am 23.02.2016 wurde ein neuer Kontrolltermin für den 30.03.2016 vorgeschrieben. Den Kontrolltermin am 30.03.2016 hat die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Am 06.04.2016 hat die Beschwerdeführerin telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und wurde über die umgehende persönliche Wiedermeldung informiert. Die neuerliche persönliche Wiedermeldung erfolgte am 06.04.
  6. Bei dieser Vorsprache führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinen Termin für den 30.03.2016 erhalten hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 keine Notstandshilfe erhält.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 gem. Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 keine Notstandshilfe erhält. Die Beschwerdeführerin erhebt fristgerecht am 02.05.2016 Beschwerde und verweist darauf, dass sie weder per Briefpost, noch persönlich oder fernmündlich durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde und vor allem auch nicht über das eAMS-Konto eine Vorschreibung für einen Kontrolltermin am 30.03.2016 erhalten hat. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 20.06.2016 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Darin erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass dem Betreuungsplan vom 03.03.2015 entnommen werden kann, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto erfolgt, dass alle bisherigen Termine im eAMS-Konto aufscheinen und nur der Termin für den 30.03.2016 fehlt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

§ 49Al

VG besteht für die Zeit vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 kein Anspruch auf Notstandshilfe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Paragraph 49, AlVG besteht für die Zeit vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 06.07.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 19.07.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Anspruchsverlust als Sanktion eines Kontrollterminveräumnises hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Jänner 2015, § 49, Rz 825; VwGH Erkenntnis vom 20.11.2002, 2002/08/0136).Der Anspruchsverlust als Sanktion eines Kontrollterminveräumnises hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Jänner 2015, Paragraph 49,, Rz 825; VwGH Erkenntnis vom 20.11.2002, 2002/08/0136). Dazu wird weiters festgehalten, dass vorgeschriebene Kontrolltermine im eAMS-Konto ersichtlich sind und abgerufen werden können. Wird eine Kontrollterminvorschreibung ausgedruckt, bucht sich automatisch dieser Termin in der Terminübersicht am eAMS-Konto, auch wenn keine elektronische Zustellung der Terminvorschreibung erfolgt. Dieses wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und vom Vertreter der belangten Behörde und dem Zeugen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Der für den 30.03.2016 vorgeschriebene Kontrolltermin war somit im eAMS-Konto ersichtlich. Weiters wird dazu festgehalten, dass in der Vergangenheit die Nichteinhaltung des Kontrolltermins der Beschwerdeführerin am 30.12.2014 sanktioniert wurde. Auch wenn im damaligen Verfahren mit einer teilweisen Folgegebung entschieden wurde, wurde dennoch das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum vorgeschriebenen Kontrolltermin sanktioniert und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Sanktionen bei Nichteinhaltung von Kontrolltermine somit auch Bescheid wusste. Da die Beschwerdeführerin über die Einhaltung des Kontrolltermins am 30.03.2016 ausreichend informiert war, ist auch davon auszugehen, dass eine neuerliche Zuerkennung der Leistung

§ 49

AIVG erst ab dem Tage der neuerlichen persönlichen Meldung, also ab dem 06.04.2016, erfolgen kann.Da die Beschwerdeführerin über die Einhaltung des Kontrolltermins am 30.03.2016 ausreichend informiert war, ist auch davon auszugehen, dass eine neuerliche Zuerkennung der Leistung

Paragraph 49, AIVG erst ab dem Tage der neuerlichen persönlichen Meldung, also ab dem 06.04.2016, erfolgen kann. 3. Rechtliche Beurteilung: Abweisung der Beschwerde: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und dass sie aufgrund der ihr erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste. Anlässlich des Kontrolltermins am 23.02.2016 hat die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. An diesem Tag wurde ein neuer Kontrolltermin für den 30.03.2016 vorgeschrieben. Der Kontrolltermin wurde der Beschwerdeführerin nachweislich bei ihrer Vorsprache am 23.02.2016 zur Kenntnis gebracht und der vorgeschriebene Kontrolltermin auch schriftlich inklusive Rechtsbelehrung ausgefolgt. Da die Beschwerdeführerin über die Kontrollmeldung für den 30.03.2016 am 23.02.2016 informiert wurde und ihr an diesem Tag der Kontrollmeldetext übergeben wurde, erübrigte sich eine zusätzliche Zustellung der Terminvorschreibung auf ihr eAMS-Konto. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt. Darüber hinaus wurde nachvollziehbar und unzweifelhaft erläutert, dass sämtliche Termine im eAMS-Konto unter einer eigenen Rubrik einsehbar sind. Sollte ein Kontrolltermin ausgedruckt und persönlich übergeben werden, so wird die ausgedruckte Vorschreibung nicht zusätzlich automatisch an das eAMS-Konto übermittelt. Beim Ausdruck hingegen wird der Termin automatisch im eAMS-Konto gebucht und scheint danach in der Terminliste des eAMS-Konto auf. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin an den Kontrolltermin für den 30.03.2016 mittels SMS-Reminder am 29.03.2016 erinnert. Beim SMS-Reminder des Arbeitsmarktservice handelt es sich um eine reine Serviceleistung und die Einhaltung einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ist auch bei Nichterhalt einer Erinnerungs-SMS für diesen Termin unerlässlich. Einen Hinderungsgrund zur Termineinhaltung am 30.03.2016 nannte die Beschwerdeführerin werde im Verfahren noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung und vertrat dazu die Ansicht, dass sie einen Hinderungsgrund nicht nennen müsste, da ihr der Kontrolltermin nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dazu führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass vorgeschriebene Kontrollmeldetermine durch ihre Beraterin auf ihr eAMS-Konto zugestellt werden. Dies war jedoch für den Kontrolltermin am 30.03.2016 nicht der Fall, da ihr dieser Termin durch die Vertretung ihrer Betreuerin ausgedruckt und persönlich ausgehändigt wurde. Dass dieser Termin ausgedruckt wurde, ist bei der belangten Behörde so dokumentiert, dass der Ausdruck am 23.02.2016 im Rahmen dieses Kontrolltermins um 10:25 Uhr erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach aus dem Betreuungsplan eine ausschließliche Kommunikation über das eAMS-Konto vorzunehmen sei, konnte dem Betreuungsplan dezidiert entnommen werden, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch "vorwiegend" über das eAMS-Konto abgewickelt wird. Diese "vorwiegende" Nutzung des eAMS-Kontos für den Kommunikationsaustausch besagt jedoch nicht, dass ein Kontrolltermin, welcher bei einer persönlichen Vorsprache nachweislich vorgeschrieben wurde, nicht gültig ist, nur weil dieser nicht auch gleichzeitig über das eAMS-Konto zugestellt wurde. Wie sich aus der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen der belangten Behörde ergibt, wurde die Beschwerdeführerin bei der persönlichen Vorsprache am 23.02.2016 über den Kontrolltermin am 30.03.2016 nachweislich informiert und der Meldetext samt Rechtsbelehrung wurden ihr an diesem Tag persönlich ausgefolgt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr der Kontrolltermin am 30.03.2016 nicht bekanntgegeben und vorgeschrieben wurde, konnte durch die persönliche Einvernahme des Vertreters der Beraterin der Beschwerdeführerin insofern entkräftet werden, das er unzweifelhaft angab, dass er die Ausdrucke erst dann anfertige, wenn die Kunden der belangten Behörde bereits bei ihm Vorsprechen. Somit ist anzunehmen, dass nach Anfertigung des Ausdruckes der Vorschreibung des Kontrolltermins dieser auch gleich der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde. Sie gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass ihr ein zusammengeheftetes Konvolut an Unterlagen bei diesem Kontrolltermin übergeben wurde. Sie wusste nicht mehr ob sie diese Unterlagen noch habe, und meinte, es seien ja wahrscheinlich nur die Unterlagen für die Einladung zur Frauenförderungsstelle gewesen. Da jedoch bei der belangten Behörde dokumentiert ist, dass der Ausdruck des Kontrolltermins zum Zeitpunkt des Kontrolltermins am 23.02.2016 erfolgt ist, ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nicht erhalten hat. Darüber hinaus ist anzumerken, dass ausgeschlossen werden kann, dass wenn der Kontrolltermin während der persönlichen Vorsprache vorgeschrieben und der Kontrollmeldetext ausgedruckt wird, dass dieser nicht gleich mit der Beschwerdeführerin während deren Anwesenheit bei der belangten Behörde ausgefolgt und besprochen wird. Dies deshalb, da die - gesetzlich normierten - Vorgangsweisen bei der Vorschreibung von Kontrollterminen und Auskünfte darüber zum Arbeitsalltag und daher zur Routinearbeit der Mitarbeiter der belangten Behörde zählen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend über den für den 30.03.2016 vorgeschriebenen Kontrolltermin informiert war und sie wäre verpflichtet gewesen, den vorgeschriebenen Kontrolltermin dermaßen vorzumerken, dass ihr die Einhaltung des Termins auch möglich ist. Das Vergessen auf einen Kontrolltermin oder das Verwechseln von Terminen stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Nichteinhaltung eines solchen Kontrolltermins dar, zumal die Termineinhaltung nach erfolgter nachweislicher Information und Belehrung zumutbar ist.

§ 49

AIVG ist eine neuerliche Zuerkennung der Leistung erst ab dem Tage der neuerlichen persönlichen Meldung, also ab dem 06.04.2016, vorzunehmen.

Paragraph 49, AIVG ist eine neuerliche Zuerkennung der Leistung erst ab dem Tage der neuerlichen persönlichen Meldung, also ab dem 06.04.2016, vorzunehmen. Darüber hinaus liegt kein triftiger Grund vor bzw. konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kein diesbezüglicher triftiger Grund für das Versäumnis der Kontrollmeldung am 30.03.2016 vorgebracht werden. Da die Geltendmachung des Fortbezuges erst durch die Vorsprache der Beschwerdeführerin am 06.04.2016 erfolgte, ist für die Zeit vom 30.03.2016 bis 05.04.2016 kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2130335.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.