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{'item': 'W148 2114269-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW148 2114269-2 SpruchW148 2114269-2 /13E W148 2114270-2 /14E W148 2119730-1 /9E W148 2119731-1 /9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsger

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom 02.11.2015 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde Geldstrafen über die im Sinne von § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenen Organe (Vorstände) einer als Kreditinstitut operierenden Aktiengesellschaft. Die Straferkenntnisse beruhen auf § 44 Abs. 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBI I Nr. 20/2012 (teilweise iVm. §59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBI. I Nr. 184/2013) iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBI I Nr. 184/2013.
  2. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom 02.11.2015 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde Geldstrafen über die im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenen Organe (Vorstände) einer als Kreditinstitut operierenden Aktiengesellschaft. Die Straferkenntnisse beruhen auf Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 20 aus 2012, (teilweise in Verbindung mit §59 BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 184 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 184 aus 2013,.
  3. Die Bestrafung erfolgte, weil den Beschwerdeführern vorgeworfen wurde,
  4. gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss der Beschwerdeführerin betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird sowie
  5. gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe "XXXX" , welche die Beschwerdeführerin und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird und
  6. gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht im Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe "XXXX" aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe "XXXX", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX, mit Sitz in XXXX, XXXX, und ihren nachgeordneten Institute, darunter die Beschwerdeführerin, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird.
  7. Die Bestrafung erfolgte, weil den Beschwerdeführern vorgeworfen wurde,
  8. gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss der Beschwerdeführerin betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird sowie
  9. gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe "XXXX" , welche die Beschwerdeführerin und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird und
  10. gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht im Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe "XXXX" aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe "XXXX", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , und ihren nachgeordneten Institute, darunter die Beschwerdeführerin, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird.
  11. Gleichzeitig wurde die Aktiengesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.
  12. Gleichzeitig wurde die Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.
  13. Mit einem gesondert ergangenen, am gleichen Tag erlassenen Straferkenntnis verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde über dieses Kreditinstitut als juristische Person auf Grundlage von § 99d, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013 sowie in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 20/2014 iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 184 /2013 iVm § 99d, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013, eine Geldstrafe wegen derselben Tatvorwürfe.
  14. Mit einem gesondert ergangenen, am gleichen Tag erlassenen Straferkenntnis verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde über dieses Kreditinstitut als juristische Person auf Grundlage von Paragraph 99 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, sowie in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, eine Geldstrafe wegen derselben Tatvorwürfe.
  15. Gegen alle erwähnten Bescheide wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  16. Mit Beschluss vom 22.12.2016, W148 2118633-1/10Z, unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen das aufgrund von § 99d BWG an die juristische Person adressierte Straferkenntnis und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 99d BWG zur Gänze, in eventu in einzelnen näher bezeichneten Teilen. Dieses Verfahren ist beim Verfassungsgerichtshof zu G 2/2017 anhängig.
  17. Mit Beschluss vom 22.12.2016, W148 2118633-1/10Z, unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen das aufgrund von Paragraph 99 d, BWG an die juristische Person adressierte Straferkenntnis und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 99 d, BWG zur Gänze, in eventu in einzelnen näher bezeichneten Teilen. Dieses Verfahren ist beim Verfassungsgerichtshof zu G 2 aus 2017, anhängig.
  18. In den Beschwerdeverfahren betreffend die übrigen Straferkenntnisse, d.h. die an die Vorstände gerichteten Straferkenntnisse, die mit Beschwerden dieser Vorstände und der zur Haftung herangezogenen Gesellschaft angefochten wurden, führte das Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführenden Vorstände und zwei Zeugen einvernommen wurden und von den Verfahrensparteien näheres Tatsachen- und Rechtsvorbringen erstattet wurde.
  19. Die belangte Behörde brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem vor, das von der Behörde im Rahmen der Anwendung des § 99d Abs. 5 BWG auszuübende Ermessen, wonach die Behörde "von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen [kann], wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen", sei keiner Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich und könne nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Der Beschwerdevertreter trat diesem Vorbringen entgegen und führte näher aus, aus welchen Gründen die Behörde im vorliegenden Fall das Ermessen im Sinne einer Einstellung der gegen die Vorstände geführten Verwaltungsstrafverfahren auszuüben gehabt hätte.
  20. Die belangte Behörde brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem vor, das von der Behörde im Rahmen der Anwendung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG auszuübende Ermessen, wonach die Behörde "von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen [kann], wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen", sei keiner Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich und könne nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Der Beschwerdevertreter trat diesem Vorbringen entgegen und führte näher aus, aus welchen Gründen die Behörde im vorliegenden Fall das Ermessen im Sinne einer Einstellung der gegen die Vorstände geführten Verwaltungsstrafverfahren auszuüben gehabt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  21. Maßgebliche Rechtslage § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "§
  22. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." § 24 VStG lautet:Paragraph 24, VStG lautet: "§
  23. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.""§
  24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden." § 38 VwGVG lautet:Paragraph 38, VwGVG lautet: "§
  25. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  26. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.""§
  27. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  28. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013, lautet:Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, lautet: "§ 99d.

(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
  1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen." Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:Artikel 130, B-VG lautet auszugsweise: "Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; [...]
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. [...]" Zu dieser Verfassungsbestimmung führte die Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, Folgendes aus (RV 1618 BlgNR
  1. GP, 14):Zu dieser Verfassungsbestimmung führte die Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, Folgendes aus Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  2. GP, 14): "Hat die Verwaltungsbehörde ein ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn in Verwaltungsstrafsachen einschließlich der Finanzstrafsachen sowie in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Abgabenwesens und Zollwesens Ermessen zu üben ist."
  3. Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: 2.
  4. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ist von der Frage abhängig, ob das im Rahmen der Anwendung von § 99d BWG ausgeübte Ermessen rechtmäßig geübt wurde (und vom Bundesverwaltungsgericht daher bestätigt werden kann). Diese Ermessensvorschrift knüpft als Voraussetzung unter anderem daran an, dass "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird". Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Straferkenntnisses der juristischen Person ist derzeit auf Grund der Anfechtung des § 99d BWG beim Verfassungsgerichtshof unterbrochen. Diese Unterbrechung bewirkt - freilich beschränkt auf das Anlassverfahren zum Straferkenntnis hinsichtlich der juristischen Person -, dass die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht in die Verjährung eingerechnet wird (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG). Für die vorliegenden Verfahren, in denen zwar § 99d Abs. 5 BWG, nicht aber die sonstigen Teile des § 99d leg. cit. anzuwenden sind, kam mangels Präjudizialität eine Anfechtung der betreffenden Norm wegen der im genannten Gesetzesprüfungsantrag angeführten Bedenken nicht in Betracht.2.
  5. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ist von der Frage abhängig, ob das im Rahmen der Anwendung von Paragraph 99 d, BWG ausgeübte Ermessen rechtmäßig geübt wurde (und vom Bundesverwaltungsgericht daher bestätigt werden kann). Diese Ermessensvorschrift knüpft als Voraussetzung unter anderem daran an, dass "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird". Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Straferkenntnisses der juristischen Person ist derzeit auf Grund der Anfechtung des Paragraph 99 d, BWG beim Verfassungsgerichtshof unterbrochen. Diese Unterbrechung bewirkt - freilich beschränkt auf das Anlassverfahren zum Straferkenntnis hinsichtlich der juristischen Person -, dass die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht in die Verjährung eingerechnet wird (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG). Für die vorliegenden Verfahren, in denen zwar Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG, nicht aber die sonstigen Teile des Paragraph 99 d, leg. cit. anzuwenden sind, kam mangels Präjudizialität eine Anfechtung der betreffenden Norm wegen der im genannten Gesetzesprüfungsantrag angeführten Bedenken nicht in Betracht. 2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass § 38 AVG keine Grundlage dafür bietet, die Aussetzung eines Verwaltungs(straf)verfahrens darauf zu stützen, dass zu der in diesem Verfahren anzuwendenden Norm ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (VwGH 15.12.1988, 87/08/0139; 17.03.2006, 2005/05/0247; 24.06.2009, 2007/05/0089).2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Paragraph 38, AVG keine Grundlage dafür bietet, die Aussetzung eines Verwaltungs(straf)verfahrens darauf zu stützen, dass zu der in diesem Verfahren anzuwendenden Norm ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (VwGH 15.12.1988, 87/08/0139; 17.03.2006, 2005/05/0247; 24.06.2009, 2007/05/0089). 2.
  8. Um einen derartigen Fall einer Aussetzung handelt es sich hier aber nicht. Die Aussetzung erfolgt vielmehr "bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage", nämlich der für § 99d Abs. 5 BWG relevanten Vorfrage, ob "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird", über die (wenngleich erst nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens) in der Hauptsache vom Bundesverwaltungsgericht in dem zu Zl. W148 2118633-1 protokollierten Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein wird. Dass § 38 AVG auch auf jene Fälle Anwendung findet, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwSlg. 14.854 A/1927; 9689 A/1978; VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158 sowie die weitere bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 Rn. 5 zitierte Judikatur). § 31 Abs. 2 Z 3 VStG sieht vor, dass "die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist" in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.2.
  9. Um einen derartigen Fall einer Aussetzung handelt es sich hier aber nicht. Die Aussetzung erfolgt vielmehr "bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage", nämlich der für Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG relevanten Vorfrage, ob "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird", über die (wenngleich erst nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens) in der Hauptsache vom Bundesverwaltungsgericht in dem zu Zl. W148 2118633-1 protokollierten Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein wird. Dass Paragraph 38, AVG auch auf jene Fälle Anwendung findet, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwSlg. 14.854 A/1927; 9689 A/1978; VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158 sowie die weitere bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 38, Rn. 5 zitierte Judikatur). Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG sieht vor, dass "die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist" in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. 2.
  10. Dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand der belangten Behörde, wonach (sinngemäß) § 99d Abs. 5 BWG eine Ermessensbestimmung sei, deren Handhabung ihr selbst bei der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Organe der juristischen Person zukomme, dass aber die Ausübung dieses Ermessens nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde gegen das dann den Organen gegenüber erlassene Straferkenntnis sein könne, wird nicht gefolgt. Bei Ausübung des genannten Ermessens entscheidet die Behörde nach den für die Ermessensübung relevanten Gesichtspunkten darüber, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person geführt oder eingestellt wird. Die Rechtslage ist dabei nicht anders als im Fall der Ausübung des Ermessens in anderen Konstellationen, die zur Einstellung des Strafverfahrens führen können. Wäre das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht in der Lage, diese Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden, wäre die Rechtmäßigkeit des Bescheides in diesem Punkt unüberprüfbar, was gegen Art. 130 B-VG verstieße.2.
  11. Dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand der belangten Behörde, wonach (sinngemäß) Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG eine Ermessensbestimmung sei, deren Handhabung ihr selbst bei der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Organe der juristischen Person zukomme, dass aber die Ausübung dieses Ermessens nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde gegen das dann den Organen gegenüber erlassene Straferkenntnis sein könne, wird nicht gefolgt. Bei Ausübung des genannten Ermessens entscheidet die Behörde nach den für die Ermessensübung relevanten Gesichtspunkten darüber, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person geführt oder eingestellt wird. Die Rechtslage ist dabei nicht anders als im Fall der Ausübung des Ermessens in anderen Konstellationen, die zur Einstellung des Strafverfahrens führen können. Wäre das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht in der Lage, diese Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden, wäre die Rechtmäßigkeit des Bescheides in diesem Punkt unüberprüfbar, was gegen Artikel 130, B-VG verstieße.
  12. Die Beschwerdeverfahren werden daher ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2114269.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.