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{'item': 'W151 2105909-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 35§ 5§ 8Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 4§ 49§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW151 2105909-1 SpruchW151 2105909-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Verfahren liegt folgender, verfahrensrelevanter Ablauf zugrunde:

  1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) führte bei XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) über die Beitragsjahre 2009-2013 eine GPLA-Prüfung sowie zwei Nacherhebungen über die Perioden 01/2014 - 08/2014 und 01/2013 - 03/2014 durch, wobei es in Folge zu Nachverrechnungen in Hinblick auf neun Personen (XXXX) kam (in Folge: die Dienstnehmer).
  2. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) führte bei XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) über die Beitragsjahre 2009-2013 eine GPLA-Prüfung sowie zwei Nacherhebungen über die Perioden 01 aus 2014, - 08 aus 2014, und 01 aus 2013, - 03 aus 2014, durch, wobei es in Folge zu Nachverrechnungen in Hinblick auf neun Personen (römisch 40 ) kam (in Folge: die Dienstnehmer).
  3. Acht Dienstnehmer wurden am 17.04.2014 beziehungsweise am 24.04.2014 von der WGKK niederschriftlich befragt, sie gaben im Wesentlichen gleichlautend an: Bis März 2014 habe man über einen Gewerbeschein als Gerüstvermieter verfügt und sei bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert gewesen. Die Zurücklegung erfolgte aufgrund der ab April 2014 in Geltung getretenen generellen Arbeitsberechtigung für rumänische Staatsbürger in Österreich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit seien sie als Materialträger bzw. als Gerüstmonteure beschäftigt gewesen, manchmal hätten die Gerüstmontage auch andere erledigt. Im Weiteren wurde ausgeführt, über keine Betriebsräume verfügt zu haben, lediglich über ihre Privatadresse. Alle bedienten sich derselben Steuerberatung. Arbeitnehmer hätten sie nicht beschäftigt. Er sei auch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Sie verfügten über keine eigenen Betriebsmittel, Baugerüste und Firmenfahrzeuge, sie hätten mit der BF Subunternehmerverträge geschlossen, teils hätten sie auch für die XXXX GmbH gearbeitet. Die schriftlichen Verträge seien am Betriebsort der BF mit dem Geschäftsführer Schiriac unterfertigt worden, welcher ihnen aus der Heimat bzw. aus der örtlichen Kirche bekannt gewesen sei. Aktuell befänden sie sich bei der BF in einem Dienstverhältnis und seien zur Sozialversicherung gemeldet. Leistungen seien nach Besichtigung pauschal verrechnet worden. Die Arbeitszeit sei lediglich vom jeweiligen Aufwand abhängig gewesen und habe täglich 2 bis 9 Stunden betragen. Die Qualitätssicherung der erbrachten Leistung sei unterschiedlich bewertet worden, indem einerseits keine Überprüfung stattgefunden habe und andererseits gegensätzlich der Geschäftsführer der BF und Vorarbeiter der XXXX als die geleistete Arbeit kontrollierende Personen bezeichnet wurden. Die Honorare und Abrechnungen hätten sie selbst erstellt. Die Bezahlung sei per Bankanweisung oder ohne Beleg in bar erfolgt. Leistungszeiträume seien nicht vorgegeben worden, entgegen der vertraglichen Bestimmung. Eine Abtretung der Arbeitsaufträge an andere sei nicht vorgekommen. Krankheitsfälle seien Herrn Schiriac zu melden gewesen und es sei nicht selbst für eine Vertretung gesorgt worden. Die Rechnungen und die Leistung seien von Herrn Schiriac und seiner Sekretärin überprüft worden. Das Arbeitsmaterial sei von der BF und der XXXX am Verwendungsort zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten die Teile zum Einsatzort hingetragen. Fehler hätten aufgrund der einfachen Arbeit nicht passieren können. Hinsichtlich der Arbeitsgestaltung habe sich nach der Umstellung in ein Dienstverhältnis nichts geändert.Bis März 2014 habe man über einen Gewerbeschein als Gerüstvermieter verfügt und sei bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert gewesen. Die Zurücklegung erfolgte aufgrund der ab April 2014 in Geltung getretenen generellen Arbeitsberechtigung für rumänische Staatsbürger in Österreich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit seien sie als Materialträger bzw. als Gerüstmonteure beschäftigt gewesen, manchmal hätten die Gerüstmontage auch andere erledigt. Im Weiteren wurde ausgeführt, über keine Betriebsräume verfügt zu haben, lediglich über ihre Privatadresse. Alle bedienten sich derselben Steuerberatung. Arbeitnehmer hätten sie nicht beschäftigt. Er sei auch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Sie verfügten über keine eigenen Betriebsmittel, Baugerüste und Firmenfahrzeuge, sie hätten mit der BF Subunternehmerverträge geschlossen, teils hätten sie auch für die römisch 40 GmbH gearbeitet. Die schriftlichen Verträge seien am Betriebsort der BF mit dem Geschäftsführer Schiriac unterfertigt worden, welcher ihnen aus der Heimat bzw. aus der örtlichen Kirche bekannt gewesen sei. Aktuell befänden sie sich bei der BF in einem Dienstverhältnis und seien zur Sozialversicherung gemeldet. Leistungen seien nach Besichtigung pauschal verrechnet worden. Die Arbeitszeit sei lediglich vom jeweiligen Aufwand abhängig gewesen und habe täglich 2 bis 9 Stunden betragen. Die Qualitätssicherung der erbrachten Leistung sei unterschiedlich bewertet worden, indem einerseits keine Überprüfung stattgefunden habe und andererseits gegensätzlich der Geschäftsführer der BF und Vorarbeiter der römisch 40 als die geleistete Arbeit kontrollierende Personen bezeichnet wurden. Die Honorare und Abrechnungen hätten sie selbst erstellt. Die Bezahlung sei per Bankanweisung oder ohne Beleg in bar erfolgt. Leistungszeiträume seien nicht vorgegeben worden, entgegen der vertraglichen Bestimmung. Eine Abtretung der Arbeitsaufträge an andere sei nicht vorgekommen. Krankheitsfälle seien Herrn Schiriac zu melden gewesen und es sei nicht selbst für eine Vertretung gesorgt worden. Die Rechnungen und die Leistung seien von Herrn Schiriac und seiner Sekretärin überprüft worden. Das Arbeitsmaterial sei von der BF und der römisch 40 am Verwendungsort zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten die Teile zum Einsatzort hingetragen. Fehler hätten aufgrund der einfachen Arbeit nicht passieren können. Hinsichtlich der Arbeitsgestaltung habe sich nach der Umstellung in ein Dienstverhältnis nichts geändert. Der neunte Dienstnehmer (XXXX) konnte nicht einvernommen werden, da er trotz mehrfacher Ladung der WGKK nicht erschien.Der neunte Dienstnehmer (römisch 40 ) konnte nicht einvernommen werden, da er trotz mehrfacher Ladung der WGKK nicht erschien.
  4. Mit Schreiben vom 26.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Bescheidausstellung.
  5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der WGKK vom 26.02.2015 wurde die BF als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von €
  6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der WGKK vom 26.02.2015 wurde die BF als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von € 59.469,92 zu entrichten. Der Bescheid enthielt eine aufschlüsselnde Anlage als integrierenden Bestandteil des Spruches. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtsnormen wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des § 539a ASVG nachfolgende sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Rahmenbedingungen vorlägen:Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtsnormen wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 539 a, ASVG nachfolgende sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Rahmenbedingungen vorlägen: Die abgeschlossenen "Rahmen-Subunternehmerverträge" mit den neun Dienstnehmern seien vor dem Hintergrund der für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zu bewertenden persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit bedeutungslos. Die im Rahmen der Überprüfung befragten vier Beschäftigten hätten niederschriftlich ausgeführt, sie seien über "Rahmen-Subunternehmerverträge" tätig geworden und hätten ohne eigene Betriebsmittel dauerhaft Dienstleistungen in Form von manuellem Materialtransport und fallweiser Unterstützung bei Aufbauarbeiten erbracht. Ein individuelles Werk sei aus dem Ergebnis der Arbeitsleistung nicht erkennbar. Die nicht streng geregelte Arbeitszeit habe sich nach den jeweiligen Umständen und nach dem unmittelbaren Bedarf gerichtet. Anweisungen und Kontrolle seien vom Geschäftsführer und von ihm beauftragten Personen erteilt bzw. ausgeübt worden. Die von allen Beschäftigten erworbenen Gewerbeberechtigungen hätten vor der tatsächlichen Tätigkeitsausprägung nicht per se in eine an selbstständige Gestaltungsmöglichkeit anknüpfende Beschäftigungen gemündet. Die Tätigkeit habe einfache manuelle Arbeitsverrichtungen ohne tatsächliche Einflussnahme auf Arbeitsfolge und - gestaltung umfasst. Die behauptete pauschale Bezahlung habe sich an Stundenkalkulationen orientiert und sei monatlich ausgefolgt worden. Die Arbeitsgestaltung im vorgetäuschten Umfeld selbstständiger Beschäftigungsbeziehungen erlaube die Umgehung fremdenrechtlicher Arbeitsbeschränkung und der Abgabenpflichten des als Auftraggeber getarnten Dienstgebers. Die im Einvernehmen zwischen Dienstnehmern und Auftraggeber/Dienstgeber einvernehmlich erfolgte Umstellung von selbstständiger Unternehmereigenschaft in unselbstständige Dienstverpflichtung ab dem Zeitpunkt der Arbeitsmarktliberalisierung auch bezüglich rumänischer Staatsangehöriger ohne substantieller Änderung der Tätigkeitsgestaltung beweise den befristeten Umgehungsversuch fremdenrechtlicher und in der Folge sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen. Als Dienstgeber

§ 35Abs.

1 ASVG komme aufgrund der Arbeits- und Auftragsbeziehung ausschließlich die BF in Frage. Aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen der BF und der XXXX GmbH scheide letztere als möglicher Dienstgeber aus.Als Dienstgeber

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG komme aufgrund der Arbeits- und Auftragsbeziehung ausschließlich die BF in Frage. Aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen der BF und der römisch 40 GmbH scheide letztere als möglicher Dienstgeber aus. Im vorliegenden Fall habe die Kasse daher dem Dienstgeber im Hinblick auf die Einbeziehung der von der Prüfung lohnabhängiger Abgaben erfassten neun Beschäftigten insgesamt Beiträge in Höhe von € 60.945,60 vorgeschrieben, wobei im Sinne des § 5 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages €Im vorliegenden Fall habe die Kasse daher dem Dienstgeber im Hinblick auf die Einbeziehung der von der Prüfung lohnabhängiger Abgaben erfassten neun Beschäftigten insgesamt Beiträge in Höhe von € 60.945,60 vorgeschrieben, wobei im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages € 1,475,68 auf die entsprechenden Beiträge entfallen. Die Vorschreibung sei mit den beiden Nachträgen 11/2014 vom 03.1.2014 und 13.11.2014 erfolgt.1,475,68 auf die entsprechenden Beiträge entfallen. Die Vorschreibung sei mit den beiden Nachträgen 11 aus 2014, vom 03.1.2014 und 13.11.2014 erfolgt. 5. Mit fristgerechter als Einspruch bezeichneter und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung rügender Beschwerde führte die BF - im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben - wie folgt aus : Richtig sei, dass die Durchführung einer GPLA-Prüfung der BF durch die WGKK über die im Bescheid genannten Zeiträume sowie die Nachverrechnung von neun, im Bescheid genannten, nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Personen durch die Kasse. Weiters unbestritten und dem Akteninhalt entsprechend sei, dass die im Bescheid genannten Personen über einen Gewerbeschein als Gerüstvermieter verfügt haben und sich bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert haben. Weiters sei richtig, dass teilweise eine Zurücklegung der Gewerbescheine erfolgt und ehemalige Selbstständige ihre Tätigkeit als Dienstnehmer bei der BF aufgenommen haben. Grund dafür sei die in Geltung getretene generelle Arbeitsberechtigung für rumänische Staatsbürger in Österreich und das Umsatzwachstum der BF. Unrichtig sei, dass die Personen vom Geschäftsführer der BF auf dessen Notwendigkeit hingewiesen worden seien. So habe auch XXXX anlässlich seiner Niederschrift bei der WGKK am 17.4.2014 ausgeführt, dass er selbst zum Magistrat gegangen sei und sich dort erkundigt habe, welchen Gewerbeschein er benötige und diesen Gewerbeschein danach beantragt habe. Der Geschäftsführer der BF, welcher rumänischer Staatsbürger sei, habe vielmehr den Personen die richtige Auskunft erteilt wurde, dass aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Ausländerbeschäftigungsregelungen ein Dienstverhältnis mit rumänischen Staatsbürgern grundsätzlich nicht möglich sei, eine rechtlich zulässige Tätigkeit nach der diesbezüglichen Informationen des Magistrats als auch der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt eine selbstständige Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrages unter der Voraussetzung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen möglich sei. Die Sachverhaltsfeststellung sei derart mangelhaft, dass nicht überprüfbar sei, welcher der im Bescheid genannten Personen welche Aussagen getätigt habe bzw. welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob es tatsächlich mehrheitlich so ausgeführt wurde und wenn nicht von allen so ausgeführt wurde, warum es dann dessen ungeachtet die WGKK so festgestellt habe, dass die angeblichen mehrheitlichen Ausführungen für alle Personen zutreffen sollen. Die Ausführungen, die genannten Personen hätten über keine Betriebsräume verfügt, sei nicht nachvollziehbar und irrelevant. Für die von den angeführten Personen ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen, Gewerbeschein, Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung sei es nicht vorgeschrieben oder notwendig über Betriebsräume zu verfügen. Die einzige Tätigkeit, welche in Betriebsräumen auszuführen wäre, wäre die Unterfertigung des Werkvertrages, das Schreiben von Rechnungen und das Sammeln dieser Rechnungskopien samt Kontoauszug über die Bezahlung als Vorbereitungshandlung für den Buchhalter. Logisch und aus wirtschaftlichen Gründen auch nachvollziehbar sei, dass hier nicht eigene Betriebsräume, welche entsprechende Kosten verursachen, angemietet würden, sondern dass diese Tätigkeiten an der Privatadresse ausgeführt werden könne. Auch die Tatsache, dass sich die genannten Personen der gleichen Steuerberatung bedienten und es sich hierbei auch um die Steuerberatung der GmbH handle, sei logisch und nachvollziehbar, da mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit jene Person, welche diese Tätigkeit aufnimmt, erstmals damit konfrontiert werde, dass er einen Steuerberater brauche. Wenn jemand nun keine Kontakte zu derartigen Berufsgruppen habe, frage man bei Berufskollegen bzw. Geschäftspartnern nach einer Empfehlung nach. Richtig sei, dass zwischen den im Bescheid genannten Personen und der BF Werkverträge geschlossen wurden und auch zwischen den im Bescheid genannten Personen und der XXXX GmbH derartige Verträge abgeschlossen wurden. Richtig sei die pauschale Leistungsabrechnung nach Besichtigung und dass die Arbeitszeit vom jeweiligen Aufwand abhängig war. Es sei zunächst besichtigt, dann verhandelt und dann eine Pauschale vereinbart worden. Die Ausführungen hinsichtlich Qualitätssicherung der erbrachten Leistungen seien nicht nachvollziehbar. Der Bescheid führe an, dass diese unterschiedlich bewertet worden seien. Weiters sei nicht richtig, dass die geleistete Arbeit kontrolliert wurde, kontrolliert sei worden nur, ob man der Vereinbarung entsprechend tätig geworden sei und das Vertrag

den von ihnen gelegten Rechnungen begründet sei. Diesbezüglich werde auch auf die Niederschrift von Herrn XXXX hingewiesen, dass die Pauschalen von ihm bestimmt worden seien und er keiner Kontrolle hinsichtlich seiner Leistungen unterlag. Die Ausführungen, dass Leistungszeiträume nicht vorgegeben worden seien, sei ebenfalls unrichtig. Aus den Niederschriften ergäbe sich, dass diese im Zuge der Besichtigung und Vereinbarung der Pauschale besprochen worden seien und für alle klar war, dass das Gerüst zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werde. Zu Krankheit und Urlaub sei angegeben worden, dass sie bei Urlaub und Krankheit aufgrund der Tatsache, dass sie keine Arbeit leisteten, kein Geld verrechneten und erhielten. Gleiches habe auch gegolten, wenn sie für andere Firmen tätig waren. Beim Arbeitsmaterial habe es sich um Gerüstteile gehandelt. Hier sei auch von den Einvernommenen ausgeführt worden, dass sie kein Arbeitsmaterial benötigten, da es sich ja um Gerüstteile gehandelt habe. Wahr ist, dass sich auch bei Wechsel in ein Dienstverhältnis hinsichtlich der Arbeitstätigkeit nichts ändere. Was sich ändere sei, dass nicht für einzelne Bauvorhaben einzelne Verträge abzuschließen und Pauschalen zu vereinbaren seien und der Auftragnehmer das Risiko für die Fehleinschätzung, Zeit, Kosten trage. Im Dienstverhältnis sei Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit für eine gewisse Zeit geschuldet, jedoch kein Erfolg. Auch bei einem Juristen, welcher selbstständig tätig sei für ein Unternehmen und einem in eine Rechtsabteilung eingegliederten Juristen sei grundsätzlich nach der Arbeitsgestaltung offensichtlich nach Ansicht der Gebietskrankenkasse kein Unterschied zu sehen.Richtig sei, dass die Durchführung einer GPLA-Prüfung der BF durch die WGKK über die im Bescheid genannten Zeiträume sowie die Nachverrechnung von neun, im Bescheid genannten, nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Personen durch die Kasse. Weiters unbestritten und dem Akteninhalt entsprechend sei, dass die im Bescheid genannten Personen über einen Gewerbeschein als Gerüstvermieter verfügt haben und sich bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert haben. Weiters sei richtig, dass teilweise eine Zurücklegung der Gewerbescheine erfolgt und ehemalige Selbstständige ihre Tätigkeit als Dienstnehmer bei der BF aufgenommen haben. Grund dafür sei die in Geltung getretene generelle Arbeitsberechtigung für rumänische Staatsbürger in Österreich und das Umsatzwachstum der BF. Unrichtig sei, dass die Personen vom Geschäftsführer der BF auf dessen Notwendigkeit hingewiesen worden seien. So habe auch römisch 40 anlässlich seiner Niederschrift bei der WGKK am 17.4.2014 ausgeführt, dass er selbst zum Magistrat gegangen sei und sich dort erkundigt habe, welchen Gewerbeschein er benötige und diesen Gewerbeschein danach beantragt habe. Der Geschäftsführer der BF, welcher rumänischer Staatsbürger sei, habe vielmehr den Personen die richtige Auskunft erteilt wurde, dass aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Ausländerbeschäftigungsregelungen ein Dienstverhältnis mit rumänischen Staatsbürgern grundsätzlich nicht möglich sei, eine rechtlich zulässige Tätigkeit nach der diesbezüglichen Informationen des Magistrats als auch der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt eine selbstständige Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrages unter der Voraussetzung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen möglich sei. Die Sachverhaltsfeststellung sei derart mangelhaft, dass nicht überprüfbar sei, welcher der im Bescheid genannten Personen welche Aussagen getätigt habe bzw. welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob es tatsächlich mehrheitlich so ausgeführt wurde und wenn nicht von allen so ausgeführt wurde, warum es dann dessen ungeachtet die WGKK so festgestellt habe, dass die angeblichen mehrheitlichen Ausführungen für alle Personen zutreffen sollen. Die Ausführungen, die genannten Personen hätten über keine Betriebsräume verfügt, sei nicht nachvollziehbar und irrelevant. Für die von den angeführten Personen ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen, Gewerbeschein, Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung sei es nicht vorgeschrieben oder notwendig über Betriebsräume zu verfügen. Die einzige Tätigkeit, welche in Betriebsräumen auszuführen wäre, wäre die Unterfertigung des Werkvertrages, das Schreiben von Rechnungen und das Sammeln dieser Rechnungskopien samt Kontoauszug über die Bezahlung als Vorbereitungshandlung für den Buchhalter. Logisch und aus wirtschaftlichen Gründen auch nachvollziehbar sei, dass hier nicht eigene Betriebsräume, welche entsprechende Kosten verursachen, angemietet würden, sondern dass diese Tätigkeiten an der Privatadresse ausgeführt werden könne. Auch die Tatsache, dass sich die genannten Personen der gleichen Steuerberatung bedienten und es sich hierbei auch um die Steuerberatung der GmbH handle, sei logisch und nachvollziehbar, da mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit jene Person, welche diese Tätigkeit aufnimmt, erstmals damit konfrontiert werde, dass er einen Steuerberater brauche. Wenn jemand nun keine Kontakte zu derartigen Berufsgruppen habe, frage man bei Berufskollegen bzw. Geschäftspartnern nach einer Empfehlung nach. Richtig sei, dass zwischen den im Bescheid genannten Personen und der BF Werkverträge geschlossen wurden und auch zwischen den im Bescheid genannten Personen und der römisch 40 GmbH derartige Verträge abgeschlossen wurden. Richtig sei die pauschale Leistungsabrechnung nach Besichtigung und dass die Arbeitszeit vom jeweiligen Aufwand abhängig war. Es sei zunächst besichtigt, dann verhandelt und dann eine Pauschale vereinbart worden. Die Ausführungen hinsichtlich Qualitätssicherung der erbrachten Leistungen seien nicht nachvollziehbar. Der Bescheid führe an, dass diese unterschiedlich bewertet worden seien. Weiters sei nicht richtig, dass die geleistete Arbeit kontrolliert wurde, kontrolliert sei worden nur, ob man der Vereinbarung entsprechend tätig geworden sei und das Vertrag

den von ihnen gelegten Rechnungen begründet sei. Diesbezüglich werde auch auf die Niederschrift von Herrn römisch 40 hingewiesen, dass die Pauschalen von ihm bestimmt worden seien und er keiner Kontrolle hinsichtlich seiner Leistungen unterlag. Die Ausführungen, dass Leistungszeiträume nicht vorgegeben worden seien, sei ebenfalls unrichtig. Aus den Niederschriften ergäbe sich, dass diese im Zuge der Besichtigung und Vereinbarung der Pauschale besprochen worden seien und für alle klar war, dass das Gerüst zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werde. Zu Krankheit und Urlaub sei angegeben worden, dass sie bei Urlaub und Krankheit aufgrund der Tatsache, dass sie keine Arbeit leisteten, kein Geld verrechneten und erhielten. Gleiches habe auch gegolten, wenn sie für andere Firmen tätig waren. Beim Arbeitsmaterial habe es sich um Gerüstteile gehandelt. Hier sei auch von den Einvernommenen ausgeführt worden, dass sie kein Arbeitsmaterial benötigten, da es sich ja um Gerüstteile gehandelt habe. Wahr ist, dass sich auch bei Wechsel in ein Dienstverhältnis hinsichtlich der Arbeitstätigkeit nichts ändere. Was sich ändere sei, dass nicht für einzelne Bauvorhaben einzelne Verträge abzuschließen und Pauschalen zu vereinbaren seien und der Auftragnehmer das Risiko für die Fehleinschätzung, Zeit, Kosten trage. Im Dienstverhältnis sei Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit für eine gewisse Zeit geschuldet, jedoch kein Erfolg. Auch bei einem Juristen, welcher selbstständig tätig sei für ein Unternehmen und einem in eine Rechtsabteilung eingegliederten Juristen sei grundsätzlich nach der Arbeitsgestaltung offensichtlich nach Ansicht der Gebietskrankenkasse kein Unterschied zu sehen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die WGKK sei eine Aneinanderreihung von gesetzlichen Bestimmungen, die grundsätzlich richtig seien. Die Wiedergaben zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit mit der Verwaltungsgerichtshof -Judikatur sei unverständlich und nicht nachvollziehbar sowie aufgrund des Sachverhaltes nicht anwendbar und nicht richtig. Richtig sei, dass hinsichtlich der organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel auf den Einzelfall abzustellen sei und dass Betriebsmittel in diesem Sinne nicht notwendig seien. Auch die Ausführungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitskraft, dass der Arbeitende über sie auf bestimmte Zeit nicht frei verfügen kann, sei unrichtig. Es liege an dem selbstständig Tätigen zu vereinbaren, in welchem Zeitraum und welchem Ort er welche Tätigkeit verrichtet und zu welchem Entgelt er dies machen möchte. Sämtliche im Bescheid angeführten Personen hätten frei darüber verfügen können, ob sie überhaupt tätig würden. Sie hätten für die ihnen angebotenen Baustellen und die ihnen angebotenen Arbeiten aufgrund der zugrunde liegenden Verträge anbieten können, ob sie diese Tätigkeit übernehmen möchten und eine für sie offensichtlich angemessene Pauschale vereinbaren. Es mangle sohin an den in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts angeführten Voraussetzungen. Es habe keine persönliche und keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben und hätten diese daher auch gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen können, sondern hätten ausschließliche Merkmale selbstständiger Ausübung der Erwerbs vor. Die im Bescheid Genannten hätten sich Arbeitszeit und Arbeitsort aussuchen, frei einteilen und über ihre Zeit frei verfügen können. Einzuhalten war nur die eingegangene vertragliche Verpflichtung. Die daran anschließenden Ausführungen im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 ASVG bzw. § 35 Abs.1 ASVG seien auf gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden.Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die WGKK sei eine Aneinanderreihung von gesetzlichen Bestimmungen, die grundsätzlich richtig seien. Die Wiedergaben zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit mit der Verwaltungsgerichtshof -Judikatur sei unverständlich und nicht nachvollziehbar sowie aufgrund des Sachverhaltes nicht anwendbar und nicht richtig. Richtig sei, dass hinsichtlich der organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel auf den Einzelfall abzustellen sei und dass Betriebsmittel in diesem Sinne nicht notwendig seien. Auch die Ausführungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitskraft, dass der Arbeitende über sie auf bestimmte Zeit nicht frei verfügen kann, sei unrichtig. Es liege an dem selbstständig Tätigen zu vereinbaren, in welchem Zeitraum und welchem Ort er welche Tätigkeit verrichtet und zu welchem Entgelt er dies machen möchte. Sämtliche im Bescheid angeführten Personen hätten frei darüber verfügen können, ob sie überhaupt tätig würden. Sie hätten für die ihnen angebotenen Baustellen und die ihnen angebotenen Arbeiten aufgrund der zugrunde liegenden Verträge anbieten können, ob sie diese Tätigkeit übernehmen möchten und eine für sie offensichtlich angemessene Pauschale vereinbaren. Es mangle sohin an den in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts angeführten Voraussetzungen. Es habe keine persönliche und keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben und hätten diese daher auch gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen können, sondern hätten ausschließliche Merkmale selbstständiger Ausübung der Erwerbs vor. Die im Bescheid Genannten hätten sich Arbeitszeit und Arbeitsort aussuchen, frei einteilen und über ihre Zeit frei verfügen können. Einzuhalten war nur die eingegangene vertragliche Verpflichtung. Die daran anschließenden Ausführungen im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 35, Absatz eins, ASVG seien auf gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Die Ausführungen zu § 539a ASVG würden von der WGKK unrichtig auf diesen Sachverhalt rechtlich subsumiert werden. Es sei von der Gewerbebehörde sowie der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt die Möglichkeit eingeräumt worden, selbstständige Tätigkeiten auszuführen. Die Auftragnehmer seien ihren Verpflichtungen nachgekommen und habe auch die BF für die Tätigkeiten bezahlt und die angefallenen Steuern, Abgaben und Gebühren abgeführt.Die Ausführungen zu Paragraph 539 a, ASVG würden von der WGKK unrichtig auf diesen Sachverhalt rechtlich subsumiert werden. Es sei von der Gewerbebehörde sowie der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt die Möglichkeit eingeräumt worden, selbstständige Tätigkeiten auszuführen. Die Auftragnehmer seien ihren Verpflichtungen nachgekommen und habe auch die BF für die Tätigkeiten bezahlt und die angefallenen Steuern, Abgaben und Gebühren abgeführt. Absolut unverständlich und rechtlich unrichtig seien die Ausführungen hinsichtlich der Beitragsbemessungen. Es werde kein Unterschied gemacht, ob hier brutto oder netto

den Werkverträgen bezahlt wurde oder ob der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis stehe und einen Lohn erhalte. Keinesfalls könnten die

Werkvertrag vereinbarten Zahlungen als Grundlage dienen. Diese beinhalten sämtliche Kosten, welche ein selbstständig Tätiger darüber hinaus habe, insbesondere im Zusammenhang mit Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, als auch weitere Kosten, insbesondere sei sein Risiko zu berücksichtigen. Dies sei keinesfalls Bestandteil in einem Lohn und bilde daher eine andere Bemessungsgrundlage. Völlig losgelöst vom Sachverhalt und den zitierten gesetzlichen Bestimmungen werde festgehalten, dass die abgeschlossenen Verträge vor dem Hintergrund der für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zu bewertenden persönlichen und wirtschaftlichen Abhängiger bedeutungslos seien. Diese unrichtige rechtliche Beurteilung sei derart auffallend unrichtig, da sie weder mit dem Sachverhalt, noch dem Akteninhalt in Übereinstimmung sei und keinerlei Begründung anführe. Es sei sohin nicht einmal überprüfbar, ob diese Ansicht der WGKK richtig sei, da sie offen lasse, wie sie zu dieser Ansicht gelangt sei. Unrichtig rechtlich gewürdigt, als auch aktenwidrig und mangelhaft sei, dass die befragten vier Beschäftigten dauerhafte Dienstleistungen erbracht haben. Die WGKK habe sich nicht einmal die Mühe gemacht die weiteren Dienstnehmer überhaupt niederschriftlich einzuvernehmen und könne daher über deren Tätigkeit mangels Aussage überhaupt keine Feststellungen treffen. Weiters werde ausgeführt, dass sich die nicht streng geregelte Arbeitszeit nach den jeweiligen Umständen und dem unmittelbaren Bedarf richte. Dies sei wiederum aktenwidrig, da es keine geregelten Arbeitszeiten gegeben habe. Die Zeit der Tätigkeit habe sich aufgrund der vereinbarten und übernommenen Leistungen ergeben. Anweisungen und Kontrollen seien überhaupt nicht ausgeübt worden, sondern habe es lediglich Besprechungen vor Vertragsabschluss, indem seitens des Geschäftsführers der BF angefragt wurde und eingeladen wurde, Angebote hinsichtlich der erwünschten Tätigkeiten zu legen, dies beinhaltend selbstverständlich einer preislichen Gestaltung und danach seien diese Verträge abgeschlossen worden. Am absurdesten sei die abschließende Begründung, dass die Begründung einer unselbstständigen Dienstverpflichtung beweise, dass es sich zuvor um den befristeten Umgehungsversuch fremdenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen handle. Die WGKK übersehe, dass die selbstständig tätigen Personen sich zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet haben bzw. dazu verpflichtet waren und dies nicht im Einflussbereich der BF gelegen habe. Weiters sei richtig, dass sich die Unternehmen jeweils nach den geltenden Bestimmungen und Gesetzen zu halten haben und selbstverständlich ihren, auch wenn immer geringer werdenden Spielraum hierzu wirtschaftlich vertretbar umzusetzen haben. Die Entscheidung der WGKK sei sohin derart mangelhaft geblieben, dass diese keine Überprüfung standhalte bzw. keinerlei Überprüfungsmöglichkeit bilde. Eine Aneinanderreihung von gesetzlichen Bestimmungen ohne Bezugnahme auf den Sachverhalt und Schlussfolgerungen sei für die BF nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Festzuhalten sei, dass sich nicht einmal die Mühe gemacht wurde, den Sachverhalt umfassend festzustellen, sondern einfach eine Pauschalverurteilung vorgenommen werde. Es liege nahe, dass man erst das Ergebnis hatte und dann versucht habe, hier mit Scheinbegründungen und Scheinfeststellungen die gesetzlichen Bestimmungen und die angebliche ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes derart zu biegen, um das gewünscht Ergebnis plausibel zu machen. Dies zeige sich insbesondere in der letzten Aussage der WGKK, dass ausschließlich die BF als Dienstgeber in Frage komme. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen der BF und der XXXX GmbH diese als möglicher Dienstgeber ausscheide. Warum diese Verträge nicht auch als Umgehungsversuch bzw. Arbeitsgestaltung im vorgetäuschten Umfeld anzusehen seien, lasse die Kasse offen. Nicht nachvollziehbar sei, warum manche Verträge unwirksam sein sollen und andere Verträge nicht. Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Erfassung des Sachverhaltes, aktenkonformer Wiedergabe und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Wiener Gebietskrankenkasse zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich hier um selbstständig tätige Personen handle und hätte die BF keine Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen an die Kasse zu entrichten.Unrichtig rechtlich gewürdigt, als auch aktenwidrig und mangelhaft sei, dass die befragten vier Beschäftigten dauerhafte Dienstleistungen erbracht haben. Die WGKK habe sich nicht einmal die Mühe gemacht die weiteren Dienstnehmer überhaupt niederschriftlich einzuvernehmen und könne daher über deren Tätigkeit mangels Aussage überhaupt keine Feststellungen treffen. Weiters werde ausgeführt, dass sich die nicht streng geregelte Arbeitszeit nach den jeweiligen Umständen und dem unmittelbaren Bedarf richte. Dies sei wiederum aktenwidrig, da es keine geregelten Arbeitszeiten gegeben habe. Die Zeit der Tätigkeit habe sich aufgrund der vereinbarten und übernommenen Leistungen ergeben. Anweisungen und Kontrollen seien überhaupt nicht ausgeübt worden, sondern habe es lediglich Besprechungen vor Vertragsabschluss, indem seitens des Geschäftsführers der BF angefragt wurde und eingeladen wurde, Angebote hinsichtlich der erwünschten Tätigkeiten zu legen, dies beinhaltend selbstverständlich einer preislichen Gestaltung und danach seien diese Verträge abgeschlossen worden. Am absurdesten sei die abschließende Begründung, dass die Begründung einer unselbstständigen Dienstverpflichtung beweise, dass es sich zuvor um den befristeten Umgehungsversuch fremdenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen handle. Die WGKK übersehe, dass die selbstständig tätigen Personen sich zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet haben bzw. dazu verpflichtet waren und dies nicht im Einflussbereich der BF gelegen habe. Weiters sei richtig, dass sich die Unternehmen jeweils nach den geltenden Bestimmungen und Gesetzen zu halten haben und selbstverständlich ihren, auch wenn immer geringer werdenden Spielraum hierzu wirtschaftlich vertretbar umzusetzen haben. Die Entscheidung der WGKK sei sohin derart mangelhaft geblieben, dass diese keine Überprüfung standhalte bzw. keinerlei Überprüfungsmöglichkeit bilde. Eine Aneinanderreihung von gesetzlichen Bestimmungen ohne Bezugnahme auf den Sachverhalt und Schlussfolgerungen sei für die BF nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Festzuhalten sei, dass sich nicht einmal die Mühe gemacht wurde, den Sachverhalt umfassend festzustellen, sondern einfach eine Pauschalverurteilung vorgenommen werde. Es liege nahe, dass man erst das Ergebnis hatte und dann versucht habe, hier mit Scheinbegründungen und Scheinfeststellungen die gesetzlichen Bestimmungen und die angebliche ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes derart zu biegen, um das gewünscht Ergebnis plausibel zu machen. Dies zeige sich insbesondere in der letzten Aussage der WGKK, dass ausschließlich die BF als Dienstgeber in Frage komme. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen der BF und der römisch 40 GmbH diese als möglicher Dienstgeber ausscheide. Warum diese Verträge nicht auch als Umgehungsversuch bzw. Arbeitsgestaltung im vorgetäuschten Umfeld anzusehen seien, lasse die Kasse offen. Nicht nachvollziehbar sei, warum manche Verträge unwirksam sein sollen und andere Verträge nicht. Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Erfassung des Sachverhaltes, aktenkonformer Wiedergabe und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Wiener Gebietskrankenkasse zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich hier um selbstständig tätige Personen handle und hätte die BF keine Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen an die Kasse zu entrichten. Beantragt wurde, den Bescheid "ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Durchführung eines vollständigen, ordnungsgemäßen Verfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die WGKK zurückzuweisen". 6. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 vorgelegt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch, mit dem Ergebnis, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. 8. Am 19.10.2016 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag, welcher nach Verbesserung neuerlich am 20.10.2016 vorgelegt wurde, die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung der Rechtsache binnen drei Monaten langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da das Fristende auf einen Samstag (04.02.2017) fällt, endet die Frist am 06.02.2017. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2016 wurde die WGKK aufgefordert, eine nachvollziehbare Beschreibung samt rechtlicher Grundlage der Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsschritte darzulegen, die Beträge der nachverrechnete Summe von € 59.469,92 aufzugliedern, im Einzelnen darzustellen, was unter Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen zu verstehen ist und mitzuteilen, warum lediglich drei der Dienstnehmer (DXXXX) von der WGKK niederschriftlich in diesem Verfahren einvernommen wurden, zumal eine bescheidmäßige Nachmeldungen und Nachverrechnungen für insgesamt neun Personen durchgeführt wurde und mitzuteilen, ob es diesbezüglich zum Parteiengehör kam. 10. Mit Stellungnahme der WGKK vom 02.12.2016 teilte diese Folgendes mit: Zur Beitragsgrundlage der einzelnen Dienstnehmer: "Diese fuße auf den an die BF gelegten Rechnungen. Die entsprechenden Grundlagen pro Jahr und Dienstnehmer seien aus der Bescheidanlage ersichtlich. Die Rechnungsbeträge hätten insgesamt eine allgemeine Beitragsgrundlage in Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 147.568,00 ergeben. Diese Beitragsgrundlage sei bei den einzelnen Dienstnehmern in der Beitragsgruppe A1 (Arbeiter in einem Betrieb, der dem Bauarbeiter-Schlechtwettergesetz unterliegt; siehe beiliegender Auszug aus dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Beitragsgruppenschema} mit einem Beitragssatz von 41,3% nachverrechnet worden. Hieraus ergäbe sich eine Beitragsforderung in Höhe von € 60.945,60 (€ 147.568,00x0,413)."Zur Beitragsgrundlage der einzelnen Dienstnehmer: "Diese fuße auf den an die BF gelegten Rechnungen. Die entsprechenden Grundlagen pro Jahr und Dienstnehmer seien aus der Bescheidanlage ersichtlich. Die Rechnungsbeträge hätten insgesamt eine allgemeine Beitragsgrundlage in Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 147.568,00 ergeben. Diese Beitragsgrundlage sei bei den einzelnen Dienstnehmern in der Beitragsgruppe A1 (Arbeiter in einem Betrieb, der dem Bauarbeiter-Schlechtwettergesetz unterliegt; siehe beiliegender Auszug aus dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Beitragsgruppenschema} mit einem Beitragssatz von 41,3% nachverrechnet worden. Hieraus ergäbe sich eine Beitragsforderung in Höhe von € 60.945,60 (€ 147.568,00x0,413)." Zu den Beitragssätzen: "In diesem Beitragssatz [gemeint: 41,3%] wären 6% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, 7,65% Krankenversicherungsbeitrag, 22,80 Pensionsversicherungsbeitrag, 1,4% Unfallversicherungsbeitrag, 0,50% Arbeiterkammerumlage, 0,55% Beitrag zum Insolvenzentgeltfonds, 1,4% Schlechtwetterentschädigungsbeitrag sowie 1 % Wohnbauförderungsbeitrag enthalten." Zur gesetzlichen Grundlage der Beitragssätze: "Der Beitragssatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages ergäbe sich aus § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), der Beitragssatz zur Krankenversicherung ergäbe sich aus den §§ 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 51b Abs. 1, 51c und 51e Abs. 1 ASVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen, der Beitragssatz zu Pensionsversicherung ergäbe sich aus § 51 Abs. 1 Z. 3 ASVG und der Beitragssatz zur Unfallversicherung ergäbe sich aus § 51 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Die Höhe der Arbeiterkammerumlage ergäbe sich aus § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz (AKG), die Höhe des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages aus § 12 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz und die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages aus § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages. (Da der Wohnbauförderungsbeitrag zwar

§ 5Abs.

3 ieg. cit von den Krankenversicherungsträgern eingehoben werde, über die Beitragspflicht aber

§ 8leg.

cit. der Landeshauptmann entscheide, sei für die im Spruch ersichtliche Beitragssumme der Wohnbauförderungsbeitrag von der in der Anlage ersichtlichen Summe der nachverrechneten Beiträge abzuziehen gewesen [60.945,60-1,475,68=59.469,92])."Zur gesetzlichen Grundlage der Beitragssätze: "Der Beitragssatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages ergäbe sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), der Beitragssatz zur Krankenversicherung ergäbe sich aus den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 51b Absatz eins, 51 c und 51 e Absatz eins, ASVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen, der Beitragssatz zu Pensionsversicherung ergäbe sich aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und der Beitragssatz zur Unfallversicherung ergäbe sich aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Die Höhe der Arbeiterkammerumlage ergäbe sich aus Paragraph 61, Absatz 2, Arbeiterkammergesetz (AKG), die Höhe des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages aus Paragraph 12, Absatz 2, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz und die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages aus Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages. (Da der Wohnbauförderungsbeitrag zwar

Paragraph 5, Absatz 3, ieg. cit von den Krankenversicherungsträgern eingehoben werde, über die Beitragspflicht aber

Paragraph 8, leg. cit. der Landeshauptmann entscheide, sei für die im Spruch ersichtliche Beitragssumme der Wohnbauförderungsbeitrag von der in der Anlage ersichtlichen Summe der nachverrechneten Beiträge abzuziehen gewesen [60.945,60-1,475,68=59.469,92])." Zu den niederschriftlichen Einvernahmen der Dienstnehmer: "Bezüglich der nachgemeldeten Personen sei festzuhalten, dass sich im Akt der WGKK Niederschriften nicht nur mit XXXX befänden, sondern auch mit XXXX.

den Speicherungen im WEB-ERV dürften die entsprechenden Unterlagen auch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sein, sicherheitshalber würden sie mit diesem Schreiben nochmals übermittelt.Zu den niederschriftlichen Einvernahmen der Dienstnehmer: "Bezüglich der nachgemeldeten Personen sei festzuhalten, dass sich im Akt der WGKK Niederschriften nicht nur mit römisch 40 befänden, sondern auch mit römisch 40 .

den Speicherungen im WEB-ERV dürften die entsprechenden Unterlagen auch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sein, sicherheitshalber würden sie mit diesem Schreiben nochmals übermittelt. Bezüglich XXXX lägen auch Niederschriften vor. Bedauerlicher Weise befänden sich diese Unterlagen nicht im Akt der WGKK, würden aber mit diesem Schreiben übermittelt werden. Was die Nachverrechnung von XXXX anbelange, so habe dieser mehrfach Ladungen zur Niederschrift nicht Folge geleistet und habe daher keine Niederschrift mit ihm aufgenommen werden können. Es sei gängige, vom Verwaltungsgerichtshof akzeptierte Verwaltungspraxis (dies ergäbe sich implizit etwa aus VwGH 2009/08/0188; VwGH 92/08/0264) bei der Nachverrechnung von mehreren Personen, die für den Dienstgeber die gleichen Tätigkeiten unter identen Umständen verrichten, Niederschriften mit einem repräsentativen Querschnitt dieser Personen aufzunehmen. Wenn Ermittlungshandlungen bezüglich eines repräsentativen Querschnitts als ausreichend angesehen würden, erscheine es umso mehr ausreichend, wenn mit acht von neun betroffenen Personen Niederschriften aufgenommen würden und die Niederschrift mit der neunten Person nur deshalb unterbleibe, weil diese mehrfache Ladungen ignoriert oder nicht mehr geladen werden habe können, da sie sich nicht mehr im Staatsgebiet aufhalte. Die Unterlagen betreffend XXXX würden ebenfalls mit diesem Schreiben übermittelt.Bezüglich römisch 40 lägen auch Niederschriften vor. Bedauerlicher Weise befänden sich diese Unterlagen nicht im Akt der WGKK, würden aber mit diesem Schreiben übermittelt werden. Was die Nachverrechnung von römisch 40 anbelange, so habe dieser mehrfach Ladungen zur Niederschrift nicht Folge geleistet und habe daher keine Niederschrift mit ihm aufgenommen werden können. Es sei gängige, vom Verwaltungsgerichtshof akzeptierte Verwaltungspraxis (dies ergäbe sich implizit etwa aus VwGH 2009/08/0188; VwGH 92/08/0264) bei der Nachverrechnung von mehreren Personen, die für den Dienstgeber die gleichen Tätigkeiten unter identen Umständen verrichten, Niederschriften mit einem repräsentativen Querschnitt dieser Personen aufzunehmen. Wenn Ermittlungshandlungen bezüglich eines repräsentativen Querschnitts als ausreichend angesehen würden, erscheine es umso mehr ausreichend, wenn mit acht von neun betroffenen Personen Niederschriften aufgenommen würden und die Niederschrift mit der neunten Person nur deshalb unterbleibe, weil diese mehrfache Ladungen ignoriert oder nicht mehr geladen werden habe können, da sie sich nicht mehr im Staatsgebiet aufhalte. Die Unterlagen betreffend römisch 40 würden ebenfalls mit diesem Schreiben übermittelt. Zum Parteiengehör: "Die Niederschriften betreffend die nachverrechneten Personen seien der BF nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, es handle sich hierbei um ein bedauerliches Versehen." Mitübermittelt wurden sämtliche fehlende Niederschriften samt den mit diesen Dienstnehmern abgeschlossenen Verträgen und den verrechneten Honorarnoten.

  1. Der BF wurde mit Schreiben vom 06.12.2016 zur WGKK-Stellungnahme samt den übermittelten Unterlagen Parteiengehör eingeräumt und sie äußerte sich am 19.12.2016 im Wesentlichen wie folgt: Zur Beitragsgrundlage der einzelnen Dienstnehmer, zu den Beitragssätzen und deren gesetzlicher Grundlage: "Die WGKK habe den Gerichtsauftrag nicht ordnungsgemäß und vollständig erfüllt, nicht nachvollziehbar sei, wie die WGKK zu einer Beitragsgrundlage von € 147.568,- gelangt sei und liefere sie auch keine Berechnungsgrundlage, keine Berechnungsschritte und keine nachvollziehbare Berechnung. Der erstinstanzliche Bescheid sei sohin noch immer derart mangelhaft, dass er für die BF nicht nachvollziehbar sei." Zu den niederschriftlichen Einvernahmen der Dienstnehmer: "Noch verwunderlicher werde dies im Zusammenhang mit der nunmehrigen aufgestellten Behauptung, dass sich im Akt der WGKK nicht nur die Niederschriften von XXXX befänden, sondern angeblich auch darüber hinaus die Niederschriften von XXXX befinden sollen und darüber hinaus Niederschriften von XXXX befunden haben sollen, wobei weiters unverständlich ausgeführt werde, dass sich diese bedauerlicherweise nicht im Akt der WGKK befinden sollen. Hierzu werde auch darauf verwiesen, dass die WGKK in ihrem Bescheid vom 26.2.2015 Seite 6, dritter Absatz ausführte, dass im Rahmen der Überprüfung vier Beschäftigte niederschriftlich befragt worden sein sollen. Woher die nunmehrigen Niederschriften stammen, sei nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen. Diese Niederschriften seien vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der BF niemals zur Verfügung gestanden. Es stelle eine derartige massive Verletzung des rechtlichen Gehörs der BF dar, dass bereits alleine aufgrund dieser Mangelhaftigkeit der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls zu beheben sein werde. In einem allfälligen Verfahren wäre genau herauszuarbeiten, wie die WGKK diese Widersprüche hinsichtlich der Durchführung der Befragungen, welche Personen befragt wurden, wann sie befragt wurden und durch wen sie befragt worden sind, aufklären möchte. Die WGKK ließe es völlig offen, auf welchen Ermittlungsergebnissen samt Rechtsbasis die Nachmeldungen und Nachverrechnungen für diese Personen im bekämpften Bescheid erfolgt seien. Sieht man sich die nunmehr von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegten, äußerst fragwürdigen Niederschriften genauer an, komme insbesondere bei der Niederschrift von Herrn XXXX zutage, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Wiener Gebietskrankenkasse keinesfalls einer Prüfung standhalte."Noch verwunderlicher werde dies im Zusammenhang mit der nunmehrigen aufgestellten Behauptung, dass sich im Akt der WGKK nicht nur die Niederschriften von römisch 40 befänden, sondern angeblich auch darüber hinaus die Niederschriften von römisch 40 befinden sollen und darüber hinaus Niederschriften von römisch 40 befunden haben sollen, wobei weiters unverständlich ausgeführt werde, dass sich diese bedauerlicherweise nicht im Akt der WGKK befinden sollen. Hierzu werde auch darauf verwiesen, dass die WGKK in ihrem Bescheid vom 26.2.2015 Seite 6, dritter Absatz ausführte, dass im Rahmen der Überprüfung vier Beschäftigte niederschriftlich befragt worden sein sollen. Woher die nunmehrigen Niederschriften stammen, sei nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen. Diese Niederschriften seien vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der BF niemals zur Verfügung gestanden. Es stelle eine derartige massive Verletzung des rechtlichen Gehörs der BF dar, dass bereits alleine aufgrund dieser Mangelhaftigkeit der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls zu beheben sein werde. In einem allfälligen Verfahren wäre genau herauszuarbeiten, wie die WGKK diese Widersprüche hinsichtlich der Durchführung der Befragungen, welche Personen befragt wurden, wann sie befragt wurden und durch wen sie befragt worden sind, aufklären möchte. Die WGKK ließe es völlig offen, auf welchen Ermittlungsergebnissen samt Rechtsbasis die Nachmeldungen und Nachverrechnungen für diese Personen im bekämpften Bescheid erfolgt seien. Sieht man sich die nunmehr von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegten, äußerst fragwürdigen Niederschriften genauer an, komme insbesondere bei der Niederschrift von Herrn römisch 40 zutage, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Wiener Gebietskrankenkasse keinesfalls einer Prüfung standhalte. Zur mangelnden Dienstnehmereigenschaft der neun nachverrechneten Personen wurde im Ergebnis wie in der Beschwerde ausgeführt. Der Vollständigkeit halber wird die Stellungnahme aber angeführt: "Aus den Einvernahmen ergäbe sich, dass die erfolgten Nachmeldungen und Nachverrechnungen für sämtliche Personen zu Unrecht erfolgt seien. In der bloß lapidaren Aneinandersetzung von Rechtsvorschriften, welche die WGKK in ihrem ursprünglichen Bescheid vornehme, verweise sie auf gesetzliche Bestimmungen, wonach eine tätige Person dann als Dienstnehmer anzusehen sei, wenn diese in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt ist. Die Niederschriften ergeben jedoch, dass hier im vorliegenden Fall kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Die tätigen Personen hätten frei entscheiden können, ob sie einen Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin abschließen wollten, zu welchem Entgelt (Werklohn) sie ihre Tätigkeit verrichten wollten, wo, ob und wann sie ihre Tätigkeiten verrichten wollten. Es oblag sohin auch der tätigen Person die übernommene Tätigkeit schnell oder langsam, je nachdem wie die Person es für notwendig erachtete, durchzuführen. Das wesentliche Kriterium eines Dienstnehmers, dass der Arbeitende über Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht frei bestimmen könne, liege sohin in keinem der vorliegenden Fälle vor. Auch helfe die von der WGKK herangezogene Bestimmung des § 539a ASVG nicht. Hierzu sei auszuführen, dass sämtliche einvernommenen Personen angegeben hätten, eine Gewerbeberechtigung gelöst zu haben, die sie zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigte, dass sie sich bei der gewerblichen Sozialversicherung angemeldet hätten und die dementsprechenden Tätigkeiten selbstständige ohne Abhängigkeit der Zeit und Arbeitskraft durchgeführt hätten. Sie hätten den Kontakt zur BF über Freunde oder Familienangehörige gefunden. Sie hätten die Einkünfte der Einkommenssteuer in Österreich unterzogen und hierfür einen eigenen Steuerberater beauftragt. Sie hätten ihre Tätigkeit nicht nur der BF, sondern auch anderen Unternehmen angeboten und seien auch für andere Unternehmen tätig gewesen. Es sei auch insbesondere XXXX klar gewesen, dass er für eventuelle Schäden selbst hafte. Sämtliche Personen hätten auf die Preisgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss nehmen können. Die Zeiten der Leistungserbringung seien nicht vom Auftraggeber vorgegeben gewesen, sondern seien ausverhandelt und vertraglich niedergeschrieben worden. Auch aus der Tatsache, dass ehemalige selbstständig tätige Personen in ein Angestelltenverhältnis gewechselt haben, sei nichts abzuleiten, insbesondere da auch XXXX, wie sämtliche anderen, angegeben habe, grundsätzlich sei die Arbeit - Gerüstaufbau und Gerüsttragen - gleichgeblieben, nur habe er sich um nichts anderes mehr kümmern müssen, wie die Auftragserlangung, das mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Risiko, die Betrauung eines Steuerberaters, die Ausarbeitung der zugrunde liegenden Werkverträge, die Erstellung der diesbezüglichen Honorarnoten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei es jedenfalls so, dass die tätigen Personen unter Erlangung einer Gewerbeberechtigung zulässigerweise Werkverträge abgeschlossen haben, ihr Werk erfüllt haben und dementsprechend abgerechnet haben und die Abgaben, Gebühren und Steuern als Selbstständige abgeführt haben."Aus den Einvernahmen ergäbe sich, dass die erfolgten Nachmeldungen und Nachverrechnungen für sämtliche Personen zu Unrecht erfolgt seien. In der bloß lapidaren Aneinandersetzung von Rechtsvorschriften, welche die WGKK in ihrem ursprünglichen Bescheid vornehme, verweise sie auf gesetzliche Bestimmungen, wonach eine tätige Person dann als Dienstnehmer anzusehen sei, wenn diese in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt ist. Die Niederschriften ergeben jedoch, dass hier im vorliegenden Fall kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Die tätigen Personen hätten frei entscheiden können, ob sie einen Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin abschließen wollten, zu welchem Entgelt (Werklohn) sie ihre Tätigkeit verrichten wollten, wo, ob und wann sie ihre Tätigkeiten verrichten wollten. Es oblag sohin auch der tätigen Person die übernommene Tätigkeit schnell oder langsam, je nachdem wie die Person es für notwendig erachtete, durchzuführen. Das wesentliche Kriterium eines Dienstnehmers, dass der Arbeitende über Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht frei bestimmen könne, liege sohin in keinem der vorliegenden Fälle vor. Auch helfe die von der WGKK herangezogene Bestimmung des Paragraph 539 a, ASVG nicht. Hierzu sei auszuführen, dass sämtliche einvernommenen Personen angegeben hätten, eine Gewerbeberechtigung gelöst zu haben, die sie zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigte, dass sie sich bei der gewerblichen Sozialversicherung angemeldet hätten und die dementsprechenden Tätigkeiten selbstständige ohne Abhängigkeit der Zeit und Arbeitskraft durchgeführt hätten. Sie hätten den Kontakt zur BF über Freunde oder Familienangehörige gefunden. Sie hätten die Einkünfte der Einkommenssteuer in Österreich unterzogen und hierfür einen eigenen Steuerberater beauftragt. Sie hätten ihre Tätigkeit nicht nur der BF, sondern auch anderen Unternehmen angeboten und seien auch für andere Unternehmen tätig gewesen. Es sei auch insbesondere römisch 40 klar gewesen, dass er für eventuelle Schäden selbst hafte. Sämtliche Personen hätten auf die Preisgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss nehmen können. Die Zeiten der Leistungserbringung seien nicht vom Auftraggeber vorgegeben gewesen, sondern seien ausverhandelt und vertraglich niedergeschrieben worden. Auch aus der Tatsache, dass ehemalige selbstständig tätige Personen in ein Angestelltenverhältnis gewechselt haben, sei nichts abzuleiten, insbesondere da auch römisch 40 , wie sämtliche anderen, angegeben habe, grundsätzlich sei die Arbeit - Gerüstaufbau und Gerüsttragen - gleichgeblieben, nur habe er sich um nichts anderes mehr kümmern müssen, wie die Auftragserlangung, das mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Risiko, die Betrauung eines Steuerberaters, die Ausarbeitung der zugrunde liegenden Werkverträge, die Erstellung der diesbezüglichen Honorarnoten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei es jedenfalls so, dass die tätigen Personen unter Erlangung einer Gewerbeberechtigung zulässigerweise Werkverträge abgeschlossen haben, ihr Werk erfüllt haben und dementsprechend abgerechnet haben und die Abgaben, Gebühren und Steuern als Selbstständige abgeführt haben. Sämtliche Ausführungen der Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid, dass Anweisungen und Kontrollen vom Geschäftsführer und von ihm beauftragten Personen erteilt bzw. ausgeübt wurden, würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien aus den Aussagen und Niederschriften der Personen nicht ableitbar". Beantragt wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der BF, XXXX.Beantragt wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der BF, römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die WGKK führte bei der BF über die Beitragsjahre 2009-2013 eine GPLA-Prüfung sowie zwei Nacherhebungen über die Perioden 01/2014 - 08/2014 und 01/2013 - 03/2014 durch, wobei es in Folge zu Nachverrechnungen in Hinblick auf neun Dienstnehmer (XXXX und XXXX) kam. Bis auf XXXX wurden alle Dienstnehmer von der WGKK niederschriftlich entweder am 17.04.2014 beziehungsweise am 24.04.2014 befragt und machten im Ergebnis gleichlautende Angaben. XXXX wurde von der WGKK mehrfach zwecks Einvernahme geladen, ist jedoch nicht erschienen.Die WGKK führte bei der BF über die Beitragsjahre 2009-2013 eine GPLA-Prüfung sowie zwei Nacherhebungen über die Perioden 01 aus 2014, - 08 aus 2014, und 01 aus 2013, - 03 aus 2014, durch, wobei es in Folge zu Nachverrechnungen in Hinblick auf neun Dienstnehmer (römisch 40 und römisch 40 ) kam. Bis auf römisch 40 wurden alle Dienstnehmer von der WGKK niederschriftlich entweder am 17.04.2014 beziehungsweise am 24.04.2014 befragt und machten im Ergebnis gleichlautende Angaben. römisch 40 wurde von der WGKK mehrfach zwecks Einvernahme geladen, ist jedoch nicht erschienen. Die Dienstnehmer verfügten in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen über einen Gewerbeschein als Gerüstvermieter und waren bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert. Die Zurücklegungen erfolgten aufgrund der ab April 2014 in Geltung getretenen generellen Arbeitsberechtigung für rumänische Staatsbürger in Österreich. Ab Sommer 2012 schlossen die Dienstnehmer alle gleichlautende, unbefristete Verträge mit der BF ab, darüber hinaus waren sie auch - hier nicht beschwerderelevant - für ein anderes Unternehmen tätig (XXXX GmbH). Inhalt der mit der BF abgeschlossenen Verträge war:Ab Sommer 2012 schlossen die Dienstnehmer alle gleichlautende, unbefristete Verträge mit der BF ab, darüber hinaus waren sie auch - hier nicht beschwerderelevant - für ein anderes Unternehmen tätig (römisch 40 GmbH). Inhalt der mit der BF abgeschlossenen Verträge war: einheitliche Vertragsgrundlagen, der Vertragsgegenstand, eine Preis- und Vergütungsregelung mit Stundensatz und Pauschalbezahlung abhängig von der Leistungsart, Ausführungsverpflichtungen unter strikter Verwendung des zur Verfügung gestellten Materials, Terminplan, Zahlungsmodalität mit monatlicher Rechnungslegung unter Abzug der Gebühr für die Auftraggeberhaftung, Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen, Vertragskündigungsbestimmungen, Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung und die Verpflichtung zu einer Schadenhaftpflichtversicherung. Die schriftlichen Verträge ("Rahmen-Subunternehmerverträge") wurden am Betriebsort der BF mit XXXX, dem Geschäftsführer der BF unterfertigt, welcher ihnen aus der Heimat oder der örtlichen Kirche bekannt war.Die schriftlichen Verträge ("Rahmen-Subunternehmerverträge") wurden am Betriebsort der BF mit römisch 40 , dem Geschäftsführer der BF unterfertigt, welcher ihnen aus der Heimat oder der örtlichen Kirche bekannt war. Das Beschäftigungsverhältnis wurde wie folgt gelebt: Die Dienstnehmer waren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Materialträger beschäftigt, die Gerüstmontage wurde meistens von anderen erledigt, teilweise aber auch von einigen Dienstnehmern. Die Dienstnehmer verfügten über keine Betriebsräume, sondern nur über Privatadressen. Sie hatten keine Arbeitnehmer beschäftigt und auch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie verfügten über keine eigenen Betriebsmittel, Baugerüste oder Firmenfahrzeuge. Die Rechnungen an die BF enthielten auch keine Betriebsmittelangaben. Leistungen wurden nach Besichtigung pauschal verrechnet, die Arbeitszeit war vom jeweiligen Aufwand abhängig und betrug täglich bis zu mehreren Stunden. Es erfolgte hinsichtlich der Tätigkeit für die BF eine Kontrolle der Arbeitsausführung durch den Geschäftsführer der BF. Die Richtigkeit der Rechnungen wurde in Hinblick auf die Arbeitsleistungen vom Geschäftsführer der BF, der auch von einigen Dienstnehmern als "Chef" bezeichnet wurde, teils unter Zuhilfenahme einer Hilfsperson (Sekretärin) kontrolliert. Die Honorare und Abrechnungen wurden von den Dienstnehmern selbst erstellt, die Bezahlung erfolgte per Bankanweisung oder in bar. Mit der BF wurde vereinbart, wann die jeweiligen Gerüste aufgestellt sein mussten, die Arbeitsaufträge mussten persönlich ausgeführt werden, es kam zu keinen Vertretungen. Abwesenheiten wie Krankheitsfälle oder Urlaub waren der BF zu melden, diese hat gegebenenfalls für eine Vertretung gesorgt. Die BF stellte auch zur Gänze das Arbeitsmaterial, die aufzubauenden Gerüste, am Verwendungsort zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren die Dienstnehmer bei der BF als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet, wobei die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in Vergleich zur beschwerdegegenständlichen Tätigkeit gleich blieb.
  3. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Ermittlungsergebnissen im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes. Unbestritten ist von der BF, dass es durch die WGKK zur in den Feststellungen angeführten GPLA-Prüfung sowie zu zwei Nacherhebungen in Hinblick auf neun Dienstnehmer (XXXX und XXXX) samt Nachverrechnung kam.Unbestritten ist von der BF, dass es durch die WGKK zur in den Feststellungen angeführten GPLA-Prüfung sowie zu zwei Nacherhebungen in Hinblick auf neun Dienstnehmer (römisch 40 und römisch 40 ) samt Nachverrechnung kam. Weiters unbestritten von der BF blieb der Umstand, dass die Dienstnehmer in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen über einen Gewerbeschein als Gerüstvermieter verfügten und bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert waren. Weiters unbestritten von der BF blieb die Zurücklegung der Gewerbescheine aufgrund der ab 2014 in Geltung getretenen generellen Arbeitsberechtigung für rumänische Staatsbürger in Österreich. Weiters unbestritten von der BF blieb die Art der Tätigkeit der Dienstnehmer (Materialträger und auch Gerüstmonteure), die festgestellten Tätigkeitszeiträume, die pauschale Leistungsabrechnung, die vom jeweiligen Aufwand abhängige Arbeitszeit, die Kontrolle der BF hinsichtlich der Arbeitsausführung und der Richtigkeit der Rechnungen und der Umstand, dass vereinbart wurde, wann die jeweiligen Gerüste aufgestellt sein mussten (siehe dazu insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde). Zu den von der BF in der Beschwerde weiters vorgebrachten niederschriftlichen Äußerungen des XXXX ist auszuführen, dass dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mitbeteiligte Partei ist und seine Niederschrift weder von der WGKK noch vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen wurde.Zu den von der BF in der Beschwerde weiters vorgebrachten niederschriftlichen Äußerungen des römisch 40 ist auszuführen, dass dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mitbeteiligte Partei ist und seine Niederschrift weder von der WGKK noch vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des gelebten Beschäftigungsverhältnisses stützen sich auf die acht Einvernahmen der nachverrechneten Dienstnehmer der WGKK vom 17.04.2014 bzw. 24.04.2014; die noch bei Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht teilweise nicht vorgelegten Niederschriften wurden von der WGKK am 02.12.2016 nachgereicht und der BF ins Parteiengehör übermittelt, die BF hatte daher einerseits Kenntnis von den Befragungen und ausreichend Gelegenheit sich dazu zu äußern. Aus diesen Niederschriften ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass die Dienstnehmer in Hinblick auf die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses - im Wesentlichen - gleichlautende Angaben machten, zumal den Niederschriften dieselben Fragen zugrunde lagen. Insbesondere ist der Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift des Bruders des Geschäftsführers, XXXX, der auch gleichlautende Angaben wie die anderen machte, eine erhöhte Beweiskraft dahingehend zuzuordnen, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass im Rahmen von familiären Verbindungen mit seiner Aussage dem Unternehmen von anderen Familienangehörigen ( der ihn auch noch beschäftigte) (hier gemeint: der Geschäftsführer der BF) nicht geschadet werden soll. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass XXXX eher vorteilhafte Antworten für die BF erteilte, die dennoch gleichlautend mit den übrigen Aussagen sind, sodass daraus insgesamt geschlossen werden kann, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich - wie von den Einvernommenen ausgeführt- gelebt wurde.Die Feststellungen hinsichtlich des gelebten Beschäftigungsverhältnisses stützen sich auf die acht Einvernahmen der nachverrechneten Dienstnehmer der WGKK vom 17.04.2014 bzw. 24.04.2014; die noch bei Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht teilweise nicht vorgelegten Niederschriften wurden von der WGKK am 02.12.2016 nachgereicht und der BF ins Parteiengehör übermittelt, die BF hatte daher einerseits Kenntnis von den Befragungen und ausreichend Gelegenheit sich dazu zu äußern. Aus diesen Niederschriften ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass die Dienstnehmer in Hinblick auf die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses - im Wesentlichen - gleichlautende Angaben machten, zumal den Niederschriften dieselben Fragen zugrunde lagen. Insbesondere ist der Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift des Bruders des Geschäftsführers, römisch 40 , der auch gleichlautende Angaben wie die anderen machte, eine erhöhte Beweiskraft dahingehend zuzuordnen, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass im Rahmen von familiären Verbindungen mit seiner Aussage dem Unternehmen von anderen Familienangehörigen ( der ihn auch noch beschäftigte) (hier gemeint: der Geschäftsführer der BF) nicht geschadet werden soll. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass römisch 40 eher vorteilhafte Antworten für die BF erteilte, die dennoch gleichlautend mit den übrigen Aussagen sind, sodass daraus insgesamt geschlossen werden kann, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich - wie von den Einvernommenen ausgeführt- gelebt wurde. Die BF hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Umstand, dass alle Dienstnehmer im Wesentlichen gleichlautend geantwortet haben, nicht substantiiert geäußert und nur vorgebracht, es sei "nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen sei, woher die Niederschriften stammen". Richtig ist, dass ihr diese Niederschriften vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zur Verfügung gestanden sind, dennoch wurden sie im gerichtlichen Ermittlungsverfahren erhoben und nachgereicht und der BF in einem ausreichend zeitlichen Rahmen zwecks Stellungnahme übermittelt. Das weitere Vorbringen der BF, "die Niederschrift von Herrn XXXXbringe zutage, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Wiener Gebietskrankenkasse keinesfalls einer Prüfung standhalte", blieb ebenfalls unsubstantiiert, sodass für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar sein konnte, in welchem Bereich sich die gleichlautende Aussage des XXXX von den anderen Aussagen unterscheiden sollte und welche rechtlichen Schlussfolgerungen dies nach sich ziehe.Die BF hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Umstand, dass alle Dienstnehmer im Wesentlichen gleichlautend geantwortet haben, nicht substantiiert geäußert und nur vorgebracht, es sei "nicht nachvollziehbar und zu hinterfragen sei, woher die Niederschriften stammen". Richtig ist, dass ihr diese Niederschriften vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zur Verfügung gestanden sind, dennoch wurden sie im gerichtlichen Ermittlungsverfahren erhoben und nachgereicht und der BF in einem ausreichend zeitlichen Rahmen zwecks Stellungnahme übermittelt. Das weitere Vorbringen der BF, "die Niederschrift von Herrn XXXXbringe zutage, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Wiener Gebietskrankenkasse keinesfalls einer Prüfung standhalte", blieb ebenfalls unsubstantiiert, sodass für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar sein konnte, in welchem Bereich sich die gleichlautende Aussage des römisch 40 von den anderen Aussagen unterscheiden sollte und welche rechtlichen Schlussfolgerungen dies nach sich ziehe. Die Feststellung, dass XXXX von der WGKK mehrfach zwecks Einvernahme geladen und nicht erschienen ist, ergibt sich aus den Unterlagen, die die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 übermittelte.Die Feststellung, dass römisch 40 von der WGKK mehrfach zwecks Einvernahme geladen und nicht erschienen ist, ergibt sich aus den Unterlagen, die die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 übermittelte. Zu den Anträgen auf Einvernahme des Geschäftsführers der BF, XXXX ist auszuführen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf verzichtet werden konnte. Einerseits wurden alle beantragten Personen bis auf den Geschäftsführer der BF bereits im April 2014 ausreichend und zeitnäher zum Beschäftigungsverhältnis von der WGKK befragt und ist nicht davon auszugehen, dass sich die Dienstnehmer an Umstände der damaligen Beschäftigung nunmehr nach fast 3 Jahren besser erinnern sollten, als dies bei einer zeitnahen Einvernahme der Fall war. Weiters sind diese Personen zu allen rechtlich relevanten Umständen befragt worden.Zu den Anträgen auf Einvernahme des Geschäftsführers der BF, römisch 40 ist auszuführen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf verzichtet werden konnte. Einerseits wurden alle beantragten Personen bis auf den Geschäftsführer der BF bereits im April 2014 ausreichend und zeitnäher zum Beschäftigungsverhältnis von der WGKK befragt und ist nicht davon auszugehen, dass sich die Dienstnehmer an Umstände der damaligen Beschäftigung nunmehr nach fast 3 Jahren besser erinnern sollten, als dies bei einer zeitnahen Einvernahme der Fall war. Weiters sind diese Personen zu allen rechtlich relevanten Umständen befragt worden. Was nun die Einvernahme des Geschäftsführers der BF, XXXX, betrifft, so liegt diesbezüglich eine Befragung seines Bruders vor, der - wie vorhin erwähnt- erhöhte Beweiskraft zukommt, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass die Einvernahme des XXXX zu einem wesentlich anderem Ergebnis führen kann; dies auch im Lichte des von der BF unbestritten gebliebenen Vorbringens, dass die Dienstnehmer allesamt einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten als Materialträger und auch Gerüstmonteure ausübten.Was nun die Einvernahme des Geschäftsführers der BF, römisch 40 , betrifft, so liegt diesbezüglich eine Befragung seines Bruders vor, der - wie vorhin erwähnt- erhöhte Beweiskraft zukommt, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass die Einvernahme des römisch 40 zu einem wesentlich anderem Ergebnis führen kann; dies auch im Lichte des von der BF unbestritten gebliebenen Vorbringens, dass die Dienstnehmer allesamt einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten als Materialträger und auch Gerüstmonteure ausübten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt: Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 1Al

VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

  1. Rechtliche Würdigung: Die BF bestreitet die Qualifizierung der Tätigkeit der festgestellten Dienstnehmer als unselbständige Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, da auf Basis von gültigen Gewerbeberechtigungen Werkverträge vereinbart worden wären, folglich seien auch die Nachverrechnungen zu Unrecht erfolgt.Die BF bestreitet die Qualifizierung der Tätigkeit der festgestellten Dienstnehmer als unselbständige Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, da auf Basis von gültigen Gewerbeberechtigungen Werkverträge vereinbart worden wären, folglich seien auch die Nachverrechnungen zu Unrecht erfolgt. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die persönliche Abhängigkeit liege nicht vor, da die Dienstnehmer Vertragsfreiheit dahingehend gehabt hätten, ob, wann und wie sie diese Tätigkeit annehmen und ausüben, das Kriterium der mangelnden Betriebsmittel sei aufgrund der Art der geschäftlichen Tätigkeit irrelevant, es habe keine die Dienstnehmereigenschaft bewirkende Kontrolle der Tätigkeit durch die BF stattgefunden. 1.
  2. Zum Vorbringen des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann vergleiche VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082). Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161"Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen: Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. § 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom
  3. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom
  4. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom
  5. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z).Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde vergleiche VwGH vom
  6. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom
  7. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom
  8. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Gegenständlich können weder aus den "Rahmen-Werkverträgen" noch aus den tatsächlich gelebten Beschäftigungsverhältnissen Zielschuldverhältnis erkannt werden. Vorausgeschickt wird, dass vorliegend Gerüstmontage/- Gerüstmaterialträgertätigkeiten vereinbart und ausgeübt wurden, die nach der o.g. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als manuelle Beiträge zu einem Werk anzusehen sind und nicht als Herstellung eines Werkes per se. Dies steht somit der Qualifizierung der Vereinbarungen als Werkverträge entgegen. Weiters wurden die Vereinbarungen jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, was für Dauerschuldverhältnisse spricht. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher den gegenständlichen Vereinbarungen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) nicht ein Deutungsschema zu Grunde legen, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für das Vorliegen eines Werkes nach sich ziehen.Das Bundesverwaltungsgericht kann daher den gegenständlichen Vereinbarungen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht ein Deutungsschema zu Grunde legen, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für das Vorliegen eines Werkes nach sich ziehen. 1.
  9. Zum Vorliegen der Gewerbescheine: Auch das Vorbringen der BF, die Dienstnehmer hätten ihre Tätigkeiten aufgrund legaler Gewerbeberechtigungen für Gerüstaufsteller ausgeübt und wären auch für andere tätig gewesen, geht ins Leere. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt diesem formalen Umstand keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zu, ob der Dienstnehmer bei der konkreten Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war (VwGH 3.11.2004, Zahl: 2001/18/0129). Entscheidungsrelevant ist laut Verwaltungsgerichtshof nur, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 4Abs. 2 ASVG erbracht wurde (Vw

GH 2005/08/0084). Dies ist daher ausschließlicher Prüfungsmaßstab. Es ist

Verwaltungsgerichtshof (2007/08/0041, 2007/08/0038) keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, auch wenn der Dienstnehmer über einen Gewerbeschein verfügt.Entscheidungsrelevant ist laut Verwaltungsgerichtshof nur, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wurde (VwGH 2005/08/0084). Dies ist daher ausschließlicher Prüfungsmaßstab. Es ist

Verwaltungsgerichtshof (2007/08/0041, 2007/08/0038) keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, auch wenn der Dienstnehmer über einen Gewerbeschein verfügt. Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunde- oder Taglohn oder Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die

" 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 2012/08/0032, zum Gewerbeschein "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 2010/08/0129, 2011/08/0115).Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunde- oder Taglohn oder Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die

" 2 Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 2012/08/0032, zum Gewerbeschein "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 2010/08/0129, 2011/08/0115). Im vorliegenden Fall haben die Dienstnehmer unbestrittenerweise Tätigkeiten der "einfachsten Art" (Gerüstmontage/- Gerüstmaterialträgertätigkeiten) ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Übrigen durch die Beschaffung dieser Gewerbescheine solche - wie vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten - "Verschleierungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse" durch den Umstand belegt, dass die Dienstnehmer, allesamt rumänische Staatsbürger, in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen noch keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatten und sich ihre Tätigkeiten auch nach den Zurücklegungen der Gewerbeberechtigungen - wie auch die BF selbst ausführte - nicht änderten. 1.3. Vorliegen eines Dienstverhältnisses 1.3.1.Persönliche Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses

§ 4

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder § 4 Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
  2. Juni 2013 RS 1).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
  4. Juni 2013 RS 1). Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Kein Vertretungsrecht Die Dienstnehmer gaben in den Niederschriften an, dass es zu keinen Vertretungen kam, sie Abwesenheiten wie Krankheitsfälle oder Urlaub der BF zu melden hatten und die BF gegebenenfalls für die dementsprechende Vertretung sorgte. Die jeweiligen Vereinbarungen bestimmen im Punkt 2, dass "es dem Auftragnehmer nicht gestattet ist, die Aufträge ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben". Für das Bundesverwaltungsgericht lässt sich daraus kein generelles Vertretungsrecht erkennen, vielmehr wurde den Dienstnehmern in den Vereinbarungen im Ergebnis die persönliche Arbeitserbringung überbunden und keine Vertretungsmöglichkeit eingeräumt, was sich auch darin äußert, dass im der BF zu meldenden Abwesenheitsfall, die BF selbst für Ersatz sorgen würde. Dass die Dienstnehmer laut Vorbringen der BF im Urlaubs- und Krankheitsfall aufgrund der Tatsache, dass sie keine Arbeit leisteten, auch kein Geld erhielten, ist allenfalls nach arbeitsrechtlichen Überlegungen in Zusammenschau mit § 29 Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe hinten) zu beurteilen, ändert im Ergebnis aber nichts an der dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.Für das Bundesverwaltungsgericht lässt sich daraus kein generelles Vertretungsrecht erkennen, vielmehr wurde den Dienstnehmern in den Vereinbarungen im Ergebnis die persönliche Arbeitserbringung überbunden und keine Vertretungsmöglichkeit eingeräumt, was sich auch darin äußert, dass im der BF zu meldenden Abwesenheitsfall, die BF selbst für Ersatz sorgen würde. Dass die Dienstnehmer laut Vorbringen der BF im Urlaubs- und Krankheitsfall aufgrund der Tatsache, dass sie keine Arbeit leisteten, auch kein Geld erhielten, ist allenfalls nach arbeitsrechtlichen Überlegungen in Zusammenschau mit Paragraph 29, Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe hinten) zu beurteilen, ändert im Ergebnis aber nichts an der dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes. Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN). Dennoch wird ausgeführt: Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit Ein Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141). Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Nach dem Vorbringen der BF in der Beschwerde erfolgte eine Kontrolle der BF, ob die Dienstnehmer der "Vereinbarung

tätig wurden", weiters wurde vorgebracht, dass "für alle klar war, dass das Gerüst zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werde." Aus dem Umstand, dass die BF offensichtlich die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten der Dienstnehmer kontrollierte, zeitliche Vorgaben machte, wann die Arbeiten ausgeführt sein mussten und es sich bei der Natur der Tätigkeiten um solche handelte, die in den Betriebsablauf eingegliedert waren (Aufbauarbeiten sind der Natur nach solche, die Voraussetzung für weiterführende Arbeiten sind), erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als gegeben, dass die Dienstnehmer weisungsgebunden und streng kontrollunterworfen waren. Letztendlich waren die von den Dienstnehmern durchgeführten Tätigkeiten eben gerade solche Hilfstätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN), die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der BF erbracht wurden (siehe auch:Letztendlich waren die von den Dienstnehmern durchgeführten Tätigkeiten eben gerade solche Hilfstätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN), die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der BF erbracht wurden (siehe auch: Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350;). Betriebsmittel Die Dienstnehmer wiesen keine unternehmerische Struktur auf: ihren gleichlautenden Ausführungen

hatten sie keine Mitarbeiter, sie schlossen keine Betriebshaftpflichtversicherung ab und verfügten über keine eigenen Betriebsmittel, Baugerüste oder Firmenfahrzeuge. Die Gerüstteile, also das Arbeitsmaterial, wurde ihnen von der BF zur Verfügung gestellt. Die Rechnungen an die BF enthielten auch keine Betriebsmittelangaben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). Allfällige weitere Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur der Dienstnehmer wurden weder vorgebracht und konnten auch nicht erkannt werden. Dem -unsubstantiierten - Vorbringen der BF, der Mangel der Dienstnehmer an Betriebsmitteln sei "irrelevant" kann vor allem in Hinblick auf die monierte selbstständige Tätigkeit der Dienstnehmer nicht gefolgt werden, da es im Falle einer unternehmerischen Tätigkeit als Gerüstaufsteller auf Basis von Gewerbeberechtigungen zumindest notwendig ist, über ein solches Gerüst zu verfügen, um die Tätigkeit ausüben zu können ("zur Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist"). Im vorliegenden Fall wurden die Gerüste jedoch von der BF zur Verfügung gestellt. Wirtschaftliche Abhängigkeit Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221). 1.
  3. XXXXGmbH als Dienstgeber

§ 35ASVG:1.4. XXXXGmb

H als Dienstgeber

Paragraph 35, ASVG: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E

  1. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
  2. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151). Unstrittig liegen Vereinbarung zwischen den Dienstnehmern und der BF vor, aus der alleinig die BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist die BF als Dienstgeber

§ 35Abs.

1 ASVG zu qualifizieren.Unstrittig liegen Vereinbarung zwischen den Dienstnehmern und der BF vor, aus der alleinig die BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist die BF als Dienstgeber

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. 1.

  1. Zum Vorbringen der BF des mangelnden Zuganges von rumänischen Staatsbürgern zum österreichischen Arbeitsmarkt vor dem 01.01.2014: Rumänische Staatsbürger haben erst seit 01.01.2014 freien Arbeitsmarktzugang in Österreich. Damit vermeint die BF darzulegen, dass die Dienstnehmer daher nur auf Werkvertragsbasis arbeiten hätten können und die Begründung von Dienstverhältnissen unmöglich gewesen wäre. Dem kann so nicht gefolgt werden: § 29 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl 218/1975 i.d.g.F. besagt, dass Ausländer, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche haben wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts haben. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nicht anderes nachweisen.Paragraph 29, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, i.d.g.F. besagt, dass Ausländer, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche haben wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts haben. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nicht anderes nachweisen. Absatz zwei bestimmt weiters, dass, sofern das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers beruht, dann der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen ist, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre, wobei auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Parallelbestimmung findet sich im oben zitierten § 539a ASVG, wonach Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung sind und wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend ist (Absatz 4). Abs. 5 bestimmt weiters: "Die Grundsätze, nach denen
  2. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  3. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  4. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."Die Parallelbestimmung findet sich im oben zitierten Paragraph 539 a, ASVG, wonach Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung sind und wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend ist (Absatz 4). Absatz 5, bestimmt weiters: "Die Grundsätze, nach denen
  5. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  6. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  7. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind." Nach auf den in dieser Norm verwiesenen § 23 Absatz 3 BAO, BGBL Nr. 194/1961 i.d.g.F. ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.Nach auf den in dieser Norm verwiesenen Paragraph 23, Absatz 3 BAO, BGBL Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F. ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Der Gesetzgeber hat mit all diesen Bestimmungen daher genau jene Fälle geregelt, denen die BF vermeint entgegenzutreten: nämlich, soweit es sich auf den legalen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt für- in concreto -rumänische Staatsbürger vor dem 01.01.2014 bezieht, ob diese Personen - bei Erfüllung der Formalerfordernisse - dennoch als Dienstnehmer qualifiziert werden können. Dies ist aufgrund der genannten Regelungen eindeutig zu bejahen, folglich ist aus dem Vorbringen der BF für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. 1.
  8. Zur Beitragsnachverrechnung: Auszuführen ist, dass die Beschwerde und die im gerichtlichen Verfahren eingebrachte Stellungnahme der BF dahingehend unsubstantiiert blieb, dass lediglich moniert wurde, der Bescheid sei hinsichtlich der zur Anwendung gekommenen Beitragsgrundlage und der vorgeschriebenen Nachverrechnung nicht "nachvollziehbar", da keine Berechnungsschritte oder "nachvollziehbare Berechnung" erfolgt seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die aufgrund des gerichtlichen Auftrages ergangene WGKK- Stellungnahme vom 02.12.2016 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes umfassend dargelegt, welche Beitragsgruppe, welche einzelnen Beitragssätze [die zusammengerechnet genau den zur Anwendung gekommen Prozentsatz von 41,3 % ergaben und somit auch rechnerisch richtig war], welche Bemessungsgrundlage [nämlich die vorgelegten Rechnungen der Dienstnehmer] und welche gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung kamen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sowohl die Beitragsbemessungsgrundlage nachvollziehbar und rechnerisch richtig als auch die Beitragssätze anhand der ausführlich dargelegten gesetzlichen Grundlage korrekt dargestellt. Festzuhalten ist, dass die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs zu dieser WGKK -Stellungnahme weder die zur Anwendung gekommene Beitragsgruppe, die Beitragssätze oder die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen gerügt hat. Lediglich zur Bemessungsgrundlage wurde bereits in der Beschwerde ausgeführt, dass die Heranziehung der an die BF von den Dienstnehmern gelegten Rechnungen keine rechtmäßige Berechnungsgrundlage sei, da Rechnungen generell auch das wirtschaftliche Risiko und die Kosten eines Unternehmers abbilden würden und unterschieden werden müsse, ob brutto oder netto verrechnet wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF vorbrachte, die in Rechnung gestellten Honorare seien per Bankanweisung bzw. in bar ausbezahlt wurden, bestritten wurde somit nicht, dass die Zahlungen erfolgten. Da die rechnungslegenden Personen vom Bundesverwaltungsgericht als Dienstnehmer angesehen werden, war das ihnen mit der Zahlung der BF (auf Basis der gelegten Rechnungen) zugeflossene Geld als Entgelt

§ 49Abs.

1 ASVG anzusehen und folglich als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen.Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF vorbrachte, die in Rechnung gestellten Honorare seien per Bankanweisung bzw. in bar ausbezahlt wurden, bestritten wurde somit nicht, dass die Zahlungen erfolgten. Da die rechnungslegenden Personen vom Bundesverwaltungsgericht als Dienstnehmer angesehen werden, war das ihnen mit der Zahlung der BF (auf Basis der gelegten Rechnungen) zugeflossene Geld als Entgelt

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen und folglich als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen. 1.

  1. Zum neunten Dienstnehmer XXXX1.
  2. Zum neunten Dienstnehmer römisch 40 Auch die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und die darauf basierende Nachverrechnung des XXXX, der sich der Einvernahme der WGKK trotz mehrfacher Ladung entzog, wurden von der WGKK rechtskonform vorgenommen. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, lässt es die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.