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{'item': 'W154 2127188-1'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW154 2127188-1 SpruchW154 2127188-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2015 an, dass er Hazara und muslimischen Glaubens sei. Im Alter von sechs Jahren sei er mit seiner Schwester und seinem Schwager in den Iran gezogen, kurz davor seien seine Eltern in Afghanistan verstorben. Schulbildung habe er keine. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er habe im Iran keine Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis bekommen und auch keine Möglichkeit zur Weiterbildung gehabt. Deshalb habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, im Iran bestehe die Gefahr, wegen seines illegalen Aufenthalts festgenommen zu werden. In Afghanistan sei die Lage sowieso sehr instabil. Am 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, in der Provinz Helmand geboren, Hazara und schiitischen Glaubens zu sein. Schule habe er keine besucht, sei jedoch von seiner Schwester und einem Freund unterrichtet worden. Im Iran habe er keine Dokumente und – wie seine gesamte Familie – keine Flüchtlingskarte besessen. Gelebt habe er dort bei seiner Schwester, dem Schwager und deren drei Kindern, weitere Verwandte habe er nicht mehr. Im Alter von zehn Jahren habe er begonnen, beim Ehemann seiner Schwester zu arbeiten. Tagsüber sei er auf einer Baustelle tätig gewesen, in der Nacht hätte er auf einer Hühnerfarm LKWs beladen. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass seine Eltern und sein älterer Bruder ca. im Jahr 2007 bei einer Explosion in Helmand ums Leben gekommen wären. Die Taliban hätten sie umgebracht, weil sie Hazara und Schiiten gewesen seien. Mehr wisse er darüber nicht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan niemanden habe. Es gebe keine konkrete persönliche Bedrohung in seinem Herkunftsland, es genüge, dass er Hazara und Schiit sei. Vorgelegt wurden im Rahmen dieser Einvernahme eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Alphabetisierungskurs. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde dem Bundesamt eine Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer ausgehändigten Länderfeststellungen übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2016, Zl. 1075277602 - 150744465, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2016, Zl. 1075277602 - 150744465, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche wie auch immer geartete Verfolgung in Afghanistan zu befürchten bzw. ins Treffen geführt habe.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche wie auch immer geartete Verfolgung in Afghanistan zu befürchten bzw. ins Treffen geführt habe. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe verabsäumt, darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seiner Familie in Afghanistan gefährdet sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe verabsäumt, darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seiner Familie in Afghanistan gefährdet sei. Am 09.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie ein länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurden. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen Wohnort in Helmand mit sechs Jahren verlassen habe. Von seiner Schwester hätte er erfahren, dass seine Eltern und sein Bruder bei einer Explosion getötet worden seien. Dabei seien viele Häuser, darunter auch ihr eigenes, zerstört worden Er selbst habe sich damals bei seiner Schwester aufgehalten und wisse keine Einzelheiten mehr. Gemeinsam mit der Schwester, dem Schwager und ihrem ersten Kind sei er dann zuerst nach Kabul geflüchtet und nach ein bis zwei Monaten in den Iran ausgereist. Die Heimat hätte er seinerzeit deshalb verlassen, weil er Schiit und Hazara sei. Aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würde er dort auch heute noch getötet werden. Im Rahmen dieser Verhandlung erstellte der länderkundige Sachverständige folgende gutachterliche Stellungnahme: "Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertretende Armee-Chef kommt derzeit aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglichkeiten besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie den wichtigsten Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras an der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates, zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass Taliban immer wieder auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet sich nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihrer Aktionen nur gegen jeweilige Volksgruppen, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben,gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind großteils Tajiken und Usbeken. Die meisten der Taliban-kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten in Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Ich möchte ergänzend ausführen, dass die Taliban nicht nur Hazara zur Zielscheibe machen, sondern auch andere Ethnien, Stämme, Familien, politische und religiöse Gruppen, sowie Individuen, wenn sie es gerade für notwendig erachten. Taliban werden von Pakistan unterstützt und sie führen die Ziele Pakistans in Afghanistan aus. Pakistan ist interessiert an der Verschärfung der Konflikte in Afghanistan. Aus diesem Grunde versuchen sie mit verschiedenen Methoden und Ausreden zwischen den afghanischen Ethnien und anderen Gruppen Konflikte zu schüren. Wie ich { ] ausgeführt habe, sind die Hazaras im Stande, einen gezielten Angriff auf ein von Hazaras kontrolliertes Gebiet seitens der Taliban abzuwehren. Aber niemand kann voraussehen, wann und wo die Taliban zuschlagen. Es kann vorkommen, dass sie bei einer Massendemonstration oder vor einem Amtsgebäude Selbstmordanschläge verüben, wo gerade z.B. viele Hazaras oder Tajiken oder Angehörige der paschtunischen Stämme versammelt sind. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, dass die Hazaras nicht als Ethnie der Verfolgung ausgesetzt sind, aber wie ich oben erwähnt habe, ist es nicht ausgeschlossen, wenn die pakistanische Politik es für notwendig erachtet, befehligt sie die Taliban, bestimmte Hazaras zu entführen, wenn sie allein auf den Hauptstraßen, außerhalb der Schutzzonen unterwegs sind oder gegen eine Hazara-Veranstaltung einen Anschlag zu verüben. Diese Taten werden auch gegen die Paschtunen, Tajiken und Usbeken auch von den Taliban ausgeführt. Die Taliban haben im Monat in Kunduz Autobusse und Linientaxis angehalten und mehr als 200 Personen entführt und mehr als 30 Personen davon gleich erschossen. Die meisten dieser Personen waren Tajiken und Usbeken. Die zurückkehrenden Hazaras, Schiiten und im Allgemeinen die Jugendlichen sind im Falle ihrer Rückkehr als solche keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt." Zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in der Provinz Helmand führte der Sachverständige Folgendes aus: "Es ist nicht bekannt, dass die einfachen Hazaras von den Taliban massenhaft von Gebieten, die sie einnehmen, vertrieben oder verfolgt werden, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die Taliban in diesen Gebieten nach den Politikern und den ehemaligen Kämpfern der Hazaras suchen. Dieser Vorgang der Taliban passiert auch in den Gebieten, in denen Paschtunen, Tadschiken und Usbeken wohnen, zum Beispiel als die Taliban voriges Jahr die Stadt Kunduz eingenommen haben, haben sie hunderte von Tadschiken verfolgt und ihre Frauen geschändet. Das hat zu einer Massenflucht der Tadschiken und Usbeken aus Kunduz geführt, die sich in andere Teile Afghanistans begeben haben. Solche Vorfälle kommen in Ostafghanistan derzeit oft vor, dass die Taliban oder ihre Abzweigung, der IS, ein Stammesgebiet angreifen und bestimmte Stammesgruppen und sie aus ihren Gebieten vertreibt. Nach meiner Information flüchten nach und nach die Hazaras aus den Provinzen, die großteils unter die Kontrolle der Taliban geraten in sichere Provinzen, wo die Hazaras selbst herrschen. In den benachbarten Provinzen Helmand und Urusgan in Südafghanistan gibt es kleinere Enklaven der Hazaras. Diese sind großteils in das Zentrum von Helmand geflüchtet. Wenn die Taliban weitere Angriffe auf das Zentrum von Helmand starten, dann flüchten diese Leute in die Gebiete, wo die Hazaras sich selbst verwalten. Ich möchte darauf hinweisen, dass es in diesen Gebieten bestimmte Kommandanten der Hazaras gibt, die unter dem Schutz der ausländischen Truppen, wenn sie von den Taliban angegriffen werden, ihrerseits auf die paschtunische Bevölkerung losgehen und dort wüten. Zum Beispiel Kommandant Shujai, ein Hazara-Kommandant aus Khas Urusgan verteidigt seine Enklave und dabei hat er immer wieder bestimmte paschtunische Dörfer angegriffen und dutzende Menschen getötet und auch teilweise ihre Frauen geschändet. Dieser Kommandant ist vor kurzem von Kabul aus gezwungen worden, seine Aktivitäten einzustellen." Zur Situation von (auch jugendlichen) Rückkehrern aus dem Iran befragt, gab der Sachverständige Folgendes an: "Während des Krieges sind mehr als zwei Millionen Afghanen, vorwiegend Schiiten und Hazaras in den Iran geflüchtet. Die Kinder dieser Menschen sind dort aufgewachsen und sie sprechen Farsi mit iranischem Akzent. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren werden sie weder wegen ihres iranischen Dialektes noch ihrer Herkunft als Schiiten verfolgt. Der iranische Dialekt der Farsi-Sprache ist in Afghanistan ein Ausdruck der Bildung und ein Ausdruck dafür, dass diese Personen gebildeter wären als diejenigen, die nur Dari sprechen. Die afghanischen Fernsehsprecher und –sprecherinnen sprechen im Dari-Programm möglichst mit iranischem Farsi-Akzent und diese Leute sind entweder im Iran aufgewachsen oder sie versuchen, sich der iranischen Ausdrucksweise der Farsi-Sprache zu bedienen." Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters hin, ob dies auch für von den Taliban kontrollierte Gebiete gelte, erklärte der länderkundige Sachverständige Folgendes: "Die Taliban kontrollieren einige Distrikte auch in der Provinz Herat. Der Dari-Dialekt der Menschen dort ist ähnlich wie der Farsi-Dialekt im Iran. Die Herati sind in regem Kontakt mit dem Iran, weil sie in der Nachbarschaft leben. Daher kann von einer allgemeinen Verfolgung der Menschen, die aus Iran kommen, auch wenn sie unter der Herrschaft der Taliban sind, nicht ausgegangen werden. Aber, wie ich oben ausgeführt habe, versuchen die Taliban bei ihren Angriffen auf Menschen verschiedene Ausreden zu gebrauchen. Wenn sie Hazaras und Schiiten angreifen, wird dabei der Eindruck erweckt, dass sie gezielt die Hazara und Schiiten angreifen würden. Wenn sie in den Gebieten, wo die Tadschiken wohnen, in diesen Gebieten Personen oder Gruppen angreifen, wird ebenfalls der Eindruck erweckt, dass sie die Tadschiken als Gruppe angreifen würden. Dieselbe Methode wird von den Taliban in den paschtunischen Gebieten im Osten angewandt. Wenn sie dort ein Gebiet einnehmen, greifen sie zuerst einen bestimmten Stamm an und dabei wird der Eindruck erweckt, dass sie die anderen Stämme nicht angreifen und sie diesen Stamm vorziehen würden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Helmand, ist im Alter von sechs Jahren in den Iran ausgereist und dort aufgewachsen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten anderen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Zur Situation im Herkunftsland wird von den noch aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid unter Maßgabe des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Sachverständigengutachtens ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakt des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine persönliche Verfolgung droht, basiert auf folgenden Überlegungen: Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung substantiell vorgebracht, sondern nur allgemein behauptet, dass in Afghanistan Hazara und Schiiten verfolgt würden. Auch bezüglich der Explosion, bei der seine Eltern und sein älterer Bruder deswegen umgekommen sein sollen, konnte er weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben machen, sondern antwortete auf konkrete Nachfragen ausweichend und erklärte lediglich, die Taliban hätten sie umgebracht (siehe AS 84). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er dazu vor, dass bei dieser Explosion sehr viele Häuser zerstört worden seien, was wiederum gegen eine spezielle Verfolgung seiner Familie spricht (Niederschrift S. 3). Den Länderfeststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid lässt sich ebenso keine aktuelle Bedrohung von Schiiten bzw. Hazara in asylrelevantem Ausmaß entnehmen. Auch laut dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten – unter Punkt I detailliert angeführten – Sachverständigengutachten gibt es eine solche Verfolgung weder in Afghanistan im Gesamten noch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Besonderen. Vielmehr verüben die Taliban bzw. der IS ihre Übergriffe auch z.B. gegen Paschtunen, Tadschiken und Usbeken. Konkret gefährdet könnten allenfalls Politiker oder ehemalige Kämpfer der Hazara sein, was auf den Beschwerdeführer eindeutig nicht zutrifft und auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.Auch laut dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten – unter Punkt römisch eins detailliert angeführten – Sachverständigengutachten gibt es eine solche Verfolgung weder in Afghanistan im Gesamten noch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Besonderen. Vielmehr verüben die Taliban bzw. der IS ihre Übergriffe auch z.B. gegen Paschtunen, Tadschiken und Usbeken. Konkret gefährdet könnten allenfalls Politiker oder ehemalige Kämpfer der Hazara sein, was auf den Beschwerdeführer eindeutig nicht zutrifft und auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Aus dem Sachverständigengutachten geht überdies eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer - auch als Jugendlicher - nicht deswegen von Verfolgung bedroht ist, weil man ihn anmerken könnte, im Iran aufgewachsen zu sein. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen substantiell zu entkräften. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen. Im konkreten Fall hat er zudem persönlich vor Ort recherchiert. Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung: In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF anzuwenden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine GFK-relevante Verfolgung aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Es liegt für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat somit keine aktuell asylrelevante Verfolgung von hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2127188.1.00

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