4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Dir, gelangte (spätestens) am 08.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich. Am gleichen Tag wurde er vom XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu den Fluchtgründen an, dass die Sicherheitslage in seinem Heimatland schlecht sei und es immer wieder Krieg und Anschläge gäbe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Dir, gelangte (spätestens) am 08.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich. Am gleichen Tag wurde er vom römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu den Fluchtgründen an, dass die Sicherheitslage in seinem Heimatland schlecht sei und es immer wieder Krieg und Anschläge gäbe. In der Zwischenzeit gepflogenen Konsultationen mit Italien brachten kein Ergebnis. Somit wurde am 15.06.2015 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer war in der Folge wegen einer akuten Lymphknotentuberkulose vom 18.04.2015 bis 26.05.2015 stationär im XXXX in Behandlung, wobei insgesamt sechs Monate eine medikamentöse Therapie vorgesehen war.Der Beschwerdeführer war in der Folge wegen einer akuten Lymphknotentuberkulose vom 18.04.2015 bis 26.05.2015 stationär im römisch 40 in Behandlung, wobei insgesamt sechs Monate eine medikamentöse Therapie vorgesehen war. Am 17.09.2015 erfolgte dann eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Grundversorgung beziehe und in Österreich keine Verwandten und sonstige soziale Bindungen habe. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied. Er habe TBC und sei am Hals aufgrund einer Verletzung, die er in Somalia erlitten habe, operiert worden. Er wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie seine Clanzugehörigkeit. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Sie hätten im April 2014 in Mogadischu traditionell geheiratet. In der Folge hätten sie aber noch nicht zusammengelebt. Er habe in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt. Sein Vater sei schon 2013 verstorben, er wisse aber nicht genau, in welchem Monat. Seine Mutter, seine Schwester und seine Brüder hätten mit ihm dort gelebt. Sein Vater habe für den somalischen Geheimdienst gearbeitet und sei er von der Al Shabaab getötet worden. Seine Leiche sei auf die Straße gelegt worden, nachdem sie in fünf Tage vermisst hätten. Er habe nicht genau gewusst, was sein Vater gearbeitet habe. Seine Mutter hätte es gewusst, aber sie habe ihm auch nichts erzählt. Bis zum Tod seines Vaters sei es ihnen gut gegangen. Er habe dann elektronische Artikel am XXXX verkauft.Am 17.09.2015 erfolgte dann eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Grundversorgung beziehe und in Österreich keine Verwandten und sonstige soziale Bindungen habe. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied. Er habe TBC und sei am Hals aufgrund einer Verletzung, die er in Somalia erlitten habe, operiert worden. Er wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie seine Clanzugehörigkeit. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Sie hätten im April 2014 in Mogadischu traditionell geheiratet. In der Folge hätten sie aber noch nicht zusammengelebt. Er habe in Mogadischu im Bezirk römisch 40 gelebt. Sein Vater sei schon 2013 verstorben, er wisse aber nicht genau, in welchem Monat. Seine Mutter, seine Schwester und seine Brüder hätten mit ihm dort gelebt. Sein Vater habe für den somalischen Geheimdienst gearbeitet und sei er von der Al Shabaab getötet worden. Seine Leiche sei auf die Straße gelegt worden, nachdem sie in fünf Tage vermisst hätten. Er habe nicht genau gewusst, was sein Vater gearbeitet habe. Seine Mutter hätte es gewusst, aber sie habe ihm auch nichts erzählt. Bis zum Tod seines Vaters sei es ihnen gut gegangen. Er habe dann elektronische Artikel am römisch 40 verkauft. Der Grund seiner Ausreise sei der gewesen, dass die Al Shabaab ihn drei Tage lang angehalten habe. Er habe elektronische Artikel verkauft und man habe in dem Geschäft auf einer Playstation spielen können. Dies sei in Somalia sehr beliebt gewesen, aber die Al Shabaab habe es verboten. Al Shabaab-Mitglieder seien zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten den Geschäftsführer, ihn und einen Playstation-Spieler mitgenommen und eingesperrt. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie mit verbotenen Dingen gehandelt hätten. Der junge Playstation-Spieler sei mit Schlägen bestraft worden. Den Geschäftsführer und ihn hätten sie mit Füßen getreten und geschlagen, davon habe er seine Halsverletzung. Dann sei der Onkel des Geschäftsinhabers gekommen und habe für sie gebürgt und versprochen, dass er sie zurückbringen werde, wenn sie die Al Shabaab brauche. Sie hätten in dem Geschäft elektronische Waren verkauft und eine Playstation vermietet. Von welcher Marke die Playstation stamme, wisse er nicht. Er habe nie so genau darauf geschaut. Er glaube, es sei XXXX gewesen. Die meisten hätten Fußball oder Boxen oder Rennwagenspiele gespielt. Es seien dann vier oder fünf Al Shabaab Mitglieder gekommen und zwar gegen Nachmittag. Die Al Shabaab Leute hätten Fernseher und Playstation Geräte mitgenommen. Dokumente habe er keine. Der junge Playstation-Spieler sei am ersten Tag, er sei hingegen am zweiten Tag geschlagen worden.Der Grund seiner Ausreise sei der gewesen, dass die Al Shabaab ihn drei Tage lang angehalten habe. Er habe elektronische Artikel verkauft und man habe in dem Geschäft auf einer Playstation spielen können. Dies sei in Somalia sehr beliebt gewesen, aber die Al Shabaab habe es verboten. Al Shabaab-Mitglieder seien zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten den Geschäftsführer, ihn und einen Playstation-Spieler mitgenommen und eingesperrt. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie mit verbotenen Dingen gehandelt hätten. Der junge Playstation-Spieler sei mit Schlägen bestraft worden. Den Geschäftsführer und ihn hätten sie mit Füßen getreten und geschlagen, davon habe er seine Halsverletzung. Dann sei der Onkel des Geschäftsinhabers gekommen und habe für sie gebürgt und versprochen, dass er sie zurückbringen werde, wenn sie die Al Shabaab brauche. Sie hätten in dem Geschäft elektronische Waren verkauft und eine Playstation vermietet. Von welcher Marke die Playstation stamme, wisse er nicht. Er habe nie so genau darauf geschaut. Er glaube, es sei römisch 40 gewesen. Die meisten hätten Fußball oder Boxen oder Rennwagenspiele gespielt. Es seien dann vier oder fünf Al Shabaab Mitglieder gekommen und zwar gegen Nachmittag. Die Al Shabaab Leute hätten Fernseher und Playstation Geräte mitgenommen. Dokumente habe er keine. Der junge Playstation-Spieler sei am ersten Tag, er sei hingegen am zweiten Tag geschlagen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 30.09.2015, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. hingegen gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 30.09.2015, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. hingegen gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2016 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde lediglich ausgeführt, dass die Ausreisegründe "im Großen und Ganzen" glaubhaft gewesen seien. Rechtlich zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen sich auf die allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse seines Heimatlandes beziehe und daher die Asylberechtigung nicht zu tragen vermögen würde, da diesen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt wären. Eine im Heimatland des Antragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziere für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ableiten. Die Behörde sei daher nach eingehender Würdigung des Vorbringens zur Ansicht gekommen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde lediglich ausgeführt, dass die Ausreisegründe "im Großen und Ganzen" glaubhaft gewesen seien. Rechtlich zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen sich auf die allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse seines Heimatlandes beziehe und daher die Asylberechtigung nicht zu tragen vermögen würde, da diesen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt wären. Eine im Heimatland des Antragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziere für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ableiten. Die Behörde sei daher nach eingehender Würdigung des Vorbringens zur Ansicht gekommen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zu Spruchteil II. wurde jedoch dargelegt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia eine reale Gefahr einer Bedrohung iSd § 2 und 3 EMRK gegeben sei und daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und somit auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde jedoch dargelegt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia eine reale Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 2 und 3 EMRK gegeben sei und daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und somit auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Hingewiesen wurde darauf, dass er wohl freigekauft worden sei, aber dass es jederzeit wieder möglich sei, dass ihn die Al Shabaab entführe, gefangen halte und misshandle. Sein Vater sei von der Al Shabaab getötet worden. Wenn auch die Bedrohung nicht von staatlichen Behörden, sondern von der Terrormiliz Al Shabaab ausgehe, sei in Somalia keine Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des Staates gegeben und würden die staatlichen Behörden nicht funktionieren, sodass ihm Asyl zu gewähren sei.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Hingewiesen wurde darauf, dass er wohl freigekauft worden sei, aber dass es jederzeit wieder möglich sei, dass ihn die Al Shabaab entführe, gefangen halte und misshandle. Sein Vater sei von der Al Shabaab getötet worden. Wenn auch die Bedrohung nicht von staatlichen Behörden, sondern von der Terrormiliz Al Shabaab ausgehe, sei in Somalia keine Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des Staates gegeben und würden die staatlichen Behörden nicht funktionieren, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Mit Beschluss vom 22.12.2015, Zahl XXXX wurde das Verfahren mangels ladungsfähiger Anschrift in Österreich eingestellt.Mit Beschluss vom 22.12.2015, Zahl römisch 40 wurde das Verfahren mangels ladungsfähiger Anschrift in Österreich eingestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2016, Zahl XXXX wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2018 verlängert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2016, Zahl römisch 40 wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2018 verlängert. Mit Aktenvorlage vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeakt wegen Vorliegens einer ladungsfähigen Anschrift und Antrags auf Fortsetzung des Asylverfahrens wiederum vorgelegt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2016 anberaumt. Mit Eingabe vom 08.11.2016 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung, ein XXXX A2, einen Arbeitsvertrag und Lohnzettel, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Einladung zur Untersuchung der Lunge und eine Kopie der Aufenthaltsberechtigung der vor. Am 18.11.2016 wurde die Vollmacht des XXXX nachgereicht.Mit Aktenvorlage vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeakt wegen Vorliegens einer ladungsfähigen Anschrift und Antrags auf Fortsetzung des Asylverfahrens wiederum vorgelegt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2016 anberaumt. Mit Eingabe vom 08.11.2016 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung, ein römisch 40 A2, einen Arbeitsvertrag und Lohnzettel, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Einladung zur Untersuchung der Lunge und eine Kopie der Aufenthaltsberechtigung der vor. Am 18.11.2016 wurde die Vollmacht des römisch 40 nachgereicht. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters des XXXX, welcher sich auf die bereits einliegende Vollmacht berief. Eingangs der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer legte einen Endbefund des Instituts für XXXX vom 07.10.2016 vor und brachte dazu vor, dass die Tuberkuloseerkrankung nunmehr endgültig ausgeheilt sei. Weiters legte er einen neuen Arbeitsvertrag (Vollzeit) vom 17.11.2016 mit der Firma XXXX vor.Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters des römisch 40 , welcher sich auf die bereits einliegende Vollmacht berief. Eingangs der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer legte einen Endbefund des Instituts für römisch 40 vom 07.10.2016 vor und brachte dazu vor, dass die Tuberkuloseerkrankung nunmehr endgültig ausgeheilt sei. Weiters legte er einen neuen Arbeitsvertrag (Vollzeit) vom 17.11.2016 mit der Firma römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein Vorbringen aufrecht. Er sei somalischer Staatsangehöriger, wenn in einzelnen Eingaben eine Staatsangehörigkeit des Sudans angegeben worden sei, so sei dies ein Schreibfehler. Er gehöre dem Clan Dir an und sei Moslem. Weiters gehöre er dem Subclan XXXX und dem Subsubclan XXXX an. Er sei am XXXX in Mogadischu geboren und habe bis zur Ausreise immer in Mogadischu gelebt, und zwar im Bezirk XXXX. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Ursprünglich habe sein Vater für ihn gesorgt, dann habe er selbst als Verkäufer für Elektrogeräte gearbeitet. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, seine Mutter habe erzählt, dass er für den Geheimdienst tätig gewesen sei. Sein Vater habe nie etwas darüber erzählt. Erst nachdem er gestorben sei, habe ihm das seine Mutter erzählt. Sein Vater sei 2013 gestorben. Er glaube, er sei damals 22 oder 23 Jahre alt gewesen. Er selbst habe von 2014 bis zur Ausreise gearbeitet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater am 04.07.2013 getötet worden sei. Er wisse, dass die Al Shabaab ihn umgebracht habe. Fünf Tage nach der Tötung sei die Leiche auf die Straße gelegt worden. Er habe Schusswunden am Kopf davongetragen. Die Leiche seines Vaters habe er nicht gesehen und sei er nach der islamischen Tradition bestattet worden. Er selbst sei beim Begräbnis anwesend gewesen. Sein Vater sei immer in der Früh weggegangen und nach Sonnenuntergang sei er wieder heimgekommen. Seine Mutter lebe noch. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Brüder und seine Schwester lebten noch in Somalia. Seine Schwester sei verheiratet. Einer seiner Brüder arbeite bei einer internationalen Hilfsorganisation. Er selbst habe in einem Geschäft gearbeitet, das einem Bekannten gehört habe. Dort seien elektronische Geräte, zum Beispiel Handys, aber auch Glühbirnen und Playstations verkauft worden. Teilweise hätten sie die Playstations auch vermietet und zwar hätten meistens die Kunden im Geschäft damit gespielt. Sie hätten zwei davon gehabt. Die Marke sei XXXX gewesen. Die Type wisse er nicht. Er sei auch nicht für die Playstations zuständig gewesen, das sei sein Chef gewesen. Er sei meistens an der Kasse gewesen. Das Geschäft habe sich am XXXX befunden. Die Kunden hätten meistens Boxen, Fußballspiele und manchmal Motorradfahren gespielt.Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein Vorbringen aufrecht. Er sei somalischer Staatsangehöriger, wenn in einzelnen Eingaben eine Staatsangehörigkeit des Sudans angegeben worden sei, so sei dies ein Schreibfehler. Er gehöre dem Clan Dir an und sei Moslem. Weiters gehöre er dem Subclan römisch 40 und dem Subsubclan römisch 40 an. Er sei am römisch 40 in Mogadischu geboren und habe bis zur Ausreise immer in Mogadischu gelebt, und zwar im Bezirk römisch 40 . Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Ursprünglich habe sein Vater für ihn gesorgt, dann habe er selbst als Verkäufer für Elektrogeräte gearbeitet. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, seine Mutter habe erzählt, dass er für den Geheimdienst tätig gewesen sei. Sein Vater habe nie etwas darüber erzählt. Erst nachdem er gestorben sei, habe ihm das seine Mutter erzählt. Sein Vater sei 2013 gestorben. Er glaube, er sei damals 22 oder 23 Jahre alt gewesen. Er selbst habe von 2014 bis zur Ausreise gearbeitet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater am 04.07.2013 getötet worden sei. Er wisse, dass die Al Shabaab ihn umgebracht habe. Fünf Tage nach der Tötung sei die Leiche auf die Straße gelegt worden. Er habe Schusswunden am Kopf davongetragen. Die Leiche seines Vaters habe er nicht gesehen und sei er nach der islamischen Tradition bestattet worden. Er selbst sei beim Begräbnis anwesend gewesen. Sein Vater sei immer in der Früh weggegangen und nach Sonnenuntergang sei er wieder heimgekommen. Seine Mutter lebe noch. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Brüder und seine Schwester lebten noch in Somalia. Seine Schwester sei verheiratet. Einer seiner Brüder arbeite bei einer internationalen Hilfsorganisation. Er selbst habe in einem Geschäft gearbeitet, das einem Bekannten gehört habe. Dort seien elektronische Geräte, zum Beispiel Handys, aber auch Glühbirnen und Playstations verkauft worden. Teilweise hätten sie die Playstations auch vermietet und zwar hätten meistens die Kunden im Geschäft damit gespielt. Sie hätten zwei davon gehabt. Die Marke sei römisch 40 gewesen. Die Type wisse er nicht. Er sei auch nicht für die Playstations zuständig gewesen, das sei sein Chef gewesen. Er sei meistens an der Kasse gewesen. Das Geschäft habe sich am römisch 40 befunden. Die Kunden hätten meistens Boxen, Fußballspiele und manchmal Motorradfahren gespielt. Im August 2014, das genaue Datum wisse er leider nicht, hätten Islamisten gesagt, dass sie nicht mehr mit den Playstation spielen lassen dürften, sie hätten wohl "okay" gesagt, aber die Playstations heimlich weiter vermietet. Am 14.08.2014 seien dann vier oder fünf Mitglieder der Al Shabaab ins Geschäft gekommen. Damals seien sein Chef, er und ein Kunde dort gewesen. Sie hätten sie aufgefordert, mitzukommen und sie seien mit dem Auto in den Bezirk Hamar Jadid gebracht worden. Dort hätten sie sie eingesperrt. Am zweiten Tag sei dann der Anführer gekommen und hätte gefragt, wer der Chef sei. Nachdem sich sein Freund gemeldet habe, hätte er angegeben, dass er dort gearbeitet habe und der dritte ein Kunde sei. Der Kunde sei dann in ein anderes Zimmer gebracht habe und er habe seine Schreie gehört. Er habe aber nicht gewusst, warum dieser geschrien habe. Nach ein paar Stunden seinen ein paar Al Shabaab Mitglieder gekommen und hätten ihnen die Augen verbunden und hätten sie nach draußen gebracht, wo sie begonnen hätten, sie zu schlagen. Sie hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Anforderungen der Al Shabaab nicht befolgt hätten, deswegen würden sie ausgepeitscht werden. Man habe sie aber auch mit einem Gewehrkolben geschlagen. Am dritten Tag sei dann der Onkel seines Chefs gekommen, der die Al Shabaab Mitglieder gekannt habe. Seinetwegen seien sie dann freigelassen worden. Dieser habe ihnen dann gesagt, dass die Al Shabaab von ihm verlangt hätten, dass sie wieder zurückkehren müssten zur Al Shabaab, wenn diese das wolle und dass sie die Stadt nicht verlassen dürften. Die Al Shabaab habe ihnen nicht gesagt, warum sie die elektronischen Spiele verboten habe. Sie seien ausgepeitscht und mit Gewehrkolben geschlagen und auch mit der Faust geschlagen worden. Dies sei eine Bestrafung der Al Shabaab gewesen, weil sie nicht gemacht hätten, was die Al Shabaab verlangt habe. Befragt, was die Al Shabaab von ihnen noch gewollt hätte, nachdem sie bereits bestraft und freigelassen worden seien, gab er an, dass der Onkel seines Chefs ihnen gesagt habe, dass sie die Stadt nicht verlassen dürfen und dass es sein könne, dass die Al Shabaab verlange, dass sie sich wieder stellen müssten. Befragt, ob er wegen der elektronischen Spiele oder deswegen, weil sein Vater Geheimdienstmitarbeiter gewesen sei, verhaftet worden sei, gab er an, aufgrund der elektronischen Geräte. Es sei nicht versucht worden, ihn zwangsweise zur Al Shabaab zu rekrutieren. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung durch die Polizei (AS 29) so etwas behauptet habe, gab er an, dass er dabei krank gewesen sei, man habe ihn dann ins Spital gebracht. Nach der Entlassung aus der Gefangenschaft der Al Shabaab sei er nach Hause gekommen. Seine Mutter und seine Schwester hätten sich Sorgen um ihn gemacht. Daraufhin habe ihn seine Mutter in einen anderen Bezirk geschickt. Dort sei er eine Woche lang gewesen. Ca. zwei Wochen nach der Entlassung von der Al Shabaab habe er Somalia verlassen. Er sei in dieser Zeit aber nicht arbeiten gewesen. Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe er gehört, dass sein Chef verletzt worden sei. Was mit dem Geschäft weiter geschehen sei wisse er nicht. Der Beschwerdeführervertreter fragte, ob der Beschwerdeführer nach der Entführung durch die Al Shabaab Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Darauf antwortete dieser, dass dies damals nicht möglich gewesen sei, weil die Al Shabaab mächtiger als die Regierungstruppen gewesen sei. Weiters gefragt, ob er die Möglichkeit hätte, außer in Mogadischu irgendwo anders zu leben, gab er an, dass er sonst nirgends in Somalia Verwandte habe. Sein Bruder arbeite bei einer internationalen Organisation und wohne in einem Hotel. Er könne seine Mutter und seine Schwester nicht besuchen, denn alle, die für die Regierung arbeiten würden, würden von der Al Shabaab gejagt. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass er Angst gehabt habe, von der Al Shabaab entführt oder getötet zu werden. Er sei am 05.09.2014 mit einem Auto von Somalia nach Äthiopien gefahren, dann in den Sudan und weiter nach Libyen und über das Mittelmeer nach Italien. Seine Frau habe schon vor ihm Somalia verlassen, weil auch sie Angst vor der Al Shabaab gehabt habe und habe sich in die Türkei begeben. Am 01.04.2014 hätten sie nach islamischem Recht in Mogadischu geheiratet. Er habe noch Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, und zwar über Telefon und Internet. Es gehe ihnen gut. Nachdem er Somalia verlassen habe, seien ein paar Mitglieder der Al Shabaab drei Mal zu ihnen nach Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Wann das das letzte Mal gewesen sei, wisse er nicht. Psychisch sei er nicht krank. Manchmal habe er Halsschmerzen, sonst gehe es ihm gut. Seine TBC-Erkrankung sei zwischenzeitig ausgeheilt, aber er müsse wieder zur Kontrolle. Er arbeite bei der Firma XXXX am Flughafen XXXX. Es würden dort Güter für den Lufttransport versendet. Seine Frau sei seit 2016 auch in Österreich. Sie würden aber derzeit noch nicht zusammenleben. Er suche aber nach einer Wohnung, wo das möglich wäre. Sie habe erst die Erstbefragung bei der Polizei, aber noch nicht die inhaltliche Einvernahme beim BFA gehabt. Seine Frau habe das Studium in XXXX abgebrochen. Er habe in Österreich Deutschkurse gemacht und ein A1- und A2-Diplom erworben. Bei Vereinen sei er nicht, österreichische Freunde habe er auch keine. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen, gab er an, dass die Al Shabaab in Somalia nach wie vor aktiv sei. Sie sei sogar stärker als früher. Er habe noch immer Angst vor ihr, entweder würde er getötet oder entführt werden. Über Vorhalt, dass in Mogadischu aktuell nicht mehr die Al Shabaab herrscht, sondern die somalischen Truppen und die AMISOM-Truppen und keine aktuelle Gefahr besteht, beispielsweise für die Al Shabaab zwangsweise rekrutiert zu werden, gab er an, dass die Al Shabaab in Mogadischu nach wie vor präsent sei und sie jeden töten könne, sogar Parlamentsabgeordnete. In Nachbargemeinden von Mogadischu seien sie nach wie vor an der Macht. Auch am Verhandlungstag habe es dort ein Selbstmordattentat gegeben.Er arbeite bei der Firma römisch 40 am Flughafen römisch 40 . Es würden dort Güter für den Lufttransport versendet. Seine Frau sei seit 2016 auch in Österreich. Sie würden aber derzeit noch nicht zusammenleben. Er suche aber nach einer Wohnung, wo das möglich wäre. Sie habe erst die Erstbefragung bei der Polizei, aber noch nicht die inhaltliche Einvernahme beim BFA gehabt. Seine Frau habe das Studium in römisch 40 abgebrochen. Er habe in Österreich Deutschkurse gemacht und ein A1- und A2-Diplom erworben. Bei Vereinen sei er nicht, österreichische Freunde habe er auch keine. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen, gab er an, dass die Al Shabaab in Somalia nach wie vor aktiv sei. Sie sei sogar stärker als früher. Er habe noch immer Angst vor ihr, entweder würde er getötet oder entführt werden. Über Vorhalt, dass in Mogadischu aktuell nicht mehr die Al Shabaab herrscht, sondern die somalischen Truppen und die AMISOM-Truppen und keine aktuelle Gefahr besteht, beispielsweise für die Al Shabaab zwangsweise rekrutiert zu werden, gab er an, dass die Al Shabaab in Mogadischu nach wie vor präsent sei und sie jeden töten könne, sogar Parlamentsabgeordnete. In Nachbargemeinden von Mogadischu seien sie nach wie vor an der Macht. Auch am Verhandlungstag habe es dort ein Selbstmordattentat gegeben. Der Beschwerdeführervertreter gab zu dem Länderinformationsblatt keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.1. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz
oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vergleiche DIS 9.2015). Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015). Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vergleiche DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015). Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015). Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Beweis wurde erhoben durch die Erstbefragung durch das XXXX am 09.03.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 17.09.2015 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, durch Vorlage medizinischer Befunde, insbesondere des XXXX, eines Endbefunds des Instituts für XXXX vom 07.10.2016, einer Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung, eines XXXX-Sprachzertifikates A2, von Arbeitsverträgen und eines Lohnzettels der Firma XXXX sowie einer Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG der Ehefrau des Beschwerdeführers durch diesen bzw. seine Vertretung sowie durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde erhoben durch die Erstbefragung durch das römisch 40 am 09.03.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 17.09.2015 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, durch Vorlage medizinischer Befunde, insbesondere des römisch 40 , eines Endbefunds des Instituts für römisch 40 vom 07.10.2016, einer Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung, eines XXXX-Sprachzertifikates A2, von Arbeitsverträgen und eines Lohnzettels der Firma römisch 40 sowie einer Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG der Ehefrau des Beschwerdeführers durch diesen bzw. seine Vertretung sowie durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A) Zu I.:Zu römisch eins.:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.1
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