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{'item': 'W179 2108214-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW179 2108214-1 SpruchW179 2108214-1/ 3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 24 Abs 2 und Abs 1 Z 1, 2 und 3 Energie-Control-Gesetz iVm § 9 und § 106 Abs 3 und 4 Gaswirtschaftsgesetz sowie § 9 und § 42 Abs 6 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz iVm § XXXX auf, es ab sofort zu unterlassen,
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Energie-Control-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 106, Absatz 3 und 4 Gaswirtschaftsgesetz sowie Paragraph 9 und Paragraph 42, Absatz 6, Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz in Verbindung mit Paragraph römisch 40 auf, es ab sofort zu unterlassen, a. ein näher bestimmtes Wort als Kontoinhaber bzw. Empfänger bei einem Einziehungsauftrag oder bei einem Zahlschein oder Zahlungsanweisung aufscheinen zu lassen; b. jeglichen Anschein bei einem Einziehungsauftrag, Zahlschein oder Zahlungsanweisung zu erwecken, dass einer von zwei näher genannten Unternehmen Vertragspartner sei.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX.römisch 40 . Die belangte Behörde legt am XXXX die Rechtsmittelschrift samt Verfahrensakt vor.Die belangte Behörde legt am römisch 40 die Rechtsmittelschrift samt Verfahrensakt vor.
  4. Mit hiergerichtlich am XXXX einlangendem Schriftsatz zog die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.
  5. Mit hiergerichtlich am römisch 40 einlangendem Schriftsatz zog die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt: Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiemit festgestellt.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.1 Zu A) Einstellen des Verfahrens: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2108214.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.