Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 2Art. 3§ 57§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW211 2128035-1 SpruchW211 2128030-1/11E W211 2128031-1/12E W211 2128032-1/7E W211 2128034-1/7E W211 2128035-1/8E IM NAMEN DER REPUBLI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die erste beschwerdeführende Partei, eine weiblicher Staatsangehörige Tadschikistans, ist die Ehefrau der zweiten beschwerdeführenden Partei, eines männlichen Staatsangehörigen Tadschikistans. Die dritte bis fünfte beschwerdeführende Partei sind ihre minderjährigen Kinder.
- Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführenden Parteien stellten am römisch 40 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2015 gab die zweite beschwerdeführende Partei als Fluchtgrund an, von 2004 bis 2007 mehrere Häuser errichtet und vermietet zu haben. Der Bürgermeister der Stadt XXXX (in der Folge: "X.") habe im Jahr 2007 wollen, dass die zweite beschwerdeführende Partei ihm einen Geschäftsraum übertragen solle. Sie habe sich geweigert, woraufhin der Bürgermeister einen Abrissbescheid erlassen habe. Die zweite beschwerderführende Partei habe geklagt und sei bedroht worden. Die Lage habe sich verschlimmert. Der Bürgermeister sei seit 2010 in der Stadtverwaltung tätig gewesen und habe 2015 jemanden beauftragt, die zweite beschwerdeführende Partei zu verprügeln. Sie sei sogar im November 2014 nach Duschanbe gezogen. Da sie nicht mehr weiter gewusst habe, sei sie mit ihrer Familie aus Angst um ihr Leben geflüchtet.Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2015 gab die zweite beschwerdeführende Partei als Fluchtgrund an, von 2004 bis 2007 mehrere Häuser errichtet und vermietet zu haben. Der Bürgermeister der Stadt römisch 40 (in der Folge: "X.") habe im Jahr 2007 wollen, dass die zweite beschwerdeführende Partei ihm einen Geschäftsraum übertragen solle. Sie habe sich geweigert, woraufhin der Bürgermeister einen Abrissbescheid erlassen habe. Die zweite beschwerderführende Partei habe geklagt und sei bedroht worden. Die Lage habe sich verschlimmert. Der Bürgermeister sei seit 2010 in der Stadtverwaltung tätig gewesen und habe 2015 jemanden beauftragt, die zweite beschwerdeführende Partei zu verprügeln. Sie sei sogar im November 2014 nach Duschanbe gezogen. Da sie nicht mehr weiter gewusst habe, sei sie mit ihrer Familie aus Angst um ihr Leben geflüchtet. Die erste beschwerdeführende Partei ergänzte bei ihrer Erstbefragung dieses Vorbringen damit, dass es im Jahr 2007 einen Vorfall beim Nachhauseweg vom Verwandtschaftsbesuch gegeben habe, bei dem ihr Mann angeschrien worden sei. Es habe danach Anrufe gegeben, deretwegen ihr Mann eingeschüchtert gewesen sei. Im Herbst 2014 habe ihr Mann beschlossen, mit der Familie nach Duschanbe zu ziehen. Ende Mai 2015 sei ihr Mann geschäftlich zurück nach X. gefahren und am XXXX
- mit Verletzungen nach Hause gekommen.Die erste beschwerdeführende Partei ergänzte bei ihrer Erstbefragung dieses Vorbringen damit, dass es im Jahr 2007 einen Vorfall beim Nachhauseweg vom Verwandtschaftsbesuch gegeben habe, bei dem ihr Mann angeschrien worden sei. Es habe danach Anrufe gegeben, deretwegen ihr Mann eingeschüchtert gewesen sei. Im Herbst 2014 habe ihr Mann beschlossen, mit der Familie nach Duschanbe zu ziehen. Ende Mai 2015 sei ihr Mann geschäftlich zurück nach römisch zehn. gefahren und am römisch 40
- mit Verletzungen nach Hause gekommen.
- Am XXXX 2016 wurde die zweite beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, in
- Am römisch 40 2016 wurde die zweite beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, in X. und ab November 2014 in Duschanbe gelebt zu haben. Eltern und Geschwister würden noch in Tadschikistan bzw. Russland leben. Sie habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Als Fluchtgrund gab die zweite beschwerdeführende Partei an, im Jahr 2005 mehrere Häuser und Geschäftsräume in X. gebaut zu haben. 2007 habe der ehemalige Bürgermeister von ihr verlangt, ihm einen Geschäftsraum zu schenken. Das habe die zweite beschwerdeführende Partei abgelehnt. 2009 habe der Bürgermeister seine Drohung verwirklicht und einen Abrissbescheid für das Gebäude erlassen. Die zweite beschwerdeführende Partei habe sich deswegen an die Staatsanwaltschaft gewandt, die den Abrissbescheid auch aufgehoben habe. Danach habe der Bürgermeister begonnen, die zweite beschwerdeführende Partei zu bedrohen und habe das Gebäude mit seinen Leuten zur Hälfte zerstört. Er habe gedroht, dass er die Familie der zweiten beschwerdeführenden Partei und diese selbst umbringen würde, wenn sie sich nochmals an die Staatsanwaltschaft wenden würde. Die zweite beschwerdeführende Partei habe außerdem für ein Telekomunternehmen gearbeitet und habe dafür und aus Angst vor dem Bürgermeister andere Büroräumlichkeiten angemietet. 2011 habe der Bürgermeister sein Amt verloren. Danach habe sich die zweite beschwerdeführende Partei an das Gericht gewandt wegen des Schadens aus dem zerstörten Gebäude. Das Gericht habe entschieden, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei Schadenersatz zu leisten sei. Diese Entscheidung sei jedoch behoben worden. Eine neuerliche Berufung habe die zweite beschwerdeführende Partei wegen der Drohungen unterlassen. 2012 bis 2014 habe die zweite beschwerdeführende Partei ruhig in X. arbeiten können und habe eine Firma für Providerdienste gegründet. 2014 begannen die Drohungen des ehemaligen Bürgermeisters und seiner Leute wieder, weil er da einen Posten in der Regionalverwaltung bekommen habe. Die zweite beschwerdeführende Partei habe anonyme Anrufe bekommen und sei mit Messern bedroht worden, wobei sie da nicht habe sehen können, wer sie bedroht habe. Sie habe Männer sprechen gehört. Sie glaube deshalb, dass sie vom ehemaligen Bürgermeister bedroht worden sei, weil sie mit sonst niemandem Probleme gehabt habe. 2014 zog die Familie nach Duschanbe; die zweite beschwerdeführende Partei sei aber beruflich ein- bis zweimal im Monat nach X. gefahren. Anfang Juni 2016 an einem Nachmittag sei sie auf der Toilette hinter dem Gebäude von drei Männern verprügelt worden. Die zweite beschwerdeführende Partei habe eine medizinische Expertise wegen ihrer Verletzung eingeholt (geschlossenes Schädel-Hirntrauma, Gehirnerschütterung, Prellungen etc.; Bestätigung vom XXXX 2015). Auf die Frage, warum der ehemalige Bürgermeister sie im Jahr 2015 nochmals bedrohen hätte sollen, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass es sich um reinen Neid gehandelt habe, weil die Geschäfte gut gelaufen seien. Woanders hinziehen würde das Problem nicht lösen, weil sich in Tadschikistan jeder kennen würde.römisch zehn. und ab November 2014 in Duschanbe gelebt zu haben. Eltern und Geschwister würden noch in Tadschikistan bzw. Russland leben. Sie habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Als Fluchtgrund gab die zweite beschwerdeführende Partei an, im Jahr 2005 mehrere Häuser und Geschäftsräume in römisch zehn. gebaut zu haben. 2007 habe der ehemalige Bürgermeister von ihr verlangt, ihm einen Geschäftsraum zu schenken. Das habe die zweite beschwerdeführende Partei abgelehnt. 2009 habe der Bürgermeister seine Drohung verwirklicht und einen Abrissbescheid für das Gebäude erlassen. Die zweite beschwerdeführende Partei habe sich deswegen an die Staatsanwaltschaft gewandt, die den Abrissbescheid auch aufgehoben habe. Danach habe der Bürgermeister begonnen, die zweite beschwerdeführende Partei zu bedrohen und habe das Gebäude mit seinen Leuten zur Hälfte zerstört. Er habe gedroht, dass er die Familie der zweiten beschwerdeführenden Partei und diese selbst umbringen würde, wenn sie sich nochmals an die Staatsanwaltschaft wenden würde. Die zweite beschwerdeführende Partei habe außerdem für ein Telekomunternehmen gearbeitet und habe dafür und aus Angst vor dem Bürgermeister andere Büroräumlichkeiten angemietet. 2011 habe der Bürgermeister sein Amt verloren. Danach habe sich die zweite beschwerdeführende Partei an das Gericht gewandt wegen des Schadens aus dem zerstörten Gebäude. Das Gericht habe entschieden, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei Schadenersatz zu leisten sei. Diese Entscheidung sei jedoch behoben worden. Eine neuerliche Berufung habe die zweite beschwerdeführende Partei wegen der Drohungen unterlassen. 2012 bis 2014 habe die zweite beschwerdeführende Partei ruhig in römisch zehn. arbeiten können und habe eine Firma für Providerdienste gegründet. 2014 begannen die Drohungen des ehemaligen Bürgermeisters und seiner Leute wieder, weil er da einen Posten in der Regionalverwaltung bekommen habe. Die zweite beschwerdeführende Partei habe anonyme Anrufe bekommen und sei mit Messern bedroht worden, wobei sie da nicht habe sehen können, wer sie bedroht habe. Sie habe Männer sprechen gehört. Sie glaube deshalb, dass sie vom ehemaligen Bürgermeister bedroht worden sei, weil sie mit sonst niemandem Probleme gehabt habe. 2014 zog die Familie nach Duschanbe; die zweite beschwerdeführende Partei sei aber beruflich ein- bis zweimal im Monat nach römisch zehn. gefahren. Anfang Juni 2016 an einem Nachmittag sei sie auf der Toilette hinter dem Gebäude von drei Männern verprügelt worden. Die zweite beschwerdeführende Partei habe eine medizinische Expertise wegen ihrer Verletzung eingeholt (geschlossenes Schädel-Hirntrauma, Gehirnerschütterung, Prellungen etc.; Bestätigung vom römisch 40 2015). Auf die Frage, warum der ehemalige Bürgermeister sie im Jahr 2015 nochmals bedrohen hätte sollen, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass es sich um reinen Neid gehandelt habe, weil die Geschäfte gut gelaufen seien. Woanders hinziehen würde das Problem nicht lösen, weil sich in Tadschikistan jeder kennen würde. Die erste beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag soweit wesentlich ergänzend an, in Tadschikistan noch über ihre Mutter und eine Schwester zu verfügen. Zwei Geschwister würden in Moskau leben. Es habe 2007 oder 2008 einen Vorfall außerhalb der Stadt gegeben: ihr Mann habe das Auto angehalten, um es zu waschen. Ein anderes Auto sei stehen geblieben, und drei Männer seien ausgestiegen und hätten mit der zweiten beschwerdeführenden Partei zuerst gesprochen, sie dann aber angebrüllt. Bei den Anrufen habe man gedroht und auch gesagt, dass man wisse, wo die Familie in Duschanbe leben würde. Die Kinder und sie selbst würden keine eigenen Fluchtgründe geltend machen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde erhoben.
- Mit Schreiben vom XXXX 2016 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und eine Dolmetscherin für die tadschikische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom
- Mit Schreiben vom römisch 40 2016 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und eine Dolmetscherin für die tadschikische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2016 von der Teilnahme an der Verhandlung.römisch 40 2016 von der Teilnahme an der Verhandlung. Am XXXX 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache, der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt wurden.Am römisch 40 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache, der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans. Sie stellten am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans. Sie stellten am römisch 40 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien haben bis in den Herbst 2014 in XXXX ("X.") gelebt und zogen dann nach Duschanbe, wo die Familie eine Eigentumswohnung besitzt.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien haben bis in den Herbst 2014 in römisch 40 ("X.") gelebt und zogen dann nach Duschanbe, wo die Familie eine Eigentumswohnung besitzt. Die zweite beschwerdeführende Partei besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte anschließend an der technischen Universität und arbeitete selbständig: sie ließ Häuser und Geschäftslokale bauen, um diese anschließend zu vermieten, und arbeitete außerdem als Vertreter für die Telekom. Die erste beschwerdeführende Partei besuchte ebenfalls elf Jahre lang die Schule, absolvierte anschließend ein Englisch-Studium in Tadschikistan und dann ein zweijähriges Lehramtsstudium im London. Sie arbeitete in Tadschikistan als Lehrerin für Sozialstudien und Geschichte. Die Eltern der zweiten beschwerdeführenden Partei leben in Duschanbe und ziehen im Sommer nach X.. Drei Geschwister leben in Duschanbe, in X. und in Russland. Die Mutter und eine Schwester der ersten beschwerdeführenden Partei leben in Duschanbe, eine weitere Schwester und ein Bruder in Moskau. Die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien sind mit ihren Familienangehörigen in Tadschikistan in Kontakt.Die Eltern der zweiten beschwerdeführenden Partei leben in Duschanbe und ziehen im Sommer nach römisch zehn.. Drei Geschwister leben in Duschanbe, in römisch zehn. und in Russland. Die Mutter und eine Schwester der ersten beschwerdeführenden Partei leben in Duschanbe, eine weitere Schwester und ein Bruder in Moskau. Die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien sind mit ihren Familienangehörigen in Tadschikistan in Kontakt. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund. Sie arbeiten in Österreich nicht und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX .2016).Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund. Sie arbeiten in Österreich nicht und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom römisch 40 .2016). 1.1.
- Integrationsbemühungen: Die erste beschwerdeführende Partei besucht seit Februar 2016 an einer Schule für Sozialberufe eine Ausbildung mit dem Schwerpunkt "Interkulturelle Begleitung/Kulturvermittlung" (Bestätigung Caritas vom XXXX 2016 und vom XXXX 2016; Semesterzeugnis Sommersemester 2016). Sie absolvierte außerdem ein Praktikum an einer NMS im Sommersemester 2016 und unterstützte dabei Englischlehrer_innen beim Unterricht (Bestätigung NMS vom XXXX 2016 und vom XXXX 2016; Praktikumsbeurteilung ohne Datum). Die erste beschwerdeführende Partei spricht bereits hervorragend Deutsch.Die erste beschwerdeführende Partei besucht seit Februar 2016 an einer Schule für Sozialberufe eine Ausbildung mit dem Schwerpunkt "Interkulturelle Begleitung/Kulturvermittlung" (Bestätigung Caritas vom römisch 40 2016 und vom römisch 40 2016; Semesterzeugnis Sommersemester 2016). Sie absolvierte außerdem ein Praktikum an einer NMS im Sommersemester 2016 und unterstützte dabei Englischlehrer_innen beim Unterricht (Bestätigung NMS vom römisch 40 2016 und vom römisch 40 2016; Praktikumsbeurteilung ohne Datum). Die erste beschwerdeführende Partei spricht bereits hervorragend Deutsch. Die zweite beschwerdeführende Partei besucht einen Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung (Bestätigung BFI vom XXXX2016). Sie legte bereits das ÖSD A1 Zertifikat ab (Bestätigung/Zertifikat vom XXXX 2016). Die zweite beschwerdeführende Partei spricht bereits gut Deutsch.Die zweite beschwerdeführende Partei besucht einen Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung (Bestätigung BFI vom XXXX2016). Sie legte bereits das ÖSD A1 Zertifikat ab (Bestätigung/Zertifikat vom römisch 40 2016). Die zweite beschwerdeführende Partei spricht bereits gut Deutsch. Empfehlungsschreiben: vom XXXX .2016 (Privatperson, Sprachkurs), vom XXXX 2016 (Privatperson), ohne Datum (Privatperson aus der Aufenthaltsgemeinde), vom XXXX .2016 (von derselben Privatperson), vom XXXX .2016 (Privatperson), vom XXXX .2016 (Koordinator in der Aufenthaltsgemeinde, Privatperson), vom XXXX 2016 (Musikschule),Empfehlungsschreiben: vom römisch 40 .2016 (Privatperson, Sprachkurs), vom römisch 40 2016 (Privatperson), ohne Datum (Privatperson aus der Aufenthaltsgemeinde), vom römisch 40 .2016 (von derselben Privatperson), vom römisch 40 .2016 (Privatperson), vom römisch 40 .2016 (Koordinator in der Aufenthaltsgemeinde, Privatperson), vom römisch 40 2016 (Musikschule), Die dritte und fünfte beschwerdeführende Partei – die Zwillinge – nahmen im Schuljahr 2015/2016 am Schulbesuch an einer NMS teil (Bestätigungen vom XXXX .2016). Auch die vierte beschwerdeführende Partei besuchte seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 eine Klasse an der NMS und wird von ihrer Lehrerin als fleißig, ehrgeizig, begabt und beliebt beschrieben (Bestätigung vom XXXX .2016, Schulbesuchsbestätigung vom XXXX 2016). Es wurden auch weitere Bestätigungen von Lehrer_innen der dritten bis fünften beschwerdeführenden Parteien eingebracht (vom XXXX .2016 – Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache; XXXX .2016 und XXXX .2016 – Lehrerin für Englisch und Sport; ohne Datum von der Lehrerin für Deutsch; XXXX .2016 von der Lehrerin für Englisch und Geschichte, XXXX .2016 und XXXX .2016 – Klassenvorstand der dritten und fünften beschwerdeführenden Partei; XXXX .2016 – Klassenvorstand der vierten beschwerdeführenden Partei).Die dritte und fünfte beschwerdeführende Partei – die Zwillinge – nahmen im Schuljahr 2015 aus 2016, am Schulbesuch an einer NMS teil (Bestätigungen vom römisch 40 .2016). Auch die vierte beschwerdeführende Partei besuchte seit Beginn des Schuljahres 2015 aus 2016, eine Klasse an der NMS und wird von ihrer Lehrerin als fleißig, ehrgeizig, begabt und beliebt beschrieben (Bestätigung vom römisch 40 .2016, Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 2016). Es wurden auch weitere Bestätigungen von Lehrer_innen der dritten bis fünften beschwerdeführenden Parteien eingebracht (vom römisch 40 .2016 – Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache; römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 – Lehrerin für Englisch und Sport; ohne Datum von der Lehrerin für Deutsch; römisch 40 .2016 von der Lehrerin für Englisch und Geschichte, römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 – Klassenvorstand der dritten und fünften beschwerdeführenden Partei; römisch 40 .2016 – Klassenvorstand der vierten beschwerdeführenden Partei). 1.
- Die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien brachten zu ihren Fluchtgründen folgendes vor, was auch festgestellt wird: Im Jahr 2007 verlangte der damalige Bürgermeister von X., dass die zweite beschwerdeführende Partei ihm ein Gebäude oder Geschäftsräume schenken bzw. überlassen soll. Die zweite beschwerdeführende Partei verweigerte dies, woraufhin der Bürgermeister im Jahr 2009 einen Abrissbescheid für ein Gebäude der zweiten beschwerdeführenden Partei erließ. Dieser Abrissbescheid wurde von den lokalen Behörden bzw. Gerichten aufgehoben. Etwa eine Woche später gelang es dem Bürgermeister mit seinen Mitarbeitern trotzdem, das Gebäude teilweise zu demolieren. Im Jahr 2011 verlor der Bürgermeister sein Amt. Im Jahr 2012 versuchte die zweite beschwerdeführende Partei, bei Gericht Ersatz für das demolierte Gebäude zu erhalten, was jedoch im Endeffekt nicht gelang. Danach gründete die zweite beschwerdeführende Partei eine neue Firma und betätigte sich als Internetprovider in X. und als Vertreter der Telekom.Im Jahr 2007 verlangte der damalige Bürgermeister von römisch zehn., dass die zweite beschwerdeführende Partei ihm ein Gebäude oder Geschäftsräume schenken bzw. überlassen soll. Die zweite beschwerdeführende Partei verweigerte dies, woraufhin der Bürgermeister im Jahr 2009 einen Abrissbescheid für ein Gebäude der zweiten beschwerdeführenden Partei erließ. Dieser Abrissbescheid wurde von den lokalen Behörden bzw. Gerichten aufgehoben. Etwa eine Woche später gelang es dem Bürgermeister mit seinen Mitarbeitern trotzdem, das Gebäude teilweise zu demolieren. Im Jahr 2011 verlor der Bürgermeister sein Amt. Im Jahr 2012 versuchte die zweite beschwerdeführende Partei, bei Gericht Ersatz für das demolierte Gebäude zu erhalten, was jedoch im Endeffekt nicht gelang. Danach gründete die zweite beschwerdeführende Partei eine neue Firma und betätigte sich als Internetprovider in römisch zehn. und als Vertreter der Telekom. Ende Mai/Anfang Juni 2015 wurde die zweite beschwerdeführende Partei zusammengeschlagen und trug mehrere Verletzungen davon, wie zB ein geschlossenes Schädel-Hirntrauma, Gehirnerschütterung und Prellungen). Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die zweite beschwerdeführende Partei seit 2014 telefonisch durch den ehemaligen Bürgermeister selbst oder durch seine Mitarbeiter bedroht wurde. Nicht festgestellt wird, dass die Schlägerei Ende Mai/Anfang Juni 2015 in X. durch Mitarbeiter des ehemaligen Bürgermeisters verursacht wurde, noch, dass diese vom ehemaligen Bürgermeister beauftragt wurde.Nicht festgestellt wird, dass die Schlägerei Ende Mai/Anfang Juni 2015 in römisch zehn. durch Mitarbeiter des ehemaligen Bürgermeisters verursacht wurde, noch, dass diese vom ehemaligen Bürgermeister beauftragt wurde. Nicht festgestellt wird, dass die zweite beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 in X. mit Messern bedroht wurde.Nicht festgestellt wird, dass die zweite beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 in römisch zehn. mit Messern bedroht wurde. Andererseits muss festgestellt werden, dass es in Duschanbe zwischen dem Umzug der Familie dorthin im November 2014 und der Ausreise im Juli 2015 keine Vorfälle gegeben hat. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien über private Interessen in Österreich verfügen. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt. 1.
- Zur relevanten Situation in Tadschikistan werden die folgenden Feststellungen getroffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.04.2016): Rechtsschutz/Justizwesen Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst.Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vergleiche BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter
den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016). Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015). Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441782415_nit2015-tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze, welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 25.6.2015). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen in den unmittelbaren Grenzregionen zu Afghanistan, Kirgisistan und Usbekistan auch aufgrund markierter und nicht markierter Minenfelder (GOV.UK 7.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GOV.UK (7.4.2016): Foreign travel advice Tajikistan - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/tajikistan/safety-and-security, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 7.4.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3.2016b). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015). Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015). Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016). Sozialsystem Allgemeine Informationen Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen. Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 Behandlung nach Rückkehr Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014). IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.) Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (o.D.): Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas, https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas, Zugriff 8.4.2016
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den Wohnorten der beschwerdeführenden Parteien, zu den Ausbildungen und beruflichen Aktivitäten in Tadschikistan der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien, zum Verbleib von Familienangehörigen in der Heimat und in anderen Staaten und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und aus dem Fehlen anderslautender Unterlagen. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen sich auf den unter 1.1.2 und 1.1.3 angeführten Unterlagen. Von den bereits guten bzw. ausgezeichneten Sprachkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Basis der Vorbringen im Laufe des Verfahrens und auch der schon der belangten Behörde vorgelegten und der erkennenden Richterin gezeigten Unterlagen (Gerichtsbeschlüsse Tadschikistan uä) keine Schwierigkeiten festzustellen, dass es zwischen 2007 und 2009 zu Problemen mit dem Bürgermeister von X. gekommen ist. Das hält auch die belangte Behörde so bereits in ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zB zur zweiten beschwerdeführenden Partei fest (siehe Seite 36 des angefochtenen Bescheids).2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Basis der Vorbringen im Laufe des Verfahrens und auch der schon der belangten Behörde vorgelegten und der erkennenden Richterin gezeigten Unterlagen (Gerichtsbeschlüsse Tadschikistan uä) keine Schwierigkeiten festzustellen, dass es zwischen 2007 und 2009 zu Problemen mit dem Bürgermeister von römisch zehn. gekommen ist. Das hält auch die belangte Behörde so bereits in ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zB zur zweiten beschwerdeführenden Partei fest (siehe Seite 36 des angefochtenen Bescheids). Was den beiden ersten beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht gelingt, ist eine Verbindung zwischen diesen Geschehnissen mit einer Notwendigkeit der Ausreise im Jahr 2015 herzustellen. Die zweite beschwerdeführende Partei berichtete in diesem Zusammenhang von Anrufen und Drohungen und bleibt dabei aber immer sehr vage: So gibt sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Behörde an: "Im Jahr 2014 begannen seitens des Alt-Bürgermeisters . und seiner Leute massive Drohungen (AS 75). ( ) Ich bekam anonyme Anrufe. Sie sagten, dass mir dasselbe drohe, wie meinen Nachbarn 2012, die bei einer Militäraktion in X. ums Leben gekommen sind. Ich wurde mit Messern bedroht (ebda)." Auf die Frage, von wem sie mit Messern bedroht worden sei, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass sie es nicht wisse, sie habe nicht genau sehen können, wer es gewesen sei. Sie habe aber hören können, wie sie miteinander sprachen, dass sie – die zweite beschwerdeführende Partei – beseitigt werden sollte (AS 77).So gibt sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Behörde an: "Im Jahr 2014 begannen seitens des Alt-Bürgermeisters . und seiner Leute massive Drohungen (AS 75). ( ) Ich bekam anonyme Anrufe. Sie sagten, dass mir dasselbe drohe, wie meinen Nachbarn 2012, die bei einer Militäraktion in römisch zehn. ums Leben gekommen sind. Ich wurde mit Messern bedroht (ebda)." Auf die Frage, von wem sie mit Messern bedroht worden sei, meinte die zweite beschwerdeführende Partei, dass sie es nicht wisse, sie habe nicht genau sehen können, wer es gewesen sei. Sie habe aber hören können, wie sie miteinander sprachen, dass sie – die zweite beschwerdeführende Partei – beseitigt werden sollte (AS 77). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie dazu an: " ( ) R: Ich möchte Ihnen zuerst ein paar konkrete Fragen stellen, die sich für mich nach der Durchsicht Ihrer Einvernahme am XXXX 2016 ergeben haben: Sie erzählten da, dass Sie 2014 mit dem Messer bedroht worden seien – können Sie das genauer schildern?" ( ) R: Ich möchte Ihnen zuerst ein paar konkrete Fragen stellen, die sich für mich nach der Durchsicht Ihrer Einvernahme am römisch 40 2016 ergeben haben: Sie erzählten da, dass Sie 2014 mit dem Messer bedroht worden seien – können Sie das genauer schildern? P2: Man hat mir damit gedroht, dass man mich mit einem Messer erstechen würde. Ich bin in der Nacht nicht mehr hinausgegangen. Wenn ich das Haus verlassen habe, dann habe ich meinen Neffen mitgenommen oder Kollegen. R: Erzählen Sie mir genauer von dieser Drohung? P2: Dort, wo ich gewohnt habe in X., wohnt meine Schwester ca. 45 Minuten zu Fuß entfernt von mir. Dort wo meine Schwester wohnt, ist auch meine Firma. Eines Tages, als ich von der Firma zu meiner Schwester ging, um dann weiter nach Hause zu gehen; ich habe meine Schwester besucht und habe mich dann auf den Weg nach Hause gemacht.P2: Dort, wo ich gewohnt habe in römisch zehn., wohnt meine Schwester ca. 45 Minuten zu Fuß entfernt von mir. Dort wo meine Schwester wohnt, ist auch meine Firma. Eines Tages, als ich von der Firma zu meiner Schwester ging, um dann weiter nach Hause zu gehen; ich habe meine Schwester besucht und habe mich dann auf den Weg nach Hause gemacht. Plötzlich habe ich ein paar Leute gehört, die gesagt haben: "Da ist er, wir stechen ihn mit dem Messer ab." Ich bin meistens etwas später aus der Firma gegangen, und ein anderes Mal war der gleiche Vorfall nochmal in der Nähe der Firma. Ich habe nicht zurückgeschaut und bin schnell weiter gegangen, weil ich Angst hatte. R: Sie meinten auch, 2014 anonyme Anrufe und Drohungen bekommen zu haben – wie kamen Sie darauf, dass es jener ehemalige Bürgermeister gewesen sein soll? P2: Als ich die Stadt verlassen habe, haben sie mir am Telefon gesagt, "Wo willst du hin, wir werden dich finden." Ich hab das nicht so ernst genommen und sagte, dass ich mich beschützen kann. R wiederholt die Frage. P2: Ich hatte sonst mit niemandem ein Problem. Ich hatte einen Internet Provider. Ich habe damit etwas für die Regierung getan und hatte mit der Regierung kein Problem. Wir haben Internet nach X. gebracht. Wir haben etwas für die Stadt getan und alle meine Klienten waren gut zu mir. ( )P2: Ich hatte sonst mit niemandem ein Problem. Ich hatte einen Internet Provider. Ich habe damit etwas für die Regierung getan und hatte mit der Regierung kein Problem. Wir haben Internet nach römisch zehn. gebracht. Wir haben etwas für die Stadt getan und alle meine Klienten waren gut zu mir. ( ) R: Gab es in der Zeit von 2012 – 2014 Drohungen durch den Bürgermeister? P2: Nein, es gab keine Drohungen. Ich bin mit der Firma umgezogen. R: Warum sollen dann 2014 diese Drohungen vom Bürgermeister wieder begonnen haben? P2: Er arbeitete nicht mehr als Bürgermeister, ich glaube, 2013 oder 2014 wurde er so etwas wie ein Naturschutzbeauftragter. R: Wieso soll er Sie wieder bedroht haben? P2: Er hat mir schon damals gedroht, dass er mich nicht in Ruhe lassen wird, aber er konnte zwei Jahre nichts tun, da er keine Macht hatte. Als er dann wieder aktiv gearbeitet hat und er erfahren hat, dass ich nach wie vor arbeite, kamen die Drohungen. ( ) R: Warum, glauben Sie, war der Bürgermeister nach zwei Jahren Pause wieder hinter Ihnen her? P2: Als wir Internet nach X. brachten, meinte der Bürgermeister, dass ich ihm eines meiner Gebäude schenken soll. Ich habe das nicht verstanden, warum ich ihm ein Gebäude schenken sollte, da ich selber viele Schulden hatte und wir etwas auf die Beine stellen wollten. Er sagte aber, wenn ich das nicht tue, werden sehr viele schlimme Dinge passieren. Das war 2007,
- Ich habe ihn überall verraten und habe auch beim Gericht angegeben, was er von mir verlangt hatte. Ich ging auch zu dem Vorsteher der Provinz. Aus diesem Grund war er böse auf mich und wollte sich rächen. Er verlor seinen Job auch durch mich. Ich gehe davon aus, dass er mich deshalb wieder bedroht hat.P2: Als wir Internet nach römisch zehn. brachten, meinte der Bürgermeister, dass ich ihm eines meiner Gebäude schenken soll. Ich habe das nicht verstanden, warum ich ihm ein Gebäude schenken sollte, da ich selber viele Schulden hatte und wir etwas auf die Beine stellen wollten. Er sagte aber, wenn ich das nicht tue, werden sehr viele schlimme Dinge passieren. Das war 2007,
- Ich habe ihn überall verraten und habe auch beim Gericht angegeben, was er von mir verlangt hatte. Ich ging auch zu dem Vorsteher der Provinz. Aus diesem Grund war er böse auf mich und wollte sich rächen. Er verlor seinen Job auch durch mich. Ich gehe davon aus, dass er mich deshalb wieder bedroht hat. R: Aber wieso passierte dann zwischen 2007 und 2015 nichts? P2: Zwischen 2012 und 2014 war er arbeitslos, da konnte er nichts machen. Er hatte Pläne geschmiedet, bis er dann wieder in der Position war, wo er es sich leisten konnte, wieder mit den Drohungen zu beginnen. Ich habe mich ständig dagegen gewehrt, aber er wollte mich dort einfach weg haben. Als ich diese Firma gegründet habe, habe ich etwas für die Leute getan. Ich habe ihnen 70 Arbeitsplätze gegeben. ( )" Die zweite beschwerdeführende Partei bleibt damit mit ihren Schilderungen von anonymen Anrufen und Drohungen ausgesprochen vage und meint selbst, eigentlich nicht zu wissen, wer sie da bedroht haben soll. Weiter fällt auf, dass sie für nach 2014 wieder aufflammende Bedrohungen durch den ehemaligen Bürgermeister auch keine Motivation angeben kann: es bleibt gänzlich unklar, wieso der ehemalige Bürgermeister mit seinen Anhängern nach zwei Jahren Ruhe wieder beginnen sollte, die zweite beschwerdeführende Partei mit Gewalt zu bedrohen. Genauso bleibt ein Ziel der Drohungen im Dunkeln: wenn man nämlich annehmen möchte, dass sich der ehemalige Bürgermeister tatsächlich habe rächen wollen, ist weiter nicht nachvollziehbar, wieso er dies dann nicht auch zwischen 2009 und 2015 getan hat. Darüber hinaus ist zu sagen, dass X. ca. 30000 Einwohner_innern hat und der ehemalige Bürgermeister während 2012 und 2014 nach Angaben der zweiten beschwerdeführenden Partei arbeitslos in der Stadt gelebt hat. Dass eine eventuelle Rache an der zweiten beschwerdeführenden Partei für Denunziantentum erst wieder in Frage gekommen sein soll, als der ehemalige Bürgermeister wieder ein öffentliches Amt bekleidet hat, ist nicht automatisch schlüssig. Aber selbst bei Annahme dessen stellt sich die Frage, warum es ab 2014 wieder Monate lang zu Drohungen gekommen sein soll, aus denen sich kein gewünschtes Verhalten ableiten ließ und die erst viel später zu einer Schlägerei kumuliert sein sollen. Der Ablauf und auch die Motivation hinter weitergehenden Drohungen ab 2014, die eine echte Verfolgungsgefahr durch den ehemaligen Bürgermeister und seine Leute bedeuten könnten, bleiben damit nicht nachvollziehbar.Die zweite beschwerdeführende Partei bleibt damit mit ihren Schilderungen von anonymen Anrufen und Drohungen ausgesprochen vage und meint selbst, eigentlich nicht zu wissen, wer sie da bedroht haben soll. Weiter fällt auf, dass sie für nach 2014 wieder aufflammende Bedrohungen durch den ehemaligen Bürgermeister auch keine Motivation angeben kann: es bleibt gänzlich unklar, wieso der ehemalige Bürgermeister mit seinen Anhängern nach zwei Jahren Ruhe wieder beginnen sollte, die zweite beschwerdeführende Partei mit Gewalt zu bedrohen. Genauso bleibt ein Ziel der Drohungen im Dunkeln: wenn man nämlich annehmen möchte, dass sich der ehemalige Bürgermeister tatsächlich habe rächen wollen, ist weiter nicht nachvollziehbar, wieso er dies dann nicht auch zwischen 2009 und 2015 getan hat. Darüber hinaus ist zu sagen, dass römisch zehn. ca. 30000 Einwohner_innern hat und der ehemalige Bürgermeister während 2012 und 2014 nach Angaben der zweiten beschwerdeführenden Partei arbeitslos in der Stadt gelebt hat. Dass eine eventuelle Rache an der zweiten beschwerdeführenden Partei für Denunziantentum erst wieder in Frage gekommen sein soll, als der ehemalige Bürgermeister wieder ein öffentliches Amt bekleidet hat, ist nicht automatisch schlüssig. Aber selbst bei Annahme dessen stellt sich die Frage, warum es ab 2014 wieder Monate lang zu Drohungen gekommen sein soll, aus denen sich kein gewünschtes Verhalten ableiten ließ und die erst viel später zu einer Schlägerei kumuliert sein sollen. Der Ablauf und auch die Motivation hinter weitergehenden Drohungen ab 2014, die eine echte Verfolgungsgefahr durch den ehemaligen Bürgermeister und seine Leute bedeuten könnten, bleiben damit nicht nachvollziehbar. Nach dem eigenen Vorbringen verlegten dann die beschwerdeführenden Parteien ihren Wohnsitz nach Duschanbe. Dass es in Duschanbe selbst keine Vorfälle gegeben hat, gaben die beschwerdeführenden Parteien selbst so an. Dass die zweite beschwerdeführende Partei ihr Unternehmen nicht von X. wegverlegte, sondern sich trotz der angeblichen Bedrohungslage dazu entschied, nicht nur den Betrieb dort zu belassen, sondern selbst ein- bis zweimal im Monat nach X. zu fahren, lässt sich zwar schlüssig mit der Angabe der zweiten beschwerdeführenden Partei, dass dies wirtschaftlich besser gewesen sei, erklären, weist aber gleichzeitig nicht auf eine tatsächlich schwelende Gefährdungslage hin.Nach dem eigenen Vorbringen verlegten dann die beschwerdeführenden Parteien ihren Wohnsitz nach Duschanbe. Dass es in Duschanbe selbst keine Vorfälle gegeben hat, gaben die beschwerdeführenden Parteien selbst so an. Dass die zweite beschwerdeführende Partei ihr Unternehmen nicht von römisch zehn. wegverlegte, sondern sich trotz der angeblichen Bedrohungslage dazu entschied, nicht nur den Betrieb dort zu belassen, sondern selbst ein- bis zweimal im Monat nach römisch zehn. zu fahren, lässt sich zwar schlüssig mit der Angabe der zweiten beschwerdeführenden Partei, dass dies wirtschaftlich besser gewesen sei, erklären, weist aber gleichzeitig nicht auf eine tatsächlich schwelende Gefährdungslage hin. Hinweise darauf, dass der lange Arm des ehemaligen Bürgermeisters bis nach Duschanbe gereicht hätte, gibt es nicht. Wenn die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien anführen, dass der ehemalige Bürgermeister mit Personen in wichtigen Position in Kontakt stehe, so mag dies sein, wird aber durch die Angabe nicht unterstützt, dass der ehemalige Bürgermeister zwischen 2012 und 2014 nicht ausreichend gut positioniert gewesen sein soll, um die zweite beschwerdeführende Partei in dieser Zeit zwischen zwei öffentlichen Ämtern zu drangsalieren. Im Ergebnis ist eine nach 2014 aufflammende Gefährdung- und Bedrohungslage durch den ehemaligen Bürgermeister, seine Leute oder sein Netzwerk nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung kann auch nichts ändern, dass die zweite beschwerdeführende Partei im Mai/Juni 2015 zusammen geschlagen wurde. Wer sie zusammen geschlagen hat und warum sie angegriffen wurde, kann die zweite beschwerdeführende Partei nicht angeben: in der Verhandlung meinte sie dazu: "( ) P2: ( ) Ich ging aus der Tür raus und wollte zur Toilette und dort haben mich dann drei Personen angegriffen. Sie schlugen mich, bis ich auf den Boden gefallen bin. Dann haben sie mich weiter geschlagen und getreten. R: Wer waren diese Leute? P2: Ich weiß es nicht. Sie sagten nur " Das ist er." R: Was war das Ziel dieses Überfalles auf Sie? P2: Ich habe nicht verstanden, warum sie mich geschlagen haben. ( )" Eine Verbindung zu einer eventuellen Gefährdung durch den ehemaligen Bürgermeister lässt sich damit nicht herstellen. Die erkennende Richterin verzichtete überhaupt auf eine Feststellung zu dem Vorfall auf dem Nachhauseweg von einem Verwandtschaftsbesuch, der insbesondere durch die erste beschwerdeführende Partei berichtet wurde und der 2007, 2008 stattgefunden haben soll. Es wurde zu dieser zeitlichen Periode bereits festgestellt, dass es damals zu Schwierigkeiten mit dem Bürgermeister in X. gekommen ist. Diesen Vorfall festzustellen, um damit die angeführten Probleme zu unterstreichen, ist also nicht notwendig. Abgesehen davon sprach die erste beschwerdeführende Partei einmal von zwei (mündliche Verhandlung) und einmal von drei Männern (Seite 7 Einvernahmeprotokoll betreffend die erste beschwerdeführende Partei), die aus dem anderen Auto gestiegen sein sollen, wobei dieser kleine Widerspruch natürlich auch dem langen Zeitablauf seit diesem Verfall geschuldet sein kann. Im Ergebnis ist eine eigene Feststellung dazu jedoch nicht notwendig und für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.Die erkennende Richterin verzichtete überhaupt auf eine Feststellung zu dem Vorfall auf dem Nachhauseweg von einem Verwandtschaftsbesuch, der insbesondere durch die erste beschwerdeführende Partei berichtet wurde und der 2007, 2008 stattgefunden haben soll. Es wurde zu dieser zeitlichen Periode bereits festgestellt, dass es damals zu Schwierigkeiten mit dem Bürgermeister in römisch zehn. gekommen ist. Diesen Vorfall festzustellen, um damit die angeführten Probleme zu unterstreichen, ist also nicht notwendig. Abgesehen davon sprach die erste beschwerdeführende Partei einmal von zwei (mündliche Verhandlung) und einmal von drei Männern (Seite 7 Einvernahmeprotokoll betreffend die erste beschwerdeführende Partei), die aus dem anderen Auto gestiegen sein sollen, wobei dieser kleine Widerspruch natürlich auch dem langen Zeitablauf seit diesem Verfall geschuldet sein kann. Im Ergebnis ist eine eigene Feststellung dazu jedoch nicht notwendig und für die rechtliche Beurteilung nicht relevant. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
- in diesem Erkenntnis zusammengefasst wurden. Diese Berichte befinden sich bereits in den angefochtenen Bescheiden und sind den beschwerdeführenden Parteien daher bekannt. Eine ergänzende Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl: Rechtsgrundlagen: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
- Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es nach 2014, eigentlich nach 2011/2012, als der ehemalige Bürgermeister sein Amt verloren hat, zu Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen durch den ehemaligen Bürgermeister von X. der zweiten beschwerdeführenden Partei gegenüber gekommen ist. Eine entsprechend maßgeblich wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr durch diesen ehemaligen Bürgermeister oder durch seine Leute kann daher nicht festgestellt werden.3.1.
- Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es nach 2014, eigentlich nach 2011 aus 2012,, als der ehemalige Bürgermeister sein Amt verloren hat, zu Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen durch den ehemaligen Bürgermeister von römisch zehn. der zweiten beschwerdeführenden Partei gegenüber gekommen ist. Eine entsprechend maßgeblich wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr durch diesen ehemaligen Bürgermeister oder durch seine Leute kann daher nicht festgestellt werden. Warum die zweite beschwerdeführende Partei im Mai/Juni 2015 zusammen geschlagen wurde, bleibt im Dunkeln. Nach den Verfahrensergebnissen ergibt sich daraus jedoch auch keine maßgeblich wahrscheinliche oder aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind. Da gegenständlich von einer entsprechend aktuellen Gefährdung durch den ehemaligen Bürgermeister von X. nicht mehr ausgegangen wird, erübrigt sich die Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Deshalb ist nur subsidiär angemerkt, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits 2014 nach Duschanbe umzogen sind und es dort bis zu ihrer Ausreise 7 – 8 Monate später zu keinen Vorfällen gekommen sein soll. Auch erscheint in diesem Zusammenhang die Verlegung der Berufstätigkeit nach Duschanbe zumutbar. Subsidiär wäre daher eine innerstaatliche Fluchtalternative gegenständlich jedenfalls auch in Betracht zu ziehen.Da gegenständlich von einer entsprechend aktuellen Gefährdung durch den ehemaligen Bürgermeister von römisch zehn. nicht mehr ausgegangen wird, erübrigt sich die Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Deshalb ist nur subsidiär angemerkt, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits 2014 nach Duschanbe umzogen sind und es dort bis zu ihrer Ausreise 7 – 8 Monate später zu keinen Vorfällen gekommen sein soll. Auch erscheint in diesem Zusammenhang die Verlegung der Berufstätigkeit nach Duschanbe zumutbar. Subsidiär wäre daher eine innerstaatliche Fluchtalternative gegenständlich jedenfalls auch in Betracht zu ziehen. 3.1.
- Die erste beschwerdeführende Partei sowie die dritte bis fünfte beschwerdeführende Partei brachten keine eigenen möglichen Verfolgungsgründe vor, und ergaben sich solche auch nicht aus den sonstigen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen. 3.1.
- Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.1.7. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten: Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist den Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist den Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
§ 8Abs. 2 Asyl
G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsteller.3.2.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsteller. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Tadschikistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.
- Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Tadschikistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. 3.2.
- Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.3.2.
- Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde. Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich in Tadschikistan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch ihre Arbeit verschaffen und verfügen darüber hinaus noch über Mitglieder ihrer Kernfamilien in Tadschikistan, die ihnen im Falle einer Rückkehr wohl Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort und den Arbeitsmarkt angedeihen lassen würden. Die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien sind gesund, gut ausgebildet und jedenfalls arbeitsfähig. Damit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor. 3.2.
- Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.3.2.
- Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.2.
- Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 3.3.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:3.3.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet soweit wesentlich: "
(1)[ ]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." 3.3.3.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.3.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.3.
- Weder haben die beschwerdeführende Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.4. Weder haben die beschwerdeführende Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.
- Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:3.3.
- Zur Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG: Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam. Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht gesprochen werden. Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich auf, dies auf Basis eines Asylverfahrens. Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien ausgesprochen talentiert Deutsch gelernt habe, einen engagierten und interessierten Eindruck hinterließen und ihnen ein Wille, sich in Österreich rasch ein unabhängiges Leben aufzubauen, ohne Weiteres geglaubt werden kann. Die große Anzahl an Empfehlungsschreiben bestätigt diesen Eindruck. Die beschwerdeführenden Parteien haben darüber hinaus außerdem sicher keine Schwierigkeiten, sich in Österreich weiterhin ein soziales Netz an Freundschaften und Bekanntschaften aufzubauen. Sie befinden sich in Grundversorgung. Andererseits kann nicht übersehen werden, dass die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien in Tadschikistan geboren sind, dort aufwuchsen und eine auch sekundäre Schul- und Fortbildung besuchen konnten sowie berufstätig waren. Sie verfügen nach wie vor über enge Familienangehörige in der Heimat. Auch die weiteren beschwerdeführenden Parteien wurden dort geboren und lebten in Tadschikistan bis zur Ausreise vor ca. eineinhalb Jahren. Alle beschwerdeführenden Parteien müssen daher in der Heimat zwangsläufig noch über starke – und eben auch stärkere - soziale und familiäre Verwurzelungen verfügen, als dies mittlerweile in Österreich der Fall sein kann. Die beschwerdeführenden Parteien vermochten demnach zum Entscheidungszeitpunkt – trotz ihrer bemerkenswerten und erfolgreichen Bemühungen – im Endeffekt hauptsächlich wegen der tatsächlich relativ kurzen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.3.
- Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.3.3.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 wie auch des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen vor. 3.3.
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG – siehe oben unter 3.
- -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).3.3.
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG – siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG). Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Tadschikistan ist daher zulässig. 3.3.8.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.3.3.8.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2128035.1.00