4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, wurde am 21.10.2016 von Beamten der LPD XXXX wegen Verdachtes der Schlepper festgenommen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, wurde am 21.10.2016 von Beamten der LPD römisch 40 wegen Verdachtes der Schlepper festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2016, Zahl XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen der Schleppereinach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 29.11.2016 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2016, Zahl XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen der Schleppereinach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 29.11.2016 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 04.01.2017, Zahl XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Ansatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 04.01.2017, Zahl römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Ansatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Am 23.1.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) § 17 BFA-VG idgF lautet: § 17
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W222.2145719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.