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{'item': 'W226 2117907-2'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 2§ 3§ 8§ 10§ 75§ 68§ 52§ 46§ 7§ 17Art. 130Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW226 2117907-2 SpruchW226 1424214-3/4E W226 1424212-3/4E W226 1424213-3/4E W226 2117907-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 46, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Erstes Verfahren: Die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei (infolge BF) stellten am 14.06.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005. Die drittbeschwerdeführende Partei wurde am XXXX im Inland geboren und wurde für diese am 05.07.2011 ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die erstbeschwerdeführende Partei ist der Vater, die zweitbeschwerdeführende Partei die Mutter der drittbeschwerdeführenden Partei.Die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei (infolge BF) stellten am 14.06.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005. Die drittbeschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 im Inland geboren und wurde für diese am 05.07.2011 ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die erstbeschwerdeführende Partei ist der Vater, die zweitbeschwerdeführende Partei die Mutter der drittbeschwerdeführenden Partei. Dazu gaben die beschwerdeführenden Parteien an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien, muslimischen Glaubensbekenntnisses und zuletzt in XXXX , wohnhaft gewesen zu sein.Dazu gaben die beschwerdeführenden Parteien an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien, muslimischen Glaubensbekenntnisses und zuletzt in römisch 40 , wohnhaft gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, er sei im Jahre XXXX von der tschetschenischen Polizei zu Unrecht beschuldigt worden, einen Mann mit einer Waffe bedroht und beraubt zu haben. Dennoch sei er vor Gericht gestellt und zu einer Gefängnisstrafe von XXXX Jahren Haft verurteilt worden. Nach Verbüßung dieser Strafhaft, in welcher er geschlagen, bedroht und gefoltert worden sei, sei er am XXXX auf freien Fuß gesetzt worden. Auch nach der Zeit in der Haft sei er von der Polizei bedroht und geschlagen worden. Er sei diesfalls mehrmals, meistens in der Nacht, von den Beamten auf ein Polizeirevier gebracht worden, auf welchem er für mehrere Tage festgehalten worden sei. Dies habe dazu gedient, ihn durch Schläge und Misshandlungen dazu zu bringen, Verbrechen, die er nicht begangen habe, zuzugeben. Er sehe sich selbst als Opfer des Polizeiregimes bzw. als Opfer der Justiz.Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, er sei im Jahre römisch 40 von der tschetschenischen Polizei zu Unrecht beschuldigt worden, einen Mann mit einer Waffe bedroht und beraubt zu haben. Dennoch sei er vor Gericht gestellt und zu einer Gefängnisstrafe von römisch 40 Jahren Haft verurteilt worden. Nach Verbüßung dieser Strafhaft, in welcher er geschlagen, bedroht und gefoltert worden sei, sei er am römisch 40 auf freien Fuß gesetzt worden. Auch nach der Zeit in der Haft sei er von der Polizei bedroht und geschlagen worden. Er sei diesfalls mehrmals, meistens in der Nacht, von den Beamten auf ein Polizeirevier gebracht worden, auf welchem er für mehrere Tage festgehalten worden sei. Dies habe dazu gedient, ihn durch Schläge und Misshandlungen dazu zu bringen, Verbrechen, die er nicht begangen habe, zuzugeben. Er sehe sich selbst als Opfer des Polizeiregimes bzw. als Opfer der Justiz. Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich auf die durch den Erstbeschwerdeführer genannten Gründe und gab ergänzend an, sie sei persönlich keinen Übergriffen oder Drohungen in ihrem Heimatstaat ausgesetzt gewesen. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.01.2012 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen. Ihnen wurde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten und

§ 8Asyl

G Abs. 1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und sie wurden

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.01.2012 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen. Ihnen wurde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und sie wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Entscheidungen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht am 26.01.2012 jeweils Beschwerde ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014, GZ W207 1424214-1, W207 1424212-1, W207 1424213-1, wurden die Beschwerden

§§ 3und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidungen wurden am 12.05.2014 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.Gegen diese Entscheidungen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht am 26.01.2012 jeweils Beschwerde ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014, GZ W207 1424214-1, W207 1424212-1, W207 1424213-1, wurden die Beschwerden

Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidungen wurden am 12.05.2014 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Begründend wurde in diesen Erkenntnissen ausgeführt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer auf die durch den Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe gestützt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, er könne als verurteilter Straftäter in Tschetschenien nicht mehr leben, da er von den tschetschenischen Sicherheitskräften als gefährliche Person eingestuft worden sei und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nahezu monatlich festgenommen, angehalten und misshandelt worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Erstbeschwerdeführer zunächst darzutun versucht, dass er im Herkunftsstaat völlig zu Unrecht wegen bewaffneten Raubes verurteilt worden sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei jedoch der Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers kein Glauben zu schenken gewesen. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Beweiswürdigung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 – soweit von Relevanz – wiedergegeben: "Die vorstehenden individuellen Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit den von ihnen im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandsreisepässen, bezüglich derer eine Dokumentenüberprüfung ergeben hat, dass keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Identität der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Was nun die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so stützen sie diese – die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer leiten ihre Verfolgungsbehauptungen von denen des Zweitbeschwerdeführers ab - im Wesentlichen auf das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer könne als verurteilter Straftäter in Tschetschenien nicht mehr leben, weil er von den tschetschenischen Sicherheitskräften als gefährliche Person eingestuft worden und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nahezu monatlich festgenommen, angehalten und misshandelt worden sei. In diesem Zusammenhang versuchte der Zweitbeschwerdeführer zunächst darzutun, dass er im Herkunftsstaat völlig zu Unrecht wegen bewaffneten Raubes verurteilt worden sei. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes, ausländische Strafurteile nachprüfend zu beurteilen, zumal der Frage, ob die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers zu Recht erfolgte, im gegenständlichen Fall im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. Allerdings sollen in Bezug auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zweitbeschwerdeführers folgende Aspekte nicht unerwähnt bleiben: Der Zweitbeschwerdeführer betonte, dass sein Geständnis, auf dessen Grundlage die Verurteilung im Herkunftsstaat wegen bewaffneten Raubes im Jahr XXXX unter anderem erfolgt sei, durch Folter erzwungen worden sei. Allerdings erfolgte die Verurteilung entsprechend den vom Beschwerdeführer selbst im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten über sein strafgerichtliches Verfahren in der Russischen Föderation auch aufgrund eines Geständnisses der als Mittäter verurteilten Person sowie auf Grundlage einer Identifizierung durch das Opfer. Dies alles muss nun noch nicht als Beweis der tatsächlichen Schuld des Zweitbeschwerdeführers gesehen werde, allerdings ist auch anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 auf diesbezügliche Nachfrage zum Ausdruck brachte, er habe die als Mittäter beschuldigte und verurteilte Person zwar gekannt, sie hätten sich auch drei oder vier Mal im Monat gesehen, jedoch hätten sie sonst keinerlei gemeinsame Dinge miteinander unternommen. Es habe keinen näheren Kontakt gegeben, außer dass sie ein paar Mal gemeinsam etwas trinken und essen gegangen seien. Allerdings findet sich in den vom Zweitbeschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen die Zeugenaussage der Mutter der als Mittäter beschuldigten Person, welche im damaligen Strafverfahren als Zeugin befragt angab, der Zweitbeschwerdeführer habe in ihrem Haus gemeinsam mit ihrem Sohn übernachtet. Diesbezüglich gab der Zweitbeschwerdeführer auf Vorhalt an, auch diese Person – die Zeugin – habe ihre Aussage unter physischer Gewalt getätigt.Der Zweitbeschwerdeführer betonte, dass sein Geständnis, auf dessen Grundlage die Verurteilung im Herkunftsstaat wegen bewaffneten Raubes im Jahr römisch 40 unter anderem erfolgt sei, durch Folter erzwungen worden sei. Allerdings erfolgte die Verurteilung entsprechend den vom Beschwerdeführer selbst im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten über sein strafgerichtliches Verfahren in der Russischen Föderation auch aufgrund eines Geständnisses der als Mittäter verurteilten Person sowie auf Grundlage einer Identifizierung durch das Opfer. Dies alles muss nun noch nicht als Beweis der tatsächlichen Schuld des Zweitbeschwerdeführers gesehen werde, allerdings ist auch anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 auf diesbezügliche Nachfrage zum Ausdruck brachte, er habe die als Mittäter beschuldigte und verurteilte Person zwar gekannt, sie hätten sich auch drei oder vier Mal im Monat gesehen, jedoch hätten sie sonst keinerlei gemeinsame Dinge miteinander unternommen. Es habe keinen näheren Kontakt gegeben, außer dass sie ein paar Mal gemeinsam etwas trinken und essen gegangen seien. Allerdings findet sich in den vom Zweitbeschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen die Zeugenaussage der Mutter der als Mittäter beschuldigten Person, welche im damaligen Strafverfahren als Zeugin befragt angab, der Zweitbeschwerdeführer habe in ihrem Haus gemeinsam mit ihrem Sohn übernachtet. Diesbezüglich gab der Zweitbeschwerdeführer auf Vorhalt an, auch diese Person – die Zeugin – habe ihre Aussage unter physischer Gewalt getätigt. Nun mag dies zwar alles nicht ausgeschlossen sein, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer auch in Österreich bereits mehrfach Kontakt mit der Polizei wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten – wenngleich auch nicht in der Schwere eines bewaffneten Raubes - hatte und entsprechend den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes aufliegenden Abschluss-Berichten der Landespolizeidirektion XXXX sowohl in Bezug auf den Verdacht der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zwar teilweise geständig war, dies jedoch dies erst nach anfänglichem Leugnen. So gab er – auf frischer Tat mit einer Tasche samt Diebesgut betreten – zunächst an, diese Tasche lediglich gerade eben gefunden zu haben. Bezüglich des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls zum Zwecke des Abtransportes mehrerer Platten Kupfer gab der Zweitbeschwerdeführer an, zwar am Tatort anwesend gewesen zu sein, jedoch diesen für eine Mülldeponie gehalten und lediglich einen Monitor für seinen Computer gesucht zu haben. Auch was den Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz betrifft, behauptete der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 – die diesbezüglichen Fragen wurden grundsätzlich im Hinblick auf die Frage einer in Österreich erfolgten Integration gestellt – zunächst, er habe keine solche Tabletten bei sich gehabt. Vielmehr sei es so gewesen, dass man ihm, als er im Gefängnis – gemeint offenkundig in Österreich nach einer seiner Festnahmen – in Haft gewesen sei, Kaffee und Frühstück gebracht habe und dann seien dort auf der Untertasse zwei Subutex-Tabletten gelegen. Vorher sei er überall durchsucht worden, man habe ihm alles ausgezogen und er habe keine Subutex-Tabletten gehabt; der Zweitbeschwerdeführer versuchte also zunächst offenkundig zu suggerieren, die österreichischen Beamten hätten ihm diese Tabletten in der Haft untergeschoben. In weiterer Folge der mündlichen Verhandlung räumte der Zweitbeschwerdeführer allerdings ein, er verwende nicht regelmäßig die Subutex-Tabletten, er habe das letzte Mal eine Subutex-Tablette vor vier oder fünf Monaten in der Hand gehabt, er werde das nicht mehr machen.Nun mag dies zwar alles nicht ausgeschlossen sein, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer auch in Österreich bereits mehrfach Kontakt mit der Polizei wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten – wenngleich auch nicht in der Schwere eines bewaffneten Raubes - hatte und entsprechend den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes aufliegenden Abschluss-Berichten der Landespolizeidirektion römisch 40 sowohl in Bezug auf den Verdacht der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zwar teilweise geständig war, dies jedoch dies erst nach anfänglichem Leugnen. So gab er – auf frischer Tat mit einer Tasche samt Diebesgut betreten – zunächst an, diese Tasche lediglich gerade eben gefunden zu haben. Bezüglich des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls zum Zwecke des Abtransportes mehrerer Platten Kupfer gab der Zweitbeschwerdeführer an, zwar am Tatort anwesend gewesen zu sein, jedoch diesen für eine Mülldeponie gehalten und lediglich einen Monitor für seinen Computer gesucht zu haben. Auch was den Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz betrifft, behauptete der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 – die diesbezüglichen Fragen wurden grundsätzlich im Hinblick auf die Frage einer in Österreich erfolgten Integration gestellt – zunächst, er habe keine solche Tabletten bei sich gehabt. Vielmehr sei es so gewesen, dass man ihm, als er im Gefängnis – gemeint offenkundig in Österreich nach einer seiner Festnahmen – in Haft gewesen sei, Kaffee und Frühstück gebracht habe und dann seien dort auf der Untertasse zwei Subutex-Tabletten gelegen. Vorher sei er überall durchsucht worden, man habe ihm alles ausgezogen und er habe keine Subutex-Tabletten gehabt; der Zweitbeschwerdeführer versuchte also zunächst offenkundig zu suggerieren, die österreichischen Beamten hätten ihm diese Tabletten in der Haft untergeschoben. In weiterer Folge der mündlichen Verhandlung räumte der Zweitbeschwerdeführer allerdings ein, er verwende nicht regelmäßig die Subutex-Tabletten, er habe das letzte Mal eine Subutex-Tablette vor vier oder fünf Monaten in der Hand gehabt, er werde das nicht mehr machen. Nun ist zwar der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Abschluss-Berichte der Landespolizeidirektion XXXX sowie die diesbezüglichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind aber einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Die diesbezüglichen Verantwortungen des Zweitbeschwerdeführers – so räumte er auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 nach anfänglichen Ausflüchten durchaus ein, er habe die ihm im Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vorgeworfene Tat des Diebstahls tatsächlich begangen, wie den oben wiedergegebenen Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist – zeigen, dass es ein durchgängiges Muster in den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu sein scheint, sich für begangene Taten nicht verantwortlich zu fühlen und vielmehr zunächst sinngemäß immer anzugeben, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein und mit der eigentlichen Tat nichts zu tun zu haben und dass es vielmehr ein grundsätzliches Bestreben der Sicherheitsbehörden sei, ihm etwas "anhängen" zu wollen, um in weiterer Folge dann aber doch einzuräumen, dass es sich tatsächlich doch anders darstelle. Damit ist nun zwar immer noch nicht gesagt, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wegen bewaffneten Raubes tatsächlich zu Recht erfolgte, jedoch ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers und seine Verantwortung zu den von ihm letztlich doch zugestandenen Straftaten in Österreich nicht geeignet, insgesamt seiner Glaubwürdigkeit förderlich zu sein.Nun ist zwar der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Abschluss-Berichte der Landespolizeidirektion römisch 40 sowie die diesbezüglichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind aber einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Die diesbezüglichen Verantwortungen des Zweitbeschwerdeführers – so räumte er auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 nach anfänglichen Ausflüchten durchaus ein, er habe die ihm im Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vorgeworfene Tat des Diebstahls tatsächlich begangen, wie den oben wiedergegebenen Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist – zeigen, dass es ein durchgängiges Muster in den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu sein scheint, sich für begangene Taten nicht verantwortlich zu fühlen und vielmehr zunächst sinngemäß immer anzugeben, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein und mit der eigentlichen Tat nichts zu tun zu haben und dass es vielmehr ein grundsätzliches Bestreben der Sicherheitsbehörden sei, ihm etwas "anhängen" zu wollen, um in weiterer Folge dann aber doch einzuräumen, dass es sich tatsächlich doch anders darstelle. Damit ist nun zwar immer noch nicht gesagt, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wegen bewaffneten Raubes tatsächlich zu Recht erfolgte, jedoch ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers und seine Verantwortung zu den von ihm letztlich doch zugestandenen Straftaten in Österreich nicht geeignet, insgesamt seiner Glaubwürdigkeit förderlich zu sein. Was nun die eigentlichen, vom Zweitbeschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe betrifft, so kommt auch diesen im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit zu. Der Zweitbeschwerdeführer gründet seine Gefährdungsbehauptung im Wesentlichen auf das Vorbringen, er sei ein in der Russischen Föderation verurteilter Straftäter. Deshalb gehöre er zu den Personen, die man in Tschetschenien nicht haben wolle. Solche Personen wie ihn gebe es in Tschetschenien "entweder nur im Gefängnis oder tot". Deswegen sei er regelmäßig festgenommen und misshandelt worden, wobei man ihn habe zwingen wollen, Schuldeingeständnisse bezüglich der Begehung diverser Taten zu unterschreiben. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer wurden – getrennt voneinander befragt – im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 ersucht, den ersten derartigen Vorfall, sohin die erste Mitnahme nach ihrer Verehelichung, sohin das erste gemeinsam erlebte diesbezügliche Vorkommnis zu schildern. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dieser erste Vorfall habe sich – sie wisse es allerdings nicht mehr genau – ein oder zwei Monate, nachdem sie geheiratet hätten (Anmerkung: die Heirat habe etwa zwei Wochen nach der Entlassung des Zweitbeschwerdeführers aus der Strafhaft stattgefunden, dies sei am XXXX gewesen), der Zweitbeschwerdeführer gab hingegen an, diese erste Mitnahme sei – sie seien nach der Verehelichung am XXXX zusammengezogen - etwa zwei oder drei Wochen später erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Männer seien um ein oder zwei Uhr in der Nacht gekommen, der Zweitbeschwerdeführer gab an, die Männer seien zwischen drei und vier Uhr in der Nacht gekommen.Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dieser erste Vorfall habe sich – sie wisse es allerdings nicht mehr genau – ein oder zwei Monate, nachdem sie geheiratet hätten (Anmerkung: die Heirat habe etwa zwei Wochen nach der Entlassung des Zweitbeschwerdeführers aus der Strafhaft stattgefunden, dies sei am römisch 40 gewesen), der Zweitbeschwerdeführer gab hingegen an, diese erste Mitnahme sei – sie seien nach der Verehelichung am römisch 40 zusammengezogen - etwa zwei oder drei Wochen später erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Männer seien um ein oder zwei Uhr in der Nacht gekommen, der Zweitbeschwerdeführer gab an, die Männer seien zwischen drei und vier Uhr in der Nacht gekommen. Nun sollen diese Divergenzen in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht von vornherein überbewertet werden, weil sie in Anbetracht des Zeitablaufes sowie in Anbetracht einer subjektiven Wahrnehmung grundsätzlich denkbar und möglich erscheinen. In weiterer Folge gab die Erstbeschwerdeführerin allerdings an, diese Männer hätten Russisch gesprochen, sie wisse nicht, ob das Russen oder Tschetschenen gewesen seien, bei ihnen würden alle Tschetschenen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch können, hingegen gab der Zweitbeschwerdeführer an, diese Männer hätten Tschetschenisch gesprochen. Übereinstimmend gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer an, die Männer hätten schwarze Masken getragen, was hingegen die Bekleidung betrifft, so gab der Zweitbeschwerdeführer an, diese Männer seien mit Tarnanzügen, es seien "neue schöne" Tarnanzüge gewesen, bekleidet gewesen, wohingegen die Erstbeschwerdeführerin zunächst nicht anzugeben vermochte, wie die Personen gekleidet gewesen seien, um in weiterer Folge anzugeben, sie glaube, dass diese Männer Tarnanzüge getragen hätten. Was die weiteren Details dieses behaupteten Ereignisses betrifft, so gab die Erstbeschwerdeführerin an, es habe an der Tür geklopft, die Erstbeschwerdeführerin sei ins Vorzimmer gegangen und der Erstbeschwerdeführer habe die Tür aufgemacht. Die Leute seien zweireihig, also jeweils zwei in einer Reihe, hereingekommen und hätten die Erstbeschwerdeführerin ersucht, in ein anderes Zimmer zu gehen. Man habe in der Folge mit dem Zweitbeschwerdeführer gesprochen und etwas gefragt, das Gespräch habe aber nicht lange gedauert, er sei gleich mitgenommen worden. Der Zweitbeschwerdeführer schilderte den Vorfall abweichend dahingehend, dass er – soweit noch übereinstimmend – die Tür aufgemacht habe, dann aber habe ihm die erste Person gleich einen Schlag versetzt. Dann seien sie in die Wohnung gekommen und hätten gesehen, dass auch seine Frau dort sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt; mit seiner Frau – der Erstbeschwerdeführerin – hätten diese Männer jedoch nicht gesprochen. Die Wohnung sei ja klein, sie seien nur in die Wohnung reingekommen und hätten gesehen, dass die Frau dort alleine sei, und dann hätten die Männer ihn gleich mitgenommen. Insgesamt deuten die Abweichungen in den Details der Schilderungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Grunddaten der Geschichte zwar abgesprochen sind, die Details jedoch einer ausreichenden Absprache nicht zugänglich waren. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 ersucht, den letzten diesbezüglichen Vorfall vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat konkret zu beschreiben. In zeitlicher Hinsicht gab die Erstbeschwerdeführerin an, das letzte Mal habe sich glaublich im XXXX zugetragen, sie sei schon fast im

  1. Monat schwanger gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dieses letzte Mal sei ca. 5 Tage vor der Ausreise, vielleicht eine Woche vor der Ausreise gewesen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt angaben, am XXXX ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat begonnen zu haben, müsste sich dieser letzte Vorfall aber jedenfalls im XXXX zugetragen haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Männer hätten wie immer an die Tür geklopft, der Zweitbeschwerdeführer habe die Tür wie immer aufgemacht, die Männer seien wie immer eingedrungen. Dieses letzte Mal habe es aber kein Gespräch gegeben, man habe die Hände des Zweitbeschwerdeführers hinten fixiert und man habe ihn dann gleich mitgenommen. Sie habe diese Leute genau gesehen, sie hätten dieses letzte Mal Tarnanzüge getragen, aber keine Abzeichen. Der Zweitbeschwerdeführer hingegen gab an, man habe ihm zuerst gesagt, dass er seinen Pass hergeben solle, aber dieser sei ja bereits auf seinem Tisch gelegen. Den Pass habe man ihm abgenommen, und dann habe man ihm wie immer den Sack über den Kopf gestülpt. Auch bezüglich dieser Schilderung ist festzuhalten, dass die Darstellungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers divergierten, sobald sie nach den Details befragt wurden.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 ersucht, den letzten diesbezüglichen Vorfall vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat konkret zu beschreiben. In zeitlicher Hinsicht gab die Erstbeschwerdeführerin an, das letzte Mal habe sich glaublich im römisch 40 zugetragen, sie sei schon fast im
  2. Monat schwanger gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dieses letzte Mal sei ca. 5 Tage vor der Ausreise, vielleicht eine Woche vor der Ausreise gewesen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt angaben, am römisch 40 ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat begonnen zu haben, müsste sich dieser letzte Vorfall aber jedenfalls im römisch 40 zugetragen haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Männer hätten wie immer an die Tür geklopft, der Zweitbeschwerdeführer habe die Tür wie immer aufgemacht, die Männer seien wie immer eingedrungen. Dieses letzte Mal habe es aber kein Gespräch gegeben, man habe die Hände des Zweitbeschwerdeführers hinten fixiert und man habe ihn dann gleich mitgenommen. Sie habe diese Leute genau gesehen, sie hätten dieses letzte Mal Tarnanzüge getragen, aber keine Abzeichen. Der Zweitbeschwerdeführer hingegen gab an, man habe ihm zuerst gesagt, dass er seinen Pass hergeben solle, aber dieser sei ja bereits auf seinem Tisch gelegen. Den Pass habe man ihm abgenommen, und dann habe man ihm wie immer den Sack über den Kopf gestülpt. Auch bezüglich dieser Schilderung ist festzuhalten, dass die Darstellungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers divergierten, sobald sie nach den Details befragt wurden. Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihr Mann sei vom Jahr XXXX bis XXXX eingesperrt gewesen. Sie würden sich seit 2008 kennen und sie habe ihn seither regelmäßig im Gefängnis besucht. Er sei am XXXX freigelassen worden. In weiterer Folge gab die Erstbeschwerdeführerin hingegen im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe ihren Mann niemals im Gefängnis besucht, dies habe sie auch niemals angegeben. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang allerdings darauf, dass die Niederschrift der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 rückübersetzt und von der Erstbeschwerdeführerin Seite für Seite unterfertigt wurde.Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihr Mann sei vom Jahr römisch 40 bis römisch 40 eingesperrt gewesen. Sie würden sich seit 2008 kennen und sie habe ihn seither regelmäßig im Gefängnis besucht. Er sei am römisch 40 freigelassen worden. In weiterer Folge gab die Erstbeschwerdeführerin hingegen im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe ihren Mann niemals im Gefängnis besucht, dies habe sie auch niemals angegeben. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang allerdings darauf, dass die Niederschrift der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 rückübersetzt und von der Erstbeschwerdeführerin Seite für Seite unterfertigt wurde. Aber auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers selbst weist Widersprüche hinsichtlich der von ihm behaupteten Mitnahme durch Sicherheitskräfte auf. So gab er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 an, er sei in den 10 Monaten nach seiner Freilassung aus der Strafhaft sicher 7 bis 10 Mal mitgenommen worden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 gab der Zweitbeschwerdeführer hingegen auf die Frage, wie oft er mitgenommen worden sei, an, in den 10 Monaten seien es jedenfalls mehr als 10 Mal gewesen, "vielleicht 15 Mal oder so". Er sei immer in der Nacht mitgenommen worden, diese 15 Mal seien Mitnahmen in der Nacht gewesen. Er könne aber nicht genau sagen, wie oft es gewesen sei. Neben diesen aufgezeigten Widersprüchen weist das Vorbringen der Beschwerdeführer aber auch Unplausibilitäten auf. So ist es insbesondere nur schwer nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer, beginnend je nach Darstellung ein bis zwei Monate oder zwei bis drei Wochen nach der Verehelichung mit seiner Frau und dem anschließenden Zusammenziehen am XXXX bzw. am XXXX – also jedenfalls ab XXXX bis XXXX - innerhalb von 10 Monaten 10 bis 15 Mal jeweils in der Nacht gewaltsam von Sicherheitskräften mitgenommen worden und jeweils für etwa 2 bis 3 Tage festgehalten und misshandelt worden sei, wobei die Vorgangsweise dieser Personen immer die gleiche gewesen sei. So habe es immer an der Tür geklopft, der Zweitbeschwerdeführer habe immer die Tür geöffnet, in der Folge habe sich im Wesentlichen immer ein Ablauf nach dem gleichen Muster zugetragen. Selbst unter Bedachtnahme auf den Erklärungsversuch, der Zweitbeschwerdeführer habe ja nirgends hin und sich auch nirgends verstecken können, erscheint es nur schwer vorstellbar, dass eine Person in vergleichbarer Situation sich tatsächlich 10 bis 15 Mal, also mindestens ein bis zwei Mal pro Monat für jeweils etwas 2 bis 3 Tage, einer solchen vorhersehbaren Situation aussetzen würde und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt andere Auswege aus einer solchen Situation gesucht und gefunden hätte.Neben diesen aufgezeigten Widersprüchen weist das Vorbringen der Beschwerdeführer aber auch Unplausibilitäten auf. So ist es insbesondere nur schwer nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer, beginnend je nach Darstellung ein bis zwei Monate oder zwei bis drei Wochen nach der Verehelichung mit seiner Frau und dem anschließenden Zusammenziehen am römisch 40 bzw. am römisch 40 – also jedenfalls ab römisch 40 bis römisch 40 - innerhalb von 10 Monaten 10 bis 15 Mal jeweils in der Nacht gewaltsam von Sicherheitskräften mitgenommen worden und jeweils für etwa 2 bis 3 Tage festgehalten und misshandelt worden sei, wobei die Vorgangsweise dieser Personen immer die gleiche gewesen sei. So habe es immer an der Tür geklopft, der Zweitbeschwerdeführer habe immer die Tür geöffnet, in der Folge habe sich im Wesentlichen immer ein Ablauf nach dem gleichen Muster zugetragen. Selbst unter Bedachtnahme auf den Erklärungsversuch, der Zweitbeschwerdeführer habe ja nirgends hin und sich auch nirgends verstecken können, erscheint es nur schwer vorstellbar, dass eine Person in vergleichbarer Situation sich tatsächlich 10 bis 15 Mal, also mindestens ein bis zwei Mal pro Monat für jeweils etwas 2 bis 3 Tage, einer solchen vorhersehbaren Situation aussetzen würde und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt andere Auswege aus einer solchen Situation gesucht und gefunden hätte. Schließlich kann aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer zwei Mal (mit Erklärungen vom 21.08.2013 und vom 11.02.2014) ihre freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat bekannt gaben (wenngleich diese Erklärungen in weiterer Folge dann wieder widerrufen wurden), nicht für das tatsächliche Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ins Treffen geführt werden, auch wenn diese Erklärungen der freiwilligen Heimkehr vom Zweitbeschwerdeführer damit erklärt wurden, dass sein Vater erkrankt sei ( wohingegen die Erstbeschwerdeführerin angab, die Mutter des Zweitbeschwerdeführers sei erkrankt). Letztlich war es aber auch der persönliche Eindruck im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 – diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen –, der die Beurteilung verstärkt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspricht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu den von ihnen vorgebrachten Fluchtgründen jedenfalls bezüglich der behaupteten Vorkommnisse nach Freilassung des Zweitbeschwerdeführers aus der Strafhaft nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang kann es aber dahingestellt bleiben, ob die in der Russischen Föderation erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers wegen bewaffneten Raubes – die vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird - und die im Anschluss daran verbüßte Haftstrafe des Zweitbeschwerdeführers zur Recht erfolgte oder nicht; dass diese Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers etwa aus politischen oder sonstigen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt sei, hat der Zeitbeschwerdeführer selbst nicht behauptet. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht konkret vorgebracht haben. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Mutter sowie ein behinderter Bruder würden im Herkunftsstaat in einem kleinen Häuschen neben dem abgebrannten Haus bzw. - dies, nachdem das Haus der Mutter abgebrannt sei – beim Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben, weiters würden Verwandte ihres Vaters, Cousins sowie eine Tante noch im Herkunftsstaat leben. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, seine Mutter, seine Schwester sowie zwei Brüder würden noch in Tschetschenien leben, sie hätten eine Landwirtschaft. Davon lebe auch die Mutter, die schon alt sei und nichts mehr selbst tun könne. Vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebebracht haben.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebebracht haben. Was letztlich die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen." Am XXXX wurden die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam auf Grundlage des Dubliner Abkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, seit Juli 2014 war der Aufenthaltsort in Österreich nicht mehr bekannt.Am römisch 40 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam auf Grundlage des Dubliner Abkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, seit Juli 2014 war der Aufenthaltsort in Österreich nicht mehr bekannt. Am XXXX kam die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für diese wurde im Familienverfahren am 28.04.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde rechtskräftig negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung verfügt, ein Rechtsmittel wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zu Zahl W171 2117907-1/4E am 21.12.2015 vollinhaltlich abgewiesen.Am römisch 40 kam die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für diese wurde im Familienverfahren am 28.04.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde rechtskräftig negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung verfügt, ein Rechtsmittel wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zu Zahl W171 2117907-1/4E am 21.12.2015 vollinhaltlich abgewiesen. Am 28.04.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien 1-3 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer brachte in der polizeilichen Erstbefragung zu seinen neuen Fluchtgründen wie folgt vor: "Alte Gründe bleiben aufrecht, und es kommen neue dazu; und es ist sogar schlimmer geworden;" (AS 5). Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, gab er an: "Die alten Gründe bleiben aufrecht" (AS 5). Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, es sei nunmehr seine Tochter geboren, für die er einen Asylantrag stellen habe wollen und so habe er für die gesamte Familie einen neuerlichen Asylantrag gestellt (AS 5). In der darauf folgenden Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2015 zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nichts Neues vorzubringen, er sei in Deutschland gewesen und sei in der Folge nach Österreich rücküberstellt worden. Neue Fluchtgründe gäbe es keine. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gab der Erstbeschwerdeführer an, keine weiteren Angehörigen oder Verwandte in Österreich und im Inland nur Freunde aus Tschetschenien zu haben. Im Heimatstaat seien noch seine Mutter und seine Geschwister, dies seien zwei Brüder und eine Schwester. Er telefoniere einmal im Monat mit den Verwandten. Er habe in Österreich bisher keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit erhalten, er helfe jedoch manchmal auf dem Bauernhof des Unterkunftgebers aus. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch die Grundversorgung sichergestellt und gehe er in Deutschkurse. Zeugnisse habe er aber keine. Er habe weiters mit den Nachbarn Kontakt und seinerzeit im Herkunftsstaat auf Baustellen gearbeitet. Er habe in Österreich gestohlen, sei aber deswegen nicht in Haft genommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der am 05.10.2015 vor dem BFA mit ihr durchgeführten Vernehmung zu ihren neuen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass es die gleichen Gründe seien, sie jedoch im ersten Verfahren nicht alles erzählt habe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie selbst habe jedoch bisher nicht erzählt, dass ihr jetziger Mann ein Kämpfer gewesen sei. Hiezu wurden jedoch keine weiteren Ausführungen seitens der Zweitbeschwerdeführerin getätigt. Weitere Fluchtgründe wurden nicht dargetan. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am XXXX wieder nach Österreich zurückgekommen sei. Sie habe eine Schwester in XXXX und einen Cousin in XXXX , mit denen sie über WhatsAPP und Telefon in Kontakt sei. Die Schwester besuche sie ab und zu. Zu ihrem inländischen Freundeskreis zähle sie eine armenische Familie, die in Tirol lebe. Im Heimatland seien noch ihre Mutter und ihr Bruder. Diese seien in Tschetschenien. Mit ihnen herrsche fast täglicher telefonischer Kontakt. Ihre persönlichen Verhältnisse seien insofern verändert, da sie nunmehr eine kleine Tochter geboren habe. Sie habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und gehe einmal pro Woche zum Deutschkurs. Sie habe in ihrer Heimat studiert, jedoch keinen Abschluss erlangt. Sie habe in Tschetschenien nie gearbeitet. Schließlich brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Tschetschenien sich bedeckt kleiden müsse und dass dies ein großes Problem für sie sei. Vom befragenden Organ darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Verhandlung mit Kopftuch und traditionell gekleidet aufgetreten sei, relativierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie sich in Tschetschenien nun ganz muslimisch kleiden würde müssen und sie in der gegenständlichen Verhandlung das Kopftuch nur getragen habe, da ihre Haare "nicht in Ordnung" seien.Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am römisch 40 wieder nach Österreich zurückgekommen sei. Sie habe eine Schwester in römisch 40 und einen Cousin in römisch 40 , mit denen sie über WhatsAPP und Telefon in Kontakt sei. Die Schwester besuche sie ab und zu. Zu ihrem inländischen Freundeskreis zähle sie eine armenische Familie, die in Tirol lebe. Im Heimatland seien noch ihre Mutter und ihr Bruder. Diese seien in Tschetschenien. Mit ihnen herrsche fast täglicher telefonischer Kontakt. Ihre persönlichen Verhältnisse seien insofern verändert, da sie nunmehr eine kleine Tochter geboren habe. Sie habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und gehe einmal pro Woche zum Deutschkurs. Sie habe in ihrer Heimat studiert, jedoch keinen Abschluss erlangt. Sie habe in Tschetschenien nie gearbeitet. Schließlich brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Tschetschenien sich bedeckt kleiden müsse und dass dies ein großes Problem für sie sei. Vom befragenden Organ darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Verhandlung mit Kopftuch und traditionell gekleidet aufgetreten sei, relativierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie sich in Tschetschenien nun ganz muslimisch kleiden würde müssen und sie in der gegenständlichen Verhandlung das Kopftuch nur getragen habe, da ihre Haare "nicht in Ordnung" seien. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheiden vom 09.11.2015 wies die belangte Behörde die Anträge von BF1-BF3 auf internationalen Schutz vom 28.04.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz nicht erteilt werde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz werde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die in diesen Verfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe seitens der erkennenden Behörde nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sacherhalt qualifiziert werden könne. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht in der Weise, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sei und liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung vor.Mit Bescheiden vom 09.11.2015 wies die belangte Behörde die Anträge von BF1-BF3 auf internationalen Schutz vom 28.04.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz werde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die in diesen Verfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe seitens der erkennenden Behörde nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sacherhalt qualifiziert werden könne. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht in der Weise, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sei und liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung vor. Die sich aus den Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergebende Unglaubwürdigkeit des seinerzeitigen Vorbringens spinne sich durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Grundsachverhalts und einer unglaubwürdigen Fortsetzung fort, sei jedoch weiterhin nicht als glaubhaft anzusehen. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter neuerlicher Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsland fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe.Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter neuerlicher Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsland fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.11.2015, in welcher die BF 1-3 ausführen, dass sie am 05.10.2015 vor dem BFA sehr nervös und verängstigt gewesen seien und deshalb nicht alle Asylgründe vorgebracht hätten. Es sei so gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien gefoltert worden sei, da er die Namen der Aufständischen, für die er gearbeitet habe, nicht verraten habe. Im XXXX seien Polizisten vor der Wohnungstür in XXXX gestanden und hätten in weiterer Folge den Erstbeschwerdeführer zur Polizeidienststelle mitgenommen. Er sei dort festgehalten und gefoltert und erst freigelassen worden, als Verwandte Geld bezahlt hätten. Die Beschwerdeführer seien in weiterer Folge gezwungen gewesen ihre Heimat zu verlassen, da ihr Leben dort bedroht gewesen sei. Auch ein Onkel sei von der Polizei gefoltert worden. Nähere Gründe, weshalb dieses Vorbringen nicht schon bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgebracht werden habe können, finden sich, mit Ausnahme des Verweises auf Nervosität und Verängstigung, für die es jedoch keinerlei nähere Begründung gab, nicht.Gegen diese Bescheide der belangten Behörde richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.11.2015, in welcher die BF 1-3 ausführen, dass sie am 05.10.2015 vor dem BFA sehr nervös und verängstigt gewesen seien und deshalb nicht alle Asylgründe vorgebracht hätten. Es sei so gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien gefoltert worden sei, da er die Namen der Aufständischen, für die er gearbeitet habe, nicht verraten habe. Im römisch 40 seien Polizisten vor der Wohnungstür in römisch 40 gestanden und hätten in weiterer Folge den Erstbeschwerdeführer zur Polizeidienststelle mitgenommen. Er sei dort festgehalten und gefoltert und erst freigelassen worden, als Verwandte Geld bezahlt hätten. Die Beschwerdeführer seien in weiterer Folge gezwungen gewesen ihre Heimat zu verlassen, da ihr Leben dort bedroht gewesen sei. Auch ein Onkel sei von der Polizei gefoltert worden. Nähere Gründe, weshalb dieses Vorbringen nicht schon bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgebracht werden habe können, finden sich, mit Ausnahme des Verweises auf Nervosität und Verängstigung, für die es jedoch keinerlei nähere Begründung gab, nicht. Demzufolge wurden die Beschwerden von BF1-BF3 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015, Zl. W171 1424214-2/4E ua. vollinhaltlich abgewiesen. Am 29.04.2016 stellten sämtliche beschwerdeführenden Parteien erneut Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge). Der Erstbeschwerdeführer führte hiezu im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung auf die Frage, was sich seit Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens verändert habe aus wie folgt: "Nichts, ich habe immer noch dieselben Fluchtgründe. Für meine Kinder besteht eine Lebensgefahr vom staatlichen Sicherheitsdienst. Ich dürfte das Land gar nicht verlassen. Ich soll immer unter deren Kontrolle sein." Der BF1 führte aus, dass er in Tschetschenien XXXX Jahre lang unschuldig im Gefängnis gewesen sei, er sei kein Anhänger der Kadyrow-Regierung, sei vor vielen Jahren gefoltert worden. Er habe einfach Angst um sich und das Leben seiner Familie. Sobald er Beweise habe, lasse er diese der Behörde zukommen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass Kadyrows Männer immer noch regelmäßig ins Haus kommen und die Mutter auch auf der Straße ansprechen, um ihn zu finden.Am 29.04.2016 stellten sämtliche beschwerdeführenden Parteien erneut Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge). Der Erstbeschwerdeführer führte hiezu im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung auf die Frage, was sich seit Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens verändert habe aus wie folgt: "Nichts, ich habe immer noch dieselben Fluchtgründe. Für meine Kinder besteht eine Lebensgefahr vom staatlichen Sicherheitsdienst. Ich dürfte das Land gar nicht verlassen. Ich soll immer unter deren Kontrolle sein." Der BF1 führte aus, dass er in Tschetschenien römisch 40 Jahre lang unschuldig im Gefängnis gewesen sei, er sei kein Anhänger der Kadyrow-Regierung, sei vor vielen Jahren gefoltert worden. Er habe einfach Angst um sich und das Leben seiner Familie. Sobald er Beweise habe, lasse er diese der Behörde zukommen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass Kadyrows Männer immer noch regelmäßig ins Haus kommen und die Mutter auch auf der Straße ansprechen, um ihn zu finden. Im Zuge der am 29.04.2016 erfolgten Erstbefragung der BF2 führte diese aus, dass sie gerne hier in Österreich bleiben würde, weil der BF1 Probleme zu Hause habe. Dieser könne die Gründe genauer nennen. Sie wolle beim Mann bleiben, dieser werde gesucht, es sei möglich, dass sie in der Heimat in Gefahr sei. Am 13.10.2016 wurden BF1 und BF2 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Beide bestätigten dabei, dass sie und die Kinder gesund seien, auf die Frage, warum sie in Österreich erneut Asylanträge stellen würden, führte der BF1 aus wie folgt: Es seien immer noch die gleichen Gründe, nämlich die Probleme mit der Polizei und mit der Staatsanwaltschaft. In Tschetschenien seien die Leute in zwei Lager geteilt, eine Seite wolle leben wie XXXX , die andere Seite wolle leben wie die radikalen Islamisten. Nun regiere Kadyrow, unter Dudajew sei es ganz anders gewesen. Kadyrow habe die ganze Macht und das Geld an sich gerissen, ein Polizist könne jemanden töten ohne irgendwelche Folgen. Er selbst sei schon einmal verurteilt gewesen, deshalb habe er Probleme mit den Polizisten und der Regierung. Die Polizei wolle nur mehr Geld und mehr Macht, wenn die Polizisten töten, würden sie mehr Macht und Geld bekommen. Es gebe keine rechtlichen Folgen, wenn die Polizei jemanden töte. Man müsse sich dort immer melden und alles sei immer unter Kontrolle. Er könne nicht mehr in Frieden leben, dies wegen seiner Probleme. Er habe Beweise, diese würden bei seinem Anwalt sein, dieser sei nunmehr aber auf Urlaub. Der BF1 führte aus, dass er damit Bestätigungen von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht betreffend sein Strafverfahren in Tschetschenien meine. Die BF2 habe Probleme, weil deren Vater im Ersten Tschetschenienkrieg getötet und der Bruder im Zweiten Krieg von zu Hause weggebracht worden sei und seitdem verschwunden sei.Am 13.10.2016 wurden BF1 und BF2 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Beide bestätigten dabei, dass sie und die Kinder gesund seien, auf die Frage, warum sie in Österreich erneut Asylanträge stellen würden, führte der BF1 aus wie folgt: Es seien immer noch die gleichen Gründe, nämlich die Probleme mit der Polizei und mit der Staatsanwaltschaft. In Tschetschenien seien die Leute in zwei Lager geteilt, eine Seite wolle leben wie römisch 40 , die andere Seite wolle leben wie die radikalen Islamisten. Nun regiere Kadyrow, unter Dudajew sei es ganz anders gewesen. Kadyrow habe die ganze Macht und das Geld an sich gerissen, ein Polizist könne jemanden töten ohne irgendwelche Folgen. Er selbst sei schon einmal verurteilt gewesen, deshalb habe er Probleme mit den Polizisten und der Regierung. Die Polizei wolle nur mehr Geld und mehr Macht, wenn die Polizisten töten, würden sie mehr Macht und Geld bekommen. Es gebe keine rechtlichen Folgen, wenn die Polizei jemanden töte. Man müsse sich dort immer melden und alles sei immer unter Kontrolle. Er könne nicht mehr in Frieden leben, dies wegen seiner Probleme. Er habe Beweise, diese würden bei seinem Anwalt sein, dieser sei nunmehr aber auf Urlaub. Der BF1 führte aus, dass er damit Bestätigungen von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht betreffend sein Strafverfahren in Tschetschenien meine. Die BF2 habe Probleme, weil deren Vater im Ersten Tschetschenienkrieg getötet und der Bruder im Zweiten Krieg von zu Hause weggebracht worden sei und seitdem verschwunden sei. Zur familiären und sozialen Situation in Österreich befragt führte der BF1 aus, dass sie privat wohnen würden, er hätte keine privaten oder familiären Bindungen außer der eigenen Kernfamilie in Österreich. Seine Mutter sei noch in Tschetschenien, ebenso ein Bruder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder lebe "in Russland, in XXXX ". Zu diesen habe er auch nach wie vor Kontakt. Sonst habe sich nur insofern etwas geändert, als er einen Deutschkurs besuche, er gehe mit den Kindern spazieren und auf den Spielplatz, dadurch habe er Bekanntschaften durch die Kinder. Er sei nicht in einem Verein, übe auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und lebe von der Grundversorgung. Zuletzt habe er einen Deutschkurs in Klagenfurt besucht, die letzten drei Wochen aber nicht mehr, er habe kein Geld, die Fahrt nach Klagenfurt zu bezahlen. In der Familie werde Tschetschenisch gesprochen. Er wolle hier leben und arbeiten.Zur familiären und sozialen Situation in Österreich befragt führte der BF1 aus, dass sie privat wohnen würden, er hätte keine privaten oder familiären Bindungen außer der eigenen Kernfamilie in Österreich. Seine Mutter sei noch in Tschetschenien, ebenso ein Bruder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder lebe "in Russland, in römisch 40 ". Zu diesen habe er auch nach wie vor Kontakt. Sonst habe sich nur insofern etwas geändert, als er einen Deutschkurs besuche, er gehe mit den Kindern spazieren und auf den Spielplatz, dadurch habe er Bekanntschaften durch die Kinder. Er sei nicht in einem Verein, übe auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und lebe von der Grundversorgung. Zuletzt habe er einen Deutschkurs in Klagenfurt besucht, die letzten drei Wochen aber nicht mehr, er habe kein Geld, die Fahrt nach Klagenfurt zu bezahlen. In der Familie werde Tschetschenisch gesprochen. Er wolle hier leben und arbeiten. Die BF2 führte im Zuge Ihrer Einvernahme am 13.10.2016 aus, dass sehr oft bei den Angehörigen des Mannes nach diesem gefragt werde. Sie sei wegen der Probleme des Mannes hier, auch der eigene Bruder sei wie dargestellt verschwunden. Sie selbst habe eine Schwester und einen Bruder in Österreich, die Schwester habe glaublich eine Rot-Weiß-Rot –Karte, der Bruder sei noch im Verfahren. Ihre eigene Mutter und ein weiterer Bruder würden noch in Tschetschenien in der Hauptstadt leben. Sie lerne Deutsch über das Internet und spreche ein bisschen Deutsch, sie habe aber keine Kurse besucht, lerne nur privat. In der Familie würden sie Tschetschenisch und Russisch sprechen und auch deutsche Wörter üben. Der Sohn (BF3) sei im Kindergarten gewesen, habe aber überhaupt nicht Deutsch sprechen können und habe deshalb nicht mehr weiter den Kindergarten besuchen dürfen. Sie persönlich habe in Österreich keine Bekannten, sie sei meistens zu Hause und gehe nur mit den Kindern in den Park. In der Unterkunft habe sie zu Syrern Kontakt. Im Fall der Rückkehr befürchte sie Probleme mit den dortigen Polizisten, es sei in Tschetschenien sehr unsicher. Darüber hinaus führte die BF2 aus, dass im Zweiten Krieg der ältere Bruder verschwunden sei. In weitere Folge wurden erneut jene Dokumente vorgelegt, die bereits im ersten Verfahrensgang umfassend vorgelegt und inhaltlich geprüft worden sind, nämlich Dokumente betreffend das Strafverfahren des BF1 in der Russischen Föderation. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 27.12.2016 wurden die erneuten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.04.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde erteilte den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ erneut Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführer weder im Zuge der Erstbefragung noch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt neue Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Sie würden weiterhin angeben, dass der BF1 Probleme mit der Polizei und den Behörden habe. Es habe sich gegenüber der Vergleichsentscheidung aus dem Erstverfahren somit keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 27.12.2016 wurden die erneuten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.04.2016 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde erteilte den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ erneut Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführer weder im Zuge der Erstbefragung noch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt neue Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Sie würden weiterhin angeben, dass der BF1 Probleme mit der Polizei und den Behörden habe. Es habe sich gegenüber der Vergleichsentscheidung aus dem Erstverfahren somit keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben. Bezüglich der Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die BF den Unterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würden und in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft leben würden. Die erwachsenen Eltern seien weder in Vereinen noch sonst ehrenamtlich tätig, die Kenntnisse der deutschen Sprache seien seit dem Letztverfahren nicht erweitert worden und könne somit eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Gegen diese Bescheide wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde vor allem der Verfahrensgang wiedergegeben. Weiters führt die Beschwerde aus, dass die Erstbehörde vermeine, dass die zugegebene Nichtvorlage neuer Beweismittel ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass entschiedene Sache vorliege. Aus der ganzen Schilderung der Gründe, die den BF1 und seine Familie zur Flucht veranlasst hätten, würde sich jedoch eindeutig ergeben, dass die ursprünglich erlebte Verfolgung "durch andere Personen erfolgt ist, als die, die nun den BF und seine Familie bedrängen". Auch wenn die gleichen Personen an der Macht seien, hätten die den BF1 und seine Familie bedrängenden Folterknechte gewechselt. Es verstehe sich von selbst, dass das Missachten des Ausreiseverbotes und konspirative Treffen mit gesuchten Personen von völlig anderer Qualität seien, als die ursprünglich erfolgten Beschuldigungen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Aufenthalt der erwachsenen Beschwerdeführer nun circa fünf Jahre andauert und es würde nichts dafür sprechen, dass die Beschwerdeführer in der Heimat mit offenen Armen aufgenommen werden würden, weil sie dort keinen wesentlichen Anschluss gehabt hätten und haben. In Summe würde somit die Entscheidung der belangten Behörde einer tragfähigen Begründung entbehren, Teile des Vorbringens seien ignoriert worden. Der BF habe eine ganze Reihe von Belegen und Unterlagen vorgelegt, die "unzweifelhaft den Ernst des Bemühens um Integration darlegen." Dazu würden auch die Zeugnisse hinsichtlich des erlangten Sprachniveaus als auch betreffend die gesellschaftliche, kulturelle Integration zählen. Welche konkreten Dokumente die Beschwerdeführer damit ansprechen, bleibt in der Beschwerde im Verborgenen, haben die erwachsenen Beschwerdeführer doch die Ablegung von Prüfungen verneint und auch sonst keinerlei integrative Aspekte geschildert. Auch in der gegenständlichen Beschwerde sind keine Dokumente beigelegt, die bezogen auf die Integration der Familie im Bundesgebiet nähere Aufschlüsse geben würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 1)

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 2) Das Fluchtvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des BVwG wurde beim Verfahrensgang eingehend angeführt. Im Wesentlichen stützt sich dieses darauf, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre XXXX von der tschetschenischen Polizei beschuldigt worden sei, einen Mann mit einer Waffe bedroht und beraubt zu haben. Er sei daraufhin gerichtlich verurteilt und acht Jahre in Haft gewesen. Nachdem er freigelassen worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien weiterhin mehrmals angehalten und mitgenommen worden. Er sei als gefährliche Person eingestuft worden und sei von zu Hause mitgenommen und mit einem Wagen zum Revier gebracht worden. Die Beamten hätten Russisch gesprochen, ihm natürlich auch Handschellen angelegt und ihn geschlagen und misshandelt. Es sei von ihm verlangt worden, verschiedenste Verbrechen zu gestehen, da die Beamten einen Schuldigen für diese Taten gebraucht hätten. Zumeist sei der Erstbeschwerdeführer über mehrere Tage festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Er sei sohin gemeinsam mit seiner Frau geflüchtet, da sie beide dort keine Ruhe gehabt hätten.Das Fluchtvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des BVwG wurde beim Verfahrensgang eingehend angeführt. Im Wesentlichen stützt sich dieses darauf, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre römisch 40 von der tschetschenischen Polizei beschuldigt worden sei, einen Mann mit einer Waffe bedroht und beraubt zu haben. Er sei daraufhin gerichtlich verurteilt und acht Jahre in Haft gewesen. Nachdem er freigelassen worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien weiterhin mehrmals angehalten und mitgenommen worden. Er sei als gefährliche Person eingestuft worden und sei von zu Hause mitgenommen und mit einem Wagen zum Revier gebracht worden. Die Beamten hätten Russisch gesprochen, ihm natürlich auch Handschellen angelegt und ihn geschlagen und misshandelt. Es sei von ihm verlangt worden, verschiedenste Verbrechen zu gestehen, da die Beamten einen Schuldigen für diese Taten gebraucht hätten. Zumeist sei der Erstbeschwerdeführer über mehrere Tage festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Er sei sohin gemeinsam mit seiner Frau geflüchtet, da sie beide dort keine Ruhe gehabt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst im ersten Asylverfahren aus, sie habe ihren Mann kurz nach dessen Freilassung aus der Haft geheiratet und sei sehr bald schwanger geworden. Ihr Mann habe sich darauf immer wieder bei den Ermittlungsbehörden melden müssen, da er eben zuvor in Haft gewesen sei. Man habe ihn immer wieder mitgenommen und sei ihr Mann mehrmals in der Nacht abgeholt worden und manchmal erst nach zwei oder drei Tagen wiedergekehrt. Er sei dort zusammengeschlagen worden und sei es dem Erstbeschwerdeführer erst einige Zeit später möglich gewesen, sich an diese Vorfälle zu erinnern. Die Zweitbeschwerdeführerin sei hochschwanger gewesen und habe sich große Sorgen gemacht. Übergriffe auf ihre Person habe es nicht gegeben, es sei ihr nur bekannt, dass ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) damit erpresst worden sei, dass sie auch die Zweitbeschwerdeführerin mitnehmen würden. Persönliche Übergriffe und Drohungen habe es aber nicht gegeben. Für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin (in den später erfolgten Verfahren) wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend in der Entscheidung vom 30.04.2014 mit dem jeweiligen Grundvorbringen beschäftigt und hat dieses unter ausführlicher Begründung als unglaubwürdig qualifiziert. Die Erkenntnisse aus diesen Asylverfahren sind rechtskräftig. Wenn nunmehr im gegenständlichen Verfahren als Fluchtvorbringen seitens des Erstbeschwerdeführers erklärt werde, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe, so kann dem Glauben geschenkt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin führt zu ihren aktuellen Fluchtgründen an, dass es sich dabei um die gleichen Gründe wie im Vorverfahren handeln würde. So hätten auch ihre Kinder keine eigenen Gründe. Soweit sich die BF im gegenständlichen Verfahren somit neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren beziehen, ist ihnen bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Vorverfahren vorgebrachten Bedrohung eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung

§ 75Abs.4 Asyl

G 2005 entgegensteht.Soweit sich die BF im gegenständlichen Verfahren somit neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren beziehen, ist ihnen bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Vorverfahren vorgebrachten Bedrohung eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung

Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 entgegensteht. Der Erst- u. die Zweitbeschwerdeführerin setzen daher ein Fortbestehen bzw. Weiterwirken des bereits als unglaubwürdig abgesprochenen Sachverhalts voraus, was nach der Judikatur zu § 68 AVG eine entschiedene Sache darstellt. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführer auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe explizit beziehen, ist in diesem Fall das Vorliegen einer entschiedenen Sache ganz offensichtlich.Der Erst- u. die Zweitbeschwerdeführerin setzen daher ein Fortbestehen bzw. Weiterwirken des bereits als unglaubwürdig abgesprochenen Sachverhalts voraus, was nach der Judikatur zu Paragraph 68, AVG eine entschiedene Sache darstellt. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführer auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe explizit beziehen, ist in diesem Fall das Vorliegen einer entschiedenen Sache ganz offensichtlich. Hinsichtlich des neuen Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin im

  1. Folgeantrag über die Kämpfereigenschaft des Erstbeschwerdeführers wurde im Erkenntnis vom 21.12.2015 bereits ausgeführt, dass, wie die Erstbehörde richtig feststellte, dieses Vorbringen jedenfalls bereits im ersten Verfahren durch den Erstbeschwerdeführer (in diesem Verfahren als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) selbst geltend gemacht werden hätte können. In dieser Weise findet sich aber in diesem ersten Asylverfahren kein Hinweis auf eine Bedrohung im Zusammenhang mit der Kämpfereigenschaft des Erstbeschwerdeführers, zumal naheliegt, dass bei Zutreffen dieses Vorbringens, diese üblicher Weise durch den Erstbeschwerdeführer selbst im Detail erstattet werden hätte können. Es war daher für das Gericht klar ersichtlich, dass es sich dabei um ein neues, unglaubwürdiges und auf den bestehenden Fluchtgründen basierendes Asylvorbringen handelte. Im gegenständlichen Verfahren wird behauptet, dass immer noch Polizisten bei der Mutter nachfragen würden. Eine alleinige Behauptung solcher Ereignisse vermag keinen neuen Sachverhalt darzustellen, was konkret mit den Beschwerdeausführungen zu "konspirativen Treffen mit gesuchten Personen" gemeint ist, blieb völlig unerklärlich, hat der Erstbeschwerdeführer solches doch im Verfahren nicht behauptet. Gleiches gilt für textblockartige "zusammenfassende" Anmerkungen, in denen ohne Bezug zum Sachverhalt über "Scheinehen" ausgeführt wird. Das Neuerungsvorbringen hat daher nach Ansicht des Gerichtes in keiner Weise auch nur ansatzweise einen glaubwürdigen Kern aufzuweisen und ist es auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine neuerliche inhaltliche Prüfung der Asylgründe zulässigerweise durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung des BVwG vom 30.04.2014 abzuweichen. Aus den in der Entscheidung des BVwG vom 30.04.2014 (bezüglich BF4 vom 21.12.2015) näher angeführten Gründen ist es den BF jedoch im Rahmen dieses Vorverfahrens nicht gelungen, von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen. Das Grundvorbringen wurde durch die oben genannte rechtskräftige Entscheidung des BVwG im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und zur Grundlage der seinerzeitigen Entscheidung gemacht. Dabei wurde die Unglaubwürdigkeit festgestellt und über das Vorbringen daher materiellrechtlich endgültig abgesprochen. Im Rahmen der gegenständlichen Asylantragsverfahren erfuhr das schon aus dem Vorverfahren bekannte Vorbringen lediglich eine weitere unglaubwürdige Variante und ist daher nicht geeignet, eine neuerliche Überprüfung notwendig zu machen. Insofern erfolgte daher eine Zurückweisung dieser Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache jedenfalls zu Recht. Die Behörde hat zur Überprüfung der Lage im Herkunftsland - erneut - aktuelle Länderberichte in die Entscheidung einfließen lassen und kam zulässigerweise zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Gefährdung für die BF bestehen. Die für derartige Entscheidungen erforderliche Aktualität wurde gewahrt. Auch das, in der Beschwerdeschrift zum
  2. Folgeantrag erstmals angeführte Vorbringen war im engen Zusammenhang mit der rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Fluchtgeschichte zu sehen. Die Beschwerdeschrift im
  3. Verfahren ließ keinen Anhaltspunkt erkennen, weshalb diese neuerliche Variante der asylrelevanten Bedrohung (BF1 soll zu den Kämpfern in die Berge gegangen sein) erst, im Rahmen der Beschwerdeschrift des zweiten Asylverfahrens eine Erwähnung seitens der beschwerdeführenden Parteien findet. Es ist jedenfalls so, dass sich dieses Vorbringen auch auf das bereits bekannte Kernvorbringen bezieht und daher ebenso keinen glaubwürdigen Kern beinhaltet. Eine zur näheren Erörterung beantragte mündliche Verhandlung seitens des Gerichts ist im Verfahren nach § 68 AVG nicht vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte jedoch auch hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift im
  4. Verfahren erstatteten Vorbringens auf Basis der Erkenntnisse des Erstverfahrens weiterhin nicht von einer asylrelevanten Bedrohung der Beschwerdeführer in deren Heimatstaat ausgehen. Anzumerken bleibt, dass diese angeblichen Probleme, die im
  5. Verfahren behauptet wurden, im nunmehrigen
  6. Verfahren überhaupt keine Erwähnung fanden, was ebenfalls für eine reine Konstruktion irgendwelcher Nachfluchtgründe spricht.Auch das, in der Beschwerdeschrift zum
  7. Folgeantrag erstmals angeführte Vorbringen war im engen Zusammenhang mit der rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Fluchtgeschichte zu sehen. Die Beschwerdeschrift im
  8. Verfahren ließ keinen Anhaltspunkt erkennen, weshalb diese neuerliche Variante der asylrelevanten Bedrohung (BF1 soll zu den Kämpfern in die Berge gegangen sein) erst, im Rahmen der Beschwerdeschrift des zweiten Asylverfahrens eine Erwähnung seitens der beschwerdeführenden Parteien findet. Es ist jedenfalls so, dass sich dieses Vorbringen auch auf das bereits bekannte Kernvorbringen bezieht und daher ebenso keinen glaubwürdigen Kern beinhaltet. Eine zur näheren Erörterung beantragte mündliche Verhandlung seitens des Gerichts ist im Verfahren nach Paragraph 68, AVG nicht vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte jedoch auch hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift im
  9. Verfahren erstatteten Vorbringens auf Basis der Erkenntnisse des Erstverfahrens weiterhin nicht von einer asylrelevanten Bedrohung der Beschwerdeführer in deren Heimatstaat ausgehen. Anzumerken bleibt, dass diese angeblichen Probleme, die im
  10. Verfahren behauptet wurden, im nunmehrigen
  11. Verfahren überhaupt keine Erwähnung fanden, was ebenfalls für eine reine Konstruktion irgendwelcher Nachfluchtgründe spricht. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Erstbehörde nach wie vor vom Vorliegen eines konstruierten Vorbringens aus, um die drohende Beendigung des Aufenthaltes im Inland abermals aufzuschieben. 3) Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Erstbehörde hat in ihrer gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in der Herkunftsstaat für die BF auch seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist die Erstbehörde daher ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen. Irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden jedoch nicht vorgetragen. 4) Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine neu zu bewertende gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von den Beschwerdeführern wie dargelegt nicht behauptet.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine neu zu bewertende gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von den Beschwerdeführern wie dargelegt nicht behauptet. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in den Beschwerden hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführer konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert hat, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich auch seit dem behördlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich verändert, weshalb das Gericht in gegebenen Fall diesbezüglich von einem neuerlichen Ländervorhalt Abstand nehmen konnte.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich auch seit dem behördlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich verändert, weshalb das Gericht in gegebenen Fall diesbezüglich von einem neuerlichen Ländervorhalt Abstand nehmen konnte. Offensichtlich haben die Beschwerdeführer bei der Stellung ihrer erneuten Folgeanträge auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen im Vorverfahren herbeizuführen. Damit wird jedoch verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 5) Zum Privat- u. Familienleben der Beschwerdeführer:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die Erstbehörde im Rahmen der Einvernahme des Erstbeschwerderführers und der Zweitbeschwerdeführerin erneut auch die aufenthaltsrechtlichen Kriterien erhoben und sodann der nunmehr bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Gericht ist daher diesbezüglich nicht angehalten, eine neuerliche Überprüfung nach wenigen Monaten durchzuführen. Diesbezüglich kann von den Ermittlungsergebnissen der Erstbehörde ausgegangen werden. 5.

  1. Zum Erstbeschwerdeführer wird festgestellt: Der Erstbeschwerdeführer verfügte in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens. Er kam das erste Mal im Jahr 2011 nach Österreich, befand sich im Sommer 2014 kurzzeitig in Deutschland und kam am XXXX wieder zurück nach Österreich. Er lebt mit seiner Kernfamilie, jedoch ohne weitere Angehörige oder Verwandte in Österreich und hat hier Freunde aus Tschetschenien und Kontakt zu anderen Asylwerbern in der Unterkunft. Im Heimatstaat leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebt in Russland, außerhalb von Tschetschenien, der Rest der Familie in Tschetschenien. Mit diesen Verwandten hat der Erstbeschwerdeführer weiterhin Kontakt. In Österreich verfügt er über keine Arbeitserlaubnis. Sein Leben finanziert sich aus der Grundversorgung und er geht fallweise in Deutschkurse, hat jedoch keine diesbezüglichen Zeugnisse.Der Erstbeschwerdeführer verfügte in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens. Er kam das erste Mal im Jahr 2011 nach Österreich, befand sich im Sommer 2014 kurzzeitig in Deutschland und kam am römisch 40 wieder zurück nach Österreich. Er lebt mit seiner Kernfamilie, jedoch ohne weitere Angehörige oder Verwandte in Österreich und hat hier Freunde aus Tschetschenien und Kontakt zu anderen Asylwerbern in der Unterkunft. Im Heimatstaat leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebt in Russland, außerhalb von Tschetschenien, der Rest der Familie in Tschetschenien. Mit diesen Verwandten hat der Erstbeschwerdeführer weiterhin Kontakt. In Österreich verfügt er über keine Arbeitserlaubnis. Sein Leben finanziert sich aus der Grundversorgung und er geht fallweise in Deutschkurse, hat jedoch keine diesbezüglichen Zeugnisse. In seiner Heimat verfügt er nicht über einen Berufsabschluss und hat auf Baustellen gearbeitet. Er ist in Österreich von einem Strafgericht bedingt verurteilt worden und musste nicht in Haft. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und der Vater des BF3 und der BF4, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat bei seinen Verwandten ein soziales Netz vorfindet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat zuvor bereits auf Baustellen in seinem Heimatstaat gearbeitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation daher in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Er war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Er kann einfache Antworten in deutscher Sprache geben. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Erstbeschwerdeführers in Österreich vorliegt, die eine Ausweisung unzulässig machen würde. Diese Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der Einvernahme vom 13.10.2016 und den Vorverfahren. Aufgrund der Aktualität dieser Angaben des Erstbeschwerdeführers hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, dass von diesen Angaben des behördlichen Verfahrens ausgegangen werden kann und wurde in der Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht kein gegenteiliges oder ergänzendes Vorbringen erstattet. Von einer Veränderung bzw. Verbesserung der integrativen Aspekte, verglichen mit den Vorverfahren, kann nicht ausgegangen werden. 5.
  2. Zur Zweitbeschwerdeführerin wird festgestellt: Die Zweitbeschwerdeführerin kam 2011 nach Österreich, war 2014 kurzzeitig in Deutschland aufhältig und kehrte am XXXX nach Österreich zurück. Sie hat eine Schwester in XXXX und eine Cousine in XXXX . Mit diesen Verwandten ist sie über Telefon in Kontakt, die Schwester werde auch besucht. In ihrer Wohnumgebung hat die Zweitbeschwerdeführerin keinen Freundeskreis. Ihre Mutter und ihr Bruder befinden sich in Tschetschenien und gibt es mit ihnen weiterhin telefonischen Kontakt. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin geht keiner regelmäßigen Arbeit nach, besucht auch keinen Deutschkurs, lernt nur privat Deutsch. Sie ist nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache zu verständigen. In ihrer Heimat hat die Zweitbeschwerdeführerin ein Studium betrieben, dies jedoch nicht abgeschlossen. Gearbeitet hat sie nie. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit dem Erstbeschwerdeführer sowie mit ihren Kindern in Österreich gemeinsam im Familienverband. Es ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei ihren Verwandten leben könnte und ihr Lebensunterhalt durch das vorhandene soziale Netz sichergestellt wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in der Russischen Föderation einer unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die Zweitbeschwerdeführerin kam 2011 nach Österreich, war 2014 kurzzeitig in Deutschland aufhältig und kehrte am römisch 40 nach Österreich zurück. Sie hat eine Schwester in römisch 40 und eine Cousine in römisch 40 . Mit diesen Verwandten ist sie über Telefon in Kontakt, die Schwester werde auch besucht. In ihrer Wohnumgebung hat die Zweitbeschwerdeführerin keinen Freundeskreis. Ihre Mutter und ihr Bruder befinden sich in Tschetschenien und gibt es mit ihnen weiterhin telefonischen Kontakt. Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin geht keiner regelmäßigen Arbeit nach, besucht auch keinen Deutschkurs, lernt nur privat Deutsch. Sie ist nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache zu verständigen. In ihrer Heimat hat die Zweitbeschwerdeführerin ein Studium betrieben, dies jedoch nicht abgeschlossen. Gearbeitet hat sie nie. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit dem Erstbeschwerdeführer sowie mit ihren Kindern in Österreich gemeinsam im Familienverband. Es ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei ihren Verwandten leben könnte und ihr Lebensunterhalt durch das vorhandene soziale Netz sichergestellt wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in der Russischen Föderation einer unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der Einvernahme vom 13.10.2016 und den Vorferfahren. Aufgrund der Aktualität dieser Angaben der Zweitbeschwerdeführerin hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, dass von diesen Angaben des behördlichen Verfahrens ausgegangen werden kann und wurde in der Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht kein gegenteiliges ergänzendes substantiiertes Vorbringen erstattet. 5.
  3. Zum Drittbeschwerdeführer und zur Viertbeschwerdeführerin wird festgestellt: Der minderjährige, derzeit fünfjährige Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und verfügt über keine eigenen Fluchtgründe. Mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2014 hielt er sich von seiner Geburt an in Österreich auf. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Familienverband, dies auch gemeinsam mit seiner im Jahr XXXX geborenen Schwester. Über seine beiden Eltern hat er auch Verbindung zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. Es ist davon auszugehen, dass auch der Drittbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit seinen Eltern gemeinsam bei im Herkunftsstaat lebenden Verwandten unterkommen wird können und sein Lebensunterhalt durch das in Tschetschenien bestehende soziale Netz sichergestellt ist. Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er im Falle seiner Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Er war kurzfristig im Kindergarten, durfte diesen aber scheinbar aus sprachlichen und disziplinären Gründen (AS 21 im Verfahren der BF2) nicht weiter besuchen.Der minderjährige, derzeit fünfjährige Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verfügt über keine eigenen Fluchtgründe. Mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2014 hielt er sich von seiner Geburt an in Österreich auf. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Familienverband, dies auch gemeinsam mit seiner im Jahr römisch 40 geborenen Schwester. Über seine beiden Eltern hat er auch Verbindung zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. Es ist davon auszugehen, dass auch der Drittbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit seinen Eltern gemeinsam bei im Herkunftsstaat lebenden Verwandten unterkommen wird können und sein Lebensunterhalt durch das in Tschetschenien bestehende soziale Netz sichergestellt ist. Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er im Falle seiner Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Er war kurzfristig im Kindergarten, durfte diesen aber scheinbar aus sprachlichen und disziplinären Gründen (AS 21 im Verfahren der BF2) nicht weiter besuchen. Die BF4 ist weniger als zwei Jahre alt, sodass eine detaillierte Auseinandersetzung mit

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