RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW230 2101621-1 SpruchW230 2101621-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 11.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Im gleichen Jahr war der Beschwerdeführer darüber hinaus Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm Ka) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm K), für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag-Fläche für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die Alm Ka eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 141,92 ha und für die Alm K eine solche im Ausmaß von 669,53 ha.Im gleichen Jahr war der Beschwerdeführer darüber hinaus Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm Ka) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm K), für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag-Fläche für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die Alm Ka eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 141,92 ha und für die Alm K eine solche im Ausmaß von 669,53 ha. 2. Am 30.09.2009 beantragte die Bewirtschafterin der Alm K bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der RGVE-Bestand Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste, da mehrere Tiere vorzeitig abgetrieben werden mussten bzw. auf der Alm verendeten. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 11.653,83 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 22,59 ha (davon 14,19 ha als dem Beschwerdeführer zurechenbare beantragte Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 17,67 ha sowie eine ermittelte Fläche von 17,67 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 4. Am 10.02.2010 erging an die Agrargemeinschaft der Alm K als Bewirtschafterin der Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ XXXX, in welchem ihr bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2009 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte.4. Am 10.02.2010 erging an die Agrargemeinschaft der Alm K als Bewirtschafterin der Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ römisch 40 , in welchem ihr bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2009 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte. 5. Die Bewirtschafterin der Alm K beantragte am 07.06.2013 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha lediglich eine solche von 376,86 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 13.06.2013 ein und wurde von ihr auch berücksichtigt. 6. Am 10.09.2013 fand auf der Alm Ka eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 141,92 ha, sondern nur 103,95 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm Ka, mit Schreiben vom 30.09.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm Ka, der bei der Kontrolle anwesend war wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.6. Am 10.09.2013 fand auf der Alm Ka eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 141,92 ha, sondern nur 103,95 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm Ka, mit Schreiben vom 30.09.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm Ka, der bei der Kontrolle anwesend war wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 11.410,74 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 243,09 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 18,72 ha (davon 10,32 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 17,67 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 17,29 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 17,29 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,38 ha.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 11.410,74 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 243,09 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 18,72 ha (davon 10,32 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 17,67 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 17,29 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 17,29 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,38 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.09.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. 8. Gegen den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2013 (am selben Tag zur Post gegeben) ein Rechtsmittel. Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 23.02.2015 vor. Darin beantragt der Beschwerdeführer: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
- a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien- gehörs, 5) einen Augenschein an Ort und Stelle, 6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche und 7) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Bei der Antragstellung habe er auf die Behördenpraxis vertraut. Die beihilfefähige Fläche sie vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle habe nunmehr ein anderes Ergebnis gebracht. Er moniert die Ausgestaltung des Prüfberichts, wenngleich er angibt, keinen Prüfbericht erhalten zu haben und so auch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Lediglich pauschal und ohne dies näher zu begründen oder durch geeignete Unterlagen zu belegen führt er aus, dass auf der Alm K bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2007 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden hätten. Diese früheren amtlichen Erhebungen und Flächenfeststellungen seien von der belangten Behörde allerdings ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung der früheren amtlichen Erhebungen bzw. Flächenfeststellungen hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Im Jahr 2009 sei von der Bewirtschafterin der Alm K zwar eine rückwirkende Korrektur ihres Antrages beantragt worden, die sich daraus ergebenden Rückforderungen könnten ihm als Auftreiber nicht angelastet werden zumal er den Beihilfebetrag auch bereits gutgläubig verbraucht habe. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei nicht erkennbar gewesen.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, es liege ein Irrtum der Behörde vor. Bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ebenfalls ein Irrtum der belangten Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Zudem treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Als Auftreiber müsse er sich zwar die Handlungen den Bewirtschafters zurechnen lassen, im Hinblick auf das Verschulden müsse für ihn als Auftreiber jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Im Zusammenhang mit der Verjährung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass der Beginn der Verjährungsfrist jenes Datum sei, mit welchem die Zahlung der Beihilfe tatsächlich an den Förderungswerber erfolge. Die Zahlung für das Jahr 2009 sei am 28.10.2009 bereits zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit welchem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei ihm allerdings erst nach dem 15.11.2013 - sohin nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist - zugestellt worden, weshalb keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen seien. Weiters gelte für Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe demnach für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung.Weiters gelte für Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe demnach für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich moniert der Beschwerdeführer zum einen, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei und beantragte, ihm die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Der Beschwerde beigelegt wurden Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Auftreiber genutzten Almen sowie Luftbilder der Almen. 6. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 auf der Alm Ka für das Antragsjahr 2009 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen schriftlich dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.12.2016 zugestellt, blieb vom Beschwerdeführer aber unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Präzisierend und ergänzend dazu wird festgestellt: Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2009 seinen Heimbetrieb und war zudem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (Alm Ka) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (Alm K). Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 30.12.2009 wurde ihm eine Betriebsprämie von €Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2009 seinen Heimbetrieb und war zudem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (Alm Ka) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (Alm K). Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 30.12.2009 wurde ihm eine Betriebsprämie von € 11.653,83 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr eine Gesamtfläche von zunächst 22,59 ha beantragt, davon entfielen 14,19 ha auf die anteilig ihm zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen für die genannten Almen. Als Grundlage für die Beihilfenberechnung des angefochtenen Abänderungsbescheides diente nicht die im Mehrfachantrag-Flächen beantragte Almfutterfläche der Alm K im Ausmaß von 669,53 ha sondern wurde dieser die mittels Antragskorrektur reduzierte Almfläche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde gelegt. Auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 steht für die Alm Ka eine Almfutterfläche von 103,95 ha fest, umgelegt auf den Beschwerdeführer (anhand seines diesbezüglichen GVE-Anteils) steht für ihn eine anteilig ermittelte Almfläche für diese Alm von 3,92 ha fest, die die ihm anteilig zuzurechnende beantragte Fläche für diese Alm (von 5,35
- ha)um 1,43 ha unterschreitet. Der Beschwerdeführer hat für Almfutterflächen insgesamt 10,32 ha beantragt. Differenz zwischen dieser Fläche und der im Bescheid als Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" ausgewiesenen Fläche von 8,89 ha beträgt 1,43 ha und entspricht der Differenzfläche, die auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle bei der Alm Ka (umgelegt anhand des BVE-Anteils des Beschwerdeführers) festgestellt wurde. Die Summe -Strichaufzählung der beantragten (und zumal insofern von der belangten Behörde nicht bestrittenen, daher auch ermittelten) Fläche des Heimbetriebes, -Strichaufzählung der anhand des (unstrittigen) GVE-Anteils des Beschwerdeführers für die Alm K auf ihn umzulegenden beantragten Fläche (die nach Korrektur durch den Almbewirtschafter reduziert wurde), die insofern von der belangten Behörde nicht bestrittenen wurde und daher auch als ermittelt angesehen wird -Strichaufzählung der Almfutterfläche der Alm Ka, die aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle mit 3,92 ha ermittelt wurde beträgt 17,29 ha als ermittelte Fläche (Die Differenz zur beantragten Fläche von 18,72 ha geht ausschließlich auf die Differenz von 1,43 ha infolge der Vor-Ort-Kontrolle der Alm Ka zurück). Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (17,67) ergibt sich eine Differenzfläche (zwischen dem Minimum aus Zahlungsansprüchen und beantragter Fläche einerseits und der ermittelten Fläche anderseits) von 0,38 ha. Unter Berücksichtigung der ermittelten Fläche und unter Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche (17,67) sowie unter Abzug des Modulationsbeitrags von 7 % der auf den Beschwerdeführer hiefür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage, errechnet sich die Betriebsprämie für 2009 mit einer Höhe von € 11.410,74. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das festgestellte und für den angefochtenen Abänderungsbescheid als Grundlage der Beihilfenberechnung dienende - vom Antrag abweichende - Ausmaß der Almfutterfläche der Alm K ergibt sich daraus, dass der Antrag der Bewirtschafterin auf rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen von der belangten Behörde berücksichtigt wurde. Einzig die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurde behauptet, vom Beschwerdeführer - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen 3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
- Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:3.2.
- Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen ...
(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ... Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. .... Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; ...
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ... Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. ... Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.2.
- Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.
- Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
- Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.
- Daraus folgt für den Beschwerdefall: 3.3.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).3.3.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm Ka eine vom Antrag des Beschwerdeführers abweichende ermittelte Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit früheren amtlichen Erhebungen und die mangelnde Berücksichtigung früherer behördlicher Flächenfeststellungen sind darüber hinaus sehr allgemein und unsubstantiiert gehalten. Vom Beschwerdeführer wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptungen hätten untermauern können.Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit früheren amtlichen Erhebungen und die mangelnde Berücksichtigung früherer behördlicher Flächenfeststellungen sind darüber hinaus sehr allgemein und unsubstantiiert gehalten. Vom Beschwerdeführer wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptungen hätten untermauern können. Daran ändert sich auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in dessen Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224), weshalb sich der Beschwerdeführer auch die Korrektur der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der Alm K zurechnen lassen muss (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.
- Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2009 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. 3.3.
- Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der gegenseitigen Verrechnung von Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen bzw. dem Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).3.3.
- Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der gegenseitigen Verrechnung von Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen bzw. dem Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). 3.3.
- Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die der Beschwerde beigelegten und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der betroffenen Almen enthalten konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.3.3.
- Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die der Beschwerde beigelegten und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der betroffenen Almen enthalten konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. 3.3.
- Zu klären bleibt die Frage, ob aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass ihm bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss von 70% auf die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ausbezahlt wurde, ihm der angefochtene Bescheid aber erst nach dem 15.11.2013, also mehr als vier Jahre nach der genannten Auszahlung zugestellt wurde, die Verjährung der Rückforderung abgeleitet werden kann. Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind (Abs. 5). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Abs. 7). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 und Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von vier Jahren.Die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind (Absatz 5,). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Absatz 7,). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, und Artikel 3, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst am 16.12.2009 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde und die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 unberücksichtigt zu bleiben hat.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst am 16.12.2009 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde und die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Artikel 73, Absatz 7, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, unberücksichtigt zu bleiben hat. Es ist deshalb auch keine Verjährung der von der Kürzung betroffenen Zahlungspflicht eingetreten, da diese Verjährungsfrist durch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.09.2013 jedenfalls unterbrochen wurde. 3.3.
- Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (und - soweit relevant - dem ihn als Almauftreiber vertretenden Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.
- Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (und - soweit relevant - dem ihn als Almauftreiber vertretenden Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.
- Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalm-fläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5).Zu B) Unzulässigkeit der RevisionNach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5).Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2101621.1.00