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{'item': 'W230 2102460-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW230 2102460-1 SpruchW230 2102460-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 04.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, BNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft XXXX als deren Bewirtschafterin ebenfalls für das Antragsjahr 2011 ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung dazu ergab sich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha.Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft römisch 40 als deren Bewirtschafterin ebenfalls für das Antragsjahr 2011 ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung dazu ergab sich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha.
  2. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass im Jahr 2011 der AMA von mehreren Auftreibern der XXXX, BNr. XXXX, bewirtschaftungsverändernde Umstände, auf die der Förderungswerber keinen Einfluss hat, bekannt gegeben wurden. Konkret sind fünf Rinder von fünf Auftreibern auf der Alm verendet.
  3. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass im Jahr 2011 der AMA von mehreren Auftreibern der römisch 40 , BNr. römisch 40 , bewirtschaftungsverändernde Umstände, auf die der Förderungswerber keinen Einfluss hat, bekannt gegeben wurden. Konkret sind fünf Rinder von fünf Auftreibern auf der Alm verendet. Weiters ergibt sich, dass die Agrargemeinschaft XXXX für die von ihr bewirtschaftete XXXX, BNr. XXXX, eine Reduktion der beantragten Almfutterflächen von 659,87 ha auf 376,86 ha vornahm.Weiters ergibt sich, dass die Agrargemeinschaft römisch 40 für die von ihr bewirtschaftete römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Reduktion der beantragten Almfutterflächen von 659,87 ha auf 376,86 ha vornahm.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
  5. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.930,42 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 28,98 ha (davon 16,23 ha anteilig als beantragt zugerechnete Almfläche) ausgegangen. Anstelle der beantragten Fläche wurde nur eine Fläche im Ausmaß von 23,89 ha ermittelt (dabei entsprach die beantragte Almfläche der ermittelten), allerdings wurde keine Differenzfläche festgestellt. Begründet wurde dies damit, dass als Basis für die weitere Berechnung nur die Flächen, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entsprechen, verwendet werden. Dem Beschwerdeführer standen 23,89 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX, abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2011 nur noch eine Betriebsprämie in Höhe von € 4.544,49 gewährt und zugleich wurde eine Rückforderung in Höhe von € 385,93 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde nunmehr nur noch von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 22,02 ha (davon 9,27 ha beantragte und ermittelte anteilige Almfläche) ausgegangen. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung durch die Agrargemeinschaft XXXX. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss die belangte Behörde aus.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2011 nur noch eine Betriebsprämie in Höhe von € 4.544,49 gewährt und zugleich wurde eine Rückforderung in Höhe von € 385,93 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde nunmehr nur noch von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 22,02 ha (davon 9,27 ha beantragte und ermittelte anteilige Almfläche) ausgegangen. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung durch die Agrargemeinschaft römisch 40 . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss die belangte Behörde aus.
  8. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die am 12.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte Beschwerde, der eine von der Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafterin erstellte Sachverhaltsdarstellung beiliegt.
  9. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die am 12.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte Beschwerde, der eine von der Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafterin erstellte Sachverhaltsdarstellung beiliegt. 5.
  10. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, respektive seine Abänderung in der Weise, dass die Berechnung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls die Vornahme von Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe. Zahlungsansprüche mögen im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden. Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5.
  11. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer ua. aus, die Beihilfenberechnung sei gesetzwidrig erfolgt, insbesondere weil das Ergebnis der Verwaltungskontrolle 2012/2013 falsch sei. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 sei es auf der XXXX, BNr. XXXX, zu Vor-Ort-Kontrollen gekommen und anhand der Ergebnisse diese Kontrollen sei in weiterer Folge das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche beantragt worden. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass diese amtlichen Flächenfeststellungen fehlerhaft seien. Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen in früheren Antragsjahren nicht berücksichtigt worden und sei es zu keiner Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen. Auch Landschaftselemente hätten keine Berücksichtigung gefunden.5.
  12. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer ua. aus, die Beihilfenberechnung sei gesetzwidrig erfolgt, insbesondere weil das Ergebnis der Verwaltungskontrolle 2012 aus 2013, falsch sei. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 sei es auf der römisch 40 , BNr. römisch 40 , zu Vor-Ort-Kontrollen gekommen und anhand der Ergebnisse diese Kontrollen sei in weiterer Folge das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche beantragt worden. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass diese amtlichen Flächenfeststellungen fehlerhaft seien. Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen in früheren Antragsjahren nicht berücksichtigt worden und sei es zu keiner Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen. Auch Landschaftselemente hätten keine Berücksichtigung gefunden. 5.
  13. Zudem moniert der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen und führt dazu aus, dass er auf die früheren amtlichen Erhebungen vertraut habe, diese allerdings von der belangten Behörde nunmehr als fehlerhaft beurteilt werden würden. Es habe keinen Grund gegeben, an den Ergebnissen der früheren Vor-Ort-Kontrollen zu zweifeln. Aufgrund der sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter den Almauftreibern und Almbewirtschaftern im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde errechneten Ergebnis an Almfutterflächen sei - trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses - die Almfutterfläche reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. 5.
  14. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb nach Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor und treffe ihn als Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 der Verordnung (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt habe, was er für richtig gehalten habe und nicht nur das, was tatsächlich richtig sei.5.
  15. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb nach Artikel 80, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor und treffe ihn als Antragsteller kein Verschulden iSd Artikel 73, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009,, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt habe, was er für richtig gehalten habe und nicht nur das, was tatsächlich richtig sei. 5.
  16. Die Berechnung von Landschaftselementen sei fehlerhaft erfolgt, Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch. Aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters treffe ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei ihm nicht erkennbar gewesen. Er habe auf die bisherige Behördenpraxis vertraut. Der Beschwerdeführer vermeint zudem das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums. 5.
  17. Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund bereits eingetretener Verjährung für das Jahr 2011 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe.
  18. Am 06.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  19. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie
  20. Er ist Auftreiber auf die XXXX, BNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Flächennutzung ergab sich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.930,42 ausbezahlt.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie
  21. Er ist Auftreiber auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Flächennutzung ergab sich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.930,42 ausbezahlt. Auf Grund einer von der Agrargemeinschaft XXXX beantragten Reduktion der Almfutterfläche (von den ursprünglich beantragten 659,87 ha auf 376,86 ha) kommt es dazu, dass dem Beschwerdeführer anstelle einer zunächst anteilig (nach dem Anteil des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden GVE-Ausmaßes am Gesamt-GVE-Besatz der Alm) beantragten Almfutterfläche von 16,23 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 9,27 ha zuzurechnen ist. Ausgehend davon und von der beantragten Fläche für den Heimbetrieb ergibt sich eine insgesamt beantragte und (in gleicher Höhe - daher unstrittige) ermittelte Fläche von 22,02 ha, aufgrund derer sich (unter Zugrundelegung der unstrittig vorhandenen Zahlungsansprüche für 23,89 ha mit dem im Bescheid ersichtlichen - unstrittigen - Bewertung) ein Beihilfeanspruch von € 4.544,49 und folglich eine zurückzuzahlende Differenz zum bisher ausbezahlten Betrag von € 385,93 errechnet.Auf Grund einer von der Agrargemeinschaft römisch 40 beantragten Reduktion der Almfutterfläche (von den ursprünglich beantragten 659,87 ha auf 376,86 ha) kommt es dazu, dass dem Beschwerdeführer anstelle einer zunächst anteilig (nach dem Anteil des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden GVE-Ausmaßes am Gesamt-GVE-Besatz der Alm) beantragten Almfutterfläche von 16,23 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 9,27 ha zuzurechnen ist. Ausgehend davon und von der beantragten Fläche für den Heimbetrieb ergibt sich eine insgesamt beantragte und (in gleicher Höhe - daher unstrittige) ermittelte Fläche von 22,02 ha, aufgrund derer sich (unter Zugrundelegung der unstrittig vorhandenen Zahlungsansprüche für 23,89 ha mit dem im Bescheid ersichtlichen - unstrittigen - Bewertung) ein Beihilfeanspruch von € 4.544,49 und folglich eine zurückzuzahlende Differenz zum bisher ausbezahlten Betrag von € 385,93 errechnet.
  22. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die AMA, wobei insb. die daraus von der AMA dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  23. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  24. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
  25. Zu den Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:Die Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. .... Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. ... Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. ... Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ...." Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2)Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3)Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden." 3.
  1. Daraus folgt für den Beschwerdefall: 3.3.
  2. Soweit der Beschwerdeführer im einleitenden Teil seiner Beschwerde (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
  3. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX, BNr. XXXX, erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.3.3.
  4. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin der römisch 40 , BNr. römisch 40 , erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Hierbei muss sich der Beschwerdeführer die Korrektur der Almfutterfläche durch die Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafterin zurechnen lassen, denn der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von ihr bewirtschafteten Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch die Agrargemeinschaft XXXX von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und ist dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).Hierbei muss sich der Beschwerdeführer die Korrektur der Almfutterfläche durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafterin zurechnen lassen, denn der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von ihr bewirtschafteten Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch die Agrargemeinschaft römisch 40 von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und ist dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente - insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - gehen daher ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich als Folge der - bereits mehrfach angeführten - durch die Agrargemeinschaft XXXX (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm.3.3.
  6. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente - insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - gehen daher ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich als Folge der - bereits mehrfach angeführten - durch die Agrargemeinschaft römisch 40 (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm. 3.3.
  7. Die Beschwerde lässt auch erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und dass zudem auch moniert wird, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX, BNr. XXXX, in den Jahren 2004, 2005, 2007 und moniert auch das - seines Erachtens nach falsche - Ergebnis einer Verwaltungskontrolle 2012/
  8. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass eine solche Festlegung nicht stattgefunden hat und der angefochtene Bescheid für die genannte Alm von der (nach Korrektur) beantragten Fläche ausgeht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen aus den vergangenen Jahren und die von ihm ins Treffen geführte Verwaltungskontrolle waren für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant, sondern die Almfutterfläche wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft XXXX reduziert und als Folge der Reduktion die Differenz zum zunächst ausbezahlten Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen und bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen.3.3.
  9. Die Beschwerde lässt auch erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und dass zudem auch moniert wird, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 , BNr. römisch 40 , in den Jahren 2004, 2005, 2007 und moniert auch das - seines Erachtens nach falsche - Ergebnis einer Verwaltungskontrolle 2012 aus 2013,. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass eine solche Festlegung nicht stattgefunden hat und der angefochtene Bescheid für die genannte Alm von der (nach Korrektur) beantragten Fläche ausgeht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen aus den vergangenen Jahren und die von ihm ins Treffen geführte Verwaltungskontrolle waren für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant, sondern die Almfutterfläche wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft römisch 40 reduziert und als Folge der Reduktion die Differenz zum zunächst ausbezahlten Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen und bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen. 3.3.
  10. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, war ebenfalls der Erfolg versagt. Die Beihilfenzahlung erfolgte aufgrund eines Antrags, der auf den Beschwerdeführer (bzw. seinen Vertreter) selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen. Die Rechtsvorschriften, auf die sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zu beziehen scheint (Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009) sehen Ausnahmen von der Rückforderung für jene Fälle vor, in denen die Behörde bei der Gewährung des ursprünglichen Betrags in einer Weise irrtümlich vorging, die dem Antragsteller nicht anzulasten ist ("vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte"). Die Regelung ist eine Ausformung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13 Demmer Rn 82). Sie stellt erkennbar auf den Fall einer (ohne Zutun des Antragstellers vorgenommene) Behördenhandlung ab und zielt insofern nicht auf freiwillig gestellte Anträge und freiwillige Antragsrücknahmen ab. Der durch diese Regelung intendierte Schutz der Vertrauensposition des Antragstellers (vgl. EuGH aaO) ist dort nicht geboten, wo der Antrag vom Antragsteller selbst wieder eingeschränkt oder zurückgenommen wird.3.3.
  11. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, war ebenfalls der Erfolg versagt. Die Beihilfenzahlung erfolgte aufgrund eines Antrags, der auf den Beschwerdeführer (bzw. seinen Vertreter) selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen. Die Rechtsvorschriften, auf die sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zu beziehen scheint (Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,) sehen Ausnahmen von der Rückforderung für jene Fälle vor, in denen die Behörde bei der Gewährung des ursprünglichen Betrags in einer Weise irrtümlich vorging, die dem Antragsteller nicht anzulasten ist ("vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte"). Die Regelung ist eine Ausformung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vergleiche EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13 Demmer Rn 82). Sie stellt erkennbar auf den Fall einer (ohne Zutun des Antragstellers vorgenommene) Behördenhandlung ab und zielt insofern nicht auf freiwillig gestellte Anträge und freiwillige Antragsrücknahmen ab. Der durch diese Regelung intendierte Schutz der Vertrauensposition des Antragstellers vergleiche EuGH aaO) ist dort nicht geboten, wo der Antrag vom Antragsteller selbst wieder eingeschränkt oder zurückgenommen wird. Doch selbst wenn man die genannte Bestimmung auf Rückforderungen aus Anlass von Antragsrücknahmen wegen ursprünglich überhöht beantragter Flächen anwenden wollte, verhilft sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung liegt im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Daran ändert auch nichts, dass frühere Flächenangaben nicht ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst, sondern (in seinem Namen auch) vom Almbewirtschafter gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist (s VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195 14.10.2015, Ro 2014/17/0112). Auch ein von der Behörde "hervorgerufener" Irrtum ist nicht ersichtlich.Doch selbst wenn man die genannte Bestimmung auf Rückforderungen aus Anlass von Antragsrücknahmen wegen ursprünglich überhöht beantragter Flächen anwenden wollte, verhilft sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung liegt im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Daran ändert auch nichts, dass frühere Flächenangaben nicht ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst, sondern (in seinem Namen auch) vom Almbewirtschafter gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist (s VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195 14.10.2015, Ro 2014/17/0112). Auch ein von der Behörde "hervorgerufener" Irrtum ist nicht ersichtlich. 3.3.
  12. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).3.3.
  13. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Allerdings haben weder die Beschwerde noch die vom Beschwerdeführer zum Inhalt der Beschwerde erhobene Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der betroffenen Alm konkreten Angaben darüber enthalten, auf welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. 3.3.
  14. In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auch, dass Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien, bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten - seiner Meinung nach - sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Richtig ist zwar, dass mit angefochtenem Abänderungsbescheid Zahlungsansprüche im Umfang, in dem sie das beantragte Ausmaß von 22,02 ha übersteigen) als nicht genutzt erklärt werden, allerdings ergibt sich dies eben daraus, dass ein höheres Ausmaß (als 22,02 ha) nicht beantragt wurde (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 der VO [EG] Nr.1120/2009); das Beschwerdevorbringen stellt weder diesen Sachverhalt noch die daran geknüpfte Rechtsfolge in Frage.3.3.
  15. In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auch, dass Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien, bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten - seiner Meinung nach - sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Richtig ist zwar, dass mit angefochtenem Abänderungsbescheid Zahlungsansprüche im Umfang, in dem sie das beantragte Ausmaß von 22,02 ha übersteigen) als nicht genutzt erklärt werden, allerdings ergibt sich dies eben daraus, dass ein höheres Ausmaß (als 22,02 ha) nicht beantragt wurde vergleiche auch Artikel 15, Absatz eins, der VO [EG] Nr.1120 aus 2009,); das Beschwerdevorbringen stellt weder diesen Sachverhalt noch die daran geknüpfte Rechtsfolge in Frage. 3.3.
  16. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verjährungsbestimmung der Verordnung (EG) 796/2004 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von dem Beschwerdeführer (bzw. durch die ihm zuzurechnende Agrargemeinschaft XXXX) selbst beantragt wurde.3.3.
  17. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verjährungsbestimmung der Verordnung (EG) 796 aus 2004, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von dem Beschwerdeführer (bzw. durch die ihm zuzurechnende Agrargemeinschaft römisch 40 ) selbst beantragt wurde. 3.3.
  18. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.3.3.
  19. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.
  20. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  21. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  22. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3.3. jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3.3. jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2102460.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.