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W233 2013634-2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlW233 2013634-2 SpruchW233 2013634-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelricht

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Tschechische Republik. Nachdem die Tschechische Republik dieses Wiederaufnahmeersuchen vorerst mit Schreiben vom 14.09.2016 ablehnte, stimmte sie aufgrund der vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.09.2016 dagegen eingebrachten Remonstration, schließlich mit Schreiben vom 30.09.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 06.10.2016 teilte das Bundesamt der tschechischen Dublin Behörde mit, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist und sich somit die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 01.09.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Tschechische Republik. Nachdem die Tschechische Republik dieses Wiederaufnahmeersuchen vorerst mit Schreiben vom 14.09.2016 ablehnte, stimmte sie aufgrund der vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.09.2016 dagegen eingebrachten Remonstration, schließlich mit Schreiben vom 30.09.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 06.10.2016 teilte das Bundesamt der tschechischen Dublin Behörde mit, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist und sich somit die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.

  1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 17.11.2016, gab dieser an, des Öfteren an Migräne zu leiden und starke Schmerzen zu haben. Er wäre 2010 in einem Krankenhaus in Österreich behandelt worden und wäre einen Monat im Koma gelegen. Befunde darüber könne er aber nicht mehr vorlegen. Derzeit nehme er auch keine Medikamente. Befragt nach Verwandten in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Tochter in Wien lebe und er zu ihr eine sehr enge Beziehung habe. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Tschechische Republik für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung in die Tschechische Republik zu veranlassen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Tschechien zurückkehren möchte, da ihn dort 2014 tschechische Polizisten brutal bzw. wie einen Terroristen behandelt hätten. Auf die Frage, ob er relevante Beweismittel in seinem Verfahren vorbringen möchte, gab der BF an, dass er Beweismittel vorlegen möchte, dass er 2014 in die Mongolei gereist sei. Aus dieser Niederschrift ist ersichtlich, dass die belangte Behörde feststellte, dass eine Kopie eines mongolischen Reisepasses, eines Führerscheins und eines Personalausweise in den Akten des BF einliegt. Dem BF wurde eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln für seine neuerliche Einreise bis 02.12.2016 gewährt. Nachgefragt wo er sich seit 22.12.2014 aufgehalten hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Mongolei gewesen sei. Er wäre am 22.12.2014 von zwei österreichischen Polizisten an die tschechische Grenze gebracht worden und sei dann mit einem Flugzeug unter Zuhilfenahme der mongolischen Botschaft in der Tschechischen Republik legal in die Mongolei zurückgekehrt und hätte sich dort über ein Jahr lang aufgehalten. Von der Mongolei sei er dann über Russland direkt nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, das dies nicht möglich sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er in einem Auto von Schleppern mitgefahren sei und nicht angeben könne, welche Route sie gefahren seien. Der während der Einvernahme anwesende Rechtsberater ersucht um Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers zum Nachweis, dass er in der Mongolei gewesen sei und beantragte, für diesen Fall die Zulassung des Verfahrens in Österreich.
  2. Im dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers finden sich auf den AS 221 bis 231 ein Schriftverkehr des Rechtsberaters des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde, mit welchem der belangten Behörde die Ablichtung einer Doppelseite offensichtlich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers (AS 223) und zwei Schriftstücken in cyrillischer Schrift (AS 225 und AS 227) übermittelt werden. Aus dem Anschreiben des Rechtsberaters (AS 221) geht hervor, dass mit diesen Unterlagen der Umstand, dass der Beschwerdeführer, bevor er nach Österreich gekommen ist, in der Mongolei aufhältig gewesen sei, nachgewiesen werden soll. Ebenso findet sich auf AS 229 ein Schreiben der belangten Behörde an den Rechtsberater, dass die übermittelten Dokumente keinerlei Beweiskraft hätten, da es sich dabei nicht um Originale handele. Der Beschwerdeführer sei in seiner Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es unbedingt erforderlich sei, sämtliche Beweismittel im Original vorzulegen, da sie ansonsten nicht überprüfbar wären.
  3. Mit den im Spruch genanntem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016 wurden I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei.
  4. Mit den im Spruch genanntem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016 wurden römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hätten. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Das Vorbringen des BF, dass er nachdem er von der Tschechischen Republik eine negative Asylentscheidung erhalten habe in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und sich dort über ein Jahr lang aufgehalten hätte, würdigte das Bundesamt als nicht glaubhaft und führte dazu beweiswürdigend aus, dass die vom BF in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich seine Identitätsdokumente, nicht in der Lage seien zu beweisen, dass er in seinem Heimatland gewesen sei, da sein Führerschein zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu dem er sich nachweislich noch in Österreich befunden habe. Diese und die Tatsache, dass er in Österreich bereits mehrmals wegen strafrechtlich relevanter Delikte angezeigt worden sei, ua. wegen Gebrauchs fremder Urkunden, und gegen ihn auch ein strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen worden sei, lasse das Bundesamt zu dem Schluss kommen, dass er durchwegs in Tschechien aufhältig gewesen sei und nicht in sein Heimatland ausreiste. Auch könne der angebliche Einreisestempel der mongolischen Zollbehörden diese Annahme nicht widerlegen, da er den entsprechenden Reisepass mit der Nummer E0992328 lediglich in Kopie und nicht im Original vorgelegt habe, was eine Überprüfung unmöglich machen würde. In Zusammenschau der vorliegenden Sachverhalte sei somit davon auszugehen, dass er die Behörden durch Vorlage von Dokumenten bezüglich einer Rückkehr in die Mongolei zu täuschen versucht habe. Im Übrigen habe die Tschechische Republik der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt.Im Übrigen habe die Tschechische Republik der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass sich der BF seit 2015 über ein Jahr in der Mongolei aufgehalten habe. Der BF habe diesbezüglich Beweismittel angeboten, mit denen sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt habe und lediglich meinte, dass die Vorlage einer Kopie eines Reisepasses keinen Beweiswert hätte. Zudem rügte der BF, dass die belangte Behörde seine tiefgreifenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, im Besonderen seine enge Beziehung zu seiner in Wien lebenden Tochter, nicht gewürdigt hätte. Auch hätte es die belangte Behörde verabsäumt, seinen aktuellen Gesundheitszustand und seine Erlebnisse in Tschechien zu ermitteln. Der BF leide oftmals an Migräne und sei bereits einmal im Koma gelegen bzw. sei er in Tschechien menschenunwürdig behandelt worden.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass sich der BF seit 2015 über ein Jahr in der Mongolei aufgehalten habe. Der BF habe diesbezüglich Beweismittel angeboten, mit denen sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt habe und lediglich meinte, dass die Vorlage einer Kopie eines Reisepasses keinen Beweiswert hätte. Zudem rügte der BF, dass die belangte Behörde seine tiefgreifenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, im Besonderen seine enge Beziehung zu seiner in Wien lebenden Tochter, nicht gewürdigt hätte. Auch hätte es die belangte Behörde verabsäumt, seinen aktuellen Gesundheitszustand und seine Erlebnisse in Tschechien zu ermitteln. Der BF leide oftmals an Migräne und sei bereits einmal im Koma gelegen bzw. sei er in Tschechien menschenunwürdig behandelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 04.08.2016 im österreichischen Bundesgebiet, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Über den BF scheinen im EURODAC-Informationssystem drei Eintragungen nach Asylantragstellung in der Tschechischen Republik aus dem Jahre 2014 auf. Das Bundesamt richtete am 01.09.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Beschwerdeführer an die Tschechische Republik. Mit Schreiben vom 30.09.2016 stimmten die tschechischen Behörden der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu.Das Bundesamt richtete am 01.09.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Beschwerdeführer an die Tschechische Republik. Mit Schreiben vom 30.09.2016 stimmten die tschechischen Behörden der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu. Die belangte Behörde hat sich allerdings nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, dass er sich ab Januar 2015 für einen Zeitraum von über einem Jahr wieder in seinem Herkunftsstaat aufgehalten und somit den Raum der Vertragsstaaten der Dublin III-VO für mehr als drei Monate verlassen hat.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Ersteinvernahme am 04.08.2016 angegeben, dass er, nachdem er einen negativen Bescheid der tschechischen Behörden erhalten habe, die "freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen" hat und in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Ebenso gab der BF während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu Protokoll, dass er von der Tschechischen Republik aus - unter Zuhilfenahme der mongolischen Botschaft in Tschechien - mit dem Flugzeug in sein Herkunftsland zurückkehrte und dort über ein Jahr lang aufhältig gewesen ist. Auf Befragung warum er im September 2016 erneut in die Tschechische Republik gereist sei, gab der BF an, dass er 2016 nicht in der Tschechischen Republik gewesen ist. Schließlich gab der BF zu Protokoll, dass er sich bemühen werde alle Beweismittel aus der Mongolei vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 legte der Rechtsberater des BF der belangten Behörde eine Ablichtung einer Doppelseite des offensichtlichen Reisepasses der BF sowie zwei Ablichtungen von Schriftstücken in cyrillischer Schrift vor, die nach dem Anschreiben den Aufenthalt des BF in der Mongolei unter Beweis stellen sollen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 informierte die belangte Behörde den Rechtsberater des BF, dass die von ihm vorgelegten Dokumente keinerlei Beweiskraft haben, da es sich dabei nicht um Originale handelt und der BF in seiner Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er unbedingt sämtliche Beweismittel im Original vorzulegen habe, da diese ansonsten nicht überprüfbar seien. In der Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt findet sich jedoch keine solche Aufforderung an den BF, Beweismittel nur im Original vorzulegen. Selbst wenn der BF entgegen der an ihn angeblich gerichteten Aufforderung nur Beweismittel im Original vorzulegen gehabt hätte, entbindet dies nicht die belangte Behörde sich mit diesen in Kopie vorgelegten Beweismittel im Sinne des Grundsatzes der Offizialmaxime der sich aus § 39 Abs. 2 AVG ableiten lässt, auseinander zu setzen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daran vermag auch der Umstand, dass den Beschwerdeführer als Asylwerber eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, nichts zu ändern. Demnach hat die Behörde aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt zu ermitteln, soweit ihr dies möglich ist. Soweit es der Behörde jedoch nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, hat sie diese im Wege des Parteiengehörs über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse zu informieren. Soweit die Partei dann von sich aus keine ergänzenden Beweisangebote vorbringt, oder den Ermittlungsergebnissen der Behörde widerspricht (...) kann die Behörde nach der Judikatur das Verhalten der Parteien - dh. insbesondere die "nicht gehörige Mitwirkung" - im Rahmen der freien Beweiswürdigung in ihre Beweisüberlegungen einbeziehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 320f).In der Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt findet sich jedoch keine solche Aufforderung an den BF, Beweismittel nur im Original vorzulegen. Selbst wenn der BF entgegen der an ihn angeblich gerichteten Aufforderung nur Beweismittel im Original vorzulegen gehabt hätte, entbindet dies nicht die belangte Behörde sich mit diesen in Kopie vorgelegten Beweismittel im Sinne des Grundsatzes der Offizialmaxime der sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ableiten lässt, auseinander zu setzen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daran vermag auch der Umstand, dass den Beschwerdeführer als Asylwerber eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, nichts zu ändern. Demnach hat die Behörde aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt zu ermitteln, soweit ihr dies möglich ist. Soweit es der Behörde jedoch nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, hat sie diese im Wege des Parteiengehörs über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse zu informieren. Soweit die Partei dann von sich aus keine ergänzenden Beweisangebote vorbringt, oder den Ermittlungsergebnissen der Behörde widerspricht (...) kann die Behörde nach der Judikatur das Verhalten der Parteien - dh. insbesondere die "nicht gehörige Mitwirkung" - im Rahmen der freien Beweiswürdigung in ihre Beweisüberlegungen einbeziehen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 320f). Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde dem BF, vertreten durch seinen Vertreter, mit E-Mail Mitteilung vom 28.11.2016 informiert, dass die ihr übermittelten Dokumente keinerlei Beweiskraft aufweisen, da es sich dabei nicht um Original handelt, ohne auch nur ansatzweise den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - nämlich die Frage, ob der BF mehr als drei Monate vom Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO abwesend war - zu ermitteln. Ebenso ist die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beweiswürdigung, dass der BF in Österreich bereits mehrmals wegen strafrechtlich relevanter Delikte angezeigt worden sei, ua. wegen Gebrauchs fremder Urkunden, und gegen ihn auch ein strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen worden sei, weshalb das Bundesamt zu dem Schluss kommt, dass er durchwegs in Tschechien aufhältig gewesen sei und nicht in sein Heimatland ausreiste, nicht nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb, da diese Begründung zum einen aktenwidrig ist, da über den BF weder unter seinem der belangten Behörde gegenüber angegebenen Namen noch unter seinen der belangten Behörde bekannten Aliasnamen Eintragungen über strafrechtliche Verurteilungen des BF im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen (vgl. dazu die im Akt einliegenden Auszüge aus dem Strafregister datiert vom 16.01.2017). Zum anderen auch deshalb, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dieses von ihr erzielte Ergebnis ihrer Beweisaufnahme - also die strafrechtliche Verurteilung des BF - nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Stellungnahme übermittelt hat. Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hat ihn die belangte Behörde mit diesem Ermittlungsergebnis nicht konfrontiert.Dies vor allem deshalb, da diese Begründung zum einen aktenwidrig ist, da über den BF weder unter seinem der belangten Behörde gegenüber angegebenen Namen noch unter seinen der belangten Behörde bekannten Aliasnamen Eintragungen über strafrechtliche Verurteilungen des BF im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen vergleiche dazu die im Akt einliegenden Auszüge aus dem Strafregister datiert vom 16.01.2017). Zum anderen auch deshalb, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dieses von ihr erzielte Ergebnis ihrer Beweisaufnahme - also die strafrechtliche Verurteilung des BF - nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Stellungnahme übermittelt hat. Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hat ihn die belangte Behörde mit diesem Ermittlungsergebnis nicht konfrontiert. Diese Vorgangsweise widerspricht dem auch im Asylverfahren geltenden Grundsatz der Offizialmaxime, da sie nicht einmal ansatzweise von Amts wegen versuchte den relevanten Sachverhalt, konkret die mehr als dreimonatige Abwesenheit des BF aus dem Raum der Vertragsstaaten der Dublin III VO, zu ermitteln und ihm überdies kein Recht auf Parteiengehör einräumte.Diese Vorgangsweise widerspricht dem auch im Asylverfahren geltenden Grundsatz der Offizialmaxime, da sie nicht einmal ansatzweise von Amts wegen versuchte den relevanten Sachverhalt, konkret die mehr als dreimonatige Abwesenheit des BF aus dem Raum der Vertragsstaaten der Dublin römisch drei VO, zu ermitteln und ihm überdies kein Recht auf Parteiengehör einräumte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." (Hervorhebung durch den erkennenden Richter). In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63-15 in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In weine weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15 in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seinen Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs., 2 Unterabsatz 2 der Verordnung gelten machen kann.In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63-15 in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
  3. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In weine weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15 in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen dass Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seinen Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Abs., 2 Unterabsatz 2 der Verordnung gelten machen kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9 ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.)In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9 ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.) Im vorliegenden Fall, hat die belangte Behörde den Sacherhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Besonderen fehlt nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH erforderliche Überprüfung, ob der BF tatsächlich - wie von ihm behauptet - für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO, verlassen hat, sodass die von der belangten Behörde aufgrund ihrer Feststellungen angenommene Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Prüfung des von ihm am 04.08.2016 im österreichischen Bundesgebiet gestellten Antrags auf internationalen Schutz für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die für die Überprüfung der Behauptung der Abwesenheit des BF aus dem Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO notwendigen und relevanten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und ihm das von ihr festgestellte Ermittlungsergebnis zur Wahrung seines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen haben. Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2013634.2.00

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