Vm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 3 B-VG erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einvernommen worden und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 nicht erledigt worden sei.3. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) am selben Tag per Telefax eingelangt – wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einvernommen worden und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 nicht erledigt worden sei. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2016 vorgelegt. 4. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt
G 2005, den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen.4. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt
Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005, den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/82, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2.
GVG ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG einzustellen, sofern der begehrte Bescheid durch die Behörde nachgeholt wird.3.2.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einzustellen, sofern der begehrte Bescheid durch die Behörde nachgeholt wird. Das Bundesamt hat mit dem am 03.01.2017 zugestellten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2014 erledigt, sodass das Verfahren einzustellen ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Schon zur Rechtslage vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als geboten, Verfahren über (damals an ihn gerichtete) Säumnisbeschwerden auch dann einzustellen, wenn die belangte Behörde den begehrten Bescheid erst nach Ablauf einer ihr gesetzten Frist zu dessen Nachholung – mithin unzuständig – erließ (vgl. VwGH 11.11.1997, 97/01/0428).Schon zur Rechtslage vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als geboten, Verfahren über (damals an ihn gerichtete) Säumnisbeschwerden auch dann einzustellen, wenn die belangte Behörde den begehrten Bescheid erst nach Ablauf einer ihr gesetzten Frist zu dessen Nachholung – mithin unzuständig – erließ vergleiche VwGH 11.11.1997, 97/01/0428). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2126038.1.00
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