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{'item': 'G303 2124243-1'}

Obsah (12)§§ 1Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlG303 2124243-1 SpruchG303 2124243-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg

F sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet,

Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 18.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 ein.

Dieser Antrag gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Den Anträgen war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 18.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 ein. Dieser Antrag gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Den Anträgen war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 11/2013 Plattenepithelzelkarzinom im rechten Lungenoberlappen operiert, es ist eine rechtsseitige Thorakotomie erfolgt mit Oberlappenektomie und Lymphknotendissektion Mittlerer Rahmensatz des vorgegebenen Rahmensatzes bei entferntem Malignom der Heilungsbewährung 11 aus 2013, Plattenepithelzelkarzinom im rechten Lungenoberlappen operiert, es ist eine rechtsseitige Thorakotomie erfolgt mit Oberlappenektomie und Lymphknotendissektion Mittlerer Rahmensatz des vorgegebenen Rahmensatzes bei entferntem Malignom der Heilungsbewährung 13.01.03 60 2 Polyneuropathie mittlerer Rahmensatz des unteren Rahmenwertes bei sensiblen Einschränkungen ohne motorischen Ausfälle 04.06.01 20 3 Zustand nach Pfannenlockerung bei H-TEP rechts, mehrfache Revisionen erfolgt Unterer Rahmensatz bei endlagiger Bewegungseinschränkung 02.05.07 10 4 Diabetes mellitus Typ II mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei niedrig dosierter Therapie Diabetes mellitus Typ römisch zwei mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei niedrig dosierter Therapie 09.02.01 20 5 arterielle Hypertonie Vorgegebener Rahmensatz bei erhöhtem Blutdruckwerten ohne Medikation 05.01.01 10 6 beidseitige Schwerhörigkeit, Hörgeräte werden beidseits getragen Mittlerer Rahmensatz bei beidseitiger Schwerhörigkeit und Hörgeräteversorgung 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass der BF aus eigener Kraft kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Er benütze einen Gehstock, könne aber auch ohne diesen sicher Stehen und Gehen. Das Ein- und Aussteigen beziehungsweise der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei möglich. Es hätten sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf gravierende Bewegungseinschränkungen an den Extremitäten beziehungsweise der Wirbelsäule gefunden, die ein Befördert werden im öffentlichen Verkehr unzumutbar machen würden. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2016 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.02.2016 und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 12.02.

  1. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "§29b-Ausweises" nicht vorliegen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.02.2016 und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 12.02.

  1. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "§29b-Ausweises" nicht vorliegen.
  2. Mit am 29.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Darin wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF bereits mit Bescheid des Magistrates XXXX vom 06.09.1988 aufgrund seiner massiven Gehbehinderung und damit gegebenen Einschränkung der Mobilität ein Ausweis

§ 29bSt

VO ausgestellt worden sei. Diese Gehbehinderung sei damit vor rund 28 Jahren festgestellt worden. Sowohl aus medizinischer Sicht als auch aus allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht zu erwarten und auch nicht eingetreten, dass sich die Situation des BF seitdem verbessert habe. Vielmehr habe sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert.5. Mit am 29.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Darin wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF bereits mit Bescheid des Magistrates römisch 40 vom 06.09.1988 aufgrund seiner massiven Gehbehinderung und damit gegebenen Einschränkung der Mobilität ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO ausgestellt worden sei. Diese Gehbehinderung sei damit vor rund 28 Jahren festgestellt worden. Sowohl aus medizinischer Sicht als auch aus allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht zu erwarten und auch nicht eingetreten, dass sich die Situation des BF seitdem verbessert habe. Vielmehr habe sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert. Der BF würde manchmal bereits nach einer Wegstrecke von weniger als 100 Metern starken Schmerzen haben und könne dann nicht weitergehen und müsse stehen bleiben. Er habe auch bei der Begutachtung niemals angegeben, dass er 300 Meter in einem Stück, ohne Unterbrechung, gehen könne und erst dann starke Schmerzen habe. Es werden daher die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Fähigkeit des BF eine kurze Wegstrecke, 300-400 Meter, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen ausdrücklich bekämpft. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der BF bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sehr langsam sei. Daher könne er dieses nur sehr langsam besteigen und sich im öffentlichen Verkehrsmittel selbst nur sehr langsam bewegen, sodass es ihm nicht möglich sei, ab dem Einstieg einen Sitzplatz zu finden, um sich entsprechend festzuhalten und bis zum Abfahren des Verkehrsmittels eine sichere Position zu erlangen. Der BF könne daher ein öffentliches Verkehrsmittel nicht ungefährdet und nicht unter den üblicherweise gegebenen Bedingungen benutzen. Auch die im Zuge der Untersuchung getroffenen Feststellungen, dass keine gravierenden Bewegungseinschränkungen an den Extremitäten und an der Wirbelsäule vorliegen würden, seien unrichtig und nicht nachvollziehbar. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei daher insgesamt mangelhaft und der erlassende Bescheid rechtswidrig, da keine nachvollziehbaren Feststellungen, Beweisergebnisse bzw. Aussagen oder irgendwelche sonstigen Erhebungsergebnisse vorliegen würden, welche die Grundlage für die getroffenen Feststellungen bilden könnten. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung im des § 29b StVO" bewilligt und eingetragen werde. In eventu wurden die ergänzende Einvernahme des BF und die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Orthopädie beantragt.Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung im des Paragraph 29 b, StVO" bewilligt und eingetragen werde. In eventu wurden die ergänzende Einvernahme des BF und die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Orthopädie beantragt.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 7.
  3. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2016, wurden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 05.10.2016, im Wesentlichen folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:7.
  4. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2016, wurden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 05.10.2016, im Wesentlichen folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: * Zustand nach mehrfachen Hüftoperationen rechts bei Implantation einer Hüfttotalendoprothese und Revisionen zuletzt 2014 * Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke * Zustand nach konservativ behandeltem Brustbeinbruch im Juli 2016 * Diabetische Polyneuropathie * Zustand nach operiertem Plattenepithelkarzinom Lungenlappen rechts Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass sich gegenüber der Voruntersuchung durch XXXX vom 06.02.2016 sich eine Zustandsverschlechterung eingestellt habe. Der BF habe sich am 30.07.2016 eine Fraktur des Brustbeines im Rahmen eines Sturzes zugezogen. Klinisch zeige sich ein kleinschrittiges Gangbild mit gestörtem Abrollverhalten beidseits. Der Einbeinstand sei beidseits deutlich unsicher. Der Zehenspitzen- und Fersengang beidseits sei nicht durchführbar. Die Lagewechsel seien in der Ordination verlangsamt erfolgt. Erschwerend sei zusätzlich die diabetische Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörung an beiden unteren Extremitäten. Die Funktion der rechten Hüfte sei ausreichend. Klinisch habe kein Lockerungshinweis festgestellt werden können.Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass sich gegenüber der Voruntersuchung durch römisch 40 vom 06.02.2016 sich eine Zustandsverschlechterung eingestellt habe. Der BF habe sich am 30.07.2016 eine Fraktur des Brustbeines im Rahmen eines Sturzes zugezogen. Klinisch zeige sich ein kleinschrittiges Gangbild mit gestörtem Abrollverhalten beidseits. Der Einbeinstand sei beidseits deutlich unsicher. Der Zehenspitzen- und Fersengang beidseits sei nicht durchführbar. Die Lagewechsel seien in der Ordination verlangsamt erfolgt. Erschwerend sei zusätzlich die diabetische Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörung an beiden unteren Extremitäten. Die Funktion der rechten Hüfte sei ausreichend. Klinisch habe kein Lockerungshinweis festgestellt werden können. Zusammenfassend sei aus orthopädischer Sicht aufgrund der mehrfachen Hüftoperationen, des konservativ behandelten Brustbeinbruches im Juli 2016, und der diabetischen Polyneuropathie mit Gangunsicherheit die eingeschränkte Gehstrecke nachvollziehbar. Zusätzlich werde aufgrund des Zustandes nach operiertem Plattenepithelkarzinom des rechten Lungenoberlappens eine Sauerstoffversorgung benötigt. Die UBÖV sei gegeben.
  5. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.

  1. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.11.2016 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass aus dem Sachverständigengutachten von XXXX zu entnehmen sei, dass der BF im Gehen massiv beeinträchtigt sei und maximal 50 Meter gehen könne. Zudem sei der Gang unsicher. Der BF müsse sich darüber hinaus einer Gehhilfe bedienen. Aufgrund der massiv gegebenen Beeinträchtigung der Lungenfunktion sei eine Sauerstoffversorgung notwendig. Der BF könne ohne Hilfe einer zweiten Person Wegstrecken von mehr als 50 Meter überhaupt nicht zurücklegen. Auch das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund der Gangunsicherheit und der hiezu benötigten Zeit dem BF nicht zumutbar. Der BF sei insbesondere bei Arztbesuchen auf eine entsprechende Parkmöglichkeit angewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erstattet.8.
  2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.11.2016 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass aus dem Sachverständigengutachten von römisch 40 zu entnehmen sei, dass der BF im Gehen massiv beeinträchtigt sei und maximal 50 Meter gehen könne. Zudem sei der Gang unsicher. Der BF müsse sich darüber hinaus einer Gehhilfe bedienen. Aufgrund der massiv gegebenen Beeinträchtigung der Lungenfunktion sei eine Sauerstoffversorgung notwendig. Der BF könne ohne Hilfe einer zweiten Person Wegstrecken von mehr als 50 Meter überhaupt nicht zurücklegen. Auch das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund der Gangunsicherheit und der hiezu benötigten Zeit dem BF nicht zumutbar. Der BF sei insbesondere bei Arztbesuchen auf eine entsprechende Parkmöglichkeit angewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und Inhaber eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren und Inhaber eines Behindertenpasses. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ? Zustand nach mehrfachen Hüftoperationen rechts bei Implantation einer Hüfttotalendoprothese und Revisionen ? Bewegungseinschränkungen beider Kniegelenke ? Diabetische Polyneuropathie ? Zustand nach operiertem Plattenepithelkarzinom des Lungenlappens rechts ? Diabetes mellitus Typ II? Diabetes mellitus Typ römisch zwei ? arterielle Hypertonie ? beidseitige Schwerhörigkeit Beim BF besteht aufgrund der Gesundheitsschädigung diabetische Polyneuropathie eine Gangunsicherheit und Sensibilitätsausfälle. Dadurch ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Der BF ist, auch unter Verwendung einer Gehhilfe, nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ca. 300m) aus eigener Kraft zurückzulegen. Zudem benötigt der BF aufgrund der massiv gegebenen Beeinträchtigung der Lungenfunktion eine Sauerstoffversorgung. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das oben angeführte fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.10.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die weiters bestehenden Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und beidseitige Schwerhörigkeit konnten aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX vom 06.02.2016 festgestellt werden, das bezüglich dieser Gesundheitsschädigungen unbestritten blieb.Das oben angeführte fachärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 17.10.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die weiters bestehenden Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ römisch zwei, arterielle Hypertonie und beidseitige Schwerhörigkeit konnten aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 06.02.2016 festgestellt werden, das bezüglich dieser Gesundheitsschädigungen unbestritten blieb. Aufgrund der vorliegenden Gangunsicherheit und der Sensibilitätsausfälle, welche im Sachverständigengutachten von XXXX festgestellt worden sind, ist aus Sicht des erkennenden Senates der sichere Transport für den BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.Aufgrund der vorliegenden Gangunsicherheit und der Sensibilitätsausfälle, welche im Sachverständigengutachten von römisch 40 festgestellt worden sind, ist aus Sicht des erkennenden Senates der sichere Transport für den BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Die Feststellung, dass der BF auf Grund seiner Leiden eine kurze Wegstrecke nicht mehr selbständig zurücklegen kann, ergibt sich aus der nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung des Sachverständigen XXXX; diese wird durch das glaubwürdige Beschwerdevorbringen bestätigt.Die Feststellung, dass der BF auf Grund seiner Leiden eine kurze Wegstrecke nicht mehr selbständig zurücklegen kann, ergibt sich aus der nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung des Sachverständigen römisch 40 ; diese wird durch das glaubwürdige Beschwerdevorbringen bestätigt. Die im Sachverständigengutachten von XXXX erfolgte medizinische Einschätzung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, dass der BF fähig sei, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und dass gegenständlich der sichere Transport gewährleistet wäre, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollzogen und als schlüssig erklärt werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich auch der Gesundheitszustand des BF seit der medizinischen Begutachtung der Sachverständigen XXXX im Februar 2016 verschlechtert hat.Die im Sachverständigengutachten von römisch 40 erfolgte medizinische Einschätzung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, dass der BF fähig sei, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und dass gegenständlich der sichere Transport gewährleistet wäre, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollzogen und als schlüssig erklärt werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich auch der Gesundheitszustand des BF seit der medizinischen Begutachtung der Sachverständigen römisch 40 im Februar 2016 verschlechtert hat. Das vom Sachverständigen XXXXerstattete Sachverständigengutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 id

F BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 27.10.2016 nicht beeinsprucht. Da auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gefolgt wurde, konnte von der beantragten Einvernahme des BF abgesehen werden. Da somit der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da somit der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.3.2.
  3. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45BBG Abs.

1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). 3.2.
  2. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.10.2016 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 17.10.2016 zugrunde gelegt. Es ist insbesondere aufgrund der Leiden des BF (Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen und -ausfällen an beiden unteren Extremitäten, Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke, Gangunsicherheit) derzeit von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen. Die Gesamtheit aller gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der BF eine kurze Wegstrecke von ca. 300 m nicht selbständig zurücklegen kann. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen an beiden unteren Extremitäten und der Gangunsicherheit ist auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund der im § 46 BBG normierten Neuerungsbeschränkung die Fraktur des Brustbeines, welche der BF im Juli 2016 erlitten hat, als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund der im Paragraph 46, BBG normierten Neuerungsbeschränkung die Fraktur des Brustbeines, welche der BF im Juli 2016 erlitten hat, als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnte. 3.
  3. Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO:3.3. Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Teil der Beschwerde, der sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO richtet, wird - angesichts der hierfür bestehenden Einzelrichterzuständigkeit - gesondert ergehen.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Teil der Beschwerde, der sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO richtet, wird - angesichts der hierfür bestehenden Einzelrichterzuständigkeit - gesondert ergehen. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2124243.1.00

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