Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, weil er versuchte, mit einem gefälschten Reisedokument nach Dublin weiterzureisen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF stimmte seiner Abschiebung nach Albanien zu, die am XXXX durchgeführt wurde.Der Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, weil er versuchte, mit einem gefälschten Reisedokument nach Dublin weiterzureisen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF stimmte seiner Abschiebung nach Albanien zu, die am römisch 40 durchgeführt wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich nicht habe nachweisen können. Außerdem habe er sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen, um nach Irland ausreisen zu können. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde Art. 8 EMRK nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Das dreijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Verhalten des BF lasse erkennen, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es sei verwerflich und niederträchtig, sorge für Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung und diskreditiere die rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich nicht habe nachweisen können. Außerdem habe er sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen, um nach Irland ausreisen zu können. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Das dreijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Verhalten des BF lasse erkennen, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es sei verwerflich und niederträchtig, sorge für Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung und diskreditiere die rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheids richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter oder unrichtiger Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit dem Antrag, diesen zu Gänze aufzuheben, in eventu, ihn dahin abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden und die Entscheidung unzureichend begründet worden sei. Aus der Entscheidung sei nicht ersichtlich, warum anzunehmen sei, dass er gegenwärtig und in Zukunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Dauer des Einreiseverbots sei willkürlich und nicht entsprechend begründet. Die Behörde habe die Vermögensverhältnisse des BF nicht genauer überprüft. Er sei bei der Festnahme im Besitz von EUR 600,-- gewesen, arbeite in Albanien als XXXX, sei sozial- und krankenversichert und werde von seinen in Griechenland arbeitenden Eltern unterstützt. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der BF unbescholten sei und das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht verletzt habe. Der von ihm angegebene griechische Aufenthaltstitel sei nicht überprüft worden.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter oder unrichtiger Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit dem Antrag, diesen zu Gänze aufzuheben, in eventu, ihn dahin abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden und die Entscheidung unzureichend begründet worden sei. Aus der Entscheidung sei nicht ersichtlich, warum anzunehmen sei, dass er gegenwärtig und in Zukunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Dauer des Einreiseverbots sei willkürlich und nicht entsprechend begründet. Die Behörde habe die Vermögensverhältnisse des BF nicht genauer überprüft. Er sei bei der Festnahme im Besitz von EUR 600,-- gewesen, arbeite in Albanien als römisch 40 , sei sozial- und krankenversichert und werde von seinen in Griechenland arbeitenden Eltern unterstützt. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der BF unbescholten sei und das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht verletzt habe. Der von ihm angegebene griechische Aufenthaltstitel sei nicht überprüft worden. Das BFA beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben, und legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 11.1.2017 einlangten. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er spricht albanisch und hat einen bis XXXX gültigen albanischen Reisepass, mit dem er am XXXX in Österreich einreiste, von wo er unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments nach Irland weiterreisen wollte. Er hatte EUR 600,-- in bar bei sich und verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Er ist gesund und arbeitsfähig. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Er ist verlobt und kinderlos.Der BF wurde am römisch 40 geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er spricht albanisch und hat einen bis römisch 40 gültigen albanischen Reisepass, mit dem er am römisch 40 in Österreich einreiste, von wo er unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments nach Irland weiterreisen wollte. Er hatte EUR 600,-- in bar bei sich und verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Er ist gesund und arbeitsfähig. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Er ist verlobt und kinderlos. Vor seiner Ausreise lebte er in Albanien, wo er die Schule besuchte und drei Jahre lang an der Universität studierte. Seine Familie (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor in Albanien. Der BF war dort als XXXX erwerbstätig.Vor seiner Ausreise lebte er in Albanien, wo er die Schule besuchte und drei Jahre lang an der Universität studierte. Seine Familie (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor in Albanien. Der BF war dort als römisch 40 erwerbstätig. In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel und werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Identität des BF wird auch durch seinen albanischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Der BF zeigte sich bei der Einvernahme vor dem BFA kooperativ und in Bezug auf die Verwendung eines gefälschten Reisedokuments geständig. Seine Angaben zu seiner Unbescholtenheit wurden durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal er ohnehin gleich nach Irland weiterreisen wollte. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt I.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt III.).Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt römisch eins.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch drei.). Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem § 53 Abs 2 Z 6 FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Hier hat das BFA das Einreiseverbot nur damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können. Es wurde nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände eine besondere "Schwere des Fehlverhaltens" des BF angenommen und auf welches konkrete "Gesamtverhalten" dabei Bedacht genommen wurde. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen. So ist er bislang unbescholten und hat sich im Verfahren kooperativ verhalten. Das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel ist für sich genommen weder verwerflich noch niederträchtig. In der Beschwerde wird zu Recht das Fehlen der Kriterien, die für die Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, gerügt. Auch eine Gefährdungsprognose, die das Gesamtverhalten des BF, insbesondere das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Schwere und Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, in Betracht zieht, wurde nicht vorgenommen. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu. Weder die vom BF zugestandene Verwendung eines gefälschten Reisedokuments (wegen der keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt) noch das Fehlen der für den Unterhalt notwendigen Mittel machen aber angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines kooperativen Verhaltens und der bereits erfolgten Ausreise die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig, zumal der BF bei seiner Festnahme Bargeld in nicht zu vernachlässigender Höhe besaß. Da die Würdigung des Gesamtverhaltens der BF ergibt, dass von ihm keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, muss auf die in der Beschwerde behaupteten Vermögensverhältnisse des BF und das allfällige Vorliegen eines griechischen Aufenthaltstitels nicht mehr eingegangen werden. Da sich das Einreiseverbot somit insbesondere angesichts der Unbescholtenheit der BF und des Fehlens einer Begründung für die mit drei Jahren bemessene Dauer als rechtswidrig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot somit insbesondere angesichts der Unbescholtenheit der BF und des Fehlens einer Begründung für die mit drei Jahren bemessene Dauer als rechtswidrig erweist, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In der Beschwerde wurden keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In der Beschwerde wurden keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2144299.1.00
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