RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlI401 1404588-2 SpruchI401 1404588-2/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü
Art. 16Abs.
1 lit. c der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).11. Mit Bescheid vom 17.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 16
, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt begründete die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz insbesondere damit, dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien keine so schwere psychische Störung entgegenstehe, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht zur Folge haben werde und es in Rumänien ausreichend Behandlungsmöglichkeiten der PTSD gebe.
- In der erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, seine Abschiebung nach Rumänien und in weiterer Folge in den Sudan stelle eine schwerwiegende Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK dar, sodass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen habe. Die Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Fall seiner Abschiebung nach Rumänien sei nicht berücksichtigt worden.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009, GZ: S6 404.588-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerber-informationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerber-informationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.
- Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 01.02.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Fragen "Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je in Kranken- und Spitalsbehandlung?" an: "Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und kann mich darauf konzentrieren und erinnern. Schon im Sudan litt ich unter Hämorrhoiden, eine Behandlung oder OP fand nicht statt. Sonst war ich nie in Kranken- oder Spitalsbehandlung, und habe auch keine Krankheiten." Weiters äußerte er, die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und zu seinen Ausreisegründen habe er alle richtig angegeben, die Daten zur Einreise und zu seinem Aufenthalt in Ungarn und Rumänien habe er falsch angegeben. Er könne ein Abschlusszeugnis der Mittelschule, einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl, eine Registerbestätigung und einen Staatsbürgerschaftsausweis vorlegen. Ein Freund hier in Österreich sei vor einem Jahr in den Sudan gefahren. Dieser habe die Dokumente von einem Freund des Beschwerdeführers in Karthum bekommen. Nachdem er im Jahr 2007 ausgereist sei, gebe es diesen Haftbefehl gegen ihn. Er wisse nicht, wo sich das Original des Haftbefehls befinde. Der Mann, der ihm das besorgt habe, habe nur eine Kopie mitgebracht. Die Polizei habe dem in Khartum wohnenden Freund diesen Haftbefehl zugestellt, weil sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen habe. Er habe bis 1999 in Tawila und dann in Khartum gelebt; dort habe er bis 2003 die Universität besucht. Von 2001 bis 2005 habe er ein Geschäft betrieben. Vom Verkaufserlös seines Geschäftes habe er von 2005 bis 2007 gelebt. Die Sicherheitslage sei schon 2003 nicht gut gewesen. Besondere Vorfälle habe es nicht gegeben, sondern nur eine allgemein schlechte Lage. Anfang 2007 sei er aus dem Sudan ausgereist. Er habe an der (namentlich bekannt gegebenen) Universität in Omdurman an Veranstaltungen und Vorträgen teilgenommen; sie hätten über die Probleme in Darfur geredet. Wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückreisen müsste, werde er von der Sicherheits- und der Geheimpolizei umgebracht werden. Ob er in einem anderen Teil des Sudan leben könne, wisse er nicht. Die Polizei könne ihn jederzeit finden. Seit 01.02.
(2011)gebe es den Südsudan. Noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei Mitglied eines Studentenverbandes in Darfur gewesen. Es habe Vorträge und Veranstaltungen zu den Problemen, z. B. über die Gleichberechtigung, in Darfur gegeben. Einmal sei die Universität gestürmt worden und er sei verhaftet worden. Während der sechs Monate dauernden Haft sei er schlecht behandelt worden; sie hätten ihm kein Wasser, sondern den Urin der Polizisten zum Trinken gegeben. Sie hätten ihn geschlagen und er habe wenig zu essen bekommen; er habe nackt sein und sich auf eine Flasche setzen müssen, deswegen habe er immer noch die Hämorrhoiden. Er sei freigelassen worden und sei dann wieder zur Universität gegangen. Drei oder vier Tage nach seiner Freilassung seien sie (gemeint wohl: er und andere Studenten und Studentinnen) im Buffet der Universität gewesen; währenddessen sei dem (namhaft gemachten) Vorsitzenden des Vereins in den Kopf geschossen worden. Dieser sei sofort gestorben. In alle Richtungen seien sie weggelaufen; der Beschwerdeführer sei neuerlich verhaftet worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Er sei für drei Monate in Haft gewesen. Die Geheimpolizei habe ihn mitgenommen. Im Gefängnis sei ihnen mitgeteilt worden, sie liquidieren zu wollen. Die Leute, die gegen das Regime gewesen seien, seien oft geschlagen und verhört worden. Nachdem er im Jahr 2006 für sechs und später für drei Monate in Haft gewesen sei, habe er sich in einem Internat für Studenten aufgehalten, wo er zur Ruhe gekommen sei; dann habe er Khartum und den Sudan verlassen. Auf Nachfrage, ob es noch weitere konkrete Vorfälle oder Fluchtgründe gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach der über drei Monate dauernden Haft wieder zwei oder drei Tage in Haft gewesen sei und ein Polizist gesagt habe, dass er ihn (bzw. sie) liquidieren werde. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen, dass er dies verwirklichen werde. Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer könne trotz massiver Erlebnisse, mehrmaliger Verhaftungen und des Umstandes, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein, nur einen allgemeinen Überblick geben, führte er aus, er sei - als sie einen Vortrag über Darfur halten wollten - an der Universität festgenommen worden. Es sei die Polizei gekommen und sie seien mitgenommen worden. Sie seien in ein Gebäude und dann in ein Gefängnis gebracht worden. Ihnen seien die Kleider vom Leib gerissen worden. Das andere mit der Flasche und dem Urin habe er bereits gesagt. In der Zelle habe es keine Toiletten gegeben, manchmal habe er den ganzen Tag über nichts zu essen bekommen. Es sei jeden Tag dasselbe gewesen, sechs Monate lang. Auch bei der nächsten Haft über drei Monate sei das so gewesen. Sie seien auch mit dem Schlagstock geschlagen worden. Zwischen den Haftzeiten habe es den Tod des Vorsitzenden gegeben. Die Studenten, die der regierungstreuen Partei angehört haben, hätten immer die Sicherheitskräfte über die Vorträge an der Universität benachrichtigt. Es seien immer Polizisten dorthin geschickt worden, um sie auszukundschaften. Die regierungstreuen Studenten seien oft bewaffnet gewesen. Nach dem Tod dieses Mannes seien er und alle anderen geflüchtet, über die Mauer geklettert und alle von der Geheimpolizei mitgenommen worden. Sie seien gequält und gefoltert worden. Da sie in den Augen der Geheimpolizei die Unruhestifter gewesen seien, wollte man sie liquidieren bzw. mit allen Mitteln loswerden. Später sei er noch einmal für drei Tage festgenommen worden. Von den einvernehmenden Beamten habe er erfahren, dass sie umgebracht würden. Daher habe er beschlossen, das Heimatland zu verlassen. Die neuerliche Frage, ob er die einzelnen Vorfälle oder die Haft noch genauer darstellen könne, verneinte der Beschwerdeführer. An die genauen Tage seiner Verhaftungen und Entlassungen bzw. die Dauer könne er sich nicht erinnern. Die erste Verhaftung sei Anfang 2006 gewesen, die zweite dann eine Woche nach seiner Freilassung und die dritte zehn Tage nach der zweiten Entlassung. Nach der ersten Verhaftung sei er nicht weggegangen, weil er sich von ihr habe erholen müssen; er sei jedoch wieder festgenommen worden. Den Haftbefehl gegen ihn gebe es seit
- Sie hätten ihn nicht offiziell liquidieren, sondern es als Vorfall tarnen und ihn nicht, wie den Verbandsobmann, ohne Verurteilung töten wollen; hätte man ihn nach der Haft umgebracht, hätte es einen Aufstand gegeben; das wollten sie vermeiden. Auf diese noch einmal gestellte Frage gab der Beschwerdeführer weiter zur Antwort, sie hätten das nie offiziell gemacht oder dem Zufall überlassen; es wäre als Autounfall getarnt worden. Wenn einer offiziell umgebracht worden wäre, befürchteten sie einen Aufstand. Die Studenten in Darfur seien sehr gut organisiert gewesen und hätten viel, etwa einen Aufstand, bewirken können. Ohne die geschilderten Probleme könne er in seinem Herkunftsstaat leben. Während dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer noch einmal an, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) festgestellt worden sei.
- Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den übermittelten Länderfeststellungen den Sudan betreffend Stellung zu nehmen, legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 dar, dass den übermittelten, die willkürlichen, monatelangen, ungesetzlichen Verhaftungen dokumentierenden Länderfeststellungen grundsätzlich nichts entgegen zu halten sei. Es treffe zu, dass es im Sudan oftmals zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte komme und dabei die schwerste Polizeibrutalität und Folter (auch mit Todesfolge) angewendet werde, diese jedoch ungestraft blieben. Die Länderfeststellungen würden sich aber nicht mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Situation von politisch aktiven Studentenverbindungen, die sich für Darfur einsetzen, auseinander zu setzen. Ihnen könne auch nichts zu den Haftbedingungen im Sudan entnommen werden, obwohl er mehrere Verhaftungen unterschiedlich langer Dauer über sich ergehen habe lassen müssen. Zu den Haftbedingungen im Sudan und zur Dokumentation, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt sei, nahm er Bezug auf Berichte von Amnesty International aus dem Jahr 2009 und 2010, von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2010, den Jahresbericht des US Departement of State (USDOS) zur Menschenrechtslage vom März 2010 und März 2011 und den Jahresbericht von Freedom House vom Mai 2010 sowie das Dokument des Vorsitzenden des Sicherheitsratskomitees der Vereinten Nationen vom Oktober 2009, in denen über willkürliche Inhaftierungen (an geheimen Plätzen), strenge Haftbedingungen, Misshandlungen und Folter in Gefängnissen sowie über Vorfälle staatlicher Repression gegen Studenten und Studentinnen, die sich für Darfur eingesetzt haben, in den letzten zwei Jahren berichtet wurden.Zu den Haftbedingungen im Sudan und zur Dokumentation, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK ausgesetzt sei, nahm er Bezug auf Berichte von Amnesty International aus dem Jahr 2009 und 2010, von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2010, den Jahresbericht des US Departement of State (USDOS) zur Menschenrechtslage vom März 2010 und März 2011 und den Jahresbericht von Freedom House vom Mai 2010 sowie das Dokument des Vorsitzenden des Sicherheitsratskomitees der Vereinten Nationen vom Oktober 2009, in denen über willkürliche Inhaftierungen (an geheimen Plätzen), strenge Haftbedingungen, Misshandlungen und Folter in Gefängnissen sowie über Vorfälle staatlicher Repression gegen Studenten und Studentinnen, die sich für Darfur eingesetzt haben, in den letzten zwei Jahren berichtet wurden. Sowohl die von der belangten Behörde vorgelegten Länderfeststellungen als auch die angeführten Länderberichte internationaler Organisationen würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern. Sie ließen den Schluss zu, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem politisch aktiven Studentenverband, welcher sich für Darfur einsetze und damit gegen die Regierung handle, Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK drohen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.02.2011, traf die belangte Behörde Feststellungen zu dessen Identität. Durch das vorgelegte Schulzeugnis und den von ihm gemachten Angaben könne von einer gesicherten Identität ausgegangen werden. Sein Herkunftsstaat sei der Sudan. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat eine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung befürchten habe müssen und er eine solche in Hinkunft zu befürchten habe. Sein Asylantrag sei in Rumänien abgewiesen und die Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt worden. In Rumänien und Ungarn habe er sich länger aufgehalten; infolge der Ablehnung der Asylanträge sei er immer weitergereist. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK wiedersprechende Behandlung drohe. Er verfüge über familiäre und soziale Kontakte im Herkunftsstaat, sei dort beschäftigt gewesen und habe über eine Unterkunft verfügt; seine wirtschaftlichen Verhältnisse wären gesichert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht verankert. Er sei außerordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien und habe dort einen Deutschkurs belegt. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sei daher mittellos; er habe keine familiären Beziehungen in Österreich. In der Folge legte die belangte Behörde die Lage im Sudan dar. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Er sei jedoch schon vor 2004 ausgereist, die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse seien daher offensichtlich tatsachenwidrig. Diese Schlussfolgerung begründete die belangte Behörde wie folgt: Der sudanesische Dinar sei Anfang 2007 durch das sudanesische Pfund abgelöst worden, sodass die Angabe, die nachfolgende Währung habe "Girsch" geheißen, falsch sei; ebenso könne daher seine Aussage, er habe seine Ausreise Anfang 2007 mit Dinar finanziert, nicht stimmen. Widersprüchlich sei auch die Erklärung, ein Geschäft bis Anfang 2007 betrieben zu haben, und sie später zu korrigieren, wonach er das Geschäft nur bis 2005 betrieben und von dessen Verkaufserlös bis zur Ausreise im Jahr 2007 gelebt habe. Nach den durchgeführten Recherchen sei es am 27.02.2004 in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsort Tawila zu einem massiven Angriff der Janjaweed gekommen, bei dem 75 Personen getötet und 450 Frauen und Kinder entführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diesen Vorfall zu erwähnen, obwohl er erklärt habe, nur kurze Zeit später dort gewesen zu sein. Er habe auch einen Angriff der SLA in Tawila im November 2004, bei dem es zu massiven Verlusten der Zivilbevölkerung und zur Flucht von 40.000 Personen gekommen sei, trotz seiner Behauptung, auf Grund seines Engagements bei den Darfur-Studenten immer über die Situation informiert gewesen zu sein, nicht anführen können. Diese massive Unkenntnis zeige, dass er schon vor Anfang 2004 aus dem Sudan ausgereist sein musste. Seine (anfängliche an Beispielen demonstrierte) Unwissenheit über die örtlichen Verhältnisse in Khartum einerseits und die (später erfolgte) Beschreibung seines dortigen Wohnortes gegenüber der Mittelsperson, die im Sudan tätig gewesen sein und ihm die Beweismittel besorgt haben soll, andererseits, lasse Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls aufkommen. Auch zur Mittelsperson habe er keine näheren Angaben machen können. Generell sei anzumerken, dass es vor der gegenständlichen Asylantragstellung in Rumänien ein negatives Asylverfahren gegeben habe und er in der Folge nach Ungarn weiter gereist sowie nach Aussichtlosigkeit des Asylverfahrens (in Ungarn) nach Österreich gekommen sei. Das weise darauf hin, dass Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen nicht vorgelegen seien, weil dies mehrmals geprüft worden sei. Er versuche, als "Asyltourist" in Europa einen Aufenthalt zu nehmen. Es sei ihm auch gelungen, seine "Dublin-Überstellung" zu verschleppen. Allgemein sei zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszuführen, dass er sein Vorbringen bewusst karg und in äußerst kurzen Antworten gehalten habe und der Fragestellung oftmals ausgewichen sei, sodass es den Anschein habe, er habe kein Interesse, die Probleme darzulegen, oder er wolle allfälligen Widersprüchen entgehen. Zu den als Beweismittel vorgelegten Schriftstücken werde angemerkt, dass die nicht beglaubigten ausländischen Urkunden, die zudem in Kopie vorgelegt worden seien, nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besäßen. Was den Haftbefehl betreffe, finde sich auf ihm keine Unterschrift. Eine Kopie, wobei es nicht nachvollziehbar sei, warum er nicht das Original habe vorgelegen können, wäre überall herstellbar. Außerdem sei dieser von der Geheimpolizei und nicht von einem Gericht "gezeichnet" worden. Die Herstellung einer Kopie durch den Beschwerdeführer im Lichte der Verhältnisse im Herkunftsstaat (in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten über den Geheimdienst und dessen Vorgehensweise) sei höchst unwahrscheinlich. Es sei auch völlig unplausibel, dass er immer wieder entlassen worden sei, wenn ein derart großes Interesse der Behörden an seiner Person bestanden habe, welches auch zu einem Haftbefehl geführt haben soll. Dazu komme, dass das Mittelschulzeugnis im glaubhaften Original vorgelegt worden sei, aber daran kein Ausstellungsort oder Name der Schule erkennbar sei, sodass es auch dadurch keinen Nachweis gebe, dass er in Tawila gelebt habe. Trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit und Möglichkeiten gebe es keine Hinweise für eine Tätigkeit bei einer Studentenorganisation oder den Besuch und Abschluss an einer Universität sowie keine Beweise zum Tod des Studentenführers, welcher für die Festnahme des Beschwerdeführers ursächlich gewesen sein soll. Was die Bestätigungen über den Wohnsitz in Tawila betreffe, habe er zwei Bestätigungen mit demselben Inhalt von unleserlichen Behörden vorgelegt. Seine Erklärung zum Aufenthalt der Verwandten, "Sicher in Darfur, ich habe seit 2006, 2007 keinen Kontakt mehr mit ihnen", mache es unplausibel, dass er von einer nicht funktionierenden Verwaltungsbehörde zwei Bestätigungen erhalten habe, welche mit 09.06.2007 datiert seien. Auch diesen Dokumenten müsse die Echtheit und Richtigkeit abgesprochen werden. Würde man diese jedoch als richtig ansehen, stünden auch diese Urkunden im krassen Wiederspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Das von der Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin attestierte traumatische Ereignis sei nicht in seinen objektiven Ursachen nachgewiesen. Die Darstellung der Abläufe durch den Beschwerdeführer sei lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen. Der Herkunfts- und Erlebnishintergrund sei aus medizinisch-psychologischer Seite nie feststellbar. Aus dem Untersuchungsbericht ergebe sich kein korrespondierender Sachverhalt und der Beschwerdeführer habe zuletzt erklärt, gesund zu sein und - abgesehen von den Hämorrhoiden - keiner Behandlung zu bedürfen. Auch wenn in dem mit 29.10.2008 datierten Bericht des Männer-Gesundheitszentrums ihm eine PTSD zugeschrieben werde und eine Behandlung als notwendig angesehen werde, habe er diese nicht in Anspruch genommen und liege eine intensive und behandlungsnotwendige Krankheit aktuell nicht vor. Die belangte Behörde sei daher auch nicht gehalten, dahingehende Erkundungsbeweise, zum Beispiel durch ein neuerliches Gutachten eines Psychiaters zu erwirken. Die Gründe für seine Ausreise habe er äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dargelegt und zwar in auffallendem Wiederspruch zu den geschilderten Sachverhalten, die in der Regel präzise, spontan und fokussiert dargelegt werden. Es sei bei einer breit angelegten Rahmenerzählung geblieben und er habe die dramatischen Erlebnisse auf wenige oberflächliche Sätze beschränkt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen zu den von ihnen selbst erlebten Vorfällen konkrete Auskünfte machen können. Dies sei vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt. Daher seien die behaupteten Vorfälle völlig unglaubwürdig. Für die Glaubwürdigkeit sei der frei und detailreich erzählte Erlebnisbericht ein wichtiges Kriterium. Dies läge im Hinblick auf die dargestellten Ereignisse nicht im Geringsten vor. Auch die Aussagen über seine Tätigkeiten als aktiver "Studentenpolitiker" gäben zu Zweifel Anlass. Er habe nicht gewusst, was eine Homepage sei, und er sei nicht im Stande gewesen, Näheres zu der Universität, an der er studiert haben soll, zu äußern. Er habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nach den angeblichen Repressalien noch jahrelang im Heimatort, an der eigenen Wohnadresse, gelebt habe. Im Allgemeinen könnten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn ein Asylwerber die einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit dem entsprechenden Geschehnissen und Abläufen nicht vereinbar seien und daher unwahrscheinlich erschienen oder maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorgebracht werden. Insbesondere bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer den Vorfall über den in seinem Beisein erschossenen Studentenführer nicht dargelegt. Auch die Zeiträume über seine Inhaftierungen seien widersprüchlich geblieben. Zu seiner Ausreise habe er zweimal unabhängig voneinander erklärt, am 10.07.2008 aus Port Sudan abgereist zu sein, legte jedoch später dar, dass dies Anfang 2007 der Fall gewesen sei. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch von keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich keine Rückkehrgefährdung. Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit innerhalb des Herkunftsstaates und mangels ersichtlicher individueller Hinderungsgründe wäre dem Beschwerdeführer (auch bei hypothetischer mangelnder effizienter Schutzfähigkeit lokaler Behörden) ein Umzug in andere Landesteile des Sudan zumutbar. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon gesprochen werden, dass im Sudan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober und offenkundiger Menschenrechtsverletzungen vorherrsche. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde. In Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft) sei er einer lebensbedrohlichen Situation nicht ausgesetzt. Eine solche habe er auch nicht behauptet. Es sei ihm zumutbar, den Lebensunterhalt, notfalls durch wenig attraktive Arbeiten, zu bestreiten, zumal er ein zweiunddreißigjähriger, körperlich gesunder Mann sei. Er verfüge über eine Schulbildung und qualifizierte Ausbildung sowie über berufliche Erfahrungen.Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch von keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich keine Rückkehrgefährdung. Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit innerhalb des Herkunftsstaates und mangels ersichtlicher individueller Hinderungsgründe wäre dem Beschwerdeführer (auch bei hypothetischer mangelnder effizienter Schutzfähigkeit lokaler Behörden) ein Umzug in andere Landesteile des Sudan zumutbar. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon gesprochen werden, dass im Sudan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober und offenkundiger Menschenrechtsverletzungen vorherrsche. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten werde. In Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft) sei er einer lebensbedrohlichen Situation nicht ausgesetzt. Eine solche habe er auch nicht behauptet. Es sei ihm zumutbar, den Lebensunterhalt, notfalls durch wenig attraktive Arbeiten, zu bestreiten, zumal er ein zweiunddreißigjähriger, körperlich gesunder Mann sei. Er verfüge über eine Schulbildung und qualifizierte Ausbildung sowie über berufliche Erfahrungen. Zu dem Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an einer PTSD, sei darauf hinzuweisen, dass er sich zu keiner ärztlichen Behandlung begeben habe, obwohl er - wie er vorbringt - bereits seit mehreren Jahren an ihr zu leiden habe. Es sei davon auszugehen, dass die angegebenen psychischen Leiden keinen das Alltagsleben beeinflussenden, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden und eine dringende Behandlung notwendig machenden Krankheitswert erlangt hätten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein aktueller Behandlungsbedarf bestehe, was von ihm auch bestätigt worden sei. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände, wie etwa bei einem AIDS-Kranken im fortgeschrittenen Stadium, vor, die eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK für unzulässig erscheinen ließe. Unterstelle man eine PTSD, so wäre diese im Herkunftsstaat behandelbar. Der Zugang zu einer allenfalls medizinischen Betreuung könnte im Heimatland zwar erschwert sein, jedoch sei er grundsätzlich nicht unmöglich. Dem Umstand, dass er unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse als in Österreich vorfinde, komme unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu.Zu dem Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an einer PTSD, sei darauf hinzuweisen, dass er sich zu keiner ärztlichen Behandlung begeben habe, obwohl er - wie er vorbringt - bereits seit mehreren Jahren an ihr zu leiden habe. Es sei davon auszugehen, dass die angegebenen psychischen Leiden keinen das Alltagsleben beeinflussenden, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden und eine dringende Behandlung notwendig machenden Krankheitswert erlangt hätten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein aktueller Behandlungsbedarf bestehe, was von ihm auch bestätigt worden sei. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände, wie etwa bei einem AIDS-Kranken im fortgeschrittenen Stadium, vor, die eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK für unzulässig erscheinen ließe. Unterstelle man eine PTSD, so wäre diese im Herkunftsstaat behandelbar. Der Zugang zu einer allenfalls medizinischen Betreuung könnte im Heimatland zwar erschwert sein, jedoch sei er grundsätzlich nicht unmöglich. Dem Umstand, dass er unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse als in Österreich vorfinde, komme unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
- Mit dem am 20.04.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Sudan enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde setzte sich mit den Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden im Sudan nur am Rande auseinander. Sie habe es unterlassen, die Situation von politisch aktiven Studenten, die sich für Darfur einsetzen, zu erörtern. Den Aspekt der Repressionen durch Sicherheitsbehörden, wie sie der Beschwerdeführer erfahren habe, hätte die belangte Behörde im Detail prüfen müssen. Aus den Länderfeststellungen gehe auch nichts zu den Haftbedingungen im Sudan hervor. In der Folge nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die "Staatlichen Repressionen gegen Studentinnen bzw. Studenten, die sich für Darfur einsetzen", und zu den "Haftbedingungen im Sudan". Er stützte sich dabei auf dieselben Berichte, die er seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 über die ihm zugesandten Länderfeststellungen zur Lage im Sudan zu Grunde legte, und betonte neuerlich, dass politisch aktive Studenten und Studentinnen der Gefahr ausgesetzt seien, durch die Geheim- oder Sicherheitspolizei inhaftiert, gefoltert bzw. getötet zu werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Sudan verfolgt. Als weiteren Verfahrensmangel brachte er vor, dass er Personaldokumente vorgelegt habe, die belangte Behörde aber jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, die hinsichtlich dieser sachverhaltsrelevanten Beweismittel indiziert gewesen wären. Es gebe keine Anhaltspunkte, ob eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Dokumente stattgefunden habe oder warum diese Dokumente nicht geeignet gewesen wären, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Dies könne als willkürliches Verhalten der belangten Behörde gedeutet werden. Sie habe es auch unterlassen, sich mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über eine mögliche Traumatisierung sei festgestellt worden, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (PTSD) vorliege. In einer Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums sei sogar eine schwere PTSD diagnostiziert worden. Es lägen daher zwei eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise nach wie vor bestehende Traumatisierung vor, die jedoch von der belangten Behörde ignoriert worden sei. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, eine fachkundige Beurteilung einzuholen. Schließlich brachte der Beschwerdeführer Argumente gegen die von der belangten Behörde dargelegten Unglaubwürdigkeiten, insbesondere betreffend die Währungsreform im Sudan, den Verkauf seines Geschäftes, die Vorfälle in Tawila aus dem Jahr 2004, die Echtheit des Haftbefehls, die Antragstellung auf Asyl in Rumänien und Ungarn, das im Original vorgelegte Reifezeugnis, die politischen Aktivitäten in einer Studentenorganisation, die Tötung des Gruppenführers sowie die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, wonach er nur vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben gemacht habe, habe er vielmehr seine Fluchtgründe chronologisch geordnet, schlüssig und substantiiert dargelegt. Er habe den Ablauf der Handlungen nachvollziehbar veranschaulichen und detaillierte Auskünfte über Handlungen der Geheimpolizei geben können. Er habe geschildert, wie und wodurch es zu den Verfolgungshandlungen gekommen sei und was ihn letzten Endes zur Flucht gezwungen habe. Selbst äußerst schwierige und heikle Themenbereiche, wie die Folterungen während seiner Inhaftierung, habe er im Detail geschildert. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreise, hätten sich bei entsprechenden Nachfragen durch die belangte Behörde aufgeklärt. So hätte er die falsche Angabe des Datums der Ausreise damit begründen können, dass er aus Angst vor einer Kettenabschiebung nach Rumänien und in weiterer Folge in den Sudan das ein Jahr später liegende Datum angegeben habe, in der Hoffnung, die belangte Behörde wisse nichts von seinem einjährigen Aufenthalt in Rumänien und Ungarn. In der Folge legte der Beschwerdeführer seine Gründe, die gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in sein Herkunftsland sprächen, dar.
- Mit der Stellungnahme vom 28.04.2011, die wieder die erhobene Beschwerde enthielt, legte er in Kopie den Studentenausweis der Technischen Universität Wien, eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen (im WS 09/10), eine Bestätigung zur Vorlage an die Österreichische Hochschülerschaft über die Einschreibung im Anfängerkurs mit geringen Vorkenntnissen (WS 09/10) und mit guten Vorkenntnissen (SoSe 2010) und einen Bescheid über die Zulassung als ordentlich Studierender zu den "Bachelorstudien der Informatik" an der Technischen Universität Wien unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache, wobei vor der Zulassung noch die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Physik abzulegen sind, vor.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, vom 15.05.2011, aus dem sich ergebe, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie eine Trauma verarbeitende Psychotherapie zu empfehlen sei.
- In Ergänzung seines asylrelevanten Vorbringens sandte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 19.09.2011 eine Faxbestätigung über die Anmeldung einer Versammlung "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivilbevölkerung in Süd Kordofan/Sudan" vom 20.07.2011 und diverse Fotos dieser Versammlung vom 23.07.2011 (in Kopie) als Beweismittel zu. Diese Versammlung habe in Wien stattgefunden. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen unterstreiche die politische Einstellung des Beschwerdeführers. Die aktive Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten werde von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als hoher Gefährdungsfaktor wahrgenommen.
- Mit Schreiben vom 04.11.2011 legte der Beschwerdeführer das Zertifikat über den Abschluss der Universität OMDURMAN AHLIA an der Fakultät "Economics & Administrative Sciences" im Jahr 2001/2002 und das (Abschluss-) Zeugnis der angeführten Fakultät vom 18.06.2003 im Original vor.
- Mit Schreiben vom 04.11.2011 legte der Beschwerdeführer das Zertifikat über den Abschluss der Universität OMDURMAN AHLIA an der Fakultät "Economics & Administrative Sciences" im Jahr 2001 aus 2002, und das (Abschluss-) Zeugnis der angeführten Fakultät vom 18.06.2003 im Original vor.
- In der Stellungnahme vom 24.01.2014 legte der Beschwerdeführer dar, aus einem Bericht des UK Home Office gehe hervor, dass abgewiesene Asylwerber/innen im Sudan einem hohen Sicherheitsrisiko, welches von der NISS ausgehe, ausgesetzt seien. Alleine die Asylantragsstellung im Ausland bringe die betroffenen Personen in Gefahr, die Aufmerksamkeit des NISS auf sich zu lenken. Es werde berichtet, dass abgelehnte Asylwerber gefangen genommen und sie - bis hin zum Tod - gefoltert worden seien. Diese Berichte würden zeigen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich asylrelevant im Sinne der GFK seien. Ein dieser Stellungnahme beigefügtes Schreiben der Sudanesischen Aktivist/innen Wien vom 10.09.2013 enthielt die Erklärung, dass der Beschwerdeführer die Gruppe, die seit zwei Jahren bestehe, von Beginn an tatkräftig unterstützt und sich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime beteiligt habe. Er habe auch bei den meisten Organisationen von Kulturveranstaltungen mitgeholfen. Er sei in die sudanesische Gesellschaft voll integriert.
- Die Omdurman Ahlia Universität bestätigte in der Folge die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikate (" are authentic and were issued from Omdurman Ahlia University").
- In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben, wonach er sich sehr engagiere, zuvorkommend, respektvoll und interessiert sei, sehr gut deutsch spreche und sich in die österreichische Gesellschaft gut eingelebt habe, sowie einen Arbeitsvorvertrag (vom 08.09.2014) vor.
- Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2014, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Situation im Sudan und zur persönlichen Situation Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere sein exilpolitisches Engagement. Zudem verwies er auf ein Urteil des EGMR vom 07.01.2014, wonach die Zurückschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan Art. 3 EMRK verletze. Die sudanesische Regierung verfolge die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland.
- Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2014, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Situation im Sudan und zur persönlichen Situation Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere sein exilpolitisches Engagement. Zudem verwies er auf ein Urteil des EGMR vom 07.01.2014, wonach die Zurückschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan Artikel 3, EMRK verletze. Die sudanesische Regierung verfolge die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland.
- Am 10.09.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest und trat den im bekämpften Bescheid dargelegten Ausführungen entgegen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-1404588-2/27E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen [Spruchpunkt A) I.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bezeichneten Bescheides wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wurde gemäß
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-1404588-2/27E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bezeichneten Bescheides wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) II.].Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 25.02.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)].Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) römisch zwei.].Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 25.02.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)]. 28.
- In der Begründung des Erkenntnisses gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm im Sudan eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht habe. Sein Fluchtvorbringen sei allgemein gehalten, widersprüchlich und unpräzise und daher nicht glaubhaft. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer eine exilpolitische Betätigung in Österreich glaubhaft gemacht habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Sudan dort festgenommen, angehalten und gefoltert werde, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Deswegen sei der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides Folge zu geben, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine bis 25.02.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.Im Hinblick auf die Rückkehrsituation wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer eine exilpolitische Betätigung in Österreich glaubhaft gemacht habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Sudan dort festgenommen, angehalten und gefoltert werde, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Deswegen sei der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides Folge zu geben, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine bis 25.02.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2015, Zl. Ra 2015/01/0070-2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2015,
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2015, Zl. Ra 2015/01/0070-2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, VwGG für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2015, Zl. I401-404588-2/27E, eine Verfahrenshilfe bewilligt.
- Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 erhob der Beschwerdeführer (ausschließlich) gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-404588-2/27E, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 erhob der Beschwerdeführer (ausschließlich) gegen Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-404588-2/27E, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070-13, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A) I., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070-13, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A) römisch eins., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 31.
- In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof - in gedrängter Darstellung wiedergegeben - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht einerseits ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer im Sudan keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, andererseits habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime innerhalb Österreichs dargelegt und belegt, sodass im Falle der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer festgenommen, angehalten oder gefoltert werde, und daher seine Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen könne.31.
- In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof - in gedrängter Darstellung wiedergegeben - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht einerseits ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer im Sudan keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, andererseits habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime innerhalb Österreichs dargelegt und belegt, sodass im Falle der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer festgenommen, angehalten oder gefoltert werde, und daher seine Abschiebung Artikel 3, EMRK verletzen könne. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass die festgestellte exilpolitische Betätigung dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob diese Aktivität einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gebildet habe. Schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es sich bei Entscheidungen nach § 3 und § 8 Asylgesetz um zwei voneinander rechtlich trennbare Ansprüche handle, welche separat anfechtbar seien und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen könnten. Daher sei die (bereits) rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz als solche zu beachten, während der Gegenstand der Begründung für den erteilten subsidiären Schutz für sich genommen keine Bindungswirkung entfalte. Es bleibe fallbezogen zu prüfen, ob die (festgestellten) Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich bereits geeignet seien, ihn in asylrelevanter Weise in das Blickfeld der sudanesischen Behörde geraten zu lassen.Damit habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass die festgestellte exilpolitische Betätigung dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob diese Aktivität einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gebildet habe. Schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es sich bei Entscheidungen nach Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz um zwei voneinander rechtlich trennbare Ansprüche handle, welche separat anfechtbar seien und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen könnten. Daher sei die (bereits) rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz als solche zu beachten, während der Gegenstand der Begründung für den erteilten subsidiären Schutz für sich genommen keine Bindungswirkung entfalte. Es bleibe fallbezogen zu prüfen, ob die (festgestellten) Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich bereits geeignet seien, ihn in asylrelevanter Weise in das Blickfeld der sudanesischen Behörde geraten zu lassen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage im Sudan, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.05.2016 mit dem Titel "Anfragebeantwortung zum Sudan: Geheimdienstliche beobachtungsexilpolitische Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitische RückkehrerInnen [a9617]" zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog hinsichtlich allfälliger Veränderungen seiner persönlichen Verfolgungssituation, insbesondere bezogen auf den Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2014, übermittelt.
- In der schriftlichen (am 28.11.2016 eingelangten) Stellungnahme vom 23.11.2016 führte der vertretene Beschwerdeführer, aus, dass er im Sudan einer regimekritischen Studentenbewegung angehört habe und in weiterer Folge deswegen aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Sudan fliehen habe müssen. Darüber hinaus liege seine besondere Vulnerabilität in seinem exilpolitischen Engagement in Österreich begründet. Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied des Vereines "Sudanesische AktivistInnen Wien" (in der Folge: Verein) und nehme an regimekritischen Demonstrationen, unter anderem auch direkt vor der sudanesischen Botschaft in Wien, sowie an Kultur -, bzw. an politischen Austausch- und Diskussionsveranstaltungen teil. Er sei heute noch aktives Mitglied dieses Vereins. Man treffe sich ein bis zweimal monatlich an öffentlichen Plätzen und Orten in Wien zum persönlichen Austausch und kritischen Diskussionen über die politische Situation im Sudan, insbesondere in Darfur. Ein weiterer reger Austausch erfolge über WhatsApp. Seit 2012 fänden keine Demonstrationen mehr statt, da der Vorsitzende des Vereines dies nicht mehr mache. Der Beschwerdeführer selbst könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus in Österreich keine Demonstration anmelden. Zudem habe der Beschwerdeführer aktiv an der Konferenz von Alfadel Abbas zum Thema "Sudan - to be or not to be" im Jahr 2014 am Afroasiatischen Institut teilgenommen und mitdiskutiert. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer diverse Fotos vor, die ihn an der Teilnahme einer in Wien stattgefundenen Demonstration gegen das sudanische Regime zeigten. Zudem legte er weiteres - auf einem vorgelegten Datenträger gespeichertes - Beweismaterial in Form von Foto- und Videodateien vor, die dokumentierten, wie der Beschwerdeführer offenkundig an einer in Wien abgehaltenen, kritisch gegenüber dem Regime des Sudans gerichteten Demonstration teilnahm. Zudem waren zwei Unterstützungsschreiben des Vereins der Stellungnahme angeschlossen. Schließlich wurde unter Bezugnahme auf die übermittelten Länderberichte bzw. der "Anfragebeantwortung zum Sudan: Geheimdienstliche beobachtungsexilpolitische Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitische RückkehrerInnen [a9617]" im Wesentlichen ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund dieser Berichtslagen zeige, dass die sudanesischen Behörden die Auslandsaktivitäten von oppositionellen sudanesischen Staatsangehörigen beobachteten und dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr das reale Risiko der Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährten Rechte drohe. Jede Person, welche vermeintlich oder tatsächlich oppositionelle Aktivitäten gegen das sudanesische Regime setze, sei bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortwährenden Aktivitäten im Verein "Sudanesische AktivistInnen Wien" sowie durch die aktive Teilhabe an der länderübergreifenden Konferenz "Sudan - to be or not to be" subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht habe und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Sudan Verhaftung, Verhör sowie Folter bis hin zum Tod, und damit eine Verfolgung im Sinne der GFK durch die sudanesischen Behörden drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der bereits erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie auch aufgrund der von staatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung jedenfalls ausgeschlossen.Geheimdienstliche beobachtungsexilpolitische Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitische RückkehrerInnen [a9617]" im Wesentlichen ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund dieser Berichtslagen zeige, dass die sudanesischen Behörden die Auslandsaktivitäten von oppositionellen sudanesischen Staatsangehörigen beobachteten und dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr das reale Risiko der Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte drohe. Jede Person, welche vermeintlich oder tatsächlich oppositionelle Aktivitäten gegen das sudanesische Regime setze, sei bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortwährenden Aktivitäten im Verein "Sudanesische AktivistInnen Wien" sowie durch die aktive Teilhabe an der länderübergreifenden Konferenz "Sudan - to be or not to be" subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht habe und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Sudan Verhaftung, Verhör sowie Folter bis hin zum Tod, und damit eine Verfolgung im Sinne der GFK durch die sudanesischen Behörden drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der bereits erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie auch aufgrund der von staatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung jedenfalls ausgeschlossen.
- Am 05.12.2016 übermittelte die bevollmächtige Vertreterin des Beschwerdeführer per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer an die Landespolizeidirektion Wien gerichteten Versammlungsanzeige vom 29.11.2016 zu einer am 03.12.2016 in Wien stattgefundenen, gegen das Regime des Sudans gerichteten Versammlung vor. Diesem E-Mail waren Fotos angeschlossen, die den Beschwerdeführer als Träger von Transparenten zeigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er hat sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als der Südsudan noch kein völkerrechtlich anerkannter Staat war. Er war und ist sudanesischer Staatsangehöriger.1.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er hat sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als der Südsudan noch kein völkerrechtlich anerkannter Staat war. Er war und ist sudanesischer Staatsangehöriger. 1.
- Am 13.08.2008 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 16Abs.
1 lit. c der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.1.2. Am 13.08.2008 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 16
, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerber-informationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.1.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerber-informationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Mit dem am 20.04.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.
- 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-1404588-2/27E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen [Spruchpunkt A) I.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bezeichneten Bescheides wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wurde gemäß1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-1404588-2/27E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bezeichneten Bescheides wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) II.].Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 25.02.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)].Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) römisch zwei.].Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 25.02.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)]. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070-13, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung gegen Spruchpunkt A) I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070-13, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung gegen Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 1.
- Bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan war der Beschwerdeführer (nicht in führender Funktion) Mitglied in einer Studentenverbindung, die sich - nach seinen Angaben - kritisch gegenüber dem sudanesischen Regime gezeigt hat. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer bei dem Vorfall, bei dem ein Studentenführer ums Leben kam, anwesend und mehrere Male für einen längeren Zeitraum in einem Gefängnis inhaftiert war und er dort gefoltert oder misshandelt wurde. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat. 1.
- Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in Wien an Versammlungen "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivil Bevölkerung in Süd Kordofan/Sudan" (z. B. am 23.07.2011) teilgenommen hat und er nach wie vor Mitglied der "Sudanesischen Aktivist/Innen Wien" ist. Auch die öffentliche Teilnahme des Beschwerdeführers an Diskussionen mit kritischen Inhalten bezüglich des im Sudan herrschenden Regimes steht fest. Zuletzt hat der Beschwerdeführer aktiv am 03.12.2016 an einer der zuständigen Behörde angezeigten, gegenüber dem Regime des Sudans kritisch auftretenden Versammlung in 1010 Wien, Stock im Eisen Platz, teilgenommen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist zum gegebenen Zeitpunkt in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.11.
- Länderfeststellungen zum Sudan (Stand: 16.01.2016): Allgemeines: Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die
- Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-
- November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben. Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte. Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich. Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen. Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit
- In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt. (Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/ file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329&vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329&vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vergleiche International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]). Politische Lage: Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April
- Für den
- April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten. Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern. Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden. Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete). Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird. Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft
(1), Unabhängige
(3). Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF). Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am
- Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln. Am
- November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom
- Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen. Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland. Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur. Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an. Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an. Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten. Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People’s Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August
- Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten. Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP. (Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816&vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]). Sicherheitslage: Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement – North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF). Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar: Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am
- Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts. Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt. Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord. Am
- April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am
- April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers. Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen. Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis
- 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet. Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren. (Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen; http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture; http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]). Justiz/Korruption: Sicherheitsbehörden: Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. (Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]). Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung: Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention. Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften. In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung: Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden. (Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler, http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ? destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]). Armee/Wehrdienst: Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook – Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]). Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit: Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet. Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am
- September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu. Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt.Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Artikel 3, EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt. (Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 – Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.
- 2015).(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 – Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vergleiche Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.
- 2015). Haftbedingungen: Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt. (Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];). Todesstrafe: Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de /politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vergleiche dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff: 16.01.2015]). Religionsfreiheit: Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen. Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor. Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war. (Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_ upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook – Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi. net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de /politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015])./politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vergleiche dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]). Ethnische Minderheiten: Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan – vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und andere; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme. (Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan) Frauendiskriminierung: Homosexualität: Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch – soweit bekannt – seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung. (Quellen: Wikipedia, Homosexualität im Sudan, 20.09.2014, http://de.wik