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{'item': 'I403 1426798-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlI403 1426798-2 SpruchI403 1426798-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 588305110/1483298 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 588305110/1483298 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 26.04.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.04.2012 gab der Antragsteller auf Befragen zentral zu Protokoll, dass sein Onkel väterlicherseits im Jahre 1990 seinen Vater getötet habe, um ihm dessen Häuser wegnehmen zu können. Als er 27 Jahre alt geworden sei, habe er beschlossen, das Vermögen des Vaters, welches der Onkel weggenommen hatte, zurückzufordern. Als der Onkel von der Absicht erfahren habe, habe dieser einen Killer angeheuert, der ihn entführen und hätte töten sollen. Am 12.12.2010 sei dieser Killer von Regierungssoldaten erschossen worden. Daraufhin habe der Onkel eine andere Person damit beauftragt, ihn zu töten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.05.2012 gab der Antragsteller zu Protokoll, dass sein Onkel zu einem Geheimkult gehört habe und er Politiker gewesen sei. Er habe seinen Vater getötet und ihm das Vermögen weggenommen. Als er erwachsen geworden sei und sei dies im Jahr 2008 gewesen, sei er zum Onkel gegangen und habe ihn nach dem Vermögen des Vaters gefragt. Der Onkel habe ihm gesagt, dass er, wenn er es verlangen würde, das Leben verlieren könnte. Als dann jemand zu ihm nach Hause gekommen sei, sei er davongelaufen. Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte der Antragsteller weitere damit in Verbindung stehende Vorfälle oder weitere Gründe zur Flucht. Mit Bescheid vom 10.05.2012, Zl: 12 05.191-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 10.05.2012, Zl: 12 05.191-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 (

  1. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, (
  2. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, GZ: W105 1426798-1/29E die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, GZ: W105 1426798-1/29E die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gewährt, verschiedene Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. Am 18.03.2016 wurde im Wege des MigrantInnenvereins St. Marx eine Stellungnahme für den Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Asylverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 verwehrt gewesen sei, Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zu ermitteln und dass daher das BFA als Erstbehörde den Sachverhalt hätte ermitteln müssen. Aktuelle Länderfeststellungen wären gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gewesen. Der Beschwerdeführer stamme aus Abia State, gehöre dem Volk der Igbo an und sei seit April 2012 in Österreich. Er habe noch keine Gelegenheit für einen Sprachkurs gehabt, habe sich aber selbst Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er habe schon Geld für einen Deutschkurs gespart. Er habe in Nigeria 12 Jahre lang die Schule besucht und sei im Aneignen neuen Wissens und neuer Fähigkeiten gut. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit dem Magen, Schmerzen in der Hand und das Atmen falle ihm oft schwer; eine Diagnose sei aber noch ausständig und habe der Beschwerdeführer keine Versicherung. Ein Reisedokument besitze der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der innerstaatlichen Fluchtbewegungen und der verflossenen Zeit habe der Beschwerdeführer Kontakte nach Nigeria nicht pflegen können und würde es für ihn "keinen sozialen Empfangsraum" geben. In weiterer Folge wurde auf die Unsicherheit und Instabilität in Nigeria, insbesondere in der Biafra-Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, verwiesen und wurden dazu verschiedene Länderberichte aus den Jahren 2013 und 2014 zitiert. Zudem wurde auf einen Fernsehbericht vom 14.01.2016 verwiesen, wonach ein in den USA lebender Nigerianer bei der Einreise nach Nigeria inhaftiert worden sei. Weiters wurde auf nigerianische Zeitungsberichte von Dezember 2014 verwiesen, wonach einzelne, von Finnland nach Nigeria abgeschobene Personen wegen Vergehen gegen Ausreisebestimmungen bzw. wegen Gewaltvergehen inhaftiert worden seien. Die Einholung einer Meinung der Staatendokumentation zu diesen Berichten wurde beantragt.Am 18.03.2016 wurde im Wege des MigrantInnenvereins St. Marx eine Stellungnahme für den Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Asylverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 verwehrt gewesen sei, Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK zu ermitteln und dass daher das BFA als Erstbehörde den Sachverhalt hätte ermitteln müssen. Aktuelle Länderfeststellungen wären gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gewesen. Der Beschwerdeführer stamme aus Abia State, gehöre dem Volk der Igbo an und sei seit April 2012 in Österreich. Er habe noch keine Gelegenheit für einen Sprachkurs gehabt, habe sich aber selbst Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er habe schon Geld für einen Deutschkurs gespart. Er habe in Nigeria 12 Jahre lang die Schule besucht und sei im Aneignen neuen Wissens und neuer Fähigkeiten gut. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit dem Magen, Schmerzen in der Hand und das Atmen falle ihm oft schwer; eine Diagnose sei aber noch ausständig und habe der Beschwerdeführer keine Versicherung. Ein Reisedokument besitze der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der innerstaatlichen Fluchtbewegungen und der verflossenen Zeit habe der Beschwerdeführer Kontakte nach Nigeria nicht pflegen können und würde es für ihn "keinen sozialen Empfangsraum" geben. In weiterer Folge wurde auf die Unsicherheit und Instabilität in Nigeria, insbesondere in der Biafra-Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, verwiesen und wurden dazu verschiedene Länderberichte aus den Jahren 2013 und 2014 zitiert. Zudem wurde auf einen Fernsehbericht vom 14.01.2016 verwiesen, wonach ein in den USA lebender Nigerianer bei der Einreise nach Nigeria inhaftiert worden sei. Weiters wurde auf nigerianische Zeitungsberichte von Dezember 2014 verwiesen, wonach einzelne, von Finnland nach Nigeria abgeschobene Personen wegen Vergehen gegen Ausreisebestimmungen bzw. wegen Gewaltvergehen inhaftiert worden seien. Die Einholung einer Meinung der Staatendokumentation zu diesen Berichten wurde beantragt. Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2016 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des wiederholten Verkaufs von Kokain (§ 27 Abs. 1 (
  3. Fall) und Abs. 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2016 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des wiederholten Verkaufs von Kokain (Paragraph 27, Absatz eins, (
  4. Fall) und Absatz 3, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, zugestellt am 05.01.2017 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers (MigrantInnenverein St. Marx), wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Grundlage der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer keine Maßnahmen zu seiner Integration gesetzt habe und hier kein Familienleben führe. Seine Familie lebe in Nigeria. Eine berufliche Verankerung liege auch nicht vor.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, zugestellt am 05.01.2017 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers (MigrantInnenverein St. Marx), wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Grundlage der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer keine Maßnahmen zu seiner Integration gesetzt habe und hier kein Familienleben führe. Seine Familie lebe in Nigeria. Eine berufliche Verankerung liege auch nicht vor. Dagegen wurde am 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Flüchtling aus Nigeria und seit August 2008 in Österreich sei. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer seien relevante Faktoren im Sinne des Artikel 8 EMRK entstanden, eine entsprechende Abwägung fehle im angefochtenen Bescheid aber. Die belangte Behörde lege willkürlich alles zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Aktuell verhalte sich der Beschwerdeführer gut. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtswidrig sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien, sowie festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Es wurde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Dagegen wurde am 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Flüchtling aus Nigeria und seit August 2008 in Österreich sei. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer seien relevante Faktoren im Sinne des Artikel 8 EMRK entstanden, eine entsprechende Abwägung fehle im angefochtenen Bescheid aber. Die belangte Behörde lege willkürlich alles zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Aktuell verhalte sich der Beschwerdeführer gut. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG rechtswidrig sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien, sowie festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Es wurde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Abia State.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Abia State. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Seine Mutter und Schwester leben in Nigeria. Er verfügt über eine umfassende Schulbildung. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hält sich hier seit 2012 auf und verfügte, abgesehen von zwei Tagen im Jahr 2012, als er sich in Traiskirchen aufhielt, nie über einen ordentlichen Wohnsitz. Teilweise war er obdachlos gemeldet, teilweise in Schub- oder Strafhaft, teilweise gar nicht gemeldet. Dem Beschwerdeführer gelang keine Integration am Arbeitsmarkt. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, aber keine Deutschprüfung abgelegt bzw. keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer wurde zweimal (siehe Verfahrensgang) wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt; aktuell befindet er sich in Strafhaft. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bedeutet keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bedeutet keine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
  7. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. W105 1426798-1/29E vom 20.01.2016) zurückgegriffen werden, sowie auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.03.2016 und den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; er legte bislang kein Dokument vor, durch welches seine Identität nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt, in Österreich Verwandte zu haben. Zu seinem Privatleben brachte er in der Stellungnahme vom
  10. März 2016 vor, dass er seit April 2012 in Österreich sei, dass er sich selbst gute Grundkenntnisse in Deutsch zugelegt habe und dass er in Nigeria "keinen sozialen Empfangsraum" habe. In der Beschwerde vom 28.01.2017 wird dazu zunächst vorgebracht, dass er sich seit 2008 in Österreich aufhalte und Flüchtling sei. Beide Feststellungen sind aktenwidrig: weder wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Flüchtlings zuerkannt, noch hält er sich (vgl. dazu die Stellungnahme vom 18.03.2016, aber auch die Einvernahmen im Asylverfahren, in denen immer die Rede von einer Einreise nach Österreich im Jahr 2012 war) bereits seit 2008 im Bundesgebiet auf. Zur Integration wurde nur vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer aktuell gut verhalte und dass er den Anschluss in Nigeria verloren habe. Weitergehende Integrationsmerkmale wurden nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt, in Österreich Verwandte zu haben. Zu seinem Privatleben brachte er in der Stellungnahme vom
  11. März 2016 vor, dass er seit April 2012 in Österreich sei, dass er sich selbst gute Grundkenntnisse in Deutsch zugelegt habe und dass er in Nigeria "keinen sozialen Empfangsraum" habe. In der Beschwerde vom 28.01.2017 wird dazu zunächst vorgebracht, dass er sich seit 2008 in Österreich aufhalte und Flüchtling sei. Beide Feststellungen sind aktenwidrig: weder wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Flüchtlings zuerkannt, noch hält er sich vergleiche dazu die Stellungnahme vom 18.03.2016, aber auch die Einvernahmen im Asylverfahren, in denen immer die Rede von einer Einreise nach Österreich im Jahr 2012 war) bereits seit 2008 im Bundesgebiet auf. Zur Integration wurde nur vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer aktuell gut verhalte und dass er den Anschluss in Nigeria verloren habe. Weitergehende Integrationsmerkmale wurden nicht vorgebracht. All diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (abgesehen von der Behauptung, er sei ein Flüchtling und seit 2008 in Österreich – dabei scheint es sich aber um einen Kopierfehler zu handeln) werden von der erkennenden Richterin nicht in Zweifel gezogen und sind unstrittig. Sie ergeben aber nicht das Bild einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung. Das aktuelle Wohlverhalten wird dadurch in seiner Bedeutung reduziert, dass der Beschwerdeführer noch im September 2016 und damit vor einem halben Jahr Kokain verkaufte und dass er sich aktuell in Strafhaft befindet. Es ist glaubhaft, dass die Kontakte nach Nigeria, das er bereits 2010 verlassen hatte (er hielt sich zunächst in Griechenland auf), im Laufe der Zeit abgeschwächt wurden, dies ändert aber nichts am bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.2016 festgestellten Befund, dass der Beschwerdeführer in Nigeria noch Familie hat und ihm der Aufbau einer neuen Existenz offensteht. Eine Änderung des Sachverhaltes gegenüber diesem Erkenntnis wurde nicht behauptet. Soweit in der Stellungnahme auf die umfassende Schulbildung des Beschwerdeführers, welche ihm die Aneignung neuen Wissens erleichtere, Bezug genommen wird, sollte ihm diese auch die Anbindung an den nigerianischen Arbeitsmarkt erleichtern. Insgesamt liegen keinerlei Merkmale einer nachhaltigen Integration vor und legt das wiederholte strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers auch nahe, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Zwar wurde in der Stellungnahme vom März 2016 auf undefinierte bzw. undiagnostizierte Magenschmerzen, Schmerzen in der Hand und Probleme beim Atmen verwiesen, doch wurde in der Beschwerde der Gesundheitszustand nicht mehr erwähnt und der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich in Nigeria eine neue Existenz aufzubauen, nicht entgegengetreten. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus den im Paragraph 52, Absatz 9, FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Darüber hinaus wurde eine etwaige Rückkehrgefährdung im vorangegangenen Asylverfahren verneint. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, GZ: W105 1426798-1/29E finden sich Länderfeststellungen zu Nigeria, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand April 2015 beruhen. Ein Abgleich der Kapitel "Politisches System", "Wirtschaftslage", "Sicherheitslage (Boko Haram)", "Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit", "Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs", "Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung", "Religionsfreiheit", "Innerstaatliche Fluchtalternative", "Medizinische Versorgung", "Behandlung von Rückkehrern" und "Militärdienst" mit den gleichen Kapiteln im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand September 2016 ergibt, dass sich die Situation in Nigeria nicht verändert, insbesondere nicht verschlechtert hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Die mit Stellungnahme vom März 2016 ins Verfahren eingebrachten Medienberichte über Verhaftungen am Flughafen – deren Konnex zum Beschwerdeführer im Übrigen nicht ersichtlich ist bzw. deren Asylrelevanz auch zu hinterfragen wäre, da etwa eine Festnahme wegen des Verdachts einer Gewalttat keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bedeuten würde – wurden alle vor dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 veröffentlicht und sind daher per se nicht geeignet eine Änderung des Sachverhaltes aufzuzeigen. Eine neue inhaltliche Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen zu Nigeria erübrigt sich daher im gegenständlichen Fall.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oderihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istgemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oderdas Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Der mit "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" betitelte Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Der mit "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" betitelte Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: "Art. 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, GZ: W105 1426798-1/29E gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, GZ: W105 1426798-1/29E gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt; dies ist nicht der Fall und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Es steht daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Eine Rückkehrentscheidung kann auch einen Eingriff in das Privatleben darstellen. Im Einzelnen ergibt sich diesbezüglich unter Betrachtung der entscheidungsrelevanten Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG Folgendes:Eine Rückkehrentscheidung kann auch einen Eingriff in das Privatleben darstellen. Im Einzelnen ergibt sich diesbezüglich unter Betrachtung der entscheidungsrelevanten Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer hält sich knapp fünf Jahre in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  1. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine derart lange Aufenthaltsdauer aber nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hält sich knapp fünf Jahre in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen. vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine derart lange Aufenthaltsdauer aber nicht gegeben. -Strichaufzählung Grad der Integration Der Beschwerdeführer hat begonnen Deutsch zu lernen und hat einzelne Kontakte geschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Beim Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht von einer nachhaltigen Integration im österreichischen Bundesgebiet gesprochen werden. Er war nie am Arbeitsmarkt integriert und verfügte während der meisten Zeit seines Aufenthaltes über keinen ordentlichen Wohnsitz. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsland. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Nigeria Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, dass er aufgrund seiner siebenjährigen Abwesenheit Kontakte verloren und keinen "sozialen Empfangsraum" mehr hätte. Auch wenn das soziale Netzwerk abgenommen haben sollte, ist sicherlich noch von einzelnen Bindungen auszugehen bzw. steht dem kein enges soziales Netz in Österreich gegenüber. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich erneut in die dortige Gesellschaft zu integrieren. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal verurteilt, was das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wesentlich stärkt. -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint. -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH
  3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom
  4. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom
  5. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom
  6. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr eines Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung und arbeitsfähig und es befinden sich Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom
  7. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom
  8. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr eines Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung und arbeitsfähig und es befinden sich Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Erkenntnis vom
  9. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, klar, dass das FPG einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, nicht kennt. In dieser Entscheidung wird weiters ausgeführt:Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Erkenntnis vom
  10. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, klar, dass das FPG einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, nicht kennt. In dieser Entscheidung wird weiters ausgeführt: "Der Gesetzgeber sieht unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzes neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz im Regelfall (eine Ausnahme stellt die hier nicht näher zu behandelnde Konstellation nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 dar) keinen Bedarf an einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Wenn sie auch im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung dennoch von Amts wegen vorgesehen ist, so kann ihr demnach nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, so wie es bis
  11. Dezember 2013 durch die Erlassung der"Der Gesetzgeber sieht unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzes neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz im Regelfall (eine Ausnahme stellt die hier nicht näher zu behandelnde Konstellation nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 dar) keinen Bedarf an einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Wenn sie auch im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung dennoch von Amts wegen vorgesehen ist, so kann ihr demnach nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, so wie es bis
  12. Dezember 2013 durch die Erlassung der zielstaatsbezogenen asylrechtlichen Ausweisung der Fall war." ...... "Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG anderersetis ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (so im Ergebnis schon die hs. Beschlüsse vom
  13. Februar 2015, Ra 2015/21/005 , und vom
  14. Juni 2015, Ra 2015/21/0059-0062)"."Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG anderersetis ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (so im Ergebnis schon die hs. Beschlüsse vom
  15. Februar 2015, Ra 2015/21/005 , und vom
  16. Juni 2015, Ra 2015/21/0059-0062)". Auch wenn zwischen dem Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten versagt wurde, und dem gegenständlichen Erkenntnis ein Jahr liegt, so wäre es aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht dennoch nur dann berechtigt, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen, wenn in diesem Zeitraum eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre. Eine entsprechende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (zB Erkrankung) bzw. in Bezug auf die Situation in Nigeria wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Es liegen darauf aufbauend auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer Unzulässigkeit der Abschiebung ausgegangen werden muss.Auch wenn zwischen dem Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten versagt wurde, und dem gegenständlichen Erkenntnis ein Jahr liegt, so wäre es aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht dennoch nur dann berechtigt, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen, wenn in diesem Zeitraum eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre. Eine entsprechende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (zB Erkrankung) bzw. in Bezug auf die Situation in Nigeria wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Es liegen darauf aufbauend auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer Unzulässigkeit der Abschiebung ausgegangen werden muss. In der Beschwerde wurde zwar eine Erörterung aktueller Länderfeststellungen mit dem Beschwerdeführer verlangt, doch wurde weder eine Veränderung der Situation ins Treffen geführt noch ein entsprechender Konnex zum Beschwerdeführer hergestellt. Die in der Stellungnahme vom März 2016 zitierten Länderfeststellungen waren bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens; die der Stellungnahme beigelegten Medienberichte sind aus dem Jahr 2014 bzw. vom 14.01.2016 und können daher auch keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes seit dem 20.01.2016 bescheinigen. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Berichten erübrigt sich daher bzw. steht dem die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 entgegen. Die in der Beschwerde beantragte Einholung einer Meinung der Staatendokumentation kann daher unterbleiben. Zudem wurde in der Beschwerde selbst zwar beantragt, die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen, doch wurde dies mit keinem Wort untermauert. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, was faktisch und rechtlich unmöglich ist, wurde diese doch gar nicht aberkannt und kam der Beschwerde daher automatisch aufschiebende Wirkung zu. Zur mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung kann die aktuelle Situation bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als geklärt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Integrationsmerkmale (Aufenthalt von 5 Jahren, eigenständiges Erlernen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache) sind unbestritten, können aber angesichts der von den Höchstgerichten entwickelten Leitlinien und der zweimaligen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Ein Familienleben in Österreich liegt nicht vor, auch dieser Umstand steht fest. Der Verwaltungsgerichtshof hatte beispielsweise in dem Fall eines Drittstaatsangehörigen nach sechsjährigem Aufenthalt trotz Deutschkenntnissen und Integrationsbemühungen es für nicht unvertretbar gehalten, eine Aufenthaltsbeendigung zu beschließen; dies konnte auch ohne mündliche Verhandlung festgestellt werden (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7). Im Falle eines anderen Drittstaatsangehörigen, bei dem ein sechsjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ebenso unbestritten war wie die Selbsterhaltungsfähigkeit, wurde ebenfalls die Revision gegen eine ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung, mit der die in erster Instanz verhängte Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, zurückgewiesen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10). In diesem Zusammenhang wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern diese sind – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den zwei gerade erwähnten Drittstaatsangehörigen über unverkennbar geringere Integrationsbemühungen (nur knapp 5jähriger Aufenthalt, keine Selbsterhaltungsfähigkeit, Freiheitsstrafen) verfügt, kann auch im gegenständlichen Fall auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, da ein anderer Ausgang des Verfahrens auch bei einem guten persönlichen Eindruck anhand der zitierten höchstgerichtlichen Leitlinien nicht möglich ist. Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184), dessen Sachverhalt dem gegenständlichen sehr ähnlich ist: Der damalige Revisionswerber befand sich seit fünf Jahren in Österreich und war zweimal (Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei und Vergehen der Körperverletzung) strafgerichtlich verurteilt worden; seine Straftaten mögen zwar schwerer wiegen als jene des Beschwerdeführers, doch verfügte der Revisionswerber über eine nachhaltigere Aufenthaltsverfestigung (etwa in Form von guten Deutschkenntnissen, einem österreichischen Freundeskreis und einer Integration am Arbeitsmarkt). Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen hatte, zurück und führte dazu aus: "Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt aber weder ein Fall vor, in dem das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat, noch hat er selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen aufgestellt, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte [ ] noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war."Nachdem der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den zwei gerade erwähnten Drittstaatsangehörigen über unverkennbar geringere Integrationsbemühungen (nur knapp 5jähriger Aufenthalt, keine Selbsterhaltungsfähigkeit, Freiheitsstrafen) verfügt, kann auch im gegenständlichen Fall auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, da ein anderer Ausgang des Verfahrens auch bei einem guten persönlichen Eindruck anhand der zitierten höchstgerichtlichen Leitlinien nicht möglich ist. Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184), dessen Sachverhalt dem gegenständlichen sehr ähnlich ist: Der damalige Revisionswerber befand sich seit fünf Jahren in Österreich und war zweimal (Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei und Vergehen der Körperverletzung) strafgerichtlich verurteilt worden; seine Straftaten mögen zwar schwerer wiegen als jene des Beschwerdeführers, doch verfügte der Revisionswerber über eine nachhaltigere Aufenthaltsverfestigung (etwa in Form von guten Deutschkenntnissen, einem österreichischen Freundeskreis und einer Integration am Arbeitsmarkt). Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen hatte, zurück und führte dazu aus: "Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt aber weder ein Fall vor, in dem das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat, noch hat er selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen aufgestellt, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte [ ] noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war." Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens: In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der darin festgelegten zweiwöchigen Frist verfassungswidrig sei. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt. Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10), abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10), abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1426798.2.00

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