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{'item': 'I403 2139475-1'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlI403 2139475-1 SpruchI403 2139475-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Nigeria verlassen zu haben, weil seine muslimischen Freunde, welche immer mit Bomben und Waffen trainiert haben würden, ihm gesagt haben würden, dass er mitmachen solle. Dies habe er nicht gewollt und er sei in der Folge dann mit Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab keine Auskunft über seine Reiseroute, bestritt aber die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen zu haben. Er habe Nigeria Ende November 2015 verlassen, einen Reisepass habe er nie besessen.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Nigeria verlassen zu haben, weil seine muslimischen Freunde, welche immer mit Bomben und Waffen trainiert haben würden, ihm gesagt haben würden, dass er mitmachen solle. Dies habe er nicht gewollt und er sei in der Folge dann mit Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab keine Auskunft über seine Reiseroute, bestritt aber die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen zu haben. Er habe Nigeria Ende November 2015 verlassen, einen Reisepass habe er nie besessen. Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführer am 05.10.2016 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein, der Volksgruppe der Igbo anzugehören und Christ zu sein. In Nigeria würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Sein Bruder habe einen Supermarkt, bei dem er auch gearbeitet habe. Über das Internet halte er Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie würde berichten, dass die Situation immer schlimmer werde. Boko Haram würde die Leute terrorisieren und täglich viele umbringen. In Österreich habe er keine Kontakte, er besuche einen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung, manchmal verkaufe er Zeitungen. In Nigeria habe er zwölf Jahre die Schule besucht und dann Kunst studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärte, aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Anambra zu stammen. Dort sei er in die Schule gegangen. Er habe auch eine Zeit lang in Lagos gewohnt, wo sein Bruder lebe. Dann habe er in XXXX studiert. Seine Mutter lebe noch in XXXX. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in XXXX mit einigen Leuten Fußball gespielt habe. Nach dem Spiel sei ihm gesagt worden, dass er ein Mitglied von Boko Haram werden müsse und in weiterer Folge Aufträge, wie z.B. das Legen von Bomben, von ihnen bekommen würde. Er würde diese Aufträge am Fußballplatz übermittelt bekommen. Der Beschwerdeführer habe pro forma zugestimmt, sei dann aber aus Angst nie mehr auf diesen Fußballplatz zurückgekehrt. Daraufhin würden diese Leute gesagt haben, er würde Boko Haram verlassen haben und würden sie ihn gedrängt haben, wieder Fußball spielen zu kommen. Er sei aber nie wieder dorthin gegangen. Wäre er zur Polizei gegangen, würden sie vielleicht auch seine Familie bedroht haben. Daher habe er sich entschlossen, die Stadt gänzlich zu verlassen. Er sei nach Lagos zu seinem Bruder und habe danach mit einem Diplomvorbereitungskurs in XXXX begonnen. Nach dem ersten Jahr des Studiums sei er im Urlaub wieder nach Lagos und dort habe ihn jemand gesehen, der ihn wieder bedroht habe. Er glaube, es würde eine Verbindung zu den Leuten in XXXX geben. Er kenne nur die Vornamen der Leute, auch ihn selbst würden sie nur unter seinem Vornamen kennen. Sie würden allerdings sein Gesicht kennen. Boko Haram sei untereinander vernetzt und bediene sich der Magie. Der Beschwerdeführer gab an, sich nirgendwo in Nigeria sicher zu fühlen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert.Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführer am 05.10.2016 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein, der Volksgruppe der Igbo anzugehören und Christ zu sein. In Nigeria würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Sein Bruder habe einen Supermarkt, bei dem er auch gearbeitet habe. Über das Internet halte er Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie würde berichten, dass die Situation immer schlimmer werde. Boko Haram würde die Leute terrorisieren und täglich viele umbringen. In Österreich habe er keine Kontakte, er besuche einen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung, manchmal verkaufe er Zeitungen. In Nigeria habe er zwölf Jahre die Schule besucht und dann Kunst studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärte, aus dem Dorf römisch 40 im Bundesstaat Anambra zu stammen. Dort sei er in die Schule gegangen. Er habe auch eine Zeit lang in Lagos gewohnt, wo sein Bruder lebe. Dann habe er in römisch 40 studiert. Seine Mutter lebe noch in römisch 40 . Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in römisch 40 mit einigen Leuten Fußball gespielt habe. Nach dem Spiel sei ihm gesagt worden, dass er ein Mitglied von Boko Haram werden müsse und in weiterer Folge Aufträge, wie z.B. das Legen von Bomben, von ihnen bekommen würde. Er würde diese Aufträge am Fußballplatz übermittelt bekommen. Der Beschwerdeführer habe pro forma zugestimmt, sei dann aber aus Angst nie mehr auf diesen Fußballplatz zurückgekehrt. Daraufhin würden diese Leute gesagt haben, er würde Boko Haram verlassen haben und würden sie ihn gedrängt haben, wieder Fußball spielen zu kommen. Er sei aber nie wieder dorthin gegangen. Wäre er zur Polizei gegangen, würden sie vielleicht auch seine Familie bedroht haben. Daher habe er sich entschlossen, die Stadt gänzlich zu verlassen. Er sei nach Lagos zu seinem Bruder und habe danach mit einem Diplomvorbereitungskurs in römisch 40 begonnen. Nach dem ersten Jahr des Studiums sei er im Urlaub wieder nach Lagos und dort habe ihn jemand gesehen, der ihn wieder bedroht habe. Er glaube, es würde eine Verbindung zu den Leuten in römisch 40 geben. Er kenne nur die Vornamen der Leute, auch ihn selbst würden sie nur unter seinem Vornamen kennen. Sie würden allerdings sein Gesicht kennen. Boko Haram sei untereinander vernetzt und bediene sich der Magie. Der Beschwerdeführer gab an, sich nirgendwo in Nigeria sicher zu fühlen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert. Mit Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger und Christ sei, sowie dass seine Identität nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bis November 2015 in Nigeria gelebt, wo noch immer seine Mutter und sein Bruder leben würden. Den vorgebrachten Fluchtgründen wurde die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Nigerias seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt sei. Es könne ebenso wenig festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde oder einen Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem in Österreich über keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten Bindungen.Mit Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger und Christ sei, sowie dass seine Identität nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bis November 2015 in Nigeria gelebt, wo noch immer seine Mutter und sein Bruder leben würden. Den vorgebrachten Fluchtgründen wurde die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Nigerias seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt sei. Es könne ebenso wenig festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde oder einen Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem in Österreich über keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten Bindungen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 28.10.2016 Beschwerde erhoben und Rechtsanwalt Mag. Michael STANZL Vollmacht erteilt. Der Bescheid wurde dem gesamten Inhalt und Umfang nach und hinsichtlich sämtlicher Spruchteile wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund von Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsannahme und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nur in pauschaler und unkonkreter Weise eingegangen worden sei. Er habe sehr wohl glaubhaft gemacht, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Wie sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ergebe, stelle in Nigeria der Terror der islamistisch-terroristischen Gruppierung Boko Haram das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Die Terrorbedrohung durch Boko Haram habe sich seit 2015 weiter verstärkt. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde sehr konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seiner Bedrohung durch Mitglieder der Boko Haram und die Untätigkeit der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit diesen konkreten Bedrohungen gemacht. Der Beschwerdeführer sei daher Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, weil er sich aus wohlbegründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes befinde. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich auch um asylrechtsrelevante Verfolgung, da wegen mangelnder Effizienz der Polizeikräfte oder anderer staatlicher Kontrollorgane davon ausgegangen werden könne, dass die Polizei nicht im Stande wäre, den Asylwerber vor Übergriffen effektiv zu schützen. Für den Beschwerdeführer könne auch keine inländische Fluchtalternative angenommen werden. Der bekämpfte Bescheid enthalte auch zu den für die Rückkehrentscheidung relevanten Fragen der Aufenthaltsdauer, der tatsächlichen Ausgestaltung des vom Beschwerdeführer in Österreich geführten Privat- und Familienlebens sowie dessen Intensität und Schutzwürdigkeit, aber vor allem zum Grad seiner Integration in Österreich, der Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben in Österreich und zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, keine ausreichend begründeten Feststellungen. Dies widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Privat- und Familienleben nicht ausreichend auseinandergesetzt und dazu keinerlei konkrete Feststellungen getroffen. Ein Abschiebungshindernis würde bereits dann bestehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Nach der Judikatur des EUGH würde es je nach den Umständen auch ausreichen, zu belegen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen in ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsse. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Es wurde daher beantragt, das BVwG wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben wird; in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zulässig ist.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 28.10.2016 Beschwerde erhoben und Rechtsanwalt Mag. Michael STANZL Vollmacht erteilt. Der Bescheid wurde dem gesamten Inhalt und Umfang nach und hinsichtlich sämtlicher Spruchteile wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund von Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsannahme und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nur in pauschaler und unkonkreter Weise eingegangen worden sei. Er habe sehr wohl glaubhaft gemacht, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Wie sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ergebe, stelle in Nigeria der Terror der islamistisch-terroristischen Gruppierung Boko Haram das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Die Terrorbedrohung durch Boko Haram habe sich seit 2015 weiter verstärkt. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde sehr konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seiner Bedrohung durch Mitglieder der Boko Haram und die Untätigkeit der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit diesen konkreten Bedrohungen gemacht. Der Beschwerdeführer sei daher Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, weil er sich aus wohlbegründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes befinde. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich auch um asylrechtsrelevante Verfolgung, da wegen mangelnder Effizienz der Polizeikräfte oder anderer staatlicher Kontrollorgane davon ausgegangen werden könne, dass die Polizei nicht im Stande wäre, den Asylwerber vor Übergriffen effektiv zu schützen. Für den Beschwerdeführer könne auch keine inländische Fluchtalternative angenommen werden. Der bekämpfte Bescheid enthalte auch zu den für die Rückkehrentscheidung relevanten Fragen der Aufenthaltsdauer, der tatsächlichen Ausgestaltung des vom Beschwerdeführer in Österreich geführten Privat- und Familienlebens sowie dessen Intensität und Schutzwürdigkeit, aber vor allem zum Grad seiner Integration in Österreich, der Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben in Österreich und zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, keine ausreichend begründeten Feststellungen. Dies widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Privat- und Familienleben nicht ausreichend auseinandergesetzt und dazu keinerlei konkrete Feststellungen getroffen. Ein Abschiebungshindernis würde bereits dann bestehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Nach der Judikatur des EUGH würde es je nach den Umständen auch ausreichen, zu belegen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen in ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsse. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Es wurde daher beantragt, das BVwG wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben wird; in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.11.2016 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Am 18.01.2017 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von Mitgliedern der Boko Haram verfolgt würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Anambra State, lebte aber auch in anderen Regionen Nigerias. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 12.10.2016 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er hat aktuell Augenbeschwerden, leidet aber an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Nigeria leben Verwandte des Beschwerdeführers; zu seinem in Lagos lebenden Bruder hält er Kontakt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ist in Österreich nicht nachhaltig integriert. Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer nicht von Boko Haram verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  4. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  5. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  6. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding MissionUKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html).UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und der schlechten wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und der schlechten wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Der Beschwerdeführer erklärte, aus XXXX in Anambra State zu stammen; in der mündlichen Verhandlung erklärte er auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass er dort die anglikanische Kirche namens S.S. XXXX besucht habe. Diese Angaben ließen sich durch öffentliche Quellen im Internet bestätigen. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Anambra State stammt.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Der Beschwerdeführer erklärte, aus römisch 40 in Anambra State zu stammen; in der mündlichen Verhandlung erklärte er auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass er dort die anglikanische Kirche namens S.S. römisch 40 besucht habe. Diese Angaben ließen sich durch öffentliche Quellen im Internet bestätigen. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Anambra State stammt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria wegen Boko Haram verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, da die Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar geschildert und im Laufe des Verfahrens gesteigert worden sei. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde "sehr konkrete und nachvollziehbare Angaben" getätigt und die Fluchtgründe "genügend substantiiert, schlüssig und plausibel" geschildert habe; diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Dem Beschwerdeführer gelang es auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2017 nicht, überzeugend darzulegen, dass er in der Vergangenheit von Mitgliedern von Boko Haram bedroht worden war. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den folgenden Erwägungen zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist: Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben nach (entsprechend der Einvernahme durch das BFA am 05.10.2016 und der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017) aus XXXX in Anambra State. Von dort aus sei er nach XXXX in Niger State gereist, danach nach Lagos und dann wieder zurück in den Anambra State, konkret nach XXXX, wo er ein Jahr studierte. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Nigeria gelebt hat, so gab er etwa den Namen der Universität von Awka korrekt zu Protokoll. Ebenso ist plausibel, dass seine Mutter in XXXX und sein Bruder in Lagos leben. Diese biographischen Details sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig.Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben nach (entsprechend der Einvernahme durch das BFA am 05.10.2016 und der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017) aus römisch 40 in Anambra State. Von dort aus sei er nach römisch 40 in Niger State gereist, danach nach Lagos und dann wieder zurück in den Anambra State, konkret nach römisch 40 , wo er ein Jahr studierte. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Nigeria gelebt hat, so gab er etwa den Namen der Universität von Awka korrekt zu Protokoll. Ebenso ist plausibel, dass seine Mutter in römisch 40 und sein Bruder in Lagos leben. Diese biographischen Details sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund schildert. So erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA am 05.10.2016: "An einem Abend habe ich mit Leuten Fußball gespielt. Das war in XXXX. Einige Leute von uns gehörten zur Boko Haram. Das wusste ich zu diesem Zeitpunkt aber nicht. Sie waren Informanten der Boko Haram. Diese haben uns dann eingeladen auf Orangen und Karotten. Ich bin mitgegangen, ohne über deren wahre Absichten Bescheid zu wissen. Dort wurde uns dann gesagt, dass wir Mitglieder von Boko Haram werden müssen. Sie sagten, ich soll bei ihnen Mitglied werden und für sie ein Informant werden. Dann haben sie gesagt, dass ich in weiterer Folge Aufträge von ihnen bekäme, wie z.B. irgendwo Bomben zu legen. Sie haben mir gesagt, dass sie mir diese Aufträge über andere Informanten am Fußballplatz überbringen würden. Ich habe dann pro forma zugestimmt, bin dann aber nach Hause gegangen und aus Angst nie mehr auf diesen Fußballplatz zurückgekehrt. Dann haben diese Leute von der Boko Haram gesagt, ich hätte ihre Gruppe verlassen und würde Geheimnisse dieser Gruppe nach draußen tragen, zumal ich ja die Mitglieder dieser Gruppe jetzt kannte. Sie wollten dann unbedingt, dass ich wieder Fußball spielen zu ihnen komme, doch mir war klar, dass ich, wenn ich das tue, ich mich ihnen ausliefere. Ich bin dann nie wieder dorthin gegangen Fußball spielen und ließ ihnen ausrichten, dass ich keine Zeit hätte [ ]"Anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund schildert. So erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA am 05.10.2016: "An einem Abend habe ich mit Leuten Fußball gespielt. Das war in römisch 40 . Einige Leute von uns gehörten zur Boko Haram. Das wusste ich zu diesem Zeitpunkt aber nicht. Sie waren Informanten der Boko Haram. Diese haben uns dann eingeladen auf Orangen und Karotten. Ich bin mitgegangen, ohne über deren wahre Absichten Bescheid zu wissen. Dort wurde uns dann gesagt, dass wir Mitglieder von Boko Haram werden müssen. Sie sagten, ich soll bei ihnen Mitglied werden und für sie ein Informant werden. Dann haben sie gesagt, dass ich in weiterer Folge Aufträge von ihnen bekäme, wie z.B. irgendwo Bomben zu legen. Sie haben mir gesagt, dass sie mir diese Aufträge über andere Informanten am Fußballplatz überbringen würden. Ich habe dann pro forma zugestimmt, bin dann aber nach Hause gegangen und aus Angst nie mehr auf diesen Fußballplatz zurückgekehrt. Dann haben diese Leute von der Boko Haram gesagt, ich hätte ihre Gruppe verlassen und würde Geheimnisse dieser Gruppe nach draußen tragen, zumal ich ja die Mitglieder dieser Gruppe jetzt kannte. Sie wollten dann unbedingt, dass ich wieder Fußball spielen zu ihnen komme, doch mir war klar, dass ich, wenn ich das tue, ich mich ihnen ausliefere. Ich bin dann nie wieder dorthin gegangen Fußball spielen und ließ ihnen ausrichten, dass ich keine Zeit hätte [ ]" Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend abändert, dass er das Geschehen von XXXX in ein Dorf namens XXXX verlegt, das im Internet nicht zu finden ist. Seinen Angaben nach handle es sich um ein Dorf in Niger State, dessen Hauptstadt XXXX ist. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer nie einen wirklich plausiblen Grund dafür nennt, warum er sich in XXXX bzw. im Niger State aufgehalten habe. Gegenüber dem BFA meinte er, er habe sich sein Heimatland ansehen wollen und sei daher in den Norden gereist, wo er Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Zur erkennenden Richterin meinte er auf Nachfrage, dass er sich im Norden aufgehalten habe, um seinem Bruder beim Verkauf von Telefonen zu helfen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder in Lagos lebem würde, meinte er dann, dass er mit "brother" nicht seinen leiblichen Bruder, sondern seinen Cousin meine. Dies ist schon wenig plausibel, war doch in den vorhergehenden Einvernahmen nie die Rede von einem Cousin oder einem anderen Verwandten, der ihn zum Fußballspiel begleitet hätte.Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend abändert, dass er das Geschehen von römisch 40 in ein Dorf namens römisch 40 verlegt, das im Internet nicht zu finden ist. Seinen Angaben nach handle es sich um ein Dorf in Niger State, dessen Hauptstadt römisch 40 ist. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer nie einen wirklich plausiblen Grund dafür nennt, warum er sich in römisch 40 bzw. im Niger State aufgehalten habe. Gegenüber dem BFA meinte er, er habe sich sein Heimatland ansehen wollen und sei daher in den Norden gereist, wo er Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Zur erkennenden Richterin meinte er auf Nachfrage, dass er sich im Norden aufgehalten habe, um seinem Bruder beim Verkauf von Telefonen zu helfen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder in Lagos lebem würde, meinte er dann, dass er mit "brother" nicht seinen leiblichen Bruder, sondern seinen Cousin meine. Dies ist schon wenig plausibel, war doch in den vorhergehenden Einvernahmen nie die Rede von einem Cousin oder einem anderen Verwandten, der ihn zum Fußballspiel begleitet hätte. Ein klarer Widerspruch tritt zu Tage, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gibt, dass er nach dem Rekrutierungsversuch durch Boko Haram noch zwei- bis dreimal zum Fußballspielen gegangen sei. In der Einvernahme durch das BFA hatte er klargestellt, dass er nie mehr zum Fußballplatz gegangen sei. Irritierend ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht wirklich in der Lage war, anzugeben, wann sich der Vorfall ereignet habe. Gegenüber dem BFA erwähnte er dann noch, dass er in Lagos einmal bedroht worden sei und dass es eine Beziehung zu den Leuten aus XXXX geben würde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dies noch gesteigert, indem er erklärte, dass er auch in Anambra State am Universitätsgelände persönlich bedroht worden sei.Gegenüber dem BFA erwähnte er dann noch, dass er in Lagos einmal bedroht worden sei und dass es eine Beziehung zu den Leuten aus römisch 40 geben würde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dies noch gesteigert, indem er erklärte, dass er auch in Anambra State am Universitätsgelände persönlich bedroht worden sei. Gegenüber dem BFA hatte der Beschwerdeführer auch gemeint, dass er den Boko Haram Terroristen nur mit dem Vornamen bekannt sei; demgegenüber legte er vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass die Terroristen am Fußballplatz Fotos gemacht und sich nach den Namen erkundigt haben würden. Auch hier ist eine Steigerung des Vorbringens erkennbar und wird deutlich, dass es sich nicht um ein real erlebtes Geschehen handelt. Dagegen spricht auch, dass das Vorbringen vollkommen unrealistisch ist, wenn man die Gegebenheiten in Nigeria betrachtet. Es mag durchaus vereinzelte Vorfälle mit Boko Haram in Niger State (zB. Medienbericht vom 01.10.2017; abrufbar unter http://www.thisdaylive.com/index.php/2017/01/01/suspected-boko-haram-gunmen-invade-villages-in-niger-state/, allerdings bestritten durch die Polizei, siehe http://www.premiumtimesng.com/regional/north-central/219465-no-boko-haram-attack-niger-police.html; Zugriff jeweils am 26.01.2017) geben, doch ist Niger State keine zentrale Ausgangsbasis für die Terrorgruppe (vgl. dazu die obigen Länderfeststellungen, die in Einklang mit der UNHCR-Empfehlung Boko Haram v.a. im Nordosten des Landes verorten).Dagegen spricht auch, dass das Vorbringen vollkommen unrealistisch ist, wenn man die Gegebenheiten in Nigeria betrachtet. Es mag durchaus vereinzelte Vorfälle mit Boko Haram in Niger State (zB. Medienbericht vom 01.10.2017; abrufbar unter http://www.thisdaylive.com/index.php/2017/01/01/suspected-boko-haram-gunmen-invade-villages-in-niger-state/, allerdings bestritten durch die Polizei, siehe http://www.premiumtimesng.com/regional/north-central/219465-no-boko-haram-attack-niger-police.html; Zugriff jeweils am 26.01.2017) geben, doch ist Niger State keine zentrale Ausgangsbasis für die Terrorgruppe vergleiche dazu die obigen Länderfeststellungen, die in Einklang mit der UNHCR-Empfehlung Boko Haram v.a. im Nordosten des Landes verorten). Es ist aber insbesondere vollkommen unglaubhaft, dass Boko Haram in einer Region, in der sie nicht an der Macht sind, Mitglieder der christlichen Glaubensgemeinschaft zu rekrutieren versuchen sollten. Dieses Vorbringen findet auch keinen Niederschlag in den Länderberichten. Ebenso wenig plausibel ist es, dass der Beschwerdeführer – wenn man tatsächlich annehmen würde, dass es in XXXX zu einer Konfrontation mit Boko Haram gekommen wäre - sowohl in Lagos als auch in Anambra State weiterhin von deren Mitgliedern verfolgt würde. Dies ist angesichts der Größe des Landes und der Person des Beschwerdeführers, der keine exponierte Stellung eingenommen hat, schlichtweg absurd.Ebenso wenig plausibel ist es, dass der Beschwerdeführer – wenn man tatsächlich annehmen würde, dass es in römisch 40 zu einer Konfrontation mit Boko Haram gekommen wäre - sowohl in Lagos als auch in Anambra State weiterhin von deren Mitgliedern verfolgt würde. Dies ist angesichts der Größe des Landes und der Person des Beschwerdeführers, der keine exponierte Stellung eingenommen hat, schlichtweg absurd. Darüber hinaus würde man selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit der nigerianischen Behörden ausgehen müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Polizei nichts gegen Boko Haram unternehme und von dieser unterwandert sei, widerspricht den Länderfeststellungen und Medienberichten, denen zufolge die Sicherheitsbehörden äußerst rigide und in aller Härte gegen den Terror der Boko Haram vorgehen. Auch wenn die militärischen und polizeilichen Interventionen im Norden des Landes Boko Haram noch nicht vollkommen verdrängen konnte, kann daraus noch nicht auf eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit in Bezug auf die anderen Regionen des Landes geschlossen werden. Warum es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen sein sollte, sich in XXXX an die Sicherheitsbehörden zu wenden und diese zum Fußballplatz zu weisen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.Darüber hinaus würde man selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit der nigerianischen Behörden ausgehen müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Polizei nichts gegen Boko Haram unternehme und von dieser unterwandert sei, widerspricht den Länderfeststellungen und Medienberichten, denen zufolge die Sicherheitsbehörden äußerst rigide und in aller Härte gegen den Terror der Boko Haram vorgehen. Auch wenn die militärischen und polizeilichen Interventionen im Norden des Landes Boko Haram noch nicht vollkommen verdrängen konnte, kann daraus noch nicht auf eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit in Bezug auf die anderen Regionen des Landes geschlossen werden. Warum es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen sein sollte, sich in römisch 40 an die Sicherheitsbehörden zu wenden und diese zum Fußballplatz zu weisen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall in der Vergangenheit nicht so zugetragen hat, wie er es gegenüber den Behörden und dem Gericht schildert. Eine Bedrohung durch Boko Haram im Falle einer Rückkehr des christlichen und aus Anambra State stammenden Beschwerdeführers kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden von ihm in der mündlichen Verhandlung explizit verneint. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über Familie, seine Mutter lebt in XXXX, sein Bruder in Lagos. Der Beschwerdeführer kann daher auf Unterstützung zurückgreifen. Er hat eine für Nigeria umfassende Schulbildung genossen und sollte in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über Familie, seine Mutter lebt in römisch 40 , sein Bruder in Lagos. Der Beschwerdeführer kann daher auf Unterstützung zurückgreifen. Er hat eine für Nigeria umfassende Schulbildung genossen und sollte in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Gesundheitlich klagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nur über Augenbeschwerden; er habe vom Arzt Augentropfen bekommen. Eine Diagnose liegt allerdings noch nicht vor, der Beschwerdeführer war auch noch bei keinem Facharzt. Daher kann aktuell nicht von einer schweren Erkrankung ausgegangen werden, die zu bleibenden Schäden führen könnte. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung zwar, dass Boko Haram in ganz Nigeria und nicht nur im Norden/Nordosten des Landes aktiv sei und Menschen töten würde, doch steht dies im Widerspruch zu den allgemein zugänglichen Quellen und unterließ der Beschwerdeführer es, dies durch Berichte nachzuweisen. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es auch in einzelnen außerhalb der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa liegenden Regionen des Landes (beispielsweise in Abuja) zu Anschlägen von Boko Haram kommen kann, bedeutet dies dennoch nicht, dass in diesen Gebieten eine Rekrutierung von Christen stattfindet und man der Verfolgung durch Boko Haram hilflos ausgeliefert ist. Der Versuch des Beschwerdeführers, der Regierung und den Sicherheitsbehörden Nigerias zu unterstellen, dass sie Boko Haram indirekt unterstützen und die Tötung von Christen nicht verhindern würden, steht in Widerspruch zu allen dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Berichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus September 2016, welches im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und hier auszugweise zitiert wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung durch Boko Haram könnte durchaus unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aufgrund der Religion gesehen werden, doch ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Niger State, Anambra State und Lagos von Boko Haram bedroht worden ist. Abgesehen davon, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, rechtfertigt es – vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria – aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz: Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine Überprüfung einer etwaigen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung aus dem Jahr 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer ist in Anambra State aufgewachsen und hat dort auch familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat auch in Lagos familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur ein Jahr abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur ein Jahr abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wurde der belangten Behörde in der Beschwerde zwar vorgeworfen, das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend gewürdigt zu haben, doch außer allgemeinen Textteilen und Hinweisen auf Judikatur findet sich im Beschwerdeschriftsatz kein konkretes Vorbringen zum Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verwandten in Österreich, nach der Absolvierung einer Deutschprüfung oder einer regelmäßigen Beschäftigung. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, doch kann alleine daraus noch nicht auf eine nachhaltige Integration geschlossen werden, welche nach einem Aufenthalt von einem Jahr auch kaum zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Besondere Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang in Nigeria sind aber ebenso wenig zu erkennen wie eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Fortsetzung einer Therapie in Österreich bedürfen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Augen hat und Augentropfen verschrieben bekommen hat, reicht nicht aus, um eine schwere Erkrankung anzunehmen, zumal keine Diagnose oder fachärztliche Behandlung vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Besondere Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang in Nigeria sind aber ebenso wenig zu erkennen wie eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Fortsetzung einer Therapie in Österreich bedürfen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Augen hat und Augentropfen verschrieben bekommen hat, reicht nicht aus, um eine schwere Erkrankung anzunehmen, zumal keine Diagnose oder fachärztliche Behandlung vorliegt. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2139475.1.00

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