4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Nigeria verlassen zu haben, weil seine muslimischen Freunde, welche immer mit Bomben und Waffen trainiert haben würden, ihm gesagt haben würden, dass er mitmachen solle. Dies habe er nicht gewollt und er sei in der Folge dann mit Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab keine Auskunft über seine Reiseroute, bestritt aber die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen zu haben. Er habe Nigeria Ende November 2015 verlassen, einen Reisepass habe er nie besessen.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Nigeria verlassen zu haben, weil seine muslimischen Freunde, welche immer mit Bomben und Waffen trainiert haben würden, ihm gesagt haben würden, dass er mitmachen solle. Dies habe er nicht gewollt und er sei in der Folge dann mit Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab keine Auskunft über seine Reiseroute, bestritt aber die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen zu haben. Er habe Nigeria Ende November 2015 verlassen, einen Reisepass habe er nie besessen. Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführer am 05.10.2016 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein, der Volksgruppe der Igbo anzugehören und Christ zu sein. In Nigeria würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Sein Bruder habe einen Supermarkt, bei dem er auch gearbeitet habe. Über das Internet halte er Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie würde berichten, dass die Situation immer schlimmer werde. Boko Haram würde die Leute terrorisieren und täglich viele umbringen. In Österreich habe er keine Kontakte, er besuche einen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung, manchmal verkaufe er Zeitungen. In Nigeria habe er zwölf Jahre die Schule besucht und dann Kunst studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärte, aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Anambra zu stammen. Dort sei er in die Schule gegangen. Er habe auch eine Zeit lang in Lagos gewohnt, wo sein Bruder lebe. Dann habe er in XXXX studiert. Seine Mutter lebe noch in XXXX. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in XXXX mit einigen Leuten Fußball gespielt habe. Nach dem Spiel sei ihm gesagt worden, dass er ein Mitglied von Boko Haram werden müsse und in weiterer Folge Aufträge, wie z.B. das Legen von Bomben, von ihnen bekommen würde. Er würde diese Aufträge am Fußballplatz übermittelt bekommen. Der Beschwerdeführer habe pro forma zugestimmt, sei dann aber aus Angst nie mehr auf diesen Fußballplatz zurückgekehrt. Daraufhin würden diese Leute gesagt haben, er würde Boko Haram verlassen haben und würden sie ihn gedrängt haben, wieder Fußball spielen zu kommen. Er sei aber nie wieder dorthin gegangen. Wäre er zur Polizei gegangen, würden sie vielleicht auch seine Familie bedroht haben. Daher habe er sich entschlossen, die Stadt gänzlich zu verlassen. Er sei nach Lagos zu seinem Bruder und habe danach mit einem Diplomvorbereitungskurs in XXXX begonnen. Nach dem ersten Jahr des Studiums sei er im Urlaub wieder nach Lagos und dort habe ihn jemand gesehen, der ihn wieder bedroht habe. Er glaube, es würde eine Verbindung zu den Leuten in XXXX geben. Er kenne nur die Vornamen der Leute, auch ihn selbst würden sie nur unter seinem Vornamen kennen. Sie würden allerdings sein Gesicht kennen. Boko Haram sei untereinander vernetzt und bediene sich der Magie. Der Beschwerdeführer gab an, sich nirgendwo in Nigeria sicher zu fühlen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert.Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführer am 05.10.2016 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein, der Volksgruppe der Igbo anzugehören und Christ zu sein. In Nigeria würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Sein Bruder habe einen Supermarkt, bei dem er auch gearbeitet habe. Über das Internet halte er Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie würde berichten, dass die Situation immer schlimmer werde. Boko Haram würde die Leute terrorisieren und täglich viele umbringen. In Österreich habe er keine Kontakte, er besuche einen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung, manchmal verkaufe er Zeitungen. In Nigeria habe er zwölf Jahre die Schule besucht und dann Kunst studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärte, aus dem Dorf römisch 40 im Bundesstaat Anambra zu stammen. Dort sei er in die Schule gegangen. Er habe auch eine Zeit lang in Lagos gewohnt, wo sein Bruder lebe. Dann habe er in römisch 40 studiert. Seine Mutter lebe noch in römisch 40 . Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in römisch 40 mit einigen Leuten Fußball gespielt habe. Nach dem Spiel sei ihm gesagt worden, dass er ein Mitglied von Boko Haram werden müsse und in weiterer Folge Aufträge, wie z.B. das Legen von Bomben, von ihnen bekommen würde. Er würde diese Aufträge am Fußballplatz übermittelt bekommen. Der Beschwerdeführer habe pro forma zugestimmt, sei dann aber aus Angst nie mehr auf diesen Fußballplatz zurückgekehrt. Daraufhin würden diese Leute gesagt haben, er würde Boko Haram verlassen haben und würden sie ihn gedrängt haben, wieder Fußball spielen zu kommen. Er sei aber nie wieder dorthin gegangen. Wäre er zur Polizei gegangen, würden sie vielleicht auch seine Familie bedroht haben. Daher habe er sich entschlossen, die Stadt gänzlich zu verlassen. Er sei nach Lagos zu seinem Bruder und habe danach mit einem Diplomvorbereitungskurs in römisch 40 begonnen. Nach dem ersten Jahr des Studiums sei er im Urlaub wieder nach Lagos und dort habe ihn jemand gesehen, der ihn wieder bedroht habe. Er glaube, es würde eine Verbindung zu den Leuten in römisch 40 geben. Er kenne nur die Vornamen der Leute, auch ihn selbst würden sie nur unter seinem Vornamen kennen. Sie würden allerdings sein Gesicht kennen. Boko Haram sei untereinander vernetzt und bediene sich der Magie. Der Beschwerdeführer gab an, sich nirgendwo in Nigeria sicher zu fühlen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert. Mit Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger und Christ sei, sowie dass seine Identität nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bis November 2015 in Nigeria gelebt, wo noch immer seine Mutter und sein Bruder leben würden. Den vorgebrachten Fluchtgründen wurde die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Nigerias seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt sei. Es könne ebenso wenig festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde oder einen Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem in Österreich über keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten Bindungen.Mit Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger und Christ sei, sowie dass seine Identität nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bis November 2015 in Nigeria gelebt, wo noch immer seine Mutter und sein Bruder leben würden. Den vorgebrachten Fluchtgründen wurde die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Nigerias seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt sei. Es könne ebenso wenig festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde oder einen Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem in Österreich über keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten Bindungen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 28.10.2016 Beschwerde erhoben und Rechtsanwalt Mag. Michael STANZL Vollmacht erteilt. Der Bescheid wurde dem gesamten Inhalt und Umfang nach und hinsichtlich sämtlicher Spruchteile wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund von Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsannahme und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nur in pauschaler und unkonkreter Weise eingegangen worden sei. Er habe sehr wohl glaubhaft gemacht, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Wie sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ergebe, stelle in Nigeria der Terror der islamistisch-terroristischen Gruppierung Boko Haram das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Die Terrorbedrohung durch Boko Haram habe sich seit 2015 weiter verstärkt. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde sehr konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seiner Bedrohung durch Mitglieder der Boko Haram und die Untätigkeit der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit diesen konkreten Bedrohungen gemacht. Der Beschwerdeführer sei daher Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, weil er sich aus wohlbegründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes befinde. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich auch um asylrechtsrelevante Verfolgung, da wegen mangelnder Effizienz der Polizeikräfte oder anderer staatlicher Kontrollorgane davon ausgegangen werden könne, dass die Polizei nicht im Stande wäre, den Asylwerber vor Übergriffen effektiv zu schützen. Für den Beschwerdeführer könne auch keine inländische Fluchtalternative angenommen werden. Der bekämpfte Bescheid enthalte auch zu den für die Rückkehrentscheidung relevanten Fragen der Aufenthaltsdauer, der tatsächlichen Ausgestaltung des vom Beschwerdeführer in Österreich geführten Privat- und Familienlebens sowie dessen Intensität und Schutzwürdigkeit, aber vor allem zum Grad seiner Integration in Österreich, der Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben in Österreich und zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, keine ausreichend begründeten Feststellungen. Dies widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Privat- und Familienleben nicht ausreichend auseinandergesetzt und dazu keinerlei konkrete Feststellungen getroffen. Ein Abschiebungshindernis würde bereits dann bestehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Nach der Judikatur des EUGH würde es je nach den Umständen auch ausreichen, zu belegen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen in ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsse. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Es wurde daher beantragt, das BVwG wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers
G 2005 stattgegeben wird; in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria
G 2005 nicht zulässig ist.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 28.10.2016 Beschwerde erhoben und Rechtsanwalt Mag. Michael STANZL Vollmacht erteilt. Der Bescheid wurde dem gesamten Inhalt und Umfang nach und hinsichtlich sämtlicher Spruchteile wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund von Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsannahme und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nur in pauschaler und unkonkreter Weise eingegangen worden sei. Er habe sehr wohl glaubhaft gemacht, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Wie sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ergebe, stelle in Nigeria der Terror der islamistisch-terroristischen Gruppierung Boko Haram das größte Sicherheitsproblem des Landes dar. Die Terrorbedrohung durch Boko Haram habe sich seit 2015 weiter verstärkt. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde sehr konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seiner Bedrohung durch Mitglieder der Boko Haram und die Untätigkeit der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit diesen konkreten Bedrohungen gemacht. Der Beschwerdeführer sei daher Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, weil er sich aus wohlbegründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes befinde. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich auch um asylrechtsrelevante Verfolgung, da wegen mangelnder Effizienz der Polizeikräfte oder anderer staatlicher Kontrollorgane davon ausgegangen werden könne, dass die Polizei nicht im Stande wäre, den Asylwerber vor Übergriffen effektiv zu schützen. Für den Beschwerdeführer könne auch keine inländische Fluchtalternative angenommen werden. Der bekämpfte Bescheid enthalte auch zu den für die Rückkehrentscheidung relevanten Fragen der Aufenthaltsdauer, der tatsächlichen Ausgestaltung des vom Beschwerdeführer in Österreich geführten Privat- und Familienlebens sowie dessen Intensität und Schutzwürdigkeit, aber vor allem zum Grad seiner Integration in Österreich, der Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben in Österreich und zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, keine ausreichend begründeten Feststellungen. Dies widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Privat- und Familienleben nicht ausreichend auseinandergesetzt und dazu keinerlei konkrete Feststellungen getroffen. Ein Abschiebungshindernis würde bereits dann bestehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Nach der Judikatur des EUGH würde es je nach den Umständen auch ausreichen, zu belegen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen in ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsse. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Es wurde daher beantragt, das BVwG wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben wird; in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.11.2016 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Am 18.01.2017 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von Mitgliedern der Boko Haram verfolgt würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und der schlechten wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung durch Boko Haram könnte durchaus unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aufgrund der Religion gesehen werden, doch ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Niger State, Anambra State und Lagos von Boko Haram bedroht worden ist. Abgesehen davon, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, rechtfertigt es – vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria – aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz: Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine Überprüfung einer etwaigen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und wiederholte UNHCR im Oktober 2016 die Empfehlung aus dem Jahr 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer ist in Anambra State aufgewachsen und hat dort auch familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat auch in Lagos familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur ein Jahr abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur ein Jahr abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wurde der belangten Behörde in der Beschwerde zwar vorgeworfen, das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend gewürdigt zu haben, doch außer allgemeinen Textteilen und Hinweisen auf Judikatur findet sich im Beschwerdeschriftsatz kein konkretes Vorbringen zum Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verwandten in Österreich, nach der Absolvierung einer Deutschprüfung oder einer regelmäßigen Beschäftigung. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, doch kann alleine daraus noch nicht auf eine nachhaltige Integration geschlossen werden, welche nach einem Aufenthalt von einem Jahr auch kaum zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Besondere Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang in Nigeria sind aber ebenso wenig zu erkennen wie eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Fortsetzung einer Therapie in Österreich bedürfen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Augen hat und Augentropfen verschrieben bekommen hat, reicht nicht aus, um eine schwere Erkrankung anzunehmen, zumal keine Diagnose oder fachärztliche Behandlung vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Besondere Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang in Nigeria sind aber ebenso wenig zu erkennen wie eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Fortsetzung einer Therapie in Österreich bedürfen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Augen hat und Augentropfen verschrieben bekommen hat, reicht nicht aus, um eine schwere Erkrankung anzunehmen, zumal keine Diagnose oder fachärztliche Behandlung vorliegt. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2139475.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.