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{'item': 'L503 2108179-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§§ 67§ 6§ 58§ 17Art 130§ 111§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlL503 2108179-1 SpruchL503 2108179-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: "Z. GmbH & Co KG"). Mit angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung

§§ 67Abs.

10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Als Gründe führte die SGKK an, dass im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds durch Meldung der AK festgestellt worden sei, der BF habe im angeführten Zeitraum die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin L.") nicht ordentlich angemeldet und die Beiträge abzuführen. Hätte der BF die Anmeldung und Abrechnung entsprechend seiner Meldepflicht durchgeführt, wäre der nun bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt noch einbringlich gewesen, da die Firma in diesem Zeitraum noch liquide gewesen sei. Nach Aufforderung, Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen würden, habe der BF zwar Gründe vorgebracht, welche jedoch nicht für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung geeignet gewesen seien. Auf eine letztmalige Aufforderung, Unterlagen beizubringen, habe es keine Reaktion mehr gegeben, weshalb nun die persönliche Haftung des BF nach §§ 67 Abs. 10 ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: "Z. GmbH & Co KG"). Mit angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung

Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Als Gründe führte die SGKK an, dass im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds durch Meldung der AK festgestellt worden sei, der BF habe im angeführten Zeitraum die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin L.") nicht ordentlich angemeldet und die Beiträge abzuführen. Hätte der BF die Anmeldung und Abrechnung entsprechend seiner Meldepflicht durchgeführt, wäre der nun bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt noch einbringlich gewesen, da die Firma in diesem Zeitraum noch liquide gewesen sei. Nach Aufforderung, Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen würden, habe der BF zwar Gründe vorgebracht, welche jedoch nicht für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung geeignet gewesen seien. Auf eine letztmalige Aufforderung, Unterlagen beizubringen, habe es keine Reaktion mehr gegeben, weshalb nun die persönliche Haftung des BF nach Paragraphen 67, Absatz 10, ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.

  1. Dem ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 02.12.2014 erstmals informierte, dass aus den Beiträgen Jänner 2011 bis Dezember 2011 und Juni 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 4.403,17 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, der BF habe im angeführten Zeitraum Dienstnehmer falsch abgerechnet und abgeführt. Hätte der BF seine Meldepflicht ordnungsgemäß durchgeführt, wäre der nun bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen. Bis zur Insolvenzeröffnung seien die Beiträge nämlich rechtzeitig und vollständig abgeführt worden. Die SGKK forderte den BF auf, den Rückstand bis spätestens 16.12.2014 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden.
  2. Dem ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 02.12.2014 erstmals informierte, dass aus den Beiträgen Jänner 2011 bis Dezember 2011 und Juni 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 4.403,17 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, der BF habe im angeführten Zeitraum Dienstnehmer falsch abgerechnet und abgeführt. Hätte der BF seine Meldepflicht ordnungsgemäß durchgeführt, wäre der nun bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen. Bis zur Insolvenzeröffnung seien die Beiträge nämlich rechtzeitig und vollständig abgeführt worden. Die SGKK forderte den BF auf, den Rückstand bis spätestens 16.12.2014 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden.
  3. Mit Schreiben an die SGKK vom 15.01.2015 wandte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass wesentliche Verfahrensfehler vorliegen würden, da die grundsätzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung bzw. der Landesabgabenordnung nicht eingehalten worden seien und er berufe sich auf die §§ 9 Abs 1, 115, 166 und
  4. Mit Schreiben an die SGKK vom 15.01.2015 wandte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass wesentliche Verfahrensfehler vorliegen würden, da die grundsätzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung bzw. der Landesabgabenordnung nicht eingehalten worden seien und er berufe sich auf die Paragraphen 9, Absatz eins, 115, 166 und 183 BAO. Weiter führte der BF begründend aus, der Vertreter der Gesellschaft müsse die Abgabenbehörde keinesfalls bevorzugen und eine schuldhafte Haftung könne nur insofern entstehen, als der Beschuldigte quotenmäßig die Abgabenbehörde benachteiligt hätte. Darüber hinaus sei am 02.03.2012 seitens der Familie ein Betrag in Höhe von € 200.000,- der Firmengruppe aus Privatmitteln zugeführt worden. Für die Geltendmachung der Haftung sei auch ein Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Obliegenheiten und dem Abgabenausfall erforderlich. Dies könne nur angenommen werden, wenn Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt worden seien. Nur die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht könne zur Haftung nach § 9 führen. Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb oder Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit könnten nicht Grundlage einer Abgabenhaftung sein.Für die Geltendmachung der Haftung sei auch ein Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Obliegenheiten und dem Abgabenausfall erforderlich. Dies könne nur angenommen werden, wenn Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt worden seien. Nur die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht könne zur Haftung nach Paragraph 9, führen. Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb oder Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit könnten nicht Grundlage einer Abgabenhaftung sein. Die offene von der Behörde aufgestellte Haftung stelle eine Konkursforderung dar, den BF treffe aus den voran gestellten Gründen keine Abgabenverpflichtung, da er kein pflichtwidriges Verhalten gesetzt habe. Aufgrund des Konkursverfahrens seien Zahlungen von Jänner 2011 bis Juni 2012 nicht mehr zulässig gewesen, da ansonsten eine strafbare Gläubigerverletzung stattgefunden hätte. Es werde daher der Antrag gestellt, den Betrag in Höhe von € 4.403,17 auszusetzen.
  5. Mit E-Mail vom 27.01.2015 ersuchte die SGKK den BF unter Hinweis darauf, dass den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer die Verpflichtung treffe, darzulegen, weshalb er nicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Beitragsschulden und zur vollständigen Erstattung der Anmeldung der Arbeitnehmer und der Beibringung entsprechender Beweisanbote habe Sorge tragen können, letztmalig um Übermittlung von Unterlagen bis 30.01.2015, 12:00 mittags, und führte u.a. aus, es werde nicht die Ungleichbehandlung, sondern die Meldepflichtverletzung geltend gemacht. Der nun offene Betrag sei schon reduziert um die Quotenzahlung und die Zahlung des Insolvenzentgeltfonds.
  6. Mit E-Mail vom 16.02.2015 übersendete der BF den gesamten Schriftverkehr in der Angelegenheit Dienstnehmerin L. zu deren kollektivvertraglicher Einstufung bzw nachträglicher Forderungsanmeldungen. Der BF ersuche nochmalig um Abstandnahme von der Vorschreibung.
  7. Per E-Mail vom 18.03.2015 übermittelte die SGKK dem BF einen Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis der Konkurssache zu XXXX, in welchem ersichtlich sei, dass die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben als Insolvenzforderung anerkannt worden sei und als vollstreckbar gelte. Ein Einspruch hinsichtlich des Inhalts der Prüfung hätte zum Zeitpunkt der Anmeldung im Insolvenzverfahren stattfinden müssen. Die SGKK ersuche den BF nochmals, bis zum 03.04.2015 Unterlagen zu übermitteln, ansonsten würde ein Bescheid erlassen werden.
  8. Per E-Mail vom 18.03.2015 übermittelte die SGKK dem BF einen Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis der Konkurssache zu römisch 40 , in welchem ersichtlich sei, dass die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben als Insolvenzforderung anerkannt worden sei und als vollstreckbar gelte. Ein Einspruch hinsichtlich des Inhalts der Prüfung hätte zum Zeitpunkt der Anmeldung im Insolvenzverfahren stattfinden müssen. Die SGKK ersuche den BF nochmals, bis zum 03.04.2015 Unterlagen zu übermitteln, ansonsten würde ein Bescheid erlassen werden.
  9. Gegen den Bescheid der SGKK vom 14.04.2015 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 14.05.2015 Beschwerde und führte wörtlich aus: "Namens und Auftrags unseres Mandanten des Herrn XXXX erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 14.04.2015 Haftung gem. §§ 67 Abs. 10 das Rechtmittel der Beschwerde. Angefochten wird der gesamte Bescheid. Es wird beantragt den Bescheid aufzuheben."
  10. Gegen den Bescheid der SGKK vom 14.04.2015 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 14.05.2015 Beschwerde und führte wörtlich aus: "Namens und Auftrags unseres Mandanten des Herrn römisch 40 erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 14.04.2015 Haftung gem. Paragraphen 67, Absatz 10, das Rechtmittel der Beschwerde. Angefochten wird der gesamte Bescheid. Es wird beantragt den Bescheid aufzuheben."
  11. Daraufhin erging am 18.05.2015 eine E-Mail der SGKK folgenden Inhalts an den BF: "Mit dieser Mitteilung wird Ihnen ein Verbesserungsauftrag zur Einbringung einer Beschwerde, welche die mit den Mindestinhalten einer Beschwerde iSd § 9 VwGVG enthält, erteilt. Für eine den Vorgaben des § 9 VwGVG (insb. Abs. 1 Z. 3 und 5) entsprechende ordentliche und vollständige Beschwerde wird Ihnen eine Frist bis zum 29.05.2015 gegeben. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen wird Ihre Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen."
  12. Daraufhin erging am 18.05.2015 eine E-Mail der SGKK folgenden Inhalts an den BF: "Mit dieser Mitteilung wird Ihnen ein Verbesserungsauftrag zur Einbringung einer Beschwerde, welche die mit den Mindestinhalten einer Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG enthält, erteilt. Für eine den Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG (insb. Absatz eins, Ziffer 3 und 5) entsprechende ordentliche und vollständige Beschwerde wird Ihnen eine Frist bis zum 29.05.2015 gegeben. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen wird Ihre Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen."
  13. Am 20.05.2015 legte der BF durch seinen Vertreter die verbesserte Beschwerde vor und gab hierzu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass am 14.05.2015 innerhalb offener Frist per E-Mail Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2015 erhoben worden sei. Begründend gab der BF an, dass er zunächst auf seine Stellungnahme vom 15.01.2015 verweise. Weiters führte dieser aus, dass die Beitragsvorschreibung auf einer unrichtigen Feststellung seitens der Abgabenprüfer basiere und die tatsächlichen Gegebenheiten hier nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorschreibung basiere darauf, dass eine Dienstnehmerin seitens der Abgabenprüfung als Filialleiterin berechnet worden sei, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Die Dienstnehmerin sei lediglich aushilfsweise für einen Zeitraum von zwei Wochen als Krankheitsvertretung als Filialleiterin tätig gewesen. In der übrigen Zeit wäre die Dienstnehmerin ohne besondere Bestellung zur Geschäftsführerin bzw Filialleiterin angestellt gewesen. Diese Tatsache könne durch zahlreiche Zeugen jederzeit bezeugt werden. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht bzw habe diesbezüglich nicht vorgelegen, da die Meldungen entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt seien. Der BF sei zudem über den Ausgang der Abgabenprüfung nicht informiert worden und das Prüfergebnis sei seitens des Masseverwalters ohne Zustimmung des BF aus verwaltungsökonomischen Gründen anerkannt worden. Aus einem der GKK vorliegendem Anmeldeverzeichnis sei eindeutig zu ersehen, dass die Gebietskrankenkassen vorrangig bedient worden seien und teilweise sogar besser gestellt worden seien als alle anderen Gläubiger. Aus dem Umstand, dass seitens der Familie hohe Kapitalbeträge einbezahlt worden seien, aus denen die GKK-Beiträge entrichtet worden seien, sei in der Begründung des Bescheides keinesfalls eingegangen worden. Der Bescheid erweise sich sohin als mangelhaft. Der BF bitte daher um stattgebende Erledigung seiner Beschwerde.
  14. Am 09.06.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. ausführte, dass entgegen dem Einwand des BF alleine aus dem Anmeldeverzeichnis keine Prüfung der Gleichbehandlung erfolgen könne. Hierfür seien einige Informationen mehr, wie beispielsweise Zahlungsflüsse im Haftungszeitraum, notwendig. Darüber hinaus stütze sich die mit Bescheid geltend gemachte Haftung nicht auf die Ungleichbehandlung, sondern auf die Meldepflichtverletzung. Das Insolvenzverfahren sei erst mit 13.07.2012 über die Z. GmbH & Co KG eröffnet worden, weshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gläubigergleichbehandlung sehr wohl Zahlungen geleistet werden hätten dürfen, aber auch dieser Einwand beziehe sich auf die Ungleichbehandlung und nicht auf die Meldepflichtverletzung. Da auch in der Beschwerde keine Unterlagen zur Prüfung der Meldepflichtverletzung vorgelegt wurden, stelle die Salzburger Gebietskrankenkasse daher die Anträge -Strichaufzählung die Beschwerde abzuweisen und -Strichaufzählung den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF war seit 22.11.2004 unbeschränkt haftender Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG. Über die Z. GmbH & Co KG wurde am 13.07.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Infolge Vermögenslosigkeit wurde die Firma mit Beschluss des zuständigen LG vom 28.03.2015 gelöscht. Im Insolvenzverfahren wurde nach gemeinsamer Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nach Meldung der Arbeiterkammer vom Masseverwalter anerkannt, dass der BF es unterlassen hat, die Dienstnehmerin L. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 ordentlich anzumelden und die Beiträge in der entsprechenden Höhe an die SGKK abzuführen. Im Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis des LG S. vom 16.03.2015 wurden die Forderungen der SGKK festgestellt. Nach Abzug der Quote und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ist der im Bescheid vom 14.04.2015, persönlich übergeben am 17.04.2015, ersichtliche Betrag von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen ab 05.11.2013, 7,88% p.a. aus € 3.831,63, uneinbringlich bei der Gesellschaft und vollstreckbar. Bis zur Insolvenzeröffnung wurden die Beiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.05.2015 Beschwerde. Der BF übermittelte der SGKK weder nach zweimaliger Aufforderung noch im Rahmen der Beschwerde Beweisanbote zur Prüfung der Meldepflichtverletzung – wie beispielsweise eine Liquiditätsaufstellung – bzw. wurde vom BF eine Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Obliegenheiten (Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nicht behauptet. Seitens der Familie des BF wurde ein Betrag in der Höhe von € 200.000,- aus Privatmitteln zugeführt und der BF brachte einen E-Mail-Verkehr zur nachträglichen Forderungsanmeldung der Dienstnehmerin L. im Konkursverfahren bei.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus denen sich die getroffenen Feststellungen unstrittig ergeben. Insbesondere befinden sich im Akt auch entsprechende Firmenbuchauszüge und Rückstandsausweise. Im Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis der Konkurssache zu XXXX des LG S. vom 16.03.2015 werden die angemeldeten Forderungen der SGKK festgestellt und gelten als vollstreckbar. Eine Besserstellung der SGKK im Vergleich zu anderen Gläubigern ist entgegen den Ausführungen des BF daraus nicht erkennbar und damit nicht nachvollziehbar.Im Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis der Konkurssache zu römisch 40 des LG S. vom 16.03.2015 werden die angemeldeten Forderungen der SGKK festgestellt und gelten als vollstreckbar. Eine Besserstellung der SGKK im Vergleich zu anderen Gläubigern ist entgegen den Ausführungen des BF daraus nicht erkennbar und damit nicht nachvollziehbar.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen zum Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung und zum Geltungsbereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes: § 1 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph eins, Absatz eins, BAO lautet:

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 1 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, ASVG lautet: Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung. 3.3. Rechtliche Grundlagen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge und zur Haftung für Beitragsschulden: § 58 Abs. 5 ASVG zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge lautet:
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67 Abs. 10 zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten lautet:Paragraph 67, Absatz 10, zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.5.
  2. Zur Berufung auf die Bundesabgabenordnung: Insoweit der BF sich auf die BAO ( §§ 9 und 80 BAO; §§ 115, 166 und 183 BAO) beruft, verweist das erkennende Gericht darauf, dass diese für das Abgabenrecht normiert ist; gesetzliche Grundlage in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten stellen hingegen das ASVG und das AVG (§§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG; §§ 37 ff, 45 f und 55 AVG) dar. Da hier aber das Begehren des BF deutlich erkennbar war, schadet die falsche Bezeichnung jedoch nicht (vgl. OGH vom 11.11.1998 zu Zl. 9Ob272/98k).Insoweit der BF sich auf die BAO ( Paragraphen 9 und 80 BAO; Paragraphen 115, 166 und 183 BAO) beruft, verweist das erkennende Gericht darauf, dass diese für das Abgabenrecht normiert ist; gesetzliche Grundlage in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten stellen hingegen das ASVG und das AVG (Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG; Paragraphen 37, ff, 45 f und 55 AVG) dar. Da hier aber das Begehren des BF deutlich erkennbar war, schadet die falsche Bezeichnung jedoch nicht vergleiche OGH vom 11.11.1998 zu Zl. 9Ob272/98k). 3.5.
  3. Zur Behauptung des Nichtvorliegens einer schuldhaften Meldepflichtverletzung und damit des Fehlens einer jeglichen Grundlage einer Haftung des BF: Mit dem SRÄG 2010 normierte der Gesetzgeber mit § 58 Abs. 5 eine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung im ASVG (in Kraft getreten am 01.08.2010). Für Zeiträume ab 01.08.2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5 (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 90 zu § 67 ASVG).Mit dem SRÄG 2010 normierte der Gesetzgeber mit Paragraph 58, Absatz 5, eine dem Paragraph 80, BAO entsprechende Bestimmung im ASVG (in Kraft getreten am 01.08.2010). Für Zeiträume ab 01.08.2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 58, Absatz 5, (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 90 zu Paragraph 67, ASVG). § 67 Abs. 10 umfasst den Kreis der Vertreter juristischer Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH. Im Hinblick auf den erklärten Normzweck des SRÄG 2010 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch § 58 Abs. 5 mit "VertreterInnen juristischer Personen" die zur Vertretung berufenen iSd § 67 Abs. 10 gemeint hat (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu § 67 ASVG).Paragraph 67, Absatz 10, umfasst den Kreis der Vertreter juristischer Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH. Im Hinblick auf den erklärten Normzweck des SRÄG 2010 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch Paragraph 58, Absatz 5, mit "VertreterInnen juristischer Personen" die zur Vertretung berufenen iSd Paragraph 67, Absatz 10, gemeint hat (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu Paragraph 67, ASVG).

§ 67Abs.

10 ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Als ehemaliger Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Z. GmbH & Co KG als Primärschuldnerin haftender Vertreter im Sinne der §§ 58 Abs. 5 und 67 Abs. 10 ASVG.Als ehemaliger Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Z. GmbH & Co KG als Primärschuldnerin haftender Vertreter im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 5 und 67 Absatz 10, ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften. Der BF wäre

§ 111Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 34 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und die Dienstnehmerin L. ordentlich anzumelden und die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen.Der BF wäre

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und die Dienstnehmerin L. ordentlich anzumelden und die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen. Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass der BF als Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haftet, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung reicht aus und ist schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF als Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198).Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass der BF als Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haftet, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung reicht aus und ist schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF als Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198). Der BF ist zwar im Recht, wenn er einwendet, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht Grundlage für die Abgabenhaftung sein könne. Werden Beiträge nicht entrichtet, weil der Vertretene über keine liquiden Mittel verfügt, so trifft den Vertreter grundsätzlich kein Verschulden iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Ein Verschulden (oder die Schuldlosigkeit) des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist nämlich für die Haftung nach Abs. 10 ebenso wenig von Bedeutung, wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen (vgl. dazu VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).Der BF ist zwar im Recht, wenn er einwendet, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht Grundlage für die Abgabenhaftung sein könne. Werden Beiträge nicht entrichtet, weil der Vertretene über keine liquiden Mittel verfügt, so trifft den Vertreter grundsätzlich kein Verschulden iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Ein Verschulden (oder die Schuldlosigkeit) des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist nämlich für die Haftung nach Absatz 10, ebenso wenig von Bedeutung, wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen vergleiche dazu VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Allerdings ist dem BF in der Frage des Verschuldens entgegen zu halten, dass sich ein Meldepflichtiger – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Die SGKK hat dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner obliegenden Pflichten (Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge) ohne sein Verschulden nicht möglich war. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF Unterlagen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerin L. und der nachträglichen Forderungsanmeldung im Konkursverfahren vor. Diese waren aber für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung nicht verwertbar. Einer nochmaligen Aufforderung zur Übermittlung von Beweisen ist der BF nicht nachgekommen. Da dem BF als Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der ordentlichen Anmeldung der Dienstnehmerin L., gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; VwGH vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist der BF in keiner Phase des Verfahrens, auch nicht im Rahmen der Beschwerde, nachgekommen.Allerdings ist dem BF in der Frage des Verschuldens entgegen zu halten, dass sich ein Meldepflichtiger – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Die SGKK hat dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner obliegenden Pflichten (Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge) ohne sein Verschulden nicht möglich war. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF Unterlagen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerin L. und der nachträglichen Forderungsanmeldung im Konkursverfahren vor. Diese waren aber für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung nicht verwertbar. Einer nochmaligen Aufforderung zur Übermittlung von Beweisen ist der BF nicht nachgekommen. Da dem BF als Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der ordentlichen Anmeldung der Dienstnehmerin L., gehindert gewesen wäre (Paragraph 1298, ABGB; VwGH vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist der BF in keiner Phase des Verfahrens, auch nicht im Rahmen der Beschwerde, nachgekommen. Unbegründet ist auch das Vorbringen des BF zur Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Dem Standpunkt der SGKK folgend hätten die offenen Beitragszahlungen sehr wohl geleistet werden dürfen, da das Insolvenzverfahren erst mit 13.07.2012 eröffnet wurde. Entsprechend den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmerin L. durch den BF einbringlich gewesen wären. Zum einen war das Insolvenzverfahren über die Z. GmbH noch nicht eröffnet und wurden die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig und vollständig abgeführt und zum anderen wurde eine Vermögenslosigkeit des BF zum Zeitpunkt, in dem die Meldeverpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, vom BF im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Unbegründet ist auch das Vorbringen des BF zur Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Dem Standpunkt der SGKK folgend hätten die offenen Beitragszahlungen sehr wohl geleistet werden dürfen, da das Insolvenzverfahren erst mit 13.07.2012 eröffnet wurde. Entsprechend den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmerin L. durch den BF einbringlich gewesen wären. Zum einen war das Insolvenzverfahren über die Z. GmbH noch nicht eröffnet und wurden die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig und vollständig abgeführt und zum anderen wurde eine Vermögenslosigkeit des BF zum Zeitpunkt, in dem die Meldeverpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, vom BF im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Zum Einwand des BF, es liege überhaupt keine Meldepflichtverletzung vor und dass der Masseverwalter die Forderung ohne seine Zustimmung anerkannt habe, ist auszuführen, dass die SGKK nicht verpflichtet war, die Berechtigung dieses Anspruchs zu hinterfragen oder weitere Beweise aufzunehmen, zumal der BF bzw. der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen auch nicht bestritten hat. Es ist daher ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OGH vom 26.03.2003 zu Zl. 3 Ob 282/02w zu § 61 Konkursordnung (jetzt: § 61 Insolvenzordnung), nach der der Gemeinschuldner bei der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung diese Forderung bestreiten muss, wenn er die Rechtfolgen des § 61 IO vermeiden will.Zum Einwand des BF, es liege überhaupt keine Meldepflichtverletzung vor und dass der Masseverwalter die Forderung ohne seine Zustimmung anerkannt habe, ist auszuführen, dass die SGKK nicht verpflichtet war, die Berechtigung dieses Anspruchs zu hinterfragen oder weitere Beweise aufzunehmen, zumal der BF bzw. der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen auch nicht bestritten hat. Es ist daher ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OGH vom 26.03.2003 zu Zl. 3 Ob 282/02w zu Paragraph 61, Konkursordnung (jetzt: Paragraph 61, Insolvenzordnung), nach der der Gemeinschuldner bei der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung diese Forderung bestreiten muss, wenn er die Rechtfolgen des Paragraph 61, IO vermeiden will. Das Bestehen dieser Forderung der SGKK gegenüber dem BF aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung der Dienstnehmerin L. ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit unbestritten. Zum Einwand des BF, die SGKK habe gegen die Ermittlungspflicht verstoßen, ist festzustellen, dass § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2002/01/0522). Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft aber denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem mehrmaligem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen beizubringen, auch mit dem Hinweis, dass nicht eine Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber anderen Gläubigern, sondern die Meldepflichtverletzung geltend gemacht wird, ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand somit fest. Hingegen hat der BF seine Pflicht, verwertbare Beweise zu liefern, nicht erfüllt und daher wurde mangels Unterlagen zur Prüfung der Meldepflichtverletzung der Bescheid erlassen, mit dem der BF als Vertreter der Z. GmbH & Co KG für die Beitragsschulden zur Gänze haftet, weil obigen Ausführungen folgend angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht, die Dienstnehmerin L. ordnungsgemäß anzumelden, schuldhaft nicht nachgekommen ist.Zum Einwand des BF, die SGKK habe gegen die Ermittlungspflicht verstoßen, ist festzustellen, dass Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 2002/01/0522). Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft aber denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem mehrmaligem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen beizubringen, auch mit dem Hinweis, dass nicht eine Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber anderen Gläubigern, sondern die Meldepflichtverletzung geltend gemacht wird, ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand somit fest. Hingegen hat der BF seine Pflicht, verwertbare Beweise zu liefern, nicht erfüllt und daher wurde mangels Unterlagen zur Prüfung der Meldepflichtverletzung der Bescheid erlassen, mit dem der BF als Vertreter der Z. GmbH & Co KG für die Beitragsschulden zur Gänze haftet, weil obigen Ausführungen folgend angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht, die Dienstnehmerin L. ordnungsgemäß anzumelden, schuldhaft nicht nachgekommen ist. Die Einwände des BF mit Verweis auf den Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis vom LG S., aus dem eine Besserstellung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern hervorginge und dass am 02.03.2012 seitens der Familie ein Betrag in Höhe von € 200.000,- der Firmengruppe aus Privatmitteln zugeführt worden sei, gehen insoweit ins Leere, als sich die Haftung des BF nicht auf die Ungleichbehandlung stützt, sondern auf die Meldepflichtverletzung. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurück zu führen sind, haben die Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften haben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038). Nachvollziehbar stellte die SGKK auch fest, dass aus dem Anmeldeverzeichnis alleine keine Prüfung der Gleichbehandlung erfolgen kann.Die Einwände des BF mit Verweis auf den Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis vom LG S., aus dem eine Besserstellung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern hervorginge und dass am 02.03.2012 seitens der Familie ein Betrag in Höhe von € 200.000,- der Firmengruppe aus Privatmitteln zugeführt worden sei, gehen insoweit ins Leere, als sich die Haftung des BF nicht auf die Ungleichbehandlung stützt, sondern auf die Meldepflichtverletzung. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurück zu führen sind, haben die Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften haben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038). Nachvollziehbar stellte die SGKK auch fest, dass aus dem Anmeldeverzeichnis alleine keine Prüfung der Gleichbehandlung erfolgen kann. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2015 und dem Rückstandsausweis vom selben Tag geht somit ein Beitragsrückstand von Jänner 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen hervor. 3.6. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzung betreffend Meldung der Dienstnehmerin L. des unbeschränkt haftenden Geschäftsführers. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzung betreffend Meldung der Dienstnehmerin L. des unbeschränkt haftenden Geschäftsführers. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2108179.1.00

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