GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: "Z. GmbH & Co KG"). Mit angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung
10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Als Gründe führte die SGKK an, dass im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds durch Meldung der AK festgestellt worden sei, der BF habe im angeführten Zeitraum die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin L.") nicht ordentlich angemeldet und die Beiträge abzuführen. Hätte der BF die Anmeldung und Abrechnung entsprechend seiner Meldepflicht durchgeführt, wäre der nun bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt noch einbringlich gewesen, da die Firma in diesem Zeitraum noch liquide gewesen sei. Nach Aufforderung, Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen würden, habe der BF zwar Gründe vorgebracht, welche jedoch nicht für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung geeignet gewesen seien. Auf eine letztmalige Aufforderung, Unterlagen beizubringen, habe es keine Reaktion mehr gegeben, weshalb nun die persönliche Haftung des BF nach §§ 67 Abs. 10 ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: "Z. GmbH & Co KG"). Mit angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung
Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Als Gründe führte die SGKK an, dass im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds durch Meldung der AK festgestellt worden sei, der BF habe im angeführten Zeitraum die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin L.") nicht ordentlich angemeldet und die Beiträge abzuführen. Hätte der BF die Anmeldung und Abrechnung entsprechend seiner Meldepflicht durchgeführt, wäre der nun bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Betrag zum damaligen Zeitpunkt noch einbringlich gewesen, da die Firma in diesem Zeitraum noch liquide gewesen sei. Nach Aufforderung, Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen würden, habe der BF zwar Gründe vorgebracht, welche jedoch nicht für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung geeignet gewesen seien. Auf eine letztmalige Aufforderung, Unterlagen beizubringen, habe es keine Reaktion mehr gegeben, weshalb nun die persönliche Haftung des BF nach Paragraphen 67, Absatz 10, ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen zum Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung und zum Geltungsbereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes: § 1 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph eins, Absatz eins, BAO lautet:
10 ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Als ehemaliger Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Z. GmbH & Co KG als Primärschuldnerin haftender Vertreter im Sinne der §§ 58 Abs. 5 und 67 Abs. 10 ASVG.Als ehemaliger Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Z. GmbH & Co KG als Primärschuldnerin haftender Vertreter im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 5 und 67 Absatz 10, ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung
10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften. Der BF wäre
Vm § 34 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und die Dienstnehmerin L. ordentlich anzumelden und die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen.Der BF wäre
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und die Dienstnehmerin L. ordentlich anzumelden und die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen. Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass der BF als Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haftet, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung reicht aus und ist schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF als Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198).Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass der BF als Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haftet, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung reicht aus und ist schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF als Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198). Der BF ist zwar im Recht, wenn er einwendet, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht Grundlage für die Abgabenhaftung sein könne. Werden Beiträge nicht entrichtet, weil der Vertretene über keine liquiden Mittel verfügt, so trifft den Vertreter grundsätzlich kein Verschulden iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Ein Verschulden (oder die Schuldlosigkeit) des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist nämlich für die Haftung nach Abs. 10 ebenso wenig von Bedeutung, wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen (vgl. dazu VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).Der BF ist zwar im Recht, wenn er einwendet, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht Grundlage für die Abgabenhaftung sein könne. Werden Beiträge nicht entrichtet, weil der Vertretene über keine liquiden Mittel verfügt, so trifft den Vertreter grundsätzlich kein Verschulden iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Ein Verschulden (oder die Schuldlosigkeit) des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist nämlich für die Haftung nach Absatz 10, ebenso wenig von Bedeutung, wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen vergleiche dazu VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Allerdings ist dem BF in der Frage des Verschuldens entgegen zu halten, dass sich ein Meldepflichtiger – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Die SGKK hat dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner obliegenden Pflichten (Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge) ohne sein Verschulden nicht möglich war. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF Unterlagen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerin L. und der nachträglichen Forderungsanmeldung im Konkursverfahren vor. Diese waren aber für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung nicht verwertbar. Einer nochmaligen Aufforderung zur Übermittlung von Beweisen ist der BF nicht nachgekommen. Da dem BF als Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der ordentlichen Anmeldung der Dienstnehmerin L., gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; VwGH vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist der BF in keiner Phase des Verfahrens, auch nicht im Rahmen der Beschwerde, nachgekommen.Allerdings ist dem BF in der Frage des Verschuldens entgegen zu halten, dass sich ein Meldepflichtiger – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Die SGKK hat dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner obliegenden Pflichten (Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge) ohne sein Verschulden nicht möglich war. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF Unterlagen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerin L. und der nachträglichen Forderungsanmeldung im Konkursverfahren vor. Diese waren aber für die Bestätigung des Nichtverschuldens an der Meldepflichtverletzung nicht verwertbar. Einer nochmaligen Aufforderung zur Übermittlung von Beweisen ist der BF nicht nachgekommen. Da dem BF als Geschäftsführer der Z. GmbH & Co KG die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der ordentlichen Anmeldung der Dienstnehmerin L., gehindert gewesen wäre (Paragraph 1298, ABGB; VwGH vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist der BF in keiner Phase des Verfahrens, auch nicht im Rahmen der Beschwerde, nachgekommen. Unbegründet ist auch das Vorbringen des BF zur Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Dem Standpunkt der SGKK folgend hätten die offenen Beitragszahlungen sehr wohl geleistet werden dürfen, da das Insolvenzverfahren erst mit 13.07.2012 eröffnet wurde. Entsprechend den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmerin L. durch den BF einbringlich gewesen wären. Zum einen war das Insolvenzverfahren über die Z. GmbH noch nicht eröffnet und wurden die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig und vollständig abgeführt und zum anderen wurde eine Vermögenslosigkeit des BF zum Zeitpunkt, in dem die Meldeverpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, vom BF im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Unbegründet ist auch das Vorbringen des BF zur Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Dem Standpunkt der SGKK folgend hätten die offenen Beitragszahlungen sehr wohl geleistet werden dürfen, da das Insolvenzverfahren erst mit 13.07.2012 eröffnet wurde. Entsprechend den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmerin L. durch den BF einbringlich gewesen wären. Zum einen war das Insolvenzverfahren über die Z. GmbH noch nicht eröffnet und wurden die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig und vollständig abgeführt und zum anderen wurde eine Vermögenslosigkeit des BF zum Zeitpunkt, in dem die Meldeverpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, vom BF im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Zum Einwand des BF, es liege überhaupt keine Meldepflichtverletzung vor und dass der Masseverwalter die Forderung ohne seine Zustimmung anerkannt habe, ist auszuführen, dass die SGKK nicht verpflichtet war, die Berechtigung dieses Anspruchs zu hinterfragen oder weitere Beweise aufzunehmen, zumal der BF bzw. der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen auch nicht bestritten hat. Es ist daher ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OGH vom 26.03.2003 zu Zl. 3 Ob 282/02w zu § 61 Konkursordnung (jetzt: § 61 Insolvenzordnung), nach der der Gemeinschuldner bei der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung diese Forderung bestreiten muss, wenn er die Rechtfolgen des § 61 IO vermeiden will.Zum Einwand des BF, es liege überhaupt keine Meldepflichtverletzung vor und dass der Masseverwalter die Forderung ohne seine Zustimmung anerkannt habe, ist auszuführen, dass die SGKK nicht verpflichtet war, die Berechtigung dieses Anspruchs zu hinterfragen oder weitere Beweise aufzunehmen, zumal der BF bzw. der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen auch nicht bestritten hat. Es ist daher ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OGH vom 26.03.2003 zu Zl. 3 Ob 282/02w zu Paragraph 61, Konkursordnung (jetzt: Paragraph 61, Insolvenzordnung), nach der der Gemeinschuldner bei der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung diese Forderung bestreiten muss, wenn er die Rechtfolgen des Paragraph 61, IO vermeiden will. Das Bestehen dieser Forderung der SGKK gegenüber dem BF aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung der Dienstnehmerin L. ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit unbestritten. Zum Einwand des BF, die SGKK habe gegen die Ermittlungspflicht verstoßen, ist festzustellen, dass § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2002/01/0522). Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft aber denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem mehrmaligem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen beizubringen, auch mit dem Hinweis, dass nicht eine Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber anderen Gläubigern, sondern die Meldepflichtverletzung geltend gemacht wird, ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand somit fest. Hingegen hat der BF seine Pflicht, verwertbare Beweise zu liefern, nicht erfüllt und daher wurde mangels Unterlagen zur Prüfung der Meldepflichtverletzung der Bescheid erlassen, mit dem der BF als Vertreter der Z. GmbH & Co KG für die Beitragsschulden zur Gänze haftet, weil obigen Ausführungen folgend angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht, die Dienstnehmerin L. ordnungsgemäß anzumelden, schuldhaft nicht nachgekommen ist.Zum Einwand des BF, die SGKK habe gegen die Ermittlungspflicht verstoßen, ist festzustellen, dass Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 2002/01/0522). Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft aber denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem mehrmaligem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen beizubringen, auch mit dem Hinweis, dass nicht eine Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber anderen Gläubigern, sondern die Meldepflichtverletzung geltend gemacht wird, ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand somit fest. Hingegen hat der BF seine Pflicht, verwertbare Beweise zu liefern, nicht erfüllt und daher wurde mangels Unterlagen zur Prüfung der Meldepflichtverletzung der Bescheid erlassen, mit dem der BF als Vertreter der Z. GmbH & Co KG für die Beitragsschulden zur Gänze haftet, weil obigen Ausführungen folgend angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht, die Dienstnehmerin L. ordnungsgemäß anzumelden, schuldhaft nicht nachgekommen ist. Die Einwände des BF mit Verweis auf den Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis vom LG S., aus dem eine Besserstellung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern hervorginge und dass am 02.03.2012 seitens der Familie ein Betrag in Höhe von € 200.000,- der Firmengruppe aus Privatmitteln zugeführt worden sei, gehen insoweit ins Leere, als sich die Haftung des BF nicht auf die Ungleichbehandlung stützt, sondern auf die Meldepflichtverletzung. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurück zu führen sind, haben die Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften haben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038). Nachvollziehbar stellte die SGKK auch fest, dass aus dem Anmeldeverzeichnis alleine keine Prüfung der Gleichbehandlung erfolgen kann.Die Einwände des BF mit Verweis auf den Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis vom LG S., aus dem eine Besserstellung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern hervorginge und dass am 02.03.2012 seitens der Familie ein Betrag in Höhe von € 200.000,- der Firmengruppe aus Privatmitteln zugeführt worden sei, gehen insoweit ins Leere, als sich die Haftung des BF nicht auf die Ungleichbehandlung stützt, sondern auf die Meldepflichtverletzung. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurück zu führen sind, haben die Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften haben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038). Nachvollziehbar stellte die SGKK auch fest, dass aus dem Anmeldeverzeichnis alleine keine Prüfung der Gleichbehandlung erfolgen kann. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2015 und dem Rückstandsausweis vom selben Tag geht somit ein Beitragsrückstand von Jänner 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 4.307,73 zuzüglich Verzugszinsen hervor. 3.6. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzung betreffend Meldung der Dienstnehmerin L. des unbeschränkt haftenden Geschäftsführers. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzung betreffend Meldung der Dienstnehmerin L. des unbeschränkt haftenden Geschäftsführers. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2108179.1.00
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