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{'item': 'L516 2010119-2'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlL516 2010119-2 SpruchL516 2010119-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCH

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX [F. G.] damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 [F. G.]

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 [F. G.] damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 18.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Zu diesem wurde er am 20.05.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.08.2011 und 14.11.2011 vor dem zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. 1.
  3. Das Bundesasylamt bestellte und beeidete in der Folge XXXX [F. F.-A.] mit Bescheid vom 24.08.2011 gem § 52 Abs 4 AVG als Sachverständigen und erteilte diesem mit Schreiben vom 24.08.2011 einen Ermittlungsauftrag unter anderem zur Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe. In der Folge übermittelte der so bestellte Sachverständige dem Bundesasylamt ein mit "Ergebnisse der Recherche im Herkunftsland IRAN" betiteltes Schreiben vom 26.09.
  4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2011 Parteiengehör gewährt.1.
  5. Das Bundesasylamt bestellte und beeidete in der Folge römisch 40 [F. F.-A.] mit Bescheid vom 24.08.2011 gem Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Sachverständigen und erteilte diesem mit Schreiben vom 24.08.2011 einen Ermittlungsauftrag unter anderem zur Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe. In der Folge übermittelte der so bestellte Sachverständige dem Bundesasylamt ein mit "Ergebnisse der Recherche im Herkunftsland IRAN" betiteltes Schreiben vom 26.09.
  6. Dazu wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2011 Parteiengehör gewährt. 1.
  7. Das Bundesasylamt wies diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2011 mit Bescheid vom 15.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in den Iran ausgewiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 17.11.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2013 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 04.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 04.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. 2.
  9. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Gefahr. Er habe das Gefühl, zwischen Österreich und seinem Land Probleme geschaffen zu haben. Weiters seien persönliche Informationen über ihn an die iranische Botschaft weitergegeben worden seien und er hoffe, dass eine Überprüfung veranlasst werde. Er glaube, dass jemand seine Daten an die iranischen Behörden in Deutschland weitergegeben habe. Zudem sei er von einem Asylwerber in Traiskirchen bedroht worden. Zur Bedrohung selbst könne er nichts Konkretes sagen, nur dass er im Falle seiner Abschiebung am Flughafen in Teheran etwas tun müsse. Sein neues Problem habe völlig politischen Charakter, er sei ein Opfer von Gesetzesverletzungen und politischer Spiele geworden. 2.
  10. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er psychische Probleme habe und paranoid sei. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren mehrere ärztliche Befunde in Vorlage, denen zufolge unter anderem beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sowie mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert wurden. 2.
  11. Auf Veranlassung durch das zum damaligen Zeitpunkt noch für die Führung des Verfahrens zuständige Bundesasylamt erfolgte am 11.04.2013 und 26.04.2013 eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Die untersuchende Ärztin äußerte in der dazu ergangenen gutachterlichen Stellungnahme vom 26.04.2013 den hochgradigen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie F.
  12. Die Ärztin empfahl als therapeutische und medizinische Maßnahmen neben der Einnahme von Medikamenten ein Facharzt für Psychiatrie sowie die Bestellung eines Sachwalters und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nicht ohne Nachteile für sich besorgen könne.
  13. Ein erster Bescheid des BFA vom 04.07.2014, mit welchem der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung getroffen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung mit Beschluss vom 30.10.2014 gem § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde die Empfehlung der von ihr selbst beauftragten Ärztin, aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine Sachwalterschaft bei Gericht anzuregen, ignoriert sowie in der Folge den Beschwerdeführer ohne Beisein eines Sachwalters einvernommen und dadurch völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe.
  14. Ein erster Bescheid des BFA vom 04.07.2014, mit welchem der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung getroffen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung mit Beschluss vom 30.10.2014 gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde die Empfehlung der von ihr selbst beauftragten Ärztin, aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine Sachwalterschaft bei Gericht anzuregen, ignoriert sowie in der Folge den Beschwerdeführer ohne Beisein eines Sachwalters einvernommen und dadurch völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe.
  15. Mit Bezirksgerichtsbeschluss vom 13.07.2015 wurde der ausgewiesene Vertreter für die Vertretung des Beschwerdeführers vor Ämtern, Behörden und Gerichten zum Sachwalter bestellt.
  16. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2016 neuerlich vor dem BFA einvernommen.
  17. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und

§ 8Abs 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).6.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). 6.

  1. Das BFA führte zur Begründung – zusammengefasst – im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen zu einer Verfolgungsgefährdung nicht glaubhaft gewesen sei, da die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich Ausprägungen seiner Erkrankung seinen und nicht tatsächlich Erlebtes wiedergeben würden.
  2. Der Beschwerdeführer hat durch den Sachwalter gegen den am 15.03.2016 zugestellten Bescheid am 29.03.2016 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher dieser im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den im Verfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt bestellten, beeideten und beauftragten Sachverständigen mit Schreiben vom 14.11.2016 auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen mehrere Fragen zu den konkret angewandten Recherchemethoden zu beantworten. Nachdem der Sachverständige auf diese Aufforderung zunächst in keiner Weise reagiert hat, richtete das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Schreiben vom 03.01.2017 die Fragen an das BFA. Am 09.01.2017 traf die Beantwortung durch den Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdaten. Seine Identität steht fest. 1.
  7. Laut Rechercheergebnis des vom Bundeasylamt im Verfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers bestellten Sachverständigen war bei der der iranischen Behörde vorliegenden Datenbank jener Personen, die das iranische Territorium nicht verlassen dürfen, zum Zeitpunkt der Recherche Mitte September 2011 kein diesbezüglicher Vermerk über ein Ausreiseverbot des Beschwerdeführers vorhanden. Diese Recherchen im Iran basieren auf Informationen zweier Vertrauensanwälte, die der Sachverständige beauftragt hat. Deren Namen wollte der Sachverständige unter Berufung auf Datenschutzgründe nicht nennen. Einer der Vertrauensanwälte hat persönlichen Zugang in die Datenbank eines iranischen Passamtes und hat dort Einsicht genommen. Der zweite Vertrauensanwalt recherchierte ebenfalls persönlich bei der Datenbank der Grenzpolizei. Für eine solche Recherche wird neben dem Namen und Familiennamen der infrage kommenden Person auch der Name des Vaters sowie die Nummer der Geburtsurkunde jener Person benötigt, die dem Sachverständigen vom BFA zur Verfügung gestellt werden. 1.
  8. Der Beschwerdeführer gehört der sunnitischen Glaubensrichtung sowie der kurdischen Volksgruppe an und hat seine Heimat illegal verlassen. Der Beschwerdeführer lehnt das vorherrschende iranische politische System sowie das aktuell regierenden iranische Regime strikt ab. Zudem leidet der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie und diese Erkrankung manifestiert sich im konkreten Fall dadurch, dass er sich von iranischen Behörden und Sicherheitskräften massiv bedroht und verfolgt fühlt. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch ohne bestehendem Ausreiseverbot bereits bei seiner Einreise in den Iran zwangsläufig in Kontakt mit iranischen Sicherheitsbehörden kommen; gerade von diesen fühlt er sich jedoch aufgrund seiner Erkrankung verfolgt und bedroht. Ohne medikamentöse Therapie finden sich beim Beschwerdeführer ausgeprägte Impulskontrollstörungen und ein aggressives bedrohliches Verhalten, zusätzlich auch Denkstörungen und optische wie visuelle Halluzinationen. Unter medikamentöser Behandlung zeigt sich zwar eine Besserung jedoch keine Heilung des Krankheitsbildes, und es besteht auch nur eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht. Der Umgang mit Ämtern und Behörden ist problematisch, in erster Linie aufgrund der Konzentrationsleistungsstörungen und teilweise auch aufgrund von Störungen des Sprachverständnisses sowie aufgrund der Probleme beim Verstehen von komplexen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang bestehen lediglich eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit sowie die Gefahr, dass sich der Betroffene selbst schädigt. Aufgrund seiner politischen Gesinnung in Kombination mit dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbild, der illegal erfolgten Ausreise und der Volksgruppenzugehörigkeit drohen dem Beschwerdeführer somit bei einer Einreise in den Iran aktuell Verfolgungshandlungen durch staatliche iranische Organe; dies unabhängig von der Frage, ob bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran bereits tatsächlich eine Verfolgung stattgefunden hat. 1.
  9. Zur Lage im Iran 1.4.
  10. Die an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden bilden ca. 8% der gesamtiranischen Bevölkerung (nach Angabe der kurdischen NGO Kurdish Human Rights Project) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Zwar werden Kurden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt (AA 9.12.2015). Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die angebliche Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK im Iran) – und die oftmals unverhältnismäßig hohen Strafausmaße. Jüngste Zusammenstöße zwischen Kurden und iranischen Sicherheitskräften nähren Befürchtungen, dass Kurden zukünftig vermehrt Repressalien ausgesetzt sein könnten, nicht zuletzt um Sympathiebekundungen mit den verstärkten Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden hintanzuhalten (ÖB Teheran 10.2015). 1.4.
  11. Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden.
  12. Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  13. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines von diesem in einem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegten Reisepasses als erwiesen an (Verwaltungsverfahrensakt zum Vorverfahren (VA1), Aktenseite (AS) 337;2.
  14. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines von diesem in einem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegten Reisepasses als erwiesen an (Verwaltungsverfahrensakt zum Vorverfahren (VA1), Aktenseite (AS) 337; Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren (VA2), AS 571, 619). 2.
  15. Die oben unter Punkt II.1.
  16. getroffenen Feststellungen zu der vom Bundesasylamt im Erstverfahren veranlassten Recherche im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich im Vorakt der Behörde einliegenden Dokumenten sowie aus der Beantwortung des Sachverständigen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10).2.
  17. Die oben unter Punkt römisch zwei.1.
  18. getroffenen Feststellungen zu der vom Bundesasylamt im Erstverfahren veranlassten Recherche im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich im Vorakt der Behörde einliegenden Dokumenten sowie aus der Beantwortung des Sachverständigen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10). 2.
  19. Die oben unter Punkt II.1.
  20. getroffenen Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aus dem Iran wurden bereits vom BFA getroffen (AS 571) und auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Des Weiteren fanden sich im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine legal erfolgte Ausreise, sodass auch in diesem Punkt den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise im Zuge der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VS), S 8) gefolgt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer das vorherrschende iranische politische System sowie das aktuell regierenden iranische Regime strikt ablehnt, ergibt sich aus seinen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegten Ausführungen. Konkret bezeichnete der Beschwerdeführers als eine religiöse Diktatur, welche sehr repressiv gegenüber der Opposition ist, und er tritt auch für die Trennung von Religion und Politik ein (VS, S 8). Während der Verhandlung ergaben sich keine Zweifel an der diesbezüglichen Überzeugung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankung und der konkreten Ausprägung beim Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Neurologisch-Psychiatrischem Gutachten, welches im Zuge des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für dem Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht in Auftrag gegeben wurde (AS 449 ff). Die diagnostizierten ausgeprägten Impulskontrollstörungen im Verbund mit dem übrigen krankheitsbedingten Verhalten des Beschwerdeführers machen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine etwaige Verleugnung seiner politischen Gesinnung nach außen hin bei einem Zusammentreffen mit den iranischen Behörden, von denen er sich gerade bedroht und verfolgt fühlt, unmöglich.2.
  21. Die oben unter Punkt römisch zwei.1.
  22. getroffenen Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aus dem Iran wurden bereits vom BFA getroffen (AS 571) und auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Des Weiteren fanden sich im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine legal erfolgte Ausreise, sodass auch in diesem Punkt den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise im Zuge der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VS), S 8) gefolgt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer das vorherrschende iranische politische System sowie das aktuell regierenden iranische Regime strikt ablehnt, ergibt sich aus seinen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegten Ausführungen. Konkret bezeichnete der Beschwerdeführers als eine religiöse Diktatur, welche sehr repressiv gegenüber der Opposition ist, und er tritt auch für die Trennung von Religion und Politik ein (VS, S 8). Während der Verhandlung ergaben sich keine Zweifel an der diesbezüglichen Überzeugung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankung und der konkreten Ausprägung beim Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Neurologisch-Psychiatrischem Gutachten, welches im Zuge des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für dem Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht in Auftrag gegeben wurde (AS 449 ff). Die diagnostizierten ausgeprägten Impulskontrollstörungen im Verbund mit dem übrigen krankheitsbedingten Verhalten des Beschwerdeführers machen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine etwaige Verleugnung seiner politischen Gesinnung nach außen hin bei einem Zusammentreffen mit den iranischen Behörden, von denen er sich gerade bedroht und verfolgt fühlt, unmöglich. 2.
  23. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.1.4.) beruhen auf den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 31.03.2016 zum Iran.2.
  24. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben römisch zwei.1.4.) beruhen auf den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 31.03.2016 zum Iran.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.

  1. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).3.
  2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). 3.
  3. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.
  4. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.
  5. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
  6. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).3.
  7. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). 3.
  8. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).3.
  9. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). 3.
  10. Zum gegenständlichen Verfahren 3.7.
  11. Fallbezogen ergibt sich die aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran vor allem aufgrund seiner tatsächlichen politisch oppositionellen Gesinnung in Kombination insbesondere mit dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbild. Weder aus der kurdische Volksgruppenzugehörigkeit noch aus der illegal erfolgten Ausreise allein wäre unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellung eine asylrelevante Gefährdung abzuleiten, im vorliegenden Fall tragen diese Umstände jedoch zusätzlich zu einer Gefahrenvergrößerung bei. Schließlich ist es auch nicht auszuschließen, dass durch die im Zuge des Erstverfahrens erfolgte Einsichtnahme in die Datenbanken des iranischen Passamtes und der Grenzpolizei durch die "Vertrauensanwälte" des vom BFA bestellten Sachverständigen, wozu die Personaldaten des Beschwerdeführers benötigt wurden, die iranischen Behörden erst auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind. Vor diesem Hintergrund drohen dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits unmittelbar bei einer Einreise in den Iran aktuell Verfolgungshandlungen durch staatliche iranische Organe; dies unabhängig von der Frage, ob bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran bereits tatsächlich eine Verfolgung stattgefunden hat. 3.7.
  12. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus politischen Gründen auszugehen. 3.7.
  13. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.7.
  14. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.7.
  15. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. 3.8.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.8.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu (§ 75 Abs 24 AsylG).3.
  2. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). Zu B) Revision 3.
  3. Da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.10.

Da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 3.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2010119.2.00

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