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{'item': 'L516 2122432-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlL516 2122432-1 SpruchL516 2122432-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI

§ 15St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 11.01.2016 eine Stellungnahme ab.1.1. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2015 darüber, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen, da er von einem österreichischen Landesgericht am 13.12.2011 wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 4, 1.

Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 11.01.2016 eine Stellungnahme ab.

  1. Das BFA wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 07.12.2015 gem § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 Z 4 FPG ab.
  2. Das BFA wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 07.12.2015 gem Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. 2.
  3. Zur Begründung wurde - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 1, 114 Abs 4 1.

§ 15St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vorliege.2.1. Zur Begründung wurde - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 4, 1.

Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vorliege.

  1. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihn am 29.01.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 25.02.2016 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 23.05.2016 den Beschwerdeführer zur Auskunft über seine aktuelle Erwerbstätigkeit/Einkommenssituation sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen/Lohnzettel der letzten 6 Monate bis laufend auf (OZ 5). Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 17.06.2016 eine Dienstgeber-Bestätigung vom 16.06.2016 und Lohnzettel für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 vor (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, welcher ihm nach wie vor zukommt, und er verfügte zuletzt über einen vom 14.12.2010 bis 13.12.2015 gültigen Konventionsreisepass. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 13.12.2011 von einem österreichischen Landesgericht wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 1.

§ 15St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Haftstrafe sollte - unter Anrechnung der Vorhaft - bis 27.05.2013 dauern, der Beschwerdeführer wurde jedoch am 27.09.2012 bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und am 22.02.2016 schließlich endgültig aus der Freiheitsstrafe erlassen. Der Beschwerdeführer weist seit seiner Haftentlassung bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine weitere strafrechtliche Verurteilung auf.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 13.12.2011 von einem österreichischen Landesgericht wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, 1.

Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Haftstrafe sollte - unter Anrechnung der Vorhaft - bis 27.05.2013 dauern, der Beschwerdeführer wurde jedoch am 27.09.2012 bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und am 22.02.2016 schließlich endgültig aus der Freiheitsstrafe erlassen. Der Beschwerdeführer weist seit seiner Haftentlassung bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine weitere strafrechtliche Verurteilung auf. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 20.01.2011 verheiratet, ist seit 05.05.2014 Vater einer minderjährigen Tochter und lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Der Beschwerdeführer war seit seiner Haftentlassung erwerbstätig und hat am 03.09.2015 die Lehrabschlussprüfung als Koch bestanden. Der Beschwerdeführer kommt aktuell seiner Obsorgeverpflichtung gegenüber seiner Tochter nach, bezieht dafür gegenwärtig Kinderbetreuungsgeld und ist nebenbei noch geringfügig beschäftigt.
  2. Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  3. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere aus dem Bescheid des BAA vom 19.02.2008 (AS 6), dem Urteil des Landesgerichts (AS 102), der Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses (AS 129), der Heirats- und Geburtsurkunde (AS 152, 153), der Lehrabschlussprüfung (AS 147) sowie nach aktueller Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und einer aktuellen Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (OZ 6).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides 3.
  5. Gem § 92 Abs 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  6. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  7. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  8. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  9. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  10. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.3.
  11. Gem Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  12. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  13. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  14. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  15. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  16. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. 3.
  17. Gem § 94 Abs 5 FPG gelten die §§ 88 Abs 4 sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.3.
  18. Gem Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.
  19. Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.
  20. Das BFA führte zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.12.2011 wegen §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 1, 114 Abs 4
  21. Fall FPG (Schlepperei) und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und Schlepperei einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers sei auf Grund des gegebenen Sachverhaltes der dringende Verdacht gerechtfertigt, dass dieser das Dokument benützen werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Das BFA gelangte zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung des Konventionsreisedokumentes, wonach dieser das Reisedokument benötige, um die Familie seiner Frau in der Türkei besuchen zu können.3.3.
  22. Das BFA führte zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.12.2011 wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 4,
  23. Fall FPG (Schlepperei) und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und Schlepperei einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers sei auf Grund des gegebenen Sachverhaltes der dringende Verdacht gerechtfertigt, dass dieser das Dokument benützen werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Das BFA gelangte zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung des Konventionsreisedokumentes, wonach dieser das Reisedokument benötige, um die Familie seiner Frau in der Türkei besuchen zu können. 3.3.
  24. Dazu ist das Folgende auszuführen: 3.3.2.
  25. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.3.3.2.
  26. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Ziffer 4, Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. 3.3.2.
  27. Dem Gesetzgeber des FPG 2005 war daran gelegen, durch die Schaffung eines speziell auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes (§ 92 Abs 1 Z 4 FPG 2005) das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030).3.3.2.
  28. Dem Gesetzgeber des FPG 2005 war daran gelegen, durch die Schaffung eines speziell auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005) das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030). 3.3.2.
  29. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). 3.3.2.
  30. Fallbezogen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers unbestritten. Der BFA ist insofern zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum (Mitte 2010 bis Mai 2011) hindurch in Bezug auf eine große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr indiziert. Damit hat sich die maßgebliche Annahme im Sinne der Z 4 des § 92 Abs 1 FPG in der Vergangenheit jedenfalls verwirklicht (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345).3.3.2.
  31. Fallbezogen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers unbestritten. Der BFA ist insofern zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum (Mitte 2010 bis Mai 2011) hindurch in Bezug auf eine große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr indiziert. Damit hat sich die maßgebliche Annahme im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FPG in der Vergangenheit jedenfalls verwirklicht (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345). 3.3.2.
  32. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung vor mehr als fünf Jahren bzw seit der Haftentlassung vor über vier Jahren und vier Monaten wohlverhalten hat und es zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mehr gekommen ist. Der Beschwerdeführer war insbesondere nach seiner im September 2012 erfolgten Haftentlassung bis 13.12.2015 weiterhin im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses und es sind keine Hinweise dahingehend aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung jenen Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet hätte. Der Beschwerdeführer war seit seiner Haftentlassung erwerbstätig, hat eine Berufsausbildung absolviert und am 03.09.2015 die Lehrabschlussprüfung als Koch bestanden. Der Beschwerdeführer ist seit 20.01.2011 verheiratet, ist seit 05.05.2014 Vater eine Tochter und lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer kommt aktuell seiner Obsorgeverpflichtungen nach, bezieht dafür gegenwärtig Kinderbetreuungsgeld und ist nebenbei noch geringfügig beschäftigt. Diesem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung und der positiven Entwicklung hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration ist bei der Prognosebeurteilung eine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner nunmehr gefestigten Familienverhältnisse und gesicherten Existenz noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen und den Konventionsreisepass dafür benutzen werde. 3.
  33. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.12.2015 wieder unerledigt ist, jedoch neuerlich vom BFA meritorisch zu erledigen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in weiterer Folge dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen.3.
  34. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.12.2015 wieder unerledigt ist, jedoch neuerlich vom BFA meritorisch zu erledigen ist vergleiche VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in weiterer Folge dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  35. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.
  36. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.
  37. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  38. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.2122432.1.00

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