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{'item': 'L518 2016142-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlL518 2016142-3 SpruchL518 2016148-3/24E L518 2016149-3/10E L518 2016144-3/8E L518 2016147-3/8E L518 2016142-3/8E BESCHLUSS 1.) Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016149-2/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016149-2/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016149-2/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016149-2/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016144-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016144-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016144-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016144-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016147-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016147-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016147-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016147-2/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B)

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016142-2/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Auner auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, Zl. L518 2016142-2/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016142-2/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L518 2016142-2/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B)

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die wiederaufnahmewerbenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bzw. wP 1 - 5 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien.römisch eins.
  2. Die wiederaufnahmewerbenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bzw. wP 1 - 5 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. I.
  3. Die männliche wP1 und die weibliche wP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen wP 3, 4 und 5.römisch eins.
  4. Die männliche wP1 und die weibliche wP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen wP 3, 4 und
  5. Die wP1 stellte am 04.02.2014 für sich und die wP 3 und 4 Anträge auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX als syrische Staatsangehörige.Die wP1 stellte am 04.02.2014 für sich und die wP 3 und 4 Anträge auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 als syrische Staatsangehörige. Die wP 2 brachte für sich und die in Österreich geborene wP 5 am 10.02.2014 unter ihrem richtigen, im Spruch angeführten Namen einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.3.
  6. Im Rahmen der Erstbefragung behauptete die wP 1, dass sie syrische Staatsangehörige sei und dort wegen des Krieges verfolgt werden würde. Die wP 1 legte Kopien von syrischen Reisepässen vor.römisch eins.3.
  7. Im Rahmen der Erstbefragung behauptete die wP 1, dass sie syrische Staatsangehörige sei und dort wegen des Krieges verfolgt werden würde. Die wP 1 legte Kopien von syrischen Reisepässen vor. Die SOKO-Schlepperei Nord teilte der belangten Behörde mit Mail vom 18.02.2014 mit, dass ermittelt werden konnte, dass es sich bei den wP um eine armenische Familie handelt, welche mit ihren original armenischen Reisepässen und spanischen Schengen Visa am XXXX in Österreich über den Flughafen Wien einreisten. Auf dem Handy der Schlepperin sind Fotos der Visa gefunden worden.Die SOKO-Schlepperei Nord teilte der belangten Behörde mit Mail vom 18.02.2014 mit, dass ermittelt werden konnte, dass es sich bei den wP um eine armenische Familie handelt, welche mit ihren original armenischen Reisepässen und spanischen Schengen Visa am römisch 40 in Österreich über den Flughafen Wien einreisten. Auf dem Handy der Schlepperin sind Fotos der Visa gefunden worden. Im Abschluss Bericht der SOKO vom 07.07.2014 findet sich weiters, dass die wP 1 eine Anzeige betreffend einem angeblichen Diebstahl der Handtasche seiner Ehegattin samt syrischen Reisepässen und Geld erstattet hat. Wie sich herausstellte, hat dieser Diebstahl in Österreich gar nicht stattgefunden, vielmehr wurde die Anzeige auf Anraten der Schlepperin erstattet, da dies zum Vorteil der Familie sei. Eigentlich hätte die Familie nach Hamburg gebracht werden sollen, nach der Landung in Wien und kurzem Aufenthalt ist es jedoch zur Geburt der wP 5 gekommen und stellte man daher hier den Asylantrag. I.3.
  8. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die wP 1 im Rahmen der Erstbefragung vor:römisch eins.3.
  9. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die wP 1 im Rahmen der Erstbefragung vor: "Meine Familie und ich verließen Syrien, weil unsere Stadt mit Bombenattacken, Flugzeug- und Raketenangriffen beschossen wurde. Im Jahr 2009 wurde ich durch ein Bombenattentat schwer verletzt. Seit dieser Verletzung konnte ich nicht wieder arbeiten. Im Jahr 2012 wurde unser Haus durch einen Bombenangriff zerstört. Seit diesem Zeitpunkt wohnten wir bei unserem Unterkunftgeber "Garo". Als ich im Jahr 2012 in unserem zerstörten Geschäft nach Dokumenten suchte fand wieder ein Bombenangriff statt. Ich wurde wieder verletzt. Seit diesem Zeitpunkt wusste ich, dass ich mit meiner Familie Syrien verlassen muss, da die Sicherheit für mich und meine Familie nicht mehr vorhanden war. Es herrscht in Syrien Bürgerkrieg. Da meine Ehefrau und ich bereits in den 80er Jahren, als wir noch Kinder waren und mit unseren Eltern in Aserbaidschan lebten, bürgerkriegsähnliche Zustände miterlebten, kamen diese Angstzustände wiederum." Vor der belangten Behörde gab die wP 1 – nach Vorlage der armenischen Reisepässe – im Wesentlichen an, dass sie für einige Zeit Mitglied des KGB in Armenien gewesen sei. Vor 4 oder 5 Jahren sei sie krankenhausreif zusammen geschlagen worden. Ca. 8 bis 9 Monate vor der Einreise in Österreich sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe die wP 1 nach ca. 20 Jahren einen Bekannten aus der Militärzeit wieder getroffen, der Angehöriger der iranischen Botschaft gewesen sei. Sie sei mit dieser Person in Kontakt gekommen, wollte mit ihr finanzielle Geschäfte machen und habe sich mit ihr wieder getroffen. Im Zuge dieses Treffens, zu welchem die wP 1 von einem Freund begleitet worden sei, hätte dieser angebliche Mitarbeiter der iranischen Botschaft mehrere iranische Personen getroffen. Es sei zu einer Absprache zwischen diesen Personen gekommen, welche auf einem Blatt Papier festgehalten worden wäre und von welcher die wP 1 nichts Konkreteres mitbekommen habe. Dennoch sei sie in weiterer Folge sogar – wie der Freund – bei der Polizei beschuldigt worden, eine Person mit einer Waffe bedroht und erpresst zu haben. Zwischen dem Vorfall, bei welchem sie zusammengeschlagen worden sei und dem Vorfall vor 8 oder 9 Monaten habe sie immer "Verfolgungen gespürt" bzw. sei sie mehrmals fast mit dem Auto überfahren worden. I.3.
  10. Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 10.02.2014 gab die wP 2 zu ihrem Fluchtgrund lediglich Folgendes an:römisch eins.3.
  11. Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 10.02.2014 gab die wP 2 zu ihrem Fluchtgrund lediglich Folgendes an: "Wir wollten nicht mehr in Armenien leben. Mein Mann hat dies so gewollt. Vielleicht hat er in Armenien Probleme. Mein Mann erzählt mir normalerweise nichts. Ich weiß auch nichts von seinen Problemen." Zusätzlich gab sie an, dass ihr im Rahmen der polizeilichen Aufnahme des behaupteten Diebstahls der Reisepässe usw. schlecht geworden sei und sie dann von dort mit der Rettung geholt worden sei. Nach Österreich seien sie problemlos mit ihren Reisepässen gekommen, es hätte auch bei Kontrollen keine Probleme gegeben. Die wP 2 gab in weiterer Folge vor der belangten Behörde wiederum an, selbst keine Probleme zu haben, aber bei ihrem Ehegatten leben zu wollen, welcher in Armenien Probleme gehabt habe. Auch ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Als Grund für die Ausreise führte sie eine Hausdurchsuchung an, bei welcher kurz vor der Ausreise zwei Männer in zivil gekommen wären. Sie vermute, dass sie nach Waffen gesucht hätten. Die wP 1 habe der wP 2 aber nicht viel erzählt, da sie die wP 2 wegen ihrer Schwangerschaft schützen hätte wollen. Für ihren in Österreich geborenen, gesunden Sohn würden dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten. Die wP 1 habe sowohl den Freund als auch den Bruder in Armenien bereits gebeten, dass sie ihr Unterlagen und Dokumente nach Österreich schicken mögen. I.
  12. Am 08.07.2014 und 14.07.2014 wurden der belangten Behörde von den wP Unterlagen übermittelt.römisch eins.
  13. Am 08.07.2014 und 14.07.2014 wurden der belangten Behörde von den wP Unterlagen übermittelt. Ein Konvolut an fremdsprachigen Unterlagen wurde in weiterer Folge an einen Dolmetscher mit dem Auftrag übermittelt, diese armenischen Unterlagen zu sichten und kurz zu beschreiben. Über vier Seiten lang wurde dann vom Dolmetscher stichwortartig jeweils zu den einzelnen Seiten festgehalten, worum es sich handelt bzw. wurde bei einem Schreiben festgehalten, dass es in Russisch ist. In weiterer Folge wurde sodann ein Schreiben einer kompletten Übersetzung zugeführt. Neben medizinischen Unterlagen aus Österreich sowie Identitätsdokumenten und medizinischen Unterlagen aus Armenien und dem einen, einer kompletten Übersetzung zugeführten Schreiben legten die wP weitere in Armenisch bzw. Russisch abgefasste Beweismittel vor. I.
  14. Die Anträge der wP auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 12.11.2014 vollinhaltlich abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidungen vom 22.12.2014 in Erledigung der Beschwerden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.
  15. Die Anträge der wP auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 12.11.2014 vollinhaltlich abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidungen vom 22.12.2014 in Erledigung der Beschwerden gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.
  16. Am 13.04.2015 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der wP 1.römisch eins.
  17. Am 13.04.2015 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der wP
  18. I.
  19. Am 27.04.2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, dies unter Anführung des Folgenden Sachverhalts als Hintergrundinformation:römisch eins.
  20. Am 27.04.2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, dies unter Anführung des Folgenden Sachverhalts als Hintergrundinformation: "Der AW wäre als Soldat vor ca. 20 Jahren einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft in XXXX Region begegnet. Nach 20 Jahren hätte dieser angebliche Mitarbeiter der iranischen Botschaft Vorname XXXX , Familienname unbekannt, den AW zufällig in einem Park getroffen und angesprochen, dass der AW als Vermittler für ihn tätig sein soll, da XXXX 5 Millionen USD nach Armenien bringen möchte."Der AW wäre als Soldat vor ca. 20 Jahren einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft in römisch 40 Region begegnet. Nach 20 Jahren hätte dieser angebliche Mitarbeiter der iranischen Botschaft Vorname römisch 40 , Familienname unbekannt, den AW zufällig in einem Park getroffen und angesprochen, dass der AW als Vermittler für ihn tätig sein soll, da römisch 40 5 Millionen USD nach Armenien bringen möchte. An einem Treffpunkt hätte die Sache besprochen werden sollen, jedoch hätte XXXX einen Telefonanruf erhalten und der AW sowie ein Freund XXXX (idF G) fuhren zu einem Ort um jemanden abzuholen. XXXX hätte den Fahrer G ersucht die Personen mit dem Auto zur iranischen Botschaft in der Straße Komitas zu bringen. Unterwegs hätte XXXX den AW aufgefordert, ein Blatt Papier zu besorgen und sie fuhren in das Büro des XXXX (idF K) in die XXXX . In weiterer Folge hätte die Person, welche von den Herren am
  21. Treffpunkt abgeholt worden sei, einen Anzeige erstattet, in welcher der AW und sein Freund, die Person geschlagen hätten im Büro des K und sie hätten ihm eine Pistole angehalten. Kurz vor der Ausreise des AW hätte es eine Hausdurchsuchung in der eigenen Wohnung in der Stadt XXXX gegeben. Im Verfahren sei ermittelt worden, jedoch sei es eingestellt worden.An einem Treffpunkt hätte die Sache besprochen werden sollen, jedoch hätte römisch 40 einen Telefonanruf erhalten und der AW sowie ein Freund römisch 40 in der Fassung G) fuhren zu einem Ort um jemanden abzuholen. römisch 40 hätte den Fahrer G ersucht die Personen mit dem Auto zur iranischen Botschaft in der Straße Komitas zu bringen. Unterwegs hätte römisch 40 den AW aufgefordert, ein Blatt Papier zu besorgen und sie fuhren in das Büro des römisch 40 in der Fassung K) in die römisch 40 . In weiterer Folge hätte die Person, welche von den Herren am
  22. Treffpunkt abgeholt worden sei, einen Anzeige erstattet, in welcher der AW und sein Freund, die Person geschlagen hätten im Büro des K und sie hätten ihm eine Pistole angehalten. Kurz vor der Ausreise des AW hätte es eine Hausdurchsuchung in der eigenen Wohnung in der Stadt römisch 40 gegeben. Im Verfahren sei ermittelt worden, jedoch sei es eingestellt worden. Am 13.04.2015 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des AW, wo dieser angab, dass das Verfahren gegen ihn laufen würde. Der AW erzählte von einem Vorfall vor 7-8 Jahren, wo er auf der XXXX zusammengeschlagen worden sei und der XXXX hätte ihn in diese Haus, den ehemaligen XXXX n gebracht, welches sein Freund XXXX gekauft hätte. Der AW hätte Geschäfte mit ihm gemacht."Der AW erzählte von einem Vorfall vor 7-8 Jahren, wo er auf der römisch 40 zusammengeschlagen worden sei und der römisch 40 hätte ihn in diese Haus, den ehemaligen römisch 40 n gebracht, welches sein Freund römisch 40 gekauft hätte. Der AW hätte Geschäfte mit ihm gemacht." Das Ergebnis der Anfrage vom 14.08.2015 lautet wie folgt: -Strichaufzählung Gibt es einen Mitarbeiter der iranischen Botschaft, welcher mit Vornamen XXXX bzw. mit seinem Spitznamen XXXX heißt? In welcher Verbindung würde dieser mit dem AW stehen? Wurde gegen diese Person ebenfalls ermittelt? Immunität?Gibt es einen Mitarbeiter der iranischen Botschaft, welcher mit Vornamen römisch 40 bzw. mit seinem Spitznamen römisch 40 heißt? In welcher Verbindung würde dieser mit dem AW stehen? Wurde gegen diese Person ebenfalls ermittelt? Immunität? Die Existenz eines bei der iranischen Botschaft Beschäftigten namens XXXX (oder Spitzname XXXX ) ist weder bewiesen noch widerlegt. Es war unmöglich irgendwelche Informationen von der Botschaft des Iran zu erhalten. Ich sprach mit einigen iranischen Staatsbürgern armenischer Herkunft, die in Armenien dauerhaft leben und gewisse Beziehungen zur Botschaft haben. Ihnen war niemand unter dem Namen XXXX bekannt und es wäre auch kaum möglich, dass irgendein ethnisch moslemischer Iraner den armenischen Spitznamen " XXXX " annehmen würde (" XXXX " ist eine Kurzversion des armenischen Wortes Harutyun, was "Auferstehung" bedeutet.) Auch sagten sie, dass kein Bediensteter im diplomatischen Dienst 20 Jahre in der gleichen Mission arbeiten könnte.Die Existenz eines bei der iranischen Botschaft Beschäftigten namens römisch 40 (oder Spitzname römisch 40 ) ist weder bewiesen noch widerlegt. Es war unmöglich irgendwelche Informationen von der Botschaft des Iran zu erhalten. Ich sprach mit einigen iranischen Staatsbürgern armenischer Herkunft, die in Armenien dauerhaft leben und gewisse Beziehungen zur Botschaft haben. Ihnen war niemand unter dem Namen römisch 40 bekannt und es wäre auch kaum möglich, dass irgendein ethnisch moslemischer Iraner den armenischen Spitznamen " römisch 40 " annehmen würde (" römisch 40 " ist eine Kurzversion des armenischen Wortes Harutyun, was "Auferstehung" bedeutet.) Auch sagten sie, dass kein Bediensteter im diplomatischen Dienst 20 Jahre in der gleichen Mission arbeiten könnte. -Strichaufzählung Im Büro vom Komitee für nationale Sicherheit in der Nalbandyan Straße hätte der AW uns sein Freund XXXX die Stellungnahme zu dem Vorfall eingereicht. Gibt es diesbezüglich Aufzeichnungen, ob diese Stellungnahme eingebracht worden sei und von wem? Genaue Daten konnte der AW nicht nennen.Im Büro vom Komitee für nationale Sicherheit in der Nalbandyan Straße hätte der AW uns sein Freund römisch 40 die Stellungnahme zu dem Vorfall eingereicht. Gibt es diesbezüglich Aufzeichnungen, ob diese Stellungnahme eingebracht worden sei und von wem? Genaue Daten konnte der AW nicht nennen. Diese Information kann beim Nationalen Sicherheitsdienst geprüft werden. Allerdings sagte mir XXXX , dass er auf keinen Fall in diesen Vorfall involviert war und deshalb auch keine Schritte dementsprechend unternommen hatte. Laut ihm war der einzige Grund für eine Befragung als Zeuge, dass er in einem Gebäude war, wo ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattgefunden hatte.Diese Information kann beim Nationalen Sicherheitsdienst geprüft werden. Allerdings sagte mir römisch 40 , dass er auf keinen Fall in diesen Vorfall involviert war und deshalb auch keine Schritte dementsprechend unternommen hatte. Laut ihm war der einzige Grund für eine Befragung als Zeuge, dass er in einem Gebäude war, wo ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattgefunden hatte. -Strichaufzählung Kurz vor der Ausreise hätte es eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des AW Stadt XXXX gegeben? Kann diese bestätigt werden? Wurde etwas gefunden? Angeblich sei nach einer Pistole gesucht worden.Kurz vor der Ausreise hätte es eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des AW Stadt römisch 40 gegeben? Kann diese bestätigt werden? Wurde etwas gefunden? Angeblich sei nach einer Pistole gesucht worden. Ich fragte einige Nachbarn über die behauptete Durchsuchung der erwähnten Wohnung; einige antworteten mit "Nein" und andere mit "weiß ich nicht". Es war nicht möglich dies bei der Ermittlungsbehörde zu überprüfen. Laut Gesetz kann die Polizei eine Hausdursuchung durchführen, wenn die Person ein Verdächtiger oder Beschuldigter ist. Der Stand der Person war jedoch der eines Zeugen; deshalb konnte die Polizei seine Wohnung nicht durchsuchen, aus Mangel an gesetzlicher Grundlage. -Strichaufzählung Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den AW durchgeführt – der Hauptermittler sei XXXX gewesen – das Verfahren sei eingestellt worden. Laut den Angaben des AW dürfte das Verfahren wieder eröffnet worden sein. Läuft ein neuerliches Verfahren, wenn ja, gibt es diesbezüglich Unterlagen? Die Ausreise nach Österreich sei im Jänner 2014 erfolgt.Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den AW durchgeführt – der Hauptermittler sei römisch 40 gewesen – das Verfahren sei eingestellt worden. Laut den Angaben des AW dürfte das Verfahren wieder eröffnet worden sein. Läuft ein neuerliches Verfahren, wenn ja, gibt es diesbezüglich Unterlagen? Die Ausreise nach Österreich sei im Jänner 2014 erfolgt. Das Schreiben über die Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens wird dieser Anfrage beigelegt. Der beigelegte Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens ist echt. Was eine neue Ermittlung betrifft so gibt es hier keine verlässlichen Beweise, die dies untermauern würden. Auch hat XXXX selbst dies verneint.Der beigelegte Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens ist echt. Was eine neue Ermittlung betrifft so gibt es hier keine verlässlichen Beweise, die dies untermauern würden. Auch hat römisch 40 selbst dies verneint. -Strichaufzählung Zur Person von XXXX , dieser sei angeblich XXXX .Zur Person von römisch 40 , dieser sei angeblich römisch 40 . In welcher Beziehung steht er zum AW? Welche Tätigkeit/Aufgaben hat dieser Verein? Da der AW ein Zertifikat vorgelegt hat mit dem Namen des AW – welche Tätigkeit übte der AW in diesem Verein aus? Welche Angaben kann XXXX zu dem Vorfall machen, welche sich in seinem Büro abgespielt haben?Welche Angaben kann römisch 40 zu dem Vorfall machen, welche sich in seinem Büro abgespielt haben? Anm. AW dürfte in telefonischen Kontakt mit XXXX stehen und ihn über etwaige Nachfragen informiert haben.Anmerkung AW dürfte in telefonischen Kontakt mit römisch 40 stehen und ihn über etwaige Nachfragen informiert haben. Dieses Zertifikat liegt der Anfrage bei. XXXX sagte mir, dass er den Antragsteller persönlich kennt, jedoch gäben es keine engen Beziehungen zueinander.römisch 40 sagte mir, dass er den Antragsteller persönlich kennt, jedoch gäben es keine engen Beziehungen zueinander. Die Gesellschaft (Firma) wurde am XXXX 2009 eingetragen. Die Gründer dieser sind drei Personen: ein US-Staatsbürger, ein BRD-Staatsbürger und ein Staatsbürger Armeniens. Der Hauptzweck der Firma ist es, Bildungs- und Ausbildungsdienste jenen Personen zu gewähren, die auf dem Gebiet der privaten Ermittlungsdienste tätig sind (Detektive?). Laut XXXX sind die Aktivitäten der Gesellschaft eingefroren, wiewohl die Gesellschaft nicht liquidiert wurde.Die Gesellschaft (Firma) wurde am römisch 40 2009 eingetragen. Die Gründer dieser sind drei Personen: ein US-Staatsbürger, ein BRD-Staatsbürger und ein Staatsbürger Armeniens. Der Hauptzweck der Firma ist es, Bildungs- und Ausbildungsdienste jenen Personen zu gewähren, die auf dem Gebiet der privaten Ermittlungsdienste tätig sind (Detektive?). Laut römisch 40 sind die Aktivitäten der Gesellschaft eingefroren, wiewohl die Gesellschaft nicht liquidiert wurde. Es wurde bestätigt, dass die Mitgliedsbestätigung echt ist. Allerdings ist laut XXXX XXXX die Mitgliedschaft, wie auch die Aktivitäten der Gesellschaft ebenso eingefroren. Der Antragsteller war ein gewöhnliches Mitglied und bekleidete keine speziellen Funktionen.Es wurde bestätigt, dass die Mitgliedsbestätigung echt ist. Allerdings ist laut römisch 40 römisch 40 die Mitgliedschaft, wie auch die Aktivitäten der Gesellschaft ebenso eingefroren. Der Antragsteller war ein gewöhnliches Mitglied und bekleidete keine speziellen Funktionen. XXXX bestätigte, dass ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall im Büro stattgefunden hatte. Allerdings war er über Einzelheiten des Vorfalles nicht informiert, weil er selbst am Treffen nicht teilgenommen hatte und der einzige Grund der Befragung als Zeuge die Tatsache war, dass er sich in dem Gebäude befunden hatte, wo das Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattfand.römisch 40 bestätigte, dass ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall im Büro stattgefunden hatte. Allerdings war er über Einzelheiten des Vorfalles nicht informiert, weil er selbst am Treffen nicht teilgenommen hatte und der einzige Grund der Befragung als Zeuge die Tatsache war, dass er sich in dem Gebäude befunden hatte, wo das Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattfand. -Strichaufzählung Der AW gibt an, dass er von XXXX beim KGB als Ermittler für diverse Geheimnachrichten tätig gewesen sei. Laut einer Bestätigung wäre der AW von XXXX Militärbediensteter im nationalen Sicherheitsdienst Armenien tätig gewesen.Der AW gibt an, dass er von römisch 40 beim KGB als Ermittler für diverse Geheimnachrichten tätig gewesen sei. Laut einer Bestätigung wäre der AW von römisch 40 Militärbediensteter im nationalen Sicherheitsdienst Armenien tätig gewesen. Gibt es diesbezüglich Informationen: Welche Tätigkeit der AW ausgeübt hätte und in welchem Zeitraum dieser tätig war? Eine Bestätigung liegt dieser Anfrage bei. Eine umfassende Prüfung der beigelegten Bestätigung über eine Beschäftigung beim Nationalen Sicherheitsdienst wurde durchgeführt und es wurde bewiesen, dass die Bestätigung falsch (gefälscht) ist. Vor allem werden solche Bestätigungen in armenischer Sprache ausgestellt und nicht in russischer. Weiter: der Briefkopf der offiziellen Dokumente ist in Armenisch und vielleicht auch in Russisch und Englisch, jedoch nicht ausschließlich in Russisch. Auch ist der offizielle Name des Ausstellers unvollständig. Es sollte heißen: "Nationaler Sicherheitsdienst unter der Regierung Armeniens" und es sollte auch ein Logo enthalten. -Strichaufzählung Zur Person XXXX : Kann dieser zu dem Vorfall mit dem XXXX etwas sagen?Zur Person römisch 40 : Kann dieser zu dem Vorfall mit dem römisch 40 etwas sagen? Es war unmöglich dies zu prüfen. -Strichaufzählung In welcher Beziehung steht/stand er zum AW? Es war unmöglich XXXX zu identifizieren und ihn zu befragenEs war unmöglich römisch 40 zu identifizieren und ihn zu befragen -Strichaufzählung Zur Person des AW selber: Gibt es Informationen über den AW? Gab es schon strafrechtliche Verfolgung gegen ihn? AW: XXXX , geb. XXXXZur Person des AW selber: Gibt es Informationen über den AW? Gab es schon strafrechtliche Verfolgung gegen ihn? AW: römisch 40 , geb. römisch 40 Laut dem beigelegten "Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens" und anderer erhaltenen Informationen wurde Mr. XXXX keines Verbrechens beschuldigt. Er wurde als Zeuge ohne weitere Strafanschuldigungen etc. befragt.Laut dem beigelegten "Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens" und anderer erhaltenen Informationen wurde Mr. römisch 40 keines Verbrechens beschuldigt. Er wurde als Zeuge ohne weitere Strafanschuldigungen etc. befragt. -Strichaufzählung Werden ehemalige Soldaten, welche im Berg Karabach Konflikt gekämpft haben, verfolgt, bedroht? Es gibt keine bekannten Tatsachen darüber, dass ehemalige Soldaten des Konflikts in Berg Karabach wegen ihrer Beteiligung am erwähnten bewaffneten Konflikt bedroht werden. Falls solche Drohungen existieren, kann jede Person Schutz durch die Polizei und anderen relevante Organisationen suchen. -Strichaufzählung Wer lebt in der XXXX in XXXX , im ehemaligen XXXX Kindergarten – angeblich hätte diesen ein Freund Namens XXXX gekauft, dort würde sich ein Empfangsraum befinden?Wer lebt in der römisch 40 in römisch 40 , im ehemaligen römisch 40 Kindergarten – angeblich hätte diesen ein Freund Namens römisch 40 gekauft, dort würde sich ein Empfangsraum befinden? -Strichaufzählung Was befindet sich in diesem Gebäude? -Strichaufzählung Ist der XXXX der Besitzer und seit wann?Ist der römisch 40 der Besitzer und seit wann? -Strichaufzählung Kann sich der Besitzer XXXX an den Vorfall erinnern?Kann sich der Besitzer römisch 40 an den Vorfall erinnern? -Strichaufzählung In welcher Beziehung steht er zu dem AW? Es war unmöglich das Gebäude und die Person, welche unter Punkt 15-18 angeführt sind, zu identifizieren. Tatsächlich gab es keinen Kindergarten namens " XXXX in" in Jerewan. Offensichtlich gab der Antragsteller falsche Informationen.Es war unmöglich das Gebäude und die Person, welche unter Punkt 15-18 angeführt sind, zu identifizieren. Tatsächlich gab es keinen Kindergarten namens " römisch 40 in" in Jerewan. Offensichtlich gab der Antragsteller falsche Informationen. -Strichaufzählung Gibt es einen Taxistand beim XXXX , ein Konzerthaus müsste dort sein?Gibt es einen Taxistand beim römisch 40 , ein Konzerthaus müsste dort sein? XXXX ist der Kurzname eines großen Gebäudes des Sport- und Konzertkomplexes, welcher sich in Jerewan befindet. Es stehen viele Taxis bei verschiedenen Teilen des Gebäudes.römisch 40 ist der Kurzname eines großen Gebäudes des Sport- und Konzertkomplexes, welcher sich in Jerewan befindet. Es stehen viele Taxis bei verschiedenen Teilen des Gebäudes. -Strichaufzählung Kann sich jemand an einen Taxifahrer Namens XXXX erinnern, er hätte ein Auto Model Volga 24 gehabt? Laut den Angaben des AW seiKann sich jemand an einen Taxifahrer Namens römisch 40 erinnern, er hätte ein Auto Model Volga 24 gehabt? Laut den Angaben des AW sei XXXX bereits verstorben.römisch 40 bereits verstorben. -Strichaufzählung Lebt XXXX noch, wenn nicht, wann wäre dieser verstorben? Wenn ja, kann er sich an einen Vorfall erinnern, wo XXXX Zeuge gewesen sei – der AW wäre dabei fast überfahren worden.Lebt römisch 40 noch, wenn nicht, wann wäre dieser verstorben? Wenn ja, kann er sich an einen Vorfall erinnern, wo römisch 40 Zeuge gewesen sei – der AW wäre dabei fast überfahren worden. 20-
  23. Ich fragte einige Taxichauffeure in verschiedenen Teilen des Gebäudes und niemand kannte einen Taxichauffeur namens XXXX .20-
  24. Ich fragte einige Taxichauffeure in verschiedenen Teilen des Gebäudes und niemand kannte einen Taxichauffeur namens römisch 40 . I.
  25. Am 14.09.2015 wurde der wP 1 im Rahmen einer weiteren Einvernahme die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
  26. Am 14.09.2015 wurde der wP 1 im Rahmen einer weiteren Einvernahme die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. I.
  27. Die Anträge der wP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden vom 05.10.2015 der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die wP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
  28. Die Anträge der wP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden vom 05.10.2015 der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die wP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.9.
  29. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der wP1 und 2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.9.
  30. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der wP1 und 2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. I.4.
  31. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.4.
  32. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. I.4.
  33. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.4.
  34. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
  35. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  36. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen beriefen sich die wP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die belangte Behörde die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. I.
  37. Für den 01.02.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  38. Für den 01.02.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden den wP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurden sie –in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.
  39. Nach Verhandlung wurden noch Schreiben zur Integration nachgereicht.römisch eins.
  40. Nach Verhandlung wurden noch Schreiben zur Integration nachgereicht. I.
  41. Im Verfahren legten die wP vor:römisch eins.
  42. Im Verfahren legten die wP vor: o Verständigung über den Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit (hinsichtlich der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung betreffend wP 1 und wP2) o Befunde vom KH XXXX betreffend wP 1 (lt. Untersuchungsbefund, Gastroskopie: Gastritis und Duodenitis)o Befunde vom KH römisch 40 betreffend wP 1 (lt. Untersuchungsbefund, Gastroskopie: Gastritis und Duodenitis) o Ärztl. Bestätigung von XXXX vom 26.02.2014, 03.03.2014 09.05.2014 (Familie leidet unter einer Hausstaubmilbenallergie, Verlegung erwünscht)o Ärztl. Bestätigung von römisch 40 vom 26.02.2014, 03.03.2014 09.05.2014 (Familie leidet unter einer Hausstaubmilbenallergie, Verlegung erwünscht) o ZMR-Auszüge o Ambulanzbriefe wP 1, wP 3 und wP 4 Landesklinikum XXXX (Juckreiz)o Ambulanzbriefe wP 1, wP 3 und wP 4 Landesklinikum römisch 40 (Juckreiz) o Überweisungsscheine wP 1 (Schmerzen LWS und Nierenbeckenregion bzw. Kopfschmerzen) o Kopfschmerzkalender, Ambulante Aufnahmebestätigungen im KH wegen Kopfschmerzen o Beschäftigungsvoranmeldung – Vorvertrag XXXX je für wP 2 als Reinigungskraft und wP 1 als Hilfsarbeitero Beschäftigungsvoranmeldung – Vorvertrag römisch 40 je für wP 2 als Reinigungskraft und wP 1 als Hilfsarbeiter o Armenische Zeitungsberichte o Armenischer Arztbefund aus dem Jahr 1995 o Armenische Unterlagen (ua. des Militärs, verschiedene Ausweise und Auszeichnungen, Geburtsurkunde wP 1 – 4, Vaterschaftsanerkennungsurkunde, Mitgliedschaft armenischer Sportverein wP 1, Kriegsveteranenausweis) o Armenische Reisepässe o Bestätigung der armenisch apostolischen Kirchengemeinde Österreich vom 11.04.2015 o Arbeitsbuch o Sonographie bei wP 1 in einem medizinischen Zentrum im Jahr 2009 o Medizinisches Schreiben des medizinischen Militärdienstes über Aufnahme der wP 1 am XXXX wegen anhaltenden Kopfschmerzen und Schwindelo Medizinisches Schreiben des medizinischen Militärdienstes über Aufnahme der wP 1 am römisch 40 wegen anhaltenden Kopfschmerzen und Schwindel o Unterstützungsschreiben (3 Lehrerinnen der wP 3, Schulleiterin) o Unterstützungsschreiben einer Asylwerberbetreuerin in XXXXo Unterstützungsschreiben einer Asylwerberbetreuerin in römisch 40 o Schulbesuchsbestätigungen, Jahreszeugnis und Schulnachricht wP 4 o Sportfestteilnahmebestätigung, Info Englischprojekt o Befund vom Landesklinikum XXXX Dermatologie 25.04.2014 (wP 2 teilweise pityriasis alba – trockene Haut)o Befund vom Landesklinikum römisch 40 Dermatologie 25.04.2014 (wP 2 teilweise pityriasis alba – trockene Haut) o Befund LK XXXX Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung 26.02.2014 (wP 2 Blutungen und Juckreiz)o Befund LK römisch 40 Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung 26.02.2014 (wP 2 Blutungen und Juckreiz) o Ambulanzkarte LKH XXXX vom 17.05.2014 (wP 2: Kopfschmerz bei Hypotonieneigung; Therapievorschlag mehr Essen und Trinken)o Ambulanzkarte LKH römisch 40 vom 17.05.2014 (wP 2: Kopfschmerz bei Hypotonieneigung; Therapievorschlag mehr Essen und Trinken) o Ärztliche Bestätigung XXXX vom 22.05.2014 wP 1 (Befund mit Indikation: chronische Cephaley; Ergebnis: Unauffälliger Befund)o Ärztliche Bestätigung römisch 40 vom 22.05.2014 wP 1 (Befund mit Indikation: chronische Cephaley; Ergebnis: Unauffälliger Befund) o Ärztliche Bestätigung XXXX vom 08.05.2014 wP 1 (Fehlhaltung der Wirbelsäule und Osteochondrosen)o Ärztliche Bestätigung römisch 40 vom 08.05.2014 wP 1 (Fehlhaltung der Wirbelsäule und Osteochondrosen) o Mutter Kind Paß wP 5 o Geburtsurkunde wP 5 o Vaterschaftsanerkennung wP 5 o Befundbericht XXXX , FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten (wP 5 kleine Veränderung im Bereich der Wange)o Befundbericht römisch 40 , FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten (wP 5 kleine Veränderung im Bereich der Wange) o Schreiben XXXX Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision vom 16.09.2014, (wP 2 seit 30.07.2014 einmal wöchentlich in Therapie wegen Zeichen von PTSD, Depression, Somatoforme Symptome, Unruhe, dissoziative Phänomene, Angststörung, Schlafstörung)o Schreiben römisch 40 Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision vom 16.09.2014, (wP 2 seit 30.07.2014 einmal wöchentlich in Therapie wegen Zeichen von PTSD, Depression, Somatoforme Symptome, Unruhe, dissoziative Phänomene, Angststörung, Schlafstörung) o Undatiertes Schreiben Psychotherapeutisches Zentrum, XXXX (wP 1 seit 05.02.2015 in psychotherapeutischer Behandlung)o Undatiertes Schreiben Psychotherapeutisches Zentrum, römisch 40 (wP 1 seit 05.02.2015 in psychotherapeutischer Behandlung) o Schreiben FA für Neurologie und Psychiatrie vom 27.07.2015 (MRT und Kontrolle vereinbart sowie Frage nach augenärztlichen Befund wegen Kopfschmerzen) o Überweisungen vom 16.09.2015 wP 1 o Unterstützungsschreiben der Lehrer der neuen Mittelschule XXXX vom 28.01.2016o Unterstützungsschreiben der Lehrer der neuen Mittelschule römisch 40 vom 28.01.2016 o Unterstützungsschreiben einer Lehrerin und Freundin der wP 3 und 4 o Unterstützungsschreiben Pfarrer von XXXXo Unterstützungsschreiben Pfarrer von römisch 40 o Mietvertrag o Unterstützungsschreiben Klassenkollegen XXXXo Unterstützungsschreiben Klassenkollegen römisch 40 o Unterstützungsschreiben Bgm XXXXo Unterstützungsschreiben Bgm römisch 40 o Meldezettel für wP 1 – 5 o Unterstützungsschreiben für wP 4 von Helferin der Diakonie in XXXXo Unterstützungsschreiben für wP 4 von Helferin der Diakonie in römisch 40 Unterstützungsschreiben Diakonie Kinderbetreuerin I.
  43. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016 wurden die Beschwerden der wP gegen die negativen erstinstanzlichen Asylbescheide gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  44. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016 wurden die Beschwerden der wP gegen die negativen erstinstanzlichen Asylbescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. I.9.
  45. Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.römisch eins.9.
  46. Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. I.9.
  47. Begründend wurde konkret ausgeführt (wP entspricht bP):römisch eins.9.
  48. Begründend wurde konkret ausgeführt (wP entspricht bP): "II.2.5.
  49. Weder die bP 1 noch die bP 2 erfüllten diese vorgenannten Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde. Ihr Vorbringen erfüllte nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, die bP 1 versuchte immer wieder, das Vorbringen auch zu steigern, vorerst getätigte Angaben zu rechtfertigen oder relevieren bzw. war es derart unstrukturiert und nicht abgestimmt, dass es teilweise einfach auch nicht nachvollziehbar war. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die bP 1 wiederum konnte letztlich bis zum Schluss der Verhandlung nicht erklären, ob oder in welchem Zusammenhang der körperliche Übergriff 2007 oder 2008 (Zusammenschlagen durch Fremde) mit den behaupteten weiteren Angriffen jeweils mit Autos auf ihn standen. Das zuletzt von ihm vorgebrachte Strafverfahren, in welchem er jedoch gemäß diesbezüglich eindeutigem Schreiben nur als Zeuge geführt wurde und welches inzwischen eingestellt ist, hat es zumindest tatsächlich gegeben. Jedoch war auch das Vorbringen der bP 1 hierzu teilweise wirr und unzusammenhängend und ließ sich vor allem auch nicht durch die Recherche im Herkunftsstaat belegen (vgl. unten).So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die bP 1 wiederum konnte letztlich bis zum Schluss der Verhandlung nicht erklären, ob oder in welchem Zusammenhang der körperliche Übergriff 2007 oder 2008 (Zusammenschlagen durch Fremde) mit den behaupteten weiteren Angriffen jeweils mit Autos auf ihn standen. Das zuletzt von ihm vorgebrachte Strafverfahren, in welchem er jedoch gemäß diesbezüglich eindeutigem Schreiben nur als Zeuge geführt wurde und welches inzwischen eingestellt ist, hat es zumindest tatsächlich gegeben. Jedoch war auch das Vorbringen der bP 1 hierzu teilweise wirr und unzusammenhängend und ließ sich vor allem auch nicht durch die Recherche im Herkunftsstaat belegen vergleiche unten). II.2.5.
  50. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die bP 1 vorerst aufgefordert, den Fluchtgrund zu schildern, nur ganz kurz einen Abriss des Lebenslaufes an. Erst über Nachfrage berichtete sie überhaupt von Übergriffen und musste in weiterer Folge mehrfach nachgefragt werden, um die bP 1 überhaupt dazu zu bewegen, dass sie zumindest die bisher angegeben Fluchtgründe schildert. Ins Detail nachgefragt konnte die bP 1 jedoch keine konkretisierenden Angaben machen bzw. relevierte ihre Aussagen, wie beispielsweise zum vorerst behaupteten "Merken der Gesichter" von drei Angreifern. Es ergab sich durch Rückfrage, dass die bP 1 nur einen der Angreifer und diesen am Rande mit allgemeinen Merkmalen beschreiben können will bzw. dann zu beschreiben versuchte.römisch zwei.2.5.
  51. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die bP 1 vorerst aufgefordert, den Fluchtgrund zu schildern, nur ganz kurz einen Abriss des Lebenslaufes an. Erst über Nachfrage berichtete sie überhaupt von Übergriffen und musste in weiterer Folge mehrfach nachgefragt werden, um die bP 1 überhaupt dazu zu bewegen, dass sie zumindest die bisher angegeben Fluchtgründe schildert. Ins Detail nachgefragt konnte die bP 1 jedoch keine konkretisierenden Angaben machen bzw. relevierte ihre Aussagen, wie beispielsweise zum vorerst behaupteten "Merken der Gesichter" von drei Angreifern. Es ergab sich durch Rückfrage, dass die bP 1 nur einen der Angreifer und diesen am Rande mit allgemeinen Merkmalen beschreiben können will bzw. dann zu beschreiben versuchte. Unschlüssig waren vorerst auch in der Verhandlung die Angaben der bP 1 dazu, ob jetzt Ermittlungen wegen des ersten Übergriffes auf ihn stattgefunden hätten oder nicht und wer diese durchgeführt hätte. Letztlich gab die bP 1 selbst an, dass es wegen des Vorfalles 2007 oder 2008 nie Ermittlungen gegeben hätte, da er keinerlei Behörden eingeschaltet habe. Zu den weiteren behaupteten drei Übergriffen konnte die bP 1 ebenso wenig Details benennen, vielmehr konnte sie auch diese zeitlich nicht im Ansatz konkret einordnen und auch keinerlei Örtlichkeiten nennen oder zumindest für die einzelnen Übergriffe den Hergang jeweils detailliert beschreiben. Auch während der Verhandlung verstrickte er sich diesbezüglich in Wiedersprüche, indem er zuerst angab, dass er sich an den zweiten Anschlag nicht erinnern könne, während er dann meinte, dass er den zweiten Versuch beschreiben könne um dann bei der tatsächlichen Schilderung absolut vage und abstrakte Ausführungen zu treffen. Darüber hinaus steigerte sie ihr Vorbringen im Rahmen der Verhandlung hierzu dahingehend, dass eben alle früher am Krieg "richtig" teilnehmenden Personen umgebracht werden sollten und sie zusätzlich herausgefunden habe, dass eine Gruppe von ALKAIDA in Armenien tätig ist. Diese wären mit iranischem Reisepass nach Armenien eingereist. Nach dem Versuch der bP 1, diese gemäß seinen eigenen Angaben im Zeitraum von 2007 bis 2013 passierten Vorfälle zu schildern, wurde sie konkret und wiederholt befragt, warum sie das Heimatland verlassen habe. Die bP 1 gab hierzu wiederum keine konkrete und nachvollziehbare Antwort, sondern gab vorerst in einem Satz an, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und behauptete dann in weiterer Folge mit einem weiteren Satz, dass ihr Leben in Gefahr sei. Zur Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen und Darstellung des teils nicht nachvollziehbaren und teils abstrusen Vorbringens der bP 1 wird diesbezüglich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zitiert: "VR: Schildern Sie bitte eingehend Ihren Fluchtgrund? Schildern Sie ihr Vorbringen konkret und detailreich. P: Ich habe freiwillig am Krieg von Berg Karabach teilgenommen. Ich wurde dort verletzt. Ich habe beim KGB, in der Abteilung Terrorismus und Korruption gearbeitet. Im Jahre XXXX habe ich gekündigt. Danach hatte ich keine Arbeit. Im Jahr XXXX habe ich geheiratet. Mein Leben war in Gefahr.P: Ich habe freiwillig am Krieg von Berg Karabach teilgenommen. Ich wurde dort verletzt. Ich habe beim KGB, in der Abteilung Terrorismus und Korruption gearbeitet. Im Jahre römisch 40 habe ich gekündigt. Danach hatte ich keine Arbeit. Im Jahr römisch 40 habe ich geheiratet. Mein Leben war in Gefahr. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Jahr 2007 oder 2008 geschlagen wurde. Meine Tochter war damals 2 oder 3 Jahre alt. VR fordert die P auf den fluchtauslösenden Sachverhalt konkret und detailreich darzulegen. P: Im Sommer 2008, näheres nicht bekannt, verließ ich das Haus meines Freundes. Das war in der Nacht gegen 23 Uhr. Als ich das Haus verlassen habe wurde mir von hinten ein Schlag gegen den Kopf versetzt. Dies war nicht unmittelbar nach Verlassen des Hauses sondern ca. 5 Minuten später, nachdem ich versucht habe ein Taxi anzuhalten. Ich bin zu Boden gefallen, ich wurde am Boden liegend getreten und erlitt mehrere Rippenbrüche. Nachgefragt gebe ich an, dass es sicher 4 oder 5 Personen waren. Es war dunkel. Als ich aufstand um mich zu verteidigen sind diese Leute geflüchtet. Mein Freund eilte mir zu diesem Zeitpunkt zur Hilfe. Die Personen stiegen in 2 Autos und fuhren weg. Ich weiß nur dass es dunkle Fahrzeuge waren. Nachgefragt gebe ich an, dass mich mein Freund ins Krankenhaus an der XXXX Str. brachte. Nachgefragt gebe ich an, dass Röntgenbilder angefertigt wurden. Als man gesehen hat, dass meine Lungen nicht betroffen sind habe ich entschieden das Krankenhaus zu verlassen.P: Im Sommer 2008, näheres nicht bekannt, verließ ich das Haus meines Freundes. Das war in der Nacht gegen 23 Uhr. Als ich das Haus verlassen habe wurde mir von hinten ein Schlag gegen den Kopf versetzt. Dies war nicht unmittelbar nach Verlassen des Hauses sondern ca. 5 Minuten später, nachdem ich versucht habe ein Taxi anzuhalten. Ich bin zu Boden gefallen, ich wurde am Boden liegend getreten und erlitt mehrere Rippenbrüche. Nachgefragt gebe ich an, dass es sicher 4 oder 5 Personen waren. Es war dunkel. Als ich aufstand um mich zu verteidigen sind diese Leute geflüchtet. Mein Freund eilte mir zu diesem Zeitpunkt zur Hilfe. Die Personen stiegen in 2 Autos und fuhren weg. Ich weiß nur dass es dunkle Fahrzeuge waren. Nachgefragt gebe ich an, dass mich mein Freund ins Krankenhaus an der römisch 40 Str. brachte. Nachgefragt gebe ich an, dass Röntgenbilder angefertigt wurden. Als man gesehen hat, dass meine Lungen nicht betroffen sind habe ich entschieden das Krankenhaus zu verlassen. VR: Haben Sie Anzeige erstattet? P: Nein Nachgefragt gebe ich an, dass ich selbst sehen wollte um welches Problem es sich handelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mir die Gesichter von drei Angreiffern gemerkt habe. VR: Beschreiben Sie mir die Gesichter: P: Einen von diesen könnte ich beschreiben. Die anderen beiden nicht mehr. Groß, sportlich gebaut mit kurzen Haaren. Nachgefragt gebe ich an, dass er ca. so groß wie ich war. Er war 186 – 190 cm groß. Er hatte weiße Haut und blaue Augen. Die anderen Beiden hatten dunkle Haut. Sie hatten ein südländisches Aussehen. RI: Wie hätte die Ermittlungstätigkeit von Ihnen ausgesehen um auf das Problem zu kommen? P: Ich dachte ich wende mich nicht an die Polizei sondern an den Nationalen Sicherheitsdienst. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dies inoffiziell machen wollte, weil ich dort Bekannte habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht hingegangen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass es nie Ermittlungen diesbezüglich gab. VR: Worin liegt in diesem Überfall die Verfolgung im Sinne der GFK? P: Das war ja nicht alles. Nachgefragt gebe ich an, dass man von 2008 – 2013 drei Mal versucht hat mich zu überfahren. Nachgefragt gebe ich an, dass der erste Versuch 5 bis 6 Monate nach diesem Überfall war. An den zweiten Versuch kann ich mich nicht mehr erinnern, und der Dritte war im Bereich der Oper. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser im Jahr 2013 war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den zweiten Versuch beschreiben kann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur angeben kann, dass der dritte Versuch im Sommer 2013 war. VR: Bitte schildern Sie mir die Vorfälle detailreich. P: Ich möchte Ihnen das Wichtigste erzählen. VR fordert die P auf die Vorfalle konkret und detailreich zu schildern. P: Der Erste war an der Straße XXXX . Meine Frau mit den Kindern waren im XXXX Park, ich wollte sie dort abholen. Dort wo ich die Straße überqueren wollte standen Taxis, ein Friseursalon ist auch dort. Bei diesem Taxistand stand immer ein Taxler namens XXXX , er fuhr ein Taxifahrzeug der Marke Volga
  52. Als ich die Straße vor diesem Fahrzeug überqueren wollte, versuchte man mich mit einem Fahrzeug der Marke Niva zu überfahren. Wenn dieses Taxifahrzeug dort nicht gestanden hätte, wäre ich bestimmt überfahren worden. Das Fahrzeug war ohne Kennzeichen und die Scheiben waren getönt.P: Der Erste war an der Straße römisch 40 . Meine Frau mit den Kindern waren im römisch 40 Park, ich wollte sie dort abholen. Dort wo ich die Straße überqueren wollte standen Taxis, ein Friseursalon ist auch dort. Bei diesem Taxistand stand immer ein Taxler namens römisch 40 , er fuhr ein Taxifahrzeug der Marke Volga
  53. Als ich die Straße vor diesem Fahrzeug überqueren wollte, versuchte man mich mit einem Fahrzeug der Marke Niva zu überfahren. Wenn dieses Taxifahrzeug dort nicht gestanden hätte, wäre ich bestimmt überfahren worden. Das Fahrzeug war ohne Kennzeichen und die Scheiben waren getönt. VR: Schildern Sie mir den zweiten Vorfall? P: Ich habe damals meinen Freund ersucht mich mit dem Auto abzuholen. Ich las in der Zeitung über die Schicksale meiner Kammeraden, es wurden welche umgebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass man versuchte mich umzubringen, da auch ich am Krieg teilgenommen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass nicht alle umgebracht werden sondern nur die die richtig teilgenommen haben am Krieg. Ich habe herausgefunden, dass eine Gruppe von ALKAIDA in Armenien tätig ist. Dieses sind mit iranischem RP nach Armenien eingereist. VR: Wann haben Sie das herausgefunden? P: Nach dem letzten Vorfall. XXXX stellte sich als Mitarbeiter der Iranischen Botschaft vor. Diesen habe ich vor 20 Jahren kennen gelernt. ich traf ihn zufällig wieder in Erewan, ich erkannte ihn nicht, er sprach mich an und er erinnerte mich daran. Weil XXXX wusste, dass ich im Nationalen Sicherheitsdienst in Armenien tätig war und ich über Kontakte verfügt, wollte dieser in Armenien Investitionen machen.P: Nach dem letzten Vorfall. römisch 40 stellte sich als Mitarbeiter der Iranischen Botschaft vor. Diesen habe ich vor 20 Jahren kennen gelernt. ich traf ihn zufällig wieder in Erewan, ich erkannte ihn nicht, er sprach mich an und er erinnerte mich daran. Weil römisch 40 wusste, dass ich im Nationalen Sicherheitsdienst in Armenien tätig war und ich über Kontakte verfügt, wollte dieser in Armenien Investitionen machen. VR: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? P: Die Polizei war bei mir zu Hause. VR wiederholt die Frage. P: Mein Leben war in Gefahr. VR wiederholt die Frage. P: Es wurde gegen mich ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Ich bin zum ermittelnden Beamten zur Polizei gegangen, da der Vorfall im Büro meines Freundes war und zwar in diesem wo ich auch Mitglied war. P legt eine Mitgliedsbestätigung vor. Ich ging hin und fragte warum sie XXXX zur Einvernahme geladen haben. Dort habe ich den Akt gelesen. Ich habe dort erfahren dass es mit mir zu tun hat. Ich habe gesagt, dass XXXX mit dem Vorfall nichts zu tun hat, sondern ich die Personen dorthin gebracht habe."P: Es wurde gegen mich ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Ich bin zum ermittelnden Beamten zur Polizei gegangen, da der Vorfall im Büro meines Freundes war und zwar in diesem wo ich auch Mitglied war. P legt eine Mitgliedsbestätigung vor. Ich ging hin und fragte warum sie römisch 40 zur Einvernahme geladen haben. Dort habe ich den Akt gelesen. Ich habe dort erfahren dass es mit mir zu tun hat. Ich habe gesagt, dass römisch 40 mit dem Vorfall nichts zu tun hat, sondern ich die Personen dorthin gebracht habe." II.2.5.
  54. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung traten erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP 1 jedenfalls schon damit auf, dass er sich einer syrischen Nationalität und gefälschten syrischen Dokumenten bei der Antragstellung bediente. Darüber hinaus wollte die bP 1 diese falschen Angaben im Rahmen der Erstbefragung in der Verhandlung vorerst damit erklären, dass die Frau bzw. Schlepperin dort für sie gesprochen hätte. Die Schlepperin hätte auch die Dokumente vorgelegt. Abgesehen davon, dass nicht die Rede davon sein kann, dass bei der Erstbefragung der bP 1 die Schlepperin dabei gewesen wäre, hat die bP 1 selbst wie im Verfahrensgang dargelegt einen sehr ausgiebigen, auf Syrien bezogenen Fluchtgrund vorgetragen und mehrfach erlebte Bombenanschläge geschildert. Auch wurde von der bP 1 vorgebracht, dass sie und seine Frau in Aserbaidschan im Krieg aufgewachsen wären, damit hat die bP 1 sich hinsichtlich der Fluchtgründe in Hinblick auf Syrien selbst wohl auch Überlegungen gemacht. Jedenfalls ist der bP 1 die Verwendung einer falschen Identität und der Versuch, mit einer syrischen Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen, zuzurechnen und in die Glaubwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen.römisch zwei.2.5.
  55. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung traten erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP 1 jedenfalls schon damit auf, dass er sich einer syrischen Nationalität und gefälschten syrischen Dokumenten bei der Antragstellung bediente. Darüber hinaus wollte die bP 1 diese falschen Angaben im Rahmen der Erstbefragung in der Verhandlung vorerst damit erklären, dass die Frau bzw. Schlepperin dort für sie gesprochen hätte. Die Schlepperin hätte auch die Dokumente vorgelegt. Abgesehen davon, dass nicht die Rede davon sein kann, dass bei der Erstbefragung der bP 1 die Schlepperin dabei gewesen wäre, hat die bP 1 selbst wie im Verfahrensgang dargelegt einen sehr ausgiebigen, auf Syrien bezogenen Fluchtgrund vorgetragen und mehrfach erlebte Bombenanschläge geschildert. Auch wurde von der bP 1 vorgebracht, dass sie und seine Frau in Aserbaidschan im Krieg aufgewachsen wären, damit hat die bP 1 sich hinsichtlich der Fluchtgründe in Hinblick auf Syrien selbst wohl auch Überlegungen gemacht. Jedenfalls ist der bP 1 die Verwendung einer falschen Identität und der Versuch, mit einer syrischen Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen, zuzurechnen und in die Glaubwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die bP 1 und bP 2 sich schon in privaten Details wiedersprachen, wie etwa dem Umstand, ob es Fotos von der Hochzeit gäbe (bP 1 ja, bP 2 nein). Auch gab die bP 1 zwar teilweise divergierend aber dennoch letztlich an, lediglich bis 1996 gearbeitet zu haben, während die bP 2 befragt zu den Lebensumständen in der Verhandlung anführte, dass ihr Mann gearbeitet habe, er hätte ein Business gehabt, während sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch wiederum nur zwei Arbeitstätigkeiten, zuletzt Autoverkäufer 2004 ergaben. Zu den Deutschkenntnissen führte die bP 1 in der Verhandlung dann aus, dass sie in der Familie ca. 70 % Deutsch, 20 % Armenisch und 10% Russisch sprächen. Die bP 2 gab an, dass sie in der Familie hauptsächlich Armenisch und ca. 20 % Deutsch sprächen. Tatsächlich beantwortete die bP 2 die Frage, wie sie nach Linz gekommen ist, mit ja und sah auch nach der Frage, wie es ihr geht zur Dolmetscherin. Damit kann letztlich die Angabe der bP 1 (70 % Deutsch) wiederum nur als wahrheitswidriger Versuch gesehen werden, für das Verfahren positive Angaben zu machen. Zusätzlich ist auch das weitere Vorgehen der bP, nämlich der Umstand, dass die bP eine Diebstahlsanzeige erstatteten und neben den syrischen Pässen auch noch 25.000 Eur als gestohlen meldeten, als weiterer Grund zu sehen, dass den Angaben der bP, insbesondere der bP 1 nicht bedingungslos vertraut werden kann. Laut den Ermittlungen der Polizei hat dieser Diebstahl niemals stattgefunden und bestätigte die bP 1 diese in der Verhandlung, wobei sie die Schuld wieder der Schlepperin zuwies. Dieses Verhalten, nochmals und damit nach Einreise in ein fremdes Land die Polizei zweimal derart zu belügen, kann sich nur negativ auf die Glaubwürdigkeit der bP auswirken, da von einem maßgerechtem Menschen ein derartiges Verhalten nicht zu erwarten ist. Weiters hat die belangte Behörde völlig zu Recht festgehalten, dass die bP 1 vorerst die tatsächlichen armenischen Reisepässe nicht vorlegen wollte. Diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere, da die bP 1 zuerst nämlich selbst angegeben hat, dass die Reisepässe vernichtet wären, um dann vor der Behörde erst anzugeben, der Bruder würde Dokumente schicken um dann erst letztlich nochmals befragt zu den Pässen diese vorzulegen. Auch dieses Verhalten zwingt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP 1 auf. Auch ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der bP 1 herausgearbeitet hat, denen im Beschwerdeverfahren auch nicht fundiert entgegen getreten wurde. So hat sich die bP 1 tatsächlich in Widersprüche hinsichtlich der Bewusstlosigkeit, Fahrt zum Krankenhaus und Anzahl der ausgeschlagenen Zähne sowie beteiligten Autos bei einem Vorfall verwickelt. Bereits vor der belangten Behörde versuchte die bP 1 darüber hinaus, sich auf Schutzbehauptungen zurückzuziehen wie beispielsweise, dass sie eine andere Adresse hinsichtlich des Taxilenkers angegeben hätte, als jene, an der nach dem Taxilenker als Zeugen recherchiert wurde. Das diesbezüglich eindeutig gegen die bP 1 sprechende Einvernahmeprotokoll wurde der bP 1 danach vorgehalten, woraufhin die bP 1 angab, dass es sein könne, dass sie es vergessen habe. Ein "Vergessen" erklärt eine derartige Falschbehauptung einer Straßenangabe jedoch nicht, sondern kann dies nur als misslungener Versuch gewertet werden, der Anfragebeantwortung entgegenzutreten. II.2.5.
  56. Vor allem trat die bP 1 auch im Beschwerdeverfahren nicht der Länderrecherche entsprechend entgegen, die letztlich das Vorbringen der bP 1 nicht bestätigen konnte sondern vielmehr bewies, dass die bP 1 nach Vortäuschen einer falschen syrischen Identität mit gefälschten Beweismitteln auch noch im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat und damit verbundenen Fluchtgründen gefälschte Beweismittel vorlegte. So ergab die Anfrage eindeutig, dass die bP 1 nicht beim KGB war und war die vorgelegte Bestätigung schon in ihrer Form (Aussteller, Sprache) derart unrichtig, dass keinerlei Zweifel an dieser Fälschung für das BVwG bestehen. Damit steht aber auch fest, dass die bP 1 offenbar keine Probleme damit hat, sich gefälschter Beweismittel zu bedienen, um einen Nutzen daraus zu ziehen. Die bP 1 zeigte in der Verhandlung auch keinerlei rechtfertigendes Verhalten betreffend dem Ergebnis der Recherche und trat diesem auch nicht fundiert entgegen, wie dies nachstehender Protokollauszug zeigt.römisch zwei.2.5.
  57. Vor allem trat die bP 1 auch im Beschwerdeverfahren nicht der Länderrecherche entsprechend entgegen, die letztlich das Vorbringen der bP 1 nicht bestätigen konnte sondern vielmehr bewies, dass die bP 1 nach Vortäuschen einer falschen syrischen Identität mit gefälschten Beweismitteln auch noch im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat und damit verbundenen Fluchtgründen gefälschte Beweismittel vorlegte. So ergab die Anfrage eindeutig, dass die bP 1 nicht beim KGB war und war die vorgelegte Bestätigung schon in ihrer Form (Aussteller, Sprache) derart unrichtig, dass keinerlei Zweifel an dieser Fälschung für das BVwG bestehen. Damit steht aber auch fest, dass die bP 1 offenbar keine Probleme damit hat, sich gefälschter Beweismittel zu bedienen, um einen Nutzen daraus zu ziehen. Die bP 1 zeigte in der Verhandlung auch keinerlei rechtfertigendes Verhalten betreffend dem Ergebnis der Recherche und trat diesem auch nicht fundiert entgegen, wie dies nachstehender Protokollauszug zeigt. "VR: Der P wurde das Ermittlungsergebnis der Erhebungen vor Ort zur Kenntnis gebracht und aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben (AS 957ff). P grinst: Es stimmt dass ich ein gewöhnliches Mitglied war und keine besondere Funktion ausübte. Betreffen des Strafverfahrens ist das nicht endgültig eingestellt. VR Vorhalt: Auch über Rücksprache mit XXXX wurde dieses Verfahren eingestellt.VR Vorhalt: Auch über Rücksprache mit römisch 40 wurde dieses Verfahren eingestellt. P grinst: XXXX ist kein Staatsanwalt.P grinst: römisch 40 ist kein Staatsanwalt. VR Vorhalt der Recherche vor Ort: P: Es werden Leute die am Krieg teilgenommen haben verfolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass dies durch ausländische Kräfte passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX und ich zum KGB gingen. Wir haben uns auch überlegt uns an den Ombudsmann zu wenden. Wir haben diesen durchgefiltert, in letzter Zeit wurden drei Ombudsmänner bestellt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass diese zu schwach sind.P: Es werden Leute die am Krieg teilgenommen haben verfolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass dies durch ausländische Kräfte passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass römisch 40 und ich zum KGB gingen. Wir haben uns auch überlegt uns an den Ombudsmann zu wenden. Wir haben diesen durchgefiltert, in letzter Zeit wurden drei Ombudsmänner bestellt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass diese zu schwach sind. P: Der Armenische Staat ist zu schwach dass dieser die Veteranen, welche im Berg Karabach Krieg eingesetzt waren, zu schützen." Der Gutachter – dem hierbei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gefolgt werden kann - gibt zum letzten Punkt in dessen Stellungnahme an, dass es keine bekannten Tatsachen darüber gibt, dass ehemalige Soldaten des Konflikts in Berg Karabach wegen ihrer Beteiligung am erwähnten bewaffneten Konflikt bedroht werden. Falls solche Drohungen existieren, kann jede Person Schutz durch die Polizei und anderen relevanten Organisationen suchen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 14). Auch betreffend diesem Vorbringen der bP 1 kann eine Verfolgung verneint werden, selbst wenn hier zumindest ein tatsächlicher Umstand der Behauptung zugrunde liegt, nämlich dass die bP offenbar an den Kämpfen in Berg – Karabach teilnahm. Auch die anderen Ermittlungen ergaben, dass das Vorbringen der bP 1 nicht den Tatsachen entspricht, wie dies bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung erörtert hat. So ist betreffend dem behaupteten Bekannten der bP 1, dem XXXX festzuhalten, dass dessen Lebenslauf gemäß den Ermittlungen keinesfalls stimmen kann (Spitzname keinesfalls für Iraner, niemand 20 Jahre bei Botschaft zugeteilt). Demgegenüber konnte zumindest XXXX zwar gefunden werden (andere Orts- und Personenangaben der bP 1 waren nicht auffindbar bzw. nicht existent). K bestätigte aber gerade nicht das Vorbringen der bP 1 sondern gab entgegen der Behauptung der bP 1 an, keine Stellungnahme betreffend dem Vorfall abgegeben zu haben. Er kenne die bP 1 zwar, diese sei aber nur einfaches Mitglied bei einer nicht aktiven Firma gewesen. Eine Verfolgung oder ein etwaiges Verfahren gegen die bP verneinte er.So ist betreffend dem behaupteten Bekannten der bP 1, dem römisch 40 festzuhalten, dass dessen Lebenslauf gemäß den Ermittlungen keinesfalls stimmen kann (Spitzname keinesfalls für Iraner, niemand 20 Jahre bei Botschaft zugeteilt). Demgegenüber konnte zumindest römisch 40 zwar gefunden werden (andere Orts- und Personenangaben der bP 1 waren nicht auffindbar bzw. nicht existent). K bestätigte aber gerade nicht das Vorbringen der bP 1 sondern gab entgegen der Behauptung der bP 1 an, keine Stellungnahme betreffend dem Vorfall abgegeben zu haben. Er kenne die bP 1 zwar, diese sei aber nur einfaches Mitglied bei einer nicht aktiven Firma gewesen. Eine Verfolgung oder ein etwaiges Verfahren gegen die bP verneinte er. Die Hausdurchsuchung konnte auch nicht von Nachbarn oder dergleichen bestätigt werden und hat die Recherche glaubhaft dargelegt, dass da die bP 1 nur als Zeuge im Verfahren geführt wurde, eine Hausdurchsuchung nicht möglich war. Dies da eben Hausdurchsuchungen nur bei Verdächtigen gemacht werden. Dass die Hausdurchsuchung illegal gewesen wäre, verneinten die bP wiederum, da sie angaben, dass die ermittelnden Personen ein offizielles Schriftstück bei sich gehabt hätten. Auch die legale Ausreise der bP ist ein Hinweis dafür, dass gegen die bP 1 wohl nicht ermittelt wird, da der Familie ansonsten keine problemlose Ausreise mit ihren Pässen über die Flughafenkontrollen möglich gewesen wäre. II.2.5.
  58. Die bP 2 wurde von der belangten Behörde auch zu Recht nicht nochmals einvernommen, da sie von vornherein angegeben hat, letztlich nichts über die Fluchtgründe ihres Mannes zu wissen und nur mit den Kindern bei ihm sein zu wollen. Aufgrund dieses Vorbringens war sie nicht nochmals einzuvernehmen auch wenn festzuhalten ist, dass gerade dieses Vorbringen bereits zeigt, dass die bP 2 lediglich versuchte, kein Vorbringen erstatten zu müssen. Es ist nämlich absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Ehegattin im selben Haushalt eine derartige Verfolgung mit drei Übergriffen (blutüberströmt, ins Krankenhaus gefahren) auf ihren Ehegatten gar nicht wahrnehmen könnte bzw. nicht mit dem Gatten über Hintergrunde spricht. Am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bereits die belangte Behörde Ausführungen dazu getroffen hat, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die bP 1 tatsächlich im Krankenhaus einen falschen Namen angegeben hat und daher keine Unterlagen betreffend ihrer medizinischen Behandlung nach dem ersten Vorfall in Armenien vorlegen könne. Dies erscheint ein abstruser Erklärungsversuch dafür zu sein, dass die bP eben keine Unterlagen hierzu vorlegen kann.römisch zwei.2.5.
  59. Die bP 2 wurde von der belangten Behörde auch zu Recht nicht nochmals einvernommen, da sie von vornherein angegeben hat, letztlich nichts über die Fluchtgründe ihres Mannes zu wissen und nur mit den Kindern bei ihm sein zu wollen. Aufgrund dieses Vorbringens war sie nicht nochmals einzuvernehmen auch wenn festzuhalten ist, dass gerade dieses Vorbringen bereits zeigt, dass die bP 2 lediglich versuchte, kein Vorbringen erstatten zu müssen. Es ist nämlich absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Ehegattin im selben Haushalt eine derartige Verfolgung mit drei Übergriffen (blutüberströmt, ins Krankenhaus gefahren) auf ihren Ehegatten gar nicht wahrnehmen könnte bzw. nicht mit dem Gatten über Hintergrunde spricht. Am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bereits die belangte Behörde Ausführungen dazu getroffen hat, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die bP 1 tatsächlich im Krankenhaus einen falschen Namen angegeben hat und daher keine Unterlagen betreffend ihrer medizinischen Behandlung nach dem ersten Vorfall in Armenien vorlegen könne. Dies erscheint ein abstruser Erklärungsversuch dafür zu sein, dass die bP eben keine Unterlagen hierzu vorlegen kann. Vielmehr bestätigte gerade die bP 2 auch die Vermutung des BVwG hinsichtlich wirtschaftlicher Fluchtgründe der bP, indem sie auf die Frage danach angab: "Ja, wir hatten auch finanzielle Gründe, wir hatten in Armenien zwar zwei Kinder, aber wir haben keine soziale Unterstützung bekommen." Später führte sie noch aus, dass ihre wirtschaftliche Situation gemessen am Durchschnitt als sehr schlecht zu bezeichnen gewesen wäre und sie immer Schulden gehabt hätten. Zur Anfragebeantwortung an sich wird festgehalten, dass diese durch einen verlässlichen, dem Gericht bekannten Vertrauensanwalt durchgeführt wurde, welcher sich bereits in einer Vielzahl von Verfahren bewährte. Die darin getroffenen Ausführungen sind auch für das Gericht nachvollziehbar, und unterliegen überdies konkretere Informationen über die Herkunft der Informationen teilweise dem Datenschutz. Am Rande sei erwähnt, dass es der bP 1 nicht möglich war, in der mündlichen Verhandlung selbst dem Ermittlungsergebnis entgegenzutreten, sondern lediglich schriftlich über die Rechtsberatung diverse Ausführungen hierzu erstattet wurde. Die bP 1 grinste lediglich im Wesentlichen beim Vorhalt. In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass Herr XXXX nunmehr von der bP 1 kontaktiert worden sei, dieser den Ermittler nicht einschätzen habe können und erst nunmehr bei offiziellem Herantreten der Republik Österreich die Wahrheit sagen würde, ist festzuhalten, dass es im Rahmen der gesamten oben dargelegten Beweiswürdigung letztlich auf diese einzelne Aussage nicht ankommt. Das BVwG geht überdies davon aus, dass die bP 1 – wenn sie nunmehr tatsächlich mit diesem Herrn gesprochen hat – dieser entsprechende Informationen hinsichtlich ihres Vorbringens gegeben hätte, sodass eine wiederholte Aussage generell kaum Beweiswert hätte.In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass Herr römisch 40 nunmehr von der bP 1 kontaktiert worden sei, dieser den Ermittler nicht einschätzen habe können und erst nunmehr bei offiziellem Herantreten der Republik Österreich die Wahrheit sagen würde, ist festzuhalten, dass es im Rahmen der gesamten oben dargelegten Beweiswürdigung letztlich auf diese einzelne Aussage nicht ankommt. Das BVwG geht überdies davon aus, dass die bP 1 – wenn sie nunmehr tatsächlich mit diesem Herrn gesprochen hat – dieser entsprechende Informationen hinsichtlich ihres Vorbringens gegeben hätte, sodass eine wiederholte Aussage generell kaum Beweiswert hätte. Dass sich ein Fluchtvorbringen mit den Länderfeststellungen in Deckung bringen lässt, vermag für sich alleine nichts darüber auszusagen, ob ein individuelles Vorbringen der Wahrheit entspricht oder konstruiert wurde. Die Regeln zur Ermittlung und die Anforderungen an ein wahrheitsgemäßes Vorbringen wurden von den bP weder vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfüllt. Ansonsten wäre es den bP möglich gewesen, ein konsistentes, schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten und hätte die bP 1 nicht mehrere gefälschte Beweismittel (syrischer Reisepass, armenischer KGB Ausweis) vorgelegt. Bei den aufgezeigten Widersprüchen handelt es sich auch keineswegs um solche, welche nicht maßgebliche Detailaspekte beträfen, wie dies in der Beschwerde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des VfGH dargelegt wurde. Unrichtig ist, dass die bP bei der Erstbefragung gar nicht zu den Fluchtgründen befragt werden dürften. Dass die bP neben den gefälschten Unterlagen auch Unterlagen zu ihrem Privatleben in Armenien vorlegten, vermag nicht zugunsten der bP auszuschlagen, da die Reisepässe auch nicht gänzlich freiwillig präsentiert wurden. Dass die bP 1 gefälschte Unterlagen zum Schutz ihrer Familie vorgelegt hätte, erweist sich als nicht realistisch, da sie wie ausgeführt zweimal die Polizei angelogen hat, obwohl sie sich in einem sicheren Land befand und ihnen versichert wurde, dass der Heimatstaat nichts über ihre Angaben erfährt. Nur der Vollständigkeit halber und zur Darlegung des Versuches in der Beschwerde, ebenso wie es dem Vortrag der bP 1 entsprach nunmehr zusätzlich Vorbringen zu erstatten, die jedoch in diesem Fall mit der Grundfluchtgeschichte in keinem Zusammenhang stehen, wird festgehalten, dass sich die Beschwerde zusammenhanglos auch darauf stützt, dass den bP eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der bP 1 wegen unterstellter politischer Gesinnung droht und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen sei, dass die bP 1 als Christ (sic!) in Armenien einer Verfolgung von islamischen Gruppierungen wegen seines Glaubens ausgesetzt ist." I.9.
  60. Die oa. Erkenntnisse des BVwG vom 10.03.2016 wurden den wP rechtswirksam zugestellt und sind diese in Rechtskraft erwachsen.römisch eins.9.
  61. Die oa. Erkenntnisse des BVwG vom 10.03.2016 wurden den wP rechtswirksam zugestellt und sind diese in Rechtskraft erwachsen. I.
  62. Mit Schreiben des nunmehrigen RA der bP Mag. Auner vom 29.06.2016 wurden gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren gestellt. Es wären dem Vertreter anlässlich einer Besprechung Beweismittel (nicht näher bezeichnete oder beschriebene Unterlagen: Ausweis; Fotos von Straßen, Häusern und Autos; Beschluss mit zwei Daten versehen, oben XXXX sowie Schreiben vom 23.04.2016, 08.05.2016 und zwei Schreiben vom 13.05.2016; Reisepasskopien von XXXX sowie eine unleserliche Kopie eines Passes und eine Kopie des Personalausweises von XXXX ) übergeben worden, welche zu einer anderen Entscheidung bei früherem Vorliegen geführt hätten.römisch eins.
  63. Mit Schreiben des nunmehrigen RA der bP Mag. Auner vom 29.06.2016 wurden gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren gestellt. Es wären dem Vertreter anlässlich einer Besprechung Beweismittel (nicht näher bezeichnete oder beschriebene Unterlagen: Ausweis; Fotos von Straßen, Häusern und Autos; Beschluss mit zwei Daten versehen, oben römisch 40 sowie Schreiben vom 23.04.2016, 08.05.2016 und zwei Schreiben vom 13.05.2016; Reisepasskopien von römisch 40 sowie eine unleserliche Kopie eines Passes und eine Kopie des Personalausweises von römisch 40 ) übergeben worden, welche zu einer anderen Entscheidung bei früherem Vorliegen geführt hätten. I.
  64. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde der Vertretung der bP ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 11.10.2016 wurde daraufhin mitgeteilt, dass die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen den bP von den Anwälten ( XXXX ) am 28.06.2016 per Mail übermittelt wurden.römisch eins.
  65. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde der Vertretung der bP ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 11.10.2016 wurde daraufhin mitgeteilt, dass die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen den bP von den Anwälten ( römisch 40 ) am 28.06.2016 per Mail übermittelt wurden. I.
  66. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in der Folge weitere Erhebungen in Armenien in Auftrag gegeben, insbesondere wurde um Überprüfung des vorgelegten Beschlusses ersucht. Das Ermittlungsergebnis langte daraufhin am 21.11.2016 ein. Ausgeführt wurde darin wie folgt:römisch eins.
  67. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in der Folge weitere Erhebungen in Armenien in Auftrag gegeben, insbesondere wurde um Überprüfung des vorgelegten Beschlusses ersucht. Das Ermittlungsergebnis langte daraufhin am 21.11.2016 ein. Ausgeführt wurde darin wie folgt:
  68. Nach einer gründlichen Überprüfung des bereitgestellten Dokumentes konnte bestätigt werden, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt. Dieser Fakt wird aufgrund der nachfolgenden Gründe bestätigt: a) Gemäß den in Armenien geltenden Gesetzen ist es erforderlich einen getrennt von der Aussetzungsentscheidung gut begründeten schriftlichen Beschluss zu fassen, um eine zuvor ausgesetzte strafrechtliche Verfolgung wieder eröffnen zu können. Jedoch erfüllt das vorgelegte Dokument nicht die angeführten Anforderungen. Tatsächlich handelt es sich um den gleichen "Aussetzungsbeschluss" mit derselben Überschrift "Aussetzung der Strafverfolgung" und neu hinzugefügten Paragraphen über die angebliche Wiederaufnahme der Anklagen. Allerdings, wie bereits oben angeführt, können "die Aussetzung der Strafverfolgung" und "die Wiederaufnahme der Anklage" nicht in einem einzigen Dokument vereint werden. b) Sämtliche Dokumente bezüglich der Strafverfolgung müssen von einer Autorität unterzeichnet werden, die dazu befugt ist, einen solchen Beschluss zu fassen. Das bereitgestellte Dokument wurde von niemandem unterzeichnet und stattdessen wird der Name eines Untersuchungsbeauftragten darin angeführt. c) Laut den armenischen Gesetzen müssen Beschlüsse in Bezug auf die Wiederaufnahme von zuvor eingestellten Strafverfolgungen von dem Staatsanwalt, der die Ermittlungen in dem speziellen Straffall beaufsichtigt, oder dem Generalstaatsanwalt in Armenien gemacht werden. Allerdings erscheint in dem angeführten Dokument lediglich der Name eines Ermittlungsbeauftragten ohne eine Unterschrift.
  69. Alle verfügbaren Quellen wurden überprüft und es konnten keinerlei Informationen beziehungsweise Tatsachen offenbart werden, die bestätigen würden, dass gegen den Beschwerdeführer derzeitig strafrechtlich ermittelt wird und/oder dass er von den armenischen Behörden gefahndet wird. I.
  70. Das Anfrageergebnis wurde den bP zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 29.12.2016 wurde im von der bP 1 verfassten Teil festgehalten, dass es sich bei dem Beschluss um einen echten handle. Auch der Anwalt XXXX habe der bP bestätigt, dass das Verfahren gegen sie wieder aufgenommen worden wäre.römisch eins.
  71. Das Anfrageergebnis wurde den bP zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 29.12.2016 wurde im von der bP 1 verfassten Teil festgehalten, dass es sich bei dem Beschluss um einen echten handle. Auch der Anwalt römisch 40 habe der bP bestätigt, dass das Verfahren gegen sie wieder aufgenommen worden wäre. Auf dem Original – Beschluss wäre eine Unterschrift vorhanden so wie das Datum 23.05.2016 auch. Der Beschluss sei "auf illegalem Wege" für die bP 1 beschafft worden, wobei aus dem in gebrochenen Deutsch geschriebenen Schreiben nicht klar erkennbar ist, ob damit der aktuelle Beschluss von 2016 über die Wiederaufnahme oder der Einstellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 gemeint ist. Zwei der von der bP angeführten Zeugen bzw. Unterfertiger der nunmehr übermittelten armenischen Schreiben seinen inzwischen verstorben, mit einem weiteren bestünde seit 2 Jahren kein Kontakt mehr. Die bP 1 befürchte, dass ihretwegen die Freunde leiden würden. Aus anwaltlicher Vorsicht werde die Befragung des im vorgelegten Beschluss erwähnten Untersuchungsbeauftragten sowie des namentlich genannten Ermittlungsbeauftragten beantragt. Es wären die im Dokument namentlich genannten Personen zu befragen und möge nach der Einvernahme eine entsprechende Ausfertigung übermittelt werden zur allfälligen Stellungnahme. Weiters werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  72. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen. Der vorgelegte Beschluss ist nicht echt und ist in Armenien aktuell kein Verfahren gegen den BF anhängig.
  73. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  74. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
  75. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Als wesentlich entscheidend bzw. als besonders relevant muss im gegenständlichen Verfahren der Umstand angesehen werden, dass die Echtheit des von der wP vorgelegten Beschlusses im Wiederaufnahmeverfahren nicht bestätigt werden konnte. Im Hinblick auf diese Recherchen ist zu bedenken, dass diesen besondere Gewichtung zukommt. Soweit die wP 1 letztlich behauptet, dass die vom Gericht mit den Recherchen beauftragte Person falsch recherchiert hätte, ist festzuhalten, dass keinerlei substantiierte Ausführungen hierzu vorliegen. Auch wurden von der wP 1 die Befähigungen des Vertrauensanwaltes nicht konkret bestritten, sondern letztlich lediglich ausgeführt, dass aufgrund des nicht im Sinne der wP 1 ausgegangenen Ermittlungen der Vertrauensanwalt falsch liegen müsse. In Zusammenhang mit den Recherchen und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ÖB ausgewählt wurde, sich diese sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte und dem sich das BVwG bereits in zahlreichen anderen Verfahren bediente. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich somit um eine Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die entsprechenden Aussagen zu tätigen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zur wP, welche ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne hat und daher auch die Stellungnahme in diesem Kontext in diesem Sinne formuliert bzw. formulieren wird. Der Vertrauensanwalt übermittelte im Bericht das bereits beschriebene Rechercheergebnis betreffend dem vorgelegten, mit zwei Datumsangaben versehenen Beschluss. In diesem Zusammenhang ist vor allem festzuhalten, dass die wP 1 bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise über die Identität täuschte (Kopien eines syrischen Reisepasses) und einen gefälschten KGB Ausweis vorlegte. Es wurde von der wP 1 sogar eine fingierte Diebstahlsanzeige der Pässe und von Bargeld erstattet. Auch wurde bereits einmal das Vorbringen der wP 1 einer Überprüfung unterzogen und hat sich aus der oben widergegebenen Anfragebeantwortung ergeben, dass es nicht der Wahrheit entspricht. Zusätzlich haben die wP auch ein Vorbringen erstattet, welches nicht die Realkennzeichen an ein glaubwürdiges Vorbringen erfüllen. So war gerade das Vorbringen der wP 1 absolut vage, teils widersprüchlich, von einer Vorbringenssteigerung geprägt und undetailliert, weshalb ihr schon aus diesen Gründen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Dieser Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung verfestigt. Die wP 1 hat letztlich nicht dargelegt, inwiefern die Dokumentprüfung unschlüssig sei bzw. warum den Ausführungen des Vertrauensanwaltes nicht gefolgt werden sollte. Bereits in der mündlichen Verhandlung konnte die wP 1 persönlich nicht dem ersten Rechercheergebnis von August 2015 entgegentreten bzw. hat über Vorhalt lediglich gegrinst. Wenn nunmehr in der letzten Stellungnahme versucht wird, dem aktuellen, zweiten Ermittlungsergebnis entgegenzutreten, so waren dies in Summe gänzlich ungeeignete Angaben und Behauptungen. Wenn ausgeführt wird, dass auf dem Original – Dokument eine Unterschrift vorhanden wäre, so kann dies auf den gescannten und übermittelten Unterlagen nicht erkannt werden. Dem Gericht liegen die Unterlagen in elektronischer Form gleich wie der wP 1, der sie laut eigenen Angaben ebenfalls nur per Mail übermittelt wurden, vor und ist darauf nichts zu erkennen. Dies kann damit genauso wie die Behauptung, dass nunmehr zwei der "Freunde" der wP 1, welche die Unterlagen für den wP 1 beschafften, nicht mehr leben würden und mit einem Freund seit 2 Jahren kein Kontakt bestünde, lediglich als Schutzbehauptung gesehen werden, um in irgend einer Form dem Rechercheergebnis etwas erwidern zu können. Zu den vorgelegten Schreiben von Personen, deren Reisepasskopien ebenfalls vorgelegt wurde, wird festgehalten, dass diese von Personen aus dem nächsten Umfeld der wP 1 verfasst wurden und letztlich als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Wenn nunmehr der von der wP 1 als Zeuge eines Anschlages auf sie genannte Taxifahrer bzw. die Taxifahrerin mit Adresse bekannt gegeben werden kann, so ist dazu festzuhalten, dass diese gemäß Angaben in den Schreiben (vom 08.05.2016 und 13.05.2016) verstorben sei. Sie selbst könnte somit nichts mehr angeben und erscheint es an sich schon bedenklich, dass die wP 1 erst jetzt einen tatsächlich vollständigen Namen und überprüfbare Daten bekannt geben kann. Überdies sprach die wP 1 immer explizit von einem Mann bzw. Herrn während es sich jetzt gemäß diesen Schreiben bei " XXXX " um eine weibliche Taxifahrerin gehandelt hätte. Letztlich ist aus diesen Schreiben auch bei dessen Wahrunterstellung für die wP nichts zu gewinnen, da eine Verfolgung der wP 1 mit der alleinigen Existenz einer Taxilenkerin nicht bewiesen ist. Genauso wenig ist von Relevanz, dass nunmehr von vier Personen (zweites Schreiben vom 13.05.2016) bestätigt wird, dass es den von der wP 1 angegeben Kindergarten gegeben hätte. Angemerkt wird hierzu, dass die nunmehr genannte Adresse nicht mit der Adresse übereinstimmt, welche die wP 1 zum Zwecke der Überprüfung genannt hat und sich aus den Schreiben auch nicht ergibt, dass dieses Gebäude tatsächlich einem Freund der wP 1 namens XXXX gehört bzw. gehört hätte. Warum gerade die dieses Schreiben unterzeichnenden Personen und nicht wie es einleuchtender wäre, der Freund XXXX selbst eine entsprechende Bestätigung verfasst haben, erhellt sich nicht für das BVwGZu den vorgelegten Schreiben von Personen, deren Reisepasskopien ebenfalls vorgelegt wurde, wird festgehalten, dass diese von Personen aus dem nächsten Umfeld der wP 1 verfasst wurden und letztlich als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Wenn nunmehr der von der wP 1 als Zeuge eines Anschlages auf sie genannte Taxifahrer bzw. die Taxifahrerin mit Adresse bekannt gegeben werden kann, so ist dazu festzuhalten, dass diese gemäß Angaben in den Schreiben (vom 08.05.2016 und 13.05.2016) verstorben sei. Sie selbst könnte somit nichts mehr angeben und erscheint es an sich schon bedenklich, dass die wP 1 erst jetzt einen tatsächlich vollständigen Namen und überprüfbare Daten bekannt geben kann. Überdies sprach die wP 1 immer explizit von einem Mann bzw. Herrn während es sich jetzt gemäß diesen Schreiben bei " römisch 40 " um eine weibliche Taxifahrerin gehandelt hätte. Letztlich ist aus diesen Schreiben auch bei dessen Wahrunterstellung für die wP nichts zu gewinnen, da eine Verfolgung der wP 1 mit der alleinigen Existenz einer Taxilenkerin nicht bewiesen ist. Genauso wenig ist von Relevanz, dass nunmehr von vier Personen (zweites Schreiben vom 13.05.2016) bestätigt wird, dass es den von der wP 1 angegeben Kindergarten gegeben hätte. Angemerkt wird hierzu, dass die nunmehr genannte Adresse nicht mit der Adresse übereinstimmt, welche die wP 1 zum Zwecke der Überprüfung genannt hat und sich aus den Schreiben auch nicht ergibt, dass dieses Gebäude tatsächlich einem Freund der wP 1 namens römisch 40 gehört bzw. gehört hätte. Warum gerade die dieses Schreiben unterzeichnenden Personen und nicht wie es einleuchtender wäre, der Freund römisch 40 selbst eine entsprechende Bestätigung verfasst haben, erhellt sich nicht für das BVwG Selbst wenn man annehmen würde, dass diese Schreiben echt und richtig sind und tatsächlich Kindergarten und Taxilenker existierten, ist daraus alleine noch nicht ableitbar, dass die wP 1 in Armenien verfolgt worden wäre und ihre Fluchtgeschichte der Wahrheit entspräche. Weiters lassen sich diese Schreiben in Teilen nicht mit dem Vorbringen der wP 1 in Einklang bringen und stammen von unbeeidigten Personen. Hinsichtlich des Schreibens vom 23.04.2016 ist festzuhalten, dass dieses von Jugendfreunden, Studienkollegen und Kriegskameraden verfasst ist und wie die anderen Schreiben von Privatpersonen unbeglaubigt vorgelegt wurden, weshalb ihm schon an sich wenig Beweiskraft zukommt. Es verwundert überdies, dass eine der Personen, welche dieses Schreiben unterschrieben haben, nunmehr XXXX ist, welcher von der wP 1 jetzt als Anwalt bezeichnet wird. Dass wie in diesem Schreiben angeführt bereits einmal ein Verfahren eröffnet und eingestellt wurde, wird auch vom Gericht nicht bestritten. Dass es jedoch – gemäß diesem Schreiben von Privatpersonen zum Dritten mal, gemäß Beschluss zum ersten Mal – zur Wiedereröffnung dieses Verfahrens gekommen sei, kann letztlich nicht angenommen werden. Wie schon erwähnt kommt dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes ein hoher Beweiswert zu, während bei Angaben von Freunden der wP im Hintergrund Hilfeleistung und Gefälligkeit mitanzunehmen sind. Im Rechercheergebnis wurde vom Vertrauensanwalt klar und schlüssig dargelegt, dass der Beschluss in seiner Form nicht den Formalvoraussetzungen für derartige gerichtliche Verfügungen in Armenien entspricht, da eine gesonderte Aussetzungsentscheidung notwendig wäre, die Unterschrift fehlt, im Dokument kein Staatsanwalt sondern nur ein sonstiger Ermittlungsbeauftragter genannt ist und wurde letztlich auch nochmals überprüft, dass gegen die wP 1 aktuell eben kein Verfahren in Armenien anhängig ist.Hinsichtlich des Schreibens vom 23.04.2016 ist festzuhalten, dass dieses von Jugendfreunden, Studienkollegen und Kriegskameraden verfasst ist und wie die anderen Schreiben von Privatpersonen unbeglaubigt vorgelegt wurden, weshalb ihm schon an sich wenig Beweiskraft zukommt. Es verwundert überdies, dass eine der Personen, welche dieses Schreiben unterschrieben haben, nunmehr römisch 40 ist, welcher von der wP 1 jetzt als Anwalt bezeichnet wird. Dass wie in diesem Schreiben angeführt bereits einmal ein Verfahren eröffnet und eingestellt wurde, wird auch vom Gericht nicht bestritten. Dass es jedoch – gemäß diesem Schreiben von Privatpersonen zum Dritten mal, gemäß Beschluss zum ersten Mal – zur Wiedereröffnung dieses Verfahrens gekommen sei, kann letztlich nicht angenommen werden. Wie schon erwähnt kommt dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes ein hoher Beweiswert zu, während bei Angaben von Freunden der wP im Hintergrund Hilfeleistung und Gefälligkeit mitanzunehmen sind. Im Rechercheergebnis wurde vom Vertrauensanwalt klar und schlüssig dargelegt, dass der Beschluss in seiner Form nicht den Formalvoraussetzungen für derartige gerichtliche Verfügungen in Armenien entspricht, da eine gesonderte Aussetzungsentscheidung notwendig wäre, die Unterschrift fehlt, im Dokument kein Staatsanwalt sondern nur ein sonstiger Ermittlungsbeauftragter genannt ist und wurde letztlich auch nochmals überprüft, dass gegen die wP 1 aktuell eben kein Verfahren in Armenien anhängig ist. Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch schlussendlich darin glaubhafte Ungereimtheiten aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde, höherer Beweiswert zuzumessen, als den Ausführungen der wP, 1 auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.
  76. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  77. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  78. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. II.3.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:römisch zwei.3.2. Paragraph 32, VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet: § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, welchem Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens II.3.
  1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.3.
  2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232). Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist;

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