Obsah (14)
§ 35Art 133§ 9§ 3§ 5§ 6§ 7Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 58§ 17§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlL519 1427394-2 SpruchL519 1427394-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric
§ 35Vw
GVG iVm der Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand) in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand) in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz: BF) ist ein Staatsangehöriger Pakistans. Er stellte am 22.8.2011 aus der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2012 gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.1.2013, Zl. E9 427.394-1, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z.1 und 10 Abs. 1 Z.2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz: BF) ist ein Staatsangehöriger Pakistans. Er stellte am 22.8.2011 aus der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2012 gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.1.2013, Zl. E9 427.394-1, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX2013, Zl. 1314973/FrB/13, wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z.7 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom XXXX2014 gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfällt.
- Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom XXXX2013, Zl. 1314973/FrB/13, wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom XXXX2014 gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfällt.
- Mit Schreiben des BFA vom 30.9.2014 wurde der BF dahingehend informiert, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und er verpflichtet ist, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Weiter wurde er informiert, dass die Ausreise - falls er nicht freiwillig ausreist - auch mit Abschiebung erzwungen werden und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können.
- Am 28.10.2014 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er erklärte im Wesentlichen, dass er bei der Botschaft bereits die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe und seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen möchte. Weiter gab er an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben.
- Am 12.3.2015 ehelichte der BF eine slowakische Staatsangehörige. Seit 18.3.2015 sind der BF und seine Gattin an derselben Adresse gemeldet. Am 17.4.2015 beim Magistrat XXXX einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Eine Überprüfung durch die Polizei am 21.7.2015 ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe.
- Am 12.3.2015 ehelichte der BF eine slowakische Staatsangehörige. Seit 18.3.2015 sind der BF und seine Gattin an derselben Adresse gemeldet. Am 17.4.2015 beim Magistrat römisch 40 einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Eine Überprüfung durch die Polizei am 21.7.2015 ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe.
- Am 11.2.2016 brachte der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes ein. Am 6.4.2016 beantragte der BF neuerlich die Aufhebung des Einreiseverbotes, da zwischenzeitig die Voraussetzungen für die Erlassung des Einreiseverbotes weggefallen seien und da er außerdem mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei.
- Am 6.5.2016 langte beim BFA ein Heimreisezertifikat für den zum Pakistan Charterflug am 11.5.2016 angemeldeten BF ein. Daraufhin ergingen am 6.5.2016 der nunmehr in Beschwerde stehende Festnahmeauftrag gem. §§ 34, 47 BFA-VG des BFA an die LPD XXXX sowie ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG. Laut Bericht der LPD XXXX vom 10.5.2016 weder an seiner Wohnanschrift noch an seinem Arbeitsplatz festgenommen werden.
- Am 6.5.2016 langte beim BFA ein Heimreisezertifikat für den zum Pakistan Charterflug am 11.5.2016 angemeldeten BF ein. Daraufhin ergingen am 6.5.2016 der nunmehr in Beschwerde stehende Festnahmeauftrag gem. Paragraphen 34, 47, BFA-VG des BFA an die LPD römisch 40 sowie ein Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Laut Bericht der LPD römisch 40 vom 10.5.2016 weder an seiner Wohnanschrift noch an seinem Arbeitsplatz festgenommen werden.
- Mit Schriftsatz vom 10.5.2016 erhob der BF beim Verwaltungsgericht Wien gem. Art. 132 Abs. 2 B-VG, §§ 7ff VwGVG wegen Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF Maßnahmenbeschwerde gegen den Festnahmeauftrag und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Kostenersatz. Die Beschwerde wurde am 13.5.2016 zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.
- Mit Schriftsatz vom 10.5.2016 erhob der BF beim Verwaltungsgericht Wien gem. Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraphen 7 f, f, VwGVG wegen Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF Maßnahmenbeschwerde gegen den Festnahmeauftrag und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Kostenersatz. Die Beschwerde wurde am 13.5.2016 zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.
- Am 15.12.2016 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG ein. Der VwGH traf am 23.12.2016 die verfahrensleitende Anordnung, dass das BVwG binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen hat.
- Am 15.12.2016 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. Der VwGH traf am 23.12.2016 die verfahrensleitende Anordnung, dass das BVwG binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen hat.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Identität des BF steht fest. Gegen den BF bestehen nach wie vor eine aufrechte Ausreiseverpflichtung und ein aufrechtes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen und hat sich seiner Festnahme durch Untertauchen entzogen.
- Beweiswürdigung: Der oben geschilderte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerdeschrift.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: 3.1.1.
§ 9Abs.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 3
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
§ 3Abs.
2 FPG werden im Rahmen des 7.,
- und
- Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
§ 5Abs.
1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück.
§ 6Abs.
1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,
- und
- Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,
- und
- Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück.
Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Art. 130Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.gegen Weisungen
Artikel 81a, Absatz 4, 3.1.2.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Zu Spruchteil A): Die maßgeblichen Teile des mit "Festnahmeauftrag" betitelten § 34 BFA-VG in der geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Teile des mit "Festnahmeauftrag" betitelten Paragraph 34, BFA-VG in der geltenden Fassung lauten: "§ 34
(3)) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1...... 2....... 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§46) erlassen werden soll.
(4)..........
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden." Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind bei Stattgebung der Beschwerde für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind bei Stattgebung der Beschwerde für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Bei Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen sein. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend dazu verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in § 34 festgelegten Voraussetzungen erlassen so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde über die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich.Bei Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Absatz 5, in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen sein. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend dazu verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in Paragraph 34, festgelegten Voraussetzungen erlassen so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde über die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich. Die Anordnung der Festnahme erfolgt, dem insofern unklaren Gesetzeswortlaut zufolge in verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und kann als solche nicht gesondert angefochten werden; dies ist erst nach erfolgter Festnahme, die eine Maßnahme bzw. einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, möglich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht).vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht). Im ggst. Fall steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest, dass der BF trotz mehrerer Versuche der LPD weder an seinem Wohnsitz noch an seiner Arbeitsstelle festgenommen werden konnte. Laut "Bekanntgabe" des Rechtsvertreters des BF vom 20.4.2016 hatte der BF offensichtlich Kenntnis davon erlangt, dass er auf einer Liste jener Personen steht, die innerhalb der nächsten 14 Tage in Schubhaft genommen werden könnten. Dies legt den Verdacht nahe, dass sich der BF durch Untertauchen einer unmittelbar bevorstehenden Festnahme entzogen hat, sodass es de facto auch nie zur Festnahme kam. Da es dem vom BFA an die LPD erteilten Auftrag, den BF festzunehmen, am Charakter einer gesondert anfechtbaren Maßnahme fehlt, war daher die ggst. Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist
§ 35Abs. 3 Vw
GVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Da die belangte Behörde als obsiegende Partei eine Aktenvorlage erstattet hat, war ihr der Vorlageaufwand zuzusprechen (Euro 57,40). Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Sach- und Rechtslage aufgrund der Aktenlage in Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden konnte. Zu B):
§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.1427394.2.00