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{'item': 'W101 2127314-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW101 2127314-1 SpruchW101 2127314-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: HG) dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), iHv €Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: HG) dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), iHv € 1.469,00, sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 id

F BGBl. Nr. 190/2013 (GEG), iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv €1.469,00, sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 2013, (GEG), iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 1.477,00, zur Zahlung vor. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit am 02.11.2015 beim HG eingebrachtem Schriftsatz den Betrag von € 1.477,00 der beklagten Partei in jeweils näher genannten Verfahren vorzuschreiben oder anzurechnen. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.11.2015 forderte das HG den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob das Schreiben vom 30.10.2015 als Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 gedacht sei und bot darin die Gelegenheit, binnen 14 Tagen dieser Aufforderung nachzukommen. Mit Schreiben vom 19.11.2015 (eingelangt am 23.11.2015) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Vorschreibung des Betrages iHv € 1.477,00 seiner Meinung nach unrichtig sei, da das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe keine rechtswirksame Entscheidung getroffen hätte. Mit Schreiben vom 07.12.2015 teilte die Präsidentin des HG dem Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben vom 30.10.2015 als Vorstellung über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gewertet werde und brachte ihm den Sachverhalt zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Bescheid vom 18.01.2016 gab das HG der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 19.10.2015 keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2016 (eingelangt am 29.01.2016) fristgerecht eine Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 30.10.2015, welches am 02.11.2015 eingebracht wurde, Einwendungen erhoben. Zur Frage, ob es sich bei diesem Schreiben um eine "Vorstellung" handelt, hat das HG mit Schreiben vom 11.11.2015 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Nach dem Einlangen des diesbezüglichen Antwortschreibens des Beschwerdeführers am 23.11.2015 ist festgestanden, dass mit Schreiben vom 30.10.2015 eine Vorstellung eingebracht wurde. Mit Schreiben vom 07.12.2015, welches am 11.12.2015 abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 15.12.2015 nachweislich zugestellt wurde, hat die Präsidentin des HG einen Ermittlungsschritt gesetzt. Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass zwischen dem Einlangen des Schreibens am 23.11.2015 und dem Tag des ersten Ermittlungsschrittes am 11.12.2015 (zugestellt am 15.12.2015) mehr als zwei Wochen vergangen sind. 2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vollständig vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 5 Vw

GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.2.

§ 1Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 id

F 190/2013 (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.2.

Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung 190 aus 2013, (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Die Behörde hat

§ 57Abs.

3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.Die Behörde hat

Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058; 23.01.2007, Zl. 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zl. 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zl. 94/11/0202).Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058; 23.01.2007, Zl. 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zl. 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zl. 94/11/0202). Ist ein Bescheid

§ 57Abs.

3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zl. 83/02/0139). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben sei. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010).Ist ein Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zl. 83/02/0139). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach Paragraph 6 b, GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben sei. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erste Ermittlungsschritt, das oben genannte Parteiengehör mit Schreiben vom 07.12.2015 (abgefertigt am 11.12.2015 und zugestellt am 15.12.2015), nach Ablauf der zwei Wochen erfolgt ist. Folglich ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert. Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 19.10.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG bereits außer Kraft getreten war, als der erste Ermittlungsschritt gesetzt worden war. Die Präsidentin des HG hätte folglich nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG

§ 6Abs.

1 GEG mittels Bescheid entscheiden müssen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Präsidentin des HG am 18.01.2016 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073).Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 19.10.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG bereits außer Kraft getreten war, als der erste Ermittlungsschritt gesetzt worden war. Die Präsidentin des HG hätte folglich nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG

Paragraph 6, Absatz eins, GEG mittels Bescheid entscheiden müssen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Präsidentin des HG am 18.01.2016 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073). Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aufgrund der dargelegten Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aufgrund der dargelegten Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben ist. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2127314.1.00

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