GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 30.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend [BMWFJ] (nunmehr: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [BMWFW]) folgende Auskunft
G) betreffend "Vertraulichkeit in XXXX-Gegengeschäftsvertrag": "Wie genau wurde im ‚Gegengeschäftsvertrag‘ bezüglich XXXX-Gegengeschäfte grundsätzlich Vertraulichkeit vereinbart? Passierte diese Vereinbarung schriftlich oder mündlich? Wie genau ist diese Vereinbarung formuliert?" Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides
G.1. Mit Eingabe vom 30.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend [BMWFJ] (nunmehr: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [BMWFW]) folgende Auskunft
Paragraphen 2,,3 Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: AuskunftspflichtG) betreffend "Vertraulichkeit in XXXX-Gegengeschäftsvertrag": "Wie genau wurde im ‚Gegengeschäftsvertrag‘ bezüglich XXXX-Gegengeschäfte grundsätzlich Vertraulichkeit vereinbart? Passierte diese Vereinbarung schriftlich oder mündlich? Wie genau ist diese Vereinbarung formuliert?" Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides
Paragraph 4, AuskunftspflichtG.
G festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Mitteilung des Wortlautes der im Gegengeschäftsvertrag mit der Firma XXXX vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmung nicht zukomme, und daher die Auskunft nicht erteilt werde.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2014 sprach der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2014 auf bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsersuchens dahingehend ab, dass
Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Mitteilung des Wortlautes der im Gegengeschäftsvertrag mit der Firma römisch 40 vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmung nicht zukomme, und daher die Auskunft nicht erteilt werde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - wozu auch Inhalt, Konditionen und Ausgestaltung von Verträgen zählten - würden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugängig seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könnten den Wert des Unternehmens und seine Stellung am Markt erheblich beeinflussen. Die XXXX habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt. Dies sei damit begründet worden, dass ansonsten Wettbewerber Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhalten würden, die sie im Rahmen künftiger Auftragsvergaben zu ihrem Vorteil verwerten könnten. So bestehe zwischen den Unternehmen ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse.Die römisch 40 habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt. Dies sei damit begründet worden, dass ansonsten Wettbewerber Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhalten würden, die sie im Rahmen künftiger Auftragsvergaben zu ihrem Vorteil verwerten könnten. So bestehe zwischen den Unternehmen ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse. Auch auf Kundenseite hätte eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages Nachteile für die XXXX, zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Neue Geschäftsabschlüsse könnten sich daher möglicherweise nachteilig für die XXXX gestalten.Auch auf Kundenseite hätte eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages Nachteile für die römisch 40 , zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Neue Geschäftsabschlüsse könnten sich daher möglicherweise nachteilig für die römisch 40 gestalten. Unternehmen könnten darauf vertrauen, dass Vertragspartner keine vertragswidrigen und unternehmensschädigenden Handlungen setzten. Die Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages durch das BMWFW (vormals BMWFJ) an den Auskunftswerber ohne Zustimmung der XXXX wäre eine Vertragsverletzung und würde möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen.Unternehmen könnten darauf vertrauen, dass Vertragspartner keine vertragswidrigen und unternehmensschädigenden Handlungen setzten. Die Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages durch das BMWFW (vormals BMWFJ) an den Auskunftswerber ohne Zustimmung der römisch 40 wäre eine Vertragsverletzung und würde möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen. Was den Inhalt des Gegengeschäftsvertrages betreffe, seien die Eckpunkte öffentlich bekannt und werde diesbezüglich auf Veröffentlichungen des BMWFW (vormals BMWFJ), auf die Berichte des Rechnungshofes und auf die Homepage des Österreichischen Parlaments (Parlamentarische Anfragen) verwiesen. Der Auskunftswerber selbst habe dem BMWFW (vormals BMWFJ) nur den Anfragetext übermittelt ohne auf seine Interessen bezüglich der Kenntnis des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung im XXXX-Gegengeschäftsvertrag näher einzugehen, sodass hier eine vertiefte Interessensabwägung nicht möglich gewesen sei. Bei Abwägung, ob die Interessen der XXXX auf vertrauliche Behandlung des Vertrages oder ob die Interessen des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung überwiegend seien, sei zugunsten des Schutzbedarfes der XXXX zu entscheiden. Eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages wäre möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die XXXX verbunden und würde aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen.Bei Abwägung, ob die Interessen der römisch 40 auf vertrauliche Behandlung des Vertrages oder ob die Interessen des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung überwiegend seien, sei zugunsten des Schutzbedarfes der römisch 40 zu entscheiden. Eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages wäre möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die römisch 40 verbunden und würde aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen einen wie im Beschwerdefall ergangenen Bescheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen wie im Beschwerdefall ergangenen Bescheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage:3.1.3.3. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Die belangte Behörde begründet die Nichterteilung der Auskunft mit dem Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, worunter auch Inhalt, Konditionen und Ausgestaltung von Verträgen fielen, bzw. mit möglichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen der XXXX, wobei sie ein überwiegendes Interesse der XXXX auf vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftevertrages und möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ins Treffen führt.Die belangte Behörde begründet die Nichterteilung der Auskunft mit dem Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, worunter auch Inhalt, Konditionen und Ausgestaltung von Verträgen fielen, bzw. mit möglichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen der römisch 40 , wobei sie ein überwiegendes Interesse der römisch 40 auf vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftevertrages und möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ins Treffen führt. Soweit sich die belangte Behörde damit der Sache nach auf das Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG beruft, ist Folgendes festzuhalten: Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).Soweit sich die belangte Behörde damit der Sache nach auf das Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG beruft, ist Folgendes festzuhalten: Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen vergleiche zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Dies ändert aber nichts am Umstand, dass ein die Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffender Bescheid eine – eine rechtliche Überprüfung ermöglichende - konkrete Sachverhaltsdarstellung enthalten muss (vgl. zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 22.04.2010, 2005/04/0301).Dies ändert aber nichts am Umstand, dass ein die Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffender Bescheid eine – eine rechtliche Überprüfung ermöglichende - konkrete Sachverhaltsdarstellung enthalten muss vergleiche zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 22.04.2010, 2005/04/0301). An einer solchen mangelt es jedoch im vorliegenden Fall: Im Bescheid wird ausgeführt, die XXXX habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt, weil ansonsten Wettbewerber zu ihrem Vorteil verwertbar Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhielten und auch auf Kundenseite eine Weitergabe des Vertrages/von Vertragsteilen Nachteile für die XXXX hätte, zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Zwischen den Unternehmen bestünde ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse. Die Weitergabe des Vertrages (oder Teilen davon) ohne Zustimmung der XXXX wäre eine Vertragsverletzung, die möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen könnte. Hinsichtlich des Inhaltes des Gegengeschäftsvertrages seien die Eckpunkte öffentlich bekannt.Im Bescheid wird ausgeführt, die römisch 40 habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt, weil ansonsten Wettbewerber zu ihrem Vorteil verwertbar Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhielten und auch auf Kundenseite eine Weitergabe des Vertrages/von Vertragsteilen Nachteile für die römisch 40 hätte, zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Zwischen den Unternehmen bestünde ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse. Die Weitergabe des Vertrages (oder Teilen davon) ohne Zustimmung der römisch 40 wäre eine Vertragsverletzung, die möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen könnte. Hinsichtlich des Inhaltes des Gegengeschäftsvertrages seien die Eckpunkte öffentlich bekannt. Dieser Begründung ist jedoch in dieser Allgemeinheit und in Ermangelung einer konkreten Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, inwiefern bloß die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages geeignet ist, die von der belangten Behörde angeführten Geheimhaltungsinteressen der XXXX bzw. vom Vertrag betroffener Dritter zu beeinträchtigen bzw. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auszulösen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Bescheid festgehalten wurde, dass (andererseits bzw. trotz der Geheimhaltungsinteressen) der Inhalt des Gegengeschäftsvertrages in seinen Eckpunkten öffentlich bekannt gemacht worden sei. Mangels einer näheren Begründung hierzu bzw. mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages von der Veröffentlichung der Eckpunkte des Vertrages unterscheidet.Dieser Begründung ist jedoch in dieser Allgemeinheit und in Ermangelung einer konkreten Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, inwiefern bloß die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages geeignet ist, die von der belangten Behörde angeführten Geheimhaltungsinteressen der römisch 40 bzw. vom Vertrag betroffener Dritter zu beeinträchtigen bzw. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auszulösen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Bescheid festgehalten wurde, dass (andererseits bzw. trotz der Geheimhaltungsinteressen) der Inhalt des Gegengeschäftsvertrages in seinen Eckpunkten öffentlich bekannt gemacht worden sei. Mangels einer näheren Begründung hierzu bzw. mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages von der Veröffentlichung der Eckpunkte des Vertrages unterscheidet. 3.1.3.4. Betreffend die Versagung der Auskunftserteilung wegen Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen (von Unternehmen) ist zudem festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Partei"
3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).3.1.3.4. Betreffend die Versagung der Auskunftserteilung wegen Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen (von Unternehmen) ist zudem festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Partei"
, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Die belangte Behörde stellt ein Überwiegen der Interessen der XXXX auf vertrauliche Behandlung des Vertrages gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung fest, und begründet dies damit, dass eine Weitergabe des Vertrages (bzw. von Vertragsteilen) möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die XXXX verbunden und aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ausgelöst werden könnten. Damit hat die belangte Behörde allerdings die erforderliche Interessenabwägung nicht im Sinn des Gesetzes vorgenommen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde selbst ausführt, dass sie keine "vertiefte" Interessenabwägung vorgenommen habe, begründet sie einerseits nicht (ausreichend), inwiefern durch die bloße Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages die Interessen der XXXX und der Republik Österreich verletzt würden. Andererseits gelangt der angefochtene Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sie ein "grundlegendes Interesse" von Unternehmen an Informationen über Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen in Verträgen der Konkurrenz bzw. Nachteile im Wettbewerb bei Offenlegung von derartigen Informationen annimmt. In Ermangelung einer näheren Begründung hierzu ist (ebenfalls) nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern ein Interesse der XXXX auf vertrauliche Behandlung konkret der Vertraulichkeitsvereinbarung(
GVG zu qualifizieren ist.Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2009881.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.