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{'item': 'W108 2009881-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 2§ 4Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 7Art. 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW108 2009881-1 SpruchW108 2009881-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 30.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend [BMWFJ] (nunmehr: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [BMWFW]) folgende Auskunft

§§ 2,3 Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Auskunftspflicht

G) betreffend "Vertraulichkeit in XXXX-Gegengeschäftsvertrag": "Wie genau wurde im ‚Gegengeschäftsvertrag‘ bezüglich XXXX-Gegengeschäfte grundsätzlich Vertraulichkeit vereinbart? Passierte diese Vereinbarung schriftlich oder mündlich? Wie genau ist diese Vereinbarung formuliert?" Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides

§ 4Auskunftspflicht

G.1. Mit Eingabe vom 30.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend [BMWFJ] (nunmehr: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [BMWFW]) folgende Auskunft

Paragraphen 2,,3 Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: AuskunftspflichtG) betreffend "Vertraulichkeit in XXXX-Gegengeschäftsvertrag": "Wie genau wurde im ‚Gegengeschäftsvertrag‘ bezüglich XXXX-Gegengeschäfte grundsätzlich Vertraulichkeit vereinbart? Passierte diese Vereinbarung schriftlich oder mündlich? Wie genau ist diese Vereinbarung formuliert?" Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides

Paragraph 4, AuskunftspflichtG.

  1. Mit einem für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterfertigten Schreiben vom 10.01.2014 beantwortete die Behörde die Frage der Form der Vertraulichkeitsvereinbarung dahingehend, dass die Bestimmung schriftlich geregelt sei. Zur Frage der Detailliertheit der Vertraulichkeitsvereinbarung ("Wie genau formuliert?"), wurde mitgeteilt, dass diese Bestimmung nicht nur in einer allgemeinen Vertragsklausel, sondern in mehreren Unterpunkten mit dem Ziel der Berücksichtigung möglichst aller durch den Vertrag betroffenen Parteien konkret abgefasst worden sei um nicht nur die Interessen der beiden Vertragspartner selbst, sondern auch jene durch den Vertrag betroffener Dritter (z.B am Gegengeschäftsprogramm teilnehmende in- und ausländische Unternehmen) entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Mit Eingabe vom 09.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Behörde vom 10.01.2014, in welchem die Beantwortung seiner zweiten Teilfrage abgelehnt worden sei, die Erlassung eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG.
  3. Mit Eingabe vom 09.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Behörde vom 10.01.2014, in welchem die Beantwortung seiner zweiten Teilfrage abgelehnt worden sei, die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG.
  4. Mit Schreiben der Behörde vom 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Fragestellung zu konkretisieren, insbesondere wie die Formulierung "wie genau" konkret zu verstehen sei.
  5. Mit Eingabe vom 21.02.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Frage ("Wie genau ist diese Vereinbarung formuliert?") auf den Wortlaut der Vereinbarung (oder mehrerer Teilvereinbarungen abziele.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2014 sprach der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2014 auf bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsersuchens dahingehend ab, dass

§ 4in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Auskunftspflicht

G festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Mitteilung des Wortlautes der im Gegengeschäftsvertrag mit der Firma XXXX vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmung nicht zukomme, und daher die Auskunft nicht erteilt werde.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2014 sprach der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2014 auf bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsersuchens dahingehend ab, dass

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Mitteilung des Wortlautes der im Gegengeschäftsvertrag mit der Firma römisch 40 vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmung nicht zukomme, und daher die Auskunft nicht erteilt werde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - wozu auch Inhalt, Konditionen und Ausgestaltung von Verträgen zählten - würden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugängig seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könnten den Wert des Unternehmens und seine Stellung am Markt erheblich beeinflussen. Die XXXX habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt. Dies sei damit begründet worden, dass ansonsten Wettbewerber Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhalten würden, die sie im Rahmen künftiger Auftragsvergaben zu ihrem Vorteil verwerten könnten. So bestehe zwischen den Unternehmen ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse.Die römisch 40 habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt. Dies sei damit begründet worden, dass ansonsten Wettbewerber Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhalten würden, die sie im Rahmen künftiger Auftragsvergaben zu ihrem Vorteil verwerten könnten. So bestehe zwischen den Unternehmen ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse. Auch auf Kundenseite hätte eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages Nachteile für die XXXX, zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Neue Geschäftsabschlüsse könnten sich daher möglicherweise nachteilig für die XXXX gestalten.Auch auf Kundenseite hätte eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages Nachteile für die römisch 40 , zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Neue Geschäftsabschlüsse könnten sich daher möglicherweise nachteilig für die römisch 40 gestalten. Unternehmen könnten darauf vertrauen, dass Vertragspartner keine vertragswidrigen und unternehmensschädigenden Handlungen setzten. Die Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages durch das BMWFW (vormals BMWFJ) an den Auskunftswerber ohne Zustimmung der XXXX wäre eine Vertragsverletzung und würde möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen.Unternehmen könnten darauf vertrauen, dass Vertragspartner keine vertragswidrigen und unternehmensschädigenden Handlungen setzten. Die Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages durch das BMWFW (vormals BMWFJ) an den Auskunftswerber ohne Zustimmung der römisch 40 wäre eine Vertragsverletzung und würde möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen. Was den Inhalt des Gegengeschäftsvertrages betreffe, seien die Eckpunkte öffentlich bekannt und werde diesbezüglich auf Veröffentlichungen des BMWFW (vormals BMWFJ), auf die Berichte des Rechnungshofes und auf die Homepage des Österreichischen Parlaments (Parlamentarische Anfragen) verwiesen. Der Auskunftswerber selbst habe dem BMWFW (vormals BMWFJ) nur den Anfragetext übermittelt ohne auf seine Interessen bezüglich der Kenntnis des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung im XXXX-Gegengeschäftsvertrag näher einzugehen, sodass hier eine vertiefte Interessensabwägung nicht möglich gewesen sei. Bei Abwägung, ob die Interessen der XXXX auf vertrauliche Behandlung des Vertrages oder ob die Interessen des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung überwiegend seien, sei zugunsten des Schutzbedarfes der XXXX zu entscheiden. Eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages wäre möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die XXXX verbunden und würde aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen.Bei Abwägung, ob die Interessen der römisch 40 auf vertrauliche Behandlung des Vertrages oder ob die Interessen des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung überwiegend seien, sei zugunsten des Schutzbedarfes der römisch 40 zu entscheiden. Eine Weitergabe des Vertrages oder von Teilen des Vertrages wäre möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die römisch 40 verbunden und würde aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Behörde berufe sich im Bescheid nicht explizit auf allfällige Geheimhaltungsinteressen wie im AuskunftspflichtG und im B-VG definiert, vielmehr verweise sie stattdessen bloß auf den "Schutzbedarf der XXXX". Sekundär werde auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse", mögliche "wirtschaftliche und finanzielle Nachteile für die XXXX" und "möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich" verwiesen. Der Beschwerdeführer interpretiere dies als "überwiegendes Interesse der Parteien", und zwar der Partei "XXXX".
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Behörde berufe sich im Bescheid nicht explizit auf allfällige Geheimhaltungsinteressen wie im AuskunftspflichtG und im B-VG definiert, vielmehr verweise sie stattdessen bloß auf den "Schutzbedarf der XXXX". Sekundär werde auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse", mögliche "wirtschaftliche und finanzielle Nachteile für die XXXX" und "möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich" verwiesen. Der Beschwerdeführer interpretiere dies als "überwiegendes Interesse der Parteien", und zwar der Partei "XXXX". Die Formulierung der Ablehnungskriterien, der Verweis auf unkonkrete, "möglicherweise" eintretende Nachteile sowohl für die XXXX als auch für die Republik, lasse darauf schließen, dass kein Versuch unternommen worden sei, zu überprüfen, ob diese Nachteile im konkreten Fall auftreten würden. Aus dem Bescheid sei zumindest nicht ersichtlich, ob die XXXX kontaktiert worden sei. So sei in der Interessenabwägung vagen "möglichen Nachteilen" und "möglichen" Ansprüchen" mehr Gewicht gegeben worden als den konkreten Informationsinteressen der Öffentlichkeit.Die Formulierung der Ablehnungskriterien, der Verweis auf unkonkrete, "möglicherweise" eintretende Nachteile sowohl für die römisch 40 als auch für die Republik, lasse darauf schließen, dass kein Versuch unternommen worden sei, zu überprüfen, ob diese Nachteile im konkreten Fall auftreten würden. Aus dem Bescheid sei zumindest nicht ersichtlich, ob die römisch 40 kontaktiert worden sei. So sei in der Interessenabwägung vagen "möglichen Nachteilen" und "möglichen" Ansprüchen" mehr Gewicht gegeben worden als den konkreten Informationsinteressen der Öffentlichkeit. Auch die im Bescheid als Ablehnungsgrund genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden außerdem laut DSG 2000 (dort "schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen") dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen Dritter die Verwendung erfordern. Ein Urteil des OLG Innsbruck vom 18.02.2009 bestätige, dass es sich bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zwar um "persönliche Daten", aber nicht um "sensible Daten" handle. Der Umgang mit Steuergeld und die Kontrolle von staatlichem Handeln müssten in diesem Fall überwiegen. Jede Geheimhaltung sei in diesem Fall mit einer vertragsmäßig vereinbarten Geheimhaltung, deren Formulierung allerdings nie öffentlich bekannt gegeben worden sei, begründet worden. Der Verweis der Behörde auf die besondere Schutzwürdigkeit sensibler Informationen im Bereich der Rüstungsgüterindustrie gehe fehl, da Gegengeschäftsaufträge eben keine Rüstungsgüter umfassten, sondern primär Kompensationsgeschäfte nicht-militärischer Waren und Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 296 EGV fielen, zum Gegenstand hätten. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu 39534/07 werde explizit ein Recht auf Information und ein Recht auf Übermittlung von Dokumenten bejaht. Der EGMR lasse nur Einschränkungen des Informationszuganges zu, die als "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft” zu bewerten seien und es stelle sich die Frage, ob die geringstmögliche Einschränkung des Informationszuganges gewählt worden sei. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall, weil der Vertrag schon von Beginn an gänzlich der Vertraulichkeit unterworfen worden sei, anstatt möglicherweise vorhandene sensible Informationen separat als vertraulich zu kennzeichnen. In diesem Fall stelle das BMWFW eine Behörde dar, die ein Informationsmonopol genieße. Auch verweise die Behörde auf die "öffentlich bekannten" Eckpunkte des Gegengeschäftsvertrages. Die Existenz solcher Veröffentlichungen stehe jedoch der behaupteten "grundsätzlich vereinbarten Vertraulichkeit" entgegen, was das öffentliche Interesse an der genauen Formulierung der Vertraulichkeitsvereinbarung und der Veröffentlichung der Vertragsbestandteile noch bekräftige. Es erscheine unerklärlich, dass Listen von Gegengeschäften und Eckpunkte des Vertrages veröffentlicht worden seien und auf Vertragsdetails verwiesen werde, und dass trotzdem grundsätzlich Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Die Interessenabwägung sei fehlerhaft vorgenommen worden.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen einen wie im Beschwerdefall ergangenen Bescheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen wie im Beschwerdefall ergangenen Bescheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.

  1. Zur Sache: 3.1.3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:3.1.3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lauten: "§ 1.

(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. [ ] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. [ ]" Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten: "
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt."
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache." 3.1.3.
  1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0053). Im vorliegenden Fall liegt hinsichtlich der mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 30.11.2013 gestellten Frage nach der genauen Formulierung der Vertraulichkeitsvereinbarung mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2014 keine Auskunftserteilung vor, vielmehr eine negative formlose Erledigung im Sinn des § 4 Satz 1 Auskunftspflichtgesetz. Da der Beschwerdeführer nach dieser Mitteilung mit Schriftsatz vom 09.02.2014 die Bescheiderlassung begehrte, war – wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen (vgl. auch VwGH 13.09.1991, 90/18/0193).3.1.3.
  2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0053). Im vorliegenden Fall liegt hinsichtlich der mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 30.11.2013 gestellten Frage nach der genauen Formulierung der Vertraulichkeitsvereinbarung mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2014 keine Auskunftserteilung vor, vielmehr eine negative formlose Erledigung im Sinn des Paragraph 4, Satz 1 Auskunftspflichtgesetz. Da der Beschwerdeführer nach dieser Mitteilung mit Schriftsatz vom 09.02.2014 die Bescheiderlassung begehrte, war – wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen vergleiche auch VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). 3.1.3.
  3. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

§ 4

Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage:3.1.3.3. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Die belangte Behörde begründet die Nichterteilung der Auskunft mit dem Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, worunter auch Inhalt, Konditionen und Ausgestaltung von Verträgen fielen, bzw. mit möglichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen der XXXX, wobei sie ein überwiegendes Interesse der XXXX auf vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftevertrages und möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ins Treffen führt.Die belangte Behörde begründet die Nichterteilung der Auskunft mit dem Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, worunter auch Inhalt, Konditionen und Ausgestaltung von Verträgen fielen, bzw. mit möglichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen der römisch 40 , wobei sie ein überwiegendes Interesse der römisch 40 auf vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftevertrages und möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ins Treffen führt. Soweit sich die belangte Behörde damit der Sache nach auf das Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG beruft, ist Folgendes festzuhalten: Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).Soweit sich die belangte Behörde damit der Sache nach auf das Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG beruft, ist Folgendes festzuhalten: Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen vergleiche zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Dies ändert aber nichts am Umstand, dass ein die Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffender Bescheid eine – eine rechtliche Überprüfung ermöglichende - konkrete Sachverhaltsdarstellung enthalten muss (vgl. zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 22.04.2010, 2005/04/0301).Dies ändert aber nichts am Umstand, dass ein die Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffender Bescheid eine – eine rechtliche Überprüfung ermöglichende - konkrete Sachverhaltsdarstellung enthalten muss vergleiche zB VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 22.04.2010, 2005/04/0301). An einer solchen mangelt es jedoch im vorliegenden Fall: Im Bescheid wird ausgeführt, die XXXX habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt, weil ansonsten Wettbewerber zu ihrem Vorteil verwertbar Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhielten und auch auf Kundenseite eine Weitergabe des Vertrages/von Vertragsteilen Nachteile für die XXXX hätte, zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Zwischen den Unternehmen bestünde ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse. Die Weitergabe des Vertrages (oder Teilen davon) ohne Zustimmung der XXXX wäre eine Vertragsverletzung, die möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen könnte. Hinsichtlich des Inhaltes des Gegengeschäftsvertrages seien die Eckpunkte öffentlich bekannt.Im Bescheid wird ausgeführt, die römisch 40 habe bereits im Zuge der Vertragserrichtung die vertrauliche Behandlung des Gegengeschäftsvertrages und dessen Bestimmungen gefordert und einer Veröffentlichung der Weitergabe nicht zugestimmt, weil ansonsten Wettbewerber zu ihrem Vorteil verwertbar Einblick und Kenntnisse über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Unternehmensstrategien erhielten und auch auf Kundenseite eine Weitergabe des Vertrages/von Vertragsteilen Nachteile für die römisch 40 hätte, zumal Neukunden die öffentlich bekannten Informationen im Rahmen ihrer eigenen Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten verwerten könnten. Zwischen den Unternehmen bestünde ein grundlegendes Interesse an Informationen, wie und in welchem Umfang die Konkurrenz Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen ausformuliere und in ihren Verträgen verankere. Die Verteidigungsgüterindustrie sei durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und bewirke jeder Nachteil im Wettbewerb mittelbar oder unmittelbar geringere Zuschlagschancen und folglich weniger Geschäftsabschlüsse. Die Weitergabe des Vertrages (oder Teilen davon) ohne Zustimmung der römisch 40 wäre eine Vertragsverletzung, die möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich auslösen könnte. Hinsichtlich des Inhaltes des Gegengeschäftsvertrages seien die Eckpunkte öffentlich bekannt. Dieser Begründung ist jedoch in dieser Allgemeinheit und in Ermangelung einer konkreten Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, inwiefern bloß die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages geeignet ist, die von der belangten Behörde angeführten Geheimhaltungsinteressen der XXXX bzw. vom Vertrag betroffener Dritter zu beeinträchtigen bzw. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auszulösen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Bescheid festgehalten wurde, dass (andererseits bzw. trotz der Geheimhaltungsinteressen) der Inhalt des Gegengeschäftsvertrages in seinen Eckpunkten öffentlich bekannt gemacht worden sei. Mangels einer näheren Begründung hierzu bzw. mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages von der Veröffentlichung der Eckpunkte des Vertrages unterscheidet.Dieser Begründung ist jedoch in dieser Allgemeinheit und in Ermangelung einer konkreten Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, inwiefern bloß die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages geeignet ist, die von der belangten Behörde angeführten Geheimhaltungsinteressen der römisch 40 bzw. vom Vertrag betroffener Dritter zu beeinträchtigen bzw. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auszulösen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Bescheid festgehalten wurde, dass (andererseits bzw. trotz der Geheimhaltungsinteressen) der Inhalt des Gegengeschäftsvertrages in seinen Eckpunkten öffentlich bekannt gemacht worden sei. Mangels einer näheren Begründung hierzu bzw. mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages von der Veröffentlichung der Eckpunkte des Vertrages unterscheidet. 3.1.3.4. Betreffend die Versagung der Auskunftserteilung wegen Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen (von Unternehmen) ist zudem festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Partei"

Art. 20Abs.

3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).3.1.3.4. Betreffend die Versagung der Auskunftserteilung wegen Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen (von Unternehmen) ist zudem festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Partei"

Artikel 20

, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Die belangte Behörde stellt ein Überwiegen der Interessen der XXXX auf vertrauliche Behandlung des Vertrages gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung fest, und begründet dies damit, dass eine Weitergabe des Vertrages (bzw. von Vertragsteilen) möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die XXXX verbunden und aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ausgelöst werden könnten. Damit hat die belangte Behörde allerdings die erforderliche Interessenabwägung nicht im Sinn des Gesetzes vorgenommen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde selbst ausführt, dass sie keine "vertiefte" Interessenabwägung vorgenommen habe, begründet sie einerseits nicht (ausreichend), inwiefern durch die bloße Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages die Interessen der XXXX und der Republik Österreich verletzt würden. Andererseits gelangt der angefochtene Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sie ein "grundlegendes Interesse" von Unternehmen an Informationen über Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen in Verträgen der Konkurrenz bzw. Nachteile im Wettbewerb bei Offenlegung von derartigen Informationen annimmt. In Ermangelung einer näheren Begründung hierzu ist (ebenfalls) nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern ein Interesse der XXXX auf vertrauliche Behandlung konkret der Vertraulichkeitsvereinbarung(

  1. en)besteht, das - etwa im Vergleich zu den veröffentlichten Vertragseckpunkten – höher zu gewichten wäre, als das Informationsinteresse des Beschwerdeführers. Damit hat es die belangte Behörde aber unterlassen, die für die vorzunehmende Interessenabwägung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.Die belangte Behörde stellt ein Überwiegen der Interessen der römisch 40 auf vertrauliche Behandlung des Vertrages gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung fest, und begründet dies damit, dass eine Weitergabe des Vertrages (bzw. von Vertragsteilen) möglicherweise mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für die römisch 40 verbunden und aufgrund einer Vertragsverletzung möglicherweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich ausgelöst werden könnten. Damit hat die belangte Behörde allerdings die erforderliche Interessenabwägung nicht im Sinn des Gesetzes vorgenommen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde selbst ausführt, dass sie keine "vertiefte" Interessenabwägung vorgenommen habe, begründet sie einerseits nicht (ausreichend), inwiefern durch die bloße Mitteilung des Wortlautes der Vertraulichkeitsbestimmung des Gegengeschäftsvertrages die Interessen der römisch 40 und der Republik Österreich verletzt würden. Andererseits gelangt der angefochtene Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sie ein "grundlegendes Interesse" von Unternehmen an Informationen über Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen in Verträgen der Konkurrenz bzw. Nachteile im Wettbewerb bei Offenlegung von derartigen Informationen annimmt. In Ermangelung einer näheren Begründung hierzu ist (ebenfalls) nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern ein Interesse der römisch 40 auf vertrauliche Behandlung konkret der Vertraulichkeitsvereinbarung(
  2. en)besteht, das - etwa im Vergleich zu den veröffentlichten Vertragseckpunkten – höher zu gewichten wäre, als das Informationsinteresse des Beschwerdeführers. Damit hat es die belangte Behörde aber unterlassen, die für die vorzunehmende Interessenabwägung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zu qualifizieren ist.Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 3.1.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2009881.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.