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{'item': 'W108 2106113-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 1§ 3§ 13§ 14§ 15§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW108 2106113-2 SpruchW108 2106113-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Ladung des Landesgerichtes Salzburg vom 18.12.2014 wurde (u.a.) die nunmehrige Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse in 1170 Wien zur Vernehmung als Zeugin zu der am 22.01.2015 um 10:30 Uhr anberaumten Verhandlung zum Landesgericht Salzburg geladen.
  2. Am 21.01.2015 um 14:18 Uhr erteilte die Richterin des Verfahrens den Auftrag, diese Verhandlung abzuberaumen und die Geladenen, darunter die Beschwerdeführerin, hiervon zu verständigen. Da keine Telefonnummer der Beschwerdeführerin aktenkundig war, ersuchte das genannte Landesgericht eine Polizeiinspektion in Wien, die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse in Wien von der Abberaumung zu verständigen. Als die Beschwerdeführerin dort von Polizeibeamten nicht angetroffen wurde, wurde von diesen die Nummer des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin über die Wohnungsnachbarin der Beschwerdeführerin erhoben und die Beschwerdeführerin unter dieser Nummer kontaktiert, wobei die Beschwerdeführerin zwischen 16:00 Uhr und 16:40 Uhr am 21.01.2015 telefonisch erreicht und über die Abberaumung der am 22.01.2015 in Salzburg angesetzten Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits nach Salzburg gereist.
  3. Am 22.01.2015 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Landesgericht Salzburg, legte ihre Ladung und das Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", in dem die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin angegeben wurde und Verpflegungskosten (1x Frühstück, 1x Mittagessen, 1x Abendessen) angesprochen werden, sowie eine Rechnung eines Hotels in Salzburg vom 22.01.2015 über EUR 60,03 betreffend Logis vor und teilte mit, dass am Vortag, als sie bereits in Salzburg gewesen sei, Polizeibeamte bei ihr in Wien gewesen seien und sie zur Verhandlung sowieso gekommen wäre, obwohl ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Verhandlung nicht stattfinde.
  4. Mit Antrag vom 29.01.2015, eingelangt beim Landesgericht am 02.02.2015, machte die Beschwerdeführerin ihren Gebührenanspruch hinsichtlich der abberaumten Verhandlung vom 22.01.2015 hinsichtlich folgender Reisekosten geltend: 2x Fahrtkosten der Wiener Linien 2x Fahrtkosten der Salzburger Stadt Linien 2x Fahrtkosten der ÖBB 2x Sitzplatzreservierung der ÖBB 1x Übernachtung 1x Frühstück 1x Mittagessen Dazu legte die Beschwerdeführerin zwei entwertete Fahrscheine (am 04.01.2015 gekaufte, ausgedruckte Onlinetickets der Bahn [ÖBB "Sparschiene"] mit Zugbindung ohne Umtausch bzw. Erstattungsmöglichkeit) für die Reise von Wien Hauptbahnhof nach Salzburg Hauptbahnhof am 21.01.2015 (von 11:48 Uhr bis 14:52 Uhr) und für die Rückreise von Salzburg Hauptbahnhof nach Wien Hauptbahnhof am 22.01.2015 (von 15:08 Uhr bis 18:09 Uhr) jeweils zum Preis von EUR 19,00 und zwei ebenfalls am 04.01.2015 gekaufte Sitzplatzreservierungen zum Preis von jeweils EUR 3,00 und (nochmals) die Rechnung eines Hotels in Salzburg vom 22.01.2015 über EUR 60,03 betreffend Logis (Anreise: 21.01.2015; Abreise 22.01.2015) vor. 5.
  5. Die für die Bestimmung der Gebühr zuständige Justizverwaltungsbehörde pflog aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich zumutbarer Reisemöglichkeiten mit Massenbeförderungsmitteln am 22.01.
  6. 5.
  7. Mit Bescheid vom 24.03.2015 bestimmte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Gebühr der Zeugin für die im Vorhinein abberaumte Hauptverhandlung am 22.01.2015 mit EUR 44,00 (Reisekosten Zug "Sparschiene" und Platzreservierung) und wies das Mehrbegehren ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die angesprochenen Reisekosten (Straßenbahn, O-Bus Salzburg) abzuweisen gewesen wären, da die Verhandlung nicht stattgefunden habe. Die Zeugin habe durch die Polizeiinspektion Wien am 21.01.2015 zwischen 16:00 Uhr und 16:40 Uhr von der Abberaumung telefonisch verständigt werden können. Die Zeugin habe sich zu diesem Zeitpunkt am 21.01.2015 bereits in Salzburg "mittels Sparschiene" befunden. Die Anreise am Vortag sei nicht notwendig gewesen, da sie die Reise nicht hätte antreten müssen. Die Behörde habe die mögliche Bahnverbindung für die Beschwerdeführerin mit Abfahrt am 22.01.2015 um 07:30 Uhr und Rückkunft am selben Tag um 14:30 Uhr erhoben. Die angesprochenen Aufenthaltskosten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Nächtigung) seien abzuweisen gewesen, da die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht in der Nachtzeit (das sei zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) reisen müssen. Die Reisekosten (Zug) seien zuzusprechen gewesen, da die bereits entstandenen Kosten wegen Reservierung nicht mehr storniert hätten werden können.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.04.2015 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG und brachte vor, dass sie am 21.01.2015 gegen 16:30 Uhr von einer Person, die angegeben habe, von der "Polizei" zu sein, per Telefon verständigt worden sei, dass die Gerichtsverhandlung nicht stattfinde. Mangels Angabe der Dienstnummer des Anrufers oder der zuständigen Polizeiinspektion habe sie diese Angaben aber nicht "auf ihre Richtigkeit prüfen" können, sodass sie am darauffolgenden Tag um 10:30 Uhr vor Gericht erschienen sei. Die Absage der Verhandlung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, weil sie erst in letzter Minute, am 21.01.2015 um ca. 16:30 Uhr, erfolgt sei und noch dazu durch drei Polizisten an ihrer Wohnungstür, was ihr von ihrer Wohnungsnachbarin berichtet worden sei. Ihr seien daher alle Reise- und Aufenthaltskosten auszuzahlen. Unzutreffend sei die Bescheidbegründung, dass man bei Inanspruchnahme des Massenbeförderungsmittels Zug, welches wie von der Behörde erhoben um 07:30 Uhr von Wien abfahre, um 10:30 an der Verhandlung teilnehmen könne, insbesondere da die Beschwerdeführerin in Salzburg ortsunkundig sei. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zu dieser Zeit einen stark geschwollenen linken Fuß gehabt habe und sich daher nicht so rasch fortbewegen habe können wie eine gesunde Person.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.04.2015 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B - VG und brachte vor, dass sie am 21.01.2015 gegen 16:30 Uhr von einer Person, die angegeben habe, von der "Polizei" zu sein, per Telefon verständigt worden sei, dass die Gerichtsverhandlung nicht stattfinde. Mangels Angabe der Dienstnummer des Anrufers oder der zuständigen Polizeiinspektion habe sie diese Angaben aber nicht "auf ihre Richtigkeit prüfen" können, sodass sie am darauffolgenden Tag um 10:30 Uhr vor Gericht erschienen sei. Die Absage der Verhandlung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, weil sie erst in letzter Minute, am 21.01.2015 um ca. 16:30 Uhr, erfolgt sei und noch dazu durch drei Polizisten an ihrer Wohnungstür, was ihr von ihrer Wohnungsnachbarin berichtet worden sei. Ihr seien daher alle Reise- und Aufenthaltskosten auszuzahlen. Unzutreffend sei die Bescheidbegründung, dass man bei Inanspruchnahme des Massenbeförderungsmittels Zug, welches wie von der Behörde erhoben um 07:30 Uhr von Wien abfahre, um 10:30 an der Verhandlung teilnehmen könne, insbesondere da die Beschwerdeführerin in Salzburg ortsunkundig sei. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zu dieser Zeit einen stark geschwollenen linken Fuß gehabt habe und sich daher nicht so rasch fortbewegen habe können wie eine gesunde Person. Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass bei Durchsicht der Zahlungsanweisung festgestellt worden sei, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels zweiter Klasse zur Auszahlung angewiesen worden sei, 2 × Platzkarten jedoch nicht.
  10. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit der Aktenvorlage (bzw. mit dem Nachhang hierzu) legte die belangte Behörde Ausdrucke "Fahrplanauskunft" vor, aus denen sich ergibt, dass am 22.01.2015 nach 06:00 Uhr fünf Reisemöglichkeiten mit Massenbeförderungsmitteln (Straßenbahn, S-Bahn in Wien; Bahn nach Salzburg Hauptbahnhof; O-Bus Salzburg zum Justizgebäude) von der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien (unter Einberechnung einer Wegstrecke von 60 Metern und einer Gehzeit von zwei Minuten von der Wohnung zur Straßenbahn) zum Gerichtsgebäude (Justizgebäude) in Salzburg zur Verfügung standen, und zwar
  11. Abreise (Wohnung): 06:09 Uhr [Abreise Bahnhof Wien Hütteldorf: 06:44 Uhr], [Ankunft [Salzburg Hauptbahnhof: 09:08 Uhr] Ankunft (Salzburg Justizgebäude) 09:26 Uhr (drei Umstiege)
  12. Abreise (Wohnung): 06:29 Uhr [Abreise Bahnhof Wien Hütteldorf: 07:04 Uhr], [Ankunft Salzburg Hauptbahnhof: 09:48 Uhr] Ankunft (Salzburg Justizgebäude): 10:08 Uhr (drei Umstiege)
  13. Abreise (Wohnung): 06:50 Uhr, Ankunft (Salzburg Justizgebäude): 10:11 Uhr (drei Umstiege),
  14. Abreise (Wohnung): 06:53 Uhr, Ankunft (Salzburg Justizgebäude): 10:11 Uhr (vier Umstiege)
  15. Abreise (Wohnung): 07:11 Uhr, Ankunft (Salzburg Justizgebäude): 10:26 Uhr (drei Umstiege). Weiters wurden folgende "Bemerkungen" der belangten Behörde mitgeteilt: Die Anreise der Beschwerdeführerin am Vortag werde als nicht notwendig erachtet, weil –

den beigelegten Fahrplanausdrucken - der Beschwerdeführerin am Verhandlungstag nach 06:00 Uhr ausreichend Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wären, um die Verhandlung um 10:30 Uhr rechtzeitig zu erreichen. Auch würden vom Hauptbahnhof Salzburg mehrere Buslinien direkt zum Justizgebäude führen. Da der Beschwerdeführerin die Abberaumung der Verhandlung am Vortag mitgeteilt worden sei, seien ihr nur die bereits entstandenen Kosten der Bahn-Fahrscheine und der Sitzplatzreservierungen (diese seien bereits am 04.01.2015 gekauft worden) zuzusprechen gewesen, nicht jedoch die Aufenthaltskosten, da aufgrund der Abberaumung der Verhandlung bereits am Vortag die Anreise am Verhandlungstag nicht nötig gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29.04.2015 seien ihr die Kosten der Bahn-Fahrscheine von jeweils EUR 19,00 und der Sitzplatzreservierung von jeweils EUR 3,00 zugesprochen worden. Welche "Platzkarten" (gemeint wohl die Sitzplatzreservierungen von jeweils EUR 3,00) der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen worden sein sollten, sei daher nicht nachvollziehbar.

  1. Mit verfahrensrechtlicher Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, binnen Frist zu den "Bemerkungen" der belangten Behörde in den Aktenvorlagen und zu den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" (siehe oben Punkt 7.) schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu – unter Beilage ihres Schriftsatzes vom 29.04.2015 (siehe oben Punkt 6.) - mit Schriftsatz vom 16.01.2017 wörtlich wie folgt Stellung: "Die Ansicht der Behörde, das meine Anreise am Vortag der Verhandlung nicht notwendig gewesen wäre, da ich am Verhandlungstag, wenn dieser stattgefunden hätte, um 06:00 Uhr ausreichend Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wären diese oberflächlichen Angaben weise ich zurück. Verkehrsmittel sind ausreichend zur Verfügung gestanden, aber die Erreichung der Abfahrtszeiten ist in der Praxis nicht möglich Eine Fahrplanbroschüre herrlich dargelegt und diese Darlegung der Behörde, halte ich für einen Hohn, denn die Lebenserfahrung und die Praxis ergeben ein anderes Bild. Es wird angegeben, dass die Abberaumung der Verhandlung bereits am Vortag mitgeteilt wurde Eine sehr wunderbare Mitteilung natürlich an einen Wohnungsnachbar von 3 Polizisten am späten Nachmittag so gegen 17:00 Uhr, wo ich schon in der Reisegarnitur Rchtg. Salzburg unterwegs war. Ich erachte den Verhinderungsgrund d. Verhandlung als nicht rechtzeitig übermittelt. Die Behörde verschweigt vermutlich bewusst oder unbewusst, das winterliche Verhältnisse herrschten, und man weiß aus Lebenserfahrung, dass die Wiener Linien im sehr starken Frühverkehr die Planfahrten nicht einhalten und es zu Verspätungen kommt. Es entgeht auch der Behörde, daß man sich am Anreisetag Fahrscheine besorgen muß. Nach Rücksprache mit den OEBB, kommt es Werktags im Frühverkehr an den Fahrscheinschaltern zu einer Wartezeit von 15 Minuten durch erhöhtes Reiseaufkommen. Ist man etwas gebildet, ist auch die 15 Minutige Wartezeit erklärbar, wenn Zugsgarnituren mit einer Länge über 410 Meter auf verschiedenen Bahngeleisen Fahrgäste aufnehmen. In den Angaben wurde auch nur der Fußweg von einem Fahrzeug zu einen anderen Fahrzeug angegeben. Fußgängerübergänge, Kreuzungen, Verkehrslichtsignale und Fußwege zu den Fahrscheinschaltern, zieht man überhaupt nicht in Betracht. Auch wird die Länge der Zugsgarnituren nicht in Betracht gezogen bei über 410 Meter ist eine Wegzeit von 7 Minuten. Als Beilage eine Fahrplanauskunft der OEBB : ab 06:19 Uhr - 1170 [ ] an 07:00 Uhr - Wien Meidling Bhf. ab 07:02 Uhr - Wien Meidling Bhf. an 10:04 Uhr - Salzburg Justizgebäude Ich erwarte von der Behörde um Bekanntgabe wie man in 2 Minuten in Wien Meidling Bhf. einen Fahrschein lösen kann mit einem Fußweg vom Fahrscheinschalter Rchtg. Zugsgaritur bzw. Abfahrtsgleis kommen kann. Egal, von welchem Zustieg, bzw. Bhf. in Wien, wäre es nicht möglich gewesen die planmäßigen ABf. der Reisezüge am Abfahrtsgleiskörper zu erreichen um rechtzeitig am Verhandlungstag zu erscheinen. Vielleicht wäre es möglich gewesen von meinen Wohnort aus, wenn man verschiedene Wegzeiten, Fußgängerübergänge, die Regeln der Sicherheit (Verkehrslichtsignalanlagen) Straßenüberquerungen missachtet, bzw. überflogen hätte und ohne gültigen Fahrausweis in die Reisezugsgarnitur am Abfahrtsgleiskörper zugestiegen wäre. Bei der Zahlungsanweisung des Landesgericht Salzburg Geschäftszahl [ ] dürfte es vermutlich mit dem Gebührenanspruchsgesetz Schwierigkeiten geben denn wie wäre es sonst möglich, daß bis zum heutigen Tag 16.01.2016, 2x Platzkarten eines Massenbeförderungsmittel nicht zur Auszahlung angewiesen werden. " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, und den "Bemerkungen" der belangten Behörde in den Aktenvorlagen und den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" (siehe oben Punkt 7.), ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, und den "Bemerkungen" der belangten Behörde in den Aktenvorlagen und den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" (siehe oben Punkt 7.), ausgegangen. Es wird daher auch der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführerin für die Anreise zur Verhandlung am 22.01.2015 fünf Möglichkeiten der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln (Straßenbahn, S-Bahn in Wien; Bahn nach Salzburg; O-Bus Salzburg) nach 06:00 Uhr von ihrer Wohnung in Wien bis zum Gerichtsgebäude (Justizgebäude) in Salzburg zur Verfügung standen, mit denen sie jeweils rechtzeitig zum Ladungstermin um 10:30 Uhr gelangt wäre (siehe oben I.7.)dass der Beschwerdeführerin für die Anreise zur Verhandlung am 22.01.2015 fünf Möglichkeiten der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln (Straßenbahn, S-Bahn in Wien; Bahn nach Salzburg; O-Bus Salzburg) nach 06:00 Uhr von ihrer Wohnung in Wien bis zum Gerichtsgebäude (Justizgebäude) in Salzburg zur Verfügung standen, mit denen sie jeweils rechtzeitig zum Ladungstermin um 10:30 Uhr gelangt wäre (siehe oben römisch eins.7.) die Beschwerdeführerin die Abberaumung der Verhandlung (der Widerruf der Ladung) am 21.01.2015 zwischen 16:00 Uhr und 16:40 Uhr am 21.01.2015 tatsächlich fernmündlich erreichte und sie bereits am 21.01.2015 von 11:48 Uhr bis 14:52 Uhr mit der Bahn von Wien nach Salzburg gereist war, wobei sie den Fahrschein und die Sitzplatzreservierung hierfür sowie für die Rückreise am 22.01.2015 von 15:08 Uhr bis 18:09 Uhr bereits am 04.01.2015 nicht mehr stornierbar zum Preis von insgesamt EUR 44,00 gekauft hatte.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, aus ihren "Bemerkungen" (zum Nachhang) zur Aktenvorlage und aus den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" (siehe oben I.7.). Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse (insbesondere die Ausdrucke "Fahrplanauskunft") liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. in ihren "Bemerkungen" dargelegt. Die Beschwerdeführerin trat - in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme - weder den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch den ihr übermittelten "Bemerkungen" der belangten Behörde und den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" substantiiert, mit Tatsachen begründet entgegen. Die Beschwerdeführerin stellte insbesondere die ihr bekannt gegebenen Möglichkeiten für eine Anreise am 22.01.2015 mit Massenbeförderungsmitteln nicht in Abrede und bestritt auch nicht den von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage festgestellten Sachverhalt, dass ihr die Abberaumung der Verhandlung am 21.01.2015 telefonisch mitgeteilt wurde (vgl. insbesondere die im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Aktenvermerke vom 22.01.2015 betreffend die Mitteilung einer Polizeibeamtin hinsichtlich der telefonisch durchgeführten Mitteilung der Abberaumung der Verhandlung). Die Feststellungen zur tatsächlichen Anreise der Beschwerdeführerin am Vortag und zu den Fahrscheinen und Sitzplatzreservierungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Der maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, aus ihren "Bemerkungen" (zum Nachhang) zur Aktenvorlage und aus den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" (siehe oben römisch eins.7.). Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse (insbesondere die Ausdrucke "Fahrplanauskunft") liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. in ihren "Bemerkungen" dargelegt. Die Beschwerdeführerin trat - in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme - weder den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch den ihr übermittelten "Bemerkungen" der belangten Behörde und den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" substantiiert, mit Tatsachen begründet entgegen. Die Beschwerdeführerin stellte insbesondere die ihr bekannt gegebenen Möglichkeiten für eine Anreise am 22.01.2015 mit Massenbeförderungsmitteln nicht in Abrede und bestritt auch nicht den von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage festgestellten Sachverhalt, dass ihr die Abberaumung der Verhandlung am 21.01.2015 telefonisch mitgeteilt wurde vergleiche insbesondere die im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Aktenvermerke vom 22.01.2015 betreffend die Mitteilung einer Polizeibeamtin hinsichtlich der telefonisch durchgeführten Mitteilung der Abberaumung der Verhandlung). Die Feststellungen zur tatsächlichen Anreise der Beschwerdeführerin am Vortag und zu den Fahrscheinen und Sitzplatzreservierungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Der maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid eines Leiters eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Justizverwaltungsweg zur Bestimmung der Gebühr nach dem GebAG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid eines Leiters eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Justizverwaltungsweg zur Bestimmung der Gebühr nach dem GebAG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. In der Sache: 3.1.3.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 GebAG).Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist (Paragraph 4, Absatz eins, GebAG).

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 13Geb

AG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1)

Paragraph 13, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,)

  1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

§ 14Abs. 1 Geb

AG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenGemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 4,00 € 2. für das Mittagessen 8,50 € 3. für das Abendessen 8,50 €

§ 14Abs. 2 Geb

AG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

§ 15Geb

AG betreffend "Nächtigung" ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (§ 15 Abs. 1 GebAG). Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 GebAG).

Paragraph 15, GebAG betreffend "Nächtigung" ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (Paragraph 15, Absatz eins, GebAG). Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen (Paragraph 15, Absatz 2, GebAG).

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG). 3.1.3.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der vorliegende Fall hängt maßgeblich von der Klärung zunächst der Fragen ab, ob die Anreise am Vortag der Verhandlung bzw. eine Nächtigung als unvermeidlich anzusehen ist und ob die Abberaumung der Verhandlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgte: Hinsichtlich der ersten Frage ist § 15 Abs. 1 GebAG von Relevanz, wonach nur eine tatsächlich unvermeidlich gewordene Nächtigung zu vergüten ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Hinsichtlich der ersten Frage ist Paragraph 15, Absatz eins, GebAG von Relevanz, wonach nur eine tatsächlich unvermeidlich gewordene Nächtigung zu vergüten ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste vergleiche auch VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Im vorliegenden Fall zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass ihre Nächtigung vom 21.01.2015 auf den 22.02.2015 außerhalb ihrer Wohnung tatsächlich unvermeidlich im oben genannten Sinn wurde. Denn wie sich aus den Feststellungen (der Behörde) bzw. aus den im Wege des Parteiengehörs übermittelten "Bemerkungen" und Ausdrucken "Fahrplanauskunft" ergibt, standen der Beschwerdeführerin am 22.01.2015 außerhalb der Nachtzeit fünf Reisemöglichkeiten von ihrer Wohnung in Wien (nach der Ankunft in Salzburg mit dem Bus direkt) bis zum Gerichtsgebäude in Salzburg zur Verfügung, mit denen sie jeweils rechtzeitig zum Ladungstermin um 10:30 Uhr gelangt wäre (siehe oben Punkt I.7.). Angesichts derartiger (aufeinander folgender) Reisemöglichkeiten, wobei insbesondere auf die in Punkt I.
  2. unter
  3. und
  4. dargestellten Fahrpläne hinzuweisen ist, überzeugt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Ortsunkundigkeit bzw. auf ihre damalige Geheinschränkung und ihre Argumentation, die in den Fahrplanausdrucken angegebenen Gehzeiten bzw. Zeiten für den Umstieg seien in Wirklichkeit (bzw. bei einer Geheinschränkung) nicht einzuhalten bzw. es sei die Zeit für den Kauf der Fahrscheine am Fahrscheinautomaten- bzw. Schalter unmittelbar vor der Benützung des Massenbeförderungsmittels einzuberechnen, nicht, weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung einer längeren Dauer eines Fußweges, eines Umstieges bzw. eines Fahrscheinkaufes mit nachfolgenden Verbindungen laut den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" noch immer rechtzeitig zum Ladungstermin gelangt wäre, ganz abgesehen von der Möglichkeit, Fahrscheine (nicht unmittelbar vor der Benützung des Massenbeförderungsmittels, sondern) bereits vorab zu erwerben, von der die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fahrscheine, mit denen sie am 21.01.2015 nach Salzburg gereist war, im Übrigen Gebrauch gemacht hat. Ausgehend von diesen Reisemöglichkeiten erweist sich sohin auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände bzw. auch unter Bedachtnahme darauf, dass bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und etwa auch eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal und die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt einzuberechnen sind und es nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden darf, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Ortskenntnisse in Salzburg (in der Umgebung des Gerichtes) verfügte (vgl. etwa auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wenn auch zu § 17 GebAG) eine Anreise am Vortag bzw. eine Nächtigung nicht als "unvermeidlich" im Sinn des § 15 Abs. 1 GebAG. Nach der Judikatur zu § 15 GebAG wurde etwa aus dem Ausland anreisenden Zeugen die Anreise am Vortag der Einvernahme zugebilligt, wenn sie erst relativ kurz vor dem Ladungstermin in Wien (am Bahnhof, am Flughafen) ankamen [vgl. die in Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ [2001] zu § 15 GebAG angeführten Entscheidungen von Justizverwaltungsbehörden). Der vorliegende Fall ist angesichts der dargestellten Reisemöglichkeiten auch bei Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und die oben dargelegten berücksichtigungswürdigen Umstände mit derartigen Sachverhaltskonstellationen nicht vergleichbar. Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Nächtigungskosten handelt es sich daher nicht um notwendige, durch die Ladung verursachte Kosten, sie sind vielmehr der Sphäre der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Entscheidung, bereits am Vortag anzureisen bzw. außerhalb ihrer Wohnung zu nächtigen, zuzurechnen.Im vorliegenden Fall zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass ihre Nächtigung vom 21.01.2015 auf den 22.02.2015 außerhalb ihrer Wohnung tatsächlich unvermeidlich im oben genannten Sinn wurde. Denn wie sich aus den Feststellungen (der Behörde) bzw. aus den im Wege des Parteiengehörs übermittelten "Bemerkungen" und Ausdrucken "Fahrplanauskunft" ergibt, standen der Beschwerdeführerin am 22.01.2015 außerhalb der Nachtzeit fünf Reisemöglichkeiten von ihrer Wohnung in Wien (nach der Ankunft in Salzburg mit dem Bus direkt) bis zum Gerichtsgebäude in Salzburg zur Verfügung, mit denen sie jeweils rechtzeitig zum Ladungstermin um 10:30 Uhr gelangt wäre (siehe oben Punkt römisch eins.7.). Angesichts derartiger (aufeinander folgender) Reisemöglichkeiten, wobei insbesondere auf die in Punkt römisch eins.
  5. unter
  6. und
  7. dargestellten Fahrpläne hinzuweisen ist, überzeugt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Ortsunkundigkeit bzw. auf ihre damalige Geheinschränkung und ihre Argumentation, die in den Fahrplanausdrucken angegebenen Gehzeiten bzw. Zeiten für den Umstieg seien in Wirklichkeit (bzw. bei einer Geheinschränkung) nicht einzuhalten bzw. es sei die Zeit für den Kauf der Fahrscheine am Fahrscheinautomaten- bzw. Schalter unmittelbar vor der Benützung des Massenbeförderungsmittels einzuberechnen, nicht, weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung einer längeren Dauer eines Fußweges, eines Umstieges bzw. eines Fahrscheinkaufes mit nachfolgenden Verbindungen laut den Ausdrucken "Fahrplanauskunft" noch immer rechtzeitig zum Ladungstermin gelangt wäre, ganz abgesehen von der Möglichkeit, Fahrscheine (nicht unmittelbar vor der Benützung des Massenbeförderungsmittels, sondern) bereits vorab zu erwerben, von der die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fahrscheine, mit denen sie am 21.01.2015 nach Salzburg gereist war, im Übrigen Gebrauch gemacht hat. Ausgehend von diesen Reisemöglichkeiten erweist sich sohin auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände bzw. auch unter Bedachtnahme darauf, dass bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und etwa auch eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal und die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt einzuberechnen sind und es nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden darf, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Ortskenntnisse in Salzburg (in der Umgebung des Gerichtes) verfügte vergleiche etwa auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wenn auch zu Paragraph 17, GebAG) eine Anreise am Vortag bzw. eine Nächtigung nicht als "unvermeidlich" im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG. Nach der Judikatur zu Paragraph 15, GebAG wurde etwa aus dem Ausland anreisenden Zeugen die Anreise am Vortag der Einvernahme zugebilligt, wenn sie erst relativ kurz vor dem Ladungstermin in Wien (am Bahnhof, am Flughafen) ankamen [vgl. die in Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ [2001] zu Paragraph 15, GebAG angeführten Entscheidungen von Justizverwaltungsbehörden). Der vorliegende Fall ist angesichts der dargestellten Reisemöglichkeiten auch bei Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und die oben dargelegten berücksichtigungswürdigen Umstände mit derartigen Sachverhaltskonstellationen nicht vergleichbar. Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Nächtigungskosten handelt es sich daher nicht um notwendige, durch die Ladung verursachte Kosten, sie sind vielmehr der Sphäre der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Entscheidung, bereits am Vortag anzureisen bzw. außerhalb ihrer Wohnung zu nächtigen, zuzurechnen. War aber eine Anreise am Vortag bzw. eine Nächtigung im Sinn des § 15 Abs. 1 GebAG nicht unvermeidlich, muss im vorliegenden Fall die Frage nach Rechtzeitigkeit der Abberaumung bejaht werden. Die Mitteilung der Abberaumung der Verhandlung bzw. des Widerrufes der Ladung erreichte die Beschwerdeführerin tatsächlich am Vortag der Verhandlung zwischen 16:00 Uhr und 16:40 Uhr. Sie hätte daher, weil eine Anreise am Vortag bzw. eine Nächtigung wie oben dargelegt nicht erforderlich (nicht unvermeidlich) war, am nächsten Tag ihre Wohnung zum Zwecke der Anreise nach Salzburg zur Vernehmung nicht verlassen und das Landesgericht Salzburg nicht aufsuchen müssen. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die telefonische Mitteilung der Abberaumung der Verhandlung nicht "auf ihre Richtigkeit prüfen" können, sodass sie am darauffolgenden Tag vor Gericht erschienen sei, machte die Anreise zum Gericht nicht erforderlich (bzw. eine Nächtigung nicht unvermeidlich), weil nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die Richtigkeit der Mitteilung mittels telefonischer Rückfrage beim Gericht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, ihr sei von ihrer Wohnungsnachbarin berichtet worden, dass drei Polizisten an ihrer Wohnungstür gewesen seien.War aber eine Anreise am Vortag bzw. eine Nächtigung im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG nicht unvermeidlich, muss im vorliegenden Fall die Frage nach Rechtzeitigkeit der Abberaumung bejaht werden. Die Mitteilung der Abberaumung der Verhandlung bzw. des Widerrufes der Ladung erreichte die Beschwerdeführerin tatsächlich am Vortag der Verhandlung zwischen 16:00 Uhr und 16:40 Uhr. Sie hätte daher, weil eine Anreise am Vortag bzw. eine Nächtigung wie oben dargelegt nicht erforderlich (nicht unvermeidlich) war, am nächsten Tag ihre Wohnung zum Zwecke der Anreise nach Salzburg zur Vernehmung nicht verlassen und das Landesgericht Salzburg nicht aufsuchen müssen. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die telefonische Mitteilung der Abberaumung der Verhandlung nicht "auf ihre Richtigkeit prüfen" können, sodass sie am darauffolgenden Tag vor Gericht erschienen sei, machte die Anreise zum Gericht nicht erforderlich (bzw. eine Nächtigung nicht unvermeidlich), weil nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die Richtigkeit der Mitteilung mittels telefonischer Rückfrage beim Gericht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, ihr sei von ihrer Wohnungsnachbarin berichtet worden, dass drei Polizisten an ihrer Wohnungstür gewesen seien. Aus der rechtzeitigen Abberaumung der Verhandlung bzw. des rechtzeitigen Widerrufs der Ladung folgt, dass die Beschwerdeführerin am 22.01.2015 "ohne Ladung" zum Gericht gekommen ist und dort abgesehen davon auch nicht vernommen wurde. Insofern handelt es sich bei den geltend gemachten Reisekosten und den angesprochenen Aufenthaltskosten nicht um notwendige Kosten nach dem GebAG, die "auf Grund" der Ladung anfielen, da diese Kosten wegen des im vorliegenden Fall rechtzeitig erfolgten Widerrufes der Ladung als nicht von dieser Ladung verursacht angesehen werden können. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Fallkonstellation vielmehr Anspruch auf den Ersatz nur jener Aufwendungen, die ihr entstanden, weil sie im Hinblick auf die nach der Ladung erforderlichen (unvermeidlichen) Anreise zur Verhandlung (eine Nächtigung war aufgrund der Ladung demgegenüber von Vornherein nicht erforderlich/unvermeidlich) vor dem Widerruf dieser Ladung (Abberaumung der Verhandlung) Käufe tätigte bzw. Verbindlichkeiten einging, die nicht mehr annulliert werden konnten. Zu Recht sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher den Ersatz der bereits vorab angefallenen, nicht mehr stornierbaren Aufwendungen für Bahnfahrt und Sitzplatzreservierung zu. Dass Kosten für Fahrscheine der Wiener Linien bzw. der Salzburger Stadt Linien sowie für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen bzw. Abendessen) vor diesem Zeitpunkt (Widerruf dieser Ladung/Abberaumung der Verhandlung) anfielen bzw. nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten, wurde weder dargetan noch ersichtlich, zumal Fahrscheine der Wiener Linien bzw. der Salzburger Stadt Linien sowie Rechnungen betreffend Frühstück, Mittagessen bzw. Abendessen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt wurden. Insofern liegt diesbezüglich auch keine ausreichende Bescheinigung im Sinn des § 19 Abs. 2 GebAG vor. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichterstattung von zwei "Platzkarten" behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass ihr die geltend gemachten Kosten für zwei Platzreservierungen in der Höhe von insgesamt EUR 6,00 mit dem angefochtenen Bescheid ersetzt wurden.Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Fallkonstellation vielmehr Anspruch auf den Ersatz nur jener Aufwendungen, die ihr entstanden, weil sie im Hinblick auf die nach der Ladung erforderlichen (unvermeidlichen) Anreise zur Verhandlung (eine Nächtigung war aufgrund der Ladung demgegenüber von Vornherein nicht erforderlich/unvermeidlich) vor dem Widerruf dieser Ladung (Abberaumung der Verhandlung) Käufe tätigte bzw. Verbindlichkeiten einging, die nicht mehr annulliert werden konnten. Zu Recht sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher den Ersatz der bereits vorab angefallenen, nicht mehr stornierbaren Aufwendungen für Bahnfahrt und Sitzplatzreservierung zu. Dass Kosten für Fahrscheine der Wiener Linien bzw. der Salzburger Stadt Linien sowie für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen bzw. Abendessen) vor diesem Zeitpunkt (Widerruf dieser Ladung/Abberaumung der Verhandlung) anfielen bzw. nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten, wurde weder dargetan noch ersichtlich, zumal Fahrscheine der Wiener Linien bzw. der Salzburger Stadt Linien sowie Rechnungen betreffend Frühstück, Mittagessen bzw. Abendessen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt wurden. Insofern liegt diesbezüglich auch keine ausreichende Bescheinigung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, GebAG vor. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichterstattung von zwei "Platzkarten" behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass ihr die geltend gemachten Kosten für zwei Platzreservierungen in der Höhe von insgesamt EUR 6,00 mit dem angefochtenen Bescheid ersetzt wurden. 3.1.3.
  8. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und kamen auch sonst nicht hervor. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. 3.1.3.
  9. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2106113.2.00

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