GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
RAO zu ersetzen."2.386,76 (darin enthalten € 1.128,70 an Barauslagen sowie € 209,68 an USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter
Paragraph 19 a, RAO zu ersetzen." 1.
4 RAO zu Handen der Beklagtenvertreter verpflichten."3. die Klägerin zum Kostenersatz für das Verfahren erster und zweiter Instanz an die Beklage
Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO zu Handen der Beklagtenvertreter verpflichten." Für die Einbringung der Berufung wurde eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 137,00 (ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 1.415,74) im Kostenverzeichnis des Berufungsschriftsatzes errechnet und entrichtet. 1.
Begehrt wurde die Rücküberweisung der der Höhe nach zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von EUR 99,00 [richtig:2.1. Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 16.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht einen Antrag auf Rücküberweisung einer zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr
Paragraph 30, Gerichtsgebührengesetz (GGG). Begehrt wurde die Rücküberweisung der der Höhe nach zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00]. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 24.11.2014 Berufung erhoben habe, worüber das Berufungsgericht zwischenzeitig entschieden habe. Was die Kosten des Berufungsverfahrens betreffe, so habe der Streitwert hier - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt habe - nur EUR 290,74 betragen. Demzufolge würden sich sowohl die Vertretungskosten als auch die Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert bemessen. Der Beschwerdeführerin seien deshalb Berufungskosten von EUR 312,64 zugesprochen worden. Die Pauschalgebühr für die Berufung habe also richtigerweise EUR 39,00 (TP2 GGG) betragen. Eingezogen worden sei jedoch eine Pauschalgebühr von EUR 137,00, also ein Mehrbetrag von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00]. Es werde daher
GGG der Antrag auf Rücküberweisung des Betrages von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00] gestellt.EUR 98,00]. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 24.11.2014 Berufung erhoben habe, worüber das Berufungsgericht zwischenzeitig entschieden habe. Was die Kosten des Berufungsverfahrens betreffe, so habe der Streitwert hier - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt habe - nur EUR 290,74 betragen. Demzufolge würden sich sowohl die Vertretungskosten als auch die Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert bemessen. Der Beschwerdeführerin seien deshalb Berufungskosten von EUR 312,64 zugesprochen worden. Die Pauschalgebühr für die Berufung habe also richtigerweise EUR 39,00 (TP2 GGG) betragen. Eingezogen worden sei jedoch eine Pauschalgebühr von EUR 137,00, also ein Mehrbetrag von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00]. Es werde daher
Paragraph 30, GGG der Antrag auf Rücküberweisung des Betrages von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00] gestellt. 2.2. Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg als (zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge nach dem GGG zuständige) Justizverwaltungsbehörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen dahingehend getroffen, dass mit Schriftsatz vom 01.12.2014 das Urteil des Erstgerichtes angefochten worden sei und hierfür die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 137,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von [gerundet] EUR 1.416,00 entrichtet worden sei und dass das Berufungsgericht in seinem Urteil entgegen dem Erstgericht von einem Verschuldensausmaß von 2:1 ausgegangen sei und daher die Feststellung der Klagsforderung sowie der Gegenforderung dementsprechend abgeändert habe, was zur Klagsabweisung geführt habe, sowie den Kostenausspruch auf Basis des Prozessergebnisses auf §§ 41, 50 ZPO und § 8 Abs. 3 RATG sowie den Zulässigkeitsausspruch auf § 502 Abs. 2 ZPO gestützt habe. Nach Darlegung der Rechtslage und der Judikatur wurde ausgeführt, dass der Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass das Berufungsinteresse bei EUR 290,74 liege, für die Justizverwaltungsbehörde nicht bindend sei. Beim Begriff des Berufungsinteresses der TP2 GGG sei im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 erster Satz GGG von jenem Wert des Teiles des ursprünglichen Streitgegenstandes auszugehen. Das bedeute, dass nur vom angefochtenen Klagsbetrag, im Fall der Beschwerdeführerin vom zugesprochenen Klagshälftebetrag, auszugehen sei. Nicht jedoch sei davon die Gegenforderung abzuziehen. § 18 GGG lasse bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage keine Anrechnung von Gegenforderungen zu. Es sei auch nicht zu einer Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG gekommen. In der Rechtsmittelschrift sei im Rubrum das Berufungsinteresse - in Übereinstimmung mit der Urteilsanfechtung und dem Urteilsbegehren - richtig mit EUR 1.415,74 angegeben worden, sodass auch kein Zweifel an der Bemessungsgrundlage für die TP 2 GGG
2 Z 3 GGG gegeben sei. Im Hinblick auf die formalen äußeren Tatbestände sei kein Grund für die Rückzahlung gegeben. Ob hier die Möglichkeit der Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 54 Abs. 2 ZPO bestehe, sei im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen.In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen dahingehend getroffen, dass mit Schriftsatz vom 01.12.2014 das Urteil des Erstgerichtes angefochten worden sei und hierfür die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 137,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von [gerundet] EUR 1.416,00 entrichtet worden sei und dass das Berufungsgericht in seinem Urteil entgegen dem Erstgericht von einem Verschuldensausmaß von 2:1 ausgegangen sei und daher die Feststellung der Klagsforderung sowie der Gegenforderung dementsprechend abgeändert habe, was zur Klagsabweisung geführt habe, sowie den Kostenausspruch auf Basis des Prozessergebnisses auf Paragraphen 41, 50, ZPO und Paragraph 8, Absatz 3, RATG sowie den Zulässigkeitsausspruch auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gestützt habe. Nach Darlegung der Rechtslage und der Judikatur wurde ausgeführt, dass der Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass das Berufungsinteresse bei EUR 290,74 liege, für die Justizverwaltungsbehörde nicht bindend sei. Beim Begriff des Berufungsinteresses der TP2 GGG sei im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz GGG von jenem Wert des Teiles des ursprünglichen Streitgegenstandes auszugehen. Das bedeute, dass nur vom angefochtenen Klagsbetrag, im Fall der Beschwerdeführerin vom zugesprochenen Klagshälftebetrag, auszugehen sei. Nicht jedoch sei davon die Gegenforderung abzuziehen. Paragraph 18, GGG lasse bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage keine Anrechnung von Gegenforderungen zu. Es sei auch nicht zu einer Änderung des Streitwertes nach Paragraph 7, RATG gekommen. In der Rechtsmittelschrift sei im Rubrum das Berufungsinteresse - in Übereinstimmung mit der Urteilsanfechtung und dem Urteilsbegehren - richtig mit EUR 1.415,74 angegeben worden, sodass auch kein Zweifel an der Bemessungsgrundlage für die TP 2 GGG
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG gegeben sei. Im Hinblick auf die formalen äußeren Tatbestände sei kein Grund für die Rückzahlung gegeben. Ob hier die Möglichkeit der Ergänzung der Kostenentscheidung nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO bestehe, sei im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 98,00 Folge gegeben werde, in eventu, die Justizverwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Rückzahlung zu hoch erstatteter Gerichtsgebühren
der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 GGG (nunmehr § 6c Abs. 1 Z 1 GEG) verletzt worden. Während das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil von EUR 2.540,73 infolge mangelnder Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Beschwerdeführerin als beklagte Partei Berufung erhoben. In der Berufungserklärung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Ersturteil zur Bezahlung des Differenzbetrages von EUR 290,74 s.A. verpflichtet worden sei und das Erstgericht rechtsrichtig die Klage zur Gänze hätte abweisen müssen, also auch die zugesprochenen EUR 290,74 s.A. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung das Berufungsinteresse jedoch irrtümlich mit der Höhe der vom Erstgericht als zu Recht bestehend anerkannten Klagsforderung von EUR 1.415,74 angegeben. Das Berufungsgericht habe in seiner Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin lediglich Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 zugesprochen, da nur mehr dieser Betrag Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei (§ 8 Abs. 3 RATG). Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 seien auch Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 47,00 [gemeint EUR 39,00] zugesprochen worden. Im Wege des Gebühreneinzuges seien für die Berufung jedoch EUR 137,00 an Gerichtsgebühr eingezogen worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zu viel eingezogenen Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 99,00 (richtig: EUR 98,00) beantragt. Die belangte Behörde habe den Rückzahlungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Betreffe das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so sei in diesem Verfahren für die Berechnung der Gerichtsgebühr
2 Z 3 GGG nur der Wert dieses Teiles maßgeblich. Nachdem gegen die Abweisung eines Teiles des Klagebegehrens in der Höhe von EUR 2.540,73 s.A. keine Berufung erhoben worden sei, sei dieser klagsabweisende Teil des Urteils in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit Streitgegenstand in zweiter Instanz sei somit lediglich der noch verbliebene und angefochtene Teil des ursprünglichen Klagebegehrens in der Höhe von EUR 290,74 gewesen. Daran ändere auch die unrichtige Nennung des Berufungsinteresses nichts; auch wenn beispielsweise als Berufungsinteresse irrtümlich EUR 10.000,00 angegeben worden wären, sei Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr der Teilbetrag von EUR 290,74 gewesen. Im vorliegenden Fall ginge es ausschließlich um einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag, sodass kein Fall der Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes vorliege. Die in erster Instanz erfolgte Klagsabweisung eines Betrages von EUR 2.540,73 sei in Rechtskraft erwachsen und dadurch aus dem Verfahren "ausgeschieden" und gar nicht mehr Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG bestimme sich die Gerichtsgebühr entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nach dem angefochtenen Klagsbetrag, sondern vielmehr nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren habe aber eben nur mehr EUR 290,74 betragen, auf dessen Basis vom Berufungsgericht sowohl die Vertretungskosten als auch die Pauschalgebühr zugesprochen worden seien.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 98,00 Folge gegeben werde, in eventu, die Justizverwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Rückzahlung zu hoch erstatteter Gerichtsgebühren
der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG (nunmehr Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) verletzt worden. Während das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil von EUR 2.540,73 infolge mangelnder Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Beschwerdeführerin als beklagte Partei Berufung erhoben. In der Berufungserklärung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Ersturteil zur Bezahlung des Differenzbetrages von EUR 290,74 s.A. verpflichtet worden sei und das Erstgericht rechtsrichtig die Klage zur Gänze hätte abweisen müssen, also auch die zugesprochenen EUR 290,74 s.A. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung das Berufungsinteresse jedoch irrtümlich mit der Höhe der vom Erstgericht als zu Recht bestehend anerkannten Klagsforderung von EUR 1.415,74 angegeben. Das Berufungsgericht habe in seiner Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin lediglich Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 zugesprochen, da nur mehr dieser Betrag Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei (Paragraph 8, Absatz 3, RATG). Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 seien auch Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 47,00 [gemeint EUR 39,00] zugesprochen worden. Im Wege des Gebühreneinzuges seien für die Berufung jedoch EUR 137,00 an Gerichtsgebühr eingezogen worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zu viel eingezogenen Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 99,00 (richtig: EUR 98,00) beantragt. Die belangte Behörde habe den Rückzahlungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Betreffe das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so sei in diesem Verfahren für die Berechnung der Gerichtsgebühr
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG nur der Wert dieses Teiles maßgeblich. Nachdem gegen die Abweisung eines Teiles des Klagebegehrens in der Höhe von EUR 2.540,73 s.A. keine Berufung erhoben worden sei, sei dieser klagsabweisende Teil des Urteils in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit Streitgegenstand in zweiter Instanz sei somit lediglich der noch verbliebene und angefochtene Teil des ursprünglichen Klagebegehrens in der Höhe von EUR 290,74 gewesen. Daran ändere auch die unrichtige Nennung des Berufungsinteresses nichts; auch wenn beispielsweise als Berufungsinteresse irrtümlich EUR 10.000,00 angegeben worden wären, sei Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr der Teilbetrag von EUR 290,74 gewesen. Im vorliegenden Fall ginge es ausschließlich um einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag, sodass kein Fall der Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes vorliege. Die in erster Instanz erfolgte Klagsabweisung eines Betrages von EUR 2.540,73 sei in Rechtskraft erwachsen und dadurch aus dem Verfahren "ausgeschieden" und gar nicht mehr Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG bestimme sich die Gerichtsgebühr entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nach dem angefochtenen Klagsbetrag, sondern vielmehr nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren habe aber eben nur mehr EUR 290,74 betragen, auf dessen Basis vom Berufungsgericht sowohl die Vertretungskosten als auch die Pauschalgebühr zugesprochen worden seien.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde (vgl. § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde vergleiche Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
Z1 lit.c GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes wird
Paragraph 2, Z1 Litera c, GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten
2 GGG folgende Ausnahmen ein:Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten
Paragraph 18, Absatz 2, GGG folgende Ausnahmen ein: 1. Wird der Streitwert
RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.
Paragraph 462, Absatz eins, ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Nach § 467 Z 3 ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag), enthalten.Nach Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag), enthalten. 3.1.3.
2 Z 3 dritter Satz GGG hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Teils des Ersturteils bestand, da ihre Anfechtung mit Berufung nur einen Geldanspruch betraf, war die Pauschalgebühr nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 2 Z3 GGG zu beurteilen, wonach dann, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, für die Berechnung der Gebühr nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist.Folgt man der von der Beschwerdeführerin vertretenen und auch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehenden (mit VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010 übereinstimmenden) Ansicht, dass für die Beschwerdeführerin keine Bewertungspflicht
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Satz GGG hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Teils des Ersturteils bestand, da ihre Anfechtung mit Berufung nur einen Geldanspruch betraf, war die Pauschalgebühr nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 2, Z3 GGG zu beurteilen, wonach dann, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, für die Berechnung der Gebühr nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Hier vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass vom "angefochtenen" Klagsbetrag (vom Betrag EUR 1.415,74, in dessen Umfang der Bestand der Klagsforderung bejaht wurde) ohne Berücksichtigung der Gegenforderung auszugehen sei, wogegen die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, der Wert des Streitgegenstandes in zweiter Instanz betreffe lediglich den Betrag von EUR 290,74, zu dessen Bezahlung die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen erstgerichtlichen Urteil verpflichtet worden sei. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin mögen im Fall der Bekämpfung eines Urteils ohne Aufrechnungseinrede richtig sein. Da bei einer - wie im vorliegenden Fall gegebenen - Aufrechnungseinrede auch die Entscheidung über die vom Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung in Rechtskraft erwächst und der Beklagte daher auch bei gänzlicher Abweisung der Klage beschwert sein kann (vgl. Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht,
1 ZPO die Grenzen absteckte, innerhalb derer das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zu überprüfen hatte, klar (vgl. auch VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010). Sohin war dieser Betrag als Berufungsinteresse nach TP 2 GGG bzw. als Wert des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes nach § 18 Abs. 2 Z 3 erster Satz GGG (als Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) heranzuziehen.Im vorliegenden Fall focht die Beschwerdeführerin mit der Formulierung, das erstgerichtliche Urteil insoweit zu bekämpfen, als dieses die Klagsforderung mit EUR 1.415,74 als zu Recht bestehend erkannt habe, unmissverständlich den mit dem angefochtenen Urteil in der Höhe von EUR 1.415,74 festgestellten Bestand der Hauptforderung an und sie stellte ihr "Berufungsinteresse" im Sinn der TP 2 GGG hinsichtlich dieses Betrages ziffernmäßig und damit in einer formal leicht erkennbaren Art und Weise an Hand ihrer Berufungserklärung und ihres Berufungsantrages, der
Paragraph 462, Absatz eins, ZPO die Grenzen absteckte, innerhalb derer das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zu überprüfen hatte, klar vergleiche auch VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010). Sohin war dieser Betrag als Berufungsinteresse nach TP 2 GGG bzw. als Wert des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz GGG (als Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) heranzuziehen. Zum gleichen Ergebnis kommt man im Übrigen anhand folgender Überlegungen: Wird im Zivilprozess vom Beklagten eine Aufrechnungseinrede erhoben, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag (um eine Prozesshandlung mit Eventualcharakter), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Gerichtes durch Urteil begehrt, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung (ganz oder teilweise) erloschen und deshalb das Klagebegehren (in diesem Umfang) abzuweisen ist; die Aufrechnungseinrede begründet solcherart einen eigenen Streit- bzw. Urteilsgegenstand (vgl. VwGH 27.09.1995, 95/16/0125 unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch² Rz 1283, 1288, 1289, 1291 und Fasching Kommentar III, 577, 579). Die Beschwerdeführerin machte somit dadurch, dass sie eine Aufrechnungseinrede erhob, diese auch zum Gegenstand des zivilgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens. Damit traf die Beschwerdeführerin aber zufolge der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z3 Satz 3 GGG die dort normierte Bewertungspflicht, weil über eine im Wege der Prozesskompensation eingewendete Gegenforderung feststellend zu entscheiden ist und es sich dabei nicht um einen Geldzahlungsanspruch handelt (vgl. VwGH 27.09.1995, 95/16/0125). Ausgehend davon ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides auch dann, wenn man von einer Bewertungspflicht
2 Z3 dritter Satz GGG ausgehen und die Angabe des Betrages von EUR 1.415,74 in der Berufung als Bewertung des Berufungsgegenstandes ansehen wollte.Zum gleichen Ergebnis kommt man im Übrigen anhand folgender Überlegungen: Wird im Zivilprozess vom Beklagten eine Aufrechnungseinrede erhoben, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag (um eine Prozesshandlung mit Eventualcharakter), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Gerichtes durch Urteil begehrt, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung (ganz oder teilweise) erloschen und deshalb das Klagebegehren (in diesem Umfang) abzuweisen ist; die Aufrechnungseinrede begründet solcherart einen eigenen Streit- bzw. Urteilsgegenstand vergleiche VwGH 27.09.1995, 95/16/0125 unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch² Rz 1283, 1288, 1289, 1291 und Fasching Kommentar römisch drei, 577, 579). Die Beschwerdeführerin machte somit dadurch, dass sie eine Aufrechnungseinrede erhob, diese auch zum Gegenstand des zivilgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens. Damit traf die Beschwerdeführerin aber zufolge der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Z3 Satz 3 GGG die dort normierte Bewertungspflicht, weil über eine im Wege der Prozesskompensation eingewendete Gegenforderung feststellend zu entscheiden ist und es sich dabei nicht um einen Geldzahlungsanspruch handelt vergleiche VwGH 27.09.1995, 95/16/0125). Ausgehend davon ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides auch dann, wenn man von einer Bewertungspflicht
Paragraph 18, Absatz 2, Z3 dritter Satz GGG ausgehen und die Angabe des Betrages von EUR 1.415,74 in der Berufung als Bewertung des Berufungsgegenstandes ansehen wollte. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (Berufung), in der das Berufungsinteresse (bzw. die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Die Pauschalgebühr
TP 2 GGG wurde daher richtig im Betrag von EUR 137,00 (Berufungsinteresse über EUR 700 bis EUR 2.000) entrichtet. Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob bzw. aus welchen Gründen die Angabe des Berufungsinteresses sowie die Formulierung der Berufungserklärung und des Berufungsantrages (bzw. die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) in der Berufungsschrift irrtümlich erfolgte (vgl. auch VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078).Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob bzw. aus welchen Gründen die Angabe des Berufungsinteresses sowie die Formulierung der Berufungserklärung und des Berufungsantrages (bzw. die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) in der Berufungsschrift irrtümlich erfolgte vergleiche auch VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078). Es liegt hier auch kein Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z1, Z2, Z2a oder Z4 GGG vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.Es liegt hier auch kein Tatbestand nach Paragraph 18, Absatz 2, Z1, Z2, Z2a oder Z4 GGG vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Dies ist hier nach dem Gesagten nicht der Fall. Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht keine Folge. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. 3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116725.1.00
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