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{'item': 'W108 2116725-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 19a§ 30§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 2§ 462§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW108 2116725-1 SpruchW108 2116725-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war die beklagte Partei in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (zu GZ: XXXX). Mit Mahnklage vom 09.12.2013 begehrte die Klägerin dieses Verfahrens von der Beschwerdeführerin die Zahlung von EUR 2.831,47 s.A. - dieser Betrag wurde auch als Streitwert angegeben - aus dem Titel des Schadenersatzes (im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall).1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war die beklagte Partei in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 (zu GZ: römisch 40 ). Mit Mahnklage vom 09.12.2013 begehrte die Klägerin dieses Verfahrens von der Beschwerdeführerin die Zahlung von EUR 2.831,47 s.A. - dieser Betrag wurde auch als Streitwert angegeben - aus dem Titel des Schadenersatzes (im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall). Die Beschwerdeführerin bestritt im Schriftsatz vom 07.02.2014 diese Klagsforderung und wendete ihrerseits eine Gegenforderung (Schadenersatzansprüche und Spesen) von insgesamt EUR 2.100,00 aufrechnungsweise ein. Überdies stellte sie in diesem Schriftsatz einen Antrag auf Prozessverbindung dieser bereits vor dem genannten Bezirksgericht (zu GZ: 5 C 43/14b) geltend gemachten Schadenersatzansprüche (und Spesen); dieser Antrag auf Prozessverbindung wurde in der mündlichen Streitverhandlung vom 19.03.2014 nicht mehr aufrechterhalten. Im Schriftsatz vom 28.05.2014 dehnte die Beschwerdeführerin die Gegenforderung auf den Betrag von insgesamt EUR 2.600,00 aus. 1.
  3. Mit Urteil vom 24.11.2014, GZ: XXXX, erkannte das genannte Bezirksgericht Folgendes:1.
  4. Mit Urteil vom 24.11.2014, GZ: römisch 40 , erkannte das genannte Bezirksgericht Folgendes: "I. Die Klagsforderung besteht mit € 1.415,74 s.A. zu Recht. II. Die von der beklagten Partei eingewendete Kompensationsforderung besteht mit € 1.125,-- zu Recht.römisch zwei. Die von der beklagten Partei eingewendete Kompensationsforderung besteht mit € 1.125,-- zu Recht. III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 290,74 samt 4 % Zinsen aus € 290,74 ab 20.11.2013 binnen 14 Tagen zu bezahlen.römisch drei. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 290,74 samt 4 % Zinsen aus € 290,74 ab 20.11.2013 binnen 14 Tagen zu bezahlen. IV. Das Mehrbegehren mit dem Inhalt, die beklagte Partei ist weiters schuldig, den Betrag von € 2.540,73 samt 4 % Zinsen aus € 2.540,73 ab 20.11.2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.römisch vier. Das Mehrbegehren mit dem Inhalt, die beklagte Partei ist weiters schuldig, den Betrag von € 2.540,73 samt 4 % Zinsen aus € 2.540,73 ab 20.11.2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen. V. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit €römisch fünf. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit € 2.386,76 (darin enthalten € 1.128,70 an Barauslagen sowie € 209,68 an USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter

§ 19a

RAO zu ersetzen."2.386,76 (darin enthalten € 1.128,70 an Barauslagen sowie € 209,68 an USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter

Paragraph 19 a, RAO zu ersetzen." 1.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob mit am 03.12.2014 eingebrachtem Schriftsatz vom 01.12.2014 gegen dieses Urteil Berufung. Im Rubrum des Berufungsschriftsatzes wurde nach Angabe der Prozessparteien "wegen EUR 2.831,47 s.A. (Berufungsinteresse EUR 1.415,74)" angeführt. In der Berufungserklärung wurde ausgeführt, das Erstgericht habe ausgehend von der Verschuldensteilung von 1:1 die Klagsforderung als mit EUR 1.415,74 s.A. (Spruchpunkt I. des Urteilstenors) und die Gegenforderung als mit EUR 1.125,00 s.A. zu Recht bestehend erkannt (Spruchpunkt
  2. des Urteilstenors) und die Beklagte folglich zur Bezahlung des Differenzbetrages von EUR 290,74 s.A. an die Klägerin verpflichtet (Spruchpunkt
  3. des Urteilstenors). Rechtsrichtig hätte das Erstgericht ausgehend vom Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges/der alleinigen Haftung der Klägerin das Klagebegehren abweisen müssen. Das Urteil werde somit angefochten, insoweit es die Klagsforderung mit EUR 1.415,74 s.A. als zu Recht bestehend erkannt habe. Das Berufungsinteresse stelle sich deshalb mit einem Betrag von EUR 1.415,74 dar.In der Berufungserklärung wurde ausgeführt, das Erstgericht habe ausgehend von der Verschuldensteilung von 1:1 die Klagsforderung als mit EUR 1.415,74 s.A. (Spruchpunkt römisch eins. des Urteilstenors) und die Gegenforderung als mit EUR 1.125,00 s.A. zu Recht bestehend erkannt (Spruchpunkt
  4. des Urteilstenors) und die Beklagte folglich zur Bezahlung des Differenzbetrages von EUR 290,74 s.A. an die Klägerin verpflichtet (Spruchpunkt
  5. des Urteilstenors). Rechtsrichtig hätte das Erstgericht ausgehend vom Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges/der alleinigen Haftung der Klägerin das Klagebegehren abweisen müssen. Das Urteil werde somit angefochten, insoweit es die Klagsforderung mit EUR 1.415,74 s.A. als zu Recht bestehend erkannt habe. Das Berufungsinteresse stelle sich deshalb mit einem Betrag von EUR 1.415,74 dar. Es wurden die Berufungsanträge gestellt, das Berufungsgericht möge "
  6. der Berufung der Beklagten Folge geben und das erstinstanzliche Urteil dahingehend abändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird; in eventu
  7. der Berufung Folge geben, das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen; und
  8. die Klägerin zum Kostenersatz für das Verfahren erster und zweiter Instanz an die Beklage

§ 19aAbs.

4 RAO zu Handen der Beklagtenvertreter verpflichten."3. die Klägerin zum Kostenersatz für das Verfahren erster und zweiter Instanz an die Beklage

Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO zu Handen der Beklagtenvertreter verpflichten." Für die Einbringung der Berufung wurde eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 137,00 (ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 1.415,74) im Kostenverzeichnis des Berufungsschriftsatzes errechnet und entrichtet. 1.

  1. Mit Urteil vom 11.03.2015, GZ: XXXX, gab das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es einschließlich der als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung insgesamt zu lauten habe:1.
  2. Mit Urteil vom 11.03.2015, GZ: römisch 40 , gab das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es einschließlich der als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung insgesamt zu lauten habe: "1.) Die Klagsforderung besteht mit EUR 943,82 zu Recht. 2.) Die eingewendete Gegenforderung besteht - beurteilt bis zur Höhe der als berechtigt ausgesprochenen Klagsforderung - ebenfalls mit EUR 943,82 zu Recht. 3.) Das Klagebegehren des Inhaltes, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 2.831,47 s.A. zu bezahlen, wird abgewiesen. 4.) Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.892,58 (darin EUR 262,10 USt. und EUR 1.320,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen." Weiters sprach das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei schuldig, der Beklagten die mit EUR 312,64 (darin EUR 45,61 USt. und EUR 39,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO beruhe, wobei als Berufungsinteresse allerdings lediglich der erfolgreich bekämpfte Zuspruch von EUR 290,74 heranzuziehen gewesen sei (§ 8 Abs. 3 RATG).Weiters sprach das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei schuldig, der Beklagten die mit EUR 312,64 (darin EUR 45,61 USt. und EUR 39,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den Paragraphen 41, 50, ZPO beruhe, wobei als Berufungsinteresse allerdings lediglich der erfolgreich bekämpfte Zuspruch von EUR 290,74 heranzuziehen gewesen sei (Paragraph 8, Absatz 3, RATG). 2.
  3. Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 16.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht einen Antrag auf Rücküberweisung einer zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr

§ 30Gerichtsgebührengesetz (GGG).

Begehrt wurde die Rücküberweisung der der Höhe nach zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von EUR 99,00 [richtig:2.1. Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 16.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht einen Antrag auf Rücküberweisung einer zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr

Paragraph 30, Gerichtsgebührengesetz (GGG). Begehrt wurde die Rücküberweisung der der Höhe nach zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00]. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 24.11.2014 Berufung erhoben habe, worüber das Berufungsgericht zwischenzeitig entschieden habe. Was die Kosten des Berufungsverfahrens betreffe, so habe der Streitwert hier - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt habe - nur EUR 290,74 betragen. Demzufolge würden sich sowohl die Vertretungskosten als auch die Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert bemessen. Der Beschwerdeführerin seien deshalb Berufungskosten von EUR 312,64 zugesprochen worden. Die Pauschalgebühr für die Berufung habe also richtigerweise EUR 39,00 (TP2 GGG) betragen. Eingezogen worden sei jedoch eine Pauschalgebühr von EUR 137,00, also ein Mehrbetrag von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00]. Es werde daher

§ 30

GGG der Antrag auf Rücküberweisung des Betrages von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00] gestellt.EUR 98,00]. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 24.11.2014 Berufung erhoben habe, worüber das Berufungsgericht zwischenzeitig entschieden habe. Was die Kosten des Berufungsverfahrens betreffe, so habe der Streitwert hier - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt habe - nur EUR 290,74 betragen. Demzufolge würden sich sowohl die Vertretungskosten als auch die Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert bemessen. Der Beschwerdeführerin seien deshalb Berufungskosten von EUR 312,64 zugesprochen worden. Die Pauschalgebühr für die Berufung habe also richtigerweise EUR 39,00 (TP2 GGG) betragen. Eingezogen worden sei jedoch eine Pauschalgebühr von EUR 137,00, also ein Mehrbetrag von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00]. Es werde daher

Paragraph 30, GGG der Antrag auf Rücküberweisung des Betrages von EUR 99,00 [richtig: EUR 98,00] gestellt. 2.2. Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg als (zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge nach dem GGG zuständige) Justizverwaltungsbehörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen dahingehend getroffen, dass mit Schriftsatz vom 01.12.2014 das Urteil des Erstgerichtes angefochten worden sei und hierfür die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 137,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von [gerundet] EUR 1.416,00 entrichtet worden sei und dass das Berufungsgericht in seinem Urteil entgegen dem Erstgericht von einem Verschuldensausmaß von 2:1 ausgegangen sei und daher die Feststellung der Klagsforderung sowie der Gegenforderung dementsprechend abgeändert habe, was zur Klagsabweisung geführt habe, sowie den Kostenausspruch auf Basis des Prozessergebnisses auf §§ 41, 50 ZPO und § 8 Abs. 3 RATG sowie den Zulässigkeitsausspruch auf § 502 Abs. 2 ZPO gestützt habe. Nach Darlegung der Rechtslage und der Judikatur wurde ausgeführt, dass der Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass das Berufungsinteresse bei EUR 290,74 liege, für die Justizverwaltungsbehörde nicht bindend sei. Beim Begriff des Berufungsinteresses der TP2 GGG sei im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 erster Satz GGG von jenem Wert des Teiles des ursprünglichen Streitgegenstandes auszugehen. Das bedeute, dass nur vom angefochtenen Klagsbetrag, im Fall der Beschwerdeführerin vom zugesprochenen Klagshälftebetrag, auszugehen sei. Nicht jedoch sei davon die Gegenforderung abzuziehen. § 18 GGG lasse bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage keine Anrechnung von Gegenforderungen zu. Es sei auch nicht zu einer Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG gekommen. In der Rechtsmittelschrift sei im Rubrum das Berufungsinteresse - in Übereinstimmung mit der Urteilsanfechtung und dem Urteilsbegehren - richtig mit EUR 1.415,74 angegeben worden, sodass auch kein Zweifel an der Bemessungsgrundlage für die TP 2 GGG

§ 18Abs.

2 Z 3 GGG gegeben sei. Im Hinblick auf die formalen äußeren Tatbestände sei kein Grund für die Rückzahlung gegeben. Ob hier die Möglichkeit der Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 54 Abs. 2 ZPO bestehe, sei im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen.In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen dahingehend getroffen, dass mit Schriftsatz vom 01.12.2014 das Urteil des Erstgerichtes angefochten worden sei und hierfür die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 137,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von [gerundet] EUR 1.416,00 entrichtet worden sei und dass das Berufungsgericht in seinem Urteil entgegen dem Erstgericht von einem Verschuldensausmaß von 2:1 ausgegangen sei und daher die Feststellung der Klagsforderung sowie der Gegenforderung dementsprechend abgeändert habe, was zur Klagsabweisung geführt habe, sowie den Kostenausspruch auf Basis des Prozessergebnisses auf Paragraphen 41, 50, ZPO und Paragraph 8, Absatz 3, RATG sowie den Zulässigkeitsausspruch auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gestützt habe. Nach Darlegung der Rechtslage und der Judikatur wurde ausgeführt, dass der Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass das Berufungsinteresse bei EUR 290,74 liege, für die Justizverwaltungsbehörde nicht bindend sei. Beim Begriff des Berufungsinteresses der TP2 GGG sei im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz GGG von jenem Wert des Teiles des ursprünglichen Streitgegenstandes auszugehen. Das bedeute, dass nur vom angefochtenen Klagsbetrag, im Fall der Beschwerdeführerin vom zugesprochenen Klagshälftebetrag, auszugehen sei. Nicht jedoch sei davon die Gegenforderung abzuziehen. Paragraph 18, GGG lasse bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage keine Anrechnung von Gegenforderungen zu. Es sei auch nicht zu einer Änderung des Streitwertes nach Paragraph 7, RATG gekommen. In der Rechtsmittelschrift sei im Rubrum das Berufungsinteresse - in Übereinstimmung mit der Urteilsanfechtung und dem Urteilsbegehren - richtig mit EUR 1.415,74 angegeben worden, sodass auch kein Zweifel an der Bemessungsgrundlage für die TP 2 GGG

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG gegeben sei. Im Hinblick auf die formalen äußeren Tatbestände sei kein Grund für die Rückzahlung gegeben. Ob hier die Möglichkeit der Ergänzung der Kostenentscheidung nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO bestehe, sei im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 98,00 Folge gegeben werde, in eventu, die Justizverwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Rückzahlung zu hoch erstatteter Gerichtsgebühren

der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 GGG (nunmehr § 6c Abs. 1 Z 1 GEG) verletzt worden. Während das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil von EUR 2.540,73 infolge mangelnder Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Beschwerdeführerin als beklagte Partei Berufung erhoben. In der Berufungserklärung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Ersturteil zur Bezahlung des Differenzbetrages von EUR 290,74 s.A. verpflichtet worden sei und das Erstgericht rechtsrichtig die Klage zur Gänze hätte abweisen müssen, also auch die zugesprochenen EUR 290,74 s.A. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung das Berufungsinteresse jedoch irrtümlich mit der Höhe der vom Erstgericht als zu Recht bestehend anerkannten Klagsforderung von EUR 1.415,74 angegeben. Das Berufungsgericht habe in seiner Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin lediglich Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 zugesprochen, da nur mehr dieser Betrag Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei (§ 8 Abs. 3 RATG). Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 seien auch Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 47,00 [gemeint EUR 39,00] zugesprochen worden. Im Wege des Gebühreneinzuges seien für die Berufung jedoch EUR 137,00 an Gerichtsgebühr eingezogen worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zu viel eingezogenen Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 99,00 (richtig: EUR 98,00) beantragt. Die belangte Behörde habe den Rückzahlungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Betreffe das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so sei in diesem Verfahren für die Berechnung der Gerichtsgebühr

§ 18Abs.

2 Z 3 GGG nur der Wert dieses Teiles maßgeblich. Nachdem gegen die Abweisung eines Teiles des Klagebegehrens in der Höhe von EUR 2.540,73 s.A. keine Berufung erhoben worden sei, sei dieser klagsabweisende Teil des Urteils in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit Streitgegenstand in zweiter Instanz sei somit lediglich der noch verbliebene und angefochtene Teil des ursprünglichen Klagebegehrens in der Höhe von EUR 290,74 gewesen. Daran ändere auch die unrichtige Nennung des Berufungsinteresses nichts; auch wenn beispielsweise als Berufungsinteresse irrtümlich EUR 10.000,00 angegeben worden wären, sei Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr der Teilbetrag von EUR 290,74 gewesen. Im vorliegenden Fall ginge es ausschließlich um einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag, sodass kein Fall der Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes vorliege. Die in erster Instanz erfolgte Klagsabweisung eines Betrages von EUR 2.540,73 sei in Rechtskraft erwachsen und dadurch aus dem Verfahren "ausgeschieden" und gar nicht mehr Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG bestimme sich die Gerichtsgebühr entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nach dem angefochtenen Klagsbetrag, sondern vielmehr nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren habe aber eben nur mehr EUR 290,74 betragen, auf dessen Basis vom Berufungsgericht sowohl die Vertretungskosten als auch die Pauschalgebühr zugesprochen worden seien.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 98,00 Folge gegeben werde, in eventu, die Justizverwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Rückzahlung zu hoch erstatteter Gerichtsgebühren

der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG (nunmehr Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) verletzt worden. Während das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil von EUR 2.540,73 infolge mangelnder Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Beschwerdeführerin als beklagte Partei Berufung erhoben. In der Berufungserklärung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Ersturteil zur Bezahlung des Differenzbetrages von EUR 290,74 s.A. verpflichtet worden sei und das Erstgericht rechtsrichtig die Klage zur Gänze hätte abweisen müssen, also auch die zugesprochenen EUR 290,74 s.A. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung das Berufungsinteresse jedoch irrtümlich mit der Höhe der vom Erstgericht als zu Recht bestehend anerkannten Klagsforderung von EUR 1.415,74 angegeben. Das Berufungsgericht habe in seiner Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin lediglich Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 zugesprochen, da nur mehr dieser Betrag Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei (Paragraph 8, Absatz 3, RATG). Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 290,74 seien auch Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 47,00 [gemeint EUR 39,00] zugesprochen worden. Im Wege des Gebühreneinzuges seien für die Berufung jedoch EUR 137,00 an Gerichtsgebühr eingezogen worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zu viel eingezogenen Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 99,00 (richtig: EUR 98,00) beantragt. Die belangte Behörde habe den Rückzahlungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Betreffe das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so sei in diesem Verfahren für die Berechnung der Gerichtsgebühr

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG nur der Wert dieses Teiles maßgeblich. Nachdem gegen die Abweisung eines Teiles des Klagebegehrens in der Höhe von EUR 2.540,73 s.A. keine Berufung erhoben worden sei, sei dieser klagsabweisende Teil des Urteils in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit Streitgegenstand in zweiter Instanz sei somit lediglich der noch verbliebene und angefochtene Teil des ursprünglichen Klagebegehrens in der Höhe von EUR 290,74 gewesen. Daran ändere auch die unrichtige Nennung des Berufungsinteresses nichts; auch wenn beispielsweise als Berufungsinteresse irrtümlich EUR 10.000,00 angegeben worden wären, sei Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr der Teilbetrag von EUR 290,74 gewesen. Im vorliegenden Fall ginge es ausschließlich um einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag, sodass kein Fall der Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes vorliege. Die in erster Instanz erfolgte Klagsabweisung eines Betrages von EUR 2.540,73 sei in Rechtskraft erwachsen und dadurch aus dem Verfahren "ausgeschieden" und gar nicht mehr Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG bestimme sich die Gerichtsgebühr entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nach dem angefochtenen Klagsbetrag, sondern vielmehr nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren habe aber eben nur mehr EUR 290,74 betragen, auf dessen Basis vom Berufungsgericht sowohl die Vertretungskosten als auch die Pauschalgebühr zugesprochen worden seien.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde (vgl. § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde vergleiche Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.

  1. In der Sache: 3.1.3.
  2. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen: Die Bestimmung des § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) über die Rückzahlung in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, die nach § 19a Abs. 14 GEG mit 01.07.2015 in Kraft trat, lautet:Die Bestimmung des Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) über die Rückzahlung in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, die nach Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG mit 01.07.2015 in Kraft trat, lautet: "§ 6c.

(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen"§ 6c.
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Zuvor normierte 30 GGG die Rückzahlung, diese Bestimmung lautete: "§ 30.
(1)Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2)Gebühren sind zurückzuzahlen:
  1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
  2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt. 2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
(3)Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3)Die Rückzahlung hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3a)Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(4)Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde." 3.3.1.
  1. Tarifpost 2 (TP 2) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz fest. Die Höhe dieser Gebühren beträgt (bzw. betrug im Zeitpunkt der Überreichung der gegenständlichen Berufung) EUR 39,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 150 bis EUR 300 und EUR 137,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 700 bis EUR 2.
  2. Der Anspruch des Bundes wird

§ 2

Z1 lit.c GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes wird

Paragraph 2, Z1 Litera c, GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten

§ 18Abs.

2 GGG folgende Ausnahmen ein:Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten

Paragraph 18, Absatz 2, GGG folgende Ausnahmen ein: 1. Wird der Streitwert

§ 7

RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert

Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

  1. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. 2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
  2. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
  3. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3)Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

§ 462Abs.

1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.

Paragraph 462, Absatz eins, ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Nach § 467 Z 3 ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag), enthalten.Nach Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag), enthalten. 3.1.3.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass der Umstand, dass vom Berufungsgericht in seiner Kostenentscheidung ein geringeres Berufungsinteresse zu Grunde gelegt wurde, für die Frage der Höhe der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr bzw. der Begründetheit des Rückzahlungsantrages nicht von Relevanz ist, weil § 18 Abs. 2 Z3 GGG darauf nicht abstellt (vgl. VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078); diese Frage ist im vorliegenden Fall vielmehr nur auf Grundlage der Bestimmungen der TP 2 GGG und des § 18 Abs. 2 Z3 GGG zu beurteilen.Die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass der Umstand, dass vom Berufungsgericht in seiner Kostenentscheidung ein geringeres Berufungsinteresse zu Grunde gelegt wurde, für die Frage der Höhe der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr bzw. der Begründetheit des Rückzahlungsantrages nicht von Relevanz ist, weil Paragraph 18, Absatz 2, Z3 GGG darauf nicht abstellt vergleiche VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078); diese Frage ist im vorliegenden Fall vielmehr nur auf Grundlage der Bestimmungen der TP 2 GGG und des Paragraph 18, Absatz 2, Z3 GGG zu beurteilen. Wie die belangte Behörde ebenfalls richtig ausführte, ist aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander zu schließen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Auflage, unter E 140 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Wie die belangte Behörde ebenfalls richtig ausführte, ist aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander zu schließen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Z3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren,
  3. Auflage, unter E 140 zu Paragraph 18, GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Folgt man der von der Beschwerdeführerin vertretenen und auch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehenden (mit VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010 übereinstimmenden) Ansicht, dass für die Beschwerdeführerin keine Bewertungspflicht

§ 18Abs.

2 Z 3 dritter Satz GGG hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Teils des Ersturteils bestand, da ihre Anfechtung mit Berufung nur einen Geldanspruch betraf, war die Pauschalgebühr nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 2 Z3 GGG zu beurteilen, wonach dann, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, für die Berechnung der Gebühr nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist.Folgt man der von der Beschwerdeführerin vertretenen und auch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehenden (mit VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010 übereinstimmenden) Ansicht, dass für die Beschwerdeführerin keine Bewertungspflicht

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Satz GGG hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Teils des Ersturteils bestand, da ihre Anfechtung mit Berufung nur einen Geldanspruch betraf, war die Pauschalgebühr nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 2, Z3 GGG zu beurteilen, wonach dann, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, für die Berechnung der Gebühr nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Hier vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass vom "angefochtenen" Klagsbetrag (vom Betrag EUR 1.415,74, in dessen Umfang der Bestand der Klagsforderung bejaht wurde) ohne Berücksichtigung der Gegenforderung auszugehen sei, wogegen die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, der Wert des Streitgegenstandes in zweiter Instanz betreffe lediglich den Betrag von EUR 290,74, zu dessen Bezahlung die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen erstgerichtlichen Urteil verpflichtet worden sei. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin mögen im Fall der Bekämpfung eines Urteils ohne Aufrechnungseinrede richtig sein. Da bei einer - wie im vorliegenden Fall gegebenen - Aufrechnungseinrede auch die Entscheidung über die vom Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung in Rechtskraft erwächst und der Beklagte daher auch bei gänzlicher Abweisung der Klage beschwert sein kann (vgl. Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht,

  1. Auflage, Rz 998) - ist das Berufungsinteresse bzw. der Gegenstand des Berufungsverfahrens davon abhängig, ob nach der Berufung das (mit dem angefochtenen Urteil festgestellte) Bestehen der Hauptforderung bekämpft oder das Urteil bloß insoweit angefochten wird, als (volle) Kompensation der Hauptforderung mit der Gegenforderung eingewendet wird.Die Überlegungen der Beschwerdeführerin mögen im Fall der Bekämpfung eines Urteils ohne Aufrechnungseinrede richtig sein. Da bei einer - wie im vorliegenden Fall gegebenen - Aufrechnungseinrede auch die Entscheidung über die vom Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung in Rechtskraft erwächst und der Beklagte daher auch bei gänzlicher Abweisung der Klage beschwert sein kann vergleiche Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht,
  2. Auflage, Rz 998) - ist das Berufungsinteresse bzw. der Gegenstand des Berufungsverfahrens davon abhängig, ob nach der Berufung das (mit dem angefochtenen Urteil festgestellte) Bestehen der Hauptforderung bekämpft oder das Urteil bloß insoweit angefochten wird, als (volle) Kompensation der Hauptforderung mit der Gegenforderung eingewendet wird. Im vorliegenden Fall focht die Beschwerdeführerin mit der Formulierung, das erstgerichtliche Urteil insoweit zu bekämpfen, als dieses die Klagsforderung mit EUR 1.415,74 als zu Recht bestehend erkannt habe, unmissverständlich den mit dem angefochtenen Urteil in der Höhe von EUR 1.415,74 festgestellten Bestand der Hauptforderung an und sie stellte ihr "Berufungsinteresse" im Sinn der TP 2 GGG hinsichtlich dieses Betrages ziffernmäßig und damit in einer formal leicht erkennbaren Art und Weise an Hand ihrer Berufungserklärung und ihres Berufungsantrages, der

§ 462Abs.

1 ZPO die Grenzen absteckte, innerhalb derer das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zu überprüfen hatte, klar (vgl. auch VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010). Sohin war dieser Betrag als Berufungsinteresse nach TP 2 GGG bzw. als Wert des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes nach § 18 Abs. 2 Z 3 erster Satz GGG (als Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) heranzuziehen.Im vorliegenden Fall focht die Beschwerdeführerin mit der Formulierung, das erstgerichtliche Urteil insoweit zu bekämpfen, als dieses die Klagsforderung mit EUR 1.415,74 als zu Recht bestehend erkannt habe, unmissverständlich den mit dem angefochtenen Urteil in der Höhe von EUR 1.415,74 festgestellten Bestand der Hauptforderung an und sie stellte ihr "Berufungsinteresse" im Sinn der TP 2 GGG hinsichtlich dieses Betrages ziffernmäßig und damit in einer formal leicht erkennbaren Art und Weise an Hand ihrer Berufungserklärung und ihres Berufungsantrages, der

Paragraph 462, Absatz eins, ZPO die Grenzen absteckte, innerhalb derer das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zu überprüfen hatte, klar vergleiche auch VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010). Sohin war dieser Betrag als Berufungsinteresse nach TP 2 GGG bzw. als Wert des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz GGG (als Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) heranzuziehen. Zum gleichen Ergebnis kommt man im Übrigen anhand folgender Überlegungen: Wird im Zivilprozess vom Beklagten eine Aufrechnungseinrede erhoben, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag (um eine Prozesshandlung mit Eventualcharakter), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Gerichtes durch Urteil begehrt, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung (ganz oder teilweise) erloschen und deshalb das Klagebegehren (in diesem Umfang) abzuweisen ist; die Aufrechnungseinrede begründet solcherart einen eigenen Streit- bzw. Urteilsgegenstand (vgl. VwGH 27.09.1995, 95/16/0125 unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch² Rz 1283, 1288, 1289, 1291 und Fasching Kommentar III, 577, 579). Die Beschwerdeführerin machte somit dadurch, dass sie eine Aufrechnungseinrede erhob, diese auch zum Gegenstand des zivilgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens. Damit traf die Beschwerdeführerin aber zufolge der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z3 Satz 3 GGG die dort normierte Bewertungspflicht, weil über eine im Wege der Prozesskompensation eingewendete Gegenforderung feststellend zu entscheiden ist und es sich dabei nicht um einen Geldzahlungsanspruch handelt (vgl. VwGH 27.09.1995, 95/16/0125). Ausgehend davon ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides auch dann, wenn man von einer Bewertungspflicht

§ 18Abs.

2 Z3 dritter Satz GGG ausgehen und die Angabe des Betrages von EUR 1.415,74 in der Berufung als Bewertung des Berufungsgegenstandes ansehen wollte.Zum gleichen Ergebnis kommt man im Übrigen anhand folgender Überlegungen: Wird im Zivilprozess vom Beklagten eine Aufrechnungseinrede erhoben, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag (um eine Prozesshandlung mit Eventualcharakter), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Gerichtes durch Urteil begehrt, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung (ganz oder teilweise) erloschen und deshalb das Klagebegehren (in diesem Umfang) abzuweisen ist; die Aufrechnungseinrede begründet solcherart einen eigenen Streit- bzw. Urteilsgegenstand vergleiche VwGH 27.09.1995, 95/16/0125 unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch² Rz 1283, 1288, 1289, 1291 und Fasching Kommentar römisch drei, 577, 579). Die Beschwerdeführerin machte somit dadurch, dass sie eine Aufrechnungseinrede erhob, diese auch zum Gegenstand des zivilgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens. Damit traf die Beschwerdeführerin aber zufolge der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Z3 Satz 3 GGG die dort normierte Bewertungspflicht, weil über eine im Wege der Prozesskompensation eingewendete Gegenforderung feststellend zu entscheiden ist und es sich dabei nicht um einen Geldzahlungsanspruch handelt vergleiche VwGH 27.09.1995, 95/16/0125). Ausgehend davon ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides auch dann, wenn man von einer Bewertungspflicht

Paragraph 18, Absatz 2, Z3 dritter Satz GGG ausgehen und die Angabe des Betrages von EUR 1.415,74 in der Berufung als Bewertung des Berufungsgegenstandes ansehen wollte. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (Berufung), in der das Berufungsinteresse (bzw. die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Die Pauschalgebühr

TP 2 GGG wurde daher richtig im Betrag von EUR 137,00 (Berufungsinteresse über EUR 700 bis EUR 2.000) entrichtet. Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob bzw. aus welchen Gründen die Angabe des Berufungsinteresses sowie die Formulierung der Berufungserklärung und des Berufungsantrages (bzw. die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) in der Berufungsschrift irrtümlich erfolgte (vgl. auch VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078).Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob bzw. aus welchen Gründen die Angabe des Berufungsinteresses sowie die Formulierung der Berufungserklärung und des Berufungsantrages (bzw. die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) in der Berufungsschrift irrtümlich erfolgte vergleiche auch VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078). Es liegt hier auch kein Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z1, Z2, Z2a oder Z4 GGG vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.Es liegt hier auch kein Tatbestand nach Paragraph 18, Absatz 2, Z1, Z2, Z2a oder Z4 GGG vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Dies ist hier nach dem Gesagten nicht der Fall. Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht keine Folge. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. 3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116725.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.