← Österreich

{'item': 'W114 2014154-1'}

Obsah (17)§ 19§ 14Art. 34Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 15Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 68§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlW114 2014154-1 SpruchW114 2014154-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B.) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 05.04.2012 stellte XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Dabei hat er für seinen Heimbetrieb für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 7,16 ha beantragt. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Der Bewirtschafter der XXXX hat bei der Beantragung der EBP 2012 im entsprechenden MFA eine Almfutterfläche von 19,01 ha beantragt.
  2. Am 05.04.2012 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Dabei hat er für seinen Heimbetrieb für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 7,16 ha beantragt. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Der Bewirtschafter der römisch 40 hat bei der Beantragung der EBP 2012 im entsprechenden MFA eine Almfutterfläche von 19,01 ha beantragt.
  3. Am 24.05.2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der vom Kontrollorgan der AMA für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von nur 6,86 ha festgestellt wurde. Die Vor-Ort-Kontrolle fand dabei in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, der auch den bei der Vor-Ort-Kontrolle erstellten Kurzbericht, auf dem vermerkt wurde, dass Auffälligkeiten festgestellt worden wären, unterzeichnete. Zudem wurde der Kontrollbericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2012, GB I/TPD/117226232, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  4. Am 14.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 19,01 ha letztlich nur mehr eine solche im Ausmaß von 17,08 ha zugrunde zu legen sei.
  5. Am 14.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der römisch 40 im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 19,01 ha letztlich nur mehr eine solche im Ausmaß von 17,08 ha zugrunde zu legen sei.
  6. Mit Bescheid der der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und damit für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  7. Mit Bescheid der der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und damit für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für den BF von 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 7,16 ha (unter Außerachtlassung der anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX) und einer ermittelten Fläche von 6,86 ha und damit von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,30 ha ausgegangen. Da 0,30 ha etwas mehr als 4,37 % von 6,86 ha sind, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX gegen den Beschwerdeführer verhängt.Dabei wurde für den BF von 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 7,16 ha (unter Außerachtlassung der anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 ) und einer ermittelten Fläche von 6,86 ha und damit von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,30 ha ausgegangen. Da 0,30 ha etwas mehr als 4,37 % von 6,86 ha sind, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 gegen den Beschwerdeführer verhängt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit rechtskräftig.
  8. Im Jahr 2013 wurde die Referenzfläche auf Almen neu festgelegt. Es fand auch auf der XXXX ein verpflichtend durchzuführender Flächenabgleich statt. Ergebnis war, dass statt der vom Bewirtschafter dieser Alm beantragten anteiligen Futterfläche für den BF von 1,61 ha nur die im Rahmen des Flächenabgleiches ermittelte anteilige Futterfläche von 1,37 ha als prämienrelevant zu berücksichtigen war. Dadurch kam es zu einer weiteren Differenzfläche von 0,24 ha.
  9. Im Jahr 2013 wurde die Referenzfläche auf Almen neu festgelegt. Es fand auch auf der römisch 40 ein verpflichtend durchzuführender Flächenabgleich statt. Ergebnis war, dass statt der vom Bewirtschafter dieser Alm beantragten anteiligen Futterfläche für den BF von 1,61 ha nur die im Rahmen des Flächenabgleiches ermittelte anteilige Futterfläche von 1,37 ha als prämienrelevant zu berücksichtigen war. Dadurch kam es zu einer weiteren Differenzfläche von 0,24 ha.
  10. Nunmehr auch die Almfutterfläche auf der XXXX (in der durch den Flächenabgleich geänderten Größe) berücksichtigend, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907834, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei dabei eine Flächensanktion in der Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
  11. Nunmehr auch die Almfutterfläche auf der römisch 40 (in der durch den Flächenabgleich geänderten Größe) berücksichtigend, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907834, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei dabei eine Flächensanktion in der Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Dabei wurde für den BF von gleichbleibend 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 8,77 ha (davon 1,61 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) und einer ermittelten Fläche von 8,23 ha (davon 1,37 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX) und damit von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,54 ha ausgegangen. Da 0,54 ha etwas mehr als 6,56 % von 8,23 ha sind, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX gegen den Beschwerdeführer verhängt.Dabei wurde für den BF von gleichbleibend 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 8,77 ha (davon 1,61 ha anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 ) und einer ermittelten Fläche von 8,23 ha (davon 1,37 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche auf der römisch 40 ) und damit von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,54 ha ausgegangen. Da 0,54 ha etwas mehr als 6,56 % von 8,23 ha sind, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 gegen den Beschwerdeführer verhängt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers und eine Verwaltungskontrolle (verpflichtend durchgeführter Flächenabgleich) hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen wäre.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer führt in dieser Beschwerde aus, dass seine Zahlungsansprüche zur Gänze auszubezahlen wären. Die Verhängung einer Flächensanktion sei nicht nachvollziehbar. Er habe in einer Sachverhaltsdarstellung vom 03.12.2012 Argumente eingebracht, die aber von der AMA nicht berücksichtigt worden wären. Er beantragte eine neuerliche Überprüfung der Flächensituation und seine Argumente zu berücksichtigen. Dabei verwies er auf Luftbildaufnahmen.
  13. Aufgrund einer Veränderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Beschwerdevorentscheidung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909594, weiterhin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  14. Aufgrund einer Veränderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Beschwerdevorentscheidung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909594, weiterhin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

  1. Mit Schriftsatz vom 01.03.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909594, eine "Bescheidbeschwerde" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist.
  2. Am 17.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das gegenständliche Antragsjahr 2012 eine geringere Almfutterfläche festgestellt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 17.07.2014 wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596326, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX hat zu diesem Kontrollbericht, das Ergebnis offensichtlich anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben.
  3. Am 17.07.2014 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das gegenständliche Antragsjahr 2012 eine geringere Almfutterfläche festgestellt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 17.07.2014 wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596326, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der römisch 40 hat zu diesem Kontrollbericht, das Ergebnis offensichtlich anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben.
  4. Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurden am 14.11.2014 die angefochtene Entscheidung und die verfahrensrelevanten Unterlagen samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der Form einer "Aufbereitung - BVwG" zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 09.01.2015" mit folgendem Inhalt: "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015 Der Report wurde erstellt, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben hat. Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle): A B C D E F G Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-F) Fläche ermittelt Min (C; D) relevante VOK-Abweichung Differenz-fläche (C-E) 8,77 ha 8,77 ha 8,67 8,37 ha 8,37 ha 0,40 ha 0,30 ha VOK ... Vor-Ort-Kontrolle Almtabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden GVE ... Großvieheinheiten Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Art. 34Abs.

5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Artikel 34

, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Art. 73Abs.

1 VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion:Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Artikel 73

, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: XXXXBNr: römisch 40 Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,). Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 90 Nicht beihilfefähige Kultur vorgefunden 95 Weniger Fläche vorgefunden als beantragt 98 Mehr Fläche vorgefunden als beantragt 99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden aufgrund Verschiebung des digitalen Fedstückes 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,30 ha."

  1. Mit Schriftsatz des BVwG vom 05.12.2016, GZ W114 2014154-1/4Z, wurde dem BF die "Aufbereitung - BVwG" sowie der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 -Berechnungsstand: 09.01.2015" zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens ersucht. Im Besonderen wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer weiterhin der Auffassung sei, dass das Ergebnis der auf dem Heimbetrieb am 24.05.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte, ersucht werde, dem BVwG auf der Grundlage des Vor-Ort-Kontrollberichtes (auf eine erforderliche Vergleichbarkeit wurde hingewiesen) detailliert bzw. schlagbezogen mitzuteilen, warum und welche Flächen von der AMA im Bericht nicht korrekt erfasst und dargelegt worden wären.
  2. Mit Schreiben vom 01.01.2017 übermittelte der Beschwerdeführer fünf Auszüge von Hofkarten sowie eine mit Anmerkungen des Beschwerdeführers versehene Fotodokumentation und ein Begleitschreiben mit folgendem Inhalt: "... Aufgrund der Möglichkeit des allfälligen ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren möchte ich dies in Anspruch nehmen, und die Aufbereitung in Sachen Vorortkontrolle 24.5.2012 als nicht zufriedenstellend erwähnen. Es wurde mein Fotobeweisverfahren als nicht ausreichend bemängelt obwohl die Feldstücksnummern bekannt waren und eine Hofkarte zur Verfügung war, ebenso die genaue örtliche Eingrenzung. Zudem gab es bei Fst. 3 keinen rechtlichen Grund die beanstandete Fläche aus der Nutzung zu nehmen, da es sich um ein temporäres Lager handelte (wie zB Feldmiete). Es kam nicht zu einer Nachkontrolle Vorort, dass die von mir beeinspruchten Punkte geklärt hätten. Es wurde nur die Richtigkeit und Unantastbarkeit der Vorortkontrolle und dessen Prüforgans hingewiesen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine Förderung für eine von ihm beantragte Fläche auf dem Heimbetrieb von 7,16 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die XXXX. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2012 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 19,01 ha beantragt.1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine Förderung für eine von ihm beantragte Fläche auf dem Heimbetrieb von 7,16 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die römisch 40 . Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2012 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die römisch 40 ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 19,01 ha beantragt. 1.
  6. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 24.05.2012 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von nur 6,86 ha festgestellt. Verglichen mit dem vom BF für das Antragsjahr 2012 beantragten MFA wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle beim Heimbetrieb des BF folgende Abweichungen festgestellt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 1.
  7. Der Bewirtschafter der XXXX beantragte am 14.11.2012 eine Korrektur seines MFA von 19,01 ha auf 17,08 ha.1.
  8. Der Bewirtschafter der römisch 40 beantragte am 14.11.2012 eine Korrektur seines MFA von 19,01 ha auf 17,08 ha. 1.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 807,33 gewährt. Dabei wurde von 11,57 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer beantragte beihilfefähige Fläche betrug 7,16 ha. Dabei handelt es sich ausschließlich die vom Beschwerdeführer beantragte förderfähige Fläche auf dem Heimbetrieb im Antragsjahr
  10. Neben dieser Fläche wurde aufgrund von im Antragsjahr 2012 auf die XXXX aufgetriebener Tiere noch im Wege des vom Bewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 für diese Alm gestellten MFA eine anteilige Almfutterfläche von 1,79 ha beantragt. Diese Almfutterfläche wurde jedoch im Bescheid der AMA vom 28.12.2012 nicht berücksichtigt.1.
  11. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 807,33 gewährt. Dabei wurde von 11,57 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer beantragte beihilfefähige Fläche betrug 7,16 ha. Dabei handelt es sich ausschließlich die vom Beschwerdeführer beantragte förderfähige Fläche auf dem Heimbetrieb im Antragsjahr
  12. Neben dieser Fläche wurde aufgrund von im Antragsjahr 2012 auf die römisch 40 aufgetriebener Tiere noch im Wege des vom Bewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 für diese Alm gestellten MFA eine anteilige Almfutterfläche von 1,79 ha beantragt. Diese Almfutterfläche wurde jedoch im Bescheid der AMA vom 28.12.2012 nicht berücksichtigt. In diesem Bescheid wurde jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers vom 24.05.2012 berücksichtigt, sodass für das Antragsjahr 2012 nur eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 6,86 ha und damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,30 ha festgestellt wurde. Da der Beschwerdeführer diesen Bescheid nicht bei der damals zuständigen Berufungsbehörde angefochten hat, wurde dieser Bescheid rechtskräftig. Damit wurde auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2012 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers von diesem akzeptiert. 1.
  13. Unter Berücksichtigung eines im Jahr 2013 geänderten Systems der Referenzflächenfestsetzung auf Almen

eines Erlasses des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2013, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0042-II/8/2013, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907834, in Abänderung des Bescheides der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und dabei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Dabei wurde von gleichbleibenden 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 8,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 1,61 ha, einer festgestellten förderfähigen Fläche von 8,23 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 1,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,54 ha. 0,54 ha von 8,23 ha sind etwas mehr als 6,56 %.1.5. Unter Berücksichtigung eines im Jahr 2013 geänderten Systems der Referenzflächenfestsetzung auf Almen

eines Erlasses des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2013, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0042-II/8/2013, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907834, in Abänderung des Bescheides der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und dabei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. Dabei wurde von gleichbleibenden 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 8,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 1,61 ha, einer festgestellten förderfähigen Fläche von 8,23 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 1,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,54 ha. 0,54 ha von 8,23 ha sind etwas mehr als 6,56 %. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2013 Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. 1.
  2. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909594, hat die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
  3. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909594, hat die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. 1.
  4. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2014 einen Vorlageantrag eingebracht. 1.
  5. Am 17.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei auch für das Antragsjahr 2012 eine geringere Almfutterfläche festgestellt wurde, als vom Bewirtschafter dieser Alm für das Antragsjahr 2012 beantragt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 17.07.2014 wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596326, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX hat zu diesem Kontrollbericht, das Ergebnis offensichtlich anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben.1.
  6. Am 17.07.2014 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei auch für das Antragsjahr 2012 eine geringere Almfutterfläche festgestellt wurde, als vom Bewirtschafter dieser Alm für das Antragsjahr 2012 beantragt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 17.07.2014 wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596326, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der römisch 40 hat zu diesem Kontrollbericht, das Ergebnis offensichtlich anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  7. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 09.01.2015" mit folgendem Inhalt: "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015 Der Report wurde erstellt, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben hat. Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle): A B C D E F G Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-F) Fläche ermittelt Min (C; D) relevante VOK-Abweichung Differenz-fläche (C-E) 8,77 ha 8,77 ha 8,67 8,37 ha 8,37 ha 0,40 ha 0,30 ha VOK ... Vor-Ort-Kontrolle Almtabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden GVE ... Großvieheinheiten Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Art. 34Abs.

5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Artikel 34

, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Art. 73Abs.

1 VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion:Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Artikel 73

, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: XXXXBNr: römisch 40 Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,). Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 90 Nicht beihilfefähige Kultur vorgefunden 95 Weniger Fläche vorgefunden als beantragt 98 Mehr Fläche vorgefunden als beantragt 99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden aufgrund Verschiebung des digitalen Fedstückes 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,30 ha." 1.

  1. Dieser Report wurde gemeinsam mit der "Aufbereitung - BVwG" dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Der Aufforderung des BVwG, dem erkennenden Gericht auf der Grundlage des Vor-Ort-Kontrollberichtes (Vergleichbarkeit muss gegeben sein) detailliert bzw. schlagbezogen mitzuteilen, warum und welche Flächen von der AMA im Bericht nicht korrekt erfasst und dargelegt worden wären, ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.01.2017 nicht nachgekommen.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bestimmte Flächen - entgegen der Auffassung der AMA - intensiver als im Kontrollbericht über die VOK am Heimbetrieb des BF angegeben - genutzt werden, wurde von der AMA ausgeführt, dass dieses Vorbringen - nach Prüfung - negativ zu beurteilen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Luftbildaufnahmen vermögen auch das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, dass diese Flächen intensiver landwirtschaftlich genutzt worden wären, als dies im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA festgestellt wurde, zumal auf den vom BF vorgelegten Luftbildaufnahmen überwiegend Flächen erkennbar sind, die gerade das Gegenteil - eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung auf Grund von Landschaftselementen, für keine Förderung beantragt werden kann - beweisen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass gerade bei Hutweiden eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung nicht anzuerkennen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf konkrete Flächenangaben im Kontrollbericht nicht nachvollziehbar dargelegt, welche und warum im Kontrollbericht wiedergegebene Flächenangabe nicht rechtskonform dargelegt worden wäre.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Beurteilungsgegenstand: Zu Spruchteil A.I.: Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120909594, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, langte am 16.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, langte am 16.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120909594, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120909594, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 83). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II). Zu Spruchteil A.II.: 3.
  3. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [...]

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2012 bei ihm zustehenden 11,57 Zahlungsansprüchen ursprünglich lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 8,77 ha beantragt hat, sodass auch nur maximal 8,77 Zahlungsansprüche hätten bedient werden können.Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2012 bei ihm zustehenden 11,57 Zahlungsansprüchen ursprünglich lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 8,77 ha beantragt hat, sodass auch nur maximal 8,77 Zahlungsansprüche hätten bedient werden können. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 auf der XXXX zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,77 ha (darin ist die freiwillige rückwirkende Futterflächenreduktion durch den Bewirtschafter der XXXX berücksichtigt) eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,23 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,54 ha bedeutete.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 auf der römisch 40 zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,77 ha (darin ist die freiwillige rückwirkende Futterflächenreduktion durch den Bewirtschafter der römisch 40 berücksichtigt) eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,23 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,54 ha bedeutete. Diese Flächendifferenz ist Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers. Diesbezüglich vermochte das erkennende Gericht auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Art 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist.Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Artikel 58, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme auch durch den Almbewirtschafter der XXXX.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme auch durch den Almbewirtschafter der römisch 40 . Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass sowohl die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb wurde in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt, während es Aufgabe der AMA erst noch sein wird, auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass sowohl die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb wurde in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt, während es Aufgabe der AMA erst noch sein wird, auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung von vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Art. 68

der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.

Artikel 68

, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen,

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen. 3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/

  1. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  2. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  3. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  4. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2014154.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.