3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B.) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese
, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion:Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: XXXXBNr: römisch 40 Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,). Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 90 Nicht beihilfefähige Kultur vorgefunden 95 Weniger Fläche vorgefunden als beantragt 98 Mehr Fläche vorgefunden als beantragt 99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden aufgrund Verschiebung des digitalen Fedstückes 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,30 ha."
eines Erlasses des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2013, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0042-II/8/2013, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907834, in Abänderung des Bescheides der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und dabei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Dabei wurde von gleichbleibenden 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 8,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 1,61 ha, einer festgestellten förderfähigen Fläche von 8,23 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 1,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,54 ha. 0,54 ha von 8,23 ha sind etwas mehr als 6,56 %.1.5. Unter Berücksichtigung eines im Jahr 2013 geänderten Systems der Referenzflächenfestsetzung auf Almen
eines Erlasses des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2013, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0042-II/8/2013, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907834, in Abänderung des Bescheides der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118782661, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und dabei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. Dabei wurde von gleichbleibenden 11,57 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 8,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 1,61 ha, einer festgestellten förderfähigen Fläche von 8,23 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 1,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,54 ha. 0,54 ha von 8,23 ha sind etwas mehr als 6,56 %. 1.
5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese
, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 9,41 (1,60 / 17,00 * 100 ergibt 9,41 %). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion:Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: XXXXBNr: römisch 40 Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,). Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 90 Nicht beihilfefähige Kultur vorgefunden 95 Weniger Fläche vorgefunden als beantragt 98 Mehr Fläche vorgefunden als beantragt 99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden aufgrund Verschiebung des digitalen Fedstückes 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,30 ha." 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Beurteilungsgegenstand: Zu Spruchteil A.I.: Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120909594, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
F, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, langte am 16.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.
Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119907834, langte am 16.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120909594, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120909594, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [...]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2012 bei ihm zustehenden 11,57 Zahlungsansprüchen ursprünglich lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 8,77 ha beantragt hat, sodass auch nur maximal 8,77 Zahlungsansprüche hätten bedient werden können.Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2012 bei ihm zustehenden 11,57 Zahlungsansprüchen ursprünglich lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 8,77 ha beantragt hat, sodass auch nur maximal 8,77 Zahlungsansprüche hätten bedient werden können. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 auf der XXXX zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,77 ha (darin ist die freiwillige rückwirkende Futterflächenreduktion durch den Bewirtschafter der XXXX berücksichtigt) eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,23 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,54 ha bedeutete.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.07.2014 auf der römisch 40 zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,77 ha (darin ist die freiwillige rückwirkende Futterflächenreduktion durch den Bewirtschafter der römisch 40 berücksichtigt) eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,23 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,54 ha bedeutete. Diese Flächendifferenz ist Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers. Diesbezüglich vermochte das erkennende Gericht auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Art 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist.Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Artikel 58, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme auch durch den Almbewirtschafter der XXXX.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme auch durch den Almbewirtschafter der römisch 40 . Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass sowohl die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb wurde in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt, während es Aufgabe der AMA erst noch sein wird, auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass sowohl die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb wurde in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt, während es Aufgabe der AMA erst noch sein wird, auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten. Die AMA war bzw. ist daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung von vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.
, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen. 3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
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